BAG: Offenlegung des Statuswechsels in eine OT-Mitgliedschaft
BAG , Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 285/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1521/07; ) (Vorinstanz: ArbG Potsdam - 3 Ca 291/07 - 26.6.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein vereinsrechtlich wirksamer Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung bedarf, wenn er nach Beginn der Tarifverhandlungen und vor Abschluss des Tarifvertrages erfolgt, zu seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit der Transparenz im Verhältnis zur an der Verhandlung beteiligten Gewerkschaft. Unterbleibt eine solche Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Statuswechsels bereits einen Vorvertrag über den Abschluss eines Tarifvertrages geschlossen haben. Orientierungssätze: 1. Ein vereinsrechtlich wirksamer Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von der Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung bedarf, wenn er nach Beginn der Tarifverhandlungen und vor Abschluss des Tarifvertrages erfolgt, zu seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit der Transparenz im Verhältnis zur an der Verhandlung beteiligten Gewerkschaft. Unterbleibt eine solche Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war. 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Statuswechsels bereits einen Vorvertrag über den Abschluss eines Tarifvertrages geschlossen haben. Wird die Gewerkschaft nach dessen Abschluss über kurzfristige Veränderungen der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband informiert, obliegt es ihr zu entscheiden, ob sie an dem Vorvertrag festhält oder sich in Anbetracht der Änderungen auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft. 3. Es bleibt offen, ob ein Vorvertrag über den Abschluss eines Tarifvertrags aufgrund von dessen normativer Wirkung nicht gleichfalls der Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG bedarf. 4. Für eine Normsetzung mit rückwirkender Kraft bedürfen die Tarifvertragsparteien keiner besonderen Ermächtigung. Bestehende kollektivvertragliche Regelungen tragen grundsätzlich die Möglichkeit der rückwirkenden Änderung durch eine gleichrangige Norm in sich. Der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt jedenfalls dann, wenn und sobald die Tarifunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. 5. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verweisungsklauseln auf die für ihn geltenden Tarifverträge in der Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Das führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 vereinbart worden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; TVG § 1; TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag); TVG § 1 (Rückwirkung); TVG § 3; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; ZPO § 288; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; TVG § 1; TVG § 3; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; ZPO § 288; AuR 2010, 84 DB 2010, 171
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