LAG Berlin-Brandenburg: Spiegelbildtheorie – Freistellungsphase der Altersteilzeit
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.6.2014 – 15 Sa 379/14
Amtlicher Leitsatz
Der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge zu leisten hat, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind. (so schon LAG Berlin-Brandenburg 12.9.2012 - 4 Sa 1380/12).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung während der Freistellungsphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses. Der hiesige Rechtsstreit ist ein Musterverfahren, da bei der Arbeitgeberin mehrere Hundert Arbeitnehmer ähnliche Ansprüche geltend gemacht haben.
Die klagende Arbeitgeberin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in Berlin. Sie beschäftigt ca. 10.500 Mitarbeiter. Der am 29. März 1951 geborene Beklagte war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1989 (Kopie Bl. 60 f. d. A.) ab dem 1. Juli 1989 bei der Klägerin beschäftigt. Diese war zu diesem Zeitpunkt ein Eigenbetrieb des Landes Berlin und wurde zum 1. Januar 1994 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Die Klägerin wurde Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV).
Unter dem 12. April 2005 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Kopie Bl. 65 ff. d. A.). Dort war hinsichtlich der Vergütung geregelt:
§ 3
Arbeitsentgelt
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeitsentgeltes ist § 4 TV ATZ maßgebend.
Die Arbeitsphase dauerte vom 1. April 2006 bis 31. März 2011, die Freistellungsphase vom 1. April 2011 bis 31. März 2016. Die Klägerin zahlt in der Freistellungsphase spiegelbildlich an den Beklagten das entsprechende Entgelt aus der Arbeitsphase. Im letzten Monat der Arbeitsphase (März 2011) erhielt der Kläger 2.179,84 € brutto. Im ersten Monat der Freistellungsphase (April 2011) zahlte die Klägerin das Entgelt, das dem ersten Monat der Arbeitsphase entsprach, somit nur 1.943,50 €. Hinsichtlich des tatsächlich gezahlten und des nach Ansicht der Klägerin künftig zu zahlenden Arbeitsentgelts wird auf die Anlage K9 (Bl. 81 f. d. A.) verwiesen. Dort ist auch das Arbeitsentgelt aufgeführt, das entsprechende Teilzeitkräfte erhalten würden, wenn sie in der Aktivphase wären.
Mit Schreiben vom 26. November 2012, das die Klägerin am 28. November 2012 erhalten hat, macht der Beklagte eine erhöhte Vergütung geltend:
„Hiermit beantrage ich, die Anpassung meiner Vergütungszahlung ab 01. April 2011 (Freistellungsphase) wie es die Festlegung des BAG vom 22. Mai 2012 vorsieht. Keine spiegelentgeltliche Zahlung! Weiterführung der letzten Entgeltgruppe aus der aktiven Phase sowie Anpassung entspr. der Tariferhöhungen in der Freiphase.“
Mit der am 7. Juni 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage möchte die klagende Arbeitgeberin geklärt wissen, dass sie über das gespiegelte Teilzeitbrutto hinaus nicht weiteres Entgelt an den Beklagten zu zahlen hat. Sie ist der Ansicht, dass in der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses spiegelbildlich nur die Vergütung zu zahlen ist, die dem entsprechenden Monat in der Aktivphase entspricht. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer in der Aktivphase ein Wertguthaben anspart, das in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt. Dies entspreche der so genannten Spiegelbildtheorie des BAG. Hierfür spreche auch, dass der Wert der Arbeitsleistung nach dem Zeitpunkt der Erbringung zu bestimmen ist. Selbst wenn mit der Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012 eine Rechtsprechungsänderung erfolgt sei, müsse ihr bis zu diesem Zeitpunkt Vertrauensschutz eingeräumt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass
1. die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten seit dem 1. April 2011 zusätzlich zu dem bislang erhaltenen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.943,50 monatlich weitere EUR 236,34 für den Monat April 2011, weitere EUR 257,69 monatlich für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 sowie weitere EUR 304,49 monatlich für die Monate Januar 2012 bis Juni 2013 zu zahlen,
2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, künftige Änderungen, die für nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter der Klägerin gelten, während der Freiphase im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.03.2016 bei der Berechnung des Arbeitsentgelts des Beklagten zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus § 7 TV-N kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass Teilzeitbeschäftigte im Blockmodell während der Freistellungsphase anders zu behandeln seien als Arbeitnehmer, die zum gleichen Zeitpunkt aktiv beschäftigt sind.
Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage insgesamt abgewiesen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die Klage gem. § 256 ZPO zulässig sei. Der TV-N Berlin finde Anwendung. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT sei nachträglich lückenhaft geworden, weil die dynamische Entwicklung des BAT ihr Ende gefunden hat. Die Lücke sei durch Anwendung des TV-N Berlin zu füllen, denn es sei davon auszugehen, dass die Parteien ihn in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene Tarifsukzession bedacht hätten. Die Altersteilzeitvereinbarung verdränge nicht die Bezugnahme auf den TV-N Berlin. § 4 TV ATZ stelle keine eigenständige Regelung zur Vergütungshöhe dar. § 7 Abs. 2 TV-N Berlin differenziere bei Teilzeitkräften nicht danach, ob diese aktiv tätig seien oder sich in einer Freistellungsphase befinden. Mit der neueren Rechtsprechung des BAG sei zumindest jetzt davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer in der Aktivphase ein Zeitguthaben ansparen. Dieses Zeitguthaben (und nicht ein Wertguthaben) werde in der Freistellungsphase eingesetzt. Der Arbeitnehmer sei dann so zu behandeln, als habe er in dieser Phase im entsprechenden Umfang Arbeitsleistungen erbracht. Dies führe dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge leisten müsse, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensgesichtspunkte stützen. Das BAG habe schon in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeits- oder Freistellungsphase an tariflichen Entgelterhöhungen teilnehme.
Diese Entscheidung ist der Klägerin am 29. Januar 2014 zugestellt worden. Die Berufung ging am 20. Februar 2014 und die entsprechende Begründung am 28. März 2014 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass nach der so genannten Spiegelbildtheorie in der Freistellungsphase nur das Wertguthaben auszuzahlen sei, das in der Arbeitsphase angespart worden ist. In der Altersteilzeitvereinbarung vom 12. April 2005 sei hinsichtlich der Vergütung eine abschließende Regelung getroffen worden. Aus dem Verweis auf § 4 TV ATZ ergebe sich, dass ein Entgelt geschuldet sei, das für „entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften“ geschuldet ist. In der Passivphase gebe es jedoch keine dem Beklagten unmittelbar entsprechenden Teilzeitkräfte, so dass eine direkte Teilnahme an weiteren Entgelterhöhungen nicht möglich sei. Eine Arbeitsleistung habe der Beklagte nur bis zu seinem Eintritt in die Freistellungsphase erbracht, so dass auch nur in dieser Zeit eine Vergleichbarkeit mit normalen Teilzeitkräften bestehe. Das in der Freistellungsphase auszuzahlende Arbeitsentgelt sei nur die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollzeitarbeit, nicht aber eine fiktive Arbeitstätigkeit in der Freistellungsphase. Die von ihr gehandhabte Vergütung verstoße auch nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Für das so genannte Ansparmodell spreche auch §§ 9 Abs. 3 TV ATZ und §§ 7 b, 7 d, 7 e SGB IV. Jedenfalls müsse ihr bis zum 22. Mai 2012 Vertrauensschutz gewährt werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2014, Az. 33 Ca 8297/13, abzuändern und festzustellen, dass
a) die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten seit dem 1. April 2011 zusätzlich zu dem bislang erhaltenen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.943,50 monatlich weitere EUR 236,34 für den Monat April 2011, weitere EUR 257,69 monatlich für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 sowie weitere EUR 304,49 monatlich für die Monate Januar 2012 bis Juni 2013 zu zahlen,
b) die Klägerin nicht verpflichtet ist, künftige Änderungen, die für nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter der Klägerin gelten, während der bis zum 31. März 2016 andauernden Freiphase bei der Berechnung des Arbeitsentgelts des Beklagten zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Auffassung der Klägerin nicht mehr der neueren Rechtsprechung des BAG entspreche. Auch in der Freistellungsphase kämen die normalen Entgeltbedingungen für Teilzeitbeschäftigte zur Anwendung.
Aus den Gründen
A
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B
Die Berufung ist nur teilweise begründet.
I.
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für die Monate April 2011 bis Mai 2012 ein erhöhtes Arbeitsentgelt über die tatsächlich gezahlte Vergütung hinaus zu zahlen. Daher war das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abzuändern und der Klage stattzugeben.
1. Die Klage ist als so genannte negative Feststellungsklage zulässig. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.
2. Die Klage ist schon deswegen begründet, weil es der Beklagte versäumt hat, etwaige Ansprüche rechtzeitig im Sinne der Ausschlussfristen geltend zu machen.
Nach den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien inzwischen der TV-N Berlin Anwendung. Dies ergibt sich nach hiesiger Ansicht auch deswegen, weil die Klägerin dieses Tarifwerk unterschiedslos auf tarifgebundene und tarifungebundene Arbeitnehmer zur Anwendung bringt. Da dies für die Arbeitnehmer im Verhältnis zur statischen Weiterwirkung des BAT vorteilhaft ist, ist auch von einer konkludenten Abänderungsvereinbarung auszugehen.
Nach § 6 Abs. 2 TV-N Berlin ist das Arbeitsentgelt zum 15. des laufenden Monats zu zahlen. Gem. § 20 Abs. 1 TV-N Berlin müssen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen. Der Beklagte hat seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 26. November 2012 geltend gemacht, so dass etwaige Ansprüche bis einschließlich Mai 2012 verfallen sind.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit Zeiten ab Juni 2012 betroffen sind. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insofern die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin verpflichtet ist, für Juni 2013 weitere 304,49 € an den Beklagten zu zahlen. Aus den gleichen Erwägungen hat es auch zu Recht den Antrag zu 2. abgewiesen, denn die Klägerin ist zur Zahlung weiterer Beträge an den Beklagten verpflichtet. Hinsichtlich der Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Ferner wird auf die den Parteien bekannte Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 – 4 Sa 1380/12 – und das Urteil des BAG vom 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10 – verwiesen. Insofern ist – zusammengefasst – von folgenden Erwägungen auszugehen:
1. Die Verpflichtungen der Klägerin ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1989, § 3 der Altersteilzeitvereinbarung i. V. m. §§ 7 Abs. 2 TV-N Berlin, 4 TV ATZ.
Die entsprechenden Monatsentgelte sind in Tabellenform als Anlage 2 zu § 6 TV-N Berlin aufgeführt. Gem. § 3 Altersteilzeitvereinbarung, §§ 7 Abs. 2 TV-N Berlin, 4 TV ATZ stehen dem Kläger 50 % der Vergütung eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu. Die entsprechenden Regelungen differenzieren hinsichtlich der Vergütungshöhe nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer eine Teilzeitvergütung zusteht.
2. Den tarifvertraglichen Regelungen kann auch keine Einschränkung der Vergütung bezogen auf Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell entnommen werden.
Aus § 6 TV-N Berlin ergibt sich eine entsprechende Einschränkung nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin enthält § 4 TV ATZ keine eigenständige Regelung zur Vergütungshöhe (BAG a. a. O. Rn. 27). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort ist ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie ein Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen ist. Auch die hiesige Kammer geht davon aus, dass der Arbeitnehmer durch Vorleistung von Arbeit einen Primäranspruch auf spätere Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge erwirbt. Die tarifvertragliche Norm regelt nur die Entschädigung des nicht mehr erfüllbaren Primäranspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dadurch wird nicht infrage gestellt, dass der Arbeitnehmer durch die Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt (LAG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 46).
Diesem Verständnis als Zeitguthaben stehen auch nicht die §§ 7 b, 7 c, 7 d SGB IV entgegen. Die dort angeführten Wertguthaben dienen der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt. Zu Recht weist die 4. Kammer des hiesigen LAG (a. a. O. Rn. 47) darauf hin, dass dies nicht dagegen spreche, dass das erarbeitete Guthaben als „Zeitguthaben“ anzusehen ist. Im Übrigen dienen diese Regelungen der Absicherung des später auszuzahlenden Arbeitsentgelts und des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Eine Aussage hinsichtlich der Höhe der Beträge, die an den Arbeitnehmer auszuzahlen sein werden, ist damit nicht zwangsläufig verbunden. § 7 d Abs. 3 Satz 1 verlangt hinsichtlich der Anlage von Wertguthaben, dass ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme „mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist“. Die Hinzufügung des Wortes „mindestens“ spricht für die hier vertretene Ansicht. Wäre nach Ansicht der Klägerin entsprechend der so genannten Spiegelbildtheorie nur der Betrag auszuzahlen, der ursprünglich angespart worden war, wäre das Wort „mindestens“ überflüssig.
3. Eine Einschränkung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BAG, was jedenfalls dann gilt, wenn die neuere Rechtsprechung berücksichtigt wird. In der Entscheidung vom 22. Mai 2012 (a. a. O. Rn. 26) hat das BAG ausdrücklich angenommen, dass bei Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen in der Freistellungsphase (mindestens) das auszuzahlen sei, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat. In dieser Entscheidung hat es einem Berliner Arbeitnehmer Ansprüche aus einer Tariflohnerhöhung zugesprochen, obwohl diese Erhöhung sich erst in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ergeben hat. Eine ausdrückliche Abkehr von der so genannten Spiegelbildtheorie wurde hingegen nicht vollzogen.
Auch in anderen Entscheidungen hat das BAG betont, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase jedenfalls an tariflichen Entgelterhöhungen teilnimmt (BAG 04.10.2005 – 9 AZR 449/04 – zu B I. 3. g (3) d. Gr.; 19.04.2012 – 6 AZR 14/11 – Rn. 53; 28.06.2012 – 6 AZR 217/11 – Rn. 93).
4. Auch allgemeine Erwägungen sprechen nach hiesiger Ansicht dafür, dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt zuzusprechen, das anderen tatsächlich Teilzeitbeschäftigten mit entsprechender Arbeitszeit zusteht.
Wenn die Vergütung entsprechend der Ansicht der Klägerin nur spiegelbildlich zu zahlen wäre, dann fällt das Vergütungsniveau des Beklagten in der Freistellungsphase auf das Niveau von vor fünf Jahren zurück. Ihm stünde nicht einmal ein entsprechender Inflationsausgleich zu. Umgekehrt hat die Arbeitgeberin schon vor fünf Jahren die werthaltige Arbeitsleistung erhalten, ohne dass sie sie schon vergüten musste. Sie kann und muss das angesparte Geld anlegen. Zinsgewinne müssten hingegen an die Arbeitnehmer nicht ausgekehrt werden.
5. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin stehen der hiesigen Rechtsansicht Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Die Klägerin meint, dass ihr bis zur Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012 Vertrauensschutz zu gewähren sei. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Soweit die negative Feststellungsklage zu Lasten der Klägerin abgewiesen wurde, sind nur Zeiträume betroffen, die nach der BAG-Entscheidung liegen.
C
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen (§ 92 ZPO). Bezogen auf die gesamte Freistellungsphase unterlag die Klägerin mit 46/60, was ungefähr einem Anteil von ¼ entspricht.
Für den Beklagten war die Revision nicht zuzulassen, da die Anwendung der Ausschlussfristen eine reine Einzelfallentscheidung darstellt. Demgegenüber ist für die Klägerin die Revision zugelassen worden (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).