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Arbeitsrecht
09.10.2025
Arbeitsrecht
LAG Hamm: Kameraüberwachung – Persönlichkeitsrecht – Geldentschädigung

LAG Hamm, Urteil vom 28.5.2025 – 18 SLa 959/24

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0528.18SLA959.24.00

Volltext: BB-Online BBL2025-2419-4

Leitsatz

Eine permanente unzulässige Überwa-chung nahezu der gesamten Betriebsräu-me und des Arbeitsplatzes über einen Zeitraum von 22 Monaten trotz Wider-spruchs des betroffenen Arbeitnehmers stellt eine schwere Verletzung des Per-sönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro.

§§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, § 26 BDSG, Art. 6 DSGVO

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers vor dem Hintergrund einer Überwachung durch Videokameras, die die Beklagte in ihrem Betrieb durchführte.

Die Beklagte produziert in ihrem Betrieb in A hauptsächlich tonnenschwere Stahlblöcke. Das Betriebsgelände umfasst eine Fläche von 33.000 qm mit einer Betriebshalle, die eine Gesamtfläche von insgesamt 15.000 qm aufweist. Das nicht eingefriedete Betriebsgelände befindet sich in einem Industriegebiet. Die Zufahrt zum Industriegebiet ist mit einer Schranke gesichert, die von einem Pförtner bedient wird, der die Schranke auf Anforderung öffnet.

Die Betriebshalle der Beklagten besteht aus einer Produktionshalle, in welcher Stahl verarbeitet wird, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Betriebshalle lagert die Beklagte unter anderem den zu verarbeiteten Stahl, der nur mit schwerem Gerät durch die Tore der Betriebshalle herausgeschafft werden kann. Darüber hinaus befinden sich in der Produktionshalle Maschinen zur Stahlbearbeitung, Materialvorräte, welche ihrerseits auch in kleinen Mengen transportabel sind sowie hochwertiges Werkzeug, welches in der Regel frei zugänglich und nicht verschlossen aufbewahrt wird, da dies die arbeitstechnischen Abläufe in den Schichten erfordern. In der Regel halten sich gleichzeitig etwa neun bis zehn Arbeitnehmer in der Produktionshalle auf.

Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen dabei 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potentiell die gesamte Räumlichkeit erfassen; ob es sich bei diesen Kameras lediglich um „Attrappen“ handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Kameras sind in der Lage, in „HD-Qualität“ zu filmen. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder, die sich an jeder Zugangstür befinden, wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Kläger hat mit der Klageschrift als Anlage K 4 einen Lageplan zu den Gerichtsakten gereicht, aus dem hervorgeht, wo die installierten Kameras sich befinden.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2020 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Unter § 14 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2020 heißt es:

„Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“

Seit Januar 2023 arbeitete der Kläger im Betrieb der Beklagten in A. Er erbrachte seine Arbeitsleistung überwiegend an der sogenannten Schälmaschine in der Produktionshalle. Etwa zehn Meter hinter dem Arbeitsplatz des Klägers ist in einer Höhe von ca. fünf bis sechs Metern eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Kläger stand während seiner Tätigkeit in der Regel mit dem Rücken zur Kamera, sodass grundsätzlich weder sein Gesicht noch seine konkreten Handgriffe außerhalb des Ladebereichs erkennbar waren. Sobald der Kläger sich allerdings umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde zwangsläufig auch seine Vorderseite aufgenommen. Über die Kameras, die im Lageplan mit den Nr. 2, 10 und 16 bezeichnet werden, konnte kontrolliert werden, ob und wann der Kläger sich auf dem Weg zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume selbst wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst.

Die Kameraüberwachung war Gegenstand eines Rechtsstreits, den die Parteien im Jahr 2023 vor dem Arbeitsgericht Dortmund führten. Dieser Rechtsstreit wurde durch den Abschluss des Vergleichs vom 21.11.2023 beendet. In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte unter anderem dazu, dem Kläger Auskunft über die Kameras im Betrieb der Beklagten zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2023 erteilte die Beklagte Auskunft über den Betrieb von Videokameras. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2023 rügte der Kläger, die Auskunft sei inhaltlich falsch und unzureichend. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht. Abschließend forderte der Kläger die Beklagte auf, die Videoüberwachung einzustellen und die Auskunft „richtig“ zu erteilen.

Mit seiner Klage, die am 18.03.2024 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen ist, hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 26.09.2024 eine Kündigung zum 31.10.2024 aus, die sie auf betriebliche Gründe hat stützen wollen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Im Kammertermin vom 05.02.2025 schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits. Die Parteien verständigten sich unter anderem auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2024.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Der Kläger hat – zusammengefasst – vorgetragen: Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. In der Vergangenheit sei es des Öfteren vorgekommen, dass der Geschäftsführer der Beklagten unerwartet angerufen und die Mitarbeiter gefragt habe, was sie im Pausenraum tun und wieso sie schon länger als fünf Minuten dort sitzen würden. Auch die Kameras in den Büroräumen seien funktionsfähig und könnten Aufnahmen vornehmen. Aufgrund der hohen Qualität der Aufnahmen sei auch das Gesicht der Arbeitnehmer gut erkennbar. Bei der Auswertung der Aufnahmen sei es möglich, durch „Zoomen“ auch Gesichter und Mimik der Mitarbeiter deutlich erkennbar zu machen. Die achtstündige Videoüberwachung und –aufzeichnung stelle einen ganz erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Der Kläger leide seit Monaten unter einem Leistungsdruck und wisse nicht, ob und wann jede einzelne seiner Handlungen beobachtet und aufgezeichnet werde. Dem Kläger sei auch nicht bekannt, wer ihn beobachte, wer Zugriff auf die Videospeicherung habe und was mit den Bilddaten geschehe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Betriebshalle und Büroräume in der B straße X in XXXXX A durch insgesamt 34 Videokameras, im Lageplan bezeichnet mit den Nummern 1 – 34, durch Videoüberwachung und Videoaufzeichnungen zu überwachen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches nicht unter 7.000,00 Euro liegen solle;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die von ihm bei der Beklagten gespeicherten Arbeitnehmerdaten zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat – zusammengefasst – vorgetragen: Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufgrund der Kameraüberwachung sei gering. Der Kläger werde an seinem regulären Arbeitsplatz lediglich von hinten gefilmt, seine Gestik und insbesondere seine Mimik sei auf den Aufnahmen nicht zu erkennen. Während der Pausen stehe ihm die Möglichkeit offen, sich in nicht überwachte Aufenthaltsbereiche zurückzuziehen. Die Kameras in den Büroräumen seien nicht aktiv und nähmen keine Aufzeichnungen vor. Diese „Attrappen“ befänden sich in den Büros lediglich zur Abschreckung von Straftaten. Die Speicherdauer der aufzeichneten Bilddaten betrage maximal 48 Stunden; anschließend erfolge eine automatische Löschung der Dateien. Die Aufnahmen seien nicht durch offene Bildschirme im Betrieb einsehbar. Zugriff auf die Aufnahmen hätten lediglich der Geschäftsführer, der technische Betriebsleiter und der Arbeitssicherheitsbeauftragte. Aufgrund der Entfernung der Kameras zu den sich im Aufnahmebereich aufhaltenden Personen seien deren Gesichter nicht erkennbar. Die Videoaufnahmen seien aufgrund ihrer Bildqualität und des Blickwinkels nicht geeignet, Rückschlüsse auf die vom Kläger vorgenommene Arbeitsleistung vorzunehmen. Die Kameraüberwachung sei erforderlich. Sie diene der Verhinderung von Straftaten in Form von Diebstahl und Vandalismus. Das Betriebsgelände der Beklagten sei aufgrund seiner Beschaffenheit besonders gefährdet. Im Frühjahr 2024 sei es tagsüber während des laufenden Produktionsbetriebes zu einem Einbruchsversuch in die Kantine gekommen; dabei sei der Kläger bei dem Versuch, das Türschloss aufzubrechen, ertappt worden. In der Vergangenheit sei es auf dem Nachbargelände wiederholt zu schweren Diebstählen gekommen. In der Betriebshalle der Beklagten befänden sich Maschinen zur Stahlverarbeitung und Materialvorräte, die auch in kleinen Mengen transportabel seien, sowie hochwertiges Werkzeug, das in der Regel frei zugänglich und nicht verschlossen aufbewahrt werde. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu Manipulationen an den Maschinen gekommen, um einen Stillstand und dadurch eine „Pause“ zu provozieren. Die Videoüberwachung diene zudem der Arbeitssicherheit in der Produktion, im Lager, im Ladebereich und auf dem unübersichtlichen Außengelände. Arbeitsunfälle könnten mit Hilfe der Videoaufzeichnungen ausgewertet und daraus Sicherheitsmaßnahmen für die Zukunft abgeleitet werden. Dies sei zwingend erforderlich, da es in der Vergangenheit bei der Beklagten sowohl zu Unfällen im Ladebereich als auch zu Unfällen in der Produktion gekommen sei. Darüber hinaus diene die Videoüberwachung der Nachverfolgung von Maschinenausfällen. Angesichts der Größe der Betriebshalle und der Anzahl der Maschinen könne deren Funktionsfähigkeit nicht durchgehend von den anwesenden Arbeitnehmern beobachtet werden. Schließlich diene die Videoüberwachung auch dazu, die Verladung des korrekten Materials in einem einwandfreien Zustand und die ordnungsgemäße Ladungssicherung nachzuweisen; Subunternehmer transportierten die Produkte der Beklagten zu deren Kunden. Das Überwachungskonzept werde aktuell in Zusammenarbeit mit dem externen Datenschutzbeauftragten überarbeitet; für die Zukunft könnten sich Änderungen ergeben.

Das Arbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 13.09.2024 die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € an den Kläger zu zahlen, da ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliege.

Das Urteil erster Instanz ist der Beklagten am 16.10.2024 zugestellt worden. Sie hat mit einem Schriftsatz, der am 07.11.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit einem am 16.01.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Frist zur Begründung der Berufung durch gerichtlichen Beschluss bis zum 16.01.2025 verlängert worden war.

Die Beklagte meint, es liege kein schwerwiegender rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Es gebe keinen Nachweis oder konkreten Vortrag des Klägers für die Annahme eines Anpassungsdrucks „unerträglichen Ausmaßes“. Sinn und Zweck der zu zahlenden Geldentschädigung sei nicht die Sanktion für ein etwaiges Fehlverhalten. Die Beklagte behauptet, sie habe die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung nicht überwacht. Toilettengänge der Mitarbeiter seien nicht überprüft worden, die Mitarbeiter seien auch nicht angerufen und nach ihren Pausenzeiten gefragt worden. Den Arbeitnehmern gegenüber sei offen kommuniziert worden, dass die Kameras im Büro nicht in Betrieb sind und nur der Abschreckung von Straftaten durch betriebsfremde Einbrecher dienten. Ein Datenschutzbeauftragter sei zu Beginn des Jahres 2024 ersucht worden, das bestehende Überwachungskonzept umfangreich zu überarbeiten und insbesondere die Anzahl der erforderlichen Überwachungskameras zu überprüfen. Ein Ergebnis der Überarbeitung sei derzeit aufgrund der Größe des Betriebsgeländes und insbesondere aufgrund betriebsbedingter personeller Veränderungen bei der Beklagten und einer aktuell äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage jedoch noch nicht absehbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.09.2024 – 3 Ca 1093/24 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Der Kläger trägt weiter vor: Durch die unverhältnismäßig dichte Rundumüberwachung habe die Beklagte einen Anpassungsdruck auf den Kläger und alle Mitarbeiter erzeugt, weil sich praktisch niemand getraut habe, die Pausenzeiten zu verlängern oder ein kurzes Gespräch mit Kollegen zu führen. Der stetige Anpassungsdruck sei durch die angesichts der Betriebsgröße ungewöhnliche Anzahl von Videokameras erhöht und verstärkt worden, da jeder Quadratmeter der Betriebshalle jederzeit habe überwacht werden können; dies sei ersichtlich Zielsetzung der Beklagten gewesen. Die Beklagte könne im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr abstreiten, Mitarbeiter angerufen und nach ihren Pausenzeiten gefragt zu haben. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie erstinstanzlich den Vortrag des Klägers nicht bestritten habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das arbeitsgerichtliche Urteil sowie auf den weiteren Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Aus den Gründen

I.              Die Berufung ist zulässig.

Die Beklagte hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht der Klage mit dem Antrag zu 1) stattgegeben hat. Die Beklagte trägt in der Berufungsbegründung ausführlich vor, die Videoüberwachung sei nicht rechtswidrig gewesen. Damit greift sie auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Klageantrages zu 1) an. Denn das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, weil es die Videoüberwachung für rechtswidrig hielt.

II.               In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg.

1.              Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch nicht zu, den er mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht.

An dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wurde, weil er einer übermäßigen Kameraüberwachung ausgesetzt war. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“ sind, dass also eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. nur Ebbing, in: Erman, 17. Aufl. 2023, § 1004 BGB Rdnr. 76 m.w.N.). An dieser Wiederholungsgefahr fehlt es im Streitfall, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger zukünftig noch den Betrieb der Beklagten aufsuchen muss und von den dort installierten Kameras überwacht wird.

2.              Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € verlangen.

Der Anspruch ergibt sich daraus, dass die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB (die Beklagte hat die sie gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffende vertragliche Nebenpflicht, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu schützen, verletzt) und aus § 823 Abs. 1 BGB (das Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt), jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger richtigerweise eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 € zugesprochen. Es besteht keine Veranlassung, das ausführlich und sorgfältig begründete Urteil abzuändern.

a)              Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen im Streitfall vor.

Das Arbeitsgericht hat die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Zubilligung einer Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 m.w.N.) im Einzelnen unter I 2 b aa der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Die erkennende Kammer tritt dem bei (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

aa)               Die Beklagte griff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Der Eingriff erfolgte dadurch, dass die Beklagte mit den Videokameras, die in der Betriebshalle installiert sind, Bildaufnahmen vom Kläger fertigte. Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Bild (BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13). Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise verwendet werden dürfen.

bb)               Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers war rechtswidrig.

Ob ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch Videoaufnahmen rechtswidrig ist, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO. Die dort niedergelegten Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18, Urteil vom 19.02.2019 – 8 AZR 1007/13, Urteil vom 12.02.2025 – 6 AZR 845/13, jeweils zum Bundesdatenschutzgesetz:). Das Anfertigen von Videoaufnahmen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dar.

(1)              Die Kameraüberwachung ist nicht nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

(a)              Die (erleichterten) Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gemäß § 4 BDSG kommen im Streitfall nicht zum Tragen.

Bei der Betriebshalle der Beklagten handelt es sich nicht um öffentlich zugängliche Räume. Das hat das Arbeitsgericht unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien, der Literatur und der einschlägigen Rechtsprechung unter I 2 b bb (1) (a) der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils überzeugend begründet. Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat, schließt die erkennende Kammer sich an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

(b)              Die Videoüberwachung ist nicht nach § 26 Abs. 1 BDSG zulässig.

(aa)              § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vermag die Videoüberwachung nicht zu rechtfertigen.

Die Norm kommt als rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung nicht in Betracht, da sie den Anforderungen, die Art. 88 DSGVO an Vorschriften des nationalen Rechts stellt, nicht erfüllt (BAG, Beschluss vom 09.05.2023 – 1 ABR 14/22). Dies gilt schon deshalb, weil Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht vorgesehen sind.

(bb)               Die Zulässigkeit der Videoüberwachung folgt nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

Dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat beging, liegen nicht vor. Bei den Manipulationen an den Maschinen, die sich – der Behauptung der Beklagten zufolge – in der Vergangenheit zutrugen, handelt es sich nicht um Straftaten. Der Einbruchsversuch, der im Frühjahr 2024 geschah, ist aufgeklärt. Sonstige Anhaltspunkte für Straftaten, die eine Überwachung im vorgesehenen Umfang zu ihrer Aufdeckung als erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

(2)               Die Videoüberwachung ist auch nicht nach Art. 6 DSGVO zulässig.

(a)              An einer wirksamen Einwilligung des Klägers im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO fehlt es.

Zwar hat sich der Kläger gemäß § 14 des Arbeitsvertrages vom 01.08.2020 mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einverstanden erklärt. Damit willigte er jedoch nicht wirksam in die Videoüberwachung ein. Es fehlt schon an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG, Art. 7 Abs. 4 DSGVO). In Maßnahmen der Mitarbeiterüberwachung kann durch den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorab wirksam eingewilligt werden (vgl. etwa Gola, BB 2017, 1462, 1468; Wybitul, NZA 2017, 413, 416), da der Abschluss des Arbeitsvertrages von der Erklärung der Einwilligung abhängt und die Einwilligung dem Arbeitnehmer in dieser Situation nur Nachteile bringt. Es kommt hinzu, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 BDSG nicht erteilt wurde und die Erklärung der Einwilligung von den übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DSGVO klar unterscheidbar ist.

(b)               Die Videoüberwachung ist schließlich nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zulässig.

Diese Vorschrift erlaubt die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen. Datenverarbeitende Maßnahmen, sollen sie nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO statthaft sein, müssen allerdings einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten (EuGH, Urteil vom 11.12.2019 – C – 708/18). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Streitfall ist die Videoüberwachung als unverhältnismäßig anzusehen.

(aa)               Soweit die Beklagte unter Hinweis auf einen Diebstahl, der sich auf dem Nachbargelände ereignete, die Kameraüberwachung mit der Verhinderung von Straftaten und Vandalismus auf ihrem Betriebsgelände rechtfertigen will, sind die Voraussetzungen einer verhältnismäßigen Datenverarbeitung erkennbar nicht erfüllt.

Es fehlt schon an der Eignung der Maßnahme. Eine Kameraüberwachung in der Betriebshalle vermag die aus Sicht der Beklagten drohenden Gefahren auf dem Betriebsgelände nicht oder allenfalls teilweise abzuwenden oder zu dokumentieren. Jedenfalls stellt die Überwachung des Außenbereichs ein milderes Mittel dar.

(bb)               Soweit die Beklagte vorbringt, in der Betriebshalle befänden sich Maschinen zur Stahlbearbeitung, hochwertiges Werkzeug sowie Materialvorräte, kann dies die Überwachung im vorliegenden Ausmaß nicht rechtfertigen.

Dabei mag zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass diese Gegenstände, anders als die von ihr hergestellten Produkte, leicht Gegenstand einer Entwendung oder Beschädigung sein können. Die Beklagte hat aber schon nicht vorgetragen, an welchen Standorten in der Betriebshalle sich diese Gegenstände befinden. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, inwieweit diese Erwägungen auf den Arbeitsplatz des Klägers zutreffen. Schließlich hat die Beklagte keinen Vortrag dazu gehalten, inwiefern aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit ein nennenswertes Sicherheitsrisiko besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass es zu einer Sachbeschädigung, einem Diebstahl oder einem Diebstahlsversuch durch die in der Halle tätigen Arbeitnehmer kam. Für die Kammer ist auch nicht erkennbar, inwiefern das konkrete Risiko eines Diebstahls durch betriebsfremde dritte Personen besteht. Insoweit wäre jedenfalls eine Überwachung des Eingangs- und Außenbereichs als gefahrabwendende Maßnahme zureichend.

(cc)               Das Vorbringen der Beklagten zu Manipulationen an Maschinen begründet nicht Zulässigkeit der Kameraüberwachung.

Es lässt sich nicht feststellen, inwiefern es in der Vergangenheit zu derartigen Manipulationen kam. Der Kläger hat dies bestritten. Eine Beweiserhebung durch die Vernehmung des Betriebsleiters, den die Beklagte als Zeugen benannt hat, ist als Ausforschungsbeweis unzulässig. Die Beklagte hat die Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, nicht hinreichend genau gemäß § 373 ZPO bezeichnet. Sie hat die Manipulationen nur pauschal behauptet und weder nach Ort, Art oder Zeitpunkt konkretisiert. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass Manipulationen an Maschinen grundsätzlich denkbar sind. Will die Beklagte durch eine Kameraüberwachung des vorliegenden Ausmaßes aber nur einer abstrakten Manipulationsgefahr begegnen, so ist die Maßnahme offenkundig unverhältnismäßig.

(dd)               Auch unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit und der beabsichtigten Auswertung von Arbeitsunfällen erweist sich die Videoüberwachung nicht als zulässig.

Im Hinblick auf Vorkommnisse im Außenbereich, die für die Arbeitssicherheit relevant sein könnten, stellt die Kameraüberwachung innerhalb der Betriebshalle schon keine geeignete Maßnahme dar. Im Hinblick auf den Bereich innerhalb der Betriebshalle fehlt es an einer konkreten Darlegung der Beklagten, wann sich welche Arbeitsunfälle ereigneten und inwiefern eine Auswertung von Kameraaufzeichnungen nützlich wäre. Die Beklagte hat auch nicht vorgebracht, inwiefern das Gefahrenpotential für die Arbeitnehmer so hoch ist, dass die Überwachung des gesamten Hallenbereichs notwendig erscheint, insbesondere bezogen auf den Arbeitsplatz des Klägers

(ee)               Bezüglich der beabsichtigten Nachverfolgung von Maschinenausfällen ist die Kameraüberwachung ebenfalls unverhältnismäßig.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, in welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit zu Ausfällen von Maschinen kam und ob der Arbeitsplatz des Klägers davon betroffen war. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Videoaufzeichnung hilfreich wäre. Ein zeitnaher Eingriff, um auf den Ausfall zu reagieren, wäre nur möglich, wenn eine ständige „Live-Auswertung“ der Kamerabilder erfolgte. Das hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Schäden bei einem Ausfall von Maschinen drohen und inwiefern zur Abwendung dieser Schäden die intensive Kameraüberwachung erforderlich ist.

(ff)               Wenn die Beklagte vorbringt, die Kameraüberwachung erfolge, um nachweisen zu können, dass korrektes Material verladen wurde, ist auch dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme darzutun.

Die Überwachung erweist sich insoweit als unverhältnismäßig, denn sie betrifft den gesamten Innenbereich der Halle und nicht nur den Bereich, in dem die Verladung stattfindet. Diesen Bereich hat die Beklagte nicht näher konkretisiert. Sie hat keinen Vortrag dazu gehalten, inwiefern auch die Überwachung des Arbeitsplatzes, an dem der Kläger tätig war, unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist. Bei einer Löschung der Aufzeichnungen nach 48 Stunden dürfte im Regelfall die Kameraaufzeichnung als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen, wenn es zu einem Streit um die Verladung des ordnungsgemäßen Materials kommt. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum es für die Beklagte nicht möglich ist, den gewünschten Nachweis durch Zeugen zu erbringen.

cc)               Die Beklagte handelte im Hinblick auf die Kameraüberwachung schuldhaft.

Die Beklagte führte die Überwachungsmaßnahme vorsätzlich durch. Sie handelte bewusst und gewollt.

dd)               Durch die Überwachung fand ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers statt, der einen Anspruch auf Geldentschädigung auslöst.

Dabei ist zwar zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Überwachung nicht heimlich, sondern offen stattfand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Kameraüberwachung konkrete disziplinarische Maßnahmen gegenüber dem Kläger getroffen wurden. Ob dies, wie der Kläger vorträgt, gegenüber anderen Arbeitnehmern der Fall war, ist im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers unerheblich.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung in einem besonders langen Zeitraum stattfand. Der Kläger wurde von Januar 2023 bis Oktober 2024, also über einen Zeitraum von 22 Monaten, arbeitstäglich dauerüberwacht. Außerhalb der Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume gab es in der Betriebshalle keinen Raum, in den der Kläger sich zum Schutze vor der Kameraüberwachung hätte zurückziehen können. Ob in den Büroräumen eine Kameraüberwachung tatsächlich nicht stattfand, ist insoweit unerheblich, da der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer sich dort kaum aufgehalten haben wird. Wenngleich er bei seiner regulären Arbeit nur von hinten aufgenommen wurde, war die Tätigkeit des Klägers am Arbeitsplatz war Gegenstand permanenter Überwachung. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes wurde der Kläger von vorn aufgenommen. Dass insoweit auch die Möglichkeit bestand, das Kamerabild zu „zoomen“, hat die Beklagte nicht konkret bestritten. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten war der Zugriff auf die Bilddaten jederzeit durch mehrere Personen möglich. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer eingeräumt hat, erlaubte die eingesetzte Überwachungstechnik nicht nur, Einsicht in aufgezeichnete Kameradaten durch nachträgliches „Abspielen“ zu nehmen; vielmehr bestand auch die Möglichkeit einer „Live-Überwachung“ durch Einsichtnahme in die aktuell laufenden Kameraaufzeichnungen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines besonderen Vortrages, dass dadurch ein extrem hoher Anpassungsdruck für den Kläger – und die anderen in der Halle tätigen Arbeitnehmer – hervorgerufen wurde. Es kommt hinzu, dass die Beklagte die Videoüberwachung unverändert fortführte, obgleich der Kläger mit dem Schreiben vom 18.12.2023 auf deren Unerwünschtheit und Unverhältnismäßigkeit hingewiesen hatte. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe eine Überarbeitung des Überwachungskonzepts zu Beginn des Jahres 2024 in Auftrag gegeben, stellt die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nicht in Frage. Eine Modifikation erfolgte bis zum Ende der Beschäftigungszeit des Klägers nicht und wurde auch nicht konkret in Aussicht gestellt.

b)               Die rechtswidrige, schuldhafte und besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts zieht die Verpflichtung der Beklagten nach sich, eine Geldentschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu zahlen, deren durch das Arbeitsgericht festgesetzte Höhe aus Sicht der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden ist.

So hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 25.05.2019 – 2 Sa 214/18) eine Überwachung des Arbeitnehmers durch drei Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten für unzulässig gehalten und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 30.10.2012 – 9 Sa 158/12) hat einem Arbeitnehmer, der über einen Zeitraum von 20 Monaten durch zwei Kameras für einen Zeitraum von 15 bis 20 Minuten je Arbeitstag überwacht wurde, eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,00 € zugesprochen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 25.10.2010 – 7 Sa 1586/09) hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.000,00 € für eine dreimonatige Dauerüberwachung verurteilt. Die im Streitfall erfolgte Kameraüberwachung war deutlich intensiver als in den Sachverhalten, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung und des nicht geringen Verschuldens der Beklagten ist im Streitfall eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € angemessen. Die Beklagte hat sich in eklatanter Weise über die Vorgaben des Datenschutzrechts hinweggesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass sie hätte glauben dürfen, ihr Vorgehen seien rechtmäßig, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgebracht, sich vor der Installation der Kameraüberwachungsanlage datenschutzrechtlich beraten lassen zu haben. Zudem handelt es sich angesichts der Dauer und Intensität der Überwachung um einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers; insoweit kann auf die Ausführungen unter II 2 a dd der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.

III.               Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante ZPO. Da beide Parteien im Rechtsstreit teils unterlagen, teils obsiegten, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

IV.               Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

 

 

 

 

 

 

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