LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbräuchlicher Prozesskostenhilfeantrag
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.9.2018 – 23 Sa 1140/17
Volltext: BB-ONLINE BBL2019-243-4
Amtliche Leitsätze
1. Eine Partei, die in derselben Sache erneut Prozesskostenhilfe beantragt, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mehrfach versagt worden ist und eine Änderung der gerichtlichen Beurteilung offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, über rechtsmissbräuchliche Prozesskostenhilfeanträge immer wieder neu zu entscheiden.
3. Weist das Gericht in einem solchen Fall darauf hin, dass auf weitere Prozesskostenhilfeanträge in derselben Sache nicht mehr reagiert wird, ist dies nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keinen Grund für eine Ablehnung der Richterin oder des Richters dar.
4. Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen, muss sich die Partei innerhalb von höchstens drei bis vier Tagen entscheiden, ob sie die
Berufung auf eigene Kosten durchführen will. Ab dann läuft die zweiwöchige Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist wegen Mittellosigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5 f. mwN.).
§ 42 Abs. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG
Sachverhalt
I. Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin - 55 Ca 12183/16 - machte die Klägerin im Zusammenhang mit einer erfolglosen Bewerbung bei der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft und ihres Lebensalters geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Versäumnisurteil vom 31. Oktober 2016 ab und hielt das Versäumnisurteil mit Urteil vom 26. Juli 2017 aufrecht. Das Urteil ist der Klägerin am 11. August 2017 zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 4. September 2017 wies das Landesarbeitsgericht durch die Vorsitzende Richterin am Landearbeitsgericht S. den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurück. Der Beschluss ist der Klägerin am 12. September 2017 zugegangen. Die von der Klägerin gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sowie ein gegen Frau S. gerichtetes Ablehnungsgesuch einschließlich Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hatten keinen Erfolg. Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 29. November 2017 und 22. Mai 2018 wies das Landesarbeitsgericht zwei weitere Anträge der Klägerin vom 13. Oktober 2017 und vom 23. April 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zurück. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen sowie zwei weitere gegen Frau S. gerichtete Ablehnungsgesuche einschließlich Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche hatten ebenfalls keinen Erfolg.
Nachdem Frau S. mit Beschluss vom 29. August 2018 über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 22. Mai 2018 entschieden hatte, wies sie die Klägerin mit Schreiben von demselben Tag darauf hin, dass der Rechtsweg betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. Juni 2017 ausgeschöpft sei und etwaige weitere Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Berufung gegen das Urteil nicht mehr bearbeitet werden (Bl. 355 d. A.). Hiergegen hat sich die Klägerin mit am 17. September 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schreiben vom 14. September 2018 (Bl. 364 d. A) gewandt und gemeint, in dem Schreiben vom 29. August 2018 liege ein weiterer Ablehnungsgrund. Die Richterin begehe Rechtsbeugung, indem sie sich weigere, weitere Prozesskostenhilfeanträge zu bearbeiten. Die Versagung von Prozesskostenhilfe erwachse nicht in Rechtskraft. Prozesskostenhilfeanträge könnten wiederholt werden, wenn es neue Argumente für die Erfolgsaussichten der Berufung gebe.
Aus den Gründen
II. Das erneute Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen.
Dabei kann offen bleiben, ob das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig ist, weil die Verfahren hinsichtlich der bisher angebrachten Prozesskostenhilfeanträge für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteils des Arbeitsgerichts vom 26. Juni 2017 abgeschlossen sind und ein weiterer Prozesskostenhilfeantrag nicht vorliegt. Denn jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung von Richterinnen und Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn eine Partei von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, eine Richterin oder ein Richter werde voreingenommen entscheiden. Dabei kommt es darauf an, ob die Partei, die das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus bei Anlegung dieses objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Dementsprechend dient das Verfahren nach § 42 Abs. 2 ZPO allein dazu, Parteien vor Unsachlichkeit von Richterinnen und Richtern aus einem in deren Person liegenden Grund zu bewahren. Als Ursache für eine Parteilichkeit einer Richterin oder eines Richters kommt eine für die Partei ungünstige und möglicherweise unrichtige Rechtsauffassung der Richterin oder des Richters nicht in Betracht. Die Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen einer Richterin oder eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruht auf einer unsachlichen Einstellung oder gar auf Willkür (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - Rn. 9 zitiert nach juris, AP Nr. 9 zu § 42 ZPO; BGH 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 51/12 - Rn. 8 f. mwN.).
2. Danach ist dem Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 29. August 2018 kein Ablehnungsgrund zu entnehmen. Gründe, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung eine Parteilichkeit der abgelehnten Richterin befürchten lassen, sind nicht gegeben. Dass die Richterin die Bescheidung weiterer Prozesskostenhilfeanträge für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgericht vom 26. Juli 2017 ablehnt und die Klägerin hierauf in dem Schreiben hingewiesen hat, ist nicht zu beanstanden und deutet insbesondere nicht auf eine unsachliche Einstellung der Richterin gegenüber der Klägerin hin.
a) Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst und deshalb Prozesskostenhilfe grundsätzlich jederzeit erneut beantragt werden kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl. § 117 Rn. 6). In diesem Fall fehlt es auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und weniger Bemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nach Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BGH 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12). Dadurch soll rechtsmissbräuchlichen Anträgen vorgebeugt und verhindert werden, dass eine Partei das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussichten und Bedürftigkeit zwingen kann (BGH 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12).
Als rechtsmissbräuchlich ist ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag ua. dann anzusehen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen sind (vgl. BGH 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - Rn. 16 zitiert nach juris, NJW 2004, 1805) und eine Änderung der bisherigen gerichtlichen Beurteilung offensichtlich ausgeschlossen ist (BGH 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12).
b) So verhält es sich hier.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat insgesamt dreimal über einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. Juli 2017 entschieden. Bereits im Beschluss vom 29. November 2017 über den zweiten Antrag der Klägerin hat es darauf hingewiesen, dass die beabsichtige Berufung schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weil zum Zeitpunkt der Anbringung des erneuten Prozesskostenhilfeantrags die Frist zur Einlegung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bereits abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin habe weder Berufung eingelegt noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt, noch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO ausgeführt, ob und aus welchen Gründen sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, eine Notfrist oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Deshalb sei auch für eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist kein Raum. Im Beschluss vom 22. Mai 2018 über den dritten Antrag hat das Landesarbeitsgericht erneut darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung längst abgelaufen sei. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand auch nicht aufgrund der Rechtzeitigkeit des ersten Prozesskostenhilfeantrages gegeben seien.
bb) Eine Änderung dieser zutreffenden Beurteilung ist offensichtlich ausgeschlossen.
(1) Eine mittellose Partei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich zunächst darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der entsprechenden Belege beim Prozessgericht einzureichen und nach der Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung sowie ggf. innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung beantragen. Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5; BGH 30. Mai 2017 - III ZB 54/16 - Rn. 6 jeweils mwN.). Entsprechendes gilt für die Begründungsfrist (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5 mwN.).
(a) Für den Fall, dass Prozesskostenhilfe versagt und die Entscheidung - wie hier - der Partei erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist bekannt gegeben wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine kurze Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie die Berufung auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag und die mit ihm zu verbindende Einlegung der Berufung (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5; BGH 30. Mai 2017 - III ZB 54/16 - Rn. 6 jeweils mwN.). Entsprechendes gilt für die Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5 mwN.).
(b) Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Partei nunmehr noch nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, begrenzt allein durch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könnte oder die Partei Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren wäre. Anderenfalls hätte es die mittellose Partei in der Hand, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz über ein Jahr lang oder auch noch länger in der Schwebe zu halten. Dies würde den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mittellosigkeit verkennen. Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine vermögende. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiedereinsetzung eingeräumt. Dabei entschuldigt nicht die bloße Mittellosigkeit die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Ein Verschulden ist vielmehr nur dann und so lange ausgeschlossen, wie ein - in seinem Ausgang auch von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abhängendes - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht in der Mittellosigkeit der Partei, sondern im Fehlen einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der erbetenen Entscheidung und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung einzuräumenden kurzen Überlegungsfrist (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 6; BGH 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - Rn. 7).
(2) Danach begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO wenige Tage, nachdem der Klägerin der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 4. September 2017 am 12. September 2017 zugegangen war, und war damit beim Eingang des zweiten Prozesskostenhilfeantrages der Klägerin vom 13. Oktober 2017 und erst recht beim Eingang des dritten Prozesskostenhilfeantrages der Klägerin vom 23. April 2018 bereits abgelaufen. Entsprechendes gilt für die einmonatige Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung. Auch diese ist längst abgelaufen, sodass eine weiterhin beabsichtigte Berufung der Klägerin offensichtlich keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte. Sie wäre schlicht unzulässig.
c) Es besteht auch keine Verpflichtung, über Prozesskostenhilfeanträge für eine beabsichtigte, aber offensichtlich unzulässige Berufung ständig neu zu entscheiden. (vgl. BGH 5. Mai 2011 - III ZA 5/11 - Rn. 4). Die Wiederholung eines solchen Prozesskostenhilfeantrages stellt vielmehr eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar und muss von diesem nicht hingenommen werden (vgl. BGH 1. Juni 2017 - III ZA 6/27 - Rn. 3 unter Verweis auf BVerfG 17. Mai 2017 - 2 BVR 93/16 - Rn. 1).
3. Einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin nach § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, da die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO allein der Tatsachenfeststellung dient und sich der Sachverhalt, auf den die Klägerin das Ablehnungsgesuch stützt, vollständig aus den Akten ergibt (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, Stand 01.07.2018 § 44 Rn. 14 f.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO 15. Aufl. § 44 Rn. 9).
4. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. Juli 2017 auch auf weitere Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht S. und damit im Zusammenhang stehende Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und sonstige Rechtsbehelfe nicht mehr reagiert wird.
III. Gegen diese Entscheidung findet nach § 64 Abs. 7 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt.