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Arbeitsrecht
16.04.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Promotionszeit und post-doc-Phase

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2013 - 10 Sa 596/13


Amtlicher Leitsatz


Die Bestimmung der Promotionszeit erfolgt seit Inkrafttreten des WissZeitVG nicht mehr allein nach formellen Kriterien. Für die Bestimmung des Beginns der Promotionszeit genügt die schriftliche Erklärung eines Hochschullehrers.


§ 2 WissZeitVG


Sachverhalt


Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zum 30. April 2012, hilfsweise zum 31. August 2012.


Die Klägerin ist 43 Jahre alt (... 1970) und Mutter zweier am ... 2008 bzw. ... 2010 geborenen Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Vom 30. März 2008 bis 6. Juli 2008 bzw. 3. Februar 2010 bis 12. Mai 2010 befand sich die Klägerin jeweils im Mutterschutz, vom 7. Juli 2008 bis 9. Juli 2009 bzw. 13. Mai 2010 bis 10. Mai 2011 jeweils in Elternzeit. Am 24. März 2010 (Bl. 56 d.A.) erklärte sich die Klägerin mit einer Verlängerung der Höchstbefristung um die Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit für ihre erste Tochter und am 6. September 2011 für ihre zweite Tochter (Bl. 57 d.A.) einverstanden.


Der Beklagte ist eine Trägerorganisation von insgesamt acht Forschungsinstituten (Bl. 139 d.A.). In den Instituten wird wissenschaftliche Forschung von überregionaler Bedeutung betrieben (Satzung Bl. 149 d.A.).


Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung eines Arbeitsvertrages vom 13.10.2011/29.10.2011 (Bl. 16 d.A.), mit welchem eine Verlängerung des bestehenden Vollzeit-Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 vereinbart war. Hilfsweise wendet sie sich gegen die Befristung des nachfolgenden Arbeitsvertrages vom 24.4.2012/27.4.2012 (Bl. 51-52 d.A.), mit welchem das Arbeitsverhältnis mit 29,25 Wochenstunden (75%) vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2012 befristet wurde. Im Rahmen des Vollzeitarbeitsverhältnisses bezog sie zuletzt eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD entsprechend ca. 5.200,-- EUR brutto.


Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1997 beim Beklagten mit insgesamt 17 befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 war sie im Rahmen eines Stipendiums eines Dritten (EMBO) (Bl. 20-24 d.A.) sowie während einer Anstellung vom 1. April 2004 bis 30. September 2004 an der Universität Würzburg (Bl. 36-37 d.A.) beim Beklagten jeweils im Rahmen eines Vertrages als Gastwissenschaftlerin tätig. In der Zeit vom 12. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 stand die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Universität O., wobei sie ihre Tätigkeit zum Teil im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Beklagten durchgeführt hatte. Der Umfang dazu ist zwischen den Parteien streitig.


Die Klägerin studierte an der Universität O. Chemie und schloss dieses Studium im Jahre 1992 mit dem akademischen Grad „Honours" ab. Ob das am 8. Juli 1992 oder am 7. November 1992 erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend promovierte die Klägerin an der Universität von C. Die mündliche Prüfung (Rigorosum) fand am 4. Juni 1997 statt, die Übergabezeremonie war am 19. Juli 1997 (Bl.101 d.A.). In einer Bescheinigung der Universität C. vom 28. Juni 2012 (Bl. 206 d.A. - Übersetzung: Bl. 204-206 d.A.) bestätigt diese, dass die Klägerin am 1. Oktober 1992 ihr Promotionsstudium begonnen und am 11. Juli 1997 beendet habe. Am 19. Juli 1997 sei die Promotionsurkunde verliehen worden.


Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat unter dem 30. April 2013 gegenüber dem Beklagten auf deren Fragen hin die Voraussetzungen zur Promotion an den Universitäten von O. und C. näher erläutert (Bl. 421 d.A.). Dabei hat sie u.a. ausgeführt:


Erläuternd fügen wir hinzu, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wunsch nach dem späteren Erwerb eines Doktorabschlusses die Entscheidung der Klägerin zur Studienfortsetzung für den Erwerb des Bachelor of Arts Honours und ihre Auswahl des Forschungsschwerpunktes maßgeblich beeinflusst hat.


Die Bescheinigung von Professor C. M. D. vom 18. Juli 2012 (Anlage C3 der Gerichtsakte) enthält seine Aussage, dass die Tätigkeit der Klägerin in seinem Forschungslabor einerseits dem Abschluss des Bachelor of Arts Honours und zugleich dem Erwerb praktischer Erfahrung (originalsprachlich: „practical experience") auf dem Gebiet der Protein-Biophysik zur Vorbereitung auf eine Doktorpromotion in diesem Forschungsgebiet dienen sollte.


Bei Promotionen mit Laborforschungsschwerpunkt stellt dabei die praktische Erfahrung in der Laborforschungstätigkeit in dem für die künftige Promotion gewünschten Schwerpunkt ein ausschlaggebendes Qualifikationsmerkmal dar, ...


Die in der Bescheinigung von Professor D. formulierte Verbindung der beiden Ziele des Erwerbs der objektiven Qualifikation und der Verbesserung der Bewerbungschancen für die Promotion erscheint daher unmittelbar einleuchtend...."


Die Klägerin trägt vor, dass ihr ausweislich einer Bescheinigung der Universität O. (Bl. 195 d.A. - Übersetzung Bl. 193-194 d.A.) am 8. Juli 1992 der akademische Grad verliehen worden sei. Das vom Beklagten angenommene Datum der Bachelor-Urkunde (Bl. 347a d.A. - Übersetzung Bl. 347 d.A.) weise zwar den 7. November 1992 aus, doch sei das lediglich das Datum der Abschlusszeremonie gewesen wie die Universität O. bestätigt habe (Bl. 350 d.A. - Übersetzung: Bl. 349 d.A.). Dabei handele es sich nicht um einen konstitutiven Akt, sondern um eine fakultative feierliche Veranstaltung für die Studenten.


Auch die Zeiten ihrer Tätigkeit als Gastwissenschaftlerin vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 seien im Rahmen der Befristungshöchstdauer zu berücksichtigen, obwohl in dieser Zeit kein Arbeitsvertrag bestanden habe. Zum einen habe der Gastvertrag wesentliche Merkmale eines Arbeitsvertrages beinhaltet. Zum anderen sei ausgehend von der Schaffung von Weiterbildungsmöglichkeiten und des Qualifikationserwerbs des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals als Zweck des WissZeitVG zu beachten, dass die Zeiten anzurechnen sind, in denen unabhängig vom Vertragsstatus bzw. Vertragspartner an den Forschungszielen des Beklagten mitgearbeitet wird. In den Gesetzesmaterialien sei ausdrücklich aufgeführt, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Beschäftigungsverhältnisse nicht in die Berechnung der Befristungshöchstdauer eingerechnet werden dürften, die realistischerweise nicht zur wissenschaftlichen Qualifizierung genutzt werden könnten. Da die Klägerin vor, während und nach dem EMBO-Stipendium mit demselben Forschungsthema am selben Institut beschäftigt gewesen sei und das Stipendium allein dem Umstand gedient habe, Personalaufwendungen des Beklagten zu minimieren. Es sei einem Drittmittelprojekt vergleichbar. Auch könne diese Zeit wie eine Beurlaubung angesehen werden. Beides seien Sachverhalte, die nach dem WissZeitVG auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen seien.


Auch die Zeit der befristeten Beschäftigung an der Universität O. sei - jedenfalls nach Beendigung der Tätigkeit an der Universität Würzburg - vom 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2007 auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen. Denn auch in dieser Zeit sei die Klägerin etwa 2 Wochen pro Monat bei dem Beklagten tätig gewesen. Ihre Tätigkeit sei in Kooperationsvereinbarungen des Beklagten mit der Universität O. eingebunden gewesen (Bl. 71-100 d.A.). Sie habe etwa 50% ihrer Arbeitszeit beim Beklagten verbracht. Dieses könne einer Bescheinigung der Universität O. vom 27. April 2012 entnommen werden (Bl. 111 d.A. - Übersetzung: Bl. 110 d.A.). Der Beklagte habe ihr wie einer eigenen Mitarbeiterin Schlüssel und Mensakarte überlassen. Sie habe vielfach mit dem Beklagten zusammengearbeitet.


Die Klägerin trägt vor, dass sie sich seit dem 7. Juli 1991 in der Promotionsvorbereitungsphase befunden habe. Entsprechend habe Prof. C. M. D. (jetzt Universität C.) unter dem 18. Juli 2012 bestätigt, dass die Klägerin vom 7. Juli 1991 bis 20. Juni 1992 in seinem Forschungslabor mit einem Stipendium der Sandwell Local Education Authority tätig gewesen sei, um Erfahrungen auf dem Gebiet der Protein-Biophysik in Vorbereitung auf eine Promotion in diesem Forschungsbereich zu sammeln (Bl. 200 d.A. - Übersetzung: Bl. 199 d.A.). Am 23. Januar 1992 habe sie ihr Promotionsthema an der Universität C. vereinbart (Bl. 446 d.A. - Übersetzung: Bl. 447 d.A.).


Die Klägerin meint, dass sie am 25. Juni 2007 zwar einen Personalfragebogen für den Beklagten ausgefüllt habe, jedoch nur dessen Seite 2. Diesen habe sie auf Anweisung der Verwaltungsmitarbeiterin S. M. unter Zeitdruck ausgefüllt. Ihr sei weder die Seite 1 des Personalfragebogens bekannt gewesen noch, dass die von ihr ausgefüllte Seite Teil eines Personalfragebogens sei. Auch die Bedeutung der genauen Daten seien der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausfüllens nicht bekannt gewesen.


Die Klägerin hat beantragt,


1. festzustellen, dass das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30.04.2012 hinaus zu den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 13.10.2011 fortbesteht;


hilfsweise


festzustellen, dass das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.08.2012 hinaus mit 75% der Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung fortbesteht.


2. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Entfristungsklage der Klägerin diese zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 13.10.2011 weiter zu beschäftigen.


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Der Beklagte meint, dass die Höchstbefristungsdauer nicht überschritten worden sei (Berechnung: Bl. 154 d.A.). Die Klägerin habe ihre Promotion am 19. Juli 1997 abgeschlossen. Deshalb könne sei die Zeit vom 20. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 auf die zulässige Befristungsdauer nach Promotion anzurechnen. Weiter seien die Zeiten, die die Klägerin vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2004 beim Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe ebenso anzurechnen wie die Zeit vom 1. April 2004 bis 30. September 2004, da die Klägerin an einer deutschen Hochschule beschäftigt gewesen sei. Die Promotionszeit könne erst mit dem Studienabschluss am 8. November 1992 (Tag nach der Verleihung des Diplom in O.) begonnen haben. Beendet worden sei sie mit der Verleihung der Promotionsurkunde am 19. Juli 1997. Aufgrund des Zeitraums von 4 Jahren, 8 Monaten und 12 Tagen verbleibe eine Aufstockung der Befristungshöchstdauer nach Promotion um 1 Jahr, 3 Monate und 18 Tage.


Die Zeit während des EMBO-Stipendiums sei nicht anzurechnen, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe und die Zeit in O. sei zwar ein Arbeitsverhältnis gewesen, nicht aber mit dem Beklagten. Die Bescheinigung vom 27. April 2012 sei inhaltlich falsch und eine reine Gefälligkeitsbescheinigung. Die Anwesenheitszeiten der Klägerin beim Beklagten seien deutlich geringer als 50% gewesen, lediglich ab 2006 in manchen Monaten ein bis zwei Wochen. Ihre Tätigkeit in O. habe nichts mit Forschungsvorhaben beim Beklagten zu tun gehabt.


Die Klägerin habe die Vorpromotionszeiten in einem Personalfragebogen vom 25.6.2007 nicht angegeben. Sofern diese Zeiten erheblich seien, würden vorsorglich alle nachfolgenden Arbeitsverträge nach § 123 BGB angefochten. Der Personalfragebogen sei auf dessen Seite 1 von der Verwaltungsangestellten M. nach Angaben der Klägerin ausgefüllt worden. Im Übrigen würden sie den Angaben der Klägerin in einem Personalfragebogen vom 7. Januar 2000 (Bl. 363-364 d.A.) entsprechen.


Das Arbeitsgericht hat der Klage vom 4. Mai 2012 mit Urteil vom 6. März 2013 hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben und den Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt.


Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in erster Linie ausgeführt, dass aus der Vorpromotionsphase kein anrechenbarer Zeitraum verbleibe. Denn die Vorpromotionsphase habe bereits am 6. Juli 1991 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie den Teil I des Studiums mit dem BA Pass abgeschlossen, wie die Universität O. bestätigt habe. Die Nachpromotionsphase habe mit dem 11. Juli 1997 begonnen. Allein mit den unstreitigen arbeitsvertraglichen Beschäftigungen beim Beklagten sei der 6-Jahres-Zeitraum mit dem ab 1. Juli 2007 laufenden Arbeitsvertrag überschritten worden. Die Anfechtung der Arbeitsverträge durch den Beklagten gehe ins Leere, da die Klägerin keine falschen, sondern allenfalls unvollständige Angaben gemacht habe. Die Klägerin habe jedenfalls nicht vorsätzlich getäuscht, so dass eine Arglist nicht gegeben sei. Der Beklagte hätte sein ihm zustehendes Fragerecht ausüben können. Der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die ein Überwiegen des Interesses der Nichtbeschäftigung begründen könnte.


Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 8. März 2013 zugestellte Urteil legten diese am 2. April 2013 Berufung ein und begründete diese am 7. Mai 2013.


Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die hier relevante Regelung des WissZeitVG nicht neu gewesen sei. Sie habe weitestgehend dem bisherigen


§ 57 b HRG entsprochen. Die Anforderungen an die Personalstelle des Beklagten habe das Arbeitsgericht überdehnt. Die Klägerin habe die Täuschung durch das Einreichen oder Nichteinreichen von Urkunden vorgenommen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt auf eine vermeintlich anrechenbare weitere Qualifizierungszeit hingewiesen und auch nicht die Bescheinigung des Herrn D. eingereicht.


Das Arbeitsgericht habe sich fehlerhaft auf die Richtigkeit der Bescheinigung von Herrn C. M. D. verlassen. Wie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland unter dem 27.3.2013 ausgeführt habe (Bl. 421 d.A.). Danach sei sowohl an der Universität von O. wie an der von C. neben der wenigstens zweitbesten Note der Bachelor of Arts Honours Voraussetzung für die Promotion. Man könne § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WissZeitVG schon vom Wortlaut her nicht so interpretieren dürfen, dass man bereits während oder vor dem Studium quasi mit der Promotion beginnen könne. Voraussetzung für eine Anrechnung sei, dass die Legitimation zur Promotion vorhanden und nachgewiesen sei. Jedenfalls seien vorsorglich die Angaben in der Bescheinigung von Herrn D. mit Nichtwissen zu bestreiten. Unter Bezugnahme auf die Prüfungsordnung der Universität O. aus dem Jahre 2012 verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin sich in der von Prof. D. bestätigten Zeit an ihrer Part II-Thesis mit dem Thema „Folding Studies on Lysozyme" gearbeitet habe. Dieses habe die Thermodynamik und Kinetik des Faltungs- bzw. Entfaltungsvorgangs des Proteins Lysozym beinhaltet. Es sei integraler Bestandteil des Chemiestudiums in O. gewesen und spiele deshalb für die Promotionszeit keine Rolle. Das Promotionsthema habe „Structural Studies of Transcriptional Regulators" gelautet. Die einzige Gemeinsamkeit dieser beiden Themen sei, dass sie der Biophysik zuzuordnen seien. Die Arbeit in O. sei auf die zeitliche Änderung von Strukturen, die Arbeit in C. auf die Bestimmung einer Proteinstruktur ausgerichtet gewesen. Beide Themen hätten nichts miteinander zu tun. Ansonsten seien die Vorbereitungen für das Promotionsthema auch viel komplexer, zeitaufwändiger und kostenintensiver. Das könne die Klägerin nicht nebenbei in O. gemacht haben. Sie habe zwar im Rahmen des Studiums auch erste Methoden der NMR-Spektroskopie kennengelernt. Doch gehöre das zum Curriculum des Studiums von Chemikern und Biophysikern, so dass es für die Promotion keine besondere Bedeutung habe. Die Doktorarbeit sei mit Experimenten im Labor in C. verbunden gewesen, so dass wohl auszuschließen sei, dass die Klägerin konkrete Experimente zur Doktorarbeit in O. durchgeführt habe. Insofern könne das nicht der Vorbereitung auf die Promotion gedient haben.


Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,


Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2013 zu Aktenzeichen 27 Ca 7173/12 die Klage abzuweisen.


Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,


die Berufung zurückzuweisen.


Die Klägerin bestreitet zum Teil die Richtigkeit der Angaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Die Ansicht des Beklagten sei falsch, dass Voraussetzung für eine Anrechnung von Qualifizierungszeiten ein formeller Beginn der Promotionsphase sei. Es könnten vielmehr bereits auch Studienzeiten angerechnet werden. Entscheidend sei allein, dass die Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifikation diene. Das Bestreiten der Richtigkeit der Bescheinigung von Prof. D. erfolge ins Blaue hinein und völlig unsubstantiiert. Die Klägerin habe auch nie behauptet, dass sie in der hier streitigen Zeit schon im Labor an ihrer Promotion gearbeitet habe. Auch Prof. D. habe entsprechendes nicht erklärt. Die Klägerin habe sich bewusst die Arbeit im Fachbereich Biophysik bei Prof. D. ausgesucht, um sich mit Techniken, praktischer Laborarbeit, EDV-Anwendungen usw. vertraut zu machen und diese zu trainieren. Dieses sei im Hinblick auf die beabsichtigte Promotion in diesem Spezialgebiet erfolgt. Ohne diese berufliche Erfahrung hätte die Klägerin nach förmlichem Promotionsbeginn nicht sofort mit den Experimenten und Auswertungen in C. beginnen können. Denn die Anwendung von Fluoreszenzspektroskopie, Zirkulardichroismus und NMR Spektroskopie habe die Klägerin neben den speziellen EDV-Anwendungen in der Zeit ab dem 7. Juli 1991 erlernt und diese später notwendigerweise für ihre Promotion verwendet. Das Erlernen, und Trainieren von Anwendungen, Methoden und Techniken für die spätere Erarbeitung der Promotion gehöre zur Promotionszeit. Anderenfalls hätte sie diese Fähigkeit nach Beginn der förmlichen Promotionsphase erlernen müssen, was dann die förmliche Promotionszeit verlängert hätte. Dieses habe der Gesetzgeber mit der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gemeint.


Die Klägerin bestreitet, dass die NMR-Spektroskopie zum Curriculum des Studiums der Chemie gehöre. Methoden der Biophysik seien nur kurz und nur theoretisch behandelt worden. Auf Proteine sei während des Chemiestudiums überhaupt nicht eingegangen worden.


Die Anfechtung sei vom Arbeitsgericht zutreffend als unwirksam angesehen worden. Denn es habe schon keine Täuschungshandlung vorgelegen. Der dem Beklagten seit langem vorliegenden Bachelor-Urkunde habe man entnehmen können, dass die Klägerin im Jahre 1991 den ersten berufsbegründenden Abschluss gemacht habe. Bei Ausfüllen der Personalfragebögen 1997 und 2000 habe dieses Datum rechtlich noch keine Rolle gespielt. Gleiches gelte für das Datum der Promotion. 2007 sei er von der Verwaltungsmitarbeiterin insoweit ausgefüllt worden. Das Ausfüllen sei nicht in Gegenwart der Klägerin erfolgt. Abschließen sei auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Gestaltungsform der Befristung durch den Beklagten ein Verstoß gegen die europarechtliche Befristungsrichtlinie gegeben sei.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten vom 7. Mai 2013, dessen Schriftsätze vom 24. Juli 2013, 19. September 2013 und 28. Oktober 2013 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 4. Juli 2013 und deren Schriftsätze vom 14. Oktober 2013 und 13. November 2013 sowie die Sitzungsprotokolle vom 5. August 2013 und 15. November 2013 und auf die Schreiben des Zeugen Prof. D. vom 10. September 2013 und 15. Oktober 2013 Bezug genommen.


Aus den Gründen


I.


Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.


II.


Die zulässige Berufung ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis und in der Begründung ist keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.



1.


Schon im Ausgangspunkt beurteilt der Beklagte das WissZeitVG fehlerhaft. Denn bereits die Vorläuferregelung in dem mit dem 5. HRGÄndG eingeführten § 57b HRG führte zu einem Paradigmenwechsel im Hochschulbefristungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. An die Stelle der Sachgrundbefristung des § 57b Abs. 2 HRG a.F. trat ein personenbezogener Sonderbefristungstatbestand, der eine sachgrundlose Befristung mit Befristungshöchstgrenzen vorsah. Damit wurde der Schutzmechanismus des Gesetzes ausgewechselt. Sollten die Beschäftigten bis dahin durch eine sachgrundorientierte Befristungskontrolle vor dem dauerhaften Verweilen in prekären Arbeitsverhältnissen geschützt werden, wurde der Schutz der Beschäftigten nunmehr durch zeitliche Obergrenzen sichergestellt (vgl. Preis, WissZeitVG, Einleitung Rdnr. 21). Dieser Mechanismus wurde unverändert in das WissZeitVG übernommen. Es handelt sich damit um ein Arbeitnehmerschutzgesetz und nicht um ein Arbeitgeberschutzgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, dass die Wissenschaftlerin, der die 6jährige Zeitspanne nach Abschluss der Promotion (post-doc-Phase) nicht ausreicht, um beruflich fortzukommen, diese Zeit entsprechend verlängern kann, wenn sie zuvor sehr schnell ihre Promotion erreicht hat. Es geht ausgehend vom Schutzzweck der Norm allein darum, dass die Wissenschaftlerin ggf. nicht nach 6 Jahren ihre wissenschaftliche Karriere abbrechen muss, wenn sie vor der Vollendung der Promotion Zeiten eingespart hat. Der Gesetzgeber verband mit dieser Zeitspannenregelung die berechtigte Erwartung, dass auch für promovierte hochqualifizierte Beschäftigte in absehbarer Zeit klar werden müsse, ob sie ihre wissenschaftliche Karriere im Rahmen einer Professur fortsetzen könnten, ob sie von der Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung im bisherigen Status unbefristet weiterbeschäftigt würden oder ob sie aus dem Dienstverhältnis ausscheiden müssten, um den Platz für neuen wissenschaftlichen Nachwuchs frei zu machen und sich selbst rechtzeitig eine alternative berufliche Zukunft aufzubauen (BT-Drs. 14/6853, S. 32). Demgegenüber dient diese Regelung nicht dem längeren Verweilen in einem prekären Arbeitsverhältnis. Dieses sollte durch den im Jahre 2002 vollzogenen Paradigmenwechsel gerade verhindert werden.


2.


Unter jedem Gesichtspunkt des beruflichen Werdegangs der Klägerin war die Befristungshöchstdauer nach § 2 WissZeitVG spätestens am 18. April 2008 ausgelaufen.


2.1


Es kann dahinstehen, ob die Zeiten der Tätigkeit als Gastwissenschaftlerin in den Jahren 1998 und 1999 im Rahmen der Befristungshöchstdauer zu berücksichtigen sind, da der Gastvertrag wesentliche Merkmale eines Arbeitsvertrages beinhaltet habe, da diese Zeit der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin gedient habe und sie während und nach dem EMBO-Stipendium mit demselben Forschungsthema am selben Institut beschäftigt gewesen sei. Dabei kann es trotz des in der vorstehenden Ziffer 1 beschriebenen Schutzzwecks der Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG auch dahinstehen, ob das Stipendium allein dem Umstand gedient hat, Personalaufwendungen des Beklagten zu minimieren und einem Drittmittelprojekt vergleichbar war.


2.2


Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob die Zeit der befristeten Beschäftigung der Klägerin an der Universität O. in den Jahren 2004 bis 2007 nach Beendigung ihrer Tätigkeit an der Universität Würzburg auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen ist, weil die Klägerin auch in dieser Zeit vom Beklagten wie eine eigene Mitarbeiterin behandelt worden sei und die Klägerin in so enger Kooperation mit dem Beklagten tätig gewesen sei, dass es wiederum ausgehend von dem Schutzzweck des § 2 WissZeitVG auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen sei.


2.3


Denn in jedem Fall hatte die Klägerin entsprechend der Bescheinigung von Prof. D. mit der Vorbereitung auf ihre Promotion am 7. Juli 1991 begonnen, so dass auch unabhängig von dem in obiger Ziffer 1 beschriebenen Schutzzweck des WissZeitVG keine zur Verlängerung der post-doc-Phase „eingesparten" Zeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz WissZeitVG mehr vorhanden waren.


2.3.1


Die Bescheinigung von Prof. D. vom 18. Juli 2012 stellt eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO dar, da nicht ersichtlich ist, dass Prof. D. diese im Namen einer öffentlichen Behörde (z.B. Hochschule) innerhalb der Grenzen von deren Befugnissen abgegeben hat. Deshalb beschränkt sich deren Beweiswert im Gegensatz zum Beweiswert von öffentlichen Urkunden (§ 415 ZPO) auf ihre Existenz, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der in der privaten Erklärung beschriebenen Vorgänge.


Auch wenn die Kammer in der ersten Berufungsverhandlung am 5. August 2013 angesichts des einfachen aber mangels eigener Kenntnis zulässigen Bestreitens zunächst einen Beweisbeschluss zur Vernehmung von Prof. D. erlassen hatte, um die Richtigkeit der in der Bescheinigung beschriebenen Vorgänge zu überprüfen, war die Kammer in der Berufungsverhandlung am 15. November 2013 überzeugt, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Tatsachen wahr sind (§ 286 ZPO). Deshalb war die Sache trotz der Verhinderung von Prof. D. an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der daraus resultierenden Nicht-Vernehmung entscheidungsreif. Die Überzeugung der Kammer leitet sich insbesondere daraus ab, dass Prof. D. die zunächst nur gegenüber der Klägerin erteilte Bescheinigung ausdrücklich und in Kenntnis der angeordneten Zeugenvernehmung gegenüber dem Berufungsgericht uneingeschränkt wiederholt und bekräftigt hat. Auch das Angebot des Zeugen Prof. D., mit dem Doktorvater der Klägerin einen „Ersatzzeugen" zu stellen, da dieser über umfassende Kenntnisse von den rund um die in der Bescheinigung vom 18. Juli 2012 beschriebenen Angelegenheiten verfüge, in Verbindung mit den vom Beklagten eingeführten schriftlichen Erläuterungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. April 2013 wie oben im Tatbestand dieses Urteils ausgeführt jeglichen vernünftigen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in der privaten Erklärung beschriebenen Vorgänge beseitigt.


2.3.2


Nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz WissZeitVG setzt die beschriebene Verlängerungsregel eine Zusammenrechnung von zwei Arten von Zeiträumen voraus. Die erste Fallgruppe umfasst sämtliche Zeiten, in denen die Mitarbeiterin auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG beschäftigt gewesen ist. Die zweite hier zwischen den Parteien streitige Fallgruppe betrifft Promotionszeiten ohne eine solche Beschäftigung. Da der Gesetzgeber es an dieser Stelle unterlassen hat genauer zu definieren, welche Zeiten für die Vorbereitung auf die Promotion in Betracht kommen, können grundsätzlich drei Zeitpunkte für den Beginn der Promotionszeit maßgeblich sein:


1. Einschreibung als Promotionsstudentin


2. Vereinbarung des Promotionsthemas


3. Vorbereitung auf die Promotion ohne unmittelbaren formellen Anknüpfungspunkt


In den Gesetzesmaterialien des 5. HRGÄndG war noch ausgeführt, dass bei der Feststellung der Dauer der Promotion drei Fallgruppen zu unterscheiden seien. Neben Studierenden, die nachweisen müssten, wann das Promotionsthema und -vorhaben vereinbart wurde und wann die Prüfung abgelegt wurde und Mitglieder der Hochschule aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, bei denen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses die genaue Dauer der Promotionszeit irrelevant sei komme es bei sonstigen Promovierenden auf den Zeitpunkt der Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin an (vgl. BT-Drs. 14/6853, S. 33). Diese rein formelle Betrachtung hat der Gesetzgeber jedoch bei der Formulierung des WissZeitVG nicht aufgenommen und auch die Gesetzesmaterialien zu diesem Gesetz (BT-Drs. 16/3438, S. 11 f.) enthalten keinen entsprechenden Hinweis. Vielmehr ist der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 16.11.2006 (BT-Drs. 16/3438) auf Seite 11 zu entnehmen:


 „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion können für maximal sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Eine befristete Beschäftigung von bis zu sechs Jahren von nicht promovierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist aber auch dann möglich, wenn diese keine Promotion anstreben. Die sechsjährige Frist berücksichtigt dabei auch, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einzelnen Bereichen erst einmal an die wissenschaftliche Arbeit herangeführt werden müssen, bevor sie eine hinreichend qualifizierte Promotion zu erstellen in der Lage sind. Dieser Zeitraum beträgt etwa ein bis zwei Jahre. Als Richtschnur für die Anfertigung der Doktorschrift und Abschluss des Promotionsverfahrens sind im Regelfall drei bis vier Jahre anzusetzen. Um hinreichenden Spielraum sowohl für die Hinführung zur Promotion als auch für den Abschluss des Verfahrens zu ermöglichen, ohne ein vorzeitiges Ausscheiden zu erzwingen, ist deshalb der Zeitraum von sechs Jahren angemessen."


Damit kommt es seit Inkrafttreten des WissZeitVG gerade nicht mehr auf die formelle Betrachtung, sondern auf die materielle Vorbereitung der Promotion einschließlich einer ca. 1-2jährigen Heranführung an die zur Erlangung der Promotion erforderliche wissenschaftliche Arbeit an. Ob dabei eine Erklärung der Doktorandin ausreichend ist und damit der Umfang der möglichen Verlängerung in deren Hände gelegt würde, kann hier dahinstehen. Denn eine schriftliche Erklärung eines Hochschullehrers ist - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - abgesehen von einem hier auch von dem Beklagten nicht behaupteten Rechtsmissbrauch in jedem Fall ausreichend (so auch Krause, WissZeitVG § 2 Rdn. 35 in Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern).


Prof. D. ist ein (angesehener) Hochschullehrer, der schriftlich den Beginn der Vorbereitung der Promotion sachlich begründet bestimmt hat. Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsbescheinigung o.ä. hatte die Kammer nicht und sind auch vom Beklagten nicht behauptet worden. Mit dieser schriftlichen Erklärung ist deshalb der Beginn der Promotionszeit der Klägerin hinreichend bestimmt.


Hinzu kommt, dass die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat in der Erklärung vom 30. April 2013 bestätigt hat, dass die in der Bescheinigung von Professor D. formulierte Verbindung der beiden Ziele des Erwerbs der objektiven Qualifikation und der Verbesserung der Bewerbungschancen für die Promotion unmittelbar einleuchtend erscheine. Deshalb hat die Erklärung von Prof. D. sogar noch die vom Beklagten offenbar beauftragte Plausibilitätsprüfung durch eine staatliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland bestanden.


2.3.3


Damit war die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG bereits am 18. April 2008 abgelaufen, so dass die mit der Klage angegriffene Befristung des Arbeitsvertrages vom 13.10.2011/29.10.2011 nicht mehr wirksam auf § 2 WissZeitVG gestützt werden konnte.


3.


Soweit der Beklagte meint, dass die Klägerin den Beklagten durch unzureichende oder falsche Angaben getäuscht hat und deshalb der Arbeitsvertrag anfechtbar sei, war dem nicht zu folgen. Denn insoweit hatte bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die unterlassene oder fehlerhafte Information seitens des Arbeitnehmers kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrags geworden sein muss. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn ohne den erzeugten Irrtum die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre. Darüber hinaus muss der Täuschende arglistig gehandelt haben. Das ist der Fall, wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflusst werden.


Beides konnte hier nicht angenommen werden. Denn beim Ausfüllen der Personalbögen war offenbar weder dem Beklagten noch der Klägerin bewusst, welche Relevanz die Angaben für die Berechnung der Höchstbefristungsdauer haben. Denn dann hätte einerseits der Beklagte sicher die Fragen anders formuliert und eben gerade nicht nur die früher allein maßgeblichen formellen Aspekte abgefragt. Dass der Klägerin schon beim Ausfüllen der Personalbögen die Einzelheiten der Berechnung der materiellen Promotionszeit bekannt gewesen wären, hat auch der Beklagte nicht behauptet, zumal sogar im April 2013 die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Zeiten als unerheblich angesehen hat.


Deshalb war die Berufung zurückzuweisen.


III.


Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Kosten der Berufung sind von dem Beklagten als unterlegener Partei zu tragen.


Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Berechnung der Promotionszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bisher nicht existiert.

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