LAG Berlin-Brandenburg: Streikaufruf - Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.1.2012 - 7 TaBV 1733/11
LEITSÄTZE
1. Verstöße gegen das Neutralitätsgebot im Arbeitskampf aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitskampf einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen einzelne Betriebsratsmitglieder begründen.
2. Aus dem Neutralitätsgebot nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass das einzelne Betriebsratsmitglied nicht die Sachmittel des Betriebsrats für Arbeitskampfmaßnahmen nutzen darf. Dies bedeutet auch, dass es nicht über einen Mail-Account, der ihm für seine Betriebsratsarbeit eingerichtet wurde, Streikaufrufe der Gewerkschaft verbreiten darf. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung von Funktionsträgern nach § 74 Abs. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.
BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1, § 74 Abs. 3, § 40, GG Art. 9 Abs. 3
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - darüber, ob die Beteiligten zu 3.) und 4.), beides Betriebsräte, es unterlassen haben, die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere die Telefonanlage und die namensbezogenen E-Mail-Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zu verwenden.
Die Beteiligte zu 1.) ist die Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die ein Klinikum in Berlin betreibt, für das der Beteiligte zu 2.) als Betriebsrat mit einer Amtszeit bis 2014 gewählt wurde (im Folgenden: Betriebsrat). Vorsitzende des Betriebsrats ist der Beteiligte zu 3.) (im Folgenden: Betriebsratsvorsitzender), sein Stellvertreter ist der Beteiligte zu 4.) (im Folgenden: stellvertretender Betriebsratsvorsitzende). Der Betriebsratsvorsitzende, der zuvor vollständig freigestellt war, ist seit 2010 nur noch teilweise freigestellt, ansonsten ist er als Krankenpfleger in der Notaufnahme tätig. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist seit etwa 1995 freigestelltes Betriebsratsmitglied und war zuvor Krankentransporteur.
Dem Betriebsrat wurde von der Arbeitgeberin ein E-Mail-Account mit der Adresse .......... zur Verfügung gestellt. Daneben verfügen der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende über namensbezogene Accounts, die nach dem Muster vorname.nachname@........de aufgebaut sind. Die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats und seiner Mitgliedern läuft in aller Regel nicht über die Adresse des Gremiums, sondern über die namensbezogenen Accounts, wobei in diesen Fällen die E-Mails mit einer Signatur abschließen, die wiederum aus Vorname, Nachname, Funktionsbezeichnung als Betriebsratsvorsitzender, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, Angabe von Telefon- und Faxnummer sowie personenbezogene E-Mail-Adresse und die Angabe der Arbeitgeberin besteht. Weiterhin ist das Betriebsratsbüro telefonisch über die Durchwahl 81 02 17 20 zu erreichen, der Betriebsratsvorsitzende über die Nummer 81 02 14 12 und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende über die Nummer 81 02 16 85. In ihrer Funktion als Krankenpfleger und Krankentransporteur hätten beide Beteiligten keinen eigenen Telefonanschluss.
Sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch sein Stellvertreter sind Mitglieder der Gewerkschaft ver.di. Diese führte zu Beginn des Jahres 2011 Tarifverhandlungen mit dem Konzern, zu dem die Arbeitgeberin zählt, auch für die hiesige Arbeitgeberin. Die Tarifverhandlungen mündeten in den Abschluss eines bis Ende 2012 gültigen Tarifvertrages. Im Rahmen dieser Tarifverhandlungen rief die Gewerkschaft ver.di für den 13.4.2011 zu einem Warnstreik auf. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende übermittelte diesen Streikaufruf als Anlage zu einer E-Mail vom 11.4.2011, die er von seinem namensbezogenen E-Mail-Account absandte. In dieser E-Mail, für deren Einzelheiten auf Blatt 7 bis 9 der Akte Bezug genommen wird, rief „die Betriebsgruppe ver.di" alle Beschäftigten auf, sich an dem Warnstreik zu beteiligen". Als Unterzeichner waren für die „Betriebsgruppe ver.di" sein Name und der Name des Betriebsratsvorsitzenden sowie deren Durchwahl-Nummern im Betriebsratsbüro und deren private Handynummern angegeben.
Mit Schreiben vom 15.4.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsratsvorsitzenden und den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und monierte die Nutzung des E-Mail-Accounts sowie die Angabe der Telefonnummern aus dem Betriebsratsbüro. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 10 und 11 der Akte Bezug genommen. Der Betriebsratsvorsitzende wies mit Schreiben vom 21.4.2011 (Bl. 12 d. A.) Vorwürfe der Arbeitgeberin, der Streikaufruf verstoße gegen das Neutralitätsgebot gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG, zurück, räumte aber ein, dass „möglicherweise die Angabe der dienstlichen Telefonnummern in diesem Kontext nicht ganz korrekt" gewesen wäre und verwies darauf, dass sich der Betriebsrat nicht in einer Arbeitskampfmaßnahme mit dem Arbeitgeber befinde. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 12 der Akte Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin, die von einem Verstoß des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters gegen das Neutralitätsgebot gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG ausgeht, nimmt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - die beiden Betriebsräte auf Unterlassung der Nutzung von dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Sachmittel zum Aufruf und zur Durchführung eines Streiks in Anspruch.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14.7.2011 dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter aufgegeben, es zu unterlassen, die dem Betriebsrat von der der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Sachmittel, insbesondere die Telefonanlage und Mail-Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zu nutzen, insbesondere im Streikaufruf der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die Telefonnummern des Betriebsratsbüros und die jeweiligen Durchwahlnummern anzugeben. Die Anträge gegen den Betriebsrat hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - ausgeführt, der Arbeitgeberin stehe aus § 74 Abs. 2 BetrVG ein Unterlassungsanspruch sowohl gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden als auch seinem Stellvertreter zur Seite. Bei den Telefondurchwahlnummern und den genutzten Mail-Account handele es sich um von der Arbeitgeberin dem Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellte Sachmittel im Sinne von § 40 BetrVG. Diese Sachmittel dürften von den Betriebsratsmitgliedern wegen § 74 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 als auch Satz 2 BetrVG nicht zu Streikaufrufen oder zur Durchführung von Streiks genutzt werden. Dagegen habe die Mail vom 11.4.2011 verstoßen. Auch wenn der Betriebsratsvorsitzende die E-Mail nicht selbst verfasst habe, ergebe sich die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Betriebsratsvorsitzenden daraus, dass er die Angabe und Nutzung dieser Durchwahlnummer für Aufrufe zur Warnstreiks für zulässig halte und im Anhörungstermin auch erklärt habe, er hätte die entsprechende E-Mail versandt, wäre er selber am fraglichen Tag anwesend gewesen.
Gegen diesen dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter am 21.7.2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 19.8.2011 eingegangene Beschwerde, die der Betriebsratsvorsitzende am 20.10.2011, sein Stellvertreter am 19.10.2011 - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.10.2011 - begründet haben.
Der Betriebsratsvorsitzende behauptet, der E-Mail-Account sei ihm nicht in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt worden. Alle Arbeitnehmer könnten solche Mail-Accounts beantragen. Dies habe der Geschäftsführer in einem Jour Fix mit dem Betriebsrat am 7.10.2011 erklärt. Das Mailsystem werde für sowohl von der Arbeitgeberin als auch von ihm selbst für dienstliche Angelegenheiten genutzt. Er selbst mache durch entsprechende Zusätze bei der Unterschrift kenntlich, ob er in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender, als Arbeitnehmer oder aber als Gewerkschaftsmitglied schreibe. Gegen ihn könne sich der Antrag ohnehin nicht richten, da er die E-Mail nicht versandt und auch nicht die Telefonnummer zur Durchführung oder zum Streikaufruf genutzt habe. Im Übrigen sei die Arbeitgeberin im Hinblick auf Artikel 9 Abs. 3 GG verpflichtet eine solche Nutzung zu dulden. Immerhin sei er nur über den Telefonanschluss erreichbar, da das Telefon an seinem Arbeitsplatz für Notrufe frei sein müsse. Dürfe er den E-Mail-Account nicht für seine Gewerkschaftsarbeit nutzen, werde er gegenüber Nicht-Mandatsträgern benachteiligt, da er nur den einen Account habe.
Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende vertritt ebenfalls die Auffassung er habe mit der Angabe der Telefonnummer in der E-Mail diese nicht genutzt. Telefon und E-Mail seien nicht Sachmittel des Betriebsrates, sondern auch dienstliche Mittel, die er für seine dienstliche Tätigkeit nutze. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Hessen vom 20.8.2010 (19 Sa 1835/09) zur Zulässigkeit eines Streikaufrufs einer gewerkschaftlichen Vertrauensfrau über ein arbeitgeberseitiges Intranet, vertritt er zudem die Auffassung, die Arbeitgeberin müsse wegen Art. 9 Abs. 3 GG die Verwendung der betrieblichen Infrastruktur auch für Streikaufrufe dulden.
Der Beteiligte zu 3.) beantragt, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.7.2011 - 1 BV 6960/11, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 4.) beantragt, in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.7.2011 unter dem Aktenzeichen 1 BV 6960/11 den Unterlassungsanspruch unter Ziffer 1 des Beschlusses hinsichtlich des Beteiligten zu 4.) zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt nach Rücknahme seines Antrages in Bezug auf Telefonnummer des Betriebsratsbüros, die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) und 4.) zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Einrichtung der E-Mail-Accounts für den Betriebsrat und seine Mitglieder die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Sowohl die E-Mail-Accounts als auch die Telefonanschlüsse seien den Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsräte zur Verfügung gestellt worden. Krankenpfleger, Krankenpflegehelfer und Krankentransporteure seien nicht mit eigenen E-Mail-Adressen ausgestattet worden. Der Unterlassungsanspruch sei sowohl gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden als auch dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden begründet. Der Betriebsratsvorsitzende habe - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - erklärt, er hätte diesen Aufruf unter seiner E-Mail-Adresse in Umlauf gebracht, wenn er anwesend gewesen wäre. Im Übrigen habe der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende im Auftrag und mit Billigung des Betriebsratsvorsitzenden gehandelt. Der Betriebsratsvorsitzende habe das Verhalten nicht als rechtswidrig erachtet, sondern es vielmehr verteidigt. Eine Duldungspflicht treffe die Arbeitgeberin jedenfalls nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Anhörungstermin Bezug genommen.
Aus den Gründen
2. Die zulässige form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin jedenfalls in dem zuletzt noch zwischen den Beteiligten streitigem Umfang stattgegeben. Ihnen ist es untersagt, die dem Betriebsrat überlassenen Sachmittel, nämlich die Telefonanlage mit ihren Durchwahlnummern und ihre namensbezogenen E-Mail-Accounts für einen Streikaufruf oder die Durchführung eines Streiks zu verwenden.
2.1 Der gegen den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter gerichtete Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
2.1.1 Der Antrag der Arbeitgeberin ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In dem Antrag wird die vom Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterlassene Handlung präzise bezeichnet, nämlich die Nutzung der Telefonanlage und der Mail-Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks der Gewerkschaft ver.di sowie die Angabe der Telefondurchwahlnummern des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters in einem Streikaufruf.
2.1.2 Der besonderen Darlegung eines Rechtsschutzinteresses bedarf es für einen Unterlassungsantrag nicht. Die Wiederholungsgefahr auf Seiten des Schuldners ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit sondern der Begründetheit des Antrags (BAG vom 20.1.2009 - 1 AZR 515/08 - BAGE 129, 145 ff., BB-Entscheidungsreport Lipinski/Reinhardt, BB 2010, 192).
2.1.3 Über den Antrag war im Beschlussverfahren zu entscheiden, da es vorliegend um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz geht (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Ausgehend von dem gestellten Antrag geht der Streit der Beteiligten darum, ob und in welchem Umfang Mittel des Betriebsrates durch einzelne Mitglieder des Betriebsrates auch für gewerkschaftliche Aufgaben im Zusammenhang mit Streikaufrufen und der Durchführung eines Streiks genutzt werden können. Die Frage, ob dem Arbeitgeber hinsichtlich der Verwendung der Sachmittel des Betriebsrats Unterlassungsansprüche zustehen, betrifft im Ergebnis eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Ob es sich dabei tatsächlich um Mittel des Betriebsrates handelt, ist im Rahmen der Begründetheit des Antrages zu prüfen.
Daraus folgt zugleich, dass an dem Verfahren neben den durch den Unterlassungsantrag in Anspruch genommenen Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter auch der Betriebsrat selbst zu beteiligen war, obwohl nach Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung der Unterlassungsantrag ihm gegenüber endgültig abgewiesen worden ist. Gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG sind neben dem Arbeitgeber auch die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelnen beteiligt sind. Dies ist bei der Frage, ob Mitglieder des Betriebsrats Sachmittel des Betriebsrats nach § 40 BetrVG in bestimmten Konstellationen verwenden dürfen, auch der Betriebsrat. Es geht bei der Verwendung seiner Sachmittel um seine Rechtsposition. Dass der Betriebsrat im Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten ist und sich auch nicht hat vertreten lassen, war unbeachtlich. Da er ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war, war dem Erfordernis der Anhörung Genüge getan (§ 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 S. 2 ArbGG).
2.2 Der Unterlassungsantrag erweist sich als begründet. Die Arbeitgeberin hat gegen den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Sachmittel, insbesondere der Telefonanlage und E-Mail-Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG.
2.2.1 Nach dieser Vorschrift sind Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Der Betriebsrat als Organ hat sich jeder Tätigkeit im Arbeitskampf zu enthalten. Insbesondere darf er als Organ keinen Streik unterstützen oder die Belegschaft auffordern, sich an einem gewerkschaftlich organisierten Streik zu beteiligen. Daraus folgt zugleich für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, dass sie sich in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder ebenfalls neutral zu verhalten haben. Ebenso wenig wie der Betriebsrat als Gremium dürfen die einzelnen Betriebsratsmitglieder Sachmittel des Betriebsrates, die dieser nach § 40 BetrVG zur Erfüllung seiner Aufgaben als Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen haben, für Arbeitskampfmaßnahmen nutzen (vgl. Fitting § 74 Rz. 15; LAG Hamm vom 12.3.2004 - 10 TaBV 161/03 - RDV 2004, 223 f.). Diese Mittel wurden dem Betriebsrat als Organ für seine betriebsverfassungsrechtliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Das einzelne Betriebsratsmitglied verfügt darüber nur in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied für den Betriebsrat.
Der Unterlassungspflicht des § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG entspricht ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers jedenfalls gegenüber den einzelnen Betriebsratsmitgliedern, die dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind (Fitting 25. Aufl. § 74 BetrVG Rz. 74; Erf-Ko Kania 12. Aufl. 2012 § 74 Rz. 37).
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat aus § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG bezüglich einer parteipolitischen Betätigung unter Hinweis auf die fehlende ausdrückliche Regelung eines Unterlassungsanspruchs, die Konzeption des § 23 Abs. 3 BetrVG und die wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats ins Leere laufende Vollstreckung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes verneint (vgl. BAG vom 17.3.2010 - 7 ABR 95/08 - BAGE 133, 347 bis 353). Diese Einwände greifen indes zum einen nicht bei Unterlassungsansprüchen gegen einzelne Betriebsratsmitglieder, die gegen das Neutralitätsgebot nach § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG verstoßen und einzelne Sachmittel des Betriebsrats genutzt haben. Gegen sie kann ein Ordnungsgeld festgesetzt und vollstreckt werden. Zum anderen ist davon auszugehen, dass dem Arbeitskampfverbot - anders als dem Verbot der parteipolitischen Betätigung nach der Konzeption der Neutralitätspflicht ein Unterlassungsanspruch zur Seite steht. Anders als das Verbot der parteipolitischen Betätigung des Betriebsrats in § 74 Abs.2 S. 3 BetrVG, welches als allgemeiner Grundsatz von beiden Betriebsparteien zu beachten ist, stellt sich das Gebot der Arbeitskampfneutralität als Ausprägung der Pflichtenkreise dar, die sich aus der für beide Seiten geltenden Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ergeben. Arbeitskämpfe finden - jedenfalls nach herkömmlicher Art - im Betrieb statt. Bei dieser Auseinandersetzung hat sich der Betriebsrat als Organ „neutral" zu verhalten. Setzt er seine ihm im Rahmen der Betriebsverfassung funktional zukommenden Befugnisse „arbeitskampfverstärkend" ein, wäre der zwischen den Tarifvertragsparteien geführte Arbeitskampf in der aktuellen Arbeitskampfsituation unmittelbar betroffen und die Arbeitskampffreiheit tangiert. Zur Wahrung dieses Neutralitätsgebotes bedarf es des auf die aktuelle Situation gerichteten Unterlassungsanspruchs des Arbeitgebers, der ggf. im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbar wäre. Diese unmittelbare Arbeitskampfbezogene Wirkung des Neutralitätsgebotes ist deswegen anders einzuordnen als das Gebot der parteipolitischen Neutralität, welches als latenter Anspruch des Arbeitgebers besteht und dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Unterlassungsanspruch zur Seite steht (a. A. LAG Düsseldorf vom 14.12.2010 - 17 TaBV 12/10 - NZA-RR 2011, 132-137). Insofern kann dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch auch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegeben wäre.
2.2.2 Die Voraussetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter liegen vor.
2.2.2.1 Bei den namensbezogenen E-Mail-Accounts der beiden Betriebsratsmitglieder handelt es sich ebenso um Sachmittel des Betriebsrates nach § 40 BetrVG wie bei den Durchwahltelefonnummern für die Apparate, die die beiden Betriebsratsmitglieder im Betriebsratsbüro zur Verfügung gestellt bekommen haben.
Dies ergibt sich zunächst schon aus der Zweckbestimmung des Arbeitgebers bei der Bereitstellung der Mittel. Sowohl Telefonanschlüsse als auch E-Mail-Accounts wurden dem Betriebsrat für seine Betriebsratstätigkeit als Sachmittel im Sinne von § 40 BetrVG zur Verfügung gestellt. Bei den Durchwahlnummern handelt es sich um Anschlüsse im Betriebsratsbüro. Diese sind im Hinblick auf die Größe des Betriebes und der Verwendung des Intranets innerhalb des Betriebes als erforderliche Sachmittel anzusehen. Im Ergebnis ist ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung dieser Sachmittel zwischen den Beteiligten auch außer Streit. Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter verwenden sowohl ihre Mail-Accounts als auch die Telefondurchwahlnummern jedenfalls auch für ihre Betriebsratstätigkeit.
Die Einordnung als Sachmittel des Betriebsrats folgt auch daraus, dass weder der Betriebsratsvorsitzende noch sein Stellvertreter die Telefonanschlüsse ohne ihr Betriebsratsamt hätten. Aber auch die beiden Mail-Accounts wurden ihnen in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied eingerichtet. Dabei kann dahinstehen, ob die E-Mail-Accounts Anfang 2000 oder erst - wie von der Arbeitgeberin unter Angabe genauer Daten vorgetragen - am 11.11.2007 und am 15.11.2007 für den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter eingerichtet wurden. Unstreitig ist nämlich, dass beide Beteiligten bereits zum damaligen Zeitpunkt freigestellte Betriebsratsmitglieder waren und in ihren beruflichen Bereichen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht sämtliche Arbeitnehmer entsprechende E-Mail-Accounts erhalten haben. Insofern steht auch die zwischen den Beteiligten streitige Behauptung, der Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe im Oktober 2011 erklärt, es solle jeder ein E-Mail-Account erhalten, der Bestimmung der betreffenden E-Mail-Accounts als Sachmittel des Betriebsrates nicht entgegen.
Der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende, der nur noch teilweise freigestellt ist, den Mail-Account auch für dienstliche Zwecke nutzt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Für die Frage, ob es sich um Sachmittel des Betriebsrats handelt, ist zunächst die Zweckbestimmung, mit der die Mittel bereitgestellt wurden, maßgeblich.
2.2.2.2 Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hat diese Mittel des Betriebsrats für Arbeitskampfmaßnahmen genutzt. Er hat über seinen Mail-Account den Streikaufruf der Gewerkschaft als Anhang zu seiner E-Mail verbreitet und zugleich in seiner eigenen E-Mail die Mitarbeiter aufgefordert, an dem Streik teilzunehmen. Er hat damit nach den obigen Grundsätzen gegen seine in § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG normierte Neutralitätspflicht verstoßen. Dies gilt auch für die ihm als Betriebsratsmitglied eingerichtete Durchwahlnummer, die er in dem Streikaufruf angegeben hat. Für die Nutzung kommt es nicht darauf an, ob er telefonisch zum Streik aufruft. Eine Nutzung erfolgt bereits mit der Angabe dieses Kontaktes im Rahmen des Streikaufrufs für evtl. Rückfragen oder Informationen der Mitarbeiter über den Streik.
Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot scheidet nicht deshalb aus, weil der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende den Streikaufruf über seinen Mail-Account nicht mit seiner Kennung als Betriebsratsmitglied versehen hat. Er verfügte über die Sachmittel allein deshalb, weil er Betriebsratsmitglied war und war deshalb gerade nicht berechtigt, diese nach § 74 Abs. 2 BetrVG für Arbeitskampfmaßnahmen zu nutzen. Dass er dabei nicht in seiner Funktion als Betriebsrat aufgetreten ist, ändert an dem Tatbestand als solches nichts.
Der Betriebsratsvorsitzende hat zwar die Mail selbst nicht geschrieben. Diese war jedoch in seinem Einverständnis mit seinem Namen, seinem Mail-Account und seiner Durchwahlnummer unterzeichnet. Er hat sich diese auch zu Eigen gemacht, in dem er unstreitig vor dem Arbeitsgericht erklärt hat, er hätte sie versandt, wenn er anwesend gewesen wäre. Auch hat er die Angabe von Telefonnummern und Mail-Accounts gegenüber der Arbeitgeberin verteidigt. Insoweit besteht auch hinsichtlich seiner Person die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bzw. die Gefahr der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts.
2.2 Dem so festgestellten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter steht nicht § 74 Abs. 3 BetrVG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden auch Betriebsratsmitglieder durch die Innehabung ihres Amtes in der Betätigung für ihre Gewerkschaft im Betrieb nicht beschränkt.
2.2.1 Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 BetrVG erlaubt den betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern Tätigkeiten im gleichen Umfange wie den übrigen Arbeitnehmern. Sie erlaubt also sämtliche gewerkschaftlichen Betätigungen, wie sie vom Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sind. Art. 9 Abs. 3 GG enthält dabei eine doppelte Gewährleistung. Die Bestimmung schützt den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (std. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG vom 6.2.2007 - 1 BVR 978/05 - NZA 2007, 394 m. w. N.; BAG v- 20.1.2009 - 1 AZR 515/08 - AP GG Art. 9 Nr. 137, BB-Entscheidungsreport Lipinski/Reinhardt, BB 2010, 192). Die Koalitionsfreiheit gilt gemäß Art. 9 Abs. 3 GG für jedermann und alle Berufe. Sie ist also, obwohl historisch vor allem den Arbeitnehmern vorenthalten und von diesen erstritten, nicht als Arbeitnehmergrundrecht ausgestaltet, sondern steht ebenso Arbeitgebern zu (vgl. BVerfG vom 26.6.1991 - 1 BVR 779/85 - BVerfGE 84, 212 ff., BB 1992, 426 Ls).
In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG sind solche Betätigungen einbezogen, die dem Zweck der Koalitionen dienen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Der Schutz ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt, die für die Sicherung des Bestands der Koalitionen unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltsweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. (BVerfG v. 10.9.2004 - 1 BvR 1191/03 - AP Nr 167 zu Art 9 GG Arbeitskampf).
2.2.2 Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 BetrVG hebt das in § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG normierte Neutralitätsgebot im Arbeitskampf nicht auf. Das arbeitskampfrechtliche Neutralitätsgebot geht davon aus, dass zwischen den Betriebsverfassungsrechtsparteien völlige Friedenspflicht herrscht (Fitting u. a.§ 74 BetrVG Rz. 12). Die Funktion des Betriebsrats als Gremium, welches für die Gesamtheit der Arbeitnehmer und nicht nur für die Gewerkschaftsmitglieder fungiert, bleibt auch während des Arbeitskampfes existent, das Amt auch der einzelnen Betriebsratsmitglieder bleibt unberührt. Mit dieser grundsätzlichen Entscheidung hat das Betriebsverfassungsgesetz in der zugespitzten Situation des Arbeitskampfes der Friedenspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unbedingte Priorität eingeräumt. Würde dies nicht so sein, dann würde sich der Arbeitgeber im Arbeitskampf nicht nur dem Mitgliedergeprägten Tarifgegner, sondern auch dem Mitgliederunabhängigen Organ der Betriebsverfassung gegenübersehen. Umgekehrt wäre es mit der Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Befugnisse des Betriebsratsgremiums auch während des Arbeitskampfes nicht vereinbar, wenn dieses Gremium seinerseits Teil des Kampfgeschehens wäre. Demnach wird das Neutralitätsgebot des § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch die Regelung des § 74 Abs. 3 BetrVG nicht berührt. Bezogen auf den Fall des Arbeitskampfes und bezogen auf das Gremium Betriebsrat liegt die Wertentscheidung in der statuierten Neutralitätspflicht; § 74 Abs. 3 BetrVG gestattet den Betriebsratsmitgliedern die gewerkschaftliche Betätigung nur „im Übrigen", d. h. ohne Nutzung ihres Amtes und der für das Amt zur Verfügung gestellten Mittel.
2.2.3 In der Konsequenz dieses Grundsatzes ist es den Betriebsratsmitgliedern auch untersagt, Sachmittel, die dem Gremium im Rahmen der Betriebsverfassung zur Verfügung gestellt worden sind, für die - insoweit verbotene - Betätigung im Arbeitskampf einzusetzen. Das gegenüber dem Organ und dem einzelnen Mitglied bestehende Neutralitätsgebot erfasst auch die Nutzung der im Rahmen der Betriebsverfassung zur Verfügung gestellten Sachmittel zum Zwecke des Arbeitskampfes. Gemessen an diesen Grundsätzen war der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nicht berechtigt, die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung gestellten Mail-Accounts und Durchwahlnummern für den Streikaufruf zu nutzen. Einer solchen Nutzung steht auf Arbeitgeberseite die ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Arbeitskampffreiheit der Arbeitgeberin nach Artikel 9 Abs. 3 GG entgegen.
Eine Benachteiligung von Mandatsträgern findet dadurch nicht statt. Die Sachmittel des Betriebsrats, um deren Nutzung es hier geht, stehen den beiden Betriebsratsmitgliedern nur aufgrund ihrer Funktion als Betriebsräte zur Verfügung. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Betriebsratsmitglieder auch ohne Verwendung der Betriebsratsmittel ihr Streikrecht ausüben können. Beide Betriebsratsmitglieder verfügen über eigene Mobiltelefone, deren Telefonnummern sie ohnehin mitgeteilt haben und über die sie für Arbeitnehmer ebenso erreichbar sind, wie über die Festnetzanschlüsse. Auch der Einrichtung von eigenen Mail-Accounts stehen keine Schwierigkeiten entgegen.
3. Aus diesen Gründen waren die Beschwerden des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters zurückzuweisen. Zugleich war die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.