R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
16.05.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Schadensersatz wegen der Beseitigung von Fehlleistungen

ArbG Berlin, Urteil vom 17.1.2014 – 28 Ca 17465/13

Leitsätze

I. Will der Arbeitgeber eine mit Buchhaltungstätigkeiten befasste (nicht einschlägig ausgebildete) Mitarbeiterin unter Berufung auf Fehlleistungen für die Kosten der Fehlerbeseitigung durch eine externe Fachkraft (Steuerberater) als Schadensersatz in Geld haftbar machen, so hat er die fraglichen Fehler vor Gericht in nachprüfbarer Weise im Einzelnen darzulegen. Insofern genügt es namentlich nicht den Anforderungen des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, das Gericht wegen der "Vielzahl von Mängeln" auf eine Vernehmung des externen Steuerberaters als Zeugen zu verweisen.

II. Zieht der Arbeitgeber eine nicht einschlägig ausgebildete Mitarbeiterin gleichwohl zu Buchhaltungstätigkeiten heran, die erhöhte Sachkunde erfordern, so bestehen im Übrigen in besonderem Maße Obliegenheiten der Steuerung und Kontrolle (§ 254 BGB).

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 4.365,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2010 zu zahlen.

II. Wegen der weitergehenden Forderung wird die Klage abgewiesen.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind. Diese Kosten fallen der Klägerin zur Last.

V. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 9.860,36 Euro festgesetzt.

Sachverhalt

Es geht um Dienstvergütung (Klage) und Schadensersatz (Widerklage). - Vorgefallen ist folgendes:

I. Die Klägerin trat im Jahre 2008 unter Begleitumständen, die nicht im Einzelnen unterbreitet sind, in die Dienste der Beklagten, um deren „Homepage“ neu zu gestalten und zu pflegen1. Verabredet war seinerzeit eine Beschäftigung als sogenannte freie Mitarbeiterin bei einem Stundensatz von 15,-- Euro (brutto2) und monatlicher Abrechnung durch die Klägerin3. Unter gleichfalls nur fragmentarisch verdeutlichten und im Übrigen teilweise streitigen Begleitumständen befasste sich die Klägerin seit einem nicht näher4 bezeichneten Zeitpunkt im Jahre 2009 mit der Buchhaltung der Beklagten5.

II. Wie es den Parteien im Laufe ihrer Arbeitsbeziehung miteinander erging, ist gleichfalls nicht im Detail ausgeleuchtet. - Fest steht jedoch folgendes:

1. Bis spätestens Januar 2010 verfuhren die Parteien wie skizziert: Die Klägerin erbrachte im Hause der Beklagten6 für diese Buchhaltungstätigkeiten gegen Rechnungen nebst „Arbeitszeitzettels“ (Kopie [Muster7]: Urteilsanlage I.), die sie zunächst auch anstandslos bezahlt erhielt8.

2. Dabei blieb es nicht:

a. Nachdem sie der Beklagten unter dem Datum des 26. Februar 2010 in bewährter Manier für Februar 2010 ihre Rechnung 10759 (Kopie: Urteilsanlage II.) über (106,75 Stunden zu 12,61 Euro [netto] = ) 1.346,12 Euro (netto) und 1.601,88 Euro (brutto) erteilt hatte, blieb diese – abgesehen von einem am 30. April 2010 per Scheck ausgeglichenen Teilbetrag von 500,-- Euro10 - unbezahlt. Völlig offen blieben dann die Folgerechnungen: Dies betrifft die unter dem 1. April 2010 für März 2010 erteilte Rechnung 108311 (Kopie: Urteilsanlage III.; Kopie „Arbeitszeitzettel“12: Urteilsanlage IV.) über (113 Stunden zu 12,61 Euro = ) 1.424,93 Euro (netto) und 1.695,67 Euro (brutto), die unter dem 28. April 2010 für April 2010 erteilte Rechnung 108513 (Kopie: Urteilsanlage V.; Kopie „Arbeitszettel“14: Urteilsanlage VI.) über (60,75 Stunden zu 12,61 Euro = ) 766,06 Euro (netto) und 911,61 Euro (brutto) sowie schließlich die unter dem 12. Mai 2010 für Mai 2010 erteilte Rechnung 108715 (Kopie: Urteilsanlage VII.; Kopie: „Arbeitszeitzettel“16: Urteilsanlage VIII.) über (43,75 Stunden zu 12,61 Euro = ) 551,69 Euro (netto) und 656,51 Euro (brutto), womit sich die Wege der Parteien – im Unfrieden17 – trennten.

b. Den Ausgleich ihrer Rechnungen mahnte die Klägerin nunmehr mit Schreiben vom 27. Mai 201018 (Kopie: Urteilsanlage IX.) unter Bezifferung einer Restsumme von 4.350,67 Euro19 und unter Fristsetzung zum 9. Juni 2010 an. Anstelle einer Zahlung empfing sie unter dem 3. Juni 2010 folgende Zeilen der Beklagten20 (Kopie: Urteilsanlage X.):

„…auf Grund falscher und fehlerhafter Buchführung im Jahre 2010 muss diese noch einmal erneuert und komplett gebucht werden, (Aussage Steuerbüro J.).

Die Buchhaltung wurde von Ihnen alleine geführt, die hierbei entstandenen falschen und fehlerhaften Buchungen haben also nur Sie allein zu verantworten, (Zeugnis Steuerbüro J.).

Um weiteren Schaden abzuwenden, haben wir das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet. Das Steuerbüro J. muss die Buchhaltung 2010 komplett erneuern und buchen. Nach Aussage des Steuerbüros J. gab es keine andere Möglichkeit.

Daher müssen wir Sie auffordern, die von unserer Firma für 2010 schon geleisteten Zahlungen zurück zu zahlen und für die von Ihnen gestellten Rechnungen um Stornierung bitten.

Eine schriftliche Bestätigung und Geldeingang der unten aufgeführten Zahlungen erwarten wir bis zum 15.06.2010:

1. 973,88 € aus Rechnung 1073, bezahlt am 19.02.2010

2. 500,00 € Vorschuss, bezahlt am 30.04.2010 per Scheck

[es folgt: Angabe der Kontoverbindung; d.U.]

Für darüber hinaus entstehende Mehrkosten für die Buchhaltung 2010 durch das Steuerbüro J. behalten wir uns vor, diese in Rechnung zu stellen.

Sollte sich heraus stellen, dass im Jahre 2009 ähnliche Probleme durch die von Ihnen geführte Buchhaltung entstehen, behalten wir uns auch hier Regress und Schadensersatzansprüche vor.

Bis auf weiteres … “.

III. Hiermit will es die Klägerin nicht bewenden lassen. Sie hat die Beklagte nach vergeblichem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 19. September 201021 zunächst im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens auf Ausgleich von 4.365,67 Euro22 (brutto) in Anspruch nehmen lassen, ehe sie ihre Forderungen nach Widerspruch der Beklagten auf vorgerichtliche Anwaltskosten erstreckte.

IV. Nachdem das als zentrales Mahngericht befasste Amtsgericht Wedding die Sache auf Antrag der Klägerin zum streitigen Verfahren an das Amtsgericht Neukölln abgegeben hatte, verwies dieses die Sache durch Beschluss vom 5. Juli 201323 an das nunmehr befasste Arbeitsgericht Berlin. Zur Begründung nahm das Amtsgericht an, die Klägerin sei „jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person iSv § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG24 anzusehen“. Dem schloss sich das Landgericht Berlin (56 T 17/13) auf die Beschwerde der Beklagten am 11. November 201325 an.

V. Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr 4.365,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die nichtanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 234,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

widerklagend,

1. die Klägerin zu verurteilen, ihr 1.473,88 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2010;

2. die Klägerin zu verurteilen, ihr weitere 3.287,38 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Erweiterung der Widerklage;

3. die Klägerin zu verurteilen, ihr abermals weitere 498,46 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklageerweiterung.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen;

VI. Die Beklagte hält das Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos, ihre Gegenforderung hingegen für gerechtfertigt:

1. Was die Klage anbelangt, so lässt die Beklagte „mit Nichtwissen“ bestreiten, „dass die Klägerin die gem. Stundennachweis angeblich aufgewendete Arbeitszeit“ tatsächlich für sie verwendet habe26. Daraus ergebe sich nicht, welche Tätigkeiten die Klägerin konkret ausgeführt haben wolle27. Auffällig sei auch, dass die Nachweise „sehr pauschal gehalten“ seien und keine Einzeltätigkeiten erfasst würden28. Zudem scheine die Klägerin „nie Pausen gemacht zu haben, sei es um zu telefonieren, auf die Toilette zu gehen oder Nahrung zu sich zu nehmen“29. Jedenfalls müsse die Klägerin, wie die Beklagte meint, „schon konkret vortragen, wann sie mit welcher Tätigkeit begonnen“ und in welchem Umfange sich die Tätigkeiten „auf die Beklagte und deren Buchhaltung oder andere Aufgaben erstreckt“ habe30. - Im Übrigen seien die Leistungen der Klägerin, da diese mangelhaft gewesen seien, „auch nicht zu vergüten“31. - Jedenfalls habe die Klägerin die ihr obliegenden Leistungen in zum Schadensersatz verpflichtender Weise mangelhaft erbracht (s. sogleich im Text). Mit den „entstandenen Schäden“ rechne sie (Beklagte) „hilfsweise gegen die Forderungen der Klägerin auf“32.

2. Was die Widerklage betrifft, so hafte die Klägerin ihr, wie die Beklagte meint, auf Schadensersatz, weil sie „zahlreiche Fehler begangen“ habe, die gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstießen33. Hiernach habe sie (Beklagte) ihre Buchhaltung durch das Steuerbüro J. „aufarbeiten“ lassen34. Daraus ergäben sich, wie sie weiter meint, neben dem Anspruch auf Erstattung der schon im vorgerichtlichen Beklagtenschreiben vom 3. Juni 2010 (s. oben, S. 3 [b.]; Urteilsanlage X.) erwähnten Rückforderung von für Januar 2010 (973,88 Euro) und Februar 2010 (500,-- Euro – Abschlag) an die Klägerin gezahlten Vergütungen von insgesamt 1.437,88 Euro (s. Widerklageantrag zu 1.; s. sogleich a.) Gegenansprüche auf Schadensersatz, denen die Folgeanträge der Widerklage gewidmet sind (s. unten, S. 9 [b.] und [c.]). - Im Einzelnen lässt die Beklagte dazu im Wesentlichen dies ausführen:

a. Die Erstattung bisheriger Vergütungen schulde die Klägerin, wie die Beklagte meint, weil sie diese Vergütungen erhalten habe, „ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung in Form ordnungsgemäßer Buchführung zu erbringen“35. aa. Für diese Sicht bezieht die Beklagte sich „zum Zwecke der Beweisführung im Gerichtsverfahren“ auf einen von ihrem Steuerberater (Herrn D. J.) vom 5. Dezember 201136 verfassten Text (Kopie: Urteilsanlage XI.), in dem es – soweit hier von Interesse - heißt:

• „Entsprechende aussagekräftige Auswertungen, insbesondere im Bereich KOST waren auch bei Übernahme der laufenden Buchhaltung ab dem Monat Mai 2011 unsererseits nicht zu erkennen. Es wurden lediglich Kostenstellen eingerichtet wobei diese teilweise fehlerhaft waren. Eine Datenübernahme aus der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung wurde von [gemeint wohl: der Klägerin; d.U.] nicht durchgeführt. Eine Fehlerkostenstelle war nicht eingerichtet. Hierdurch wären Fehler bei Datenübernahme nicht aufgefallen. Die Leistung Kostenrechnung wurde somit gar nicht erbracht. Durch die Fehler in 2009 liegt keine Kostenrechnung für 2009 vor. Eine Kostenrechnung macht nur über den Zeitraumvergleich und der Nachkalkulation Sinn.

• Unsere Mandantin tätigt zum größten Teil umsatzsteuerfreie Umsätze aus dem Verkauf von Immobilien. In diesem Zusammenhang sind die in den Ausgaben ausgewiesenen Vorsteuerbeträge steuerlich nicht abziehbar. Dennoch wurden von Frau P. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] diverse Aufwandskonten mit einer Vorsteuer-Automatik in den Stammdaten der laufenden Buchhaltung versehen. Diese Automatik-Funktion wurden u.a. für folgende Konten eingerichtet:

Konto 6805 – Telefon

Konto 6810 – Telefax & Internet

Konto 6815 – Bürobedarf

Konto 6830 – Buchführungskosten

Konto 6827 – Abschlusskosten

Konto 6840 – Mietleasing Siemens

Konto 6540 - Kfz-Reparaturen

Konto 6600 – Werbekosten

Konto 6643 – Aufmerksamkeiten und

Konto 6495 – Wartung.

• Aufgrund der o.g. genutzten Funktionen ergaben sich erhebliche Zeiten bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, da die meisten Vorsteuerbeträge aufzuteilen bzw. dem steuerfreien Bereich zugeordnet werden müssen. Durch die Automatikfunktion ist bzw. war die Steuerung über Vorsteuerschlüssel nicht mehr möglich. Grundsätzlich ist die Software des Marktführers DATEV sehr einfach zu bedienen. Durch die individuelle Änderung der Funktionen, welche nicht dokumentiert waren, wurde schon allein durch die Abweichung vom Standard die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verletzt, da ein sachkundiger Dritter die Funktionsänderungen nur beim Buchen durch Zufall oder bei einem Blick in die Historienverwaltung erkennen kann. Ein Senden von Umsatzsteuervoranmeldungen ist hierdurch aus der Programmsystematik nicht mehr möglich. Die als Forderung gegenüber dem Finanzamt zu Unrecht ausgewiesene Vorsteuer ist zum größten Teil bei unserem Mandanten nicht abzugsfähig und damit Kostenbestandteil. Durch die Verbuchung als Forderung ist das betriebswirtschaftliche Ergebnis zu hoch ausgewiesen.

• Der OPOS-Bereich (offene Postenbuchhaltung der Forderungen und Verbindlichkeiten) wurde im Rahmen der laufenden Buchhaltung nicht von Frau P. abgestimmt. Hier waren etliche Fehlbuchungen zu erkennen. Es wurden zum einen die Eingangsberechnungen und zudem teilweise Mahnungen/Zahlungserinnerungen, insbesondere bei den Verbindlichkeiten eingebucht. Eine ordnungsgemäße OPOS-Liste konnte ebenfalls nicht herausgegeben werden. Aus der Buchhaltung war der OPOS-Bereich nicht aussagekräftig und es hätte zu Doppelzahlungen kommen können.

• Teilweise wurden Erlösrechnungen doppelt als Ertrag erfasst (zum einen als Forderung und bei Zahlungseingang nicht als Forderungsausgleich, sondern direkt auf Umsatz).

• Das Prinzip einer OPOS-Buchhaltung wurde von Frau P. nicht verstanden. Die Rechnungen wurden mit Rechnungsnummern eingebucht, jedoch die Zahlungen wurden mit den Nummern der Bankkontoauszüge als ,Rechnungsnummern‘ verbucht. Somit waren erhebliche Abstimmungsarbeiten unsererseits, insbesondere im OPOS-Bereich notwendig, da bei einer OPOS-Buchhaltung ausgeglichene Rechnungen über die Rechnungsnummern ausgetragen werden. Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2009 mussten größtenteils Kontoauszüge von Firmen angefordert werden, um diese Fehlbuchungen zu korrigieren. Bei einer OPOS-Buchhaltung werden Erlöse und Aufwendung komplett über die Debitoren und Kreditoren erfasst, da ansonsten die Buchhaltung nicht mehr geprüft werden kann.

• Das Konto 1460 – Geldtransit wurde von Frau P. im Rahmen der laufenden Buchhaltung nicht abgestimmt. Auf diesem Konto befand sich ein erheblicher Saldo, der erst im Jahresabschluss 2009 von uns ausgebucht bzw. korrigiert wurde. Das Konto muss immer auf Null lauten und muss monatlich abgestimmt werden.

• Die monatliche Kasse wurde ebenfalls von Frau P. geführt. Hierbei wurden von uns Mängel festgestellt. Teilweise wurden Barbelege nicht erfasst. Eine Kontrolle des Kassenbestands mit dem rechnerischen Bestand fand nicht statt. Teilweise wurde der Geldtransit zwischen Bank und Kasse gar nicht erfasst. Die Kassenbuchführung verstieß komplett gegen die GoB37.

• Bei der Abstimmung der Konten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2009 ist uns aufgefallen, dass bei zwei Bankkonten der Endsaldo per 31.12.2009 nicht mit den entsprechenden Kontoauszügen übereinstimmten. Dies betraf das Bankkonto 1085 – DKB (Saldo bei Übernahme 16,38 €, korrekter Saldo lt. Bankauszug 16,98 €) und das Bankkonto 1806 – Commerzbank (Saldo bei Übernahme 3.239,31 €, korrekter Saldo lt. Bankauszug 9,39 €). Auch diese Fehlerbuchungen wurden von uns korrigiert. Hieraus ist ersichtlich, dass die einfachsten Kontrollen (z.b. Endbestandsaldo der Banken) nicht genutzt bzw. durchgeführt wurden.

• Die Notaranderkonten (Treuhandkonten) wurden nicht verbucht.

• Monatliche Abgrenzungen wurden nicht erfasst (z.B. Leasingraten pp.)

• Reisekostenabrechnungen der Mitarbeiter wurden weder erstellt, kontrolliert bzw. gebucht“.

ab. Da die Klägerin somit die ihr obliegende Leistung – wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S. 6 [VI.1.]) - nicht erbracht habe, seien ihr die bewussten Zahlungen von (973,88 Euro + 500,-- Euro = ) 1.473,88 Euro zugeflossen, „ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung in Form ordnungsgemäßer Buchführung zu erbringen“38.

b. Den Widerklageantrag zu 2.  stützt die Beklagte auf Rechnungen, die ihr Herr J. zum einen unter dem 27. April 201039 über 850,85 Euro40 (Kopie: Urteilsanlage XII.) und zum anderen unter dem 17. November 201041 über nochmals 2.436,53 Euro42 (Kopie [Auszug]: Urteilsanlage XIII.) und somit über zusammen also (850,85 Euro + 2.436,53 Euro = ) 3.287,38 Euro erteilt hatte. - Die für buchhalterische Dienstleistung unter Vertrag genommene Klägerin habe angegeben, „hierzu sowohl vom Kenntnisstand als auch vom Erfahrungsstand befähigt zu sein und dies auch glaubhaft dargestellt“43. Tatsächlich habe sie demgegenüber „nie eine ordnungsgemäße Ausbildung durchlaufen und einen mangelhaften Kenntnisstand gehabt“44. Insofern liege bei der Klägerin nicht nur „eine arglistige Täuschung über ihre Qualifikationen vor“, die strafrechtlich einen Betrug“ darstelle45. Vielmehr liege „auch ein strafrechtlich relevantes Vorgehen“ vor, das sie (Beklagte) berechtige, „hier Schadensersatzansprüche zu stellen und zwar gem. § 823 BGB46 i.V.m. § 263 StGB47“48.

c. Was schließlich den Widerklageantrag zu 3.  über weitere 498,46 Euro betrifft, so ergebe sich dieser aus Folgeaufwendungen, für die die Beklagte die Klägerin gleichfalls haftbar macht49: Diese betreffen Kosten, die ihr wegen der „massiven Fehlbuchungen und Eingriffe in der Programmstruktur“ durch die Klägerin bereitet worden und aus „Installation und Nutzungsgebühr für das DATEV-Programm“ in Höhe von 179,54 Euro für Januar und von jeweils 159,46 Euro für Februar und im März 2010 erwachsen seien50.

VII. Hierzu erwidert die Klägerin unter anderem, die Beklagte habe ihre Abrechnungen auf Stundenbasis unter Beifügung von Stundennachweisen seit 2008 und bis zu den hiesigen Querelen „immer akzeptiert und bezahlt“51. Es werde auch bestritten, dass sie ausschließlich für die Buchhaltung der Beklagten verantwortlich gewesen sei52: Gerade in der streitgegenständlichen Zeit habe sie überwiegend die Aufgaben der erkrankten Sekretärin B. M.  wahrnehmen müssen, die von Januar bis März [2010?] erkrankt gewesen sei53. Sie sei aber auch „verantwortlich für die Buchhaltungsunterlagen“ gewesen54: Vielmehr sei bei den Gesprächen mit der Geschäftsleitung, insbesondere Herrn P., „immer zu verstehen gegeben“ worden, dass sie zwar Grundlagenkenntnisse von der Buchhaltung aufgrund ihrer vorangegangenen Beschäftigung in der Gastronomie habe, jedoch gerade keine ausgebildete Buchhalterin sei55. Bei der Buchhaltung habe ihre Arbeit darin bestanden, „die Unterlagen für den Steuerberater vorzubereiten, damit Kosten gespart werden konnten“56. - Unabhängig davon hat die Klägerin nunmehr nähere Aufgliederungen ihrer Tätigkeiten von Januar bis Mai 201057 (Kopie [Auszug – Januar 2010]: Urteilsanlage XIV.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird. - Was die behauptete Schlechterfüllung ihrer Dienstpflichten anbelangt, so werde diese bestritten58. Ohnehin bestände ein möglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten, wie die Klägerin meint59, nur unter den Voraussetzungen der §§ 28060, 61161, 619 a62 BGB. Insofern seien die Ausführungen des Steuerberaters der Beklagten (s. oben, S. 6-8; Urteilsanlage XI.) „nicht geeignet“, ihr Schlechtleistung zu unterstellen63. Weder sei sie zu irgendeinem Zeitpunkt abgemahnt, noch sei ihr Gelegenheit gegeben worden, „die Fehler zu berichtigen“64. „Ausdrücklich“ lässt die Klägerin nochmals bestreiten, dass sie „im streitgegenständlichen Zeitraum“ Fehler gemacht habe, die für die Beklagte „zu einem messbaren Schaden geführt“ hätten65. Zudem lasse die von der Beklagten eingereichte Rechnung vom 17. November 2010 (Urteilsanlage XIII.) nicht erkennen, welche Position auf ihren angeblichen Fehler zurückzuführen sei66. Abschließend legt die Klägerin Wert auf die Feststellung, dass sie „in einem Dienstleistungsverhältnis“ zur Beklagten gestanden habe67: Sie könne die Arbeit dort nur so verrichten, wie sie sie tatsächlich „aufgrund der vorgefundenen Umstände und Materialien“ vorfinde68. Im Übrigen seien auch keine Belege vorhanden gewesen, die sie hätte einbuchen können69. Herr S. von der Geschäftsführung habe ihr „in diesen Fällen“ lediglich gesagt, es sei alles bezahlt, sie solle es so buchen70.

VIII. Die Beklagte entgegnet unter anderem, die nunmehr vorgelegten Leistungsbeschreibungen (Urteilsanlage XIV.) seien ihr bisher nicht bekannt gewesen oder zugänglich gemacht worden und „auch frei erfunden“71. - Nach Wegfall des damaligen Bedarfs an der Gestaltung ihrer „Homepage“ wegen anderweitiger Vergabe habe die Klägerin mitgeteilt, „dass sie jahrelang für ihren Ehemann die Buchhaltung gemacht“ habe und nach Teilnahme an Schulungen auch „über Kenntnisse von Datev“ verfüge72. Sie habe zugesichert, „dass sie genügend Kenntnisse habe“, um ihre (Beklagte) Buchhaltung „betreuen zu können“73. Seither sei die Klägerin ausschließlich für die Buchhaltung weiterbeschäftigt worden und sei allenfalls in Ausnahmefällen „auch mal an das Telefon“ gegangen74. - Im Übrigen sei der Klägerin auch „mehrfach Gelegenheit gegeben“ worden, ihre „Fehler auszubügeln“75. Diesbezüglich sei sie „mehrmals beim Steuerberater J.“ und auch „das Steuerbüro“ mehrfach bei ihr (Beklagte) „im Hause“ gewesen76. - Erst als der Steuerberater „aufgedeckt“ habe, „dass die Klägerin auch Belege gefälscht“ habe, sei von der Aufarbeitung der Buchhaltung abgesehen worden77. - Zum „Nachweis des Schadens“, der „durch die Fehler der Klägerin entstanden“ sei, bezieht die Beklagte sich (neuerlich) auf das Zeugnis ihres Steuerberaters78. - Soweit die Klägerin darauf verweise, dass ihre Abrechnungsmodalitäten über einen bestimmten Zeitraum hinweg „nicht gerügt“ worden seien, könne sie nicht „von einer Anerkennung ihrer Rechnungen“ ausgehen79. Abgesehen davon, dass das Recht einen entsprechenden Grundsatz nicht kenne, sei ihr auch erst durch die Jahresabschlussarbeiten des Steuerbüros aufgefallen, „dass etwas mit der Buchhaltungstätigkeit der Klägerin nicht in Ordnung“ gewesen sei80.

IX. Nachdem die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Neukölln am 5. April 201281 den Hinweis erhalten hatte, dass „bislang nicht hinreichend dargelegt“ sei, „dass gerade die Leistungen der Beklagten82, für die mit der Widerklage die Vergütung zurückverlangt“ werde, mangelhaft gewesen seien, hat die Beklagte ihren Steuerberater nochmals um Stellungnahme gebeten, die dieser unter dem 26. April 201283 (Kopie: Urteilsanlage XV.) so erteilte:

„In dem Rechtsstreit …  [Es folgen: Angaben zum Rubrum; d.U.]

Ergänzung zur Stellungnahme Steuerbüro J.

Bezug nehmend auf unsere Stellungnahme vom 05.1184.2001, welche wir zur Vermeidung von Wiederholungen diesem Schreiben beifügen [s. oben, S. 6-8 – Urteilsanlage XI.], sind wir gebeten worden, die Beanstandungen in der Buchführung für den von Frau P. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] gebuchten Teil für 2010 (bis 05/2010) zusätzlich zu erläutern.

Die von Frau P. erstellte Finanzbuchhaltung nebst Kosten- und Leistungsrechnung war wie in unserer Stellungnahme vom 05.11.2011 beschrieben durchgehend nicht nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung erstellt worden. Somit ergibt sich bei einer Jahresübernahme, dass die Fehler der Vorjahre in das Folgejahr mit übertragen werden. Buchhaltungen werden nur durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durch einen Wechsel des Wirtschaftsjahres unterbrochen. Tatsächlich ist es aber eine Buchhaltung. Dies gilt insbesondere für die Kostenrechnung, die selbstverständlich Wirtschaftsjahr unabhängig funktionieren muss.

Bis zu dem Monat Mai 2011 hat Frau P. die Finanzbuchhaltung und die Kosten- und Leistenrechnung85 erstellt. In diesem Zeitraum fanden wir die gleichen Fehler, wie in der beigefügten Stellungnahme beschrieben. Die Eröffnungsbilanzbuchungen zum 01.01.2010 wurden auf Grundlage der laufenden Buchhaltung zum 31.12.2009 übernommen. Diese Buchungen waren dann genauso fehlerbehaftet wie die Buchungen in 2009. Es wäre ja auch etwas verwunderlich, wenn Frau P. die fehlerhafte Buchhaltung nur bis zum 31.12.2009 erstellt und plötzlich über Nacht zum 01.01.2010 ihr komplettes Buchhaltungsverhalten ändern würde und ihre aus Mangel an Buchhaltungskenntnissen vorgenommenen programmtechnischen fal-schen Programmänderungen bzw. Einrichtungen umstellt. Im Nachgang bezweifeln wir, dass Frau P., die von ihr vorgetragenen Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Einrichtung und Führung von Buchhaltungs- und Kostenrechnungssystemen tatsächlich hat, bzw. diese selbständig ohne Kontrolle ausführen kann.

Besonders problematisch waren die von Frau P. eingerichteten Konto-Funktionen bezüglich der Automatik zum Vorsteuerabzug. Da diese Funktionen aus programmtechnischen Gründen nicht unterjährig (während der Bearbeitung der laufenden Buchhaltung aufgehoben werden können, sondern nur bei einem Jahreswechsel, sind für alle Buchungen auf den betreffenden Konten erneut die Vorsteuern falsch ausgewiesen worden. Dies führte wiederum zu erheblichen Fehlern in den Umsatzsteuervoranmeldungen, die dadurch mit sehr aufwendigen Berechnungen monatlich wieder korrigiert werden mussten. Hierzu nochmals der Hinweis, dass die Firma Immobilien handelt, welche den Vorsteuerabzug i.d.R. ausschließen. Die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge gehören wirtschaftlich zu den einzelnen entstandenen Kosten (Brutto gleich Netto), sofern der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Dies nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge hätten somit den einzelnen Kosten zugeordnet werden müssen und nicht als Gesamtsumme in einer einzelnen Position als nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge ausgewiesen werden müssen. Bei einem Vorsteuerbetrag von i.d.R. 19% für zum Beispiel Bau- und Planungsleistungen ist die Kalkulation der einzelnen Projekte nicht mehr gewährleistet. Dadurch entstanden auch bei der Rechnungslegung unserer Mandantin Probleme. Die Arbeiten an den verkauften Objekten werden teilweise in eigener Regie für den Verkauf der z.B. Wohnungen durchgeführt, aber auch im Auftrag der Käufer. Hierzu ist es im Betrieb nötig diese Kosten zu trennen. Das sollte sich über die Kostenstellen ablesen lassen. Da darüber die Weiterberechnungen an die Kunden erfolgen sollten. Die Buchhaltung war hierfür leider nicht zu nutzen. DATEV bietet bei Nutzung der Standartkontenrahmen86 an, dass individuell bei jedem Konto durch den Zusatz einer Zahl z.B. der 90 vor der Kontonummer, dann automatisch aus dieser Buchung die Vorsteuer gezogen wird. Man kann auch ein Konto mit automatischer Vorsteuerfunktion versehen, dann wird aus jeder Buchung auf diesem Konto ohne weitere Schlüsselung Vorsteuer gezogen. Dies macht bei einem Unternehmen, deren wesentlichen Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen, selbstverständlich keinen Sinn. Eine Berichtigung der Vorsteuerbeträge muss zur Nachvollziehbarkeit einzeln erfolgen. Die monatlichen Buchhaltungsvorläufe sind bei einer ordnungsgemäßen Buchhaltung monatlich festzuschreiben, bzw. sind nicht mehr zu verändern. Dadurch sollen nachträgliche Manipulationen verhindert werden (eine der sinnvollsten Reglungen zur Sicherung des Steueraufkommens). Das heißt wir hätten für 2010 sämtliche Buchungen einzeln in einem neuen Vorlauf stornieren und neu buchen müssen. Aus Kostengründen und zur Übersicht der Buchhaltung, da stornierte Buchungen nach wie vor auf Konten ausgewiesen werden, war eine Neubuchung für 2010 sachgerechter und günstiger. Insbesondere ist dadurch die Kostenrechnung ab 2010 nutzbar. Die Kostenrechnungen bis 2009 sind betriebswirtschaftlich nicht verwertbar. Zur Information: Die Finanzbuchhaltung und die Kostenrechnung werden zwar im gleichen System gebucht, es sind aber zwei Programme und zwei voneinander unabhängige Auswertungssysteme. Nach Feststellung dieser Fehler in der Buchhaltung 2009 und der Fehler bis Mitte 2010 war eine Korrektur erforderlich. Aufgrund des massiven Aufwands bei der Berichtigung für das Jahr 2009, haben wir von unserer Mandantin den Auftrag erhalten die Finanzbuchhaltung nebst KOST für 2010 erneut zu erstellen um alle Fehlerquellen zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Zustand zu erstellen und so wenigstens ab 2010 die Auswertungsmöglichkeiten zu nutzen.

Die o.g. Fehler wirkten sich auf alle Bereich der Finanzbuchhaltung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Offenen Posten-Buchhaltung, der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Arbeit mit den betriebswirtschaftlichen Auswertungen aus, sodass eine komplett neu Erstellung87 des Jahres 2010 sinnvoller und schneller war.

Die Angaben in unserer Stellungnahme werden nach bestem Wissen und Gewissen gegeben.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung … “.

Insofern bezieht die Beklagte sich neuerlich zum „Nachweis der Fehler“ der Klägerin auf das Zeugnis ihres Steuerberaters, meint allerdings, dass es zuförderst die Klägerin sei, die „schon darlegen und beweisen“ müsse, „warum ihrer Auffassung nach die Buchhaltungstätigkeit fehlerfrei ausgeführt worden“ sei88. - Des Weiteren lässt sie die Angaben der Klägerin in ihren spezifizierenden Tätigkeitsschilderungen (s. oben, S. 9-10; Urteilsanlage XIV.) unter wiederholter Thematisierung der dort mehrfach mit 0,17 Stunden verzeichneten Position „Kaffee kochen“ als „17 Minuten Kaffee gekocht“ (Kopie [Auszug]: Urteilsanlage XVI.) bestreiten89, um deren Angaben abschließend als „Fantasiezahlen“ zu apostrophieren90.

X. Die Klägerin entgegnet unter anderem, Mängel ihrer Arbeit seien nach wie vor „nicht hinreichend vorgetragen“ worden91. Aufgabe der Beklagten sei es insofern zunächst einmal, vorzutragen, „wie die Soll-Beschaffenheit“ ihrer Arbeitsleistung ausgesehen haben“ solle, worin also konkret ihr Auftrag bestanden habe92. Erst dann könnte ggf. geklärt werden, ob sie diese Aufgabe richtig erfüllt habe oder nicht93. Selbst wenn sich dabei ergeben sollte, dass sie Konten nicht richtig zugeordnet und dadurch erhebliche Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung versucht habe, führe dies noch nicht dazu, dass ihr „Lohnanspruch“ entfalle94. Beim Dienstvertrag sei kein Erfolg geschuldet, so dass die Beklagte vortragen müsste, dass ihre Arbeit gänzlich unbrauchbar gewesen sei95. Wie bereits angeklungen (s. oben, S. 10 [vor VIII.]), sei sie während ihres „Arbeitsverhältnisses“ auf angeblich gravierende Fehler weder hingewiesen, noch sei Abhilfe verlangt oder eine Nachbesserungsmöglichkeit gewährt worden96. - Was ferner ihre Qualifikation anbelangt, so habe sie sich nicht „als Steuerfachkraft beworben“, sie sei auch nicht „als Buchhalterin eingestellt“ worden97. Vielmehr habe sie „lediglich nach Anweisung der Herren P. und S.98 die vorbereitende Buchhaltung übernommen“99. Sie habe „Rechnungen sortiert und nach den vorgegebenen Konten verbucht“100. Die so zusammen gestellten Unterlagen seien dann „dem Steuerbüro J. übergeben“ worden, der „dann die eigentliche Buchhaltung zur Berechnung der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer und so weiter“ vorgenommen habe101. - Im Übrigen sei mit Herrn P. vereinbart worden, „dass sie täglich 6 Stunden arbeiten sollte“102. Sie sei „weder nur für die Post noch nur für die Buchhaltung noch nur fürs Kaffeekochen beschäftigt“ worden103. Dergleichen sei auch völlig unüblich und praktisch nicht durchführbar104. Entscheidend sei, dass sie „6 Stunden täglich anwesend“ gewesen sei und „ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt“ habe105. Die jetzigen Einlassungen der Beklagten seien „reine Schutzbehauptungen“106: Sie verwechsle „offenbar die Anforderungen des Werkvertrages mit dem des Dienstvertrages“107. Weil sie (Klägerin) nicht die gesamte Buchhaltung des Unternehmens geschuldet habe, könne sie auch nicht „für die im Nachhinein angeblich erforderliche neue Buchhaltung der Beklagten verantwortlich gemacht“ werden108. Schließlich habe sie sich auch „keine Konten oder Zuordnungen ausgedacht“109: Sie sei vielmehr „nach Anweisung der Herren P. und S. vorgegangen“ und habe „die Zuarbeit für das Steuerbüro gefertigt“110.

XI. Das lässt die Beklagte nicht gelten: Da die Klägerin als „Aufgabenschwerpunkt“ mit „ordnungsgemäßer Buchhaltung“ betraut gewesen111, ihre Tätigkeit dann jedoch mangelhaft gewesen sei, sei „der Lohnanspruch nicht entstanden“112. Da die Klägerin zudem die Erfüllung der übertragenen Aufgaben schon nicht darlege, sondern meine, dass „bloße Anwesenheit“ zur Erfüllung ihrer Aufgaben genüge, bestehe von vornherein kein Vergütungsanspruch113. Soweit sie entsprechende Tätigkeiten „wie Kaffee kochen etc. wegen krankheitsbedingten Ausfalls“ einer Kollegin übernommen habe, sei dies allerdings nicht in ihrem (Beklagte) Auftrag geschehen, sondern „eine Entscheidung der Klägerin selbst“ gewesen114. - Nachdem die Beklagte hierauf in einem weiteren Verhandlungstermin des Amtsgerichts Neukölln am 6. Dezember 2012 neuerlich gerichtliche Hinweise empfangen hatte115, ließ diese dem nicht nur ihre (erste) Erweiterung ihrer Widerklage (Widerklageantrag zu 2.) mit der Begründung folgen, die beiden Rechnungen ihres Steuerberaters beträfen „die Buchungsfehler, welche durch die Klägerin verursacht“ worden seien116. Sie ließ vielmehr unter anderem auch „klarstellend noch einmal“ ausführen, dass die Klägerin zwar im Jahre 2009 „keine neuen Kostenstellen geschaffen“, dafür jedoch „zahlreiche Fehlbuchungen in dem bestehenden Kontenrahmen vorgenommen“ habe117. Hierbei seien „Belege falsch verbucht“ und, um „eigene Fehler zu vertuschen“, sodann „Belege verfälscht“ worden118. Nachdem sie (Beklagte) sich hernach entschlossen habe, für das Jahr 2010 mit „DATEV“ unter Einführung sogenannter Kostenstellen zu arbeiten, seien in ihrem Hause „neue Arbeitsplätze“ geschaffen und ein über das Steuerbüro J. erworbenes „DATEV-Programm“ aufgespielt worden119. Dieses Programm habe die Klägerin „selbständig“ eingerichtet120. Weder andere Mitarbeiter noch die Geschäftsführer hätten ihr dazu „Anweisung zur konkreten Einrichtung des DATEV-Programms gegeben“121. Fragen an die Klägerin, ob sie diese Einrichtung „selbständig vornehmen könne“, habe die Klägerin sowohl gegenüber Herrn P. als auch gegenüber den Mitarbeiterinnen des Steuerbüros bejaht122. - Im Übrigen legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, dass wegen der „verschiedenen Fehler in der Buchhaltung, die sowohl das Jahr 2009 als auch das Jahr 2010“ beträfen, „das Steuerbüro J. bereits Stellung genommen“ habe123. Diese Fehler seien indessen „derartig umfangreich, dass eine weitere Erläuterung ggf. und sofern notwendig im Rahmen einer Zeugenaussage erfolgen“ solle124. Zugleich biete sie (Beklagte) „zum Umfang der Buchhaltungsfehler“ an, Sachverständigengutachten einzuholen125.

XII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Hierzu ist zu ergänzen, dass das vorbefasste Amtsgericht Neukölln zunächst unter dem 17. Januar 2013 einen Beweisbeschluss gefasst hatte126, auf dessen Einzelheiten127 verwiesen sei. Diesen Beweisbeschluss hat das vorbefasste Gericht dann dahin korrigiert, dass Herr S. als Geschäftsführer der Beklagten keiner zeugenschaftlichen Vernehmung unterliege, und stattdessen sein persönliches Erscheinen nach § 141 Abs. 1 ZPO128 angeordnet129. Es hat sodann am 30. Juni 2013 mündlich verhandelt und eine Reihe von Auskunftspersonen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Prozedur wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Neukölln vom 30. Mai 2013130 (Kopie: Urteilsanlage XVII.) und wegen der daraus gezogenen Schlüsse – Anregung einer Einigung auf Zahlung von 3.370,-- Euro durch die Beklagte an die Klägerin nebst Ausgleichsklausel - auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 3. Juni 2013131 (Kopie: Urteilsanlage XVIII.) Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die Klage ist – bis auf einen kleinen „Schönheitsfehler“ - begründet (A.), die Widerklage ist es nicht (B.). - Im Einzelnen:

66

A. Die Klage

67

Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. insgesamt 4.365,67 Euro als Dienstvergütung für Februar bis Mai 2010 fordert, erweist sich die Klage als gerechtfertigt (I.), während sie ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten von 234,97 Euro (Klageantrag zu 2.) wird selber tragen müssen (s. unten, S. 20 [II.]). - Der Reihe nach:

68

I. Was zunächst die Dienstvergütung betrifft, so schuldet die Beklagte diese der Klägerin aufgrund des § 611 Abs. 1 BGB132, während die Zinsen nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 1133, 286 Abs. 2 Nr. 1134, 614 Satz 1135 BGB zu entrichten sind. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:

69

1. Obwohl sich die beiderseitigen Angaben über die tatsächlichen Grundlagen ihres Vertragsschlusses – wie eingangs (s. oben, S. 2 [I.]) schon angemerkt – als bestenfalls fragmentarisch darstellen, macht die Beklagte der Klägerin immerhin nicht streitig, dass diese sich spätestens mit der Umstellung ihres Engagements auf nunmehr kaufmännische Inhalte ihrer Dienstbereitschaft nach den Wünschen der Geschäftsleitung (Herrn P.) sechs Stunden pro Tag vor Ort zur Verfügung zu halten hatte136. Damit war nicht nur die Vertragsbeziehung der Parteien der Sache nach zum Arbeitsverhältnis gediehen, sondern damit verbrachte die Klägerin ihr betriebliches Dasein auch unter den Augen der Sachwalter der Beklagten. Diese hatten nun folglich nicht nur alle Möglichkeiten, die ihnen zufallenden Befugnisse zur Ausgestaltung ihrer Arbeitsmodalitäten im Einzelnen praktisch zu nutzen (s. auch § 106 Satz 1 GewO137), sondern auch jederzeit die Gelegenheit zur Überwachung ihrer Beiträge zur betrieblichen Wertschöpfung138. Dem entspricht die zutreffende Würdigung des Amtsgerichts Neukölln im Verweisungsbeschluss vom 5. Juli 2013139 (s. oben, S. 4 [IV.]).

70

2. Das hat Folgen für die rechtliche Fundierung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Es war danach nämlich nicht nur Sache der Beklagten, sich mit den von der Klägerin in ihren Abrechnungen aufgelisteten Anwesenheitszeiten substantiiert auseinander zu setzen. Vielmehr muss sie es ggf. auch als Konsequenz eigener Organisationsdefizite gegen sich gelten lassen (s. insofern § 615 BGB140), wenn sie die Klägerin gemessen am ausbedungenen Arbeitspensum zeitlich nicht ausgelastet haben sollte141. Mit ihrem Hinweis zuletzt im Schriftsatz vom 19. Juli 2012142, sie bestreite nicht die von der Klägerin abgerechneten Arbeiten an sich, sondern „die dafür abgerechneten Zeiten“, ist es bei dieser Sachlage somit – offensichtlich - nicht getan.

71

3. Ist folglich von der Richtigkeit der durch die Klägerin geltend gemachten Anwesenheitszeiten auszugehen und sind die von ihr postulierten Stundensätze ohnehin nicht streitig, so ist dem Erfolg der Vergütungsklage nicht auszuweichen. Hierfür kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an (s. oben, S. 5-6 [VI.1.]; S. 9 [VII.]), ob die Beklagte der Klägerin überhaupt ohne vorherige Ankündigung im Nachhinein eine gegenüber der angestammten Praxis differenziertere Zeitberichterstattung hätte abfordern dürfen. Die Konsequenzen, an denen die von der Beklagten vorsorglich erklärte und bereits formell unbrauchbare143 Hilfsaufrechnung der Beklagten (s. oben, S. 6 [vor 2.]) nichts zu ändern vermag, verdeutlicht der Tenor zu I. des Urteils.

72

II. Anders steht es um die im Klageantrag zu 2. verfolgte Forderung nach Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Hier hat die Klägerin das Nachsehen. Maßgeblich ist die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG144. Diese wird von den Gerichten für Arbeitssachen in an ihrem Zweck145 orientierter erweiternder Auslegung bekanntlich gewohnheitsmäßig für diejenigen außergerichtlichen Anwaltsaktivitäten mindestens entsprechend angewandt, die – wie hier - dem Rechtsstreit vorausgegangen sind146. Damit scheidet auch eine Inanspruchnahme der hiesigen Beklagten durch die Klägerin aus, was daher der Tenor zu II. zum Ausdruck bringt.

73

B. Die Widerklage

74

Als insgesamt unbegründet erweist sich demgegenüber die Widerklage. Weder schuldet die Klägerin Erstattung bereits gezahlter Arbeitsvergütung, noch haftet sie der Beklagten kraft vertraglicher oder gar deliktischer Vorschriften auf den Ausgleich von Aufwendungen, die die Beklagte für Leistungen ihres Steuerberaters erbracht haben mag. - Insofern, abermals, der Reihe nach:

75

I. Soweit die Beklagte die Klägerin mit ihrem Widerklageantrag zu 1. zunächst für verpflichtet hält, ihr die für Januar und Februar 2010 empfangene Arbeitsvergütung zurückzuzahlen, weil diese der Sache nach ohne rechtlichen Grund erlangt (s. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB147) oder als Folge sogenannten Eingehungsbetruges (s. oben, S. 9 [vor c.]) per Schadensersatz zu erstatten sei, kann weder dem einen noch dem anderen gefolgt werden:

76

1. Wie bereits erwähnt (s. oben, S. 18 [I.1.]), verband die Parteien spätestens mit der Umstellung des Aufgabenkreises der Klägerin auf vorwiegend kaufmännisch geprägte Leistungen ein Arbeitsverhältnis, kraft dessen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB die vereinbarte Vergütung schuldete. Da sie der Klägerin nicht streitig macht, im Januar und Februar 2010 überhaupt für sie im Betrieb tätig geworden zu sein, bildet § 611 Abs. 1 BGB den von der Beklagten vermissten Rechtsgrund der gezahlten Vergütung. Für eine Rückforderung kraft sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung ist somit kein Raum. Auf den an sich zutreffenden Hinweis schon des Amtsgerichts Neukölln vom 5. April 2012 (s. oben, S. 12 [IX.]), es sei ohnehin nicht brauchbar dargelegt, dass gerade die Leistungen der Klägerin im Januar und Februar 2010 mangelhaft gewesen seien, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

77

2. Die Beklagte kann die erbrachten Vergütungszahlungen aber auch nicht mit der Begründung zurückfordern, der Klägerin habe für die ihr zugedachte Tätigkeit im Bereich ihrer Buchhaltung die nötige Qualifikation gefehlt, so dass ein Anspruch auf Schadlosstellung aus § 249 Abs. 1 BGB148 in Verbindung etwa mit § 823 Abs. 2 BGB149, § 263 Abs. 1 StGB150 in Betracht zu ziehen wäre. Auch insofern hat bereits die Vorbearbeiterin beim Amtsgericht Neukölln im Hinweisschreiben vom 3. Juni 2013 (Urteilsanlage XVIII.) zutreffend darauf hingewiesen151, dass schon ein „Schaden“ der Beklagten nicht ersichtlich sei: Immerhin hat die Beklagte in beiden Monaten die Arbeitskraft der Klägerin über weite Strecken für sich vereinnahmt.

78

3. Das Ergebnis dieser Befunde, die auch durch die protokollierten Angaben der am 30. Mai 2013 beim Amtsgericht Neukölln befragten Auskunftspersonen (Urteilsanlage XVII.) in keiner Weise in Frage gestellt werden, spiegelt der Tenor zu III.

79

II. Ebensowenig kann die Rede davon sein, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich der beiden Kostenpositionen gegen die Klägerin zustände, die ihr Steuerberater in seinen Rechnungen vom 27. April 2010 (Urteilsanlage XII.: 850,85 Euro) und 17. November 2010 (Urteilsanlage XIII.: [2.047,50 Euro x 1,19 = ] 2.436,53 Euro) dokumentiert hat. Die Voraussetzungen einer Schadenshaftung der Klägerin sind insofern nicht feststellbar, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach. - Hierzu, letztmalig, der Reihe nach:

80

1. Wie eingangs (s. oben, S. 2 [I.]) bereits angeklungen, krankt der Streitfall bereits daran, dass keine der Parteien die Vertragsgrundlagen für die rechtliche Beurteilung brauchbar nachgezeichnet hat. Das trifft im Ergebnis die Beklagte:

81

a. Zwar ist nicht zu übersehen, dass diese zu vermitteln sucht, sie habe in der Klägerin für 12,61 Euro (plus Mehrwertsteuer) pro Stunde eine im Grunde vollwertige Buchhalterin vor sich gewähnt, die folglich nicht nur professionelle Ergebnisse im Sinne sämtlicher Anforderungen der „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ (s. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB152) schulde, sondern dafür bei Bedarf auch haftungsrechtlich einzustehen habe. - Indessen ist allerdings auch festzustellen, dass der Sachverhalt für dieses Bild nichts hergibt:

82

aa. Unstreitig ist bereits, dass die Klägerin weder Ausbildung noch Abschluss vorweisen kann, die sie objektiv zur Buchhalterin befähigten (s. oben, S. 10). Das hält die Beklagte ja sogar für einen Täuschungstatbestand (s. oben, S. 9 [vor c.]). Festzuhalten ist jedoch auch, dass die Klägerin dergleichen überhaupt nicht für sich in Anspruch genommen hat: Zwar lässt die Beklagte wiederholt versichern (s. oben, S. 8-9 [b.]; S. 11 [VIII.]), die Klägerin habe angegeben, für buchhalterische Dienstleistung „sowohl vom Kenntnisstand als auch vom Erfahrungsstand [her] befähigt zu sein“, „dies auch glaubhaft dargestellt“ und ferner erwähnt, sie habe „jahrelang für ihren Ehemann153 die Buchhaltung gemacht“. Abgesehen davon aber, dass die Klägerin dem nicht minder beharrlich entgegen hält (s. oben, S. 10 [oben]), sie habe lediglich darauf verwiesen, wegen Vorbeschäftigung in der Gastronomie zwar „Grundlagenkenntnisse“ von der Buchhaltung zu haben, aber eben keine ausgebildete Buchhalterin zu sein, bliebe der Gebrauchswert solcher Selbsteinschätzung im Geschäftsleben doch offensichtlich reichlich begrenzt: Angesichts der Konturlosigkeit diesbezüglicher Selbstauskünfte müsste spätestens zu denken geben, wie wenig sich die Beklagte sich bei angeblich hochambitionierten Erwartungen an das buchhalterische Können der Klägerin offenbar darum bemüht hat, sich durch etwaige Dritt-auskünfte (Zeugnisse, Empfehlungen und dergleichen) ein verlässlicheres Bild von Grundlagen und Tragweite der erwähnten Bekundungen der Klägerin zu machen. - Schon das lässt bemerkenswert tief blicken.

83

ab. Zu diesem Befund passt, dass auch der Vortrag der Beklagten über Absprachen zum Pflichtenkreis der Klägerin zu wünschen übrig lässt, von vorsorglicher Verschriftlichung solcher Abmachungen ganz zu schweigen:

84

(1.) Insofern gibt die Beklagte nämlich lediglich an, es sei ein „Vertrag über die Erbringung von buchhalterischen Dienstleistungen“ entstanden154. Das bleibt aber nicht nur als Lebensvorgang ungreifbar, sondern auch thematisch so auffallend abstrakt, dass ihr die Klägerin mit vollem Recht entgegen gehalten hat (s. oben, S. 14 [X.]), sie habe noch nicht einmal vorgetragen, was ihr „konkreter Auftrag“ gewesen sei. Tatsächlich scheint es sich somit nicht nur in thematischer Hinsicht weitgehend so verhalten zu haben, wie die Klägerin es hat darstellen lassen: Danach sei es „immer nur um die vorbereitende Buchhaltung“ gegangen, also um „Vorsortieren der Rechnungen und Belege“155. Dem entspräche in tatsächlicher Hinsicht, was sie zum Auftakt ihrer „zweiten Halbzeit“ in Diensten der Beklagten hat unterbreiten lassen (s. auch schon oben, S. 2 Fn. 4): Danach habe Herr P. sie „eines Tages“ (wohl im Juni 2009) gebeten, „ihren Laptop beiseite zu legen und zu helfen, Belege und Kontoauszüge für das Jahr 2008 zu sortieren“. - Für eine - nicht zuletzt haftungsmäßige - Inpflichtnahme als semi-professionelle „Buchhalterin“ reicht das bei weitem nicht aus.

85

(2.) Kein ergiebigeres Bild erbringt ein Blick auf die Vertragspraxis der Parteien, soweit sie hierzu Vortrag geliefert haben: Das ist evident – aber unschädlich – etwa für die Angabe der Klägerin, sie sei im Anschluss an ihr Engagement für die „Homepage“ der Beklagten „in der Buchhaltung eingesetzt“ worden156. Nicht minder nichtssagend – hier jedoch nicht folgenlos – wirkt es, wenn die Beklagte davon spricht, die Klägerin habe ihre „Buchhaltungsunterlagen geführt“157 oder ihr „Aufgabenschwerpunkt“ sei „die ordnungsgemäße Buchhaltung“ gewesen158. Zwar lässt die Beklagte an anderer Stelle wiederum versichern, sie habe die Klägerin seit anderweiter Vergabe der „Homepage“-Aufgaben „ausschließlich für die Buchhaltung weiterbeschäftigt“159. Das passt aber nicht zu ihren Aussagen zum vorerwähnten „Schwerpunkt“ und – naturgemäß – erst Recht nicht zur in vielerlei Hinsicht plausiblen Darstellung der Klägerin160, sie sei im Bürobetrieb der Beklagten im Grunde eine Art „Mädchen für alles“ geworden (s. dazu auch Urteilsanlage XIV.).

86

ac. Kurzum: Bei solcher Materiallage lässt sich schon der Pflichtenkreis der Klägerin nicht in einer Weise objektivieren, die als belastbare Grundlage zur Kontrolle taugte, inwiefern die eine oder andere möglicherweise missglückte Aktivität der Klägerin auch als Vertragsverstoß mit potentiell haftungsrechtlichen Folgen einzuordnen wäre. Das gilt umso mehr, als die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht nur in Randbereichen korrigiert hat: Während sie der Klägerin anfangs etwa noch unter Berufung auf Ausführungen ihres Steuerberaters vorhielt (s. oben, S. 6 [aa.]; Urteilsanlage XI.), Kostenstellen „teilweise fehlerhaft“ eingerichtet zu haben, räumte sie später (s. oben, S. 16 [vor X.]) „klarstellend noch einmal“ ein, dass die Klägerin zwar „keine neuen Kostenstellen geschaffen“, im bestehenden Kontenrahmen jedoch „zahlreiche Fehlbuchungen“ vorgenommen habe.

87

b. Unter solchen Umständen fehlt aber nicht nur eine Handhabe, (angebliche) Fehlleistungen ihrerseits als vertragswidrig zu klassifizieren. Hinzu kommt vielmehr, dass die Beklagte ihre diesbezüglichen Vorwürfe auch trotz ausdauernder Unterstützung ihres Steuerberaters (s. oben, S. 6-8; Urteilsanlage XI.; S. 12-14; Urteilsanlage XV.) bis zuletzt schon als Lebensvorgang nicht brauchbar verdeutlicht161 (s. oben, S. 16). Dass die befasste Kammer ihrem Anerbieten (S. 16), sich die Vielzahl von Mängeln durch ihren Steuerberater zeugenschaftlich erläutern zu lassen, schon aus prozessualen Gründen nicht entsprechen könnte, soll nicht das rechtliche Gehör für den Beweisgegner faktisch „unter die Räder“ geraten162, ist danach nur ergänzend anzumerken.

88

2. Nicht minder bruchstückhaft und unergiebig bliebe die Darstellung der Beklagten, soweit es um die haftungsrechtlichen Konsequenzen etwaiger vertraglicher Fehlleistungen der Klägerin ginge. Abgesehen davon, dass insofern schon im gedanklichen Ausgangspunkt die bekannten Grundsätze sogenannter Arbeitnehmerhaftung163 in Erinnerung zu rufen blieben, hat bereits die Klägerin (s. oben, S. 10 [unten]) mit vollen Recht darauf aufmerksam gemacht, dass (nicht allein, aber auch) nicht zuletzt der Zusammenhang etwaiger Fehlleistungen mit den in den hier interessierenden Rechnungen des Steuerberaters vom 27. April 2010 (Urteilsanlage XII.) und 17. November 2010 (Urteilsanlage XIII.) verlautbarten Positionen ungeklärt erscheint. Dasselbe hat schon das Amtsgericht Neukölln gerügt (s. oben, S. 12 [IX.]). In der Tat versteht sich nicht von selbst, wie die 11 Stunden „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung“ oder jene 31,5 Stunden für „Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und sonstige Abschlussarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz“ mit jenen betrieblichen Aktivitäten der Klägerin in Verbindung zu bringen sein sollten, die die Beklagte hier als vorwerfbare Schlechtleistung mit finanzieller Ersatzhaftung beantwortet sehen will. - Dass sich gerade im vorliegenden Kontext, der ersichtlich vom Bemühen der Beklagten geprägt ist, teure Steuerberatertätigkeit (hier: Stundensatz von 65,-- Euro [netto]) möglichst zu weitaus günstigerem „Tarif“ (Stundensatz Klägerin: 12,61 Euro [netto]) einzukaufen164, in ganz besonderem Maße Obliegenheiten der Steuerung und Kontrolle im Lichte sogenannten „Mitverschuldens“ (§ 254 BGB165) auslösten, die hier nach der Gesamtdarstellung der Beklagten auf ganzer Linie vernachlässigt erschienen166, ist schließlich gleichfalls nur noch ergänzend anzumerken. Dasselbe hätte für Fragen einer Schadenshaftung gerade in Geld zu gelten, für die sich bekanntlich besondere prozedurale Voraussetzungen stellen (s. §§ 249 Abs. 1, 250 Satz 1 BGB167). Ob es insofern damit getan wäre, mit der Beklagten nur auf geschwundenes „Vertrauen“ zu verweisen168, um die Zuständigkeit für die an das Steuerbüro gezahlten 65,-- Euro pro Stunde kurzerhand an die Klägerin weiterzureichen, bedarf nach allem ebenfalls keiner näheren Prüfung.

89

3. Die Konsequenzen zieht auch insofern der Tenor zu III.

90

III. Nichts anderes gilt schließlich, soweit die Beklagte die Klägerin mit ihrem Widerklageantrag zu 3. mit nochmals 498,46 Euro für Kosten heranzuziehen sucht (s. oben, S. 9 [c.]), die ihr aus „Installation und der Nutzungsgebühr“ für das DATEV-Programm von Januar bis März 2010 entstanden seien. Insofern spricht die Beklagte zwar von „massiven Fehlbuchungen und Eingriffen“ der Klägerin „in die Programmstruktur“169 (a.a.O.). Allerdings bleibt das derart kursorisch, dass dazu der Klägerin nicht einmal eine sachgerechte Einlassung abverlangt werden kann. - Fazit somit auch insofern: Tenor zu III.

91

C. Kosten und Streitwerte

92

Wegen der Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

93

I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO170). Diese Kosten wären nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO171 an sich je nach den Anteilen des Unterliegens zwischen den Parteien aufzuteilen gewesen. Da hier der Anteil des Unterliegens der Klägerin aber nur sehr gering ausfällt, hat das Gericht von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO172 Gebrauch gemacht und die gesamten  Kosten der Beklagten zugewiesen. - Ausgenommen sind lediglich die Kosten, die durch die objektiv verfehlte Anrufung der ordentlichen Ziviljustiz entstanden sind und mit Rücksicht auf § 281 Abs. 3 ZPO173 von der Klägerin allein zu tragen sind. - Die Konsequenzen verdeutlicht der Tenor zu IV.

94

II. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG174 im Tenor festgesetzt und mit den bezifferten Beträgen der beteiligten Forderungen bemessen. Das macht (4.365,67 Euro + 234,97 Euro = ) 4.600,64 Euro für die Klage und (1.473,88 Euro + 3.287,38 Euro + 498,46 Euro = ) 5.259,72 Euro für die Widerklage, zusammen also (4.600,64 Euro + 5.259,72 Euro = ) 9.860,36 Euro und erklärt den Tenor zu V.

zum Seitenanfang zum Seitenanfang

Fußnoten ausblendenFußnoten

1)

S. dazu Anspruchsbegründungsschrift vom 26.10.2011 S. 2 (Bl. 15 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]): „Mitarbeiterin für die Neugestaltung und Pflege der Homepage der Beklagten“.

2)

Gemeint: einschließlich Mehrwertsteuer; d.U.

3)

S. Anspruchsbegründungsschrift a.a.O.

4)

S. dazu Klägerinschriftsatz vom 11.6.2013 S. 2 (Bl. 211 GA): „Nachdem die Klägerin zunächst als Web-Designerin angefangen hatte, wurde sie eines Tages von Herrn P. gebeten, ihren Laptop beiseite zu legen und zu helfen, Belege und Kontoauszüge für das Jahr 2008 zu sortieren. Damit hat die Klägerin ab Juni 2009 angefangen, für die Beklagten unter anderem die Buchhaltung zu bearbeiten“.

5)

S. Anspruchsbegründungsschrift a.a.O.: „später wurde sie in der Buchhaltung eingesetzt“.

6)

S. dazu Klägerinschriftsatz vom 29.5.2012 S. 3 (Bl. 131 GA): „Es war mit der Geschäftsführung Herrn P. so vereinbart, dass sie täglich 6 Stunden arbeiten sollte“; S. 4 (Bl. 132 GA): „Entscheidend ist doch, dass die Klägerin 6 Stunden täglich anwesend war und ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat“; s. dazu auch unten, S. 14-15 [XI.].

7)

S. Kopie eines „Arbeitszeitzettels“ für Februar 2010 als Anlage K 1 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 18 GA); die dortige Angabe „Februar 09“ dürfte auf einem Schreibversehen beruhen; d.U.

8)

S. Anspruchsbegründungsschrift a.a.O.: „So wurde es problemlos in den Jahren 2008 und 2009 zwischen den Parteien gehandhabt“; Klägerinschriftsatz vom 29.5.2012 S. 3 (Bl. 131 GA): „In dem Zeitraum 2008 und 2008, also über 24 Monate, hat sich die Beklagte an der Abrechnung nie gestört und nie eine andere Abrechnung verlangt“.

9)

S. Kopie als Anlage K 2 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 19 GA).

10)

S. Anspruchsbegründungsschrift S. 3 (Bl. 16 GA): „Auf die Februarabrechnung zur RN 1075 erfolgte eine Scheckzahlung per 30.04.2010 über 500,00 €, so dass sich diese Forderung auf 1.101,88 € reduziert hat“.

11)

S. Kopie als Anlage K 4 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 21 GA).

12)

S. Kopie als Anlage K 3 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 20 GA).

13)

S. Kopie als Anlage K 4 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 21 GA).

14)

S. Kopie als Anlage K 5 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 22 GA).

15)

S. Kopie als Anlage K 7 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 24 GA).

16)

S. Kopie – mit allerdings (wohl) an spätere Einwände der Beklagten angepassten 35,25 Stunden - als Anlage  zum Klägerinschriftsatz vom 13.1.2012 (Bl. 81 GA).

17)

S. Klägerinschriftsatz vom 13.1.2012 S. 25 (Bl. 83 GA): „Der Klägerin wurde am 12.05.2010 von der Geschäftsführung mündlich fristlos gekündigt und sie wurde gebeten, die Schlüssel herauszugeben und das Haus zu verlassen“; s. auch Beklagtentext vom 3.6.2010 – sogleich im Haupttext.

18)

S. Kopie als Anlage K 8 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 25 GA).

19)

S. zum Rechenwerk das besagte Mahnschreiben: 1.586,88 Euro (statt 1.601,88 Euro) für Februar 2010, 1.695,67 Euro für März 2010, 911,61 Euro für April 2010 und 656,51 Euro für Mai 2010 = 4.850,67 Euro abzüglich bezahlter 500,-- Euro.

20)

S. Kopie als Anlage K 9 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 26-26/R GA).

21)

S. Kopie eines Schreibens vom 19.9.2010 als Anlage K 10 zur Anspruchsbegründungsschrift (Bl. 27-27/R GA).

22)

S. zum Rechenwerk nunmehr gerichtlichen Aktenausdruck zum Mahnverfahren (Seite 2): 1.101,88 Euro + 1.695,67 Euro + 911,61 Euro + 656,51 Euro = 4.365,67 Euro.

23)

S. Text: „§ 5 Begriff des Arbeitnehmers. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (…) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind“.

24)

S. Text: „§ 5 Begriff des Arbeitnehmers. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (…) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind“.

25)

S. Blatt 257 bis 258 GA; Textauszug: „Die gemäß § 17 Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 6. September 2013 ohne Erfolg. Das mit dem Rechtsmittel Vorgebrachte entkräftet sie nicht. Die Klägerin ist als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. §§ 2, 5 Abs. 1 S. 2 letzte Alternative ArbGG anzusehen“.

26)

S. Klageerwiderungsschrift vom 7.12.2011 S. 3 [vor 2.] (Bl. 39 GA).

27)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

28)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

29)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

30)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

31)

S. Klageerwiderungsschrift Blatt 7 (Bl. 43 GA); Schriftsatz vom 26.4.2012 S. 5 (Bl. 114 GA): „Da die Klägerin ihre Leistung auch nicht erbracht hat, hat sie den bisher erhaltenen Werklohn für 2010 auch nicht verdient“.

32)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [2.] (Bl. 39 GA).

33)

S. Klageerwiderungsschrift S. 4-6 (Bl. 40-42 GA).

34)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [2.] (Bl. 39 GA).

35)

S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [3.] (Bl. 42 GA).

36)

S. Kopie als Anlage B 4 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 49-52 GA).

37)

Gemeint vermutlich: „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“; d.U.

38)

S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [3.] (Bl. 42 GA).

39)

S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [2.] (Bl. 39 GA).

40)

S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 GA).

41)

S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 47-48 GA).

42)

Hier scheint die erste der Positionen mit 2.047,50 Euro (netto) gemeint zu sein, die sich unter Hinterzurechnung der Mehrwertsteuer von 19 v.H. mit 2.436,53 Euro (brutto) bezifferte; d.U.

43)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

44)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

45)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

46)

S. Text: „§ 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. - (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein“.

47)

S. Text: „§ 263 Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. - (2) Der Versuch ist strafbar“.

48)

S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [vor 2.] (Bl. 43 GA).

49)

S. Schriftsatz vom 13.6.2013 S. 3 [vor 4.] (Bl. 218 GA).

50)

S. Schriftsatz vom 13.6.2013 a.a.O.

51)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 S. 1 (Bl. 59 GA).

52)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

53)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

54)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 S. 2 (Bl. 60 GA).

55)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.; ähnlich nochmals Schriftsatz vom 13.3.2013 S. 2 (Bl. 192 GA): „Unstreitig dürfte sein, dass die Klägerin keine gelernte Buchhalterin oder Steuerfachangestellt ist. - Zu diesem Zwecke hat sie sich nie beworben und ht keinerlei derartige Angaben gemacht. Sie hat lediglich erklärt, dass sie die Buchhaltung für ihren Mann gemacht habe und schon mal für ein Unternehmen bei der Buchhaltung mitgearbeitet habe“.

56)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

57)

S. Kopien als Anlagen zum Schriftsatz vom 13.1.2012: Januar 2010 – Bl. 62-65 GA; Februar 2010 – Bl. 67-70 GA; März 2010 – Bl. 72-76 GA; April 2010 – Bl. 78-80 GA; Mai 2010 – Bl. 82-83 GA).

58)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 S. 26 (Bl. 84 GA).

59)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

60)

S. Textauszug: „§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“.

61)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

62)

S. Text: „§ 619 a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers. Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat“.

63)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 S. 26 (Bl. 84 GA).

64)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

65)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

66)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

67)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

68)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

69)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

70)

S. Schriftsatz vom 13.1.2012 a.a.O.

71)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 1 [1.] (Bl. 88 GA).

72)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 2 [3 a.] (Bl. 89 GA).

73)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 a.a.O.; Beweis: Zeugnis D. J. (Steuerberater); Frau P. (Steuerbüro J.); U. A. P. (Beklagte); ähnlich nochmals S. 5 [j.] (Bl. 92 GA).

74)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 2 [3 b.] (Bl. 89 GA).

75)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 4 [vor e.] (Bl. 91 GA).

76)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 a.a.O.

77)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 4 [e.] (Bl. 91 GA).

78)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 4 [f.] (Bl. 91 GA).

79)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 5 [h.] (Bl. 92 GA).

80)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 a.a.O.

81)

S. Sitzungsniederschrift Blatt 106-107 GA. GA).

82)

Schreibweise im Original; gemeint offenbar entweder „Klägerin“ oder „Widerbeklagte“; d.U.

83)

S. Kopie als Anlage B 7 zum Beklagtenschriftsatz vom 26.4.2012 (Bl. 116-118 GA).

84)

Datierung (statt: 5.12.2011 – s. Urteilsanlage XI.) im Original; d.U.

85)

Schreibweise im Original; gemeint wohl: „Leistungsrechnung“; d.U.

 

86)

Schreibweise im Original; gemeint wohl: „Standardkontenrahmen“; d.U.

87)

Schreibweise im Original; gemeint evtl. „Komplett-Neuerstellung“ o.ä.; d.U.

88)

S. Schriftsatz vom 26.4.2012 S. 2 (Bl. 111 GA).

89)

S. Schriftsatz vom 26.4.2012 S. 3-4 (Bl. 112-113 GA).

90)

S. Schriftsatz vom 26.4.2012 S. 4 [e.] (Bl. 113 GA).

91)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 S. 2 [Zu 2.] (Bl. 130 GA).

92)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

93)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

94)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

95)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

96)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

97)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

98)

Bei Herrn (R.) S. handelt es sich (wohl) um den Geschäftsführer der Beklagten; d.U.

99)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

100)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

101)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.; Beweis: Zeugnis (?) Herren R. S.; Heinz J. P.; D.J..

 

102)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 S. 3 (Bl. 131 GA); Beweis: Zeugnis (?) Herren P.und S..

103)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 S. 4 (Bl. 132 GA).

104)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

105)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

106)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

107)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

108)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

109)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

110)

S. Schriftsatz vom 29.5.2012 a.a.O.

111)

S. Schriftsatz vom 19.7.2012 S. 2 [vor III.] (Bl. 137 GA).

112)

S. Schriftsatz vom 19.7.2012 S. 2 [III.] (Bl. 137 GA).

113)

S. Schriftsatz vom 19.7.2012 S. 3 [vor IV.] (Bl. 138 GA).

114)

S. Schriftsatz vom 19.7.2012 S. 3 [IV.] (Bl. 138 GA).

115)

S. Sitzungsniederschrift vom 6.12.2013 S. 1 (Bl. 148 GA); Textauszug: „Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass nach dem nunmehrigen Sach- und Streitstand eine fehlerhafte Leistung der Klägerin nicht hinreichend dargelegt sein dürfte. Denn die Klägerin trägt vor, dass sie die Konten nicht selbst eingerichtet und folglich auch keine Programmierleistung erbracht habe. Die von der Beklagten vorgetragenen Fehler beziehen sich jedoch gerade auf die Einrichtung des Kontos, hier die Automatik zum Vorsteuerabzug. Dass die Klägerin nur auf Anweisung der Herren P. und S. die vorbereitende Buchhaltung inne hatte und in diesem Zusammenhang mit ihr vorgegebenen Konten arbeitete, hat die Beklagte bislang nicht hinreichend substantiiert bestritten“.

116)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 S. 1 (Bl. 154 GA).

117)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 S. 2 [2.] (Bl. 155 GA).

118)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 a.a.O.

119)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 S. 2 [3.] (Bl. 155 GA).

120)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 a.a.O.

121)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 a.a.O.

122)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 S. 3 [vor 4.] (Bl. 156 GA).

123)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 S. 3 [4.] (Bl. 156 GA).

124)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 a.a.O.

125)

S. Schriftsatz vom 21.12.2012 a.a.O.

126)

S. Blatt 163 bis 164 GA.

127)

S. Textauszug: „Es soll Beweis erhoben werden – 1. über die Behauptung der Beklagten, - die Klägerin habe gegenüber dem Zeugen U. A. P. und den Mitarbeiterinnen des Steuerbüros J. im Januar 2010 angegeben, sie könnte das DATEV-Programm selbstständig einrichten und dies auch getan – durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen a) U. A.P.; b) D. J.; c) J. St. (c/o Steuerbüro J.); J. P. (c/o Steuerbüro J.); - 2 gegenbeweislich über die Behauptung der Klägerin, sie habe im Rahmen ihrer Buchhaltungstätigkeit bei der Beklagten im Jahre 2010 lediglich nach Anweisung der Herrn P. und S. Rechnungen sortiert und nach den vorgegebenen Konten verbucht; die eigentliche Buchhaltung habe dann das Steuerbüro J. vorgenommen – durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen a) R. S.; b) H. J. [spätere Korrektur per Beschluss vom 4.2.2013 – Bl. 169 GA: U. A.] P., c) D. J.“.

128)

S. Text: „§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens. (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab“.

129)

S. Beschluss vom 19.2.2013 (Blatt 169 GA).

130)

S. Blatt 197 bis 204 GA.

131)

S. Blatt 205 bis 206 GA.

132)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

133)

S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

134)

S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners. (1) … (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn – 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“.

135)

S. Text: „§ 614 Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten“.

136)

S. dazu oben, S. 2 Fn. 6; ferner S. 15 [vor XI.]; dem entsprechen die Ausführungen der Beklagten, sie habe im Hause „neue Arbeitsplätze“ geschaffen (s. oben, S. 16 [Mitte]) und die Klägerin sei „auch mal an das Telefon gegangen“ (s. oben, S. 11 [VIII.]).

137)

S. Text: „§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“.

138)

S. im selben Sinne etwa auch Hessisches LAG 30.6.2011 – 14 Sa 29/11 – n.v. (Volltext: „Juris“) [3. - Rn. 43]: „Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin zwar möglicherweise anwesend gewesen ist, jedoch während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht hat. Es ist Sache des Beklagten, der Klägerin während ihrer Anwesenheitszeit Arbeiten zuzuweisen. Soweit sie Arbeitsleistungen nicht erbringt, steht ihm die Möglichkeit der Abmahnung zur Verfügung. Ebenso ist ihm unbenommen, konkrete Nichtleistungszeiten während der Anwesenheitszeiten vorzutragen und diese in Abzug zu bringen. Hieran fehlt es jedoch“..

139)

S. AG Neukölln 5.7.2013 – 12 C 285/11 – S. 2 [vor II.]: „Mit der Beklagten war vereinbart, dass die Klägerin täglich sechs Stunden arbeiten sollte. Die Klägerin arbeitete ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beklagten für diese. Die Klägerin arbeitete zuletzt etwa 4-5 Tage pro Woche bei der Beklagten und die Aufgaben wurden ihr konkret zugewiesen“.

140)

S. Text: „§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“.

141)

S. dazu bereits Hessisches LAG 30.6.2011 (Fn. 138) – Zitat dort; entsprechend BAG 18.4.2012 – 5 AZR 248/11 – AP § 611 BGB Nr. 7 = EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2012, 998 = MDR 2012, 979 [II.1 a. - „Juris“-Rn. 14]: „Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz 'Ohne Arbeit kein Lohn' (…). Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (…). Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden“; im Anschluss BAG 16.5.2012 – 5 AZR 347/11 – AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 = EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939 = MDR 2012, 1170 [III.2 a. - „Juris“-Rn. 36].

142)

S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 19.7.2012 S. 3 [IV.] (Bl. 138 GA).

143)

Insofern fehlt es bereits an hinreichender Bestimmbarkeit, gegen welche der Forderungen der Klägerin sich die Beklagte mit welcher ihrer zur Sprache gebrachten Aufrechnungsforderungen wenden will.

144)

S. Text: „§ 12 a Kostentragungspflicht. (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“.

145)

S. dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 – 5 AZR 258/59 – BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - „juris“-Rn. 12]: „Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen. Abhängige Arbeitnehmer sollen – eben wegen ihrer oft gegebenen wirtschaftlichen Schwäche – auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterliegen, nicht mit den in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG genannten Kosten überzogen werden. Damit wird vermieden, dass sie in künftigen Fällen, bei denen berechtigte und lebensnotwendige Ansprüche auf dem Spiel stehen, den Prozess scheuen“; s. auch BVerfG 20.7.1971 – 1 BvR 231/69 – BVerfGE 31, 306 = AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 12 = NJW 1971, 2302 = MDR 1972, 27 [II.2 c. - „juris“-Rn. 14]: „Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsteht im Verfahren des ersten Rechtszuges lediglich eine Gerichtsgebühr, die bei niedrigen Streitwerten zudem noch geringer liegt als jeder der im Zivilprozess anfallenden Gebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Das soll dem Schutz des sozial Schwachen dienen, für den die Kostenlast niedriger und das Prozessrisiko kalkulierbarer wird. Mit solchen Überlegungen lässt sich auch der Ausschluss der Erstattung der Kosten des Anwalts rechtfertigen“.

146)

S. dazu statt vieler nur BAG 14.12.1977 – 5 AZR 711/76 – AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 14 [2.]: „Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist entgegen der Ansicht der Revision auch auf die außergerichtliche Tätigkeit eines Parteibevollmächtigten zu erstrecken, gilt also vor allem auch für den Fall, dass es überhaupt nicht zu einem Prozess kommt (…). Es wäre sinnwidrig, § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur für die prozessualen Kosten gelten zu lassen“; s. aus jüngerer Zeit auch LAG Berlin-Brandenburg 26.11.2009 – 2 Sa 890 u. 891/09 – n.v. [2.6.]: „Der sachliche Geltungsbereich von § 12 a ArbGG erstreckt sich auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen“.

147)

S. Text: „§ 812 Herausgabeanspruch. (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. - (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses“.

148)

S. Text: „§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes. (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.

149)

S. Text oben, S. 9 Fn. 46.

150)

S. Text oben, S. 9 Fn. 47.

151)

S. Textauszug: „Für den mit der Widerklage vom 07.12.2011 geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt der bereits an die Klägerin gezahlten Vergütung in Höhe von 1.473,88 EUR wurde kein Abzug vorgenommen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vergütung einen Schaden für die Beklagte darstellen soll. Denn sie hat als Gegenleistung ja die Tätigkeit der Klägerin erhalten“.

152)

S. Text: „§ 238 Buchführungspflicht. (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“.

153)

S. dazu auch Klägerinschriftsätze 13.3.2013 S. 2 (Bl. 192 GA): „Sie hat lediglich erklärt, dass sie die Buchhaltung für ihren Mann gemacht habe und schon mal für ein Unternehmen bei der Buchhaltung mitgearbeitet habe“; vom 8.8.2013 S. 2 (Bl. 241 GA): „Nebenbei war sie auch für ihren Ehemann in dessen freiberuflicher Tätigkeit als Bauingenieur für die Buchhaltung kostenfrei als mitarbeitende Ehefrau tätig“.

154)

S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [II.] (Bl. 42 GA).

155)

S. Schriftsatz vom 13.3.2013 S. 2 (Bl. 192 GA); zuvor (und vielfach) auch Schriftsatz vom 29.5.2012 S. 2 [Zu 2.] (Bl. 130): „Die Klägerin hat lediglich nach Anweisung der Herren P. und S. die vorbereitende Buchhaltung übernommen. Das heißt, Rechnungen sortiert und nach den vorgegebenen Konten verbucht“.

156)

S. Anspruchsbegründungsschrift S. 2 (Bl. 15 GA).

157)

S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [I.1.] (Bl. 37 GA); s. auch S. 2 (Bl. 38 GA): „Buchhaltung von der Klägerin alleine und eigenverantwortlich geführt“.

158)

S. Schriftsatz vom 19.7.2012 S. 2 [vor III.] (Bl. 137 GA).

159)

S. Schriftsatz vom 28.3.2012 S. 2 [3 a.] (Bl. 89 GA).

160)

S. dazu etwa Schriftsätze vom 13.1.2012 S. 2 (Bl. 60 GA): „Während der hier streitigen Zeit, von Januar bis Mitte Mai 2010, hat die Klägerin, neben der Vorbereitung der Unterlagen der Buchhaltung, reine Sekretariatsarbeit, wie Kaffee kochen, Sichten, Eintragen, Sortieren der Post, Schreiben des Kassenbuches, Kopierarbeiten, Sortieren und Kontieren von Rechnungseingängen erbracht“; vom 13.3.2013 S. 5 (Bl. 195 GA): „Die Klägerin hat im Jahr 2009 neben der vorbereitenden Buchhaltung folgende Arbeiten für die Beklagte durchgeführt, die ihr zuvor übertragen worden sind: - - Kopierarbeiten für Vorstellungsmappen für Kundengespräche, - Erstellen von Werbematerial (Plakate, Exposees), - Bearbeitung des Postverkehrs der Krankenversicherung des Herrn P. und seiner Ehefrau, - Botengänge (Post, Lebensmittel für Kundenbewirtung, Unterlagen zum Steuerbüro bringen), - Kundenbewirtung … [usw.]“.

161)

S. insofern statt vieler BAG 26.5.1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: „Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Als Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen (…). … Die Vernehmung des Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)“; 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 – AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: „Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt. Die Vernehmung der Zeugen hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich“.

162)

S. dazu anschaulich auch etwa LAG Berlin 26.2.1997 – 8 Sa 103/96 – n.v.: „Diese Darstellung des Klägers hätte die Beklagte veranlassen müssen, die behauptete Ladeanweisung nach Ort, Zeit und näherem Gesprächsablauf im einzelnen zu schildern und unter Beweis zu stellen, und zwar spätestens in der Berufungsbegründung. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, ihre Behauptung schlicht zu wiederholen, der Kläger habe die Ladeanweisung, die beiden Abwassertanks vorne und den Sanitärcontainer hinten zu laden, erhalten und Herrn H. als Zeugen hierfür angeboten. Eine vorsorgliche Ladung des Herrn H. zur mündlichen Verhandlung kam damit nicht in Betracht, denn seine Vernehmung hätte zu einem Ausforschungsbeweis geführt, da die konkrete Situation für die Anweisung erst vom Zeugen hätte erfragt werden müssen. Es ist aber Aufgabe der Partei, einen konkreten Geschehnisablauf nach Zeit, Ort und Inhalt zu substantiieren und so zunächst einmal der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, sich zu erinnern und die Behauptung möglicherweise einzuräumen. Die Gegenpartei soll eben nicht erst aus der Beweisaufnahme konkret erfahren, was genau behauptet wird. … Erfährt das Gericht den eigentlichen Sachverhalt erst aus der Aussage des Zeugen oder der Zeugin, so kommt eine Überprüfung in dieser Richtung praktisch nicht in Betracht“; im Anschluss LAG Berlin-Brandenburg 24.6.2010 – 14 Sa 2682/09 – n.v. [C.II.3 b, bb.].

163)

S. dazu grundlegend BAG (GS) 27.9.1994 – GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: „Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind“; s. aus jüngerer Zeit BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: „Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 …) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen“.

164)

S. in diesem Zusammenhang auch den aufschlussreichen Hinweis im Beklagtenschriftsatz vom 21.12.2012 S. 2 [2.] (Bl. 155 GA): „Im Rahmen der Buchhaltung übernahm die Klägerin somit die Tätigkeiten, die zuvor durch andere Mitarbeiter der Beklagten bzw. das Steuerbüro begonnen wurde“.

165)

S. Text: § 254 Mitverschulden. (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. - (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung“.

166)

S. hierzu wohl zutreffend Klägerinschriftsatz vom 13.3.2013 S. 3 (Bl. 193 GA): „Wenn die Beklagte und das Steuerbüro die vorbereitende Buchführung einer ungelernten Mitarbeiterin ohne ständige Kontrollen blind übernehmen, tragen sie die Hauptverantwortung für die auftretenden Fehler und späteren Berichtigungen. Hier liegt offenbar ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten vor, weil ein Kontenabgleich und ein Abgleich der OPOS-Konten nur durch eine gelernte Buchhalterin gefordert werden kann“.

167)

S. Texte: „§ 249 Art und Umfang des Schadenersatzes. (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. … “. – „§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung. Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen“.

168)

S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [vor 2.] (Bl. 43 GA): „Die Beklagte war auch aufgrund der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und auch wegen der mangelnden fachlichen Eignung der Klägerin nicht dazu gehalten, dieser die Möglichkeit zu einer Mängelbeseitigung einzuräumen, da nicht davon auszugehen war, dass die Klägerin mit ihren mangelhaften Kenntnissen überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen“; s. dazu gegenläufig allerdings auch Beklagtenschriftsatz vom 28.3.2012 S. 4 [vor e.] (Bl. 91 GA), wonach der Klägerin „mehrfach Gelegenheit gegeben“ worden sei, „ihre Fehler gemeinsam mit dem Steuerbüro J. auszubügeln“.

169)

S. Beklagtenschriftsatz vom 13.6.2013 S. 3 [vor 3.] (Bl. 218 GA).

170)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

171)

S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. … “.

172)

S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) … (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn – 1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder … [hier nicht von Interesse; d.U.]“.

173)

S. Text: „§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit. (1) … (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt“.

174)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

Kommentare (Kommentieren)

Wir sind stets um Qualität bemüht. Deshalb wird Ihr Beitrag erst nach kurzer Prüfung durch unsere Redaktion sichtbar sein.

Ihre E-Mail-Adresse wird niemals veröffentlicht oder verteilt. Benötigte Felder sind mit * markiert

stats