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Arbeitsrecht
18.02.2016
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern - Auslegung von „einschlägige Berufserfahrung“

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.10.2016 – 5 Sa 660/15

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-500-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Eine Erzieherin, die vom Land Berlin eingestellt und an einer Grundschule eingesetzt wird und zuvor bei anderen Arbeitgebern in Einrichtungen der Jugendhilfe und des betreuten Wohnens Jugendliche mit besonderen Erziehungsschwierigkeiten aus einem schwierigen sozialen Umfeld  betreut hat, hat einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L auch dann, wenn die Vortätigkeiten aufgrund besonderer fachlicher Schwierigkeit höher zu bewerten waren.

2. Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Rechts auf Freizügigkeit in der Europäischen Union sowie die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts rechtfertigen die Anwendung der Freizügigkeitsbestimmungen des Unionsrechts nicht (EuGH v. 08.11.2012, C-40/11, Rz. 77).

3. Selbst wenn in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L, wonach bei demselben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung bei nicht schädlichen Unterbrechungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L in vollem Umfang, bei anderen Arbeitgebern erworbene jedoch nur begrenzt angerechnet wird, eine mittelbare Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern sehen müsste, wäre diese insbesondere durch das unionsrechtlich legitime Ziel, die Bindung zu einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren und einen Anreiz für ausscheidende Beschäftigte zu schaffen, zu diesem Arbeitgeber zurückzukehren gerechtfertigt. Ferner wird das legitime Ziel verfolgt, die in den Strukturen des Arbeitgebers erworbene Berufserfahrung des Beschäftigten weiter nutzen zu können.

4. Gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 TV-L erreicht eine Beschäftigte die nächste Stufe nach Ablauf der jeweils einschlägigen Stufenlaufzeit. Überschüssige Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern, die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bei der Einstellung keine Anrechnung finden, werden auf die Stufenlaufzeit nicht angerechnet.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Stufe, welcher die Klägerin bei ihrer Einstellung im Rahmen der einschlägigen Entgeltgruppe zuzuordnen war.

Die Klägerin war vom 01.12.2007 bis zum 31.08.2008 als Heimerzieherin bei dem Sozialdienst k. F. e. V. Berlin in stationären Jugendhilfeeinrichtungen beschäftigt, in denen Jugendliche und junge Erwachsene mit besonderen Erziehungsschwierigkeiten oder sonstigen häuslichen Problemen aufgenommen sind. Sie hatte deren Betreuung in pädagogischer, gesundheitlicher und hygienischer Hinsicht, Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Lebensprobleme wie z. B. Behördengängen und in Kooperation mit der Schule Hilfe bei schulischen Problemen zu leisten.

Vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2012 war die Klägerin als sozialpädagogische Fachkraft im Bereich des betreuten Wohnens für Mädchen und junge Frauen von 15 bis 21 Jahren bei dem Verein zur Entwicklung neuer L. für M. e. V. im Mädchen-Wohnprojekt „P.“ beschäftigt. Zu den Betreuten gehörten u. a. Mädchen und Frauen, die Opfer schwerer Straftaten im inner- und/oder außerfamiliären Kontext geworden oder aufgrund von Kindeswohlgefährdung von der Herkunftsfamilie geflüchtet waren (s. das Zwischenzeugnis vom 28.11.2008, Bl. 32 f. d. A.). Aufgabe der Klägerin war es, die Bewohnerinnen in die Lage zu versetzen, eine Vielzahl sozialer und psychologischer Probleme zu bewältigen, Selbstbewusstsein zu entwickeln, die Bewältigung von Konfliktsituationen zu erlernen, ferner Schuldistanz zu überwinden und den  mittleren Schulabschluss zu erreichen. Sie betreute Hausaufgaben, gab Nachhilfe in Mathematik, stand bei schulischen Problemen im Kontakt zu der Schule und den Schulpsychologen und hielt die Bewohnerinnen zu Bewerbungen um Ausbildungs- und Arbeitsplätze an. Ferner leistete sie Hilfe bei hygienischen Maßnahmen und der Alltagsbewältigung sowie dem Umgang mit persönlichen  finanziellen Ressourcen und den modernen Medien. Sie ging gemeinsam mit den Bewohnerinnen Einkaufen und kochte mit diesen, begleitete sie bei Arztbesuchen und besprach mit ihnen Fragen zu Körper, Sexualität und Verhinderung sexuell übertragbarer Krankheiten. Die Ferien- und Freizeitgestaltung wurde gemeinsam geplant und in Tagesausflügen, Weihnachtsfeiern und Gruppenreisen durchgeführt. Herausgehobener Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin war im Rahmen der Entwicklung von Selbstbewusstsein und sozialem Verhalten die Gestaltung des Umgangs mit Gleichaltrigen in- und außerhalb der Gruppe. Als wesentliche Mittel hierfür dienten ihr das Abhalten von Gruppenplena und das Anleiten, Durchführen und Reflektieren von Rollenspielen. Sie war erste Ansprechpartnerin der Bewohnerinnen bei Konflikten untereinander, mit den Elternhäusern und bei Schwierigkeiten mit Behörden oder der Polizei.

Seit dem 01.09.2012 ist die Klägerin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.08.2012 (Bl. 5 ff. d. A.) beim beklagten Land als Erzieherin beschäftigt. Sie ist der Klasse einer Grundschule in Berlin Nord-N. zugeteilt, in der auch Kinder mit deutlich ausgeprägten Sprach- und Anpassungsschwierigkeiten und aus schwierigen häuslichen Verhältnissen unterrichtet werden. Die Klägerin leistet vier bis fünf Stunden wöchentlich unterrichtsbegleitende und im Übrigen außerunterrichtliche Erziehungsarbeit mit Kindern im Alter von 6 bis 12 Jahren. Etwa zwei Mal pro Woche betreut sie außerunterrichtliche „Lernzeiten“ mit von der Grundschullehrerin mitgeteilten bzw. mit dieser abgesprochenen Zusatzaufgaben. Wesentlicher Teil ihrer Arbeit ist die Erziehung zu Selbstbewusstsein und die Bewältigung von  Konfliktsituationen. Sie ist eine wichtige Ansprechpartnerin der Schülerinnen und Schüler bei Problemen, die diese mit Anderen und auch untereinander haben, sie beobachtet Entwicklungsstand und Sozialverhalten und leitet daraus pädagogische Maßnahmen in Kooperation mit der Lehrkraft ab, sie bereitet pädagogische Maßnahmen, Ausflüge und Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft vor, leitet freies oder gelenktes Spiel und Teamarbeit an, führt Konzentrationsübungen durch, liest vor und erzählt, zeichnet, malt, singt und spielt mit den Schülern und leitet sie zu verantwortungsvollem Umgang mit den Medien an. Aufgabe der Klägerin ist die Verinnerlichung guter sozialer Verhaltensweisen ebenso wie die körperliche Intervention bei Streit und Handgreiflichkeiten. Sie übt ihre Tätigkeit im ständigen Kontakt mit Eltern, Lehrkräften, dem übrigen pädagogischen Schulpersonal und auch mit Schulpsychologen und dem Jugendamt aus.

Das beklagte Land ordnete die Klägerin mit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Stufe 1 der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu. Mit Schreiben vom 05.11.2012 (s. Bl. 8 d. A.) und vom 25.06.2013 machte die Klägerin rückwirkend ab 01.09.2012 die Zahlung der Vergütung nach der Stufe 2 geltend, was das beklagte Land mit Schreiben vom 25.07.2013 (Bl. 9 f. d. A.) mit der Begründung zurückwies, dass die Vortätigkeiten der Klägerin anders als die Tätigkeit beim beklagten Land einer Tätigkeit als Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und damit der Entgeltgruppe 9 des TV-L entsprächen, weshalb daraus keine einschlägige Berufserfahrung folge.

Vom 30.05.2013 bis zum 06.09.2013 befand sich die Klägerin im Mutterschutz und vom 07.09.2013 bis zum 15.08.2014 in der Elternzeit.

Mit der am 01.04.2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 TV-L geltend gemacht. Mit einer am 17.10.2014 eingegangenen und dem beklagten Land am 27.10.2014 zugestellten Klageerweiterung hat sie sodann geltend gemacht, sie habe bereits bei der Einstellung der Stufe 3 zugeordnet werden müssen und könne unter Berücksichtigung der Ausschlussfristen ab 01.04.2014 Vergütung nach dieser Stufe verlangen. Sie hat vorgetragen, sie habe in den vom 01.12.2007 bis 31.08.2012 ausgeübten Tätigkeiten auch als Erzieherin mit besonderen fachlichen Schwierigkeiten Erfahrungen in der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin gesammelt und damit einschlägige Berufserfahrung erworben. Diese sei ihr ohne die in § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L vorgesehene Beschränkung auf die Stufe 2 anzurechnen, weil diese Vorschrift der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie widerspreche und deshalb nicht angewendet werden dürfe. Ihre einschlägige Berufserfahrung von 4 Jahren und 9 Monaten führe daher mit der Einstellung zur Zuordnung zur Stufe 3 und unter Anrechnung der dabei unverbrauchten Zeit von einem Jahr und neun Monaten bereits zum 01.06.2014 zur Zuordnung zur Stufe 4.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin

vom 01.09.2012 bis 31.03.2014 Entgelt nach der Stufe 2,

vom 01.04.2014 bis 31.05.2014 Entgelt nach der Stufe 3,

und ab 01.06.2014 Entgelt nach der Stufe 4,

hilfsweise

vom 01.09.2012 bis 31.03.2014 Entgelt nach der Stufe 2 und ab 01.04.2014 Entgelt nach der Stufe 3,

weiter hilfsweise

vom 01.09.2012 bis 31.08.2014 Entgelt nach der Stufe 2 und ab 01.09.2014 Entgelt nach der Stufe 3

jeweils der Entgeltgruppe 8 TV-L

nebst Zinsen in Höhe von  5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Entgeltdifferenzen zwischen dem bezogenen und dem hiernach zustehenden Entgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin bei dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. erfülle nicht die in § 16 Abs. 2 TV-L vorausgesetzte mindestens einjährige Dauer. Die Klägerin habe zudem die Tätigkeit im Bereich des betreuten Wohnens für jugendliche Mädchen bei dem beklagten Land nicht im Wesentlichen unverändert fortgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat dem Klagehauptantrag mit Urteil vom 18.03.2015 überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.09.2012 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TV-L zuzuordnen sei und unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist gem. § 37 TV-L ab 01.09.2012 Vergütung nach der Stufe 2 und ab 01.04.2014 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TV-L verlangen könne, hingegen nicht Vergütung nach Stufe 4 bereits ab dem 01.06.2014. Die Klägerin habe in den im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.08.2012 ausgeübten Tätigkeiten eine für die Tätigkeit beim beklagten Land einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 TV-L erworben. Sie habe in diesem Zeitraum wie auch beim beklagten Land eine Tätigkeit als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ausgeübt. Diese habe durchweg in der Beobachtung des Verhaltens und Befindens, der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie der Ergebnisanalyse nach pädagogischen Grundsätzen bestanden. Dies treffe auch auf die Betreuung von Grundschulkindern im Alter von 6 bis 12 Jahren im Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zu. Im Hinblick auf den Aspekt von Erziehungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen aus einem schwierigen sozialen Umfeld, das auch an der Grundschule bestehe, in der die Klägerin nun eingesetzt sei, träten die Unterschiede der betroffenen Einrichtungen und etwaige Altersunterschiede der Kinder und Jugendlichen in den Hintergrund. Dass die im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.08.2012 ausgeübten Tätigkeiten fachlich besonders schwierig und deshalb mit der Entgeltgruppe 9 TV-L zu bewerten gewesen seien, sei ebenfalls unerheblich, weil einschlägige Berufserfahrung auch durch Ausübung der schwierigeren Aufgaben der betroffenen Tätigkeit erworben würden. § 16 Abs. 2  S. 3 TV-L in der für das beklagte Land maßgeblichen Fassung stehe einer Zuordnung der Klägerin in die Stufe 3 bereits ab 01.09.2012 nicht entgegen. Diese Vorschrift sei gem. Art. 7 Abs. 4 der VO (EU) 492/2011 unwirksam, weil sie grenzüberschreitend tätige Beschäftigte mittelbar diskriminiere und deren unionsrechtlich garantiertes Recht auf Freizügigkeit beeinträchtige. Diese Beeinträchtigung sei durch ein legitimes Regelungsziel nicht gerechtfertigt. An die Stelle der unwirksamen Regelung trete die für nicht Diskriminierte geltende Regelung. Hiernach habe die einschlägige Berufserfahrung der Klägerin von 4 Jahren und 9 Monaten bei ihrer Einstellung zur Zuordnung zur Stufe 3 führen müssen. Ein Vortrag der nach Anrechnung hiernach verbleibenden Zeiten habe hingegen nicht zu erfolgen, so dass die Stufe 4 nicht entgegen § 16 Abs. 3 TV-L bereits vor Ablauf von drei Jahren erreicht werde.

Wegen der weiteren Begründung und des Vortrages der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 41 bis 56 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 20.03.2015 und dem beklagten Land am 23.03.2015 zugestellte Urteil richten sich die am 16.04.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.06.2015 am 22.06.2015 begründete Berufung des beklagten Landes sowie die am 17.04.2015 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.2015 am 12.06.2015 begründete Berufung der Klägerin. Das beklagte Land trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass aus den von der Klägerin ausgeübten und nach Teil II, Ziffer 20.6 der Entgeltordnung zum TV-L der Entgeltgruppe 9 zuzuordnenden Vortätigkeiten eine einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit beim beklagten Land folge. Die Aufgaben beim Verein zur Entwicklung neuer Lebensqualitäten für Mädchen e. V. seien schwerpunktmäßig auf Traumabewältigung ausgerichtet gewesen, die jetzigen Aufgaben seien durch die geistige und körperliche Entwicklung junger Kinder insbesondere im schulischen Bereich geprägt. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht ein Stufenverhältnis zwischen der Entgeltgruppe 8 TV-L und der sich aus Teil II, Ziff. 20.6 der Entgeltordnung ergebenden Entgeltgruppe 9 TV-L angenommen, die Klägerin habe zudem nicht vorgetragen, auch in den Vortätigkeiten „normale“ erzieherische Arbeit geleistet zu haben. Das Arbeitsgericht sei ferner zu Unrecht von der Europarechtswidrigkeit des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L ausgegangen, es fehle für die hier angenommene Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit bereits an einer grenzüberschreitenden Betroffenheit der Klägerin. Eine mittelbare Diskriminierung könne nicht bereits dann angenommen werden, wenn durch die Tarifnorm möglicherweise auch nur ein einziger Wanderarbeitnehmer benachteiligt werde. Im Übrigen gebe es die Benachteiligung legitimierende Interessen der Tarifvertragsparteien, in deren Tarifautonomie bei Nichtanwendung der Norm gravierend eingegriffen werde. Soweit die Klägerin zudem die Anrechnung von „Restzeiten“ auf die Stufenlaufzeit verlange, sei dies in § 16 Abs. 3 TV-L nicht vorgesehen und mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L nicht vereinbar.

Das beklagte Land beantragt,

1. auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. März 2015 – 60 Ca 4638/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen;

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.03.2015 – 60 Ca 4638/14 – festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin

● vom 01.09.2012 bis 29.05.2013 Entgelt nach EG 8, Stufe 2 TV-L Berliner Fassung

● vom 30.05.2013 bis 06.09.2013 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchuG i.V.m. § 13 Abs. 1 MuSchuG unter Berücksichtigung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts nach EG 8 Stufe 2 TV-L Berliner Fassung,

● vom 16.08.2014 bis 08.11.2014 Entgelt nach EG 8 Stufe 3 TV-L Berliner Fassung,

● ab 09.11.2014 Entgelt nach EG 8 Stufe 4 TV-L Berliner Fassung

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Differenzen zwischen den der Klägerin hiernach zustehenden Bezügen und den tatsächlich gezahlten Bezügen zu zahlen;

2. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L zum Ergebnis kommen müssen, dass nach Ersteinstufung verbleibende „Restzeiten“ einschlägiger Berufserfahrung bei der weiteren Stufenlaufzeit zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung seien entsprechende für befristet beschäftigte Arbeitnehmer geltender Erwägungen auf Restzeiten aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern zu übertragen. Zudem folge dies aus den in dem Arbeitsmaterial des beklagten Landes zu § 16 TV-L niedergelegten Durchführungshinweisen (wegen des vorgelegten Auszuges aus dem „Arbeitsmaterial“ wird auf Bl. 87 bis 90 verwiesen). Hingegen habe das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Identität der Zielsetzungen der Vortätigkeiten der Klägerin, die im Hinblick auf die Tätigkeit im Wohnprojekt „P.“ mangels besonderer fachlicher Schwierigkeiten im Tarifsinne ebenfalls der Entgeltgruppe 8 TV-L zuzuordnen sei, und der Tätigkeit beim beklagten Land zu Recht einschlägige Berufserfahrung bejaht. Zu Recht sei das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ferner davon ausgegangen, dass Art. 45 AEUV und § 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der die von den Dienstnehmern/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung eines Stichtages für die Vorrückung in höhere Entwicklungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt würden. § 16 Abs. 3 S. 2 TV-L verletze auch das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit, die nach Verlassen des Arbeitsverhältnisses wieder in dieses zurückkehren wollten. Auch seien keine legitimen Interessen für die mittelbare Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit gegeben. Hierauf könne sich auch die Klägerin berufen, da § 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 492/2011 die Nichtigkeit von Tarifverträgen ausdrücklich vorsehe, die nicht nur im Verhältnis zu bestimmten Arbeitnehmern mit Auslandserfahrung eintrete.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Klägerin vom 12.06.2015 (Bl. 82 bis 90 d. A.) und vom 27.07.2015 (Bl. 132 bis 145 d. A.), auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 22.06.2015 (Bl. 107 bis 121 d.A.) und vom 26.08.2015 (Bl. 164 bis 181 d. A.) sowie auf den Inhalt des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 08.10.2015 (Bl. 182 bis 184 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung den Hauptantrag und die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge teilweise zurück genommen (wegen des Inhaltes der Klagerücknahmeerklärung und der hiernach neu gefassten Hilfsanträge wird auf S. 2 des Protokolls der Berufungsverhandlung verwiesen, Bl. 183 d. A.).

Aus den Gründen

I.

Die Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist teilweise begründet, was zur Abänderung des angefochtenen Urteils führt. Im Übrigen ist die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. 1.

Die Klage ist in der nach mit Einwilligung des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme verbleibenden Fassung gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

a)

Soweit die Klägerin sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der Hilfsanträge abweichend von der ursprünglichen Fassung der Anträge die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Vergütung als nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 TV-L für später beginnende Zeiträume verlangt (Hauptantrag: Vergütung nach Stufe 3 ab 16.08.2014 an Stelle des 01.04.2014, Vergütung nach Stufe 4 ab 09.11.2014 an Stelle des 01.06.2014; Hilfsantrag: Vergütung nach Stufe 3 ab 16.08.2014 an Stelle des 01.04.2014; weiterer Hilfsantrag: Vergütung nach Stufe 3 ab 10.8.2015 an Stelle des 01.09.2014) liegt kein neuer Streitgegenstand, sondern eine Minderung des ursprünglichen Streitgegenstandes, also eine teilweise Klagerücknahme vor, die infolge der vom beklagten Land erklärten Einwilligung gem. § 269 ZPO zulässig ist.

Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz betreffend den Zeitraum vom 30.05.2013 (zunächst 31.05.2013) bis 06.09.2013 erklärt hat, nicht die Feststellung zu begehren, dass das beklagte Land ein „Entgelt nach Stufe 2“ zu zahlen hat, sondern „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchuG i.V.m. § 13 Abs. 1 MuSchuG unter Berücksichtigung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts nach EG 8 Stufe 2 TV-L Berliner Fassung“, liegt keine Änderung des Streitgegenstandes vor, sondern eine Klarstellung des ursprünglichen Antrags. Auch der nunmehr in Haupt- und Hilfsanträgen angeführte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld stellt Entgelt im Sinne der ursprünglichen Antragsfassung dar. Streitgegenstand der bereits in erster Instanz gestellten Anträge war es nicht, festzustellen, dass der Klägerin (auch) für den Zeitraum vom 30.05.2013 bis 06.09.2013 ein ungekürztes Entgelt für Vollzeitarbeit zusteht, sondern unabhängig von der jeweils einschlägigen Art der Vergütung, nach welcher Stufe diese zu berechnen ist. Das hat sich nach der aktuellen Fassung der Anträge insoweit nicht geändert. Die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld beläuft sich gem. § 14 Abs. 1 MuSchG auf den Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist, für dessen Berechnung es auch auf die Stufe der einschlägigen Entgeltgruppe ankommt. Für die konkrete Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist im Übrigen ohnehin nicht das im Zeitraum vom 30.05.2013 bis 06.09.2013, sondern das in den letzten 3 abgerechneten Monate vor dem 30.05.2013 zu zahlende Entgelt maßgebend. Die Änderung der Antragsfassung betreffend den Zeitraum vom 30.05.2013 bis 06.09.2013 hat daher nur klarstellende Bedeutung.

Wollte man hingegen in der Neuformulierung der Anträge betreffend den Zeitraum vom 30.05.2013 bis 06.09.2013 eine Minderung des Streitgegenstandes sehen, läge eine infolge der Einwilligung des beklagten Landes ebenfalls zulässige teilweise Klagerücknahme vor. Wollte man demgegenüber im Zuschuss zum Mutterschutzgeld ein Aliud gegenüber dem zunächst verlangten Entgelt nach Stufe 2 sehen, läge eine gem. §§ 533, 263 ZPO sachdienliche Klageänderung vor. Diese kann von der Klägerin erklärt werden, die bezogen den Zeitraum vom 30.05.2013 bis 06.09.2013 auch Berufungsklägerin ist. Jedenfalls aber konnte sie gem. § 524 Abs. 2 ZPO vor Ablauf der am 03.08.2015 abgelaufenen Frist zur Erwiderung auf die ihr am 02.07.2015 zugestellte Begründung der Berufung des beklagten Landes mit Schriftsatz vom 12.06.2015 eine Änderung des Hauptantrages im Wege der Anschlussberufung erklären. Eine solche kann die Berufungsbeklagte auch konkludent durch jede Erklärung vornehmen, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt (BGH v. 09.06.2011 – I ZR 41/10, Rz. 26).

b)

Der Hauptantrag in der nach der in der Berufungsverhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme bzw. Klarstellung verbleibenden Fassung ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Vorschrift steht einer Feststellungsklage nicht entgegen, die sich auf die Vergütung nach einer bestimmten tarifvertraglichen Entgeltstufe bezieht, die auch Zinsforderungen zum Gegenstand hat und zurückliegende Zeiträume erfasst, für die auch eine Leistungsklage erhoben werden könnte (BAG v. 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rz. 12).

Soweit der Hauptantrag hinsichtlich der Zinsforderung – anders als noch in der ersten Instanz – keine Angabe zum Beginn der jeweiligen Verzinsung enthält, bedarf er allerdings der Auslegung. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie zweitinstanzlich Zinsen ab einem anderen als dem im erstinstanzlichen Antrag genannten und auch vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Zeitpunkt begehrt. Der Hauptantrag ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die verlangten Zinsen auf die monatlichen Differenzen zwischen den der Klägerin zustehenden und den tatsächlich gezahlten Bezügen jeweils ab Fälligkeit zu zahlen sind.

c)

Die Hilfsanträge in der nach in der Berufungsinstanz erfolgter teilweiser Klagerücknahme bzw. Klarstellung gegebener Fassung sind nicht als gegenüber dem Hauptantrag eigenständige Anträge anzusehen, weil sie als Weniger in dem Hauptantrag enthalten sind.

Die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Anspruchs beinhaltet - von seltenen Ausnahmen abgesehen - immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Zivilrichter deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist. Anders dagegen ist zu entscheiden, wenn es sich bei dem möglicherweise begründeten Teil der Klage nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt, wenn also z. B. der Antrag auf Herausgabe eines Gegenstandes begründet wäre, der Antrag auf Zahlung des Wertes dagegen nicht.

Ob es sich bei dem “minderen” Anspruch um ein Weniger oder um etwas Anderes handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Ihm steht das Recht zu, den Streitgegenstand durch seinen Antrag zu bestimmen. Ihm darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste. Wenn es sich nicht um einen mengenmäßig oder zahlenmäßig teilbaren Gegenstand handelt, bedarf es einer gesonderten Prüfung des Antrages des Klägers im Zusammenhang mit seinem prozessualen Vorbringen daraufhin, ob sich Hinweise finden, die seinen Willen belegen, die Verurteilung des Beklagten ggf. in einem anderen Umfang oder in einer anderen Art zu wollen, als dies durch seinen ursprünglichen Antrag zum Ausdruck gebracht wird. Dabei ist die Interessenlage der klagenden Partei zu beachten (BAG v. 06.06.2007 – 4 AZR 505/06, Rz. 16 f.).

Vorliegend beziehen sich Haupt- und Hilfsanträge auf die in den Entgelttabellen zum TV-L in seiner für das beklagte Land geltenden Fassung vorgesehenen Stufen, deren konkrete Feststellung nach den in §§ 15 ff. TV-L enthaltenen Regelungen erfolgt. Die zweite Stufe bestimmt die Vergütung „nach einem Jahr in Stufe 1“, die dritte Stufe diejenige „nach zwei Jahren in Stufe 2“ und die vierte Stufe diejenige „nach drei Jahren in Stufe 3“ (§ 16 Abs. 3 S. 1 TV-L). Damit bauen die im Hauptantrag genannten Stufen aufeinander auf. Wird in zulässiger Weise die dritte Stufe einer Entgeltgruppe klageweise geltend gemacht, umfasst dies auch notwendig die Geltendmachung der darunter liegenden Stufe für den betroffenen Zeitraum bzw. Teile der betroffenen Zeiträume. Dem entspricht der Prüfungsvorgang des Gerichts. Kann die geltend gemachte dritte Stufe nicht zugesprochen werden, hat das Gericht auch ohne gesonderten Antrag zu überprüfen, ob innerhalb des streitbefangenen Zeitraumes die Voraussetzungen für die zweite Stufe gegeben sind. In einem solchen Falle liegt daher in der Geltendmachung der Vergütung nach einer höheren Stufe immer auch eine solche nach einer minderen Stufe (BAG v. 09.12.2009 – 4 AZR 568/08, Rz. 20). Vorliegend beziehen sich die Hilfsanträge bezüglich des Zeitraumes vom 01.09.2012 bis 06.09.2013 auf identische Forderungen wie der Hauptantrag. Soweit mit ihnen Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TV-L geltend gemacht wird beziehen sie sich nicht auf früher beginnende Zeiträume, als es nach dem Hauptantrag der Fall ist. Wenn somit nach dem Hauptantrag Vergütung nach der Stufe 3 ab dem 16.08.2014 und nach der Stufe 4 ab dem 09.11.2014 geltend gemacht wird, so umfasst dies als Weniger auch eine Vergütung nach der Stufe 3 ab dem 16.08.2014 und über den 09.11.2014 hinausgehend (Hilfsantrag) sowie eine Vergütung nach der Stufe 3 ab dem 10.08.2015 (weiterer Hilfsantrag).

2.

Der somit allein zur Entscheidung stehende Hauptantrag ist für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 06.09.2013 begründet, für den Zeitraum ab dem 16.08.2014 teilweise begründet. Der Klägerin steht gem. §§ 15 bis 17 TV-L in der für das beklagte Land maßgeblichen Fassung ab dem 01.09.2012 bis zum 29.05.2013 Entgelt nach der Stufe 2 der zwischen den Parteien unstreitig einschlägigen Entgeltgruppe 8, vom 30.05.2013 bis 06.09.2013 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 MuSchG unter Berücksichtigung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 8, vom 16.08.2014 bis 09.08.2015 Entgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 und ab dem 10.08.2015 Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 zu. Soweit sich die Berufung des beklagten Landes hiergegen richtet, ist sie zurückzuweisen.

Die weitergehende Klage ist nicht begründet, diesbezüglich hat die Berufung des beklagten Landes daher Erfolg.

a)

Auf das Arbeitsverhältnis ist im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 20.08.2012 zunächst der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) anzuwenden. Gem. § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich der Arbeitsvertrag seit dem 01.01.2013 nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) in Verbindung mit dem kraft unmittelbarer Tarifbindung  des beklagten Landes (§ 3 Abs. 1 TVG) für dieses geltenden TV-L. Diese Tarifverträge ersetzen gem. § 2 Abs. 1 TV Wiederaufnahme Berlin den Angleichungs-TV Land Berlin.

b)

Die Klägerin kann Entgelt nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 des TV-L in seiner für das beklagte Land nach §§ 2, 17 Angleichungs-TV Land Berlin bzw. ab 01.01.2013 nach §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 3 TV Wiederaufnahme Berlin maßgebenden Fassung (im Folgenden: Berliner Fassung) bereits ab ihrer Einstellung, also ab dem 01.09.2012 verlangen. Sie war nämlich zu diesem Zeitpunkt gem. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Fassung aufgrund bei anderen Arbeitgebern als dem beklagten Land erworbener einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zuzuordnen. Dieser Stufe war sie gem. § 16 Abs. 3 S. 1, § 17 Abs. 3 S. 1 a) und S. 2 TV-L Berliner Fassung unter Berücksichtigung der auf den 30.5.2013 bis 6.9.2013 entfallenden Schutzfrist nach dem MuSchG und der auf den 7.9.2013 bis 15.8.2014 entfallenden Elternzeit bis zum 09.08.2015 zuzuordnen. 

aa)

Die Klägerin hat in ihren Arbeitsverhältnissen beim Sozialdienst k. F. e.V. und beim Verein zur Entwicklung neuer L. für M. e.V. im Zeitraum vom 1.12.2007 bis 31.8.2012 einschlägige Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung erworben.

Gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L Berliner Fassung werden Beschäftigte bei der Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berliner Fassung erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis, sofern Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber verfügen. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2014 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3, wenn die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bzw. drei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Fassung ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.  Unerheblich ist, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, sofern zwischen mehreren Arbeitsverhältnissen bei demselben oder anderen Arbeitgebern höchstens eine Unterbrechung i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L (sechs bzw. zwölf Monate) vorliegt (BAG v. 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12). Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG v. 27.03.2014 – 6 AZR 571/12, Rz. 17) und dass die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt (BAG v. 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rz. 22).

bb)

Ausgehend von diesen Grundsätzen lag bei Einstellung der Klägerin am 01.09.2012 für ihre beim beklagten Land auszuübende Tätigkeit als Erzieherin einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vor. In den Vortätigkeiten hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.08.2012 auf ihre Aufgabe beim beklagten Land bezogen entsprechende Tätigkeiten ausgeübt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin sowohl beim beklagten Land als auch in ihren Arbeitsverhältnissen zum Sozialdienst katholischer Frauen e.V. und beim Verein zur Entwicklung neuer Lebensqualitäten für Mädchen e.V. erzieherische Aufgaben und damit gleichartige Tätigkeiten ausgeübt hat. Es hat, vom beklagten Land mit der Berufung nicht gerügt, auf die Beschreibung erzieherischer Tätigkeit unter „berufenet.arbeitsagentur.de“ abgestellt und festgestellt, dass die Klägerin in allen hier maßgeblichen Tätigkeiten unabhängig vom Alter der jeweils zu betreuenden Personen entsprechend beobachtend, analysierend, betreuend, fördernd, beratend und dokumentierend tätig war bzw. ist. Die körperliche, geistige und schulische Entwicklung der betreuten Personen und ihr Sozialverhalten sind in allen hier relevanten Tätigkeiten zu fördern und unterstützen, demokratische und konfliktbezogene Verhaltensweisen sind zu erlernen, Alltagsbewältigung zu üben, Kooperation und Abstimmung mit pädagogischem und psychologischem Personal hat zu erfolgen, betroffene Dritte wie Erziehungsberechtigte und Behörden sind zu informieren bzw. zu beraten. Die mit der Berufung des beklagten Landes hiergegen vorgebrachten Einwände haben keinen Erfolg. Hinsichtlich der Tätigkeit beim Sozialdienst katholischer Frauen e.V. als Erzieherin in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung wendet sich die Berufung nicht gegen die Feststellung des Erwerbs einschlägiger Berufserfahrung. Insoweit ist deshalb lediglich drauf zu verweisen, dass allein der Umstand, dass der Charakter einer stationären Einrichtung ein anderer ist, als derjenige einer Grundschule, der Einschlägigkeit der in der erzieherischen Arbeit mit Jugendlichen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den o.g. Tätigkeitsinhalt nicht entgegensteht. Soweit die Berufung anführt, die Aufgaben beim Verein zur Entwicklung neuer L. für M. e.V. habe sich im Wesentlichen auf die Bewältigung von Traumata weiblicher Opfer schwerer (sexueller) Straftaten und ähnlicher Erlebnisse/Schicksalsschläge bezogen steht diese ebenso im Zusammenhang mit den erzieherischen Aufgaben der Klägerin. Ohne widersprechenden Vortrag des beklagten Landes hat die Klägerin  darauf verwiesen, dass die eigentliche Trauma-bewältigung in Fällen dieser Art Aufgabe von Psychotherapeuten/Psychologen und nicht von Erziehern ist. Allein der Umstand aber, dass die Klägerin die angeführten Ziele erzieherischer Arbeit in der Einrichtung des Vereins zur Entwicklung neuer L. für M. e.V. in der Betreuung von traumatisierten Opfern schwerer Straftaten und ähnlicher Schicksalsschläge verfolgte, in der Grundschule des beklagten Landes hingegen in der Betreuung 6 bis 12-jähriger Schülerinnen und Schüler und dass sich auch hier der Charakter der Einrichtungen nicht gleicht führt nicht dazu, dass die in der erstgenannten Tätigkeit erworbenen Berufserfahrungen nicht im Wesentlichen für die zweitgenannte Tätigkeit verwertbar sind. Vielmehr wird – wie bereits auch durch die Tätigkeit beim Sozialdienst k. F. e.V. - im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der beim beklagten Land auszuübenden Tätigkeit abgedeckt. Kinder und Jugendliche, ggf. auch junge Erwachsene müssen in ihren jeweiligen Lebenslagen und ihrem Lebensumfeld körperlich, geistig und schulisch gefördert werden. Die erzieherische Arbeit ist nach entsprechender Beobachtung und Analyse planend zu gestalten und mit anderem, beruflich involviertem Personal wie Lehrern oder Psychologen abzustimmen, betroffene Dritte wie Erziehungsberechtigte oder Jugendämter sind zu beraten oder konsultieren. Aus dem jeweiligen Charakter der Einrichtungen, in denen die Klägerin erzieherisch tätig war und ist und dem Alter und den Lebensumständen der betroffenen Personen mag sich jeweils eine unterschiedliche Gewichtung der Aspekte erzieherischer Arbeit ergeben, die gesamte Breite erzieherischer Tätigkeit, also die Anwendung des in der Ausbildung zur staatlichen Erzieherin erlernten „Handwerkzeuges“ erzieherischer Arbeit auf Betroffene unterschiedlicher Lebenslagen und unterschiedlicher Lebensbedingungen ist im Wesentlichen aber in allen hier betroffenen Tätigkeiten angesprochen. Deshalb erscheint es auch nicht als ausschlaggebend, dass die erzieherische Arbeit – wie es vorliegend der Fall ist – nach Beschäftigung in Einrichtungen mit Bewohnern aus schwierigen Lebensverhältnissen auch an der Grundschule mit Schülerinnen und Schülern aus einem schwierigen sozialen Umfeld fortgesetzt wird. Die weiter verwertbare Berufserfahrung bezieht sich auf die einzusetzenden erzieherischen Maßnahmen, die, ggf. mit unterschiedlicher Gewichtung, in der Betreuung von Personen unterschiedlichen Alters und in unterschiedlichem Lebensumfeld gleichermaßen und mit gleicher Zielsetzung, nämlich der Förderung und Unterstützung sozialer, demokratischer und konfliktbezogener Verhaltensweisen angewendet werden müssen.

Die Berufung des beklagten Landes hat insoweit ferner keinen Erfolg, als mit ihr auf eine unterschiedliche Eingruppierung der betroffenen Tätigkeiten verwiesen wird. Eine Höherwertigkeit der Vortätigkeiten der Klägerin blieb entgegen dem Vortrag des beklagten Landes zwar zuletzt nicht unstreitig, kann aber zu seinen Gunsten unterstellt werden. Daraus folgt entgegen seiner Auffassung nicht, dass der klägerische Vortrag zur Einschlägigkeit erworbener Berufserfahrungen unschlüssig ist. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass in einer wegen besonders schwieriger Aufgaben höher einzugruppierenden Tätigkeit einschlägige Berufserfahrungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Fassung auch für nicht mit besonders schwierigen Aufgaben verbundene Tätigkeiten erlangt werden können, wenn die höherwertige Tätigkeit die Tarifmerkmale der geringerwertigen Tätigkeit  im Sinne einer Ausgangsfallgruppe umfasst. Das ist hier der Fall, denn die Klägerin war in den Vortätigkeiten entsprechend der von der Klägerin angeführten und vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Inhaltsbeschreibung als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit beschäftigt (Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 des Teils II, Nr. 20.6 der Entgeltordnung zum TV-L) und war nach Vortrag des beklagten Landes nur deshalb in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren, weil besonders schwierige fachliche Tätigkeiten hinzutraten (Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils II, Nr. 20.6 der Entgeltordnung zum TV-L). In einem solchen Falle steht die unterschiedliche Eingruppierung der betroffenen Tätigkeiten dem Erwerb einschlägiger Berufserfahrung nicht entgegen. Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Berliner Fassung einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG v. 24.10.2013 – 6 AZR 964/11, Rz 20). Ist die Vortätigkeit geringerwertig, kann von einer Gleichartigkeit in diesem Sinne nicht ausgegangen werden. Ist sie hingegen nur deshalb höherwertig, weil eine der jetzigen Tätigkeit entsprechende Tätigkeit unter besonderen Umständen ausgeübt wird, spricht nichts dagegen, in der Vortätigkeit erworbene Erfahrungen als für die spätere Tätigkeit verwertbar anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L gerade nicht auf die jeweils einschlägige Eingruppierung, sondern die jeweils auszuübenden Tätigkeiten abgestellt haben. Der Wortlaut der Tarifbestimmung schließt es aus, ohne Rücksicht auf die zugrunde liegenden Tätigkeiten formell allein darauf abzustellen, ob deren eingruppierungsrechtliche Wertigkeit deckungsgleich ist. Die Berufung des beklagten Landes rügt insoweit zu Unrecht, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, in den Vorbeschäftigungen „normale erzieherische Tätigkeit“ ausgeübt zu haben. Die Ausübung einer nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L nach dessen Ziff. 20.6 mit der Entgeltgruppe 9 zu bewertenden Tätigkeit hat das beklagte Land hinsichtlich der Vortätigkeiten selbst behauptet. Hierunter fallen ausschließlich Tätigkeiten von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die aufgrund hinzutretender Tarifmerkmale mit der Entgeltgruppe 9 zu bewerten sind. Dass die Klägerin unter Behauptung einer „Normaltätigkeit“ als Erzieherin eine Eingruppierung der Vortätigkeiten in die Entgeltgruppe 8 anführte ändert nichts daran, dass zwischen den Parteien diesbezüglich das Vorliegen der Tarifmerkmale „Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit“ nicht streitig war. Das Arbeitsgericht durfte daher bezüglich der Vortätigkeiten ohne einen auf ggf. zu bildende einzelne Arbeitsvorgänge bezogenen Vortrag der Klägerin bereits auf Grundlage ihres Vortrages zu den dabei ausgeführten Einzeltätigkeiten annehmen, sie habe jeweils die Aufgaben einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ausgeübt. Soweit die Einschlägigkeit bestimmter Tarifmerkmale zwischen den Parteien unstreitig bleiben, darf es das Gericht bei einer summarischen Feststellung belassen (BAG v. 17.04.2013 – 4 AZR 915/11, Rz. 20; BAG v. 21.03.2001 – 10 AZR 45/00, Rz. 87).

c)

Da gem. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung von „mindestens einem Jahr“ bei Einstellungen vor dem 01.02.2014 zur Zuordnung zur Stufe 2 führt, haben über ein Jahr hinausgehende Zeiten einschlägiger Berufserfahrung keine Bedeutung für die Ersteinstufung. Sie haben gem. § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L Berliner Fassung auch keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeiten. Die Klägerin war nach einer am 01.09.2012 beginnenden ununterbrochenen Tätigkeit von zwei Jahren in der Stufe 2 der Stufe 3 zuzuordnen, wobei die Schutzfrist nach dem MuSchG gem. § 17 Abs. 3 lit. a) TV-L Berliner Fassung einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichsteht und die Elternzeit vom 07.09.2013 bis 15.08.2014 (11 Monate und 9 Tage) gem. § 17 Abs. 3 S. 2 TV-L Berliner Fassung nicht auf die Laufzeit in der Stufe 2 angerechnet wird, so dass diese am 09.08.2015 endete. Gem. § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L Berliner Fassung war sie sodann ab dem 10.08.2015 der Stufe 3 zuzuordnen.

Die über ein Jahr hinausgehenden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von 3 Jahren und 9 Monaten sind für die am 01.09.2012 beginnenden Stufenlaufzeiten nicht zu berücksichtigen. Dem steht vorliegend bereits § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung entgegen, der bei Einstellungen vor dem 01.02.2014 eine erstmalige Zuordnung in eine höhere Stufe als die Stufe 2 nicht vorsieht. Würde man die weiteren Berufserfahrungszeiten von 3 Jahren und 9 Monaten auf die Stufenlaufzeiten anrechnen, hätte die Klägerin im Widerspruch zu § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung mit dem 01.09.2012 sogleich der Stufe 3 zugeordnet werden müssen.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 21.02.2013 (6 AZR 524/11) dem entgegenhält, die generelle Nichtberücksichtigung von Restzeiten der Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen verstoße gegen § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG, aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung seien diese Erwägungen auch auf die Behandlung von Restzeiten aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern zu übertragen, weil es ebenso unstatthaft sei, eine bessere Behandlung befristet Beschäftigter vorzunehmen, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die Nichtberücksichtigung von Restzeiten der Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber verstößt gegen § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG, wenn keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Die Anwendung der tariflichen Regelungen zur Stufenzuordnung im TV-L hätten dann zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleichlangen Zeitraum hinweg erbringen und dabei dieselbe, im tariflichen Sinne „einschlägige“ Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung würde dann tariflich stärker honoriert als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte (BAG a.a.O., Rz. 20). Deshalb ist § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen beginnt, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Vorliegend hat die Klägerin einschlägige Berufserfahrung jedoch in Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern erworben. Da Zeiten einschlägiger Berufserfahrung unbefristet wie befristet Beschäftigter anderer Arbeitgeber ausschließlich nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berücksichtigung finden und sich auf die Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L nicht auswirken, zwingt § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG oder ein Verbot der Benachteiligung unbefristeter Beschäftigter nicht dazu, § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass über die in § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L geregelten Mindestzeiten einschlägiger Berufserfahrung hinausgehende Zeiten auch im Rahmen der Stufenlaufzeiten anzurechnen sind.

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Arbeitsmaterial des beklagten Landes zu § 16 TV-L berufen. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Durchführungshinweise unter Ziff. 2.3.2.2 beziehen sich auf einschlägige Berufserfahrungen, die in einem bzw. mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum Land Berlin erworben worden sind. Ziff. 2.3.3 Abs. 7 lässt es zwar zu, „Restzeiten“ einschlägiger Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern bis zur Stufe 3 anzurechnen, schreibt dies aber nicht vor, so dass allein hieraus auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung kein Anspruch der Klägerin folgen kann.

d)

Der Klägerin steht bereits ab dem 01.09.2012 eine Zuordnung in die Stufe 3 und unter Berücksichtigung des § 37 TV-L Berliner Fassung entsprechende Vergütung ab dem 16.08.2014 auch nicht deshalb zu, weil § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung gegen Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstößt und gem. Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 als unwirksam anzusehen ist mit der Folge, dass an seine Stelle im Sinne einer Anpassung nach oben die Regelung tritt, dass die einschlägige Berufserfahrung im Rahmen des § 16 Abs. 2 TV-L bei der Zuordnung zu einer Stufe in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Dieser Auffassung des Arbeitsgerichts folgt die Kammer nicht.

aa)

Die Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 mit Einstellung der Klägerin kann unabhängig von diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht schon deshalb angenommen werden, weil die dem entgegenstehende Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unanwendbar wäre.

§ 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L differenzieren zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber  nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zu einem Land wechseln. Mit aus dieser  Differenzierung folgenden Besserbehandlung der zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollten die Tarifvertragsparteien deren Besitzstand schützen und einen Anreiz zur Rückkehr der bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaffen. Zugleich gingen sie davon aus, dass die bei demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung vor Ablauf einer als schädlich angesehenen Unterbrechungszeit von sechs bzw. zwölf Monaten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Wiedereinstellung schneller befähigt, ihre  Berufserfahrung einzusetzen, als dies Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich ist, die ihre Berufserfahrung in oftmals gänzlich andersartigen Strukturen anderer Arbeitgeber, insbesondere solcher der Privatwirtschaft erworben haben. Sie haben mit der in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L vorgenommenen Differenzierung daher nicht zwei gleiche Sachverhalte ungleich geregelt und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (BAG v. 23.09.2010 – 6 AZR 180/09 -).

bb)

Auch ein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 liegt nicht vor.

Gem. Art. 45 Abs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährleistet. Sie umfasst gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen und gibt gem. Art 45 Abs. 3 AEUV – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 492/2011 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbotes auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso wie dieser auszulegen (EuGH v. 05.12.2013 – C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 23).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

Gegen Art. 45 AEUV, 7 Abs. 1 Verordnung (EU) 492/2011 verstoßen nationale Bestimmungen, die unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Benachteiligungen vorsehen. Verboten ist aber nicht nur die offensichtliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch jede Anwendung anderer Unterscheidungskriterien, die de facto zum gleichen Ergebnis führen (EuGH v. 05.12.2013 – C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 25). Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im wesentlichen Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind, als von Wanderarbeitnehmern. Eine mittelbare Diskriminierung ist auch in Voraussetzungen zu sehen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (EuGH v. 23.05.1996 – C-237/94 O`Flynn, Rz. 18). Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten benachteiligt werden (EuGH v. 20.06.2013 – C-20/12 Giersch, Rz. 45). Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (EuGH v. 23.05.1996 – C-237/94 O`Flynn, Rz. 19). Um gerechtfertigt zu sein, muss die Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH v. 20.06.2013 – C-20/12 Giersch, Rz. 46). Ferner kommt eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Betracht (EuGH v. 05.12.2013 – C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 36).

(2)

Grundsätzlich erfasst Art.45 AEUV nur die Fälle, die einen relevanten Auslandsbezugaufweisen (ErfKomm-Wißmann, Art 45 AEUV, Rz. 14). Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen sind nicht auf Sachverhalte anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem Sachverhalt aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausweisen (EuGH v. 05.05.2011 – C-434/09 McCarthy, Rz. 45). Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Unionsbestimmungen zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (EuGH v. 08.11.2012 – C-40/11 Iida, Rz. 77).

(3)

Im vorliegenden Falle knüpft die unterschiedliche Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung in § 16 Abs. 2 TV-L nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern daran an, ob die Berufserfahrung bei demselben oder bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde. Ob hingegen dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen ist, dass Wanderarbeitnehmer mit höherer Wahrscheinlichkeit über nur anderweitig angefallene vorherige Berufserfahrung verfügen als ausschließlich im Inland tätige Beschäftigte und deshalb von § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L eine mittelbare Benachteiligung grenzüberschreitend Beschäftigter ausgeht, kann dahinstehen. Die Klägerin kann sich mit Erfolg jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht hierauf berufen. Der vorliegende Sachverhalt weist keinen ausreichenden Auslandsbezug auf, der die Anwendung der Art. 45 AEUV, 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu Gunsten der Klägerin rechtfertigt. Die Klägerin ist ausschließlich im Inland tätig gewesen und beabsichtigt auch nicht, künftig in anderen Mitgliedsstaaten tätig zu werden. Die rein hypothetische Möglichkeit einer künftigen grenzüberschreitenden Tätigkeit der Klägerin kann die Anwendung der Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht rechtfertigen. Sofern sich grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer auf eine ggf. anzunehmende mittelbare Benachteiligung durch § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L gegenüber bei dem einstellenden Arbeitgeber ohne schädliche Unterbrechung zuvor beschäftigten Arbeitnehmern berufen können, ist es nicht als unionsrechtswidrig anzusehen, wenn inländische Arbeitnehmerinnen wie die Klägerin dies nicht tun können. Denn die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit verbieten die Diskriminierung, also Schlechterstellung von Inländern nicht (ErfKomm-Wißmann, Art 45 AEUV, Rz. 46).

Aus Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011, wonach alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen von Rechts wegen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen, folgt nicht, dass sich die Klägerin unabhängig von einem Auslandsbezug auf eine Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L mit den Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit berufen kann. Die in Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 geregelte, auch für Tarifverträge geltende Nichtigkeitsfolge greift nur ein, „soweit“ Bestimmungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 gebietet demnach nicht, dass sich auf die Nichtigkeit von Bestimmungen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten diskriminieren, auch Inländer in Fällen ohne hinreichenden Auslandsbezug berufen können. „Soweit“ aus Tarifverträgen folgende Benachteiligungen nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten treffen, muss es auch nach Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 bei dem Grundsatz verbleiben, dass unionsrechtliche Freizügigkeitsbestimmungen nur zu Gunsten derjenigen Unionsbürger Anwendung finden, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen bzw. machen wollen.

(4)

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass sich die Klägerin auf Art. 45 AEUV, 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 berufen darf, dass bei demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung von inländischen Arbeitnehmern mit einer höheren Wahrscheinlichkeit erworben werden kann, als von Wanderarbeitnehmern und dass daraus folgt, dass § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L zu einer mittelbaren Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern führt, kann gleichwohl eine Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L mit Unionsrecht und seine Nichtigkeit gem. Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 nicht angenommen werden. Denn die Tarifvertragsparteien haben mit der in § 16 Abs. 2 S. 2 und S 3 TV-L geregelten Differenzierung bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung unionsrechtlich legitime Ziele sowie zwingende Allgemeininteressen verfolgt und sind nicht über das hinausgegangen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Mit der differenzierten Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung wollten sie Besitzstände bereits zuvor bei dem einstellenden Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer wahren (a), diesen Arbeitnehmern zudem einen Anreiz zur Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber geben (b) und in den Strukturen des bisherigen Arbeitgebers erworbene einschlägige Berufserfahrung honorieren (c).

(a)

Es stellt ein legitimes Ziel und einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, den  Besitzstand einer Personengruppe zu wahren. Zu diesem Zweck ergriffene einschränkende Maßnahmen dürfen dabei nicht über das zur Wahrung des Besitzstands Erforderliche hinausgehen (EuGH v. 06.12.2007 – C-456/05, Rz. 63 und 65; EuGH v. 08.09.2011 – C-297/10 Hennigs, Rz. 90).

Die vollständige Anrechnung von bei demselben Arbeitgeber erworbener einschlägiger Berufserfahrung hat für die betroffenen Arbeitnehmer besitzstandswahrende Bedeutung. Wer bereits mehrere Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt war und ohne schädliche Unterbrechung zur Fortsetzung der im Wesentlichen gleichen Tätigkeit von diesem wieder eingestellt wird, soll die aus den zuvor erreichten Stufen folgenden Entgeltvorteile nicht verlieren. Insbesondere für den Personenkreis von Arbeitnehmern mit im öffentlichen Dienst verbreitet üblichen wiederholt befristeten Arbeitsverträgen wird durch § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L eine Chance zum Stufenaufstieg überhaupt erst ermöglicht (BAG v. 23.09.2010 – 6 AZR 180/09, Rz. 16).

Dadurch, dass in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L einschlägige Berufserfahrung unterschiedlich und bei demselben Arbeitgeber wieder eingestellten Arbeitnehmern anders als in anderen Fällen vollständig berücksichtigt wird, geht die Regelung nicht über das zur Besitzstandswahrung Erforderliche hinaus. Für den bevorzugten Personenkreis kann sie bei Neueinstellung nicht anders als durch Anrechnung der bisherigen Zeiten erfolgen. Die differenzierte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung kann im Übrigen nicht deshalb als über das zur Besitzstandswahrung Erforderliche hinausgehend angesehen werden, weil die beabsichtigte Besitzstandswahrung auch dann erreicht würde, wenn für zuvor bei anderen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer ebenso eine vollständige Berücksichtigung erfolgen würde. Es trifft zwar zu, dass es an sich für die Wahrung von Besitzständen der vom Arbeitgeber bereits zuvor beschäftigten Arbeitnehmer unerheblich ist, ob Zeiten einschlägiger Berufserfahrung der nicht zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer vollständig berücksichtigt werden oder nicht. Gleichwohl ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit eine Besitzstandswahrung für bestimmte Personenkreise nicht immer nur dann möglich, wenn andere Personenkreise, die keinen Besitzstand haben, den besitzstandswahrenden Vorteil auch erhalten. Wesen und damit Inhalt des legitimen Ziels der Wahrung von Besitzständen ist es, zusätzliche Leistungen nur dort zu erbringen, wo Besitzstände vorhanden sind. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Vorteil denjenigen vorzuenthalten, die keinen Besitzstand haben, soweit dies ausschließlich aus der Wahrung des Besitzstandes folgt. Über das zur Besitzstandswahrung Erforderliche geht eine derartige Benachteiligung der Personenkreise ohne Besitzstand dann hinaus, wenn sie sich nicht nur auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt, sondern zu einen dauerhaft nicht einholbaren Rückstand führt und damit die mit der Besitzstandswahrung verbundene Diskriminierung auf Dauer zementiert (EuGH v. 08.09.2011 – C-297/10 Hennigs, Rz. 93 ff.). Aufgrund der nur begrenzten Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung bei der bei Einstellung erfolgenden Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L haben die davon betroffenen Arbeitnehmer aber nur für einen begrenzten Zeitraum Nachteile gegenüber den bereits zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern. Die Entlohnungsnachteile der nicht zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer entfallen spätestens mit dem Erreichen der letzten Stufe.

(b)

Es stellt ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik und einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, mit der Gewährung von Vorteilen die Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber zu erreichen (erwogen von EuGH v. 05.12.2013 – C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 38; EuGH v. 30.09.2003 – C-224/01 Köbler, Rz. 83). Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Arbeitgeber. Es liegt im Allgemeininteresse, dass Verwaltungsaufgaben von Beschäftigten ausgeführt werden, die bereits länger in die spezifischen Abläufe und die Organisation des jeweiligen Arbeitgebers eingegliedert sind und aufgrund der dadurch gewonnenen Erfahrung aus Sicht des Bürgers zuverlässigere Dienstleistungen erbringen können. Diesem Ziel entspricht es, wenn die Tarifvertragsparteien mit der vollen Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrungszeiten bei Einstellung bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer einen Anreiz setzen, nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der für unschädlich gehaltenen Unterbrechungszeit wieder zu dem gleichen öffentlichen Arbeitgeber zurückkehren. Dadurch, dass in § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L  ein Arbeitsverhältnis „zum selben Arbeitgeber“ vorausgesetzt wird, kommt die Regelung nicht zur Anwendung, wenn die Einstellung bei anderen einer Gebietskörperschaft zuzurechnenden Arbeitgebern erfolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass allein die Mobilität innerhalb einer Gruppe verschiedener, ggf. sogar auf dem Arbeitsmarkt miteinander konkurrierender Arbeitgeber prämiert wird, was kein ausreichendes legitimes Ziel für eine mittelbare Diskriminierung grenzüberschreitend tätiger Beschäftigter darstellt (EuGH v. 30.11.2000 – C-195/98 Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rz. 49; EuGH v. 05.12.2013 – C-514/12 Zentralbetriebsrat, Rz. 40).

Die in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L vorgenommene Differenzierung ist auch geeignet, einen wirksamen Anreiz zum Verbleib bei dem bisherigen Arbeitgeber zu setzen und geht nicht darüber hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwar wird durch die Regelung im Ausgangspunkt einschlägige Berufserfahrung und nicht Treue zum Arbeitgeber prämiert, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend ist. Denn soweit dieser Zweck der Regelung betroffen ist gilt er für alle Arbeitnehmer unabhängig von deren Vorarbeitgeber. Vorliegend kommt es aber gerade darauf an, dass bei unterschiedlichen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung unterschiedlich berücksichtigt wird. Ausschlaggebend hierfür ist nicht die Einschlägigkeit der Berufserfahrung, sondern u. a. der Anreiz, zu demselben öffentlichen Arbeitgeber zurückzukehren, also die Prämierung von Treue. Die vollständige Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung bei der Ersteinstufung ist angesichts der z. T. erheblichen Vergütungsspannen innerhalb der Entgeltgruppen hierfür ein geeignetes und erforderliches Mittel. Die Tarifvertragsparteien hätten zwar auch andere Mittel wählen können, um einen Anreiz zur Rückkehr für ausgeschiedene Arbeitnehmer zu setzen. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen (vgl. EuGH v. 12.10.2010 – C-45/09 Rosenbladt, Rz. 69) kann  ihnen aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht verwehrt werden, sich für die vorliegende Regelung zu entscheiden. Hätten sie die Prämierung von Treue zum bisherigen Arbeitgeber durch andere Vorteile geregelt, hätten sie in gleichem Maße Freizügigkeitsrechte mittelbar beeinträchtigt. 

(c)

Es stellt ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, u. a. die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, ohne dass der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Berufserfahrung für die übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen muss (EuGH v. 17.10.1989 – C-109/88 Danfoss, Rz. 24; EuGH v. 03.10.2006 – C-17/05 Cadman, Rz. 34). Da in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L nicht bloß auf reine Zeiten der Zugehörigkeit zu bestimmten Arbeitgebern, sondern auf einschlägige Berufserfahrung abgestellt wird, ist die Verfolgung dieses Zieles besonders hervorgehoben. Es ist aber auch legitim, innerhalb des Kriteriums einschlägiger Berufserfahrung zusätzlich danach zu differenzieren, ob sie innerhalb der bei dem einstellenden Arbeitgeber bestehenden Strukturen erworben wurde oder bei anderen Arbeitgebern unter möglicherweise sehr verschiedenen Gegebenheiten. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen zulässiger typisierender Betrachtungsweise berücksichtigen wollen, dass dem Arbeitgeber innerhalb seiner Strukturen erworbene Berufserfahrung noch schneller und effektiver zu Gute kommt, als bei anderen Arbeitgebern erworbene Berufserfahrung. Mit der Besserstellung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen „qualifizierten“ einschlägigen Berufserfahrung wird dies berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es auch hier unerheblich, dass Kenntnis von Verwaltungsstrukturen in jeder Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber erworben wird, hier aber auf „einschlägige Berufserfahrung“ abgestellt wird. Das Kriterium der Einschlägigkeit gilt in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L gleichermaßen und ist nicht ausschlaggebend für die vorliegende Benachteiligung von zuvor nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern. Es sichert neben Sachnähe und Nützlichkeit für den Arbeitgeber auch nicht zugleich die darüber hinausgehend nützliche Kenntnis bekannter Strukturen, in denen sich die Sachnähe für den Arbeitgeber besonders vorteilhaft auswirken kann. Die Begrenzung der Anrechnung bei anderen Arbeitgebern erworbener Berufserfahrung auf die Stufe 2 geht zudem nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der Honorierung wegen der Kenntnis der Arbeitgeberstrukturen besonders nützlicher Berufserfahrung erforderlich ist. Auch in diesem Zusammenhang ist der weite Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Verfolgung sozial- und beschäftigungspolitischer Ziele zu berücksichtigen (s. o.). Wenn sie ein von Ihnen als vorzugswürdig angesehenes Maß an Berufserfahrung bei der Entlohnungspolitik besonders berücksichtigen wollen, sind sie nicht auf eine bestimmte Art und Weise oder ein bestimmtes Ausmaß beschränkt, mit denen sie die besondere Berücksichtigung vornehmen wollen. Es kann daher nicht als ungeeignete oder nicht erforderliche Maßnahme angesehen werden, wenn sie zeitnah in den Strukturen des Arbeitgebers erworbene Berufserfahrung in vollem Umfang, bei anderen Arbeitgebern erworbene Berufserfahrung demgegenüber nur durch Anrechnung eines Jahres honorieren. Dagegen spricht nicht, dass zuvor bei anderen Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses den gegenüber den bei dem Arbeitgeber schon länger beschäftigten Arbeitnehmern bestehenden Rückstand der Kenntnisse spezifischer Strukturen aufholen. Das engt den weiten Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien nicht so ein, dass sie diesen Gesichtspunkt nur mit einem bestimmten, auch bei zuvor langjährig bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern etwa nur auf einige wenige Jahre begrenzten Ausmaß bevorzugter Berücksichtigung von Berufserfahrung honorieren dürften. Im Rahmen des Ermessensspielraums darf es ihnen nicht untersagt werden, davon auszugehen, dass sich die Vorteile in den Strukturen des Arbeitgebers erworbener Berufserfahrung im Vergleich zu den zuvor bei anderen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern trotz zunehmender Nivellierung auch über einen langen Zeitraum noch auswirken können. Es ist daher nicht als ein für die Honorierung für besonders vorteilhaft gehaltener, in den Strukturen des einstellenden Arbeitgebers erworbener Berufserfahrung ungeeignetes Mittel anzusehen, wenn diese in vollem Umfang, die bei anderen Arbeitgebern erworbene Berufserfahrung demgegenüber nur bis zur Stufe 2, also im Umfang eines Jahres berücksichtigt wird. 

e)

Die Klägerin hat die ihr ab 01.09.2012 zustehende Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 TV-L Berliner Fassung mit Schreiben vom 05.011.2012 innerhalb der in § 37 S. 1 TV-L Berliner Fassung geregelten Ausschlussfrist geltend gemacht. Daher kann sie die entsprechende Vergütung auch ab ihrer Einstellung verlangen. Die ihr ab dem 10.08.2015 zustehende Vergütung nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 hat sie mit der Klageerweiterung vom 16.10.2014 für einen bereits am 01.04.2014 beginnenden Zeitraum, spätestens aber mit dem am 08.10.2015 in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen weiteren Hilfsantrag innerhalb der Frist des § 37 S. 1 TV-L Berliner Fassung geltend gemacht.

Gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB, 24 Abs. 1 S. 2 TV-L Berliner Fassung stehen der Klägerin grundsätzlich auch die geltend gemachten Verzugszinsen zu, jedoch nicht bereits ab dem Tage der jeweiligen Fälligkeit sich aus der fehlerhaften Ersteinstufung ggf. ergebender Differenzvergütungsansprüche. Gem. § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen mit dem dem Fälligkeitstag folgenden Kalendertag. Soweit der Tag der Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag entfällt, tritt Fälligkeit gem. § 193 BGB erst am nächsten Werktag ein (BAG v. 19.05.2015 – 3 AZR 892/13, Rz. 24). Gem. §§ 187 Abs. 1, 193 BGB sind daher Verzugszinsen auf Differenzvergütungsansprüche vom beklagten Land erst ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Kalendertag und, sofern der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag entfällt, ab dem dem ersten darauf folgenden Werktag nachfolgenden Kalendertag zu zahlen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet und zurückzuweisen.

Die Klägerin kann aufgrund der Regelungen in § 16 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 TV-L Berliner Fassung keine Ersteinstufung nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 und unter Berücksichtigung von § 37 TV-L Berliner Fassung Entgelt nach dieser Stufe ab dem 16.08.2014 verlangen, weil die Ersteinstufung mit der Stufe 3 nicht gerechtfertigt ist. Schon deshalb kann sie auch nicht ab dem 09.11.2014 Entgelt nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 verlangen, was gem. § 16 Abs. 3 TV-L Berliner Fassung im Übrigen selbst bei Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L Berliner Fassung und voller Berücksichtigung der Zeiten ihrer einschlägigen Berufserfahrung bei Einstellung der Fall wäre, weil es dann gleichwohl zu der von der Klägerin angenommenen Anrechnung von „Restzeiten“ auf die Stufenlaufzeit aus den angeführten Gründen nicht kommen könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG. Bei der Ermittlung der Kostenquoten für die erste Instanz wurde berücksichtigt, welche Differenzbeträge für die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht fälligen Monatsentgelte (September 2012 bis einschließlich September 2015) bei Erfolg mit dem Hauptantrag in seiner erstinstanzlichen Fassung zu zahlen gewesen wären. Dabei wurden gem. § 42 Abs. 3 S. 1 2. HS GKG die bei Klageeinreichung am 01.04.2014 fälligen Beträge (Monatsentgelte September 2012 bis März 2014) nicht berücksichtigt. Für die Zeiträume der nach der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts fälligen Monatsentgelte wurde gem. § 42 Abs. 2 2. HS GKG das 6-fache der sich monatlich zwischen Stufe 4 und Stufe 2 (Zeitraum 01.03.2015 bis 31.08.2015) und das 30-fache der sich monatlich zwischen Stufe 4 und Stufe 3 (Zeitraum 01.09.2015 bis 28.02.2018) ergebenden Differenzvergütung zugrunde gelegt. Dies wurde in Verhältnis zu dem Gesamtbetrag gesetzt, der sich in entsprechender Berechnung unter Berücksichtigung der Elternzeit bei Ersteinstufung in die Stufe 2 ab 01.09.2012 und Einstufung in die Stufe 3 ab 10.08.2015 ergibt und ungefähr 1/5 des erstgenannten Betrages entspricht. Gleichermaßen wurden unter Berücksichtigung des Termins der Berufungsverhandlung im Oktober 2015 und unter Außerachtlassung der bei Klageeinreichung fälligen Differenzbeträge für die zweite Instanz der sich nach dem in dieser Instanz gestellten Hauptantrag ergebende Gesamtbetrag ermittelt und in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag gesetzt, der sich bei Vergütung nach Stufe 2 ab 01.09.2012 und nach Stufe 3 ab 10.08.2015 ergibt und ebenfalls ungefähr 1/5 des erstgenannten Betrages entspricht.

IV.

Die Revision war sowohl für das beklagte Land als auch für die Klägerin gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Soweit das beklagte Land unterlag, ist die für die Berufungskammer entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einschlägigkeit von in höherwertigen Tätigkeiten erworbener Berufserfahrung von grundsätzlicher und bisher nicht geklärter Bedeutung. Soweit die Klägerin unterlag ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob unionsrechtliche Bestimmungen über die Freizügigkeit  vorliegend der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L entgegenstehen.

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