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Arbeitsrecht
15.02.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Sprachkenntnisse für das Anforderungsprofil einer Stelle

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.1.2018 – 4 Ta 1489/17

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-436-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Sind sehr gute Sprachkenntnisse einer oder mehrerer bestimmter Sprachen Inhalt des Anforderungsprofils einer Stelle, so sind Bewerber, die diese Sprachkenntnisse nicht aufweisen, bereits offensichtlich fachlich ungeeignet iSd. § 164 Satz 4 SGB IX (ehem. § 82 Satz 3 SGB IX).Werden diese Sprachkenntnisse im Rahmen eines Eignungstests ermittelt, handelt es sich nicht um einen von dem Stellenprofil unabhängigen Eignungstest, sondern um eine Feststellung der Erfüllung des Anforderungsprofils (Abgrenzung zu LAG Schleswig-Holstein 9.9.2015 - 3 Sa 36/15 -).

Sachverhalt

I.

Der Antragssteller begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts zur Durchführung eines beabsichtigten Klageverfahrens, mit dem er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von mindestens 11.892,00 EUR begehrt. Der Antragssteller hat einem GdB von 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Antragssteller verfügt über ein Fachhochschulstudium der Fahrzeugtechnik, Schwerpunkt Flugzeugbau, dass er mit der Abschlussnote gut abschloss.

Die Antragsgegnerin, die B. D., schrieb eine Stelle „Fremdsprachliche Mitarbeiter/Innen mit sehr guten Sprachkenntnissen in Türkisch und/oder Kurdisch aus. Die Stellenanzeige heißt es unter „Ihr Profil“:

Sie verfügen über

• eine abgeschlossenes (Fach)hochschulstudium mit Relevanz für die vorgesehene Tätigkeit

• sehr gute Kenntnis in Wort und Schrift in

o der türkischen Sprache und/oder

o der kurdischen Sprache (Kurmanci, Sorani) oder eines kurdischen Dialektes (z.B. Zazaki) und

o der deutschen Sprache

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 15 d. A. verwiesen.

Der Antragssteller bewarb sich auf die Stelle. Er absolvierte im Rahmen eines schriftlichen Auswahlverfahrens einen Sprachtest mit zwei Abschnitten. Zunächst sollte ein vorbereiteter Text aus dem Türkischen ins Deutsche übersetzt werden. Als zweiter Teil sollte sodann eine Audiodatei aus dem Türkischen ins Deutsche übersetzt und niedergeschrieben werden. Die Ergebnisse des Klägers wurden von zwei Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin unabhängig voneinander ausgewertet. Die Mitarbeiterin T. hat alle Anforderungsdimensionen mit der Note 5 („entspricht den Anforderungen nicht“) bewertet, die Mitarbeiterin B. hat den Antragssteller drei Mal mit der Note 4 („entspricht den Anforderungen nur teilweise“) und einmal mit der Note 3 („entspricht den Anforderungen im üblichen Maß“) bewertet. Hinsichtlich der Auswertung der Ergebnisse wird auf Bl. 108 – 112 d. A. verwiesen. Für die Gesamtbewertung galt: „Die Bewerberin/der Bewerber gilt als ungeeignet, sofern in allen Teilaufgaben mindestens zwei der Anforderungsdimensionen mit 4 oder schlechter bewertet sind“.

Mit Datum vom 18.08.2017 erhielt der Antragssteller ein Absageschreiben. Nachdem der Antragssteller mit Schreiben vom 20.08.2017 eine „Entschädigung wegen unterbliebener Einladung zu einem Vorstellungsgespräch“ forderte, wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.09.2017 erläutert, dass er das Anforderungsprofil der Stelle nicht erfülle, weil er nicht über die geforderten sehr guten Sprachkenntnisse verfüge.

Der Antragsteller ist der Auffassung, er hätte nach § 82 Satz 2 SGB IX zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, da er das festgelegte Anforderungsprofil erfüllt habe. Er habe ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den Sprachtest nicht bestanden habe, weil dieser bereits Teil des Auswahlverfahrens sei. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei auch nicht transparent und nachvollziehbar. Im Übrigen hätte der Antragsteller mit einem Mousepad bessere Ergebnisse in der Übersetzungsaufgabe erzielt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.10.2017 zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragssteller habe keine hinreichenden Hilfstatsachen iSd. § 22 AGG vorgetragen, die für seine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung sprechen. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch habe nicht erfolgen müssen, da dem Antragsteller in Ermangelung der geforderten sehr guten Sprachkenntnisse die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Dass und aufgrund welcher Tatsachen der Antragsteller mit einem Mousepad bessere Ergebnisse in den Übersetzungsaufgaben erzielt hätte, sei aus dem Vortrag nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf Bl. 51-52 d. A. verwiesen.

Gegen den ihm am 06.11.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 06.11.2017 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2017 nicht abgeholfen.

Aus den Gründen

II.

1. Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie ist daher zulässig.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, so dass durch das Landesarbeitsgericht zu entscheiden war.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd. § 114 Abs. 1 ZPO bietet.

a. Der Antragssteller hat keinen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller – ersichtlich – nicht wegen einer Behinderung iSd. § 1 AG benachteiligt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vortrag des Antragsstellers bereits keine Indizien ergeben, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen.

aa. Ein solches Indiz ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen 82 IX (ab 01.01.2018: § 165 SGB IX). Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, den Antragssteller zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Antragssteller war unter Anlegung der in zulässiger Weise seitens der Antragsgegnerin gestellten Anforderungskriterien an die Stelle bereits offensichtlich fachlich nicht geeignet, so dass eine Einladung nach § 82 Satz 3 SGB IX aF. entbehrlich war.

(1) Zur Beurteilung der fachlichen Eignung des/der Bewerbers/Bewerberin ist auf das in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil abzustellen. Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind. Aufgrund des Anforderungsprofils sollen einerseits geeignete Bewerber gefunden, andererseits ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit der Festlegung des Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen. Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner – der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten – verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX. Bei der Erstellung des Anforderungsprofils ist der öffentliche Arbeitgeber an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben gebunden. Er hat das Anforderungsprofil ausschließlich nach objektiven Kriterien anzufertigen (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 375/15 - EzA § 82 SGB IX Nr. 3).

(2) Offensichtlich“ fachlich nicht geeignet ist, wer „unzweifelhaft“ insoweit nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können. Der schwerbehinderte Mensch soll nach § 82 Satz 2 SGB IX die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Ob der schwerbehinderte Mensch für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet ist, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 375/15 - EzA § 82 SGB IX Nr. 3). Ein Bewerber im Öffentlichen Dienst, der das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt, muss deswegen nicht zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX eingeladen werden (LAG Berlin-Brandenburg 03.03.2017 – 2 Sa 1827/16 – Juris).

(3) Der Antragssteller erfüllt das Anforderungsprofil der Stelle unzweifelhaft nicht.

(a) Dem Antragsteller fehlt es bereits an einem abgeschlossenen (Fach)hochschulstudium mit Relevanz für die vorgesehene Tätigkeit. Der Antragssteller hat zwar ein anspruchsvolles Fachhochschulstudium absolviert und dieses mit gutem Ergebnis abgeschlossen und ist sicherlich in diesem Bereich hoch qualifiziert. Das Studium der Fahrzeugtechnik, Schwerpunkt Flugzeugbau, weist aber überhaupt keine Bezüge zu dem Aufgabenprofil der Stelle auf. Der Antragsteller verfügt deswegen auch nicht über ein abgeschlossenes (Fach)hochschulstudium mit Relevanz für die vorgesehene Tätigkeit. Soweit der Antragssteller behauptet hat, die Antragsgegnerin habe nach ihrem Anforderungsprofil auch eine „vergleichbare“ Qualifikation ausreichen lassen, finden sich hierfür in der eingereichten Stellenausschreibung keine Anhaltspunkte. Hierauf hatte das Beschwerdegericht den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 11.12.2017 hingewiesen.

(b) Der Antragsteller verfügt auch nicht über die in dem Anforderungsprofil geforderten sehr guten Sprachkenntnisse. Die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Ergebnisse des Antragstellers unter Mitteilung der konkreten Übersetzungsfehler sowie Fehler in Rechtschreibung, Grammatik, Syntax sowie Stil dargelegt. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich insoweit um einen Eignungstest handelt, der bereits Bestandteil des Auswahlverfahrens war. Zwar wird vertreten, dass das Nichtbestehen eines Eignungstests nicht zur offensichtlichen Ungeeignetheit führt, wenn das Bestehen des Eignungstest nicht Bestandteil des Stellenprofils ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 09.09.2015 – 3 Sa 36/15 – Juris). Vorliegend waren die sehr guten Sprachkenntnisse aber bereits Inhalt des Stellenprofils. Die Antragsgegnerin hatte gar keine andere Möglichkeit, als die Sprachkenntnisse im Rahmen eines Tests zu überprüfen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen von dem Stellenprofil unabhängigen Eignungstest, sondern um eine Feststellung der Erfüllung des Anforderungsprofils.

bb. Weitere Indizien hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit der Antragssteller in dem letzten Schriftsatz vom 06.01.2018 nunmehr bemängelt, die Antragsgegnerin habe zu weiteren möglichen Indizien nichts vorgetragen, so übersieht er, dass er die Darlegungs- und Beweislast für die Indizien iSd. § 22 AGG hat, um sodann eine Beweislast seitens der Antragsgegnerin auszulösen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Soweit der Antragsteller nunmehr im Schriftsatz vom 06.01.2018 behauptet, die Antragsgegnerin habe § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX missachtet, erfolgt diese Behauptung ohne Substantiierung und Beweisantritt ins Blaue hinein.

3. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die gemäß §§ 78 Satz 2 iVm. 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung bestand, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.

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