R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
03.11.2016
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Schadensersatz wegen nicht (aktiv) gewährtem Urlaub durch den Arbeitsgeber

ArbG Berlin, Urteil vom 12.8.2016 – 28 Ca 6951/16

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-2740-5

unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze

1. Es gehört zur nicht zuletzt arbeitsschutzrechtlich inspirierten Organisationslast des Arbeitgebers, auf zeitgerechte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs seiner Beschäftigten hinzuwirken (s. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 – LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 43 = BB 2014, 2554; LAG Berlin-Brandenburg 07.05.2015 – 10 Sa 86/15 u.a. - Juris). Versäumt der Arbeitgeber dies, so kann er sich nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig machen.

2. Ist wegen bestehender Rechtsstreitigkeiten um die Wirksamkeit von (hier: fünf) Arbeitgeberkündigungen offen, ob das Arbeitsverhältnis bereits rechtlich beendet und damit anstelle von Naturalersatzurlaub (§ 249 Abs. 1 BGB) nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanzielle Abgeltung zu beanspruchen wäre, so kommt unter dem Gesichtspunkt des § 251 Abs. 1 (2. Fall) BGB („Herstellung … nicht genügend“) wegen der Verderblichkeit des Erholungswerts zeitlich allzu lang verzögerter Beurlaubung ein aktueller Geldersatzanspruch des Betroffenen unabhängig von § 7 Abs. 4 BUrlG in Betracht.

Sachverhalt

Es geht um Vergütungsrückstände und um „Abgeltung“ entgangenen Erholungsurlaubs. - Vorgefallen ist folgendes:

I.              Der (heute[1]) 46-jährige Kläger trat im Dezember 2008 als „Call Center Agent“ in die Dienste der Beklagten (Kopie Anstellungsvertrag[2]Urteilsanlage I.), die mit rund 370 Beschäftigten an zwei Standorten[3] ein sogenanntes „Call Center“ betreibt. In § 12 des nach Erscheinungsbild und Diktion von ihr vorformulierten Vertragswerks ist folgendes bestimmt:

§ 12 Ausschlussfristen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs nicht, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängig sind. Für diese Ansprüche beginnt die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung (Satz 1) drei Monate nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens“.

Auf dieser Basis bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei zuletzt nominell (wohl) 15[4] und tatsächlich durchschnittlich 25[5] Arbeitsstunden pro Woche eine Vergütung, die er mit (8,50 Euro[6] + 5,68 Euro[7] = ) 14,18 Euro (brutto) pro Stunde angibt.

II.             Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1.            Unter Begleitumständen, die nicht näher unterbreitet, für die Beurteilung des Rechtsstreits aber wohl auch einerlei sind, kandidierte der Kläger zum Betriebsrat des Berliner Standortes[8]. Hierbei erhielt er ausreichend Stimmen, um 2015 – wohl nach früherer Zugehörigkeit zum seinerzeit amtierenden Betriebsrat als reguläres Mitglied[9] - vorübergehend als Ersatzmitglied des Gremiums zu fungieren[10]. Aus dieser Zeit erwuchsen (wohl) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung, die dem Kläger wegen diesbezüglicher Aktivitäten für Belegschaftsbelange zustehe.

2.            Fest steht, dass die Beklagte seit spätestens 30. Oktober 2015 die – möglichst abrupte - Trennung vom Kläger betreibt[11] und ihn per 6. November 2015 von seinen vertraglichen Aufgaben suspendierte[12]. Über einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu seiner fristlosen Entlassung, mit dem sie im ersten Rechtszug unterlegen blieb, ist abschließend noch nicht entschieden[13].

III.            Mit seiner am 27. Mai 2016 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (3. Juni 2016) zugestellten Zahlungsklage, nahm der Kläger die Beklagte zunächst auf Ausgleich von Vergütungsdifferenzen für November 2015 bis Februar 2016 in Anspruch, die er mit insgesamt (794,58[14] Euro [11/2015] + 876,22[15] Euro [12/2015] + 904,56[16] Euro [01/2016] + 1.361,78[17] Euro [02/2016] = ) 3.937,14 Euro (brutto) beziffert. Außerdem fordert er als „Urlaubsabgeltung“ für 2015 425,40[18] Euro (brutto) weil er wegen besagter Suspendierung vier Tage restlichen Erholungsurlaub nicht mehr zu realisieren vermocht habe. Er meint, die Beklagte sei nach Ausspruch ihrer Kündigungen gehalten gewesen, ihren Abgeltungspflichten wegen (vermeintlicher) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu genügen[19]. - Mit Schriftsatz vom 4. August 2016[20] hat der Kläger seine Anträge dahin umgestellt, dass wegen der Vergütungsrückstände nunmehr mit Blick auf § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG[21] in erster Linie Freistellung (für insgesamt 168,5[22] Stunden) beansprucht sei, und nur hilfsweise – wohl für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Zahlung.

IV.           Er beantragt hiernach zuletzt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihn im Umfang von 168,5 Stunden von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen und ihm 425,40 Euro (brutto) Urlaubsabgeltung für 2015 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 3.937,14 Euro (brutto) sowie weitere 425,40 Euro (brutto) als Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

V.            Sie hält die verfolgten Forderungen der Sache nach für haltlos[23]. So seien etwaige Ansprüche angesichts der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen in § 12 ArbV (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.5.), wie sie meint, bereits verfallen[24].  Zudem werde bestritten, dass der Kläger in den angegebenen Monaten während der von ihm angegebenen Zeitkontingente (zusammen 168,5 Stunden) betriebsbedingt außerhalb der regelmäßigen Arbeitstätigkeit Gremientätigkeit ausgeübt habe[25]. Außerdem stelle der in § 37 Abs. 3 BetrVG[26] geregelte Freistellungsanspruch Anforderungen, die hier schon nicht vorgetragen seien[27]. Was seine Ansprüche „auf wirtschaftliche Sicherung“ betreffe, so verstehe sie den Kläger nicht[28]. Insofern sei seine Rechtsverfolgung bereits nicht schlüssig dargelegt[29]. Dasselbe gelte für das Verlangen nach „Urlaubsabgeltung“[30]. Auch dieses sei, wie sie meint, „nicht schlüssig dargelegt“[31]. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wie er zur Annahme komme, es sei „ein Durchschnittsbonus von € 5,68 anzusetzen“[32]. Jedenfalls bestreite sie diese „Behauptung“[33].

V.            Hierzu erwidert der Kläger mit Schriftsatz (diesmal: seiner Bevollmächtigten) vom 5. August 2016[34] unter anderem, die angegebenen Zeiten seien sehr wohl „angefallen, erforderlich und auch rechtzeitig geltend gemacht“ worden[35]. Zudem seien die Zeiten „im Abrechnungssystem Stundendatei bei der Beklagten erfasst“[36]. Diese werde aufgefordert, die entsprechenden Auszüge „gemäß § 421 ZPO[37] für die Monate November 2015, Dezember 2015, Januar 2016 und Februar 2016 vorzulegen“[38]. Darüber hinaus sei auch der Anspruch auf „Urlaubsabgeltung“ für 2015 gegeben[39]: Angesichts der Nichtgewährung des Urlaubs, die fristlosen Kündigungen und seine Freistellung werde der Urlaub voraussichtlich auch nicht mehr im laufenden Kalenderjahr (2016) genommen werden können[40]. Bei dieser Sachlage sei er, wie der Kläger meint, abzugelten[41]. - Schließlich stehe auch, wie der Kläger weiter meint, die vertragliche Ausschlussfrist seinen hiesigen Ansprüchen nicht entgegen[42]: Abgesehen davon, dass der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei[43], bleibe er (Kläger) auch bei der Auffassung, dass die hiesige Verfallklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB[44] nicht standhalte[45].

VII.          Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im (nun wiederum: eigenen) Schriftsatz vom 5. August 2016[46], weil die Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. Dasselbe gilt für den Schriftsatz gleichen Datums der Bevollmächtigten des Klägers, zu dem die Beklagte im Kammertermin am 12. August 2016 um Erklärungsfrist hat bitten lassen.

Aus den Gründen

A.         Da der Rechtsstreit wegen eines Teils der „Urlaubsabgeltung“ entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[47], §§ 495 Abs. 1[48], 301 Abs. 1 Satz 1[49] ZPO Teilurteil erlassen.

B.         Diesbezüglich ist den Klagebegehren wegen eines Teilbetrags von (30 x 8,50 Euro = ) 255,-- Euro (brutto) der erstrebte Erfolg nicht zu versagen. - Im Einzelnen:

I.          Soweit der Kläger für die Monate November 2015 bis Februar 2016 – ursprünglich äußerst fragmentarisch im Sachvortrag – den Ausgleich offener Vergütungsdifferenzen fordert, ist der Rechtsstreit nicht „spruchreif“. Insofern wird auf den mitverkündeten Auflagenbeschluss des Gerichts verwiesen.

II.         Anders verhält es sich, soweit der Kläger für 30 Stunden entgangenen Erholungsurlaubs aus dem Kalenderjahr 2015 jeweils den Mindestlohn von 8,50 Euro (brutto) verlangt. Insoweit ist die Klage schlüssig begründet, erweisen die Einwände der Beklagten sich nicht als stichhaltig. - Der Reihe nach:

1.         Der Kläger hat bereits in der Klageschrift unwidersprochen dargetan (s. oben, S. 4 [vor IV.]), er habe wegen seiner Suspendierung durch die Beklagte seit 6. November 2015 restliche vier Tage Erholungsurlaub für 2015 nicht mehr tatsächlich in Anspruch nehmen können. Verhält es sich so, dann ist die Beklagte ihm die Bezahlung des solcherart vereitelten restlichen Erholungskontingents in der Tat nach wie vor schuldig; Fragen der formularvertraglichen Verfallklausel in § 12 ArbV (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.5.), gegen deren Wirksamkeit nach zutreffender Ansicht in der Instanzgerichtsbarkeit[50], beim Bundesgerichtshof[51] (BGH) und im arbeitsrechtlichen Fachschrifttum[52] mit überzeugenden Erwägungen erhebliche Bedenken vorgebracht werden[53], spielen für diesen Befund (noch) keine Rolle:

a.         In § 7 Abs. 4 BUrlG[54] ist bestimmt, dass Erholungsurlaub, der „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt“ werde, abzugelten sei. Nimmt man die Regelung beim Wort, so kommt ein Zahlungsanspruch des hiesigen Klägers gegen die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil einstweilen von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rede sein kann. Zwar legt die Beklagte es offenbar beharrlich darauf an, nach bereits faktischer Ausschaltung des Klägers aus dem betrieblichen Sozialgeschehen auch die vertragliche Trennung zu bewirken (s. oben, S. 3 [2.] mit Fn. 11). Ob diese Bestrebungen den intendierten Erfolg jedoch erzielen, steht einstweilen in den Sternen: Nach den mündlichen Erörterungen im Kammertermin hat der Kläger jede der bisherigen Kündigungen angegriffen. Wann die befassten Gerichte deren Prüfung letztinstanzlich beendet haben werden, ist nicht absehbar. - Realistisch erscheint allerdings der Hinweis im Schriftsatz vom 5. August 2016 (s. oben, S. 5 [V.]), der fragliche Erholungsurlaub werde sich angesichts der gerade skizzierten Verhältnisse schwerlich noch im laufenden Kalenderjahr verwirklichen lassen. Allein der Umstand, dass die Beklagte sich dem Kläger gegenüber auf den Standpunkt stellt, das Arbeitsverhältnis sei kraft ihrer Kündigungen beendet, ersetzt die derzeit fehlende Feststellbarkeit des Ablaufs des Arbeitsverhältnisses entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt des Klägers (s. oben, S. 4 [vor IV.] mit Fn. 19) jedoch nicht.

b.         Allerdings stellt sich die ultimative Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als einziger Weg zur – zeitnahen – Rechtfertigung eines Anspruchs auf „Abgeltung“ entgangenen Erholungsurlaubs dar. Vielmehr kann sich dieselbe Konsequenz auch unter dem Blickwinkel[55] einer Vernachlässigung der Organisationslast ergeben, die den Arbeitgeber nach ebenso vordringender wie zutreffener Judikatur nicht zuletzt kraft grundrechtlicher Schutzpflichten[56] (s. Art. 1 Abs. 3[57], Art. 2 Abs. 2 Satz 1[58] GG) gegenüber seinem menschlichen „Kapital“ trifft. - Gemeint ist folgendes:

ba.       § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG[59] bestimmt bekanntlich, dass der Erholungsurlaub „im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“ müsse. Dahinter steht der Gedanke, dass es nicht zuletzt den gesundheitlichen Belangen des Berechtigten abträglich erschiene, Erholungskontingente zu „horten“ und ihre Realisierung schlimmstenfalls - im Bilde - bis zum Sankt Nimmerleinstag aufzuschieben[60]. Auf diesem Hintergrund aktivieren Fachschrifttum und Gerichte für Arbeitssachen in jüngerer Zeit namentlich unionsrechtliche Wertungen für die rechtssystematisch zutreffend die Einsicht, dass es Sache des Arbeitgebers als Teil seiner Organisationsvorsorge ist, auf die möglichst kalendergerechte Inanspruchnahme von Urlaubsansprüchen mit administrativen Mitteln hinzuwirken[61]. Auch der Erholungsurlaub dient nicht zuletzt EG-rechtlich inspiriertem Gesundheitsschutz berufstätiger Menschen[62]. Für den Arbeitsschutz ist indessen seit Anbeginn ebenso charakteristisch wie unvermeidlich, dass dieser vom Arbeitgeber nicht erst auf Geltendmachung seines Personals zu wahren ist, sondern – als besagter Teil seiner Organisationspflichten - von sich aus[63].

bb.       Das hat Konsequenzen. Denn hierher gehört, dass auch jener Arbeitgeber, der die rechtzeitige Erfüllung des Urlaubsanspruchs dadurch vereitelt, dass er die Dinge im Zweifel sich selbst überlässt, nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 280 Abs. 1[64], 249 Absatz 1[65] BGB ersatzpflichtig werden kann[66]. Geht der Anspruch auf kalendergerechten Erholungsurlaub dann im Zeitablauf unter, kann er dem Arbeitnehmer auf sogenannten „Ersatzurlaub“ je nach den Verhältnissen durch bezahlte Arbeitsbefreiung oder eben hilfsweise durch entsprechende „Abgeltung“ in Geld haften.

2.         Dafür bietet der Streitfall lehrreiches Anschauungsmaterial:

a.         Nimmt man die 1982 begründete Rechtsprechung des „Urlaubssenats“ des Bundesarbeitsgerichts zum gedanklichen Ausgangspunkt, so enthält § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BUrlG gesetzliche Ausschlussfristen[67]: Danach verfällt der Urlaubsanspruch, soweit nicht spezialgesetzliche Sonderlagen (s. etwa § 17 Abs. 2 BEEG[68]; § 17 Satz 2 MuSchG[69]) oder tarifvertragliche Abweichungen[70] zum Zuge kommen, spätestens mit dem 31. März des jeweiligen Folgejahres[71]. Gerade so stellen die Dinge sich aus Sicht der hiesigen Beklagten denn offenbar auch dar: Nach neuerlich unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers schon in der Klageschrift[72], die er mit Anlagen zum (Eigen-)Schriftsatz vom 5. August 2016 (Kopie[73]: Urteilsanlagen II.1 u. II.2) veranschaulicht[74], wird nicht nur deutlich, dass der Beklagten genau die referierte Sicht der Rechtslage vorschwebt. Sie zeigt vielmehr darüber hinaus, dass die Beklagte zuvor Veranlassung gesehen hat, den mit vier Tagen valutierenden Jahresresturlaub des Klägers aus 2015 im Rahmen des § 7 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 BUrlG[75] ins Kalenderjahr 2016 zu übertragen. - Genau darin aktualisiert sich für den Kläger jedoch die besagte Schädigungslage: Ist nämlich sein restlicher Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr (2015) im Lichte der referierten Judikatur per 31. März 2016 kraft Zeitablaufs erloschen, so führt nach dem verfügbaren Prozessstoff an den geschilderten Weiterungen kein Weg vorbei. Dass der Kläger die Beklagte etwa vergeblich beizeiten zur Urlaubserteilung aufgefordert hätte, was nach bisheriger Judikatur[76] deren Haftung nach Verzugsgrundsätzen (§§ 286 Abs. 1[77], 249 Abs. 1[78] BGB) begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich oder auch nur nahe liegend.

b.         An dieser Stelle wirkt sich nun aus, was einleitend (s. oben, S. 9-11 [b.]) zur EG-rechtlich inspirierten Rollenverteilung bei der Realisierung arbeitsschutzrelevanter Gewährleistungen ausgeführt wurde. Da es hier Sache des Arbeitgebers ist, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Inanspruchnahme untergangsbedrohten Erholungsurlaubs zu treffen, hat er auch ohne vorherige Initiative des Berechtigten außerhalb der Zeitgrenzen des § 7 Abs. 3 BUrlG als „Schadensersatz“ nachzuliefern.

ba.       Allerdings stellt sich vordergründig auch hierfür das Problem, dass besagter Urlaub in Gestalt bezahlter Freistellung nur im laufenden Arbeitsverhältnis genommen werden kann, so dass vor der Beendigung im Grundsatz kein Raum für (reine) Geldentschädigung zu sein scheint. Insofern bestimmt auch die - haftungsrechtliche - Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB[79] in erster Linie, dass der Schuldner den Gläubiger nur dann in Abweichung von § 249 Abs. 1 BGB[80] in Geld zu entschädigen habe, wenn die „Herstellung“ (hier also: die Urlaubserteilung in natura) nicht möglich“ sei. Jedoch kommt in diesem Kontext eine Geld-Entschädigung alternativ auch dann in Betracht, wenn besagte Naturalleistung „zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend“ ist.

bb.       Genau dies ist hier bei unnötig aufgeschobenem Erholungsurlaub aus rechtlichen Gründen nahe gelegt:

(1.)       Richtig ist bekanntlich zwar, dass nachgeholter Urlaub immer noch besser ist als gar keiner[81]. Richtig ist aber auch, dass möglichst kalendergerechter Erholungsurlaub wiederum besser ist als „nachgeholter“ (Urlaub). Wie bereits erwähnt (s. oben, S. 9-10 [ba.] mit Fn. 60), ist gerade dies der Sinn der normativen Vorgaben an die Synchronisierung von Kalenderjahr und Urlaubsgewährung. Und weiter gilt: Je länger der Aufschub nachzuholenden Erholungsurlaubs vom fraglichen Kalenderjahr als phänomenologischem Entstehungsgrund zeitlich entrückt, desto stärker droht sich der erholungsbezogene Effekt besagter Synchronisierung zu verflüchtigen. Das ist der gedankliche Kern jener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), mit dem das Gebot zur Nachentrichtung erkrankungsbedingt entgangenen Erholungsurlaubs nach 15 Monaten durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten „gekappt“ werden dürfe[82].- Insofern erinnert die Sachlage sogar in gewisser Weise an die sogenannte „Fixschuld“[83].

(2.)       Daraus folgt: Kann nach der konkreten Problemgestaltung bis auf Weiteres nicht beurteilt werden, ob das betreffende Arbeitsverhältnis, aus welchem sich die Rechtspflicht des Arbeitgebers zur bezahlten Beurlaubung ergäbe, bei der Entscheidung über den fraglichen Urlaub noch besteht, so gibt die Regelung des § 251 Abs. 1 BGB dem Gläubiger spätestens bei grundrechtsorientierter Auslegung (s. dazu oben, S. 9 [b.]) der §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB den Anspruch auf unmittelbare Geldentschädigung, ohne dass dieser darauf verwiesen werden könnte, erst einmal die Erledigung der bewussten Rechtstreitigkeiten abzuwarten. Das gilt vor allem in Fällen, in denen – wie hier (s. oben, S. 3 [2.] mit Fn. 11)  – über die Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Kündigungen des Arbeitsverhältnisses potentiell zeitraubend gestritten wird. Wie sehr gerade der hiesige Konflikt als Paradebeispiel für eine solche Würdigung herhalten könnte (s. schon oben, S. 11 [2.]: „lehrreiches Anschauungsmaterial“), belegt bereits die Zahl der hier zur Debatte stehenden Trennungsakte: Der Kläger hat von nicht weniger als fünf Kündigungen gesprochen, während zudem (wohl) noch ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2 BetrVG[84]) seiner Erledigung harren soll. Auf solchem Hintergrund wird verständlich, warum die Beklagte ihm im hiesigen Kammertermin am 12. August 2016 vor Augen zu führen versuchen konnte, dass sich die Streitigkeiten bei ungünstigem Verlauf noch bis zu fünf oder sechs Jahren hinziehen könnten.

(3.)       Jedenfalls angesichts solcher Verhältnisse sollte unmittelbar evident erscheinen, dass dem Kläger wegen seiner Urlaubsentschädigung nicht ohne Substanzverlust seines Urlaubsanspruchs abverlangt werden kann, sich bis zur endgültigen Klärung der weiteren Entwicklungen in den Bestandsschutzsachen zu gedulden: Soll die mit „Erholungsurlaub“ intendierte Wirkung nicht ersatzlos auf der Strecke bleiben, wird dessen finanzielle Basis jetzt gebraucht.

c.         Soweit folglich ein Zahlungsanspruch hiernach anzuerkennen ist, begegnen seinem Bestand – wie schon vorausgeschickt (s. oben, S. 7-8 [1.]) - aus der Sicht der hiesigen formularvertraglichen Verfallklausel (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.5.) keine Bedenken. Das gilt unabhängig davon, wie es um deren Wirksamkeit bestellt ist. Zum einen unterfiele der fragliche Resturlaub von vier Tagen nämlich wohl schon nach den Grundsätzen sogenannter „Streitlosstellung“ nicht (mehr) dem Anwendungsbereich einschlägiger Verfallfristen[85]. Zum anderen und vor allem wäre eine dreimonatige Ausschlussfrist auch zwanglos gewahrt: Da der hiesige Entschädigungsanspruch frühestens mit dem 1. April 2016 entstanden sein kann, wäre der Frist mit der Zustellung der Klage am 3. Juni 2016 (s. oben, S. 3 [III.]) deutlich genügt. Von „Verfall“ entsprechender Forderungen kann somit keine Rede sein.

3.         Was schließlich Fragen der Höhe des Stundensatzes anbelangt, so kann darüber einstweilen nicht abschließend befunden werden. Zwar führt kein Weg daran vorbei, dass die Beklagte dem Kläger jedenfalls den sogenannten Mindestlohn nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 1[86], 20[87] MiLoG zu zahlen hat. Dem entspricht die hier ausgeurteilte Gesamtvergütung von (30 x 8,50 Euro = ) 255,-- Euro (brutto). Ob und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte ihm nach § 11 Abs. 1 BUrlG[88] als weitere Zahlung etwa den von ihm wiederholt zur Sprache gebrachten Leistungsbonus von durchschnittlich 5,86 Euro (s. oben, S. 2 mit Fn. 7) schuldet, ist auf der Grundlage seiner Angaben in der Klageschrift jedoch nicht prüfbar. Ob dergleichen dem Kläger auf Basis seines Schriftsatzes vom 5. August 2016 zuerkannt werden kann, bleibt abzuwarten.

III.        Das Resultat dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. des (Teil-)Urteils.

C.         Für Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen:

I.          Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[89]). Allerdings bleibt diese Beurteilung – soweit die Parteien nicht doch noch zum Weg der Kooperation finden - dem kommenden Schlussurteil vorbehalten (Tenor zu II.).

II.         Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[90] im Tenor festgesetzt und mit dem bezifferten Wert der (beschiedenen) Klageforderung bemessen. Das macht also 255,-- Euro und erklärt den Tenor zu III.

III.        Da sich Teile der Begründungselemente des Gerichts noch nicht auf allgemeine Anerkennung der Gerichte für Arbeitssachen stützen können, hat die Kammer für die Beklagte die Berufung zugelassen (Tenor zu IV.).



[1]   Geboren im Dezember 1969.

[2]   S. Kopie des (ursprünglich) auf den 15.12.2009 befristeten Anstellungsvertrags vom 2.12.2008 als Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 21.6.2016 (Bl. 22-26 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

[3]   S. dazu Klageschrift S. 1 (Bl. 1 GA): „Die Beklagte betreibt callcenter für die Zeitungsbranche an den Standorten Halle mit ca. 310 Mitarbeitern und Berlin mit ca. 60 Mitarbeitern“.

[4]   S. Klageschrift S. 1 (Bl. 1 GA): „Die ursprünglich im Formulararbeitsvertrag vom 16.12.2008 festgelegten Arbeitsstunden beliefen sich erst auf 20 Wochenstunden und wurden aus Gründen der Einschulung des Kindes des Klägers 2009 nur formal auf 15 Wochenstunden reduziert; s. auch Klageschrift S. 6 [E.] (Bl. 6 GA): „Vor der Suspendierung durch die Beklagte am 06.11.2015 waren Montag und Freitag mit je 7,5 h die regelmäßigen Arbeitszeiten des Klägers“.

[5]   S. Klageschrift S. 1 (Bl. 1 GA): „Der Kläger arbeitete zumeist durchschnittlich 25 Stunden pro Woche“.

[6]   S. Klageschrift S. 1-2 (Bl. 1-2 GA): „Der Stundenlohn des Klägers besteht aus dem Mindestlohn iHv 8,50 € und einem auf das Ergebnis der Arbeit abstellenden Bonus für die telefonischen Abschlüsse von Zeitungsabonnements“.

[7]   S. Klageschrift S. 2 [oben] (Bl. 2 GA): „Der letzte hier maßgebliche von der Beklagten anerkannte Leistungsbonus lag bei dem Durchschnitt von 5,68 € pro Stunde“.

[8]   S. dazu Klageschrift S. 2 [vor A.] (Bl. 2 GA): „Bis zum 04.08.2015 war der Kläger ordentliches Mitglied der betrieblichen Gremien Betriebsrat und Wahlvorstand bei der Beklagten. Als ordentliches Ersatzmitglied war er in der Zeit 07.-11.09., 02.-05.11.2015, 18.-22.01.- 11.-22.02.2016 für den Betriebsratsvorsitzenden, Holger Fischer, in den Betriebsrat nachgerückt, seit dem 17.02.2015 durch den Gesamtbetriebsrat in den Wirtschaftsausschuss bei der Beklagten bestellt und am 29.09.2015 zu dessen Sprecher gewählt“.

[9]   S. dazu Klageschrift S. 2 [oben] (Bl. 2 GA), wo davon die Rede ist, dass der Kläger bis 4.8.2015 „ordentliches Mitglied“ u.a. des Betriebsrats gewesen sei.

[10] S. zu den vom Kläger genannten Einsatzzeiten Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA) – Zitat Fn. 8.

[11] S. Klageschrift a.a.O.: „Die Beklagte betreibt seit 30.10.2015 fünf außerordentliche und fristlose Kündigungen gegen den Kläger, die jüngste vom 13.04. mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung ergänzt und am 20.04.2016 zugestellt“.

[12] S. Klageschrift a.a.O.: „Im Zuge des von der Beklagten angestrebten Zustimmungsersetzungsverfahrens [55 BV 15289/15], in welchem der Antrag erstinstanzlich abgewiesen, die Beklagte jedoch Beschwerde eingelegt hat, stellte sie den Kläger von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten am 06.11.2015 mit sofortiger Wirkung frei“.

[13] S. Klageschrift a.a.O. - Zitat vorige Fußnote.

[14] S. Klageschrift S. 2-3 [A.] (Bl. 2-3 GA): Summe aus 439,58 Euro als „Freizeitabgeltung von 31,0 h in Vergütung“ und 355,-- Euro als „Wirtschaftliche Sicherung gem. § 611 BGB iVm §§ 37 IV, V BetrVG“.

[15] S. Klageschrift S. 3-4 [B.] (Bl. 3-4 GA): Summe aus 450,22 Euro als „Freizeitabgeltung von 31,75 h in Vergütung“, 383,40 Euro als „Wirtschaftliche Sicherung gem. § 611 BGB iVm §§ 37 IV, V BetrVG und 42,60 Euro als „Restzahlung aus fehlerhafter Feiertagsberechnung 25.12.2015“.

[16] S. Klageschrift S. 4-5 [C.] (Bl. 4-5 GA): Summe aus 492,76 Euro als „Freizeitabgeltung von 34,75 h in Vergütung“, 369,20 Euro als „Wirtschaftliche Sicherung gem. § 611 BGB iVm §§ 37 IV, V BetrVG und 42,60 Euro als „Restzahlung aus fehlerhafter Feiertagsberechnung 01.01.2016“.

[17] S. Klageschrift S. 5-6 [D.] (Bl. 5-6 GA): Summe aus 1.006,78 Euro als „Freizeitabgeltung von 71,0 h in Vergütung“ und 355,-- Euro als „Wirtschaftliche Sicherung gem. § 611 BGB iVm §§ 37 IV, V BetrVG“.

[18] S. zur Berechnung Klageschrift S. 6-7 [E.] (Bl. 6-7): Vier Tage von jeweils 7,5 Stunden bei einem Stundensatz von (8,50 Euro + 5,68 Euro = ) 14,18 Euro entsprechen 425,40 Euro.

[19] S. Klageschrift S. 7 (Bl. 7 GA): „Ginge die Beklagte seriös auch nur von der Rechtswirksamkeit einer ihrer diversen Kündigungen gegen den Kläger aus, hätte sie unverzüglich nach Ausspruch ihren Abgeltungspflichten genügen müssen. Hier ist kein Ansatz erkennbar“.

[20] S. Schriftsatz vom 4.8.2016 S. 1-2 (Bl. 45-46 GA).

[21] S. Text: „§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis. - (1) … (3) 1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratsmitglieder wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. 3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten“.

[22] S. zur Berechnung die Zeitmengenangaben in Fn. 13 bis 16: 31,0 Stunden [11/2015] + 31,75 Stunden [12/2015] + 34,75 Stunden [01/2016] + 71,0 Stunden [02/2016] = 168,5 Stunden.

[23] S. Klageerwiderungsschrift vom 15.7.2016 S. 1-4 (Bl. 38-41 GA).

[24] S. Schriftsatz vom 21.6.2016 (Bl. 21 GA); Klageerwiderungsschrift S. 1-2 [1.] (Bl. 38-39 GA).

[25] S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [2.] (Bl. 39 GA).

[26] S. Text oben, S. 4 Fn. 20.

[27] S. Klageerwiderungsschrift S. 2-3 [2.] (Bl. 39-40 GA).

[28] S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [3.] (Bl. 40 GA).

[29] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[30] S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [4.] (Bl. 40 GA).

[31] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[32] S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [unten] (Bl. 40 GA).

[33] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[34] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 S. 1-2 (Bl. 45-46 GA).

[35] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 S. 1 (Bl. 45 GA).

[36] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 S. 2 (Bl. 46 GA).

[37] S. Text: „§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben“.

[38] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 S. 2 (Bl. 45 GA).

[39] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 a.a.O.

[40] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 a.a.O.

[41] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 a.a.O.

[42] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 a.a.O.

[43] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 a.a.O. „Wie bereits auf Seite 7 Mitte der Klage dargestellt worden war, war der Anspruch rechtzeitig vom Kläger geltend gemacht worden“.

[44] Vom Abdruck wird abgesehen; d.U.

[45] S. Schriftsatz vom 5.8.2016 a.a.O.

[46] S. Schriftsatz (des Klägers persönlich) vom 5.8.2016 S. 1-10 (Bl. 47-46 GA) nebst Anlagen K 1 bis K 6 (Bl. 57-63 GA) und K 11 bis K 18 (Bl. 64-79 GA); nochmals als Anlage zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8.8.2016 (Bl. 74 GA) – Bl. 75-84 GA sowie Bl. 85-101 GA.

[47] S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[48] S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[49] S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“.

[50] S. LAG Hamm 11.10.2011 – 14 Sa 543/11 – SpuRt 2012, 163 (Volltext: „Juris“) [Leitsätze 5 u. 6]: „5. Eine einzelvertragliche, der AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist, die für die ,beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag' gelten soll, erfasst auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder grober Fahrlässigkeit beruhen. - 6. Eine solche Ausschlussfrist ist unwirksam“; 25.9.2012 – 14 Sa 280/12 – (Volltext: „Juris“) zu einer Klausel, die für „alle Ansprüche“ der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gelten soll [Leitsatz 5]: „Eine solche Ausschlussfrist ist unwirksam. - a) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen stellt einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (…). - b) Sie verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB“; 1.8.2014 – 14 Ta 344/14 (Volltext: „Juris“).

[51] S. zu dessen Judikatur etwa BGH 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 - BGHZ 170, 31 = NJW 2007, 674 = BB 2007, 177 = JZ 2007, 789 [II.1 b, aa. - „Juris“-Rn. 21]: „Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung für die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Fälle hat zur Folge, dass die Klausel [hier: ,Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang'] … generell unwirksam ist. Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sich sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (…). Daran fehlt es hier. Die Klausel enthält nur eine einzige homogene Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung auf zwölf Monate abgekürzt wird. Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig ist (…). Aus demselben Grund kann die Klausel auch nicht in einem einschränkenden Sinne dahin ausgelegt werden, dass die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Ansprüche von der Abkürzung der Verjährung unberührt bleiben sollten“; 29.5.2013 – VIII ZR 174/12 – NJW 2013, 2584 = BB 2013, 2061 = MDR 2013, 774 [Leitsatz 1.]: „Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (...)“.

[52] S. in diesem Sinne statt vieler Martin Henssler/Wilhelm Moll, AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen (2011), S. 102: „Das in § 202 Abs. 1 BGB enthaltene Verbot der Verjährungserleichterung bei Haftung wegen Vorsatzes ist bei der Vereinbarung sowohl individual- als auch formularvertraglicher Verjährungs- und Ausschlussfristen zu beachten. Um einen Verstoß hiergegen zu vermeiden und auch nicht in Konflikt mit § 309 Nr. 7 BGB zu geraten, der bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden eine Haftungsbegrenzung ausschließt, empfiehlt sich für vorformulierte Klauseln eine entsprechende Klarstellung. … - Praxishinweis: Die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche sollten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen werden“; Michael Matthiesen, NZA 2007, 361-367; Wolfgang Däubler, in: ders./Birger Bonin/Olaf Deinert, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 3. Auflage (2010), § 309 Nr. 7 BGB Rn. 6 b: „Wird § 309 Nr. 7 nicht beachtet, sind die Folgen eindeutig. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam. Die vom BAG für eine solche Eventualität angedeutete Teilnichtigkeit ( … ) lässt sich nicht begründen, da eine (übliche) Ausschlussklausel, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, nicht in der Weise interpretiert werden kann, dass sie stillschweigend alle unabdingbaren Ansprüche ausklammert. Dies wäre ein geradezu klassischer Fall der geltungserhaltenden Reduktion (...)“; s. auch deutlich Ulrich Preis, Anm. BAG [25.5.2005 – 5 AZR 572/04] AP § 310 BGB Nr. 1 [III.3.]: „Zuzugeben ist, dass die Auslegung der Klausel den Prüfgegenstand der Inhaltskontrolle vorgibt. Die Inhaltskontrolle darf aber nicht zur Auslegungskontrolle verkehrt werden. Die Auslegung darf nicht dazu führen, dass Klauseln für zulässig erklärt werden, die bei objektiver Auslegung unwirksam sind. … Die vom BAG vorgenommene Auslegung vor der Inhaltskontrolle ist ein unzulässiger Ausweg. - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat (BAG, 27.4.1995 – 8 AZR 582/94 – ZTR 1995, 520) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen“; s. aus neuerer Zeit etwa auch Tobias C. Hahne, DB 2015, 317-318: „Der Rspr. des LAG Hamm ist zuzugestehen, dass sie den Grundsätzen der Rspr. des BGH zu der AGB-Prüfung gem. den §§ 305 ff. BGB deutlich näher ist, als die oben dargestellten Entscheidungen des BAG. Die begrüßenswerte und wohl dem anfangs dargestellten Ziel des Rechtsfriedens geschuldete Auslegung einzelvertraglicher Klauseln, die das BAG bislang für möglich hält, liegt im Ergebnis sehr nahe an einer faktischen geltungserhaltenden Reduktion von AGB, die auch unter Berücksichtigung von § 306 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 133, 157 BGB kaum begründbar ist“.

[53] S. zum Standpunkt der Kammer – falls Interesse – etwa ArbG Berlin 8.1.2016 – 28 Ca 14.169/15 – n.v.

[54] S. Text: „§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. (1) … (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werde, so ist er abzugelten“.

[55] S. zum Umstand, dass die Parteien mit (etwaigen) Präferenzen zur fraglichen Anspruchsgrundlage ihres Klagebegehrens die Gerichte nicht binden können, nur OLG Köln 21.9.1983 – 2 U 33/83 – MDR 1981, 151: „Der Kläger hat zwar die Auffassung vertreten, das Klagebegehren sei vertraglich gerechtfertigt. Damit hat er aber keineswegs ausdrücken wollen, dass er mit anderen als vertraglichen Ansprüchen nicht obsiegen wolle. Eine solche Beschränkung wäre überdies unbeachtlich, da der Kläger mit Bindung für das Gericht nur den Streitgegenstand (prozessualen Anspruch) festlegen, das Gericht aber nicht in der Wahl der Anspruchsgrundlagen beschränken kann“; Max Vollkommer in: Richard Zöller (Begründer), ZPO, 31. Auflage (2016), Einleitung Rn. 84: „Aus der zwingenden Vorschrift des § 253 II Nr 2 geht hervor, dass die im Antrag der Leistungsklage bezeichnete Rechtsfolge den Streitgegenstand auch dann abgrenzt, wenn der Kläger ausdrücklich verlangt, sein Antrag möge nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden. Ein solcher Wunsch verdient keinen Rechtsschutz und ist daher unzulässig und nicht zu beachten“.

[56] S. zu deren Berücksichtigung durch die Fachgerichtsbarkeiten statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG 30.7.2003 – 1 BvR 792/03 – NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte „ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln“. Der Staat habe „auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren“. Dabei fällt es, soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, „diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren“.

[57] S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] (1) …   (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

[58] S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] (1) …- (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“.

[59] S. Text: „§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. (1) ... (3) 1Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen“.

[60] S. dazu die gedankliche Parallele zur Frage des Normzwecks in historischen Vorläufern (u.a.) zu § 7 Abs. 3 BUrlG schon in den Hinweisen bei Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 616 [4.]: „In dem 1938 erlassenen Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmte § 21 Abs. 2 Satz 2, dass bis zum 31.3. des Folgejahres der Urlaub gewährt werden müsse. Die Kommentarliteratur stellte heraus, dass sich diese Vorschrift an den zur Urlaubserteilung verpflichteten Arbeitgeber richte; sie habe den Zweck, einer unzulässigen Verzögerung der Urlaubserteilung vorzubeugen, nicht aber, den Urlaubsanspruch der Jugendlichen verfallen zu lassen (...)“.

[61] S. hierzu statt vieler grundlegend LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 – 21 Sa 221/14 – LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 43 = BB 2014, 2554 = DB 2014, 2114 = NZA-RR 2014, 631 [Leitsatz 1.]: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen. Das ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat“; zum Fachschrifttum ebenso schon Oda Hinrichs, in: Wolfhard Kohte/Ulrich Faber/Kerstin Feldhoff, Gesamtes Arbeitsschutzrecht (2014), Urlaubs und Gesundheitsschutz [Rn. 31]: „Aufgrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub (…) sollte außerdem die Prämisse auf den Prüfstand gestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht von sich aus verpflichtet ist, von sich aus dafür zu sorgen, dass der Urlaubsanspruch erfüllt wird, sondern abwarten kann, ob Beschäftigte diesen geltend machen (…). Schon der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG … legt nahe, dass die Verantwortung für die zeitgerechte Realisierung des Urlaubsanspruchs in erster Linie beim Arbeitgeber liegt (…). Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Teil des Arbeitsschutzrechts der EU ist (...)“; im Anschluss etwa LAG München 6.5.2015 – 8 Sa 982/14 – [Revision: 9 AZR 541/15] ZTR 2016, 35 [Orientierungssatz 1.]; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 – 10 Sa 86/15 u.a. - ArbR 2015, 404 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2015, 374 (Leitsatz) (Volltext: „Juris“) [Leitsatz 1.].

[62] S. insofern nur LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - „Juris“-Rn. 42]: „Sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (...)“; LAG Berlin-Brandenburg 7.5.2015 (Fn. 61) [Leitsatz 2.]; Oda Hinrichs (Fn. 61) – Zitat dort; Wolfhard Kohte, Anm. LAG Mainz [5.8.2015 – 4 Sa 52/15] juris-PR-ArbR 14/2016 Anm. 5 [C.]: „Mehrere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen sind der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg [vom 12.6.2014; d.U.] gefolgt (…). … Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt anschaulich, dass die neuere Rechtsprechung zutreffend ist. Das unionsrechtliche Leitbild, das sich auch auf Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta stützen kann, die hier zur Auslegung heranzuziehen ist, verlangt eine solche Einbettung in die Systematik des Arbeitsschutzrechts (…); ders. Anm. EuGH [30.6.2016 – C-178/15] juris-PR ArbR 31/2016 Anm. 2 [C.]; s. ferner Burkhard Boemke, Anm. LAG Berlin-Brandenburg [7.5.2015 – 10 Sa 86/15 u.a.] jurisPR-ArbR 37/2015 Anm. 5 [C.]: „Ordnet man den Mindesturlaub nach dem BUrlG als Teil des Gesundheitsschutzes ein, was rein national-rechtlich zweifelhaft sein könnte (…), aber unter richtlinienkonformer Interpretation wohl nicht angezweifelt werden kann (…), dann besteht wohl eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mindesturlaub ohne entsprechendes Begehren des Arbeitnehmers zu gewähren“.

[63] S. LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - „Juris“-Rn. 43]: „Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen  hat (…). Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisationsmacht verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (…); s. zum Fachschrifttum bereits Wolfhard Kohte, in: Jobst-Hubertus Bauer/Dietrich Boewer (Hrg.), Festschrift für Peter Schwerdtner (2003), S. 99, 114-115: „Das wichtige soziale Recht der Arbeitnehmer auf Gewährung regelmäßigen Urlaubs ist damit Teil des Arbeitsschutzrechts und in Konformität mit diesem auszulegen. In der bisherigen urlaubsrechtlichen Literatur war die Ansicht vertreten worden, dass das Urlaubsrecht zwar dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nützlich, jedoch kein Teil des Arbeitsschutzrechts sei, da insoweit öffentlich-rechtliche Pflichten und Sanktionen fehlen würden (…). Diese Sichtweise kann nicht aufrechterhalten werden; Art. 7 ist integraler Teil der RL 93/104 und in systematischer Übereinstimmung mit dieser Richtlinie – und damit auch mit der RL 89/391 – auszulegen. Für die Arbeitsschutzpflichten ist – unabhängig davon ob sie strafbewehrt bzw. durch öffentlich-rechtliche Umsetzungsregelungen gesichert sind – anerkannt, dass diese Pflichten vom Arbeitgeber auch ohne Aufforderung des jeweiligen Arbeitnehmers zu organisieren und zu erfüllen sind. Dies entspricht dem elementaren Grundsatz, dass dem Arbeitgeber in Art. 5 der RL 89/391 eine umfassende Organisationspflicht für Regelungen zum Gesundheitsschutz zugewiesen worden ist (...)“.

[64] S. Text: „§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“.

[65] S. Text: „§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes. (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.

[66] S. auch dazu nur LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014 (Fn. 61) [II.2 a, bb. - „Juris“-Rn. 42]: „Sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten (...)“; Oda Hinrichs (Fn. 61) – Zitat dort.

[67] S. zur Kritik nach wie vor anschaulich Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 615 [3.]: „Der Wortlaut enthält jedoch keinen deutlichen Hinweis auf eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Diese sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ausdrücklich der Verfall oder das Erlöschen des jeweiligen Anspruchs angeordnet wird. Da das Erlöschen einmal entstandener Ansprüche nicht vermutet werden kann, ist es erforderlich, an den Wortlaut einer Ausschlussfrist strenge Voraussetzungen zu stellen. Bereits 1968 hat Heither darauf aufmerksam gemacht, dass sich § 7 Abs. 3 BUrlG in Wortlaut und Systematik deutlich von den typischen Ausschlussfristregelungen für privatrechtliche Ansprüche unterscheidet. In diesen Vorschriften (z.B. §§ 382, 561 Abs. 2 Satz 2, 801 Abs. 1 Satz 1, 1002 Abs. 1 BGB) wird der Anspruchsverlust jeweils eindeutig zum Ausdruck gebracht – z.B.: ,das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats'. Weiter sind jeweils Regelungen enthalten, in welcher Weise der Fristablauf gehindert werden kann (z.B. Geltendmachung, Genehmigung)“.

[68] S. Text: „§ 17 Urlaub. - (1) … - (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren“.

[69] S. Text: „§ 17 Erholungsurlaub. - 1Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. 2Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen“.

[70] S. dazu etwa BAG 9.5.1995 – 9 AZR 552/93 – AP § 7 BUrlG Übertragung Nr. 22 = EzA § 7 BUrlG Nr. 100 = BB 1995, 2430 = NZA 1996, 149 [I.3 a. - „Juris“-Rnrn. 17-18]: „Nach § 16 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 MTV wird der laufende Jahresurlaub ohne weiteres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres übertragen. Eine weitere Übertragung auf einen weiteren, nicht näher bestimmten Zeitraum danach findet nur statt, wenn der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht ist und ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt. - Die Tarifvertragsparteien sind damit zulässigerweise von der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG abgewichen. Sie haben von ihrer Dispositionsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Gebrauch gemacht“.

[71]        S. seinerzeit grundlegend BAG 13.5.1982 – 6 AZR 360/80 – BAGE 39, 53 = MDR 1983, 168 = AP § 7 BUrlG Übertragung Nr. 4 [Leitsätze]: „1. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des folgenden Jahres. - 2. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt (Abweichung von BAG 13.11.1969 – 5 AZR 82/69 – BAGE 22, 211 ff. = AP § 7 BUrlG Übertragung Nr. 2)“.

[72] S. Klageschrift S. 6 [E.] (Bl. 6 GA): „Ausweislich der Verdienstbescheinigung des Klägers von 03/2016 Blatt 2/2 hat dieser Anspruch auf 4 bezahlte Urlaubstage aus dem Vorjahr 2015. - Die Beklagte unterschlägt den Vorjahresanspruch 2015 in der Verdienstbescheinigung von 04/2016 Blatt 1/1. Die von der Beklagten am 26.04.2016 erteilte Verdienstbescheinigung bezieht sich nur auf die Abgeltung des aktuellen Jahres 2016 mit genannten 6 Urlaubstagen bis 04.04.2016“.

[73] S. Kopien von Verdienstabrechnungen für 03/2016 (Blatt: 2/2) u. 04/2016 (Blatt: 1/1) als Anlagen K 15 u. K 16 zum Klägerschriftsatz vom 5.8.2016 (Bl. 68 u. 69 GA).

[74] S. zum Grund dafür, dass das Gericht diese Augenscheinsobjekte hier nicht etwa förmlich verwertet, bereits oben, S. 6 [VII.].

[75] S. Text oben, S. 9 Fn. 59.

[76] S. hierzu statt vieler BAG 11.4.2006 – 9 AZR 523/05 – AP § 7 BUrlG Nr. 28 = EzA § 7 BUrlG Nr. 116 [Orientierungssatz 2.]: „Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt (…)“; im Anschluss etwa BAG 15.9.2011 – 8 AZR 846/09 – NZA 2012, 377 = AP § 280 BGB Nr. 10 ) EzA § 611 BGB 2002 Krankenhausarzt Nr. 4 = ZTR 2012, 237 [„Juris“-Rn. 66]: „Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der nicht der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegt (...)“.

[77] S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners. (1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich“.

[78] S. Text oben, S. 11 Fn. 65.

[79] S. Text: „§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung. (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen“.

[80] S. Text oben, S. 11 Fn. 65.

[81] S. bereits zutreffend Wolfhard Kohte BB 1984, 609, 618 [linke Spalte]: „Vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes ist ein verspäteter Urlaub besser als kein Urlaub (...)“.

[82] S. EuGH 22.11.2011 – C-214/10 – AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA Richtlinie 2003/88 EG-Vertrag 1999 Nr. 7 = NZA 2011, 1333 = DB 2011, 2722 = BB 2012, 59 [Leitsatz u. Rnrn. 31 u. 33]: „Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt“; [Rnrn. 31 u. 33]: „Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (…). - … Gleichwohl ist festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in beiden in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freiheit“.

[83] S. dazu statt vieler nur den Überblick in Otto Palandt/Christian Grüneberg, BGB, 75. Auflage (2016), § 271 Rn. 17: „Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt“.

[84]        S. Text: „§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen. (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats … sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. - (2) 1Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter“.

[85] S. dazu schon BAG 8.8.1979 – 5 AZR 660/77 – AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 67 = NJW 1980, 359 [3 b.]: „Ist der Friedensfunktion der tariflichen Ausschlussfristen aber bereits dann Rechnung getragen, wenn der Anspruchsteller innerhalb der Ausschlussfristen möglicherweise streitige Ansprüche geltend macht, so muss dies erst recht dann gelten, wenn der Schuldner von sich aus die Ansprüche klarstellt. Insoweit kann er nicht damit rechnen, dass seine Arbeitnehmer oder ihre Rechtsnachfolge die Vergütungsansprüche nicht mehr verfolgen wollen“; s. dazu später etwa auch BAG 29.5.1985 – 7 AZR 124/83 – AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 92 = DB 1985, 2151 [I.2 b.]; 21.4.1993 – 5 AZR 399/92 – BAGE 73, 54 = AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 124 = NZA 1993, 1091 [Leitsatz 1.]: „Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen, so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlussfrist zu wahren (...)“.

[86] S. Text: „§ 1 Mindestlohn. - (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber“.

[87] S. Text: „§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns. - Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen“.

[88] S. Text: „§ 11 Urlaubsentgelt. (1) 1Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. 2Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. 3Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. 4Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten“.

[89] S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[90] S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

stats