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Arbeitsrecht
31.07.2024
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Rechtsweg für eine Schadensersatzklage gegen einen Organvertreter des Arbeitgebers wegen Datenschutzverstößen und Persönlichkeitsrechtsverletzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 1.7.2024 – 3 Ta 85/24

ECLI:DE:LAGD:2024:0701.3TA85.24.00

Volltext: BB-Online BBL2024-1843-4

 

Leitsatz

Für die Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers gegen die Organvertreterin seines Arbeitgebers (hier: Präsidentin bzw. Vorstandsvorsitzende eines Vereins) wegen datenschutzrechtlicher Verstöße und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Offenlegung von Gesundheitsdaten in einem Mitgliederrundbrief an knapp 10.000 Vereinsmitglieder ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eröffnet.

Aus den Gründen

I.

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie hilfsweise nach § 823 Abs. 1 BGB und in diesem Zusammenhang vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Die Beklagte war im streitgegenständlich relevanten Zeitraum des Jahres 2023 Präsidentin des R. e.V. und als solche Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums des Vereins. Das geschäftsführende Präsidium wiederum ist der Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB (vgl. hierzu auch Anlage 1 zur Klageschrift).

Der Kläger ist bei dem R. e.V. auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses als technischer Leiter beschäftigt.

Der R. e.V. vertritt als Luftsportverband die Interessen der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Luftsportvereine. Er verbindet in seiner Organisation Motorflieger, Segelflieger, Motorsegelflieger, Modellflieger, Ballonfahrer, Fallschirmspringer, Ultraleichtflieger und Drachenflieger, die sich in insgesamt 177 Vereinen zusammengeschlossen haben. Der Landesverband ist in Deutschland der zweitgrößte Multiluftsportverband. Über die Vereine sind 9988 aktive Mitglieder im Verband organisiert. Über den Verband wird die gesamte Ausbildung sämtlicher Luftsportvereine in Nordrhein-Westfalen organisiert. Hierfür war und ist der Kläger als Leiter der "Approved Training Organisation" (ATO) im Verband verantwortlich.

 

Der Kläger erkrankte.

Die Beklagte versandte in ihrer Funktion als Präsidentin an alle Mitglieder des R. e. V. unter dem 11.06.2023 ein Rundschreiben, in dem es wörtlich heißt (Anlage 2 zur Klageschrift):

 

"Liebe Verbandsmitglieder,

liebe Luftsportlerinnen und Luftsportler,

mit diesem Rundschreiben informiere ich euch darüber, dass sich seit November 2022 unser Leiter der R. (ATO), V., im Krankenstand befindet. Dennoch hat er in dieser Zeit damit begonnen, haltlose wie auch unbelegbare Vorwürfe sowohl gegen unseren Geschäftsführer U. als auch gegen meine Person zu erheben, womit er offensichtlich die Diskreditierung des Geschäftsführers sowie der Präsidentin verfolgt.

Das geschäftsführende Präsidium wurde daraufhin sehr aktiv und hat mehrfach V. um einen Gesprächstermin gebeten, um mit ihm in einem konstruktiven Dialog wieder ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis herzustellen. Leider blieben sämtliche aktive Versuche erfolglos.

Aus diesem Grund sah sich das geschäftsführende Präsidium in seiner Sitzung vom 06.06.2023 verpflichtet, die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit V. einstimmig zu beschließen und ihm diese auch auszusprechen.

Im Namen und Auftrag des Geschäftsführenden Präsidiums,

W.

Präsidentin AEROCLUB | NRW e.V."

Unter dem 24.7.2023 versandte die Beklagte ein weiteres Schreiben an alle Mitglieder des R. e. V., wegen dessen Inhalts auf die Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen wird.

Der Kläger ist - nachdem seine Kündigung vom R. zurückgenommen wurde - weiterhin für den Verein tätig. Die Beklagte ist mittlerweile als Präsidentin abgewählt worden und ausgeschieden.

Mit seiner am 16.01.2024 bei dem Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen und der Beklagten am 26.01.2024 zugestellten Klage verlangt er von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das 17.000,- € nicht unterschreiten sollte. Er hat bewusst seinen Arbeitgeber nicht verklagt, um diesen aus den Streitigkeiten mit der Beklagten herauszuhalten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Es handele sich um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern. Die Beklagte habe als Mitarbeiterin eine unerlaubte Handlung begangen. Diese stehe in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis.

Nachdem das Arbeitsgericht zuvor auf Bedenken hinsichtlich des beschrittenen Rechtsweges hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, hat es mit Beschluss vom 21.03.2024 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eröffnet, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handele. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, dass er sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber aus der Streitigkeit mit der Beklagten heraushalten möchte. Eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich zudem nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Der Rechtsstreit habe keine unerlaubte Handlung zwischen zwei Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit zum Gegenstand. Denn der Kläger und die Beklagte seien nicht durch gemeinsame Arbeit als Arbeitnehmer miteinander verbunden gewesen. Vielmehr sei die Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Datenschutzverletzung bzw. unerlaubten Handlung Präsidentin des Arbeitgebers des Klägers gewesen. Sie sei damit Organ im Sinne von § 26 BGB und gerade keine Arbeitnehmerin gewesen.

Der Beschluss ist dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 11.04.2024 zugestellt worden. Mit am 25.04.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangener Beschwerdeschrift vom gleichen Tage hat er sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese auch sogleich begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, entgegen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Richtig sei zwar, dass die Beklagte als Präsidentin Organ im Sinne von § 26 BGB gewesen sei. Gleichwohl liege eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vor. Der Streitfall wurzele in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten. Die Beklagte habe als Vorgesetzte vertrauliche Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers unbefugt und rechtswidrig einer unbestimmten Anzahl von Dritten in einer Art und Weise mitgeteilt und veröffentlicht, die den Kläger aufs Tiefste herabgewürdigt habe, und Stimmungsmache gegen ihn betrieben, um ihn zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu zwingen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

1. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach am 11.04.2024 erfolgter Zustellung des Beschlusses vom 21.03.2024 am 25.04.2024 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO eingelegt worden.

Legt der Beschwerdeführer wie hier den Rechtsbehelf direkt beim Beschwerdegericht ein, findet ein Abhilfeverfahren bei dem Ausgangsgericht im Rechtswegbeschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer nicht statt; vielmehr ergibt sich in diesem Fall aus der Wahl des Adressaten der sofortigen Beschwerde durch den Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts (LAG Düsseldorf vom 30.05.2023 - 3 Ta 96/23, juris, Rz. 17; LAG Düsseldorf vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20, juris, Rz. 12 f. m.w.N.).

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht Duisburg hat seine Rechtswegzuständigkeit zu Unrecht verneint. Entgegen seiner Rechtsansicht ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, zwar nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG, wohl aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG. Ob sich der Kläger auf diese Zuständigkeitsregelung beruft, ist unerheblich, da die Rechtswegprüfung von Amts wegen auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts, aber ohne Beschränkung auf vorgetragene Rechtsansichten vorzunehmen ist.

Im Einzelnen:

a.Dass eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Privatpersonen über zivilrechtliche Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO und § 823 Abs. 1 BGB vorliegt, ist offensichtlich, steht gänzlich außer Streit und bedarf keiner weitergehenden Begründung.

b.Richtig wird zudem die rechtliche Einschätzung des Arbeitsgerichts sein, dass kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG vorliegt. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass sowohl Kläger als auch Beklagte Arbeitnehmer des R. e.V. waren bzw. sind. Nun trägt der Kläger zwar erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29.02.2024 - mangels jeglichen Vortrages der Beklagten unbestritten - vor, es liege ein Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern vor und die Beklagte sei ebenfalls Arbeitnehmerin des R. e.V. gewesen. Wäre das wirklich zutreffend, begründete sich daraus die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in der Tat aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Denn Streitgegenstand ist eine behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten - nämlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, mit der zugleich datenschutzrechtliche Verstöße geltend gemacht werden - und diese hätte dann auch mit den beiden Arbeitsverhältnissen in einem unmittelbaren Zusammenhang gestanden.

Mit der Beschwerdeschrift bestätigt der Kläger allerdings ausdrücklich die gegenteilige Würdigung des Arbeitsgerichts in dem angegriffenen Rechtswegbeschluss, dass die Beklagte als Präsidentin Organ im Sinne des § 26 BGB gewesen sei. Organmitglieder eines Vereins sind jedoch grundsätzlich keine Arbeitnehmer (BAG vom 28.09.1995 - 5 AZB 4/95, juris, Rz. 17 f.; für Geschäftsführer als Organmitglieder ebenso BAG vom 08.02.2022 - 9 AZB 40/21, juris, Rz. 22 m.w.N. zur stdg. Rspr.). Entweder werden sie ehrenamtlich tätig oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages, in der Regel aber nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Dass hier ausnahmsweise mit der Beklagten anderes vereinbart worden wäre, trägt der Kläger an keiner Stelle vor. Es ist mithin davon auszugehen, dass er mit seiner Einordnung der Beklagten als Arbeitnehmerin des R. e.V. eine - nicht schlüssig begründete - Rechtsansicht vertreten, aber keine entsprechende Tatsachenbehauptung aufgestellt hat. Dementsprechend wird bspw. keinerlei Tatsache zu dem der Organstellung zugrundeliegenden Vertrag der Beklagten mitgeteilt, die die Bewertung als Arbeitsvertrag nachvollziehbar und mithin schlüssig machen würde.

c.Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG führt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts aber nicht zur Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen statt der Arbeitsgerichte. Denn auch wenn die Beklagte als Organ des R. e.V. keine Arbeitnehmerin desselben war, ist für die hier streitgegenständliche Klage gleichwohl der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ihm folgend der ganz allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch die erkennende Beschwerdekammer folgt, dass für Klagen von Arbeitnehmern gegen Organvertreter ihres Arbeitgebers aus im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden unerlaubten Handlungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG begründet ist (BAG vom 24.06.1996 - 5 AZB 35/95, juris, Rz. 12; ebenso LAG Baden-Württemberg vom 29.07.2014 - 13 Ta 20/14, juris, Rz. 14 f.; LAG Hamm vom 06.10.2005 - 2 Ta 899/04, juris, Rz. 15; GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 135a; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 75; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 128; ErfK/Ahrendt, 24. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 18; HWK/Kalb, 11. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 79). Organvertreter wie die Beklagte sind nicht Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, denn Arbeitgeber kann nur sein, wer selbst Vertragspartner eines Arbeitnehmers oder einer arbeitnehmerähnlichen Person ist (BAG vom 24.04.2018 - 9 AZB 62/17, juris, Rz. 8; BAG vom 01.08.2017 - 9 AZB 45/17, juris, Rz. 12; BAG vom 24.06.1996 - 5 AZB 35/95, juris, Rz. 11). Bei juristischen Personen entsteht dadurch eine mit Systematik und Sinn und Zweck des § 2 ArbGG nicht in Einklang zu bringende Lücke in der Rechtswegzuweisung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zur Arbeitsgerichtbarkeit. Denn während unerlaubte Handlungen, die eine natürliche Person als Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer begeht, ebenso (nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG) in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen wie solche, die ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitnehmer zufügt (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG), wird die unerlaubte Handlung eines Organvertreters gegenüber dem Arbeitnehmer nicht direkt erfasst.

Mit der Systematik des § 2 Abs. 1 ArbGG wäre jedoch unvereinbar, denselben Gegenstand (unerlaubte Handlung gegenüber einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis) nur deshalb nicht den Arbeitsgerichten zuzuweisen, weil Täter ein Organvertreter des Arbeitgebers ist. Die juristische Person selbst könnte ohnehin nicht Täter sein, sondern nur das für sie handelnde Organ. Dieselbe unerlaubte Handlung bleibt aber immer eine solche, die eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betrifft, gleichgültig, ob ein anderer Arbeitnehmer, der Arbeitgeber selbst (als natürliche Person) oder der Organvertreter des Arbeitgebers sie begeht. Die insoweit systemwidrig bestehende Lücke ist durch die entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG zu schließen (so explizit BAG vom 24.06.1996 - 5 AZB 35/95, juris, Rz. 12 unter Verweis auf die bis zum Reichsgericht (Entscheidung vom 19.01.1929 - RAG 473/28) zurückreichende Rechtsprechung).

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen auch im Übrigen vor. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG ist weit zu verstehen (allg. M., vgl. nur GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 136 m.w.N.). Darunter fallen wie beim Begriff der unerlaubten Handlung bspw. in § 32 ZPO die unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 ff. BGB (unerlaubte Handlungen im engeren Sinne), Ansprüche aus Gefährdungshaftung, Unterlassungsansprüche (GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 136 m.w.N.) und generell rechtswidrige Eingriffe in eine fremde Rechtssphäre (vgl. BGH vom 05.05.2011 - IX ZR 176/10, juris, Rz. 9). Der von dem Kläger hier geltend gemachte immaterielle Schadensersatz ist auf der Grundlage desselben, einheitlichen Lebenssachverhalts und mithin innerhalb desselben Streitgegenstands nach seinem Vorbringen als solcher aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung begründbar wie auch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Ob der Anspruch begründet ist, ist hier nicht zu entscheiden. Festzustellen ist aber, dass der nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachte Anspruch unzweifelhaft eine unerlaubte Handlung betrifft. Gleiches gilt im Ergebnis auch für den datenschutzrechtlichen Anspruch, denn dieser betrifft gleichfalls einen geltend gemachten rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in die Rechtssphäre des Klägers.

Die hier streitgegenständliche unerlaubte Handlung steht zudem im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Ebenso wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ist Voraussetzung dafür, dass die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien steht, sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen seine Ursache findet (GK-ArbGG/Schütz, EL 136 (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 137; HWK/Kalb, 11. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 80; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 129; BAG vom 11.07.1995 - 5 AS 13/95, juris, Rz. 7). Die der Beklagten vorgeworfene unerlaubte Handlung steht nicht rein zufällig in einem nur äußeren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sondern hat ihre Ursache gerade in den dem Arbeitsverhältnis eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen und steht in einem engen, inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Denn nach seinem Vorbringen dienten die Rundschreiben der Beklagten als Präsidentin des arbeitgebenden Vereins der Stimmungsmache gegen ihn und dazu, ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Ohne dies hier abschließend rechtlich im Kontext der Anspruchsgrundlage zu würdigen, steht in der Tat fest, dass die Beklagte dem Kläger nicht irgendwie, sondern spezifisch im Kontext des Arbeitsverhältnisses als Organvertreterin seines Arbeitgebers gegenübergetreten ist. In dieser Funktion hatte sie Kenntnis von krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers, den von ihr behaupteten Vorwürfen des Klägers und der arbeitgeberseitigen Reaktion sowie der Kündigung und in ihrer Funktion als Vertreter des Arbeitgebers veröffentlichte sie diese gegenüber den Mitgliedern. Ohne das Arbeitsverhältnis sind alle hier streitgegenständlichen Geschehnisse gar nicht denkbar.

III.

Eine Kostenentscheidung hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Da die Rechtswegbeschwerde erfolgreich ist, fallen Gerichtsgebühren nicht an (vgl. Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Im Übrigen ist im Rechtswegbeschwerdeverfahren nur dann über die Kostentragung zu entscheiden, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder über den Rechtsweg kontradiktorisch gestritten worden ist (vgl. BGH vom 03.07.1997 - IX ZB 116/96, juris, Rz. 20; LAG Düsseldorf vom 27.06.2023 - 3 Ta 141/23, juris, Rz. 34). Da die Beklagte der sofortigen Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten ist, sondern sich überhaupt nicht zur Rechtswegfrage geäußert hat, ist das Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch geführt worden und mithin keine Kostenentscheidung veranlasst.

IV.

Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, beruhend auf den klägerseits gemachten Angaben. Der Hauptsachestreitwert beträgt hier dem Klageantrag entsprechend 17.000,- €, das führt zu der Wertfestsetzung in Höhe von 5.666,67 € für das Beschwerdeverfahren.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels dies nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG rechtfertigender Gründe nicht zugelassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die maßgeblichen Grundsätze zur Rechtswegabgrenzung sind höchstrichterlich geklärt und werden hier lediglich auf den Einzelfall der Parteien angewandt. Eine Divergenz zu einer Entscheidung eines obersten Bundesgerichts liegt gleichfalls nicht vor.

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