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Arbeitsrecht
18.08.2010
Arbeitsrecht
LAG Köln: Mitbestimmungsrecht im Arbeitskampf

LAG Köln , Beschluss  vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 116/08 (Vorinstanz: ArbG Köln vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 14 BV 113/07; )
Amtliche Leitsätze: 1. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Abwehr eines Streiks (hier: Versetzung von Arbeitnehmern aus einem unbestreikten Betrieb in einen bestreikten Nachbarbetrieb) kommt nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde. 2. Der Betriebsrat als nicht selbst am Arbeitskampf beteiligte Institution unterliegt zwar dem aus § 74 II BetrVG folgenden Neutralitätsgebot. Im Arbeitskampf können jedoch Konfliktlagen auftreten, in Anbetracht derer der Betriebsrat durch das Neutralitätsgebot überfordert würde. Dies sind die Fallkonstellationen, in denen die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte aus den unter 1. aufgeführten Gründen erforderlich werden kann. 3. Eine solche Fallkonstellation liegt zum einen dann vor, wenn der Betrieb, für den der Betriebsrat zuständig ist, selbst Schauplatz eines Arbeitskampfes ist. Sie kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber zur Abwehr eines Streiks in einem anderen Betrieb Versetzungen vornimmt, die Belegschaft des nicht bestreikten Betriebes, aus dem heraus die Versetzungen vorgenommen werden sollen, aber selbst unmittelbar von den Ergebnissen des Arbeitskampfes profitieren würde.
  Redaktionelle Normenkette: GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 99; BetrVG 100;
Gründe 
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Versetzung von Arbeitnehmern in einen bestreikten Betrieb zum Zwecke der Streikabwehr der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes gemäß §§ 99, 100 BetrVG unterliegt. 
Die Arbeitgeberin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1. betreibt einen Convenience-Großhandel mit eigener Logistik. Sie unterhält am Standort F , E ihre Zentrale und deutschlandweit insgesamt 17 Logistikzentren. Eines dieser Logistikzentren ist nur wenige hundert Meter von der Zentrale entfernt in F , B , angesiedelt. Dort sind knapp 200 Arbeitnehmer beschäftigt. 
Die Zentrale in F und das Logistikzentrum F wurden in der Vergangenheit von den Beteiligten als je eigenständige Betriebe angesehen und behandelt. In beiden Betrieben ist jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt. 
Antragsgegner und Beschwerdeführer zu 2. ist der Betriebsrat der Zentrale F . 
Die Arbeitgeberin ist als Mitglied im Arbeitgeberverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen NRW tarifgebunden. 
Im Juni 2007 fanden im Groß- und Außenhandel in NRW Tarifauseinandersetzungen statt. Ziel der Auseinandersetzungen war der Abschluss eines neuen Gehalts- und Lohnabkommens sowie eines Manteltarifvertrages. Im Zuge der Verbandstarifauseinandersetzungen wurde ab dem 11.06.2007 das Logistikzentrum F bestreikt. Die Zentrale wurde nicht bestreikt. Mit Schreiben vom 12.06.2007 garantierte die Arbeitgeberin den Mitarbeitern der Logistikzentren NRW einschließlich des Logistikzentrums F sowie den Mitarbeitern der Zentrale unter der Bedingung, dass "es zu keinen weiteren Streikmaßnahmen kommt", eine Erhöhung der Tariflöhne und Gehälter in Höhe von 3,5 %, und zwar auch für den Fall, dass der Verbandstarifabschluss für 2007 in NRW unterhalb dieser Marge bleiben sollte. 
Daraufhin wurden die auf den Abschluss neuer Verbandstarifverträge abzielenden Streikmaßnahmen im Logistikzentrum F am 13.06.2007 eingestellt. 
Die Gewerkschaft verlangte allerdings von der Arbeitgeberin, ihre Zusage für die Mitarbeiter des Logistikzentrums F in einem in seinem Geltungsbereich auf dieses Logistikzentrum beschränkten Haustarifvertrag festzuschreiben. Hierauf wollte sich die Arbeitgeberin zunächst nicht einlassen. Daraufhin wurde das Logistikzentrum F ab dem 14.06.2007 weiter bestreikt, nunmehr jedoch mit dem Ziel des Abschlusses eines solchen Haustarifvertrages. Nachdem dieser am 27.06.2007 vereinbart worden war, wurde der Streik beendet. 
Bereits zu Beginn des Streiks vom 11.06.2007, aber auch nach dem 13.06.2007 versetzte die Arbeitgeberin diverse Mitarbeiter der Zentrale in das bestreikte Logistikzentrum zum Zwecke der Streikabwehr. Es handelte sich hierbei im Wesentlichen um Verwaltungsangestellte, die im Logistikzentrum F u. a. als Fahrer, Kommissionierer oder mit Lagerarbeiten eingesetzt wurden. Der Betriebsrat der Zentrale reklamierte sein Mitbestimmungsrecht bei den Versetzungen. Die Arbeitgeberin informierte den Betriebsrat zwar über die Versetzungsmaßnahmen, stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht gegeben sei, da es sich um Streikabwehrmaßnahmen handele. Lediglich hilfsweise und äußerst vorsorglich beteiligte sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 20.06.2007 (Bl. 15 ff. d. A.) nach §§ 99 ff. BetrVG. 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der beiderseitig zur Entscheidung gestellten erstinstanzlichen Sachanträge wird auf Abschnitt I der Gründe des Beschlusses der 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2008 Bezug genommen (Bl.230 ff. d.A.). 
Das Arbeitsgericht Köln hat die Anträge der Arbeitgeberin und die Gegenanträge des Betriebsrats der Zentrale teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. Lediglich dem 3. und letzten Hilfsgegenantrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht stattgegeben, indem es festgestellt hat, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum F während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum F der Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedarf, wenn der Streik den Abschluss eines in seinem Geltungsbereich auf das Logistikzentrum F beschränkten Tarifvertrages zum Ziel hat. 
Wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln zu ihrer Entscheidung bewogen haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Abschnitt II des angegriffenen Beschlusses vom 07.10.2008 (Bl. 239 ff. d. A.) in vollem Umfang Bezug genommen. 
Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 27.11.2008, dem Betriebsrat am 01.12.2008 zugestellt. Die Arbeitgeberin hat hiergegen am 19.12.2008 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 27.02.2009 am 26.02.2009 begründen lassen. Der Betriebsrat hat am 02.01.2009 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 02.03.2009 am 02.03.2009 begründen lassen. 
Die Arbeitgeberin verfolgt ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag nunmehr als Hauptantrag weiter und ergänzt ihn um einen neuen Hilfsantrag. Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Arbeitsgerichts verletze sie in ihrem aus Art. 9 Abs. 3 GG herzuleitenden Recht auf Kampfmittelparität während eines Arbeitskampfes. Die Versetzung von Arbeitnehmern eines nicht bestreikten Betriebes in einen vom Streik betroffenen Betrieb zum Zwecke der Streikabwehr stelle ein legitimes und unmittelbares Streikabwehrmittel dar. Etwaige Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats in personellen Angelegenheiten seien bei einem gegen den Arbeitgeber geführten Arbeitskampf suspendiert, da die Ausübung des Mitbestimmungsrechts unmittelbare Wirkung auf das Kampfgeschehen entfalten würde. 
Ein nach §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligender Betriebsrat befinde sich auch in einem unausweichlichen Konflikt, entweder durch Zustimmung zu den beantragten Maßnahmen den Kollegen des bestreikten Betriebes "in den Rücken zu fallen", oder aber den Arbeitgeber in seinen Streikabwehrmaßnahmen zu behindern, indem dieser gezwungen würde, zur betriebsverfassungsrechtlichen Durchsetzung seiner Maßnahmen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Tarifvertrag, der mithilfe des Streiks durchgesetzt werden solle, sich auch auf den Betrieb beziehe, der die zu versetzenden Mitarbeiter abgeben solle, oder ob dies nicht der Fall sei. 
Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin zu 1. beantragt nunmehr, 
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2008, Az. 14 BV 113/07, abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 
Es wird festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale der Antragstellerin in die Niederlassung der Antragstellerin B , Logistikzentrum F , während der Dauer eines Streiks in der Niederlassung nicht der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Antragsgegners bedarf; 
hilfsweise hierzu: 
Es wird festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale der Antragstellerin in die Niederlassung der Antragstellerin, B , Logistikzentrum F , während der Dauer eines Streiks in der Niederlassung nicht der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Antragsgegners bedarf, soweit der Streik den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel hat, der in seinem Geltungsbereich die Zentrale miterfasst. 
Der Betriebsrat, Beschwerdegegner zu 1. und Beschwerdeführer zu 2. beantragt, 
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2008, Az. 14 BV 113/07, abzuändern und 
festzustellen, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum F während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum F der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats bedarf. 
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag: 
festzustellen, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum F während der Dauer eines Streiks nur im Logistikzentrum F der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats bedarf, auch wenn der Streik, an dem sich Mitarbeiter der Zentrale nicht beteiligen, auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet ist, der in seinem Geltungsbereich auf beide Betriebe Anwendung finden kann. 
Im Übrigen beantragen beide Beteiligten, 
die jeweiligen gegnerischen Anträge zurückzuweisen. 
Der Betriebsrat bleibt bei seiner Auffassung, dass seine Mitbestimmungsrechte aus §§ 99, 100 BetrVG auch bei Versetzungen in das Logistikzentrum F mit dem Ziel der Streikabwehr in jedem Falle gewahrt bleiben müssten. Es komme dabei nicht darauf an, ob im Logistikzentrum F um einen Tarifvertrag gestreikt werde, der in seinem Geltungsbereich auch die Zentrale erfasse. Maßgeblich sei einzig und allein, ob der eigene Betrieb, also die Zentrale, selbst von Streik oder Aussperrung betroffen sei. 
Wegen der Einzelheiten der beiderseitigen Rechtsauffassungen wird auf die Beschwerdebegründungs- und Erwiderungsschriften der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz Bezug genommen. 
II.A. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 
Zulässig erscheint auch die zweitinstanzliche Antragserweiterung durch den in der Rechtsmittelinstanz neu gestellten Hilfsantrag. Er knüpft an den bisherigen Sach- und Streitstand an. Er unterliegt auch nicht dem Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit. Insoweit kann sinngemäß auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. B. II. 2. des angegriffenen Beschlusses vom 07.10.2008 verwiesen werden. 
B. Auch die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Auch diese Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 
C. Der in der Beschwerdeinstanz neu gestellte Hilfsantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Dies ergibt sich spiegelbildlich aus denselben Überlegungen, die das Arbeitsgericht dazu veranlasst haben, nur den dritten Hilfsantrag des Betriebsrats als begründet anzusehen. Der arbeitsgerichtliche Beschluss war somit um die nunmehr von der Arbeitgeberin hilfsweise beantragte Feststellung zu ergänzen, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale der Antragstellerin in die Niederlassung der Antragstellerin B , Logistikzentrum F während der Dauer eines Streiks in der Niederlassung nicht der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Antragsgegners bedarf, soweit der Streik den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel hat, der in seinem Geltungsbereich die Zentrale miterfasst. 
D. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden beider Beteiligten gegen den Beschluss der 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2008 als unbegründet. Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nicht nur im Ergebnis zutreffend entschieden, sondern seine Entscheidung auch tragfähig und überzeugend begründet. Das Beschwerdegericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Abschnitt II A II 1. und 2. (S. 11 bis 17 der Gründe) und II B II 2. und 3. (S.18 bis 20 der Gründe) ausdrücklich zu Eigen. 
An die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses anknüpfend ist aus der Sicht der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht zusammenfassend und ergänzend noch das Folgende auszuführen: 
1. Die Entscheidung des vorliegenden Falls betrifft das Spannungsfeld zwischen den durch das Betriebsverfassungsgesetz gewährten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats einerseits und dem aus Art. 9 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspruch des Arbeitgebers, während eines Arbeitskampfes die Kampfmittelparität wahren zu können, andererseits. Grundsätzlich gewährt das Betriebsverfassungsgesetz die Mitbestimmungsrechte aus § 99 ff. BetrVG uneingeschränkt. Sie gelten daher zunächst auch in Zeiten des Arbeitskampfes. Der Betriebsrat selbst ist nicht Partei eines Arbeitskampfs. Er bleibt während eines solchen im Amt und funktionsfähig (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292 ff.; BAG vom 25.10.1988, BAGE 60, 71 ff.). Andererseits unterliegt er während des Arbeitskampfes tariffähiger Parteien dem aus § 74 Abs. 2 BetrVG folgenden Neutralitätsgebot (BAG, AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG NZA 2004, 223 ff.; Fitting u. a., BetrVG, § 74 Rdnr. 14 m. w. N.). Das Neutralitätsgebot besagt, dass der Betriebsrat als Organ einen Streik weder unterstützen noch behindern darf. 
2. Zu Recht weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass in Zeiten des Arbeitskampfes typischerweise regelmäßig eine Konfliktsituation zwischen Belegschaft und bestreiktem Arbeitgeber entsteht, die die Gefahr herauf beschwört, dass bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereiteln und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreifen könnte (BAG vom 22.12.1980, BAGE 34, 355 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.). Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Kampfmittelparität können in solchen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats erfordern (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.). 
3. Eine solche Konfliktsituation, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats erfordert, liegt zunächst typischerweise dann vor, wenn es um die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen in solchen Betrieben geht, die selbst Schauplatz von Arbeitskampfmaßnahmen sind, also selbst bestreikt werden oder von Aussperrungen betroffen sind. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, hinsichtlich derartiger personeller Maßnahmen sei der Betriebsrat wegen ihrer Wirkungen auf das Kampfgeschehen funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligen (BAG vom 26.10.1971, BAGE 23, 484 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.). Das Bundesarbeitsgericht rechtfertigt die Einschränkung von Mitbestimmungsrechten dabei insbesondere damit, dass der Betriebsrat in solchen Fällen "vom Neutralitätsgebot überfordert wäre" (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43; BAG NZA 2004, 223 ff.). 
4. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht, soweit für das Beschwerdegericht ersichtlich, eine arbeitskampfbedingte Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen bisher nur in solchen Sachverhaltskonstellationen bejaht, in denen es um den Betriebsrat desjenigen Betriebes ging, der selbst den Schauplatz des Arbeitskampfes darstellte. Das Beschwerdegericht vermag den Begründungen des Bundesarbeitsgerichts aber nicht zu entnehmen, dass die durch Art. 9 Abs. 3 GG gebotene Einschränkung von Mitbestimmungsrechten ausschließlich nur dann in Betracht kommt, wenn es um den Betriebsrat von Betrieben geht, die selbst Schauplatz des Arbeitskampfes sind. 
5. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr eines Streikes kommt vielmehr nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.). 
6. Das Beschwerdegericht stimmt mit dem Arbeitsgericht darin überein, dass eine solche Situation auch dann angenommen werden kann, wenn es sich einerseits bei der personellen Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG um eine Maßnahme des Arbeitgebers geht, die unmittelbar den Zweck der Streikabwehr verfolgt, andererseits der Betriebsrat die Interessen einer Belegschaft zu vertreten hat, die unmittelbar selbst von den angestrebten Früchten des Streiks profitieren würde. 
So lag der Fall hier in der Zeit vom 11. bis 13.06.2007, als im Logistikzentrum F für den Abschluss neuer Verbandstarifverträge gestreikt wurde, deren Geltungsbereich auch die Zentrale F umfasst hätte. Es lag für die Arbeitgeberin nahe, zur Abwehr des Streiks im Logistikzentrum F auf versetzungswillige Mitarbeiter der nahegelegenen Zentrale zurückzugreifen. Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach 
§ 99 BetrVG wäre dem Betriebsrat der Zentrale angesonnen worden, solchen Streikabwehrmaßnahmen zuzustimmen, obwohl die vom Betriebsrat vertretene Belegschaft von den Früchten eines erfolgreichen Streiks selbst hätte profitieren können. Einerseits stellten die Versetzungen von der Zentrale in den Nachbarbetrieb für die Arbeitgeberin ein nicht unwesentliches Arbeitskampfinstrument dar, andererseits war der Betriebsrat aufgrund der Interessenlage in erhöhtem Maße der Versuchung ausgesetzt, das Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG nicht mit der vom Gesetz vorausgesetzten Neutralität und Sachlichkeit auszuüben. Der entscheidende Gesichtspunkt, nämlich ob der Betriebsrat unter den gegebenen Umständen vom Neutralitätsgebot des § 74 Abs. 2 BetrVG überfordert werden könnte, ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch hier zu bejahen. 
7. Anders stellt sich die Lage jedoch dar, wenn bei der betriebsverfassungsrechtlichen Beurteilung einer Maßnahme, die zugleich ein Kampfmittel des Arbeitgebers in einem laufenden Arbeitskampf darstellt, eine Verstrickung des Betriebsrats in eigene Interessen bzw. die Interessen der von ihm vertretenen Belegschaft nicht gegeben ist. 
So lag der Fall ab dem 14.06.2007, als in dem Logistikzentrum F nicht mehr um die auch für die Zentrale geltenden Verbandstarifverträge gestreikt wurde, sondern nur noch um einen in seinem Geltungsbereich auf das Logistikzentrum beschränkten Haustarifvertrag. Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Betriebsrat, der aus seiner Sicht eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG beurteilen soll, dabei in einen Interessenkonflikt verstrickt ist, der die von ihm vertretene Belegschaft selbst betrifft, oder ob dies nicht der Fall ist. Werden die eigenen Belange durch einen Erfolg oder Misserfolg der Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer in dem benachbarten Betrieb in keiner Weise mehr berührt, kann dem Betriebsrat sehr wohl zugemutet und es kann auch von ihm erwartet werden, das Neutralitätsgebot aus § 74 Abs. 2 BetrVG bei der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte strikt zu beachten. 
Ansonsten würde bereits die Unterstellung einer Solidarität ganz allgemeiner Art aller Arbeitnehmer eines Unternehmens untereinander ausreichen, um in die gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsrechte einer Belegschaft einzugreifen, die weder selber streikt oder sonst von einem Arbeitskampf betroffen ist, noch selber vom Ergebnis eines solchen Arbeitskampfes in irgendeiner Weise profitieren würde. 
Zwar ist die Tarifautonomie, die auch das Gebot der Arbeitskampfparität beinhaltet, ein hohes Gut, welches nach der vom Bundesverfassungsgericht sanktionierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vorrang gegenüber Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats genießt, die ihre Ausübung behindern würden (vgl. BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292; ferner BVerfG vom 26.06.1991, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 117). Der Eingriff in die vom Gesetzgeber zunächst grundsätzlich einschränkungslos gewährten Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen muss sich aber auf das unbedingt Notwendige beschränken. 
Dies drückt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung u. a. dadurch aus, dass eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitbestimmung "unmittelbar und zwangsläufig" eine ernsthafte Beeinträchtigung der Freiheit des Arbeitgebers zur Folge hätte, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines solchen Arbeitskampfs zu begegnen (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.). "Unmittelbar und zwangsläufig" kann die Mitbestimmung des Betriebsrats Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeberin aber nur dann "ernsthaft beeinträchtigen", wenn eine Situation entstanden ist, in denen der Betriebsrat "vom Neutralitätsgebot überfordert" wird. Dies ist zur Überzeugung des Beschwerdegerichts und in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht dann nicht der Fall, wenn eigene wirtschaftliche oder sonstige Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft nicht Gegenstand des fraglichen Arbeitskampfes sind. 
8. Bei alledem ist auch zu bedenken, dass der Betriebsrat bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechts ohnehin auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG gesetzlich vorgesehenen Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt ist, dass in den hier in Rede stehenden Versetzungsfällen durch den damit einhergehenden Abzug von Arbeitnehmern durchaus berechtigte Anliegen der Belegschaft des abgebenden Betriebes, die auch von dem Katalog des § 99 Abs. 2 BetrVG erfasst werden, betroffen sein können, und dass auch bei Beachtung des Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG aufgrund der Möglichkeiten, die § 100 BetrVG bietet, ein gewisser Handlungsspielraum der Arbeitgeberin gewährleistet bleibt. 
9. Die Auffassung, dass schon allein die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG eine erhebliche Behinderung der Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeberin beinhalteten (vgl. LAG Köln DB 1993, 838), teilt die hier zur Entscheidung berufene Kammer jedenfalls für die vorliegend behandelte Sachverhaltskonstellation nicht. 
10. Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr von der Zentrale in das Logistikzentrum F während der Dauer eines Streiks im Logistikzentrum F der Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Streik den Abschluss eines in seinem Geltungsbereich auf das Logistikzentrum F beschränkten Tarifvertrages zum Ziel hat und umgekehrt, dass die Versetzung von Arbeitnehmern zur Streikabwehr nicht der vorherigen Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats bedarf, soweit der Streik den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel hat, der in seinem Geltungsbereich auch die Zentrale miterfasst. 
Alle übrigen Anträge der Beteiligten waren hingegen zurückzuweisen. 
III. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts macht es die vorliegende Fallkonstellation erforderlich, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur arbeitskampfrechtlich bedingten Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen weiter auszudifferenzieren. Gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat das Beschwerdegericht daher für beide Beteiligten die Rechtsbeschwerde zugelassen. 
 

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