ArbG Berlin: Stichtagsabhängige Eingruppierung in die Untergruppe
ArbG Berlin, Urteil vom 8.5.2013 - 55 Ca 14050/12
Leitsätze
1) Die Eingruppierung der Tätigkeit einer Verwalterin /eines Verwalters einer Verkaufsstelle / Filiale im Sinne der Gehaltsgruppen K4 und K5 des § 2 B. ETV erfolgt zusätzlich in Untergruppen im Sinne von § 2 A. b) ETV, welche danach differenzieren, ob der Filialleitung bis zu fünf, mehr als fünf oder mehr als acht Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind.
2) Die Eingruppierung in die Untergruppe ist stichtagsabhängig. Ein solcher Stichtag liegt ausschließlich dann vor, wird
eine Filialleiterin / ein Filialleiter neu in ein Arbeitsverhältnis genommen,
eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter erstmals mit der Arbeitsaufgabe der Filialleitung betraut,
mit einer Filialleiterin / einem Filialleiter bei gleichbleibender Arbeitsaufgabe ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen
eine Filialleiterin / ein Filialleiter in eine andere Filiale versetzt.
3) Liegt ein solcher Stichtag nicht vor, bleibt die Eingruppierung in die Untergruppe auch dann unverändert, steigt die Anzahl der unterstellten Personen über den Grenzwert von fünf bzw. acht an oder sinkt die Anzahl der unterstellten Personen unter den Grenzwert von fünf bzw. acht ab. Irrelevant ist auch der Abschluss eines neuen ETV, sofern die Regelungen zur Eingruppierung in Untergruppen unverändert bleiben.
4) Es stellt keine Versetzung im Sinne von § 2 A. b) 3. ETV dar, wird der Filialleiterin / dem Filialleiter als zusätzliche Arbeitsaufgabe die Ausbildung einer/ eines Auszubildenden übertragen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in einen Entgelttarifvertrag sowie über Entgeltnachzahlungen.
Die Beklagte betreibt Supermärkte. Sie wendet den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel an, der zuletzt am 6. Juli 2009 abgeschlossen und zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten ist. Dieser Tarifvertrag (im Folgenden: ETV) kennt auszugsweise diese Bestimmungen:
„§ 2 Gehaltsregelung
A. Allgemeines
a) Berufsjahre, Tätigkeitsjahre
1. Die Gehaltszahlung erfolgt in der Gruppe K 2 nach Berufsjahren, in den Gruppen K 1 sowie K 3 - K 5 nach Tätigkeitsjahren.
(...)
b) Untergruppen
1. Innerhalb der Gruppen K 4 und K 5 bestehen Untergruppen nach der Zahl der unterstellten Vollbeschäftigten.
2. Die Zahl der unterstellten Vollbeschäftigten umfasst die Gesamtzahl der unmittelbar unterstellten vollbeschäftigten kaufmännischen und technischen Angestellten, der gewerblichen Arbeitnehmer/-innen sowie der in einem Berufsausbildungs-verhältnis befindlichen Personen. Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Arbeitszeit und der tariflichen Wochenarbeitszeit in Vollbeschäftigte umgerechnet.
3. Als maßgeblich für die Eingruppierung in die Untergruppe gilt für die Vertragsdauer die Zahl der nach Ziffer 2 ermittelten Beschäftigten zum Zeitpunkt des Laufzeitbeginns, bei Neueinstellungen oder Versetzungen die für diesen Zeitpunkt ermittelte Zahl.
(...)
B. Gruppeneinteilung
(...)
K 4
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit selbstständiger Stellung im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit voller Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.
Beispiele:
Verwalter/-innen von Verkaufsstellen und Filialen mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche (...).
(...)
C. Gehaltstabellen
Das monatliche Mindestentgelt beträgt in den Gehaltsgruppen K 1 bis K 5 für eine wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden, in den östlichen Bezirken 38 Stunden in Euro brutto:
(...)
K 4
a) bis zu 5 Unterstellte
im ersten bis dritten Tätigkeitsjahr (...)
im vierten bis fünften Tätigkeitsjahr (...)
nach dem fünften Tätigkeitsjahr (...)
b) über 5 Unterstellte
im ersten bis dritten Tätigkeitsjahr (...)
im vierten bis fünften Tätigkeitsjahr (...)
nach dem fünften Tätigkeitsjahr (...)
c) über 8 Unterstellte
(...)"
Der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (im Folgenden: MTV) kennt in § 18 MTV Ausschlussfristen.
Die Klägerin begründete ein befristetes Arbeitsverhältnis als Verkäuferin/Kassiererin in Teilzeit ab dem 26. Mai 2003 durch den Arbeitsvertrag unter dem 20. Mai 2003 (Bl. 26 - 28 d.A.). Die Klägerin bewährte sich; das Arbeitsverhältnis wurde entfristet und auf Vollzeit umgestellt. Ab dem 1. Februar 2007 wurde die Klägerin erstmals vertretungsweise als Verkaufsstellenverwalterin tätig. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien den neuen Arbeitsvertrag unter dem 31. Januar 2007 (Bl. 29 - 34 d.A.) und die beidseitig unterschriebene Veränderungsmeldung vom 6. Februar 2007 (Bl. 35 d.A.). Die Vergütung erfolgte fortan nach der Vergütungsgruppe K 4 a), die rechnerische Anzahl der unterstellten Personen betrug 3,52.
Zum 1. Mai 2007 wechselte die Klägerin als Verkaufsstellenverwalterin in die sie auch heute noch beschäftigende Filiale L. Damm ... im ehemaligen Berlin (West) mit ihren mehr als 200 qm Filialfläche. Anlässlich dessen schlossen die Parteien den neuen Arbeitsvertrag unter dem 30. April 2007 (Bl. 36 - 41 d.A.), der neben der Vollzeittätigkeit als Verkaufs-stellenverwalterin auch wieder eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 4 a) vorsah. Ausweislich einer Mitarbeiterinnenliste vom 21. Mai 2007 (sowohl Bl. 42 wie auch Bl. 51 d.A.) beschäftigte die Filiale damals rechnerisch 4,53 Mitarbeiterinnen. Die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin war daher damals zutreffend; diesbezüglich besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Während der Zeit vom 9. August 2010 bis zum 9. August 2011 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Ab dem 10. August 2011 nahm sie noch einen Kurzurlaub und trat dann am 15. August 2011 wieder zur Arbeit in der Filiale an. Die rechnerischen Anzahl der in der Filiale arbeitenden Personen hatte sich derweil erhöht (vgl. Aufstellung per 10. August 2011, Bl. 51 d.A.). Die Vergütung der Klägerin richtete sich weiterhin nach der Vergütungsgruppe K 4 a), viertes/fünftes Tätigkeitsjahr. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden, so dass sie unter dem 21. August 2012 (Bl. 4 f. d.A.) eine höhere Eingruppierung und die Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen geltend machte. Da dies ungehört blieb, hat sie mit einem am 14. September 2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24. September 2012 zugestellten Schriftsatz Feststellungs- und Zahlungsklage erhoben.
In der Zeit ab Oktober 2011 lag die Anzahl der der Klägerin unterstellten Mitarbeiterinnen stets über 5,0, so im Oktober 2011 bei 5,64 rechnerisch Unterstellten, im Dezember 2011 bei 5,10 Unterstellten, im Februar 2012 bei 6,18 Unterstellten und im Juli 2012 bei 5,67 Vollzeit-Unterstellten. Die Eingruppierung wurde von Seiten der Beklagten nur insoweit verbessert, als die Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 nach der Vergütungsgruppe K 4 a), fünftes Tätigkeitsjahr vergütet wird. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. - Weitere Differenzbeträge hat die Klägerin mit ihrer am 2. April 2013 bei Gericht eingegangener und der Beklagten am 5. April 2013 zugestellten Klageerweiterung rechtshängig gemacht.
Die Klägerin ist der Anschauung, dass die Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe K 4 a) seit dem 10. August 2011 (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A.) bzw. seit dem 1. September 2011 (Seite 3 des Schriftsatzes unter dem 27. März 2013, Bl. 54 d.A.) eine unzutreffende sei. Da die Klägerin zumindest seit den genannten Zeitpunkten stets über mehr als fünf Unterstellte verfügt habe, sei ihre Tätigkeit in die Vergütungsgruppe K 4 b) - nebst dem zutreffenden Tätigkeitsjahr - einzugruppieren gewesen. Von Bedeutung sei hierbei, dass der Filiale L. Damm ... noch während der Elternzeit der Klägerin Herr W. als Auszubildender mit 27 Arbeitsstunden in der Woche zugeordnet worden sei. Nach Beendigung der Elternzeit habe somit die rechnerische Anzahl der der Klägerin unterstellten Mitarbeiterinnen 6,03 betragen.
Auf diese aktuelle Anzahl der Unterstellten komme es auch für die Eingruppierung an; etwaige andere Auffassungen seien nicht Meinung der die Tarifverträge abschließenden Gewerkschaft ver.di. Die Rückkehr der Klägerin in das aktive Arbeitsverhältnis stelle nämlich gleichzeitig eine Versetzung im Sinne von § 2 A. b) Nr. 3. ETV dar. Der tarifvertragliche Versetzungsbegriff werde hierbei nicht durch etwaige Arbeitsvertragsinhalte bestimmt, sondern bilde wesentliche Veränderungen der Arbeitsaufgaben und -inhalte ab. Solche wesentlichen Veränderungen lägen im Falle der Klägerin per 15. August 2011 vor, denn die Anzahl der Untergebenen sei von 4,53 auf 6,03 gestiegen, was eine Steigerung der Arbeitsaufgaben um 33 % bedeute und das Hinzutreten eines Auszubildenden beinhalte eine qualitativ anspruchsvolle Komponente in Form von Ausbildungsaufgaben. Mitbedacht werden müsse, dass der tarifliche Vergütungssprung von immerhin 10 % in der Aufgabenanreicherung seine Entsprechung finde.
Nachzuzahlen habe die Beklagte somit die auf die Zeit vom 10. bis 31. August 2011 entfallende Differenz zwischen den beiden Vergütungsgruppen in Höhe von 158,51 Euro brutto. Unter Beachtung der Tariferhöhung vom 1. September 2011 betrage in den Folgemonaten die Entgeltdifferenz jeweils 241,00 Euro brutto, so dass für September 2011 bis August 2012 2.892,00 Euro brutto und für September 2012 bis März 2013 weitere 1.812,00 Euro brutto zusammenkämen.
Ein Verfall der Forderungen entsprechend § 18 MTV komme nicht in Betracht, denn hier habe die Beklagte vorsätzlich der Klägerin nur ein untertarifliches Entgelt geleistet.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe K 4 b) (nach dem fünften Tätigkeitsjahr) des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel zu vergüten,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.050,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. September 2012 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.812,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Begehren der Klägerin für unbegründet, denn deren Tätigkeit sei zutreffend in die Vergütungsgruppe K 4 a) eingruppiert gewesen und werde dies auch zukünftig sein.
Entscheidend hierfür sei die Auslegung von § 2 A. b) Nr. 3. ETV. Diese Tarifvorschrift besage, dass entscheidend für die Eingruppierung entlang der Anzahl der unterstellten Personen der Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit als Verkaufsstellenverwalterin sei. Spätere Veränderungen bei der Anzahl der Unterstellten könnten weder eine höhere Eingruppierung noch eine niedrigere Eingruppierung auslösen. So sei es auch Anschauung eines Kommentars zu den Tarifverträgen des Berliner Einzelhandels, der von einem der ehemaligen Gewerkschaft HBV nahe stehendem Autor herrühre (vgl. Bl. 45 - 50 d.A.).
Abschließend entscheidend sei daher die Anzahl der Unterstellten im Mai 2007, die - völlig unstreitig - nur 4,53 Mitarbeiterinnen betragen habe. Bei Beendigung der Elternzeit am 10. August 2011 seien es auch nur 4,90 rechnerische Mitarbeiterinnen gewesen, und der Auszubildende Herr W. sei der Filiale erst am 23. August 2011 zugewiesen worden, wie ein internes Datenblatt der Personalverwaltung (Bl. 60 d.A.) zeige.
Sollten etwa doch Zahlungsansprüche der Klägerin entstanden sein, so seien diese gem. § 18 Ziffer 1. MTV auch wieder verfallen. Soweit dort von vorsätzlichem Handeln der Arbeitgeberseite gesprochen werde, so sei damit ein Handeln einer Person gemeint, die höchstpersönlich an den Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft teilgenommen habe und deswegen den aktuellen Tarifinhalt positiv wisse.
Aus den Gründen
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Klage ist nach dem Klageantrag zu 1. zulässig, denn die Klägerin verfolgt hier eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO die des besonderen Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht bedarf, weil die Entscheidung des Rechtsstreites hinsichtlich der Leistungsanträge zu 2. und 3. unmittelbar von Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältniselementes abhängig ist, welches bei der Zwischenfeststellungsklage streithängig ist. Es geht jeweils um die Tarifgebotenheit einer Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Vergütungsgruppe K 4 b) ETV.
2.
Die Klage ist auch nach den Klageanträgen zu 2. und 3. zulässig, denn bei diesen handelt es sich um hinreichend im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2. ZPO bestimmte Leistungsanträge.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1.
Die klägerseits begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, denn es besteht keine Pflicht der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis, die Tätigkeit der Klägerin entsprechend der Vergütungsgruppe K 4 b) (im fünften Tätigkeitsjahr) zu vergüten. Die Voraussetzungen für eine solche Vergütungspflicht liegen nicht vor.
a)
Der ETV (in seiner jeweiligen Fassung) ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, denn dies ordnen sämtliche zur Akte eingereichten Arbeitsverträge an, es entspricht der gelebten Praxis des Arbeitsverhältnisses und es ist zwischen den Parteien vollkommen unumstritten.
b)
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Vergütungsgruppe K 4 b) gem. § 2 C. ETV liegen nicht vor, lagen in der Vergangenheit nicht vor und werden in der Zukunft nicht vorliegen, solange die Klägerin ihrer Tätigkeit in der Filiale L. Damm ... auf Grundlage des Arbeitsvertrages unter dem 30. April 2007 nachkommt.
aa)
Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 4 b) ist es gemäß § 2 C. ETV, dass der Klägerin rechnerisch mehr als fünf Personen als Filialmitarbeiterinnen zugeordnet sind. Für das Erfüllen dieses Eingruppierungsmerkmals ist es nicht hinlänglich, dass der Klägerin am 10. August 2011 - dem ersten Tag nach der Elternzeit - und im gesamten Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 08. Mai 2013 rechnerisch mehr als fünf Personen unterstellt waren. Die Berechnung der rechnerischen Unterstelltenanzahl hat hierbei unter Beachtung von § 2 A. b) Nr. 2. ETV und § 2 C. Einleitungssatz zu erfolgen. Da die Filiale L. Damm ... im ehemaligen Berlin (West) belegen ist, ist der hypothetische Vollbeschäftigte im Sinne von § 2 A. b) Nr. 2. ETV auf Grundlage einer 37-Stunden-Woche zu berechnen. In Ansehung der Mitarbeiterinnenliste per 10. August 2011 beschäftigte die Filiale neben der Klägerin damals 5,03 unterstellte Personen und nicht etwa die beklagtenseits falsch berechneten 4,90 unterstellten Personen (- ein Schelm, der Böses dabei denkt). Dieser Wert ist in der Zeit danach entsprechend den klägerischen Darlegungen - den die Beklagte nicht widersprochen hat - niemals unterschritten worden. Irrelevant ist daher an dieser Stelle, ob und ab welchem Zeitpunkt der Auszubildende Herr W. mitzuzählen ist. Die konstant bestehende Verantwortlichkeit der Klägerin für mehr als fünf unterstellte Mitarbeiterinnen ab dem 10. August 2011 erweist sich für die begehrte Eingruppierung gleichwohl als unzureichend.
bb)
Die Eingruppierung anhand der Anzahl der Unterstellten ist gem. § 2 A. b) Nr. 3. ETV stichtagsabhängig. Vorliegend ist der Stichtag auf den 1. Mai 2007 zu bestimmen, da dies die benannte Tarifnorm gebietet.
aaa)
§ 2 A. b) Nr. 3. ETV erklärt die nach § 2 A. b) Nr. 2. ETV ermittelte Anzahl der rechnerisch unterstellten Vollbeschäftigten „als maßgeblich für die Eingruppierung in die Untergruppe". Die Anzahl und die Eingruppierung stehen also im Verhältnis von Tatbestandsvoraussetzung und Rechtsfolge.
Die Rechtsfolge ist nach § 2 A. b) Nr. 3. ETV zu einem „Zeitpunkt" zu ermitteln - also einem Stichtag - und beansprucht dann Gültigkeit „für die Vertragsdauer". Der Zeitpunkt ist nach dem Hauptsatz in § 2 A. b) Nr. 3. ETV der „Zeitpunkt des Laufzeitbeginns". Sowohl der Begriff der „Vertragsdauer" wie auch der Begriff des „Zeitpunktes des Laufzeitbeginns" bedürfen der Auslegung.
Der Begriff der „Vertragsdauer" wirft die Frage „wessen?" auf. Hier auf die Vertragsdauer des ETV selbst Bezug zu nehmen, macht in systematischer Hinsicht keinen Sinn. Nichts spricht dafür, bei In-Kraft-Treten eines neuen ETV (, der im hier maßgeblichen Wortlaut unverändert bleiben dürfte), sämtliche Eingruppierungen in Untergruppen auf den Prüfstand zu stellen. Wesentlich sinnhafter ist es - und von den Parteien auch zwanglos so angenommen - den Begriff der „Vertragsdauer" auf die Dauer der Geltungszeit des individuellen Arbeitsvertrages zu beziehen. Dies korreliert mit der hier jedenfalls im Falle der Klägerin dokumentierten Praxis bei der Beklagten, bei der Beförderung von der Funktion einer Verkäuferin/Kassiererin zur Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin oder bei dem Wechsel der Filiale als Verkaufsstellenverwalterin jeweils einen neuen Arbeitsvertrag auszureichen. Als Auslegungs-Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Eingruppierung in die Untergruppe für die jeweilige Arbeitsvertragsdauer gleich bleibt.
Vorstehendes harmoniert mit dem Begriff des „Zeitpunktes des Laufzeitbeginns". Einen Laufzeitbeginn kann wiederum nur der ETV selbst haben - was im Zusammenhang mit § 2 A. b) Nr. 3. ETV keinen erkennbaren Sinn ergäbe - oder der jeweilige Arbeitsvertrag als Grundlage von Tätigwerden und Eingruppierung. Der „Laufzeitbeginn" ist also das Startdatum der „Vertragsdauer" und identisch mit dem im individuellen Arbeitsvertrag genannten Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses. Da auch diese Auslegung mit der gegenüber der Klägerin gelebten Praxis der steten Erneuerung des Arbeitsvertrages harmoniert, ergibt sich nach Auslegung des Hauptsatzes in § 2 A. b) Nr. 3. ETV als der für die Eingruppierung maßgebliche „Zeitpunkt" der 1. Mai 2007.
Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht dann, wird der Nebensatz in § 2 A. b) Nr. 3 ETV in die Überlegungen mit einbezogen. Gemäß diesem Nebensatz ergibt sich ausnahmsweise ein für die Eingruppierung maßgeblicher Zeitpunkt der vom Laufzeitbeginn des Arbeitsvertrages und somit vom Beginn der Arbeitsvertragsdauer abweicht. Vielmehr ist der Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der unterstellten nunmehr „bei Neueinstellungen oder Versetzungen" zu ermitteln.
Auch hinsichtlich der Worte „Neueinstellungen" und „Versetzungen" stellt sich wiederum die Frage „wessen?". Hier kommen sowohl die Verkaufsstellenverwalterin selbst wie auch eine oder mehrere der Verkaufsstellenverwalterin unterstellte Personen in Betracht. Die Wahl des Plural anstelle des Singular scheint dabei zunächst darauf hinzudeuten, dass die zweitgenannte Gruppe der Unterstellten gemeint ist, da nur diese mehrfach neu eingestellt und nur diese - zu ein und demselben Zeitpunkt - mehrfach versetzt werden können, weil es sich um mehrere Personen handeln kann. Zwingend ist diese Auslegung anhand des Wortlautes jedoch nicht, da der Plural auch verwendet werden kann, um Allgemeingültiges auszudrücken. Nach Überzeugung der erkennenden Kammer ist im Nebensatz des § 2 A. b) Nr. 3. ETV nur ausgedrückt, dass bei jeglicher Neueinstellung und jeglicher Versetzung einer jeden Verkaufsstellen-verwalterin ein Zeitpunkt für die Ermittlung der Anzahl der Unterstellten gesetzt wird. Unschädlich ist hierbei, dass bei der Neueinstellung einer Verkaufsstellenverwalterin dieser Zeitpunkt wohl zwingend mit dem Zeitpunkt des Laufzeitbeginns und des Beginns der Vertragsdauer zusammenfällt. Versetzungen sind aber auch gerade dann denkbar, handelt es sich um Versetzungen im örtlichen Sinne, anlässlich derer ein neuer Arbeitsvertrag mit der Verkaufsstellenverwalterin nicht abgeschlossen wird.
Ist es somit Auslegungsergebnis, dass der Nebensatz des § 2 A. b) Nr. 3. ETV nicht Neueinstellungen oder Weg/Hinzu-Versetzungen von unterstelltem Verkaufspersonal meint, sondern nur die Neueinstellung oder die Versetzung der Verkaufsstellenverwalterin selbst, so bedeutet dies, dass Veränderungen bei der personellen Ausstattung der jeweiligen Filiale keinen Zeitpunkt für eine Eingruppierung der Verkaufsstellenverwalterin in eine Untergruppe markieren. So ist es Rechtsstandpunkt der Beklagten, wobei selbst die Klägerin einen gegenteiligen Standpunkt nicht so recht bezieht. Im Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es im ersten Ansatz auf die Anzahl der unterstellten Personen bei Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit am 10. August 2011 nicht ankommt.
bbb)
Bei vorstehendem Zwischenergebnis verbleibt es auch beim zweiten gedanklichen Zugriff, d.h. bei der Auslegung des Begriffes „Versetzungen" im Nebensatz des § 2 A. b) Nr. 3 ETV. Diese Frage wirft die Klägerin mit Intensität auf, indem sie meint, bei ihrer Rückkehr aus der Elternzeit habe sie in der Filiale eine Arbeitssituation vorgefunden, die im Verhältnis zur Arbeitssituation vor der Elternzeit eine Versetzung im tarifvertraglichen Sinne beinhalte.
Die klägerische Argumentation überzeugt die erkennende Kammer nicht. Soweit die Klägerin darauf abhebt, im Vergleich der beiden Arbeitssituationen sei die Anzahl der ihr unterstellten Personen von rechnerisch 4,53 Mitarbeiterinnen auf 6,03 Mitarbeiterinnen gestiegen, so stellt dies keine Versetzung der Klägerin dar. Die Meinungsunterschiedlichkeit der Parteien betreffend das Datum der Zuordnung des Auszubildenden Herrn W. zu der Filiale kann dahinstehen. Da die Anzahl der Unterstellten in § 2 C. gerade das Tatbestandsmerkmal zur Unterscheidung von drei Vergütungsstufen darstellt, kann die Erhöhung der Anzahl der Unterstellten über einen Grenzwert hinweg nicht auch noch eine Versetzung der Verkaufsstellenverwalterin im tarifvertraglichen Sinne beinhalten. Dies hebelte nämlich die - wie gesehen - durch Auslegung ermittelte Rechtsanordnung des Hauptsatzes von § 2 A. b) Nr. 3. ETV jedenfalls dann vollständig aus, wäre die Erhöhung der Anzahl der Unterstellten prozentual erheblich. Dies bedeutete, dass auch bei einer erheblichen Absenkung der Anzahl der Unterstellten eine Rückgruppierung in die niedrigere Vergütungsgruppe zu erfolgen hätte, was gerade der Befriedungswirkung von § 2 A. b) Nr. 3. ETV zuwider liefe.
Auch die Ergänzung der Arbeitsaufgaben der Klägerin ab einem nicht näher geklärten Zeitpunkt im August 2011 durch die Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden Herrn W. stellt keine Versetzung der Klägerin im Sinne des Nebensatzes von § 2 A. b) Nr. 3 ETV dar. Wird als gedankliche Hilfe der kollektivrechtliche Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BetrVG herangezogen, bedürfte es einer erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dies kann in der Zuweisung eines Auszubildenden in die Filialbesetzung nicht gesehen werden. Zwar ändern sich die Umstände, unter denen die Klägerin fortan zu arbeiten hat, da sie nunmehr auch dafür verantwortlich ist, dass der Auszubildende praktisches Wissen erwirbt und theoretisches Wissen in Praxis umsetzt, jedoch kann hierin eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände nicht gesehen werden. Auch gegenüber den ausgelernten Verkaufskräften hat die Klägerin die Verantwortung, dass diese arbeitsvertragsgerecht leisten, namentlich gute Dienste gegenüber den Kunden anbieten und sich jeglicher Vermögensschädigung der Beklagten enthalten. Das ist auch genau dasjenige, was die Klägerin einem Auszubildenden beizubringen hat.
cc)
Bestimmt § 2 A. b) Nr. 3. ETV somit den 1. Mai 2007 als den Stichtag für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Untergruppe, so erweist sich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 4 a) als zutreffend. Am 1. Mai 2007 besaß die Filiale unstreitig nur 4,53 rechnerische Personen, die der Klägerin unterstellt waren. Die Eingruppierung hat so zu verbleiben, wie sie gegenwärtig ist, bis die Klägerin entweder die Filiale wechselt, so dass es unzweideutig zu einer Versetzung im tarifvertraglichen Sinne kommt, oder die Klägerin wegen des dauerhaften Verantwortungszuwachses in der Filiale L. Damm ... mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag abschließt (, worüber die Beklagte der Fairness halber einmal ernsthaft nachdenken sollte).
2.
Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin von der Beklagten Leistungen in Form von Zahlungen begehrt.
a)
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung von 3.050,51 Euro brutto zuzüglich weiterer 1.812,00 Euro brutto begehrt.
Diese Zahlungsansprüche sind nicht auf Grundlage von § 611 Abs. 1 i.V.m. der arbeitsvertraglichen Entgeltabrede und § 2 C. ETV und der Vergütungsgruppe K 4 b) unter Beachtung des jeweiligen Tätigkeitsjahres entstanden. Wie gesehen gebührt der Tätigkeit der Klägerin für den gesamten hier zu betrachtenden Zeitraum - 10. August 2011 bis 31. März 2013 - eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 4 b) nicht. Die streithängigen Entgeltdifferenzen sind als Ansprüche daher nicht zum Entstehen gelangt. Das Entgelt auf Grundlage der Vergütungsgruppe K 4 a) ist gezahlt und die diesbezüglichen Ansprüche sind sämtlichst nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Dahinzustehen hat somit, ob die Klägerin die Höhe ihrer Forderungen im Einzelnen zutreffend berechnet. Insbesondere ergibt sich hier eine Unschärfe im Vortrag dahingehend, ob der Referenzzeitraum nun am 10. August oder am 1. September 2011 beginnt. Ferner braucht nicht nachgehalten werden, ob Tariferhöhungen und der Wechsel in der Anzahl der Tätigkeitsjahre zutreffend berücksichtigt worden sind.
Nicht entstandene Forderungen können auch nicht nach § 18 Nr. 1. MTV verfallen sein. Am Rande gibt die erkennende Kammer kund, dass sie der klägerseitigen Auslegung der Verfallsklausel den Vorzug gegeben hätte gegenüber der beklagtenseitigen.
b)
Die Klage ist auch insoweit begründet, als die Klägerin die Verzinsung ihrer Hauptforderungen begehrt. Das Zinsbegehren muss gemeinsam mit diesen der Abweisung unterfallen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, denn sie ist in vollem Umfange unterlegen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV.
Der Wert der Beschwer der Klägerin ist gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 Halbsatz 1, 4 Abs. 1, 5 Halbsatz 1, 9 Satz 1 ZPO festzusetzen. Die Festset-zung erfolgt hier in Höhe von 80 % des auf 42 Monate entfallenden, zuletzt geltend gemachten monatlichen Differenzbetrages von 276,00 Euro zuzüglich der beiden bezifferten Hauptforderungen. Es wird um Beachtung für den Umstand gebeten, dass der Wert der Beschwer der Klägerin hier wesentlich höher liegt als der Streitwert zur Berechnung der gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren.