LAG Berlin: Streichung des Arbeitszeitguthabens
LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 04.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 2331/10 (Vorinstanz: ArbG Neuruppin vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 2 Ca 1262/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Der Arbeitgeber trägt gem. § 615 Satz 3 BGB das Risiko, wenn er eine tarifvertragliche Verlängerung der Arbeitszeit infolge einer Verkürzung bezahlter Pausenzeiten wegen Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen neuen Dienstplan umsetzen kann. 2. Es stellt einen Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, durch eine verzögerte Umsetzung einer tarifvertraglichen Arbeitszeitverlängerung entstandene Minuszeiten lediglich mit vorhandenen Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer und damit in unterschiedlicher Höhe zu verrechnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 615 S. 3; MTV-DP AG § 22 Abs. 1 UAbs.1 S. 3; Redaktionelle Normenkette: BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; MTV-DP AG § 22 Abs. 1 Unterabs.1 S. 3; ZPO § 291;
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