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Arbeitsrecht
06.02.2014
Arbeitsrecht
LAG Bremen: Streikfolgen - Arbeitsausfälle durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers

LAG Bremen, Urteil vom 22.1.2013 - 1 Sa 151/12


Sachverhalt


Mit seiner am 07.10.2011 eingegangenen Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Arbeitsentgelt geltend.


Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten als Drucker (Rotation) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie Anwendung. Der Kläger ist in Vollzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden tätig, sein durchschnittlicher Bruttomonatslohn beträgt 2.700 €.


Der Kläger arbeitet in der Nachtschicht. Arbeitsbeginn ist um 20:30 Uhr, Arbeitsende um 04:00 Uhr.


Zwischen den Parteien ist die Vergütung der Nachtschicht vom 25.05.2011 auf den 26.05.2011 streitig.


Für den 25.05.2011 hatte die Gewerkschaft ver.di die gewerblich Beschäftigten in der Druckindustrie von 0:00 Uhr bis einschließlich 24:00 Uhr zu einem Warnstreik aufgerufen. Die Verhandlungstermine für die Tarifverhandlung in der Druckindustrie waren terminiert auf den 18.05.2011 und, wie an diesem Tag zwischen den Verhandlungsparteien vereinbart, am 31.05.2011. Der Kläger hat an diesem Warnstreik teilgenommen. Vom 25.05.2011 auf den 26.05.2011 war der Kläger zur Nachtschicht eingeteilt. Nach Ende des Warnstreiks um 24:00 Uhr hat der Kläger seine Arbeitskraft bis zu seinem regulären Schichtende angeboten. Der Arbeitsantritt wurde ihm durch die Beklagte verwehrt. 71 Arbeitnehmer, davon 65 Arbeitnehmer in der Rotation und im Versand hätten ausgetauscht werden müssen. Die auf den 26.05.2011 fallende Arbeitszeit der Nachtschicht von 3,5 Stunden wurde dem Kläger nicht vergütet. Im Juli 2011 hat der Kläger seine Lohnansprüche für 3,5 Stunden bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht.


In der Nachtschicht des Rotationsdrucks produziert die Beklagte tagesaktuelle Ausgaben mehrerer Tageszeitungen. Die zur Verfügung stehende Zeit zur Produktion ist mit acht Stunden unter Berücksichtigung der den Mitarbeitern zustehenden Pausen eng gesteckt. Die Produktion kann über das festgelegte Schichtende nicht maßgeblich verzögert werden, weil es dann nicht mehr möglich ist, den Versand zeitgemäß abzuwickeln und Abonnenten und sonstige Zeitungsbezieher pünktlich zu beliefern. Auch ein vorzeitiger Beginn ist wegen der Abhängigkeit von der Redaktion mit Redaktionsschluss um 22:00 Uhr und unter Berücksichtigung der erforderlichen Aktualität der Tageszeitungen nicht umsetzbar.


Über den Warnstreik am 25.05.2011 wurde die Beklagte im Zeitpunkt des Streikbeginns telefonisch informiert. Sie hat sodann mit einer Notmannschaft, bestehend aus Abteilungsleitern, kaufmännischen Mitarbeitern, nicht streikenden Mitarbeitern der Produktion und dem Vorstand selbst die Zeitungen produziert.


Die Tarifvertragsparteien unterzeichneten am 29.06.2011 ein Protokoll das unter Ziffer I ein Lohnabkommen und unter Ziffer V folgende Regelung enthält:


V. Maßregelungsklausel


1. Jede Maßregelung von Beschäftigten aus Anlass oder im Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen zum Manteltarifvertrag, dessen Anhängen sowie dem Lohnabkommen in der deutschen Druckindustrie 2011 unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie erfolgt ist.


Mit seiner der Beklagten am 13.10.2011 zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung von € 62,44 brutto und € 32,47 Nachtzuschlag nebst Zinsen.


Der Kläger hat vorgetragen:


Er habe Anspruch auf das der Höhe nach nicht streitige Arbeitsentgelt zuzüglich Nachtzuschlag für 3,5 Std. der Nachtschicht vom 25./26.05.2011. Die Beklagte sei durch sein Arbeitskraftangebot in Annahmeverzug geraten. Seine Beschäftigung sei der Beklagten nicht unzumutbar gewesen, da jeder Beschäftigte in der Produktion seinen festen Arbeitsplatz habe und wisse, was er zu tun habe - wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Eine Übergabe sei nicht erforderlich gewesen. Zu zeitlichen Verzögerungen wäre es nicht gekommen.


Zudem liege in der Nichtannahme der Arbeitskraft eine unzulässige Maßregelung wegen der Streikteilnahme gemäß § 612 a BGB. Schließlich folge sein Anspruch aus der Maßregelungsklausel des Lohnabkommens vom 29.06.2011. Seine Beschäftigung sei der Beklagten auch nicht unzumutbar gewesen.


Der Kläger hat beantragt,


die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62,44 € brutto und 32,47 € Nachtzuschlag nebst 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 01.06.2011, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Beklagte hat beantragt,


die Klage abzuweisen.


Sie hat vorgetragen:


Die Beschäftigung des Klägers für die restliche Zeit der Nachtschicht vom 25. auf den 26.05.2011 sei ihr nicht zumutbar gewesen. Zum einen hätte die Beschäftigung des Klägers und seiner Kollegen zu nicht tragbaren Verzögerungen in der Produktion der Tageszeitung geführt. Der erforderliche Druckvorlauf diene dazu, zu prüfen, ob wegen auftretender Besonderheiten eine manuelle Nachjustierung erfolgen müsse. Die manuelle Steuerung müsse über den gesamten Produktionsablauf aufrecht erhalten werden. Die hierfür benötigten Informationen müssten an einen Produktionsmitarbeiter, der mitten in der Schicht die Tätigkeiten übernehme und selbst den Druckvorlauf nicht begleitet habe, ohne Informationsverlust weitergegeben werden. Hieraus folge das Erfordernis einer Einweisung. Dies nehme einige Zeit in Anspruch, gerade dann, wenn - wie im Falle des Einsatzes der Notmannschaft - nicht nur routinierte Mitarbeiter im Einsatz seien. Für den Kläger als Drucker seien diese Informationen besonders von Bedeutung. Er müsse die Besonderheiten der Maschineneinstellung und des Druckvorganges des betreffenden Tages im Detail kennen, um seinen Arbeiten ordnungsgemäß nachzugehen. Zum anderen seien eine Betriebsversammlung oder weitere Warnstreiks in der laufenden Schicht nicht auszuschließen gewesen. Unter Beachtung der Besonderheiten der Produktion einer Tageszeitung und des engen Zeitplanes sei es ihr unzumutbar gewesen, ab 00:00 Uhr, mithin mitten in der Produktion und vier Stunden vor Ende der Nachtschicht, die bis dahin streikenden Mitarbeiter wieder an ihren Arbeitsplatz zu lassen und die dort im Einsatz befindliche Notbesetzung nach Hause zu schicken, obwohl eine Unsicherheit bestanden habe, ob die Mitarbeiter bis zum Ende der Nachtschicht ohne weitere Unterbrechung ihre Arbeiten erledigen würden. In dieser Konstellation trage der Arbeitnehmer das Beschäftigungs- und Lohnrisiko.


Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 14.06.2012 folgendes Urteil verkündet:


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62,44 € brutto sowie 32,47 € Nachtzuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 zu zahlen.


2. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.


3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 94,91 € festgesetzt.


5. Die Berufung wird zugelassen.


6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 87 bis 90 Bezug genommen.


Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 07.09.2012 zugestellte Urteil am 13.09.2012 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 21.11.2012 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30.10.2012 am 20.11.2012 begründet.


Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor:


Die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger habe aus der Sicherstellung der Produktion mit Hilfe einer Notmannschaft durch die Beklagte resultiert, was als streikbedingte Gegenmaßnahme zu werten sei. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, das Risiko einer erneuten Arbeitsniederlegung in der laufenden Produktion angesichts des Zeitdrucks, unter dem gearbeitet hätte werden müssen, in Kauf zu nehmen. Auch wäre es bei Austausch einer erheblichen Zahl von Mitarbeitern während der laufenden Produktion zu Produktionsverzögerungen gekommen, die insbesondere gegenüber den Werbekunden nicht zu rechtfertigen gewesen wären. Die Vergütungspflicht sei deshalb für diese Stunden entfallen.


Die Entgeltzahlungspflicht folge nicht aus der Maßregelungsklausel in der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 29.06.2011. Dies ergebe sich durch die Auslegung. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche hätten schaffen wollen, obwohl die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die sich am Streik beteiligt hätten, und anderen Arbeitnehmern durch die Rechtsordnung vorgegeben sei. Wäre die Maßregelungsklausel als Lohnnachzahlungsklausel auszulegen, wäre sie unzulässig und würde sie die Beklagte nicht binden, da sie dann das Kampfgleichgewicht stören würde. Dies gelte erst recht für die von dem Kläger beanspruchten Nachtzuschläge.


Die Beklagte beantragt:


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14.06.2012, zum Aktenzeichen 5 Ca 5347/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.


Der Kläger beantragt,


die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14.06.2012 zum Aktenzeichen 5 Ca 5347/11 zurückzuweisen.


Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ferner vor:


Es sei nicht durch die Rechtsordnung vorgegeben, dass die Arbeitnehmer, die am Streik teilgenommen hätten und am 26.05.2011 um 00:00 Uhr die Arbeit hätten aufnehmen wollen, anders als die Notmannschaft zu behandeln seien. Einzig und allein die Entscheidung der Beklagten, das Arbeitsangebot nicht anzunehmen, führe zu der unterschiedlichen Behandlung.


Die Regelung der Tarifvertragsparteien sei keine Lohnnachzahlungsklausel. Bei den Ansprüchen des Klägers handele es sich um Ansprüche, die aus der Zeit nach dem Warnstreik resultierten. Die Beklagte habe sich mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befunden, da die Produktion der Tageszeitung nicht hätte unterbrochen werden müssen.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.


Aus den Gründen


Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig und begründet.


Im Gegensatz zu der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Klage auf Zahlung von € 62,44 brutto und € 32,47 Nachtzuschlag nebst Zinsen unbegründet.


1. Der Anspruch des Klägers resultiert nicht aus § 615 BGB, weil sich die Beklagte nicht aufgrund seines Arbeitsangebots in Annahmeverzug befand.


a) Dem geltend gemachten Annahmeverzugslohn steht nicht entgegen, dass die Beklagte eine Abwehraussperrung erklärt hat. Durch eine Abwehraussperrung werden zwar die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Aber die Abwehraussperrung muss in irgendeiner Form hinreichend klar verlautbart werden. Der Arbeitgeber muss insoweit eine Willenserklärung abgeben (BAG Urteil vom 27.06.1995, 1 AZR 1016/94 AP Nr. 137 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf). In der Auseinandersetzung um einen Verbandstarifvertrag müssen zudem Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeberseite vom Arbeitgeberverband getragen sein wie auch auf der Arbeitnehmerseite Streikmaßnahmen von der Gewerkschaft (LAG Hamm Urteil vom 14.11.2001, 18 Sa 530/01 AP Nr. 159 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Ablehnung des Arbeitsangebots des Klägers und seiner Arbeitskollegen eine Arbeitskampfmaßnahme aussprechen wollte, und zwar einer Abwehraussperrung. Darüber hinaus handelte es sich um einen Arbeitskampf für einen Verbandstarifvertrag, so dass ein entsprechender Beschluss des Verbandes notwendig gewesen wäre. Dass ein solcher vorgelegen haben soll, ist weder erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen worden. Deshalb konnte nicht als Folge einer Abwehraussperrung eine Suspendierung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall eintreten.


b) Die Beklagte hat die Ablehnung der Beschäftigung des Klägers am 25./26.05.2011, 00:00 Uhr damit begründet, dass es ihr unzumutbar gewesen sei, das Arbeitsangebot des Klägers anzunehmen. Sie hat damit nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf eingegriffen, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht (BAG Urteil vom 14.12.1993, 1 AZR 550/93 AP Nr. 129 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf). Diese Einwendung steht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts dem Entgeltanspruch des Klägers entgegen.


aa) Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Er muss den Lohn also auch dann zahlen, wenn er den oder die Arbeitnehmer ohne sein Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann (Betriebsrisiko) oder wenn die Fortsetzung des Betriebs etwa wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird (Wirtschaftsrisiko). Hiervon zu trennen ist aber das besondere Risiko der Betriebsstörung durch einen legitimen Arbeitskampf (Arbeitskampfrisiko). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dieses Risiko nach den Grundsätzen der arbeitskampfrechtlichen Parität zu verteilen. Können Auswirkungen eines rechtmäßigen Streiks oder einer rechtmäßigen Aussperrung das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, tragen beide Seiten das Risiko. Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung. Dabei sind nicht nur Zeiten des eigentlichen Streiks dem Arbeitskampfrisiko der Arbeitnehmer zuzurechnen, sondern auch darüber hinausgehende Zeiten, wenn sich das Geschehen als Einheit darstellt (BAG Urteil vom 12.11.1996, 1 AZR 364/96 AP Nr. 147 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf). Der Arbeitgeber muss das Entgelt nur zahlen, wenn die Fortsetzung der Arbeit möglich und zumutbar ist (BAG Urteil vom 22.03.1994, 1 AZR 622/93 AP Nr. 130 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil 14.12.1993, 1 AZR 550/93 AP Nr. 129 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27.06.1995, 1 AZR 1016/94 AP Nr. 137 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).


Zu den Streikfolgen, die den Arbeitnehmern zuzurechnen sind und deshalb als Arbeitskampfrisiko von ihnen zu tragen sind, gehören auch solche Arbeitsausfälle, die durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers verursacht werden, mit denen der Arbeitgeber die streikbedingten Betriebsstörungen möglichst gering halten will. Allerdings sind die Arbeitnehmer mit den Folgen einer solchen Gegenmaßnahme nur dann zu belasten, wenn es sich nicht um vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, die über die reine Gegenwehr hinausgehen, die also den Rahmen des Arbeitskampfs erweitern (BAG Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 216/98 AP Nr. 155 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 298/98 AP Nr. 154 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf). Der Arbeitgeber kann sich der Lohnzahlungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er unter Berufung auf die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos eine Ersatzmannschaft beschäftigt, um möglichen Arbeitsniederlegungen seiner „streikanfälligen" Stammbelegschaft vorzubeugen.


Das Bundesarbeitsgericht hat in ihrem Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 216/98 (abgedruckt in AP Nr. 155 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; ebenso BAG Urteil vom 12.11.1996, 1 AZR 364/96 AP Nr. 147 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf) ausgeführt, dass die Besonderheiten sowohl der betrieblichen Abläufe als auch des Streikgeschehens dazu führen können, dass die Beschäftigung der Ersatzmannschaft anstelle der Arbeitnehmer als Abwehrmaßnahme des Arbeitgebers zu werten sei. Betroffen gewesen sei die Herstellung einer Tageszeitung in einem Produktionsprozess, der - wegen der erforderlichen Aktualität - unter hohem Zeitdruck gestanden habe. Die einzelnen Produktionsschritte seien im Zeitablauf eng ineinander verzahnt und ließen für abweichende Dispositionen kaum Spielräume. Schon vergleichsweise geringe Verzögerungen würden das Produkt insgesamt in Frage stellen. Die Zeitung für einen bestimmten Tag könne nur zum vorgesehenen Termin erscheinen. Angesichts dessen richte sich eine Arbeitsniederlegung im Verlauf einer Schicht nicht nur gegen diejenigen Teile des Herstellungsprozesses, die sie zeitlich unmittelbar betreffe. Die Arbeitskampfmaßnahme ziele vielmehr zwangsläufig auch auf nachfolgende Produktionsschritte, soweit sie der Arbeitgeber noch während des Streiks einleiten müsse, wolle er an dem Ziel festhalten, die betreffende Ausgabe der Tageszeitung auf den Markt zu bringen. Die erneute Beschäftigung der streikenden Kläger sei der Arbeitgeberin indessen nicht zuzumuten gewesen, denn sie hätte damit für den Rest der Schicht auf eine Heranziehung der Ersatzmannschaft verzichten und das Erscheinen der Zeitung auf diese Weise von der unsicheren Arbeitsbereitschaft der Kläger abhängig machen müssen. Die Abwehr dieses Risikos gehöre zu den Gegenmaßnahmen, mit denen der Arbeitgeber streikbedingte Betriebsstörungen möglichst gering halten wolle. Die Beklagte habe deshalb berücksichtigen dürfen, dass es während der Nachtschicht besonders schwierig sein würde, im Falle einer erneuten Arbeitsniederlegung kurzfristig wieder Aushilfskräfte heranzuziehen oder auf andere Weise den Betrieb wenigstens in dem Umfang aufrecht zu erhalten, der zur termingerechten Fertigstellung der begonnenen Ausgabe erforderlich gewesen sei. Diese zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind zwar zu Wellenstreiks ergangen, die dortige Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nach Meinung der Berufungskammer auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen.


bb) Auch im vorliegenden Fall ging es um ein Streikgeschehen, das die Herstellung einer Tageszeitung beeinflusste. Es handelte sich um eine Nachtschicht, für deren ersten Teil der Kläger und seine Arbeitskollegen die Arbeit im Rahmen eines Warnstreiks niedergelegt hatten. Die Arbeitsniederlegung im Rahmen des Warnstreiks richtete sich nicht nur gegen denjenigen Teil des Herstellungsprozesses, den sie zeitlich unmittelbar betraf. Sie zielte vielmehr zwangsläufig auch auf nachfolgende Produktionsschritte. Auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob es zu Verzögerungen im Produktionsprozess gekommen wäre, weil eine Übergabe zwischen den Druckmannschaften erforderlich gewesen wäre, kommt es nicht auf die Klärung dieser Tatsache an. Denn die Beklagte durfte nach Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigen, dass das Verhalten der streikenden Arbeitnehmer nicht klar vorhersehbar war. Der Warnstreik war sehr kurzfristig der Beklagten mitgeteilt worden. Er war angesetzt worden, obwohl er sich zeitlich zwischen zwei Verhandlungsterminen befand, so dass die Beklagte sich nicht sicher sein konnte, ob es zu einem weiteren Warnstreik kommen würde und wie schnell dieser gegebenenfalls erfolgen würde. Darüber hinaus konnte die Beklagte auch nicht sicher damit rechnen, dass der Kläger wie auch seine übrigen streikenden Arbeitskollegen die Arbeit tatsächlich pünktlich um 00:00 Uhr aufnehmen würden, weil der Warnstreik erst um 24:00 Uhr endete. Es verblieb dann nur eine Sekunde die Arbeit aufzunehmen. Organisatorische Erfordernisse können es dem Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar machen, sich eng an den schnell wechselnden Rahmen des Streikgeschehens zu halten und auf vorausschauende Planung zu verzichten (BAG Urteil vom 12.11.1996, 1 AZR 364/96 AP Nr. 147 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf). Die Beklagte musste, da es sich um eine Nachtschicht handelte, vorher ihre Entscheidungen treffen und durfte berücksichtigen, dass es während der Nachtschicht besonders schwierig sein würde, kurzfristig wieder Aushilfskräfte heranzuziehen. Es durfte wegen der Eigenarten des Produktionsprozesses auch nicht zu vergleichsweise geringfügigen Verzögerungen kommen. Es wäre ungewöhnlich gewesen, wenn der Austausch einer immerhin erheblichen Anzahl - 71 Arbeitnehmer, davon 65 Arbeitnehmer in der Rotation und im Versand waren auszutauschen - ohne irgendwelche Reibungsverluste von statten gegangen wäre. Auch dies durfte die Beklagte in ihrer Entscheidung einbeziehen. Es war daher der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger für den Rest der Nachtschicht zu beschäftigen. Die Nichtbeschäftigung des Klägers ab 00:00 Uhr am 26.05.2011 war durch die vorangegangene Arbeitsniederlegung veranlasst und ist daher dem Arbeitskampfrisiko der Arbeitnehmer und damit des Klägers zuzurechnen.


2. Die Maßregelungsklausel in Ziffer V des Protokolls vom 29.06.2011 zwischen ver.di und dem Bundesverband Druck und Medien steht nicht der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts an den Kläger für die Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr am 26.05.2011 entgegen.


a) Die Maßreglungsklausel in dem Protokoll vom 29.06.2011 ist eine tarifvertragliche Regelung, die normativ auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitsvertragsparteien wirkt und deshalb wie eine normative Regelung eines Tarifvertrags auszulegen ist (BAG Urteil vom 13.02.2007, 9 AZR 374/06 AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).


Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z. B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urt. v. 21.07.1993 - Az. 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urt. v. 222.07.1998 - Az. 10 AZR 243/97 - AP Nr. 2 zu § 3 TV Ang Bundespost; BAG Urt. v. 22.10.2002 - Az. 3 AZR 664/01 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Auslegung).


b) Die Maßregelungsklausel, auf die sich der Kläger stützt, regelt lediglich, dass jede Maßregelung von Beschäftigten aus Anlass oder im Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen zu den Tarifverträgen unterbleibt oder rückgängig gemacht wird, falls sie erfolgt ist. Als Maßregelung ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die nach der Teilnahme am Arbeitskampf unterscheidet, soweit diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (BAG Urteil vom 28.07.1992, 1 AZR 87/92 AP Nr. 124 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92; BAG Urteil vom 20.12.1995, 10 AZR 742/94 AP Nr. 141 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 17.06.1997, 1 AZR 674/96). Sinn des tarifvertraglichen Maßregelungsverbots ist, zu verhindern, dass der Arbeitskampf und seine Beteiligung an diesem zum Anlass genommen wird, bei der Ausgestaltung und Abwicklung der Arbeitsverhältnisse danach zu differenzieren, wer überhaupt und in welcher Weise sich am Arbeitskampf beteiligt hat oder nicht. Das tarifliche Maßregelungsverbot verbietet daher, bei der Gewährung freiwilliger Leistungen allein danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitskampf beteiligt hat oder nicht. Die Kürzung des Entgeltanspruchs für Zeiten des streikbedingten Arbeitsausfalls beruht nicht auf der Teilnahme des Arbeitnehmers am Streik als solchen, sondern darauf, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich für den Arbeitgeber keine Arbeitsleistung erbracht hat. Zahlt der Arbeitgeber für solche Zeiten kein Arbeitsentgelt, vollzieht er lediglich den Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts - ohne Arbeit kein Lohn -, so dass sein Verhalten durch die Rechtsordnung vorgegeben ist (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2009, 21 Sa 30/09). Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien gerade die Vergütungsverpflichtung des Arbeitsgebers für arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten des Arbeitnehmers mit der Maßregelungsklausel regeln wollten, bestehen auch in diesem Fall weder dem Wortlaut nach noch nach dem Sinn und Zweck eines Maßregelungsverbots. Auch im vorliegenden Fall ist die Nichtzahlung des von dem Kläger begehrten Entgelts durch die Rechtsordnung vorgegeben, weil - wie ausgeführt - ein Zusammenhang zwischen der streikbedingten Ausfallzeit und dem Rest der streitigen Nachtschicht gegeben ist, der es der Beklagten unzumutbar machte, das Arbeitsangebot des Klägers anzunehmen.


Der Kläger kann danach weder das Arbeitsentgelt noch den Nachtzuschlag oder die geltend gemachten Zinsen verlangen. Auf die Berufung hin was das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.


3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.


Gegen dieses Urteil war die Revision nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür i. S. des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Auslegung von Maßregelungsverboten bereits Stellung genommen.


Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

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