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Arbeitsrecht
16.02.2017
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Kündigungsschutz nach MuSchG im Fall eines Auflösungsantrags analog

ArbG Berlin, Urteil vom 23.9.2016 – 28 Ca 4975/16

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-436-4

unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze

1. Fällt nach sozialwidriger Kündigung ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) in den Zeitraum der Schwangerschaft der Betroffenen, so gilt der Sonderkündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG für den Auflösungsantrag entsprechend (Anlehnung an Sächsisches LAG 12. April 1996 – 2 [4] Sa 102/96 – NZA-RR 1997, 9 = LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37 [Leitsatz 3.]).

2. Beruht der Eindruck des Arbeitgebers, die schwangere Arbeitnehmerin habe hinsichtlich seiner Bemühungen um Vermittlung einer Anschlussbeschäftigung durch deren Negierung im Kündigungsschutzprozess „gelogen“, auf einem Missverständnis, so genügt seine wegen der „Lüge“ als Vertrauensverlust geltend gemachte Betroffenheit nicht ohne Weiteres, um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. etwa BAG 2. November 1983 – 2 AZR 204/82 – n.v. [„Juris“-Rn. 25]; im Anschluss etwa BAG 14. Mai 1987 – 2 AZR 294/86 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 18 = NZA 1988, 16 = DB 1988, 295 [B.II.1. - „Juris“-Rn. 17]) für „sinnlos“ zu erachten.

Sachverhalt

Es geht im Wesentlichen (noch) um einen Auflösungsantrag (hier: des Arbeitgebers) nach sozialwidriger Kündigung (§ 9 Abs. 1 Satz 2[1], Abs. 2[2], § 10[3] KSchG). - Vorgefallen ist folgendes:

I.              Wegen der Verhältnisse der Parteien und wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatbestandlichen Angaben im Teilurteil vom 10. Juni 2016[4] verwiesen, das im Berufungsrechtszug in Kürze zur Überprüfung ansteht. Erstinstanzlich geht es derzeit noch um einen Auflösungsantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Mai 2016[5] und um eine mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 erhobene Zahlungsklage der Klägerin über 1.145,-- Euro (netto), mit der sie Vergütung für Mai 2016 nebst Prozesszinsen einfordert.

II.             Mit besagtem Auflösungsantrag hat es folgende Bewandtnis:

1.            Während die Beklagte plante[6], das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu beenden, ließ sie diese durch einen ihrer Sachwalter (Herrn M. K.[7]) per E-Mail vom 18. März 2016 (Kopie[8]: Urteilsanlage I.) unter Beifügung dreier – voneinander (wohl) nur im Teilzeitgrad unterscheidenden – Stellenangebote eines Dritten (Kopien[9]: Urteilsanlagen II.1. bis II.3.) dies wissen:

Betreff: Stellen aus der Behindertenhilfe

wie besprochen die Stellenanzeigen aus der Behindertenhilfe. Ich würde mich für Sie freuen, wenn Sie eine der drei Stellen antreten könnten. Wie gesagt können Sie sich ja auch auf mehrere Stellen bewerben, dass erhöht die Chancen, auch wenn nicht alle Anforderungen auf Sie zutreffen. Wenn Sie die Bewerbungen an die Behindertenhilfe geschickt haben, dann geben Sie mir bescheid, dann kann ich Kontakt mit Herrn L.[10] aufnehmen und für Sie ein gutes Word einlegen.

Schönes Wochenende!“.

2.            Die Klägerin tat, wie ihr geheißen: Per E-Mail vom 24. März 2016 (Kopie[11]: Urteilsanlage III.) wandte sie sich so an den ihr genannten Herrn L.:

Betreff: Bewerbung zur kaufmännische Sachbearbeiterin

… anbei sende ich Ihnen meine Bewerbung für die Stellenausschreibungen zur kaufmännischen Sachbearbeiterin. Die Bewerbung bezieht sich auf die drei ausgeschriebenen Stellen“.

Auch Herr K. hielt Wort: Er schrieb Herrn L. unter dem 29. März 2016 (Kopie[12]: Urteilsanlage IV.):

Betreff: Bewerbung Verwaltung Natalie K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.]

… zunächst erreichen Sie herzliche Grüße aus dem Paul-Gerhardt-Stift.

Sie haben Stellenanzeigen für Mitarbeiter in der Verwaltung geschalten. Eine unserer Mitarbeiterinnen möchte sich gerne bei Ihnen bewerben. Sie hat ihre Ausbildung zur Bürokauffrau im EjS erfolgreich abgeschlossen und seidem mehrere Jahre Berufserfahrung (Jugendhilfe, S. GmbH) und kennt sich daher gut mit Strukturen im Stift aus. Wir würden uns für Frau K. freuen, wenn Sie sie in Ihrem Bewerbungsverfahren berücksichtigen würden.

Für Rückfragen stehe ich sehr gern zur Verfügung“.

3.            Es half nichts: Während aus den Bewerbungen der Klägerin bei der „Behindertenhilfe“ nichts wurde, empfing sie mit Schreiben vom 31. März 2016 die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten (Kopie: Urteilsanlage V.). Sie (Kündigung) veranlasste die vorliegende Klage:

a.            Nachdem die Klägerin besagte Kündigung im hiesigen Rechtsstreit zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hatte, ließ die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016[13] unter anderem dies vortragen:

„Der Entleiher hat sich entschieden, den Auftrag über die Entleihe nicht

über den 29.02.2016 hinweg fortzuführen und deshalb den Entleihervertrag gekündigt. Die Bemühungen des nachbenannten Zeugen, für die Klägerin einen anderweitigen Einsatzort zu finden, waren erfolglos. Der Zeuge hat mehreren (potentiellen) Kunden, bei denen offene Stellen im Verwaltungsbereich zu erkennen waren, Personaldienstleistungen, die die Klägerin hätte erbringen können, erfolglos angeboten (Beweis: … ).

Der vorbenannte Zeuge hat darüber hinaus die Klägerin auf diverse Stellenangebote hingewiesen; die Bewerbungen der Klägerin, waren jedoch nicht erfolgreich.

Nachdem die Versuche des vorbenannten Zeugen, für die Klägerin eine Anschlussbeschäftigung zu finden, nicht erfolgreich waren, wurde mit Schreiben vom 22.03.2016 beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer betriebsbedingten Kündigung beantragt“.

b.            Hierauf reagierte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten per Schriftsatz vom 18. Mai 2016[14] mit diesen Worten:

„Der Arbeitsbedarf für die Klägerin und ihr Arbeitsplatz bestehen über den 29.02.2016 fort (Beweis: … ).

Die Klägerin wurde von dem Zeugen auf keinerlei weitere Stellenangebote hingewiesen. Schon gar nicht auf ,diverse Stellenangebote'.

Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der zu beweisenden Angaben des Leiters Koordination M. K., käme es darauf nicht an, da der Arbeitsplatz der Klägerin ja gerade nicht weggefallen war und ist“.

c.            Dies kam bei der Beklagten nicht gut an:

ca.          Sie legte zunächst im Schriftsatz vom 23. Mai 2016[15] Wert auf diese Feststellungen:

„Der nachbenannte Zeuge, Herr M. K., fragte aufgrund eines Jobangebotes der E. J. B. gGmbH bei dortigen kaufmännischen Leiter an, ob ein Interesse an der Überlassung der Klägerin im Wege des Personalleasings bestünde. Dies wurde verneint. Der Zeuge informierte die Klägerin über drei bei der Behindertenhilfe ausgeschriebene Jobs ( …  [Urteilsanlage II.1. bis II.3.]) und riet ihr, sich direkt dort zu bewerben. Als sich die Klägerin bei der Behindertenhilfe bewarb, übermittelte der Zeuge einen Empfehlungsbrief an den kaufmännischen Leiter.

Die Klägerin lügt, wenn sie vortragen lässt, dass sie vom Zeugen auf keinerlei weitere Stellenangebote hingewiesen worden sei. Wegen dieses versuchten Prozessbetruges wird nunmehr der Betriebsrat wegen einer beabsichtigten vorsorglichen fristlosen Kündigung angehört werden (Beweis: … )“.

cb.          Per 31. Mai 2016[16] kam die Beklagte, während sie einen Hilfsantrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ankündigte[17], wie folgt auf das Thema zurück:

„ … ist die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.05.2016, der hier am 19.05.2016 zugestellt wurde, es habe nach der Kündigung der Entleihe durch die E. J. S. GmbH keinerlei Vermittlungsbemühungen oder Informationen über zu besetzende Stellen durch Herrn K. gegeben, eine Lüge.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die beiliegende E-Mail von Herrn K. [Urteilsanlage I.], die am 18.03.2016 nebst drei Anzeigen [Urteilsanlagen II.1. bis II.3.] an die Klägerin abgesandt wurde; das Anschreiben der Klägerin vom 24.03.2016 an Herrn L. [Urteilsanlage III.], mit dem sie sich beworben hat, und das Schreiben von Herrn K. an Herrn L. vom 29.03.2016 [Urteilsanlage IV.].

Das Bewerbungsschreiben der Klägerin vom 24.03.2016 wurde von der Klägerin aufgrund der Bitte im Beklagtenschreiben vom 18.03.2016 zur Kenntnis übermittelt.

Aus Sicht der Beklagten liegt ein versuchter Prozessbetrug vor, der eine vorsorgliche und hilfsweise weitere fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Diesbezüglich wurde der Betriebsrat mit Schreiben vom 23.05.2016 angehört. Ein Widerspruch wurde nicht erhoben. … “.

cc.          Darauf reagierte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten, der bereits die vorerwähnte Absichtserklärung als weitere Kündigung missverstand[18], per Schriftsatz vom 2. Juni 2016 und diesen Worten[19]:

„Die unglücklichen Schlagworte wie ,Lüge' und ,versuchter Prozessbetrug' dienen nicht der Wahrheitsfindung und rechtfertigen weder eine ,vorsorgliche' noch eine ,hilfsweise', auch nicht ,weitere' oder gar ,fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses' (?).

Der Beklagten-Vertreter übersieht geflissentlich, dass die Kündigung der Klägerin vom 31.03.2016 herrührt. Die von der Beklagten behaupteten Vermittlungsbemühungen und/oder Informationen über zu besetzende Stellen durch den Zeugen K. erfolgten aber lange vor dieser Kündigung! Reicht doch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten daselbst die E-Mail des Zeugen M. K. an die Klägerin vom 18.03.2016 zu den Gerichtsakten.

Also 2 Wochen vor der Kündigung!

Damit ist bewiesen, dass, wie von der Klägerin vorgetragen, dieser nach der Kündigung jedenfalls keinerlei solche Stellenangebote überlassen wurden. Die Klägerin hat mithin lediglich im Rahmen ihrer prozessualen Wahrheitspflicht vorgetragen und vortragen lassen“.

d.            Das sieht die Beklagte anders: Nachdem sie mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 neuerlich ihre Sicht der Dinge hatte prozesskundig machen lassen[20], erklärte sie mit Schreiben vom „16. Juli 2016“ (Kopie: Urteilsanlage VI.), das die Klägerin (wohl) am 16. Juni 2016 erreichte, die Kündigung „aus wichtigem Grund unter Beachtung der arbeitsvertraglichen/tariflichen Frist von einem Monat zum Monatsende zum nächst möglichen Termin“.

III.            Dies lässt die Klägerin nicht gelten: Sie erstreckte ihre Feststellungsbegehren vielmehr mit einer am am 22. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten fünf Tage später (27. Juni 2016) zugestellten Schriftsatz vom 21. Juni 2016[21] unter Hinweis auf ihren schon zitierten Ausführungen vom 2. Juni 2016[22] auf die neuerliche Kündigung. Dazu hat sie unter anderem nochmals darauf verweisen lassen, dass die Vermittlungsversuche der Beklagten für sie (aus der Zeit) „vor der Kündigung vom 31.03.2016“ hergerührt hätten. - Die jüngste Kündigung (Urteilsanlage VI.) hat die Beklagte indessen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 wiederum für hinfällig erklärt[23], nachdem sie von einer Schwangerschaft der Klägerin erfahren hatte. In diesem Punkt haben die Parteien sich im Kammertermin am 23. September 2016 klarstellend darauf verständigt[24], dass die auf den 16. Juli 2016“ datierte Kündigung gegenstandslos sei und die Beklagte daraus keine Rechte gegen die Klägerin mehr herleite.

IV.           Die Klägerin beantragt zuletzt[25] sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.445,-- Euro (netto) nebst Zinsen[26] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit[27] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, für den Fall ihres Unterliegens das Arbeitsverhältnis gegen Entrichtung einer Abfindung nach Maßgabe der §§ 9[28] u. 10[29] KSchG aufzulösen.

Die Klägerin beantragt,

den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

V.            Die Beklagte hält die Zahlungsklage der Sache nach für nicht spruchreif[30] und den Auflösungsantrag aus den schon zitierten Gründen für gerechtfertigt[31].

VI.           Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Aus den Gründen

Soweit über die Streitfragen der Parteien noch förmlich zu befinden war, ist die Klage begründet (s. sogleich A.), während dem Auflösungsantrag der Beklagten kein Erfolg beschieden ist (s. unten, S. 10 ff. [B.]). - Im Einzelnen:

 

A.         Das Maigehalt – 1.445,-- Euro (netto)

 

Die Klägerin kann von der Beklagten für Mai 2016 dem Grunde nach Gehalt für Mai 2016 fordern. Dasselbe gilt für die verlangten Prozesszinsen. Der Anspruch auf die Arbeitsvergütung folgt aus § 611 Abs. 1 BGB[32] und den Grundsätzen des sogenannten Annahmeverzugs, § 615 Satz 1 BGB[33]; die Zinsen sind aufgrund der §§ 291[34], 288 Abs. 1 Satz 2[35] BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 1[36], 253 Abs. 1[37] ZPO) wie beantragt zu entrichten. - Die Einwände der Beklagten änderen daran nichts.

I.          Die Zahlungsklage ist „spruchreif“. Insbesondere ist die zu erwartende Überprüfung der Kündigungsschutzklage im Berufungsrechtszug nicht „vorgreiflich“ (s. oben, S. 7 Fn. 30), jedenfalls nicht im Sinne der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[38], §§ 495 Abs. 1[39], 148[40] ZPO. Abgesehen davon, dass das Teilurteil mit der Kündigung im Schreiben vom 31. März 2016 keinem „anderen“ Rechtsstreit im Sinne der Aussetzungsvorschriften entspringt, liefe eine Aussetzung im hiesigen Kontext auch - offensichtlich – dem Sinn des eigens kodifizierten Beschleunigungsgebots in § 9 Abs. 1 ArbGG[41] zuwider[42].

II.         Was den Umfang der Verzugsvergütung anbelangt, so ist das Gericht aus der Bezifferung mit 1.445,-- Euro (netto) allerdings nicht „schlau“ geworden: Die Klägerin hat Herkunft und Zusammensetzung dieser Forderung nicht näher verbalisiert, sondern Kopien von Verdienstabrechnungen für Februar und März 2016 eingereicht, denen zu entnehmen sei, dass sich ihr Grundgehalt auf 1.703,-- Euro (brutto) belaufe, dem ein „Nettoverdienst in Höhe von 1.222,50 €“ entspreche[43]. Bei dieser Sachlage kann ihr das Gericht für Mai 2016 nicht mehr als eben besagte 1.222,50 Euro (netto) zusprechen, womit im Zweifel dem in Anlehnung an einschlägige Grundsätze zur Krankenvergütung (auch) beim Annahmeverzug maßgeblichen sogenannten Lohnausfallprinzip[44] Rechnung getragen ist.

III.        Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. und II. des Schlussurteils.

 

B.         Der Auflösungsantrag der Beklagten

 

Kein Erfolg ist hingegen dem Antrag der Beklagten beschieden, das Arbeitsverhältnis durch richterliches „Machtwort“ aufzulösen, auch nicht gegen Entrichtung einer Abfindung (§§ 9 Abs. 1 Satz 2[45], 10 Abs. 1[46] KSchG). Das folgt hier schon daraus, dass nach zutreffender Auffassung in der Instanzgerichtsbarkeit[47] und Teilen des Fachschrifttums[48] in analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 MuSchG[49] bei Schwangerschaft neben dem Kündigungsverbot auch kein Auflösungsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht. Darauf stellt die Kammer zur Vermeidung einer „Überraschungsentscheidung“ hier aber nicht ab, weil sie in der mündlichen Verhandlung auf die Problematik nicht hingewiesen hatte[50]. Indessen gibt das in bekanntlich bewusster Abkehr des Nachkriegsrechts vom historischen Vorbild im Betriebsrätegesetz 1920[51] (§ 87 Abs. 2 Satz 1 BRG[52]) nicht auf „Freikauf“[53], sondern auf Bestandssicherung gerichtete KSchG[54] den von der Beklagten erstrebten Trennungsgrund für den hiesigen Streitfall auch tatbestandlich nicht her. - Der Reihe nach:

I.          Der Beklagten ist einzuräumen, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG dem Arbeitgeber bei (objektivierbaren) „Gründen“ das Recht auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Gerichtsentscheid zubilligt, wenn eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit „nicht [zu] erwarten“ sei. In diesem Zusammenhang können nach der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen zwar in der Tat auch Umstände Bedeutung erlangen, die sich im Anschluss an die – unwirksame – Kündigung im nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit ergeben haben[55]. Allerdings ist wegen des besagten Schutzzwecks nach eingespielter und nicht zuletzt grundrechtlich inspirierter Judikatur sowohl der Fachgerichte[56], als auch des Bundesverfassungsgerichts[57] (BVerfG) ein strenger Maßstab anzulegen, wenn es um die Beurteilung der Grundlagen und Tragweite des zu fällenden Wahrscheinlichkeitsurteils geht. Nicht zuletzt deshalb können nicht lediglich einzelne Fehlgriffe in der Prozessführung der gekündigten Arbeitsperson oder gar Missverständnisse zwischen den Parteien des Kündigungsschutzprozesses dazu herhalten, dem Arbeitgeber den gesuchten Trennungsgrund zu liefern. Insofern wäre zum einen im Auge zu behalten, dass gerade Gerichtsverfahren mit ihren typischerweise beiderseitigen Bemühungen, hier schon um der Selbstachtung willen keinesfalls „den Kürzeren zu ziehen“, psychologisch wie situativ vielfach dazu tendieren, Erinnerungsbilder der Beteiligten zu trüben[58]. Zum anderen bliebe zu beachten, dass die Ursache der Begegnung vor Gericht wegen seines Trennungsakts immerhin beim Arbeitgeber liegt. Auch insofern blieben etwaige Klagen seinerseits über den „Stil“ dortigen Agierens der Gegenseite mit Augenmaß zu würdigen (s. dazu noch unten, S. 13-15 [2.]).

II.         Im Lichte dessen kann von einer Zerrüttung der hiesigen Beziehungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG[59] (BVerfG a.a.O.[60]) bei näherem Hinsehen keine Rede sein. Die Beklagte missversteht bereits, was ihr die Klägerin in den inkriminierten Fragmenten ihrer Prozessführung zu entgegnen sucht; sie überschätzt die Durchschlagskraft der solcherart geltend gemachten Betroffenheit aber auch im Übrigen:

1.         Die Beklagte nimmt ebenso erklärtermaßen wie beharrlich Anstoß daran, dass die Klägerin im Rechtsstreit „gelogen“ habe:

a.         Als Beleg gilt ihr deren Aussage im (Anwalts-)Schriftsatz vom 18. Mai 2016 (s. oben, S. 4 [b.]), sie sei von Herrn K. „auf keinerlei weitere Stellenangebote hingewiesen“ worden. Hintergrund dessen war allerdings die vorherige eigene Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Mai 2016 (s. oben, S. 3-4 [a.]), in der diese berichtet hatte, dass Herr K. mehreren potentiellen Kunden, bei denen offene Stellen im Verwaltungsbereich zu erkennen gewesen seien, Personaldienstleistungen durch die Klägerin angeboten  habe. „Darüber hinaus“, so die Beklagte seinerzeit wörtlich (S. 4 [vor b.]), habe er die Klägerin auch „auf diverse Stellenangebote hingewiesen“, die dann allerdings keine Folgebeschäftigung erbracht hätten.

b.         Diese zeitliche wie kontextuelle Abstufung im Schilderungsbild zeigt anschaulich, dass die Parteien in den von der Beklagten inkriminierten Passagen der Klägerseite ersichtlich aneinander vorbeireden. Das macht die Reaktion der Klägerin auf den Vorwurf der „Lüge“ (s. oben, S. 5 [cc.]) auch deutlich: Während diese die Geschehensschilderung erkennbar – und nach dem objektiven Erklärungswert auch richtig - als unterschiedliche Zeitabschnitte auffasst, von denen der eine die Phase vor und der andere jene nach dem Empfang ihrer Kündigung (31. März 2016[61]) betrifft, und dabei die Vorgeschichte mit dem im Rechtsstreit aktenkundig gewordenen E-Mail-Austausch (s. oben, S. 2-3 [II.1. und II.2.]; Urteilsanlagen I. bis IV.) phänomenologisch gleichsetzt, schreibt die Beklagte ihr ungeachtet dessen den Versuch zu, besagte „Vorgeschichte“ kurzerhand zu leugnen. Das entspricht jedoch nicht sachgerechtem Verständnis (§§ 133[62], 157[63] BGB) der Ausführungen der Klägerin. Insbesondere wird dem nicht die zur Fundierung des Auflösungsantrags gegebene Behauptung der Beklagten[64] gerecht, die Klägerin habe – komplett? - „in Abrede stellen lassen, dass es Vermittlungsbemühungen“ Herrn K. gegeben habe.

2.         Verfehlt die Beklagte damit schon den konkreten Gegenstand der als Grundlage des verfolgten Auflösungsantrags bekämpften Äußerungen der Klägerin[65], so sei nur ergänzend daran erinnert, dass es die im Rechtsstreit ausgetauschten Angriffs- und Verteidigungsmittel angesichts der eingangs skizzierten Spannungslage im Konflikt vor Gericht (s. oben, S. 12 [vor II.]) ohnehin nicht vertragen, unbesehen „auf die Goldwaage“ gelegt zu werden:

a.         Nicht ohne Grund berücksichtigen die Gerichte für Arbeitssachen in solchem Zusammenhang, dass die Prozessführung der Zielperson sozialwidriger Kündigung(en) vom darin versuchten Ausschluss des Adressaten aus dem betrieblichen Sozialgeschehen nicht einfach isoliert werden kann[66]. Dem entspricht, dass etwaige einschlägige rhetorische Fehlgriffe erst dann als Trennungsgründe Aussicht auf Anerkennung finden, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ihretwegen „sinnlos“ erscheint[67]. Hieraus erklärt sich weiter, warum die Gerichte als typische[68] Auflösungsgründe „etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen“[69] und damit kommunikatorische Offensiv-akte benennen. Das ist von schlichtem Bestreiten gegnerischer Behauptungen im Prozess kategorial zu unterscheiden. Außerdem wäre bei allem Bedacht darauf zu nehmen, dass hinter der „Zurechnung“ verärgernder Ausführungen des Prozessbevollmächtigten einer Arbeitsperson bekanntlich der Gedanke ihrer Verantwortlichkeit wegen der – faktisch zuweilen begrenzten - Möglichkeit steht, dessen Verhalten zu beeinflussen[70]. Schließlich sollte auch ein Aspekt nicht zu kurz kommen, der der nun schon wiederholt (S. 12 [vor II.]; S. 13 [2.]) angeklungenen Tendenz des Zivilprozesses entspringt, mit – häufig beiderseits - „harten Bandagen“[71] geführt zu werden[72]. Hierzu ist im Fachschrifttum schon vor Jahrzehnten – wenn auch in anderem Kontext – auf das Problem verwiesen worden, dass es mit den Prinzipien der Rechtsgleichheit in Konflikt zu geraten droht, wenn Vertragsparteien trotz sachlich identischer Ausgangslage gleichwohl nur über deutlich imparitätische Mittel verfügen, kränkende Übergriffe der anderen Seite zu beantworten[73]. Die Frage, die hier allerdings weder vertieft noch entschieden zu werden braucht, könnte im Blick auf die Vorschriften zum Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG deshalb akut werden, weil angesichts der unterschiedlichen Angewiesenheit der Parteien des Kündigungsschutzprozesses auf Fortsetzung des Arbeitsvertrags ein auffälliges Missverhältnis festzustellen sein könnte.

b.         Für den Streitfall können solche Fragen indessen, wie gesagt, auf sich beruhen. Wie bereits gezeigt (s. oben, S. 12-13 [1.]), bewegt sich die hiesige Phänomenologie des Geschehens nicht einmal in der Nähe von Sachverhalten, die eine nachhaltige Verstimmung der Beziehungen objektiv rechtfertigen könnten. Insofern wäre neben allen übrigen Gesichtspunkten schließlich noch im Auge zu behalten, dass die hiesigen Beteiligten tatsächlich weit mehr als als die vergleichsweise „junge“ Arbeitsbeziehung seit April 2012[74] verbindet: Dem von der Beklagten beigebrachten „Lebenslauf“ der Klägerin (Kopie[75]: Urteilsanlage VII.) ist nämlich zu entnehmen, dass diese dem betrieblichen Verbund des E. J. seit spätestens 2007 erhebliche Teile ihrer Lebenszeit widmet. Spätestens angesichts einer derart langjährigen  Weggemeinschaft ein bei der Abwehr sozialwidriger Kündigung entstandenes Missverständnis zum ultimativen Trennungsgrund aufzubauen, sprengte letztlich jedes Maß zu wahrender Verhältnismäßigkeit.

III.        Was aus allem folgt, bringt der Tenor zu III. zum Ausdruck.

 

C.         Kosten und Streitwerte

 

Für Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen:

I.          Soweit das Gericht über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme befunden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[76]). Diese Kosten hat es den Parteien, soweit über die Klage noch streitig befunden werden musste, an sich nach ihren Anteilen am Unterliegen zuweisen müssen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO[77]). Da der Anteil der Klägerin am Unterliegen sich allerdings als vergleichsweise marginal darstellt, hat das Gericht von der in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO[78] vorgezeichneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die entsprechenden Kosten der Beklagten insgesamt zuzuweisen. Selbiges gilt für die Kündigung im Schreiben vom „16. Juli 2016“ (Urteilsanlage VI.), deretwegen sich die Parteien im Kammertermin am 23. September 2016 auf deren Hinfälligkeit verständigt hatten (s. oben, S. 6 [vor IV.]). Insoweit sind die Kosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO[79] der Beklagten zugewiesen, weil nur dies der Billigkeit entspricht: Wegen der Schwangerschaft der Klägerin war die Kündigung objektiv gesetzwidrig, sodass die Klage (auch) insoweit zum Prozesserfolg geführt und die Beklagte dann nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO[80] ohnehin gehalten gewesen wäre, als insoweit unterlegener Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II.         Was den Wert der Streitgegenstände für dieses Schlussurteil anbelangt, so hat die Kammer diesen – wie schon beim Teilurteil - aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[81] im Tenor festgesetzt. Dieser ist für die Zahlungsklage mit deren beziffertem Betrag (1.445,-- Euro) bemessen und für die Auflösungsklage nach den Gepflogenheiten der Praxis ohne Ansatz geblieben[82]. Die Kündigung (Urteilsanlage VI.) ist mit nochmals drei Monatsvergütungen der Klägerin (3 x 1.703,-- Euro [brutto] = 5.109,-- Euro) veranschlagt, woraus sich ein Gesamtwert von (1.445,-- Euro + 5.109,-- Euro = ) 6.554,-- Euro ergibt. Diesen verlautbart der Tenor zu V.

III.        Hieraus und weiteren Überlegungen erklärt sich zugleich der Bezugspunkt der Kostenentscheidung im Tenor zu IV.: Da sich der Streitwert des Teilurteils (nach den damaligen Daten zum Monatsverdienst der Klägerin!) auf 3.861,-- Euro belief, denen sich hiesige 6.554,-- Euro nun hinzugesellt haben, ergibt sich ein Gesamtwert von (3.861,-- Euro + 6.554,-- Euro = ) 10.415,-- Euro.



[1]    S. Text: „§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers. (1) 1Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. 2Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen“.

[2]    S. Textauszug: „§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers. (1) … - (2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte“.

[3]    S. Text: „§ 10 Höhe der Abfindung. (1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. - (2) 1Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersgrenze bezeichnete Lebensalter erreicht hat. - (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht“.

[4]    S. Teilurteil vom 10.6.2016 S. 1-20 (Bl. 95-115 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]) nebst Anlagen I. bis IX. (Bl. 116-140 GA).

[5]    S. Schriftsatz vom 31.5.2016 S. 2 (Bl. 62 GA).

[6]    Dies schließt das Gericht aus dem auf den 22.3.2016 datierten Anhörungsschreiben für den Betriebsrat – dazu Teilurteil S. 3 [2.] (Bl. 98 GA).

[7]    S. zur Funktion Beklagtenschriftsatz vom 4.5.2016 S. 1 (Bl. 16 GA): „Leiter Koordination der Beklagten“.

[8]    S. Kopie als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 23.5.2016 (Bl. 54 GA).

[9]    S. Kopien als Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 23.5.2016 (Bl. 55-57 GA).

[10]  S. zum „who's who“ Beklagtenschriftsatz vom 23.5.2016 S. 5 (Bl. 29 GA), wonach es sich bei Herrn [St.] L. um den kaufmännischen Leiter der „Behindertenhilfe“ handele; d.U.

[11]  S. Kopie als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 23.5.2016 (Bl. 58 GA).

[12]  S. Kopie als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 23.5.2016 (Bl. 59 GA).

[13]  S. Beklagtenschriftsatz vom 4.5.2016 S. 1-2 (Bl. 16-17 GA).

[14]  S. Schriftsatz vom 18.5.2016 S. 1-2 (Bl. 22-23 GA).

[15]  S. Schriftsatz vom 23.5.2016 S. 5 (Bl. 29 GA).

[16]  S. Schriftsatz vom 31.5.2016 S. 1 (Bl. 61 GA).

[17]  S. Schriftsatz vom 31.5.2016 S. 1-2 (Bl. 61-62 GA); Text: „Vorsorglich und hilfsweise beantrage ich für den Fall des Unterliegens der Beklagten, - das Dienstverhältnis mit der Klägerin nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz durch Urteil des Gerichts aufzulösen“.

[18]  S. Schriftsatz vom 2.6.2016 S. 2 (Bl. 78 GA): „Namens und in Vollmacht der Klägerin wird insofern gegen die Kündigung der Beklagten vom erstaunlichen Datum 31.05.2016 – Kündigungsschutzklage – erhoben und beantragt, - festzustellen, dass auch durch diese versteckte Kündigung an die Klägerin in einem Schriftsatz an das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgelöst wurde“.

[19]  S. Schriftsatz vom 2.6.2016 S. 1-2 (Bl. 77-78 GA).

[20]  S. Schriftsatz vom 9.6.2016 (Bl. 87 GA); Textauszug: „Die Klägerin hat in Abrede stellen lassen, dass es Vermittlungsbemühungen des Mitarbeiters Herrn K. gegeben hat. Dies ist unwahr. Der unwahre Vortrag, der aus Sicht des Unterzeichners eindeutig war, hat das Vertrauensverhältnis mit der Beklagten so beeinträchtigt, dass sie hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz durch Urteil des Gerichts aufzulösen“.

[21]  S. Schriftsatz vom 21.6.2016 S. 1-2 (Bl. 148-149 GA) nebst Anlage (Bl. 150-153 GA).

[22]  S. oben, S. 5 Fn. 20.

[23]  S. Schriftsatz vom 22.6.2016 (Bl. 155 GA).

[24]  S. Sitzungsniederschrift vom 23.9.2016 S. 1; Hinweis: Die zugehörige Blattzahl kann nicht angegeben werden, weil wegen der Berufung gegen das Teilurteil die bisherige Folierungskette der Gerichtsakte bis auf Weiteres unterbrochen ist; d.U.

[25]  S. zur Zahlungsklage Klägerinschriftsatz vom 20.7.2016 S. 1; soweit die Beklagte dort auf der zweiten Seite – ohne den sonst von ihr gebräuchlichen Fettdruck - noch eine Reihe von Ansprüchen thematisiert, sieht das Gericht diese bei (hoffentlich) sachgerechter Auslegung nicht als Teil der Klage an, sondern als eine Art „Merkposten“; das gilt etwa für die angesprochenen „Verdienstabrechnungen für Mai und Juni 2016“, zu denen die Beklagte nach jüngerer Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG (s. etwa BAG 10.1.2007 – 5 AZR 665/06 – BAGE 120, 373 = AP § 179 BGB Nr. 3 = NZA 2007, 679 [II.]: „Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (…). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs“; ebenso zuvor schon BAG 12.7.2006 – 5 AZR 646/05 – BAGE 119, 62 = AP § 611 BGB Lohnabrechnung Nr. 1 = NZA 2006, 1294 [II.1.]) vor einer Zahlung gar nicht verurteilt werden könnte, aber auch (und erst recht) für die eher konzeptionell anmutetende Schlusspassage des Schriftsatzes („Insofern ist die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses die Klägerin ordnungsgemäß zur Sozialversicherung weiterzumelden über den 30.04.2016 hinaus und dementsprechend gleichfalls für die vergangenen Monate Mai und Juni und fortlaufend dann ab Juli 2016“).

[26]  Der - redaktionell verunglückte („nebst 5%-punkten seit Rechtshängigkeit“) - Verzinsungsantrag ist nach der Judikatur des LAG Berlin-Brandenburg (26.6.2009 – 21 Sa 1197/07) im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu deuten, dass eine Verzinsung nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB beantragt sei; d.U.

[27]  Die Zustellung ist laut Empfangsbekenntnis der Beklagtenseite am 1.8.2016 bewirkt worden; d.U.

[28]  S. Textauszug oben, S. 2 Fn. 1 u. 2.

[29]  S. Textauszug oben, S. 2 Fn. 3.

[30]  S. Schriftsatz vom 24.8.2016 (Bl. 166 GA); Text: „Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig geworden und aus Sicht der Beklagten fehlerhaft. Das Arbeitsverhältnis ist beendet. - Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist vorgreiflich“.

[31]  S. Schriftsatz vom 13.9.2016; Text: „Die Begründung ergibt sich bereits aus dem Erwiderungsschriftsatz vom 02.06.2016 der Klägerin, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird“.

[32]  S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

[33]  S. Text: „§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. - 1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“.

[34]  S. Text: „§ 291 Prozesszinsen. Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung“.

[35]  S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

[36]  S. Text: „§ 261 Rechtshängigkeit. (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet“.

[37]  S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“.

[38]  S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[39]  S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[40]  S. Text: „§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit. Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei“.

[41]            S. Text: „§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“.

[42]  S. zu diesen Zusammenhängen statt vieler etwa LAG Düsseldorf 23.12.1982 – 7 Ta 299/82 – EzA § 148 ZPO Nr. 13; LAG Hamm 18.4.1985 – 8 Ta 96/85 – MDR 1985, 699 = RzK I 13 a Nr. 8 (Ls.); LAG Köln 17.12.1985 – 9 Ta 230/85 – NZA 1986, 404 = DB 1986, 440; LAG Nürnberg 9.7.1986 – 3 Ta 8/86 – NZA 1987, 211 = RzK I 13 a Nr. 13; LAG München 22.2.1989 – 7 Ta 25/89 – LAGE § 148 ZPO Nr. 20 = MDR 1989, 673; LAG Köln 14.12.1992 – 11 Ta 234/92 – LAGE § 148 ZPO Nr. 26: „Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts genügen im Verhältnis einer vorgreiflichen Bestandsschutzklage zu einer nachfolgenden Entgeltklage aus § 615 BGB und auch zu einer Auseinandersetzung über eine Nachkündigung nicht die allgemeinen Gesichtspunkte und der Gefahr divergierender Entscheidungen, um eine Aussetzungsentscheidung zu rechtfertigen“; dass. 24.11.1997 – 4 Ta 343/97 – LAGE § 148 ZPO Nr. 32; LAG Sachsen-Anhalt 22.9.1995 – 2 Ta 140/95 – LAGE § 148 ZPO Nr. 29; LAG Rheinland-Pfalz 21.3.2006 – 6 Ta 37/06 – n.v. (Volltext: „Juris“): „Es besteht keine Veranlassung, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Berechtigung mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der erklärten Kündigung innerlich zusammenhängen, auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt“; s. aus neuerer Zeit auch Hessisches LAG 7.8.2003 – 11 Ta 267/03 – NZA-RR 2004, 264 [II.]: „Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt ist über die allgemeine Beschleunigungsvorschrift hinaus besonders eilbedürftig, weil die wirtschaftliche Existenz eines Arbeitnehmers typischerweise von regelmäßigen Lohnzahlungen abhängig ist, was sich in der besonderen Beschleunigungsvorschrift des § 61 a ArbGG ebenfalls nieder schlägt. … Diese Eilbedürftigkeit wird auch nicht durch die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in Frage gestellt, weil die Leistungen den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz nicht aufheben können (…). – Daher ist dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Beschleunigungsgrundsatz gegenüber der Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148 ZPO grundsätzlich der Vorrang einzuräumen (…) LAG Köln 19.6.2006 – 3 Ta 60/06 – LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 4 [Leitsatz]: „Der Folgerechtsstreit über die Klage auf Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist bei noch anhängigem Kündigungsrechtsstreit regelmäßig nicht nach § 148 ZPO aussetzen. Das folgt aus der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren“.

[43]            S. Schriftsatz vom 20.7.2016 S. 1; Textauszug: „Es wird daher überlassen die Verdienstabrechnung für Februar und März 2016, aus denen sich ergibt, dass das Grundgehalt sich beläuft auf 1.703,00 € bei einem Nettoverdienst in Höhe von 1.222,50 €“.

[44]            S. dazu statt vieler nur BAG 23.6.1994 – 6 AZR 853/93 – BAGE 77, 123 = AP § 615 BGB Nr. 56 = EzA § 615 BGB Betriebsrisiko = MDR 1994, 1225 = NZA 1995, 468 [3. - „Juris“-Rn. 19]: „Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Beklagte die Vergütung an den Kläger weiterzuzahlen, die dieser bei Weiterbeschäftigung verdient hätte. Die Rechtslage ist derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (…)“; s. zu deren Doktrin etwa BAG 16.7.1980 – 5 AZR 989/78 - AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 35 =  NJW 1981, 415 = BB 1980, 1797 [2 a. - „Juris“-Rn. 29]: „gesetzliches Lohnausfallprinzip“; ebenso BAG 3.3.1993 – 5 AZR 132/92 – BAGE 72, 297 = AP § 2 LohnFG Nr. 25 = EzA § 2 LohnFG Nr. 23 = NZA 1993, 699 [II.1. - „Juris“-Rn. 22]: „gesetzliches Lohnausfallprinzip“; 1.12.2004 – 5 AZR 68/04 – AP § 4 EntgeltFG Nr. 68 = EzA § 4 EntgeltfortzG Tarifvertrag Nr. 52 = NZA 2005, 1315 [II.4 a. - „Juris“-Rn. 25]: „Die Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip will dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge erhalten. Auszugehen ist vom gesetzlichen Lohnausfallprinzip, wie es in § 4 EFZG geregelt ist“.

[45]            S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[46]            S. Text oben, S. 2 Fn. 3.

[47]  S. Sächsisches LAG 12.4.1996 - 2 (4) Sa 102/96 – LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37 = NZA-RR 1997, 9 = RzK I 5 c Nr. 71 [Leitsatz 3.]: „Art. 6 Abs. 4 GG gebietet es, die Regelung in § 9 Abs. 1 MuSchG zugunsten einer nach Ausspruch einer Kündigung schwanger gewordenen Frau für die Dauer der maßgebenden Schutzfrist auch auf den Lösungstatbestand nach § 9 Abs. 1 KSchG anzuwenden, unbeschadet der Möglichkeit der Ausnahmeerklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG“.

[48]  S. dahin etwa KR/Andreas M. Spilger, 11. Auflage (2016), § 9 KSchG Rn. 77: „Bei sonst kündigungsrechtlich besonders geschützten Personen (…) besteht keine gesetzliche Sperre für eine arbeitgeberseitig erstrebte Auflösung nach § 9 KSchG … . Anderes ist nur erwägenswert, wenn die Voraussetzungen besonderen Kündigungsschutzes erst nach Ausspruch einer beretis streitgegenständlichen Kündigung eintreten und erst jetzt Auflösungsantrag gestellt wird. Letzterer darf dann jedenfalls nicht zu einer Umgehung des besonderen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses führen, wenn dieser auf verfassungsrechtliche Garantien zurückzuführen ist (etwa … auf den Mutterschutz, den Art. 6 Abs. 4 GG meint; ...)“; wohl auch KR/Heinrich Kiel, 16. Auflage (2016), § 9 KSchG Rn. 21: „Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag ist nach erlaubter [gemeint: nach behördlicher Zustimmung zur Kündigung; d.U.] Kündigung ohne weitere behördl. Zustimmung mögl.“.

[49]  S. Text: „§ 9 Kündigungsverbot. (1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; … . … (3) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären“.

[50]  S. zum prozeduralen Verbot einer „Überraschungsentscheidung“ nur Reinhold Geimer, in: Richard Zöller (Begründer), ZPO, 31. Auflage (2016), Einleitung Rn. 122: „Verboten sind Überraschungsentscheidungen, d.h. Entscheidungen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte“.

[51]  S. Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4.2.1920 (RGBl. S. 147).

[52]  S. Text: „§ 87. - [1.] Über den Einspruch (§ 84) wird im gesetzlichen Schlichtungsverfahren entschieden. - [2.] Geht die Entscheidung dahin, dass der Einspruch gegen die Kündigung gerechtfertigt ist, so ist zugleich für den Fall, dass der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ablehnt, ihm eine Entschädigungspflicht aufzuerlegen. Die Entschädigung bemisst sich nach der Zahl der Jahre, während derer der Arbeitnehmer in dem Betrieb insgesamt beschäftigt war, und darf für jedes Jahr bis zu einem Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdiensts festgesetzt werden, jedoch im ganzen nicht über sechs Zwölftel hinausgehen. Dabei ist sowohl auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers als auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers angemessene Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung schafft Recht zwischen dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer“.

[53]  S. dazu Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987) S. 15: „Freilich brachte das BRG auch dann keinen effektiven Bestandsschutz, weil der Arbeitgeber sich selbst bei einem begründeten Einspruch durch die Zahlung einer Entschädigung von der Weiterbeschäftigungspflicht freikaufen konnte“.

[54]  S. in diesem Sinne prägnant schon BAG 5.11.1964 – 2 AZR 15/64 – BAGE 16, 285 = AP § 7 KSchG [1951] Nr. 20 [III.]: „Das KSchG dient vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes. Es wünscht, wenn möglich, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Es ist somit ein ,Bestandsschutzgesetz' und kein ,Abfindungsgesetz'“; im Anschluss BAG 29.1.1981 – 2 AZR 1055/78 – BAGE 35, 30 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 6 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 10 = NJW 1982, 1118 [III.2 a. - „Juris“-Rn. 29]; im selben Sinne BAG 26.11.1981 – 2 AZR 509/79 – BAGE 37, 135 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 8 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11 = NJW 1982, 2015 = BB 1982, 1113 [II.3 c, bb.]: „Das KSchG dient zwar vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes, es ist also ein ,Bestandsschutzgesetz' und kein ,Abfindungsgesetz' (…). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die  dem Arbeitnehmer gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, gleichwertig neben § 1 KSchG steht. Der im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Bestandsschutz soll also, wie schon die Regelungen des § 7 und des § 12 KSchG zeigen, nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzbar sein“.

[55]            S. insofern etwa BAG 12.1.2006 – 2 AZR 21/05 – AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67 = NZA 2006, 917 [B.III.2 a. - „Juris“-Rn. 65]: „Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen“; im Anschluss etwa BAG 6.9.2007 – 2 AZR 264/06 – AP § 626 BGB Nr. 208 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18 = NZA 2008, 636 [B.VI.2 a. - „Juris“-Rn. 47]}; LAG Hamm 5.6.2014 – 15 Sa 88/14 – n.v. (Volltext: „Juris“) [II.4 b. - „Juris“-Rn. 101]: „Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (...)“.

[56]            S. dazu statt vieler BAG 7.3.2002 – 2 AZR 158/01 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 42 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 45 = BB 2002, 2389 = NZA 2003, 261 [B.II.2 a. - „Juris“-Rn. 34]: „Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (...)“; LAG Hamm 5.6.2014 (Fn. 55) [II.4 b. - „Juris“-Rn. 100]: „Nach seiner Konzeption ist das Kündigungsschutzgesetz ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb lässt es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zu. An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen“.

[57]            S. dazu etwa BVerfG 22.10.2004 – 1 BvR 1944/01 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 9 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 49 = NZA 2005, 41 [II.3 b, aa. - „Juris“-Rnrn. 25-26]: „Das Kündigungsschutzgesetz ist nach seiner jetzigen Konzeption ein Bestandsschutzgesetz. … - Dabei herrscht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind“; 14.1.2008 – 1 BvR 273/03 – n.v. (Volltext: „Juris“) [II.2 b, cc. (2) - „Juris“-Rn. 23]: „Die Beurteilung der voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert verfassungsrechtlich eine Abwägung, die der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutzgesetzes und dem Ausnahmecharakter zureichend Rechnung trägt, der bei einer Unwirksamkeit der Kündigung gleichwohl angeordneten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zukommt (...)“; 15.12.2008 – 1 BvR 347/08 – BVerfGK 14, 507 [II.1 a. - „Juris“-Rn. 11]: „Die Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG endgültig zerrüttet ist, ist unter Abwägung der wechselseitigen, jeweils durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu treffen (...)“.

[58]            S. dazu das nach wie vor überaus prägnante wie erfahrungsgesättigte Wort von Rolf Bender, Der Irrtum ist der größte Feind der Wahrheitsfindung vor Gericht, Strafverteidiger 1982, 484 [I.1.]: „Nirgends ist das Wort Lüge so verpönt, wie vor Gericht. Jeder psychologisch Geschulte ahnt den Grund und jeder erfahrene Richter sollte den Grund kennen: Nirgends wird so viel gelogen, wie vor Gericht“.

[59]            S. in diesem Sinne schon den Regierungsentwurf zum KSchG vom 27.3.1951 – BT-Drs. [I. Wahlperiode] 2090 S. 13 [Zu § 7]: „Es wird z.B. an Fälle zu denken sein, in denen als Kündigungsgründe unzutreffende, ehrverletzende Behauptungen über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers leichtfertig aufgestellt werden oder das Vertrauensverhältnis im Verlauf des weiteren durch die Kündigung ausgelösten Verfahrens ohne wesentliches Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist“.

[60]  S. BVerfG 15.12.2008 (Fn. 57) – Zitat Fn. 57.

[61]  S. zum Zugangsdatum Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).

[62]  S. Text: „§ 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“.

[63]  S. Text: „§ 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

[64]  S. Schriftsatz vom 9.6.2016 (Bl. 87 GA) – Zitat oben, S. 5 Fn. 20.

[65]  S. hierzu im Übrigen auch BAG 18.12.2014 – 2 AZR 265/14 – AP § 626 BGB Nr. 256 = NZA 2015, 797 = ZTR 2015, 405 [Leitsatz 3.]: „Mehrdeutige Äußerungen (hier: des Arbeitnehmers) dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit schlüssigen, überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist“.

[66]  S. dazu etwa BAG 12.1.2006 (Fn. 55) [B.III.2 d. - „Juris“-Rn- 72]: „Die Ausführungen in dieser Veröffentlichung beziehen sich allein auf den anhängigen Prozess des Klägers. Er hat insoweit nur seine berechtigten Interessen wahrgenommen. Zu berücksichtigen ist auch, dass seine Äußerungen eine Reaktion auf die von der Beklagten ausgesprochene und sozial ungerechtfertigte Kündigung ist“.

[67]            S. in diesem Sinne etwa BAG 14.5.1987 – 2 AZR 294/86 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 18 = NZA 1988, 16 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 9 = DB 1988, 295 [B.II.1. - „Juris“-Rn. 17]: „Die Erwägung, dass es insbesondere während des Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen könne, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, ist für die gesetzliche Regelung mitbestimmend, wenn auch nicht allein maßgebend gewesen“; im Anschluss BAG 23.6.2005 – 2 AZR 256/04 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 52 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 52 = NZA 2006, 363 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 20]; in neuerer Zeit auch BAG 10.6.2010 – 2 AZR 297/09 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 63 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 59 = NJW 2010, 3796 [Rn. 10]; 9.9.2010 – 2 AZR 482/09 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 64 = EzA § 9 KSchG Nr. 60 = NJW 2010, 3798 [Rn. 10]; ebenso schon BAG 3.11.1983 – 2 AZR 204/82 – n.V. (Volltext: „Juris“) [III.1. - „Juris“-Rn. 25].

[68]            S. zu tendenziell atypischen Fallgestaltungen wie etwa der Leugnung von Zwischenverdienst BAG 25.11.1982 – 2 AZR 21/81 – AP § 9 KSchG 1969 Nr. 10 = EzA § 9 KSchG Nr. 9 = DB 1984, 883…[B.I.3 a. - „Juris“-Rn. 77]: „Der Kläger hat damit trotz dieser eindeutigen Gesetzeslage im vorliegenden Verfahren einen auch der Höhe nach erheblichen anrechnungsfähigen Zwischenverdienst verschwiegen, sogar noch ausdrücklich hervorgehoben, bisher keine anderweitige Stelle gefunden zu haben und den wahren Sachverhalt erst auf Vorhalt der Beklagten offenbart“.

[69]            So etwa BAG 12.1.2006 (Fn. 55) [B.III.2 c. - „Juris“-Rn. 69]; 10.6.2010 (Fn. 67) [Rn. 12]; 9.9.2010 (Fn. 67) [Rn. 11]; BAG 29.8.2013 – 2 AZR 419/12 – AP § 2 KSchG 1969 Nr. 70 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 65 = NZA 2014, 660 [Rn. 35]; früher schon BAG 23.6.2005 (Fn. 66) [II.2 c. - „Juris“-Rn. 24].

[70]            S. in diesem Sinne beispielsweise BAG 14.5.1987 (Fn. 67) [B.II.2. - „Juris“-Rn. 21]: „Hinter dem Gedanken, auf die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses durch ein Verhalten des Prozessbevollmächtigten abzustellen, steht letztlich die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers für ein derartiges Verhalten seines Prozessbevollmächtigten bzw. seine Möglichkeit, das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zu beeinflussen“.

[71]            S. zu solchen Einsichten den prägnanten Hinweis bei Wilhelm Herschel, Anm. BAG [30.9.1976 – 2 AZR 402/75] EzA § 9 KSchG n.Fn. Nr. 3 [II.2 am Ende]: „Hierbei wäre dem Erfahrungssatz Rücksicht zu tragen, dass Worte, die eine Partei der anderen ,in des heißen Kampfes Wut' (Schiller) an den Kopf wirft, weniger nachhaltig als Stachel im Fleisch empfunden werden und daher weniger zu inimicitiae non implacabiles (Tacitus) Anlass geben als solche, die in einer erregungsfreien Sphäre außerhalb des Rechtsstreits fallen“; s. hierzu  auch BAG 29.8.2013 (Fn. 69) [Rn. 45]: „Das LAG hat außer Acht gelassen, dass die Äußerungen im Rahmen eines kontrovers geführten Rechtsstreits gefallen sind. In einem solchen ,Kampf um das Recht' war dem Kläger auch die Behauptung möglicherweise ehrverletzender Tatsachen erlaubt, soweit es aus seiner Sicht darauf ankommen konnte (...)“.

[72]            S. hierzu aus jüngerer Zeit nur BAG 9.9.2010 (Fn. 67) [Rn. 24]: „Die Beklagte hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit sich die Prozessführung, soweit sie sie beanstandet hat, auf den Leistungsaustausch im Arbeitsverhältnis auswirken soll. … Störungen des erforderlichen Vertrauens, die der weiteren wechselseitigen Erfüllung der Vertragspflichten und dem Zusammenwirken zum Wohl des Betriebs entgegenstünden, sind nicht ersichtlich; zumindest haben sie sich nicht in greifbaren Tatsachen niedergeschlagen“.

[73]            S. Heide M. Pfarr, Anm. BAG [13.10.1977 – 2 AZR 387/76] AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 1 [III.]: „Wenn es zutrifft, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien prägt, möchte man vermuten, dass auch die dieser Freiheit durch das Vertragsverhältnis gesetzten Schranken als Verhaltenspflichten beide Parteien treffen. Das ist aber wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen bei einer Verletzung nicht der Fall: Der Arbeitgeber hat bei einer zu weitgehenden Ausübung seiner Meinungsfreiheit, die unterhalb der Schwelle des Strafrechts bleibt, aber durchaus ,illoyal' gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer ist, rechtliche Folgen nicht zu gewärtigen. … - Bleibt ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten durch einen Vertragspartner folgenlos, während der andere durch eine schwerwiegende Sanktion betroffen ist, so kann als eine Alternative die Forderung erhoben werden, eine gesetzliche Strafbestimmung auch für diese Vertragspartei einzuführen. Diese müsste dieselben oder vergleichbare soziale Auswirkungen haben. Da Arbeitgeber weder gekündigt noch mit einem ,Berufsverbot' belegt werden können, bleiben allein diejenigen Sanktionen, die auch das BetrVG kennt und deren relative Wirkungslosigkeit daher allgemein bekannt ist. Mit dieser Alternative würde nur die Rechtslage, nicht aber die das Gleichheitsgebot verletzende Realität geändert“.

[74]  S. Kopie des Dienstvertrags vom 12.4.2012 als Anlage zur Klageschrift (Bl. 5-8/R GA).

[75]  S. Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 23.5.2016 (Bl. 82 GA).

[76]  S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[77]  S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“.

[78]  S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) … (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn - 1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat … “.

[79]  S. Text: „§ 91 a [Kosten bei Erledigung der Hauptsache.] (1) 1Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss“.

[80]  S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen“.

[81]  S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

[82]  S. dazu den sogenannten Streitwertkatalog (Stand: 5.4.2016) – Abdruck EzA-Schnelldienst Nr. 11/2016 S. 18-24 [I.1.]: „Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§§ 9, 10 KSchG; … ), führt dies nicht zur einer Werterhöhung“.

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