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Arbeitsrecht
17.11.2011
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Reduzierte wöchentliche Arbeitszeit durch Interessenausgleich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011 - 15 Sa 170/11

leitsätze

1. Wird zwischen den Betriebsparteien in einem "Interessenausgleich" für einen Teil der Belegschaft geregelt, dass abweichend von einem bestehenden Tarifvertrag eine reduzierte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, so können Arbeitnehmer aus dieser Regelung keine Ansprüche herleiten, wenn tatsächlich für sie eine Betriebsänderung nicht vorlag. Eine solche Regelung ist unwirksam.

2. Diese Regelung wird mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht Teil des Einzelarbeitsvertrages.

sachverhalt

Die Parteien streiten im Kern darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. Dezember 2009 hinaus auf unbestimmte Zeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden fortbesteht. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er wöchentlich zwei Stunden zuviel geleistet hat und macht insofern Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis August 2010 gerichtlich geltend.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängern, am Standort H. beschäftigt. Dieser Standort unterfällt dem Tarifgebiet II.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterhielt bis Ende 1994 unter anderem einen weiteren Standort in West-Berlin (N.allee), der zum Tarifgebiet I gehörte. Im Zuge der Schließung dieses Standorts wurde unter dem 10. Januar 1995 ein Versetzungssozialplan abgeschlossen. Für die Arbeitnehmer, die nach H. versetzt wurden, war dort geregelt worden, dass durch die Versetzung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden nicht geändert wird.

Unter dem 12. Januar 1995 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat einen „Interessenausgleich" ab (Kopie Bl. 28 ff. d. A.). Dort war für die Beschäftigten, die schon immer am Standort H. gearbeitet hatten, im Rahmen eines Stufenplans geregelt, dass diese ab dem 1. Oktober 1997 wöchentlich regelmäßig nur 36 Stunden zu leisten hatten. Auf Arbeitgeberseite waren an dem Abschluss dieses Interessenausgleichs Mitglieder der Geschäftsführung beteiligt, die keine Arbeitsrechtler sind.

Der Kläger erhielt nachfolgend Vergütungsmitteilungen unter anderem vom 20. Juli 1995, 30. April 1997, 6. Februar 2001 und 15. Juli 2003 (Kopien Bl. 68 f., 185 f. d. A.).

Am 28. April 2003 schlossen der Betriebsrat und die Beklagte unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 und den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 6. Februar 1997 im Tarifgebiet II eine Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung (im Folgenden: BV Nr. 112) ab. Danach verzichteten die Beschäftigten bei Fortgeltung der 36-stündigen Arbeitswoche auf 5 % ihres monatlichen Tarifeinkommens auf der Basis einer an sich bestehenden regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Stunden. Diese Regelungen wurden letztmalig bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Unter dem 13. Dezember 2009 schrieb die Beklagte zahlreiche ihrer Arbeitnehmer an, so auch den hiesigen Kläger (Kopie Bl. 27 d. A.). Sie berief sich darauf, dass der Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 hinsichtlich der Arbeitszeitregelung unwirksam sei. Daher betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2010 38 Stunden. Tatsächlich leistete der Kläger ab dem 1. Januar 2010 eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, aufgrund der Regelung im Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 sei er kollektivrechtlich nur zur Ableistung von 36 Stunden pro Arbeitswoche verpflichtet. Gleiches ergebe sich aus arbeitsvertraglichen Rechtsinstituten.

Hinsichtlich der erstinstanzlich vertretenen Rechtsansichten der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 23. November 2010 hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Der Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 sei gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Ein Sozialplan liege nicht vor, denn es fehle schon an einer Betriebsänderung und den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile. Eine Regelung sui-generis sei zwar möglich, hätte jedoch in einem Haustarifvertrag erfolgen müssen. Eine Umdeutung der unwirksam kollektivrechtlichen Regelungen in eine Gesamtzusage scheide aus. Die Beklagte habe sich nicht individualrechtlich binden wollen. Da weitere Kürzungen angedacht gewesen seien, hätte sie ihren Arbeitnehmern nicht dauerhaft eine abgesicherte Position verschaffen wollen. Eine betriebliche Übung scheide aus, da die Beklagte nur den von ihr abgeschlossenen Interessenausgleich habe umsetzen wollen. Die Vergütungsmitteilungen stellten keine arbeitsvertragliche Zusicherung dar.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 22. Dezember 2010 zugestellt worden. Die Berufung ging am 23. Januar 2011 (Sonntag) beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung erfolgte am 22. Februar 2011.

Der Kläger hält die rechtliche Bewertung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Die Schranke nach § 77 Abs. 3 BetrVG greife nicht, da es um einen Interessenausgleich gehe. Soweit eine Betriebsvereinbarung vorliege, müsse diese Schranke wegen § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG nicht eingehalten werden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag Beschäftigungssicherung eine Öffnungsklausel enthalte. Die Schranke des § 77 Abs. 3 BetrVG greife auch deswegen nicht ein, weil dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Ziff. 3 zustehe. Im Übrigen liege eine Regelung sui-generis vor. Es sei zu berücksichtigen, dass seit 1995 eine komplette Standortsicherung gewollt gewesen sei. Bei Unwirksamkeit der Regelung im Interessenausgleich liege jedenfalls eine Gesamtzusage vor. Die besonderen Umstände für die Annahme einer Gesamtzusage seien darin zu sehen, dass die 36-Stunden-Woche langjährig durchgeführt, übereinstimmend gewollt und immer wieder verlängert worden sei. Es könne nicht verlangt werden, dass die Arbeitgeberseite positiv Kenntnis von der Unwirksamkeit des Interessenausgleichs hätte haben müssen.

Nachdem die Beklagte im Hinblick auf den Firmentarifvertrag vom 28. Januar 2011 (Bl. 365 ff. d. A.) für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 2.014,16 EUR geleistet hat, beantragt der Kläger unter Rücknahme der Klage im Übrigen

das am 23. November 2010 verkündete und ihm am 22. Dezember 2010 zugestellte Urteil - 2 Ca 584/10 - des Arbeitsgerichts Neuruppin aufzuheben und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2009 auf unbestimmte Zeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 45,46 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 sowie weitere netto EUR 8,42 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 45,46 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 sowie weitere netto EUR 7,71 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 45,46 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie weitere netto EUR 7,01 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 190,46 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 sowie weitere netto EUR 6,31 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 75,67 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 sowie weitere netto EUR 5,61 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 50,35 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 sowie weitere netto EUR 4,91 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 56,61 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 sowie weitere netto EUR 4,22 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 46,75 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 sowie weitere netto EUR 3,51 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, wobei sie der Klagerücknahme zustimmt.

aus den gründen

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Unter keinem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt kann festgestellt werden, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2010 nur noch regelmäßig 36 Stunden zu arbeiten hatte. Daher ergeben sich auch keinerlei Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis August 2010. Weder kollektiv-, noch individualrechtlich stehen dem Kläger die begehrten Ansprüche zu. Daher hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Ansprüche des Klägers sind kollektivrechtlich nicht gerechtfertigt. Wird - wie hier - zwischen den Betriebsparteien in einem „Interessenausgleich" für einen Teil der Belegschaft geregelt, dass abweichend von einem bestehenden Tarifvertrag eine reduzierte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, so können Arbeitnehmer aus dieser Regelung keine Ansprüche herleiten, wenn tatsächlich für sie eine Betriebsänderung nicht vorlag. Eine solche Regelung ist unwirksam.

1.1 Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 113 Abs. 2 BetrVG.

Reicht ein Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab und erleiden Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

Ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 BetrVG stellte eine Regelung über die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung dar. Vorliegend fehlt es schon an einer Betriebsänderung für die Belegschaft in H.. Durch die Schließung des Standortes N.allee kam es zu keiner geplanten Betriebsänderung in H., da für die dortige Belegschaft „wesentliche Nachteile" nicht eintraten. Diese hatten überhaupt keinerlei Nachteile durch die Aufnahme der Beschäftigten aus dem ehemaligen Standort N.allee. Trotz der Bezeichnung als „Interessenausgleich" stellt die Regelung vom 12. Januar 1995 eine solche nicht dar. Insofern scheiden auch Nachteilsausgleichsansprüche aus.

1.2 Die Regelung vom 12. Januar 1995 ist auch kein Sozialplan. Nach der gesetzlichen Definition in § 112 I 2 ist ein Sozialplan die Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Diese Voraussetzung ist in doppelter Hinsicht nicht gegeben. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Betriebsänderung, zum anderen erlitt die Belegschaft in H. auch keinerlei wirtschaftliche Nachteile, die hätten ausgeglichen oder gemildert werden können. Ziel der Regelung vom 12. Januar 1995 war vielmehr, für den Standort H. die Arbeitszeitregelungen anzugleichen.

1.3 Als Betriebsvereinbarung ist die Regelung vom 12. Januar 1995 entweder gemäß § 77 III oder nach § 87 I Eingangssatz BetrVG unwirksam.

Es kann offen bleiben, ob mit der Mindermeinung angenommen wird, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Regelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 87 I Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder ob dies mit der überwiegenden Ansicht verneint wird. Hinsichtlich der ersten Konstellation käme es auf die Schranke nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG an, bei der zweiten Variante ist die Schranke des § 77 III BetrVG zu prüfen. In beiden Fällen ist eine Betriebsvereinbarung dann unwirksam, wenn eine entgegenstehende tarifliche Regelung besteht. Dies ist hier der Fall, da die Arbeitgeberin Mitglied im Arbeitgeberverband ist und in den entsprechenden Tarifverträgen unstreitig die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit geregelt ist. Geht man mit der Beklagten davon aus, dass ein Interessenausgleich, der nicht nur Regelungen über die Durchführung der Betriebsänderung selbst enthält, sondern darüber hinaus Folgeregelungen trifft, die ihrer Art nach Ansprüche für Arbeitnehmer einräumen sollen, ein sogenannte „qualifizierte" Interessenausgleiche ist (Fitting u.a. 25. Aufl. §§ 112, 112 a BetrVG Rdnr. 47), so hat dies zur Folge, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung vorliegt. Diese unterliegt ebenfalls den Schranken des § 77 Abs. 3 BetrVG.

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sind die Schranken hier auch nicht deswegen unbeachtlich, weil eine tarifvertragliche Öffnungsklausel vorliegt. Der Kläger meint, eine solche ergebe sich aus dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 6. Februar 1997 (Bl. 75 ff. d. A.). Dem ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Nach Ziffer 4.1 gilt dieser Tarifvertrag erst ab dem 1. Januar 1997, so dass eine Regelung aus dem Jahre 1995 nicht erfasst werden konnte. Nach Ziffer 2.1 ist ferner Voraussetzung, dass eine Betriebsvereinbarung zur Sicherung von Arbeitsplätzen abgeschlossen wird und die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf eine Dauer von unter 38 bis zu 33 Stunden abgesenkt wird. Bei dem sogenannten Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 ging es jedoch nicht um die Sicherung von Arbeitsplätzen und auch nicht um eine vorübergehende Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Auch war mit der Absenkung der Arbeitszeit gerade nicht eine Reduzierung der Vergütung verbunden, so dass aus all diesen Gründen die tarifliche Öffnungsklausel hier nicht greift.

1.4 Sieht man in der Regelung vom 12. Januar 1995 mit dem Kläger eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung sui-generis, so kann auch dies einen Anspruch des Klägers nicht begründen. Im Betriebsverfassungsrecht herrscht Typenzwang. Eine normative Wirkung zugunsten der Beschäftigten kommt nur einer Betriebsvereinbarung nach § 77 IV 1 BetrVG zu.

1.5 Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann auch aus der Standortsicherungsvereinbarung vom 28. April 2003 (BV Nr. 112) der hier geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden. Einschließlich aller Verlängerungen war diese Vereinbarung nur bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft. Für den hier streitigen Zeitraum ist sie somit ohne jegliche Auswirkung.

Soweit die entsprechende Gewerkschaft am Abschluss dieser Standort-sicherungsvereinbarung beteiligt war, wandelt sich der Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 auch nicht etwa in eine tarifvertragliche Regelung um. Hierdurch wird allenfalls belegt, dass auch die Gewerkschaft von der rechtlichen Wirksamkeit des Interessenausgleichs vom 12. Januar 1995 ausging. Eine neue Anspruchsgrundlage wird hierdurch nicht geschaffen.

2. Die Ansprüche des Klägers können auch nicht aus arbeitsvertraglichen Regelungen hergeleitet werden.

2.1 Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers liegt keine sogenannte Gesamtzusage oder eine vertragliche Einheitsregelung vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (24.01.1996 - 1 AZR 597/95 - NZA 1996, 948) kommt entsprechend § 140 BGB unter engen Voraussetzungen eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung in Betracht. Hierfür müssen jedoch besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen. Eine Umdeutung scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wegen des Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht bekannt ist (Fitting, a. a. O., § 77 BetrVG Rn 105). Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür dem Arbeitnehmer, der sich hierauf beruft.

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin von der Unwirksamkeit der Regelung vom 12. Januar 1995 Kenntnis hatte. Der Kläger benennt hierfür keinerlei Indiz außer dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass in einem Großbetrieb mit einer entsprechenden Personalabteilung eine solche Kenntnis zu unterstellen sei. Dies ist jedoch nichts anderes als eine Vermutung. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass die beteiligten Arbeitgebervertreter keine Arbeitsrechtler waren, ist diese Vermutung im Übrigen fern liegend. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis heute auf dem Standpunkt steht, die entsprechende Regelung aus dem Jahre 1995 sei kollektivrechtlich wirksam und verstoße gegen keinerlei Schranken des Betriebsverfassungsgesetzes. Insofern ist nicht ersichtlich, warum nicht auch die beteiligten Betriebsparteien davon ausgehen durften, eine Regelung in einem sogenannten Interessenausgleich vermeide möglicherweise rechtliche Probleme.

Im Übrigen fehlen auch besondere Umstände, um von einer Gesamtzusage auszugehen. Die vom Kläger hierfür angebrachten Tatsachen reichen jedenfalls nicht aus. Sicherlich haben die Betriebsparteien die Regelung „übereinstimmend" gewollt. Dies ist jedoch bei einer zweiseitigen Regelung normal. Der Hinweis auf die langjährige Umsetzung und die immer wieder erfolgten Verlängerungen beschreiben allenfalls ein Zeitmoment. Darüber hinaus erfolgte zwischen 2003 und 2009 die Absenkung der Arbeitszeit parallel mit einer Senkung der Gehälter, was der Standortsicherung dienen sollte. Insofern war die Standortsicherung das bestimmende Motiv, nicht die Angleichung der Arbeitszeiten der Beschäftigten, die schon immer in H. tätig waren, im Vergleich zu denjenigen, die aus dem Westteil der Stadt Berlin zu dem Standort in H. versetzt wurden.

Zu Recht weist das Arbeitsgericht Neuruppin auch darauf hin, dass für die Beklagte gar kein Motiv erkennbar ist, warum die entsprechenden Änderungen auch individualrechtlich zugesprochen werden sollten. Eine solche arbeitsvertragliche Zusicherung hätte zur Folge gehabt, dass eine Veränderung nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung möglich wäre. Auch dies spricht dafür, dass die Beklagte unabhängig von einer kollektivrechtlichen Wirksamkeit einen arbeitsvertraglichen Anspruch für jeden einzelnen Arbeitnehmer gerade nicht einräumen wollte.

2.2 Auch durch die dem Kläger zugekommenen Vergütungsmitteilungen wird kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit begründet.

In den entsprechenden Vergütungsmitteilungen zumindest bis zum Jahr 2001 heißt es jeweils gleichlautend, dass „gemäß Interessenausgleich vom 12. Januar 1995" das oben mitgeteilte Einkommen auf Basis einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt wird. Hierdurch wird gerade kein individueller Anspruch eingeräumt, sondern nur das wiederholt, was der Interessenausgleich aus dem Jahre 1995 regelte. Soweit der Kläger sich vor allem auf die Vergütungsmitteilung vom 15. Juli 2003 (Bl. 185 d. A.) bezieht, so ist auch dort der Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 ausdrücklich in Bezug genommen worden. Aus dem Zusatz „die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Sie beträgt laut ihrem Arbeitsvertrag 36 Stunden" kann trotz dieser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass hierdurch eine individuelle Zusage erteilt werden sollte. Auch für den Kläger ist angesichts der langjährigen vorherigen Mitteilungen gar kein Motiv dafür erkennbar, warum durch diese Formulierung nunmehr eine individuelle Zusicherung erteilt worden sein sollte. Mit der Vereinbarung zur Standortsicherung vom 28. April 2003 (Kopie Bl. 70 ff. d. A.) war vielmehr wegen der wirtschaftlich ungünstigen Situation ab dem 1. Juli 2003 eine Verminderung der Arbeitsentgelte vorgesehen worden. Angesichts dieser wirtschaftlichen Situation konnte in der Vergütungsmitteilung vom 15. Juli 2003 trotz einer allenfalls ungeschickten Formulierung jedenfalls keine individuelle Zusage gesehen werden.

2.3 Ein Anspruch aufgrund des Rechtsinstituts der Betrieblichen Übung ist ebenfalls nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Betriebliche Übung dann nicht vorliegen, wenn auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage durch den Arbeitgeber Leistungen erbracht werden. Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte immer auf den Interessenausgleich vom 12. Januar 1995 oder andere kollektivrechtliche Regelungen hingewiesen hat.

3. Es kann offen bleiben, ob Ansprüche des Klägers auf Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sich auch aus dem Firmentarifvertrag vom 28. Januar 2011 (Kopie Bl. 365 ff. d. A.) ergeben. Zum einen behauptet der Kläger ausdrücklich, dass dieser Firmentarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, zum anderen hat er sich die Ausgleichszahlungen für das Jahr 2010 im Hinblick auf die erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden gemäß § 2 dieses Firmentarifvertrages in Höhe von 2.014,16 EUR anrechnen lassen und insofern die Klage zurückgenommen.

III. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Gleiches gilt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 269 III 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

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