LAG Köln: Mitbestimmungsrecht im Arbeitskampf
LAG Köln , Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 116/08 (Vorinstanz: ArbG Köln vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 14 BV 113/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Abwehr eines Streiks (hier: Versetzung von Arbeitnehmern aus einem unbestreikten Betrieb in einen bestreikten Nachbarbetrieb) kommt nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde. 2. Der Betriebsrat als nicht selbst am Arbeitskampf beteiligte Institution unterliegt zwar dem aus § 74 II BetrVG folgenden Neutralitätsgebot. Im Arbeitskampf können jedoch Konfliktlagen auftreten, in Anbetracht derer der Betriebsrat durch das Neutralitätsgebot überfordert würde. Dies sind die Fallkonstellationen, in denen die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte aus den unter 1. aufgeführten Gründen erforderlich werden kann. 3. Eine solche Fallkonstellation liegt zum einen dann vor, wenn der Betrieb, für den der Betriebsrat zuständig ist, selbst Schauplatz eines Arbeitskampfes ist. Sie kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber zur Abwehr eines Streiks in einem anderen Betrieb Versetzungen vornimmt, die Belegschaft des nicht bestreikten Betriebes, aus dem heraus die Versetzungen vorgenommen werden sollen, aber selbst unmittelbar von den Ergebnissen des Arbeitskampfes profitieren würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 99; BetrVG 100;
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