ArbB Berlin: Kündigung wegen Unterschlagung
ArbG Berlin, Urteil vom 5.12.2014 – 28 Ca 13508/14
Leitsatz
1. Hat der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses für dienstliche Besorgungen Gelder des Arbeitgebers empfangen, so hat er darüber auch ohne besondere vertragliche Abmachung auf Geheiß abzurechnen und den etwaigen Restbetrag zu erstatten. Das folgt aus den Bestimmungen des Auftragsrecht (§§ 662, 666, 667 BGB), hat typischerweise unverzüglich zu erfolgen und gilt auch für einen vertraglich als "technischen Mitarbeiter" (vulgo: Hausmeister) beschäftigten Arbeitnehmer des Trägers eines Kinderhorts.
2. Kommt es in solcher Lage zu Verzögerungen geforderter Abrechnung, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres wegen "Unterschlagung" verhaltensbedingt kündigen. Das gilt erst recht, wenn nach den Umständen erkennbar ist, dass die Befolgung der Weisung nicht zuletzt durch organisatorische Defizite (hier: serienhafte Auszahlung von Bargeldbeträgen über Wochen hinweg) und unzulängliche Kennzeichnung des fraglichen Abrechnungsverlangens (hier: Nennung eines - ungefähren - Auszahlungsgesamtbetrags anstelle der - jeweils separat quittierten - Einzelbeträge) für den Adressaten erschwert ist.
Sachverhalt
Es geht im Wesentlichen um auf vertragliches Fehlverhalten gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung. - Vorgefallen ist folgendes:
I. Der (heute[1]) 49-jährige Kläger trat im März 2010 als „technischer Mitarbeiter in der, B. K. I. School'“[2] (Kopie Arbeitsvertrag[3]: Urteilsanlage I.) in die Dienste des beklagten Vereins, der (wohl) in unternehmerischer Kooperation mit dem Träger der erwähnten „B. K. I. School“ mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitspersonen[4] einen Kinderhort betreibt. Aus diesem Arbeitsverhältnis bezog der Kläger, der parallel im Arbeitsverhältnis zum erwähnten Träger stand, zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei zuletzt vier Wochenarbeitsstunden eine Monatsvergütung von 200,-- Euro[5] (brutto).
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Am 12. Mai 2014 quittierte der Kläger den Empfang einer als „Vorschuss P. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.]“ betitelten Zahlung von 500,-- Euro aus der Barkasse des Beklagten (Kopie Quittung[6]: Urteilsanlage II.1.). Was der genaue[7] Hintergrund dieser Zahlung ohne verschriftlichte Zweckbestimmung sein sollte, ist im Rechtsstreit offen geblieben.[8] Fest steht jedoch, dass es zur Abrechnung dieser Zahlung zunächst nicht kam. - Fest steht auch, dass der Kläger nach gleichem Muster – jedenfalls vonseiten des Beklagten[9] - am 21. Mai 2014 weitere 100,- Euro (Kopie Quittung:[10] Urteilsanlage II.2.), am 26. Mai 2014 nochmals 100,-- Euro (Kopie Quittung[11]: Urteilsanlage II.3.), am 10. Juni 2014 ferner 150,-- Euro (Kopie Quittung[12]: Urteilsanlage II.4.) und schließlich am 24. Juni 2014 abermals 50,-- Euro (Kopie Quittung[13]: Urteilsanlage II.5.) empfing und quittierte, zusammen also 900,-- Euro.
2. Welches Schicksal diesen Geldbeträgen in der Obhut des Klägers beschieden war, ist gleichfalls nicht geklärt. Fest steht jedoch, dass ihn (wohl) am 8. Juli 2014 [einem Dienstag] eine E-Mail gleichen Datums[14] (Kopie: Urteilsanlage III.1.) folgende Nachricht der für die Kasse des Beklagten zuständigen Sekretärin (Frau B. L.) erreichte. - Text:
„Betreff: Vorschuss Huhu, I.., du hast Vorschüsse von ca 900 Euro ausstehen. Bitte rechne die möglichst am Dienstag ab. Danke“.
Diesem Text folgte unter dem 23. Juli 2014 in gleicher Form eine weitere Nachricht von Frau L. (Kopie[15]: Urteilsanlage III.2.), in der es unter Hinweis auf besagte „ca 900 Euro“ hieß:
„Betreff: Re: Vorschuss Hallo, I…, bitte denk daran! Ich bin ab nächster Woche im Urlaub und hätte das vorher gerne geregelt. Danke“.
3. Nachdem sich aus Gründen, die im Rechtsstreit gleichfalls nicht deutlich geworden sind[16], wegen der vorerwähnten Zahlungsvorgänge (Urteilsanlagen II.1. bis II.5.) zunächst weiterhin nichts tat, kam es am 26. August 2014 zu einem Dialog zwischen der Leiterin des Schulbetriebs (Frau C. D.) und dem Kläger, zu dem die Darstellungen der Parteien teilweise auseinander gehen:
a. Die Beklagte[17]:
„Am 29.[18] Aug. 2014 hatte der Kläger gegenüber C. D., der Schulleiterin, damit konfrontiert, endlich die Einkäufe abzurechnen bzw. das (Rest-)Geld zurückzuzahlen, eingestanden, es wegen finanzieller Schwierigkeiten auf sein Konto eingezahlt zu haben, und erklärt, sie nicht zurückzahlen zu können“.
b. Der Kläger[19]:
„Nicht richtig ist, dass die Schulleiterin, Frau D., mit dem Kläger am 29.08.2014 ein Gespräch geführt hat. An diesem Tag hat kein Gespräch stattgefunden. [Beweis: … ].
Worauf der Beklagte vermutlich abstellt, ist ein Gespräch am 26.08.2014. In diesem Gespräch forderte Frau D. den Klage jedoch auf, 2.940,- € - und nicht 900,- € - abzurechnen und das Restgeld bis Ende des Tages zurückzugeben, ohne die Summe aufzuschlüsseln. [Beweis: … ].
Der Kläger konnte diese Summe nicht nachvollziehen. Er musste sich daher erst später einen Überblick verschaffen. Dabei stellte er fest, dass die Summe völlig überhöht ist. Er sah daher keine Veranlassung, den überhöhten Betrag zu zahlen. [Beweis: … ]. …
Ferner wird bestritten, dass der Kläger das Geld des Beklagten auf sein Konto eingezahlt hat. [Beweis: … ].
Dies hat er auch niemals gegenüber Frau D. behauptet. [Beweis: … ].
Alles, was der Kläger zu Frau D. sagte, war, dass er nicht die gesamte Summe der geforderten 2.940,- €, wie sie es von ihm verlangte, sofort abrechnen und zurückzahlen könne. [Beweis: … ]“.
4. Fest steht, dass es am 4. September 2014 zu einer Zusammenkunft (wohl) im Hause des Schulträgers („P. Geschäftsstelle“) kam, bei der sich der Kläger drei Repräsentanten der Schule (Herrn S. H.[20], Frau D. und Frau N. S.[21]) gegenüber sah. Über diese Unterredung entstand ein als „Protokoll“ überschriebenes Schriftstück, dessen „letzte Fassung“ den 8. September 2014 vermerkt (Kopie[22]: Urteilsanlage IV.). - Text:
„Protokoll zum Meeting vom 04. September 2014 in der P. Geschäftsstelle
Anwesend: … [wird ausgeführt; d.U.]
Anlass des Treffens war der von CD[23] gemeldete Vorfall bezüglich nicht erfolgter Rückgabe von Schulgeldern. Herr P. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] hat mehrmals Vorschussgelder von der P.- bzw. Vereinskasse für Schuleinkäufe erhalten. Es handelte sich um eine Gesamtsumme von ca. 2.940 EUR. Der Sachverhalt stützt sich auf folgende Tatsachen:
Am 12. Mai 2014 wurden Herrn P. aus der Vereinsbarkasse 500,00 € für dringende Einkäufe übergeben. Am 21. und 26. Mai 2014 wurden aus der Barkasse weitere 200,00 € übergeben. Auch hier wurden die Einkäufe nicht belegt und abgerechnet. Am 27. Mai 2014 wurde Herr P. von der Vereinssekretärin, Frau L. aufgefordert, das Restgeld bis zum 3. Juni 2014 in die Vereinskasse zurückzuzahlen oder abzurechnen. Darauf erfolgte keinerlei Reaktion. Am 10. Juni 2014 erhielt er für einen weiteren Einkauf 150 Euro und am 24. Juni 2014 letztmalig weitere 50 Euro. Am 29. Juli erhielt er 240 Eur von NS[24] für umzugsbezogene Einkäufe. Mitte August verkauften die Hausmeister die alten Metallspinde und Herr P. erhielt dafür 150 Eur, die nicht in der Schulkasse eingezahlt worden sind. Am 15. August 2014 wurden Herrn P. aus der P. Barkasse 1.650,00 € für dringende Einkäufe zum Schulstart übergeben. Die übertragenen Einkäufe sind nur zum Teil erledigt.
Bis zum heutigen Tage stehen zusammen 1440 Euro aus (150 EUR aus der P.-Barkasse und 1290 aus der Vereinskasse), an dessen Abrechnung Herr P. am 18. Juni, nochmals am 8. Juli und ein weiteres Mal mit Dringlichkeit am 23. Juli 2014 schriftlich durch E-Mails zur Abrechnung aufgefordert wurde. Dazwischen wurde er mehrmals von Frau L. auch mündlich erinnert. Von der Gesamtsumme wurden erst am Freitag, den 29. August 1.500 EUR abgerechnet.
In der Woche vom 25. August meldete sich Herr P. krank. CD[25] und NS[26] haben Herr P. mehrmals angerufen bzw. Nachrichten auf der Mailbox hinterlassen und ihm angeboten, das Restgeld vom anderen Hausmeister abholen zu lassen, da das Geld dringend benötigt wurde. Herr P. stimmte zu, das Geld an den anderen Hausmeister zu übergeben, was aber nicht geschah.
Am 04.09.2014 nahm Herr P. Stellung zu dem Geschehen, indem er erklärte, dass der andere Hausmeister das ausgegebene Geld für die Schuleinkäufe abgerechnet habe und er dafür Bargeld an Herrn P. gegeben hat. Herr P. hat danach das restliche Geld auf sein Konto eingezahlt, ohne zu wissen, dass sein Konto seit Februar 2014 gepfändet wurde. Herr P. führt die Kontenpfändung zurück auf das Jahr 2013, wo er eine große Rechnung für die Schule mit der eigenen Kreditkarte beglichen habe. CD sagte daraufhin, dass dies nicht ordnungsgemäß sei. NS erinnerte, dass Herr P. für die Bezahlung dieser Rechnung am selben Tag Bargeld bekommen hat. Herr P. hat danach über den Geldfluss in der Schule berichtet und dass z.B. der von ihm mit eigenen Mitteln gekaufter Rasenmäher vom anderen Hausmeister abgerechnet wurde. NS erinnert, dass dieser Einkauf im Mai erfolgte. Herr P. bestätigte, dass er nach der Abrechnung des Rasenmähers seitens Hausmeister M. [Name des Hausmeisters der Schule im Original ausgeschrieben; d.U.] innerhalb kürzester Zeit die volle Summe in bar erhalten habe.
CD fuhr fort, dass sie sehr enttäuscht von der entstandenen Situation sei, da Herr P. auf ihren Anruf nicht reagiert habe. CD erinnerte, dass Herr P. in der Woche seiner Krankschreibung dem anderen Hausmeister zufällig begegnet sei und nach dem Geld gefragt wurde. Herr P. sagte, der andere Hausmeister hätte ihn überzeugt, dass das Geld von der Schule momentan nicht benötigt würde. CD wies Herrn P. darauf hin, dass der andere Hausmeister nicht sein Vorgesetzter sei. NS sagte zudem, sie erfuhr vom anderen Hausmeister, dass dies nicht stimmt. SH[27] sagte, dass diese Art von Unterschlagung unzulässig sei und einen großen Vertrauensbruch darstelle, der eine spätere Zusammenarbeit ausschließen würde. SH hat daher Herrn P. eine Aufhebungsvereinbarung des Arbeitsvertrags angeboten und bat diesbezüglich um Rückruf bis 9:00 Uhr am 05.09. Herr P. hat zunächst das Schreiben abgelehnt und angekündigt, sich vom Betriebsrat beraten zu lassen und einen Anwalt einzuschalten. Dazu wies Herr P. darauf hin, dass die entstandene Situation mit den Geldern nur einen Bruchteil von der eigentlichen Problemstellung darstelle, da er am Arbeitsplatz durch NS gemobbt worden wäre. Es sei im Übrigen so schlimm, dass das Mobbing zu seinem langen Krankenhausaufenthalt beigetragen habe. CD war verwundert, dass Herr P. sich ihr gegenüber nie geäußert habe und sie heute das erste Mal davon erfuhr. Herr P. meinte, er habe versucht, die Situation mit NS direkt zu klären. Er berichtete von einem Vertrauensbruch zwischen ihm und dem anderen Hausmeister, verursacht durch NS. Weiterhin hat er die Mobbing-Vorwürfe nicht begründet. Herr P. meinte, er würde den Betriebsrat und den Verein davon in Kenntnis setzen, was, in der Schule so alles abläuft'. CD fragte Herrn P., warum er an der Schule bleiben wolle, wenn er so unglücklich sei.
SH[28] bat ihn, zu der Mobbing-Angelegenheit schriftlich Stellung zu nehmen. SH wies darauf hin, dass dies eine ernste Sache sei, nicht zu verwechseln mit der Beziehung zu einer Vorgesetzten, die bestimmt Anweisungen gibt.
Herr P. nahm den Aufhebungsvertrag mit.
Protokoll: N. S.“.
5. Zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kam es nicht. Stattdessen erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2014[29] (Kopie: Urteilsanlage V.), das den Kläger am selben Tag per Post erreichte[30], die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin“.
III. Damit will es der Kläger nicht bewenden lassen. Er nimmt den Beklagten mit seiner (vorab per Fax) am 25. September 2014 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (1. Oktober 2014) zugestellten Kündigungsschutzklage in erster Linie auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigungen sein Arbeitsverhältnis weder abrupt noch unter Wahrung der maßgeblichen Frist aufgelöst hätten. Er hält die Kündigungen für unwirksam, weil er dem Beklagten weder Gründe zur fristlosen Entlassung im Sinne des § 626 BGB[31] noch zur fristgerechten Trennung nach § 1 Abs. 2 KSchG[32] gegeben habe[33]. Zudem habe der Beklagte, soweit dies die fristlose Entlassung betrifft, die Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB[34]) nicht gewahrt[35]. - Mit Schriftsatz vom 26. November 2014 erweiterte der Kläger seine Antragsbegehren unter anderem um einen Zeugnisanspruch.
IV. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 5. September 2014 nicht außerordentlich fristlos aufgelöst wurde;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten im Schreiben vom 5. September 2014 auch nicht ordentlich fristgemäß aufgelöst wurde;
3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und zu 2., den Beklagten zu verurteilen, ihm 230,75 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. September 2014 zu zahlen;
4. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens nur mit dem Antrag 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm 230,75 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. November 2014 zu zahlen;
5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern fortbesteht;
6. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zum Beklagten erstreckt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
V. Er hält die Klagebegehren für gegenstandslos[36]. Insbesondere habe der Kläger sich, wie der Beklagte der Sache nach meint, kündigungsreif gemacht: Er habe die hier interessierenden insgesamt 900,-- Euro aus den Auszahlungsvorgängen vom 12. Mai bis 24. Juni 2014 (s. oben, S. 2-3 [II.1.]; Urteilsanlagen II.1. bis II.5.) nämlich trotz wiederholter vorheriger Aufforderungen „erst am 29. Sept. 2014 – also lange nach Erhalt der Kündigung – [zu]rückgezahlt“[37]. Insofern liege der (wichtige) Grund, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache, in dem Umstand, „dass der Kläger ihm im Rahmen seiner Tätigkeit von der Beklagten für Einkäufe anvertraute 900,- € unterschlagen“ habe[38]. Er habe das Geld nämlich, statt die Einkäufe zu erledigen, nach eigenem Bekunden wegen finanzieller Schwierigkeiten „auf sein Konto gezahlt und ihr so entzogen“[39]. Damit sei sein (des Beklagten) Vertrauen „in die Integrität/Ehrlichkeit des Klägers mit einem Schlag und nachhaltig zerstört“, so dass namentlich auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen sei[40]. In diesem Zusammenhang legt der Beklagte Wert auf den Hinweis, „dass ein Arbeitnehmer, der unberechtigt Geld aus der Kasse“ nehme, „nicht schon deswegen weiter tragbar“ sei, weil er von vornherein beabsichtigte, „das eigenmächtig beanspruchte 'Darlehen' zurückzuzahlen“[41].
VI. Hierzu erwidert der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2014[42] unter anderem, er sei nicht nur beim Beklagten, sondern vor allem seit fünf Jahren als Hausmeister auch – hauptberuflich - für den Träger der Schule („P. St. gGmbH“) angestellt[43]. Weder die Kompetenzen noch die Geldverwaltung zwischen dem Beklagten und der Stadtkultur seien getrennt[44]. Auf diesem Hintergrund sei es im Laufe der Zeit zu einer Fülle von Auszahlungsvorgängen sowohl ihm als auch seinem Hausmeisterkollegen (Herrn M. M.) gegenüber gekommen, deren Praxis der Kläger aus eigener Sicht eingehend schildert[45]. In diesen Zusammenhang legt er seinerseits Wert unter anderem auf die Feststellung, dass vielfach („oft“) „neues Geld“ von Frau L.[46], Frau Le.[47] und Frau S.[48] ihm und dem Kollegen übergeben werde, ohne dass das bisher übergebene Geld zuvor abgerechnet worden sei[49]. Ebenso komme es oft vor, dass Einkaufsaufträge nach Aushändigung von Geldern widerrufen würden, die Gelder dann aber provisorisch für neue Aufträge weiterhin behalten werden sollten[50]. Obendrein sei es „gängige Praxis“ gewesen, dass er mit dem Kollegen empfangene Gelder untereinander weiterreiche („austausche“), wenn der eine den Auftrag empfangen habe, der andere ihn aber ausführe[51]. Dabei sei oft über sechs bis acht Wochen und manchmal sogar längere Zeit hinweg nicht abgerechnet worden[52]. So sei es vorgekommen, dass zuweilen 35 Rechnungen aufgelaufen und sodann gleichzeitig abgerechnet worden seien[53]. Schließlich hätten er und sein Kollege zuweilen („des Öfteren“) sogar Einkäufe oder Lieferungen „aus ihrem Privatvermögen“ bezahlt und das Geld dann vom Beklagten – zum Teil erst erheblich später – erstattet erhalten[54]. Im Ergebnis sei jedoch „immer alles ordnungsgemäß abgerechnet und sämtliches Restgeld zurückgegeben worden“[55]. Zu Fehlbeträgen sei es nie gekommen[56]. - Was speziell die hiesigen insgesamt 900,-- Euro betreffe, so habe er diese „am 23.09.2014 ordnungsgemäß abgerechnet und zurückbezahlt“[57]. Zuvor habe er sogar schon am 7. oder 8. September 2014 (während seines Urlaubs vom 2. bis 13.) vergeblich versucht, das Geld in Abwesenheit von Frau L. bei der Hortleiterin (Frau S. Li.) abzugeben[58]. Diese habe ihn jedoch nicht einmal aussprechen lassen und sich geweigert, mit ihm zu reden[59]. Im Übrigen gebe es beim Beklagten keine betrieblichen Regelungen zum Umgang mit Geld[60]. Weder er noch sein Kollege (Herr M.) sei darin unterwiesen worden[61]. So habe es namentlich keine Anweisung gegeben, wann das Geld abzurechnen sei[62]. Schließlich habe er „das Eigentum“ des Beklagten an den 900,-- Euro zu keinem Zeitpunkt geleugnet, sondern immer ausdrücklich klargestellt, dass er das Geld noch schulde und es selbstverständlich ordnungsgemäß abrechnen werde[63]. Er habe das Geld auch nicht auf sein Konto eingezahlt oder dergleichen gegenüber Frau D. behauptet[64]. - In rechtlicher Hinsicht fehle es an einem zureichenden Grund zur Kündigung[65]. So habe es namentlich einer Abmahnung als milderem Mittel bedurft[66]. Soweit ihn Frau D. am 26. August 2014 aufgefordert habe, 2.940,-- Euro abzurechnen, sei dies „ein völlig utopischer Betrag“ gewesen, den sie auch nicht aufgeschlüsselt habe[67]. Dass darin die Aufforderung gelegen hätte, die hiesigen 900,-- Euro abzurechnen, sei ihm zudem nicht klar gewesen[68]. Letztlich hätte der Beklagte, wie der Kläger meint, einer vorherigen Ankündigung bedurft, wenn dieser seine bisherige Abrechnungspraxis, die jahrelang beanstandungsfrei so stattgefunden habe, ihm gegenüber nun habe ändern wollen[69].
VII. Der Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014[70] unter anderem, der Kläger unterschlage, dass er zur Rückzahlung ihm zweckgebunden überlassenen Geldes nach eigenem Bekunden außerstande gewesen sei[71]. Er habe darüber also zweckwidrig und mithin pflichtwidrig – die Einkäufe habe er ja nicht erledigt – verfügt, es anderenfalls ja zurückzahlen können[72]. Es sei auch unwahr, dass Frau D. am 26. August 2014 von ihm die Abrechnung von Zahlung von – ihm „angeblich nicht nachvollziehbaren“ - 2.940,-- Euro gefordert habe[73]. Tatsächlich habe sie den fraglichen Betrag nicht eigens beziffert und dies auch nicht tun müssen[74]. Sie habe lediglich „Rückzahlung des offenen und von ihm beklagtenseits auch bereits beziffert rückverlangt gewesenen Betrags verlangt“[75]. Soweit er so tue, als ob er das Geld bei entsprechender Aufschlüsselung zurückgezahlt hätte, sei seine Argumentation dreist[76]: Denn auch aus vermeintlich überhöhter Rückforderung folge keineswegs, dass er keinerlei Rückzahlung schulde, sondern allenfalls, dass eben der zutreffende Betrag zu erstatten sei[77]. Allerdings habe er eben auch diesen nicht erbracht, weil er dies nicht gekonnt habe[78]: Er habe über das Geld nämlich, wie schon erwähnt, zweck- und mithin pflichtwidrig verfügt[79]. Es treffe auch nicht zu, dass seine (Beklagter) Praxis der diesbezüglichen Schilderung des Klägers entspreche: Abgesehen davon, dass er (Beklagter) die Abrechnung über aus der Vereinskasse ausgehändigtes Bargeld „jeweils zum Monatsende“ verlange[80], entspräche es nicht seiner „Order“, wenn der Kläger mit Herrn M. Gelder, Einkäufe oder Abrechnungslasten ausgetauscht haben sollte[81]. Tatsächlich habe jeder über ihm ausgehändigtes Geld vielmehr selber abzurechnen[82]. Was seine Schilderung zum vergeblichen Versuch einer Rückzahlung des Geldes Anfang September 2014 betrifft (s. oben, S. 9 [unten]), so habe er gegenüber Frau Li. nicht etwa (Beklagter: „nicht mit einer Silbe“) bekundet, das Geld jetzt zurückzahlen zu wollen[83]: Vielmehr sei er mit einem Aktenordner zu ihr gekommen, um ihr auseinanderzusetzen, warum er das Geld unverschuldet nicht habe zurückzahlen können[84]. Dies und nur dies habe Frau Li. jedoch abgelehnt, schon weil sie für die Kasse und deren Abrechnungen nicht zuständig sei[85].
VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014[86], weil der Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. Dasselbe gilt sinngemäß für seinen zum Termin gestellten Schriftsatz vom 4. Dezember 2014[87], mit dem der Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis 23. September 2014 anhand von Kontoauszügen neben bereits überreichten Kopien seit 1. August 2014[88] zu belegen sucht, dass er Gelder des Beklagten seinem Konto nicht zugeführt habe.
Aus den Gründen
46 Der Klage ist der Erfolg nicht zu versagen. Das gilt für jedes der Rechtsschutzbegehren des Klägers, soweit diese zur Entscheidung anfallen. – Im Einzelnen:
47 I. Der Kündigungsschutz (Klageanträge 1. u. 2.)
48 Die Kündigungsschutzklage ist begründet: Die Kündigungen im Schreiben vom 5. September 2014 (Urteilsanlage V.) haben das Arbeitsverhältnis des Klägers weder mit ihrem Zugang am selben Tage aufgelöst, noch haben sie Lösungswirkung zum Ablauf der Kündigungsfrist entfaltet. Beide Kündigungen sind unwirksam. - Der Reihe nach:
49 1. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (5. September 2014) bei Gericht einreichen lassen (25. September 2014). Die Zustellung ist am 1. Oktober 2014 bewirkt worden. Damit hat er bei rechtlich gebotener[89] Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO[90] die ihm durch die § 13 Abs. 1 Satz 2[91], § 4 Satz 1[92] KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigungen „gelten“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (1. Halbsatz)[93] KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen (hier in erster Linie sogenannten „wichtigen“) Grundes und dürfen – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.
50 2. Diesen Anforderungen genügen die hiesigen Kündigungen indessen nicht. Der Kläger hat dem Beklagten in der Tat keinen Grund gegeben, sein Arbeitsverhältnis – sogar fristlos - aufzukündigen. Die Kündigung wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG94[94] „sozial gerechtfertigt“[95]. Folglich steht dem Beklagten erst recht kein sogenannter „wichtiger“ Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB[96] zu[97], kraft dessen sofortige Lösungswirkung zu erzielen wäre. Einschlägig kündigungsrelevante Tatsachen sind vom dafür bekanntlich darlegungs- und beweisbelasteten[98] Beklagten nicht beigebracht. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:
51 a. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG[99] ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ (Wilhelm Herschel[100]) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Als Grundstein setzt eine so motivierte Kündigung jedoch eine – in aller Regel: vorwerfbare - Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraus[101].
52 b. Bereits diese Voraussetzung verhaltensbedingter Kündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses („Grundstein“) hat der Beklagte letztlich nicht hinreichend aufgezeigt (s. sogleich, ba.). Jedenfalls fehlte es einer auf Vertragsverletzung gestützten Kündigung an der – hier keineswegs entbehrlichen – vergeblichen Abmahnung (s. dazu unten, S. 18-23 [bb.]). Damit ist das rechtliche Schicksal der hiesigen Kündigungen - spätestens - deshalb besiegelt. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:
53 ba. Dem Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass ein Arbeitnehmer auch ohne spezielle Vertragsbestimmungen gehalten ist, für etwaige Besorgungen empfangene Gelder auf Geheiß des Arbeitgebers abzurechnen und ihm den etwaigen Restbetrag zurückzuerstatten. Das folgt schon aus den entsprechend anzuwendenden Vorgaben des allgemeinen Auftragsrechts (§§ 662[102], 666[103], 667[104] BGB). Nicht minder richtig ist, dass ein Arbeitnehmer, der empfangene Gelder beispielsweise unterschlägt oder veruntreut (§§ 246 Abs. 1[105], 266 Abs. 1[106] StGB) damit wegen gravierender Verletzung der Vertragsbelange des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB[107]) sein Arbeitsverhältnis akut aufs Spiel setzt.
54 (2.) Will ein Arbeitgeber aus diesen Grundsätzen ein Kündigungsrecht für sich herleiten, so muss es sich beim fraglichen betrieblichen Geschehen allerdings auch um eine einschlägige Sachverhaltsgestaltung handeln. Davon kann im Streitfall jedoch ganz unabhängig von der zwischen den Parteien anhaltend umstrittenen Frage, ob der Kläger irgendwelche Gelder auf sein Konto eingezahlt habe, keine Rede sein. Es handelt sich bei der wochenlang verschleppten Erstattung der vom 12. Mai bis 24. Juni 2014 erbrachten fünf Auszahlungen (s. oben, S. 2-3 [II.1.]; Urteilsanlagen II.1. bis II.5.) schon phänomenologisch um alles andere als eine nur kurzerhand dem Kläger anzulastende Vertragspflichtverletzung. Es stellt sich vielmehr – kündigungsrechtlich gesehen - ein den Kläger teilweise entlastendes Zurechnungsproblem, weil zum betrieblichen „Störfall“ nicht zuletzt erhebliche organisatorische Defizite im Hause des Beklagten maßgeblich beigetragen haben. - Insofern, abermals, der Reihe nach:
55 (a.) Wie eben schon erwähnt, ist ein Arbeitnehmer im Allgemeinen in der Tat verpflichtet, im Zuge des gerade umrissenen Auftragsgeschehens über empfangene Gelder auf Geheiß des Arbeitgebers abzurechnen. Dies hat typischerweise auch unverzüglich (s. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB[108]) zu geschehen. Allerdings sollte den Betroffenen die Erledigung dann tunlichst ermöglicht und nicht stattdessen unnötig erschwert werden. Genau diese Mitwirkungslast kommt im Streitfall beim hiesigen Beklagten jedoch deutlich zu kurz:
56 (aa.) Wie bereits die Quittungsbelege (Urteilsanlagen II.1. bis II.5.) eindrucksvoll dokumentieren, war die Bevorschussung von Einkäufen des Klägers durch Bargeldbeträge kein Einzelfall. Sie vollzog sich offenbar ständig. Davon zeugt nicht nur die hier allein zwischen dem 12. Mai und 24. Juni 2014 erreichte Quote von fünf Auszahlungsvorgängen in sechs Wochen, sondern auch die Größenordnung von offenen Einkaufsvorgängen, von denen im „Protokoll“ der Schule vom 8. September 2014 (s. oben, S. 4-6; Urteilsanlage IV.) mit insgesamt 2.940,-- Euro die Rede ist. Besagtes „Protokoll“ belegt darüber hinaus, dass der Kläger nicht nur für den Beklagten mit der Verwaltung von Kostenvorschüssen umzugehen hatte, sondern mit Schule und Hort sogar – im Bilde - „Diener zweier Herren“ war. In diesem Zusammenhang kommt seinem Hinweis im Schriftsatz vom 26. November 2014 durchaus eine gewisse Berechtigung zu, er sei als „technischer Mitarbeiter“ (Beklagter: Hausmeister) beschäftigt[109]. Ein Hausmeister ist aber in der Tat weder Geldverwalter noch Buchhalter.
57 (ab.) Hiernach muss schon auf Anhieb irritieren, dass der Beklagte die für die Geldausgabe verwendeten Belege nicht spezifisch nach ihren Verwendungszwecken kennzeichnet: So sind die zur Dokumentation geschaffenen Quittungen nur stereotyp mit der Formel „Vorschuss P. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.]“ versehen. Damit weiß zwar der Beklagte, an wen er sich ggf. wegen späterer Abrechnung zu halten hat. Dem Kläger ist indessen wenig geholfen, wenn er auf Vorhalt solcher Belege deren Entstehungs- und Sinnzusammenhang nach Jahr und Tag einmal rekonstruieren (helfen) soll.
58 (ac.) Die sich hieraus ergebenden Risiken wirken zwar überschaubar, wenn angesichts derartiger Dokumentationslage beim Beklagten zumindest darauf geachtet würde, dass vor der Auskehrung weiterer Bargeldmittel die bisherigen Kassenabflüsse abgerechnet wären. Wie der Streitfall unmissverständlich veranschaulicht, geschieht dies im Hause des Beklagten jedoch nicht. Stattdessen stand die Auszahlung vom 12. Mai 2014 (Urteilsanlage II.1.) noch offen, als dem Kläger bis 24. Juni 2014 (Urteilsanlage II.5.) nicht weniger als vier weitere Geldbeträge wechselnder Höhe ausgehändigt worden waren. Sollte darüber hinaus seine Darstellung zutreffen, es hätten sich zuweilen bis zu 35 Rechnungen angesammelt, über die dann gleichzeitig Abrechnung erfolgt sei (s. oben, S. 9 [obere Mitte]), so begegneten dem Betrachter hier sogar Kumulationsverhältnisse, kraft derer selbst sorgfältigste Akteure Gefahr laufen konnten, schlichtweg den Überblick zu verlieren. - Schon kein gutes Zeichen.
59 (ad.) Was nun die hier interessierenden fünf Auszahlungen betrifft, so soll der Kläger dazu seit 18. Juni 2014 (s. oben, S. 5 [Mitte]; Urteilsanlage IV.) zwar wiederholt angesprochen worden, der gewünschte Sachfortschritt gleichwohl aber nicht erzielt worden sein. Das ist wohl aber auch, wenn nicht alles täuscht, kein Wunder. Insofern sei dahingestellt, dass zumindest die verschriftlichten Nachfragen von Frau L. vom 8. und 23. Juli 2014 (s. oben, S. 3 [2.]; Urteilsanlagen III.1 u. III.2.) entsprechend den schon kommentierten Belegroutinen (s. oben, S. 16 [(ab.)] keine gegenständlich definierten Einkaufsvorgänge („Arbeitstitel“) zur Sprache bringen. Das können sie möglicherweise auch nicht, weil der Urheberin der Anmahnung nach der bisherigen betrieblichen Übung einschlägige Kenntnisse fehlten. Schwerer wiegt aber, dass beide Nachfragen die fraglichen Außenstände auch nicht nach Einzelauszahlungen näher aufschlüsseln. Obendrein legen sich beide Erinnerungsakte nicht einmal der Summe nach fest („ca.“ 900,-- Euro [??]). Das setzt sich sogar noch fort in der Darstellung des Beklagten zum dialogischen Geschehen vom 26. August 2014 (s. dazu schon oben, S. 3-4 [3.]): Hierzu besteht er im Rechtsstreit (s. oben, S. 10 [VII.]) darauf, dass Frau D. die offenen Vorgänge weder als Einzelne noch in der Summe beziffert habe, und meint zudem, sie habe dies auch nicht tun müssen. - Das mag zwar so sein. Nur verfehlt dergleichen den Sinn der Prozedur: Wenn es nämlich darum gehen sollte, dem Kläger im Interesse endlich schleunigster Abarbeitung der offenen Posten die Identifikation der fraglichen Kassengeschehnisse unter zahlreichen ähnlichen Lebensvorgängen zu erleichtern, dann hätte sich eine überprüfbare Aufsplittung nach Einzelbeträgen wohl doch dringend anempfohlen.
60 (ae.) Zu guter Letzt: Zwar ist im sogenannten „Protokoll“ der Schule vom 8. September 2014 (s. oben, S. 4-6 [4.]; Urteilsanlage IV.) – erstmals, aber immerhin - die Rede von jenen fünf einzelnen Auszahlungen an den Kläger (s. oben, S. 5 [2. Absatz]), die vom 12. Mai bis 24. Juni 2014 beim beklagten Verein dokumentiert worden sind. Nicht einmal hier wird jedoch deutlich, dass es sich bei diesen Ausführungen um Erinnerungshilfen gehandelt hätte, die die Akteure der Schule ihm bei dieser Gelegenheit zur Rekonstruktion der Verhältnisse im Einzelnen zur Vermeidung von Weiterungen nun endlich konkret vor Augen geführt hätten. Im Gegenteil: Offenbar hatten die Sachwalter das Problem längst im Kläger personifiziert und ihre dann vordergründig naheliegende „Lösung“ in Gestalt eines Aufhebungsvertrags an Ort und Stelle parat.
61 (b.) Alles in allem könnte der Streitfall damit Anschauungsmaterial für jene betriebssoziologisch allfällige Erfahrung bieten, wie sehr sich zuweilen objektiv greifbare Organisationsdefizite in subjektivierende Schuldzuweisungen an einzelne Arbeitspersonen verwandeln können[110]. Dergleichen wird den Problemen aber keineswegs zwangsläufig gerecht[111] und hat auch hier seine Konsequenzen: Kann die Mitwirkung betrieblicher Ursachen bei vertraglichem „Störgeschehen“ - wie hier - nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, so kommt eine Zurechnung des betreffenden Geschehens an das Individuum als Vertragspflichtverletzung kündigungsrechtlich nicht in Betracht. Das kommt hier dem Kläger unabhängig davon zugute, dass Verbesserungsreserven durch verstärkten Eigennachdruck zur Klärung offener Auszahlungsvorgänge erkennbar auch seinerseits verfügbar sein dürften (s. dazu sogleich, bb.).
62 bb. Lässt sich in der verspäteten Rückführung empfangener Kassengelder unter den hiesigen Begleitumständen nach allem schon keine kündigungsrelevante „Vertragsverletzung“ des Klägers feststellen, so wären die Kündigungen vom 5. September 2014 (Urteilsanlage V.) allerdings auch dann nicht wirksam, wenn man die Dinge beim besagten „Grundstein“ verhaltensbedingter Kündbarkeit (s. oben, S. 14 [b.]) insoweit anders als die befasste Kammer sehen wollte. In diesem Falle hätte der Beklagte, wie weiter oben schon angeklungen (s. oben, S. 14 [vor ba.]), den für die auf vertragliches Fehlverhalten gestützte Kündbarkeit eines geschützten Arbeitsverhältnisses immer noch zu beachtenden Vorlauf nicht gewahrt. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach:
63 (1.) Das Recht zur arbeitgeberseitigen Kündigung geschützter Arbeitsverhältnisse wird bekanntlich nach ebenso langjähriger wie zutreffender Rechtsprechung der Arbeitsjustiz (nicht zuletzt unter dem Einfluss grundrechtlicher Vorgaben[112]) - als Teil des Kündigungsgrundes[113] - vom sogenannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „beherrscht“[114]. Und das hat Folgen:
64 (a.) Die – bereits im Rechtsdenken der Antike verwurzelte[115] – Rechtsausübungsschranke des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, deren Anerkennung speziell im kündigungsrechtlichen Sachzusammenhang namentlich auf Anstöße von Erich Molitor[116], Hans Galperin[117], Dirk Neumann[118] und Wilhelm Herschel [119] zurückgeht, verlangt vom Arbeitgeber, seine vertraglichen Belange gegenüber dem Arbeitnehmer möglichst schonend zu verfolgen (salopp: „keine Kanonen auf Spatzen“[120]). Mit anderen Worten: Er darf auf Störungen seiner vertraglichen Belange nicht ultimativ mit Kündigung reagieren, solange er diese Belange auch auf schonendere zumutbare Weise zu wahren imstande ist. Die Kündigung hat somit - in den Worten des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - die „unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio)“[121] zu sein.
65 (b.) Daraus erklärt sich unter anderem, dass die Gerichte für Arbeitssachen dem Arbeitgeber seit Jahrzehnten in aller Regel abverlangen, insbesondere vor Ausspruch einer auf vertragliches Fehlverhalten gestützten Kündigung eine (vergebliche) Abmahnung zu erteilen[122]. Die Abmahnung des fraglichen Fehlverhaltens dient dabei der Erprobung, ob die vertraglichen Belange des Arbeitgebers allein durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt oder auch unter Aufrechterhaltung der Beziehung gewahrt werden können[123]. Ist Letzteres der Fall, so ist die gleichwohl erklärte Kündigung überzogen. Sie schießt dann über das Ziel hinaus und ist deshalb unwirksam[124].
66 (c.) Diese ursprünglich von den Gerichten entwickelten normativen Grundwertungen durchziehen mittlerweile partiell auch das geschriebene Gesetzesrecht. So ist in der anlässlich der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 eingeführten Regelung des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB[125] nunmehr zur Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grunde angeordnet, dass die Kündigung in Fällen, in denen der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, „erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig“ ist. Insofern hat namentlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren[126]. Die gesetzliche Regelung zeichnet damit – generalisierend – nach, was für den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz seit Jahrzehnten bereits zum Standard herausgebildet worden ist.
67 (2.) Nach diesen Grundsätzen kann dem Beklagten nicht bescheinigt werden, das Seine beizeiten zur Vermeidung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses getan zu haben. Darauf weist schon der Kläger (s. oben, S. 10 [vor VII.]) mit vollem Recht hin:
68 (a.) Geht es nicht zuletzt bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung, wie betriebssoziologisch auch sonst bei der Reaktion auf etwaiges vertragliches Fehlverhalten kraft Intervention (statt: Sanktion) darum, gestörte betriebliche Kooperation nach Möglichkeit wieder herzustellen[127], so wird nach der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich vermutet, dass solche ultimative Androhung des Beziehungsabbruchs besagte Kooperation auch bewirken werde[128]. Eine Befreiung des Arbeitgebers von der Abmahnungsobliegenheit kommt dabei nicht schon dann in Betracht, wenn der Kooperationsversuch, wie der Beklagte meint[129], „kein ausreichendes Mittel zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen“ sei. Entbehrlich ist die – im Bilde - „gelbe Karte“ vielmehr nach den §§ 314 Abs. 2[130], 323 Abs. 2[131] BGB allenfalls dann, wenn entweder „bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch in Zukunft nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist“[132].
69 (b.) Keine dieser Voraussetzungen wäre hier gegeben. Weder stände zu erwarten, dass der Kläger künftig hinsichtlich brauchbar abgerufener Abrechnung von Kassenbeträgen „Schlendrian“ walten ließe, noch entspricht allein die verzögerte Rückführung von Kassenauslagen – zumal unter den hiesigen Begleitumständen – einer Problemlage, die sich wegen ihrer Tragweite für den Beklagten unter keinen Umständen wiederholen dürfte. Soweit der Beklagte sich für sein gegenläufiges Lagebild auf eine Entscheidung des LAG Düsseldorf aus dem Januar 1976 bezieht (s. oben, S. 8 Fn. 41), hat der dortige Streitstoff mit den hiesigen Verhältnissen im Übrigen nichts zu tun: Dort ging es um eine Kassenverwalterin, die sich aus der Geschäftskasse offenbar beleglos 20 DM „entliehen“ hatte. Weder genießt der hiesige Kläger eine entsprechende Vertrauensstellung (s. oben, S. 16 [vor (ab.)], noch ähnelt das hiesige Geschehen auch nur entfernt der im Bezugsfall an den Tag gelegten „Diskretion“: Gerade weil hier in – insoweit! - durchaus penibler Weise alle nötigen Belege vorgehalten und verfügbar sind (Urteilsanlagen II.1. bis II.5.), geht es nicht um Überlegungen jener Art, wie sie das LAG Düsseldorf seinerzeit nachvollziehbar angestellt hat[133].
70 3. Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. des Urteils.
71 II. Der „Schleppnetzantrag“ (Klageantrag 5.)
72 Der Klage war ihr Erfolg auch nicht zu versagen, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 5. festgestellt sehen will, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern fortbestehe: Es ist in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich anerkannt, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung vorsorglich auch den sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO[134] stellen kann, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber sich während des Rechtsstreits überraschend auf andere – zuweilen schlicht untergeschobene - Beendigungstatbestände beruft[135]. Dieses Klagebegehren wird daher im Fachschrifttum auch pointiert als „Schleppnetzantrag“ bezeichnet[136]. Das ihm zugrunde liegende Schutzbedürfnis ist auch dem hiesigen Kläger – ohne gegen die Akteure des Beklagten persönlichen Argwohn zu hegen – objektiv nicht abzusprechen. - Daher also: Tenor zu II.
73 III. Das Zeugnis (Klageantrag 6.)
74 Der Beklagte macht dem Kläger zu Recht nicht streitig, bereits heute trotz der hier auszutragenden Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Wirksamkeit seiner Kündigungen bereits ein Abschlusszeugnis (§ 109 GewO[137]) beanspruchen zu können. Das entspricht bekanntlich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[138] und ist auch dem Kläger auf seinen Wunsch hin zuzubilligen. - Daher: Tenor zu III.
75 IV. Kosten und Streitwerte
76 Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:
77 1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[139]). Diese Kosten hat das Gericht dem Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO[140]; Tenor zu IV.).
78 2. Den Wert der Streitgegenstände hat es aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[141] im Tenor festgesetzt. Ihn hat es für die Klageanträge und 1., 2. und 5. nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG[142]mit der dreifachen Monatsvergütung des Klägers bemessen, während die Zeugnisklage (Klageantrag zu 5.) mit einer weiteren Monatsvergütung veranschlag ist. Das macht zusammen (600,-- Euro + 200,-- Euro = ) 800,-- Euro und erklärt den Tenor zu V.
[1] Geboren im September 1965.
[2] So § 2 Nr. 1 des (ursprünglich befristeten) Arbeitsvertrags vom 1.3.2010 – Kopie als Anlage K 1zur Klageschrift (Bl. 11-13 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).
[3] S. Fn. 2.
[4] S. Klageschrift S. 2 (Bl. 7 GA): „Der Beklagte beschäftigt in seinem Berliner Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“; … .
[5] S. Klageschrift S. 3 (Bl. 8 GA): „Der Kläger verdiente zuletzt ein Jahresgehalt von 2.400,-- € brutto, vierteljährlich also 600,-- € brutto“.
[6] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zur Klageerwiderungsschrift vom 10.11.2014 (Bl. 50 GA).
[7] S. zur Praxis des Beklagten, dem Kläger Geldbeträge aus einer geführten Barkasse vorzuschießen, Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 42 GA), wo von „im Rahmen seiner Tätigkeit zu erledigende[n] Einkäufe[n]“ die Rede ist; s. dazu andererseits aber auch Klägerschriftsatz vom 26.11.2014 S. 2 (Bl. 76 GA): „Zu seinen Aufgaben gehört ausweislich § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrags die Unterstützung bei Veranstaltungen, Renovierungsarbeiten. Die Entgegennahme von Geld – mitunter sogar sehr hohen Summen – für den Einkauf von Waren sowie die Abrechnung gehören nicht dazu“.
[8] Dazu hat der Kläger im Kammertermin am 5.12.2014 erklärt, es sei um einen Rasenmäher gegangen; das hat unter den gegebenen Umständen auf die Schnelle aber nicht verifiziert werden können; d.U. - S. des Weiteren Klägerschriftsatz vom 26.11.2014 S. 7 (Bl. 81 GA): „So ist es z.B. vorgekommen, dass der Kläger 500,- € für den Kauf eines Rasenmähers erhielt. Der Kläger kaufte den Rasenmäher auch. Mehr als einen Monat später reichte dann Herr M. [ein Kollege des Klägers beim Schulträger; d.U.] die Rechnung bei der Beklagten ein, bekam das Geld, gab es an den Kläger weiter und dieser kaufte davon andere Dinge, die ihm von der Beklagten aufgetragen worden waren, wie Baumaterialien. Dieses Geld rechnete der Kläger dann ab“.
[9] S. zu Schilderungen des Klägers, es habe zahlreiche gleichartige Vorgänge parallel mit Kassenauslagen des Schulträgers gegeben, neben dem Zitat in Fn. 8 namentlich Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 4-8 (Bl. 78-82 GA).
[10] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 51 GA).
[11] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 52 GA).
[12] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 53 GA).
[13] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 54 GA).
[14] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 2.12.2014 (Bl. 141 GA).
[15] S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 2.12.2014 (Bl. 142 GA).
[16] S. dazu aber noch unten, S. 4 [a.]; S. 8 [V.]; S. 10 [vor VI.].
[17] S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [vor 2.] (Bl. 43 GA).
[18] Hinsichtlich der Datierung hat sich die Beklagte später korrigiert; d.U.
[19] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 3-4 (Bl. 77-78 GA).
[20] S. zum „who's who“ Anlage B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 2.12.2014 (Bl. 139-140 GA): Geschäftsführer P.; d.U.
[21] Wie Fn. 20: Gebäudeverantwortliche der Schule; d.U.
[22] S. Kopie als Anlage B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 2.12.2014 (Bl. 139-140 GA).
[23] „CD“: Initialen von Frau D.; d.U.
[24] „NS“: Initialen von Frau S.; d.U.
[25] Wie Fn. 23.
[26] Wie Fn. 24.
[27] „SH“: Initialen von Herrn H.; d.U.
[28] Wie Fn. 27.
[29] 29) S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 16 GA).
[30] 30) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 8 GA).
[31] 31) S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“.
40) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
[32] S. Textauszug: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. (1) … (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“.
[33] S. Klageschrift S. 3-4 (Bl. 8-9 GA).
[34] S. Text oben, Fn. 31.
[35] S. Klageschrift S. 3 (Bl. 8 GA).
[36] S. Klageerwiderungsschrift S. 1-5 (Bl. 41-45 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 3 (Bl. 46-54 GA).
[37] S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 42 GA).
[38] S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 44 GA).
[39] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
[40] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
[41] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis („vgl.“) auf KR/Ernst Fischermeier, § 626 BGB Rn. 445, und LAG Düsseldorf 13.1.1976 – 11 Sa 845/75 – [DB 1976, 680 – Leitsatz], wo es heißt: „Eine Kassenverwalterin kann wegen Entnahme von 20 DM aus der Geschäftskasse fristlos entlassen werden, auch wenn ihre Absicht, den Betrag später zurückzulegen, glaubhaft ist“.
[42] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 1-20 (Bl. 75-94 GA) nebst Anlagen K 5 bis K 6 (Bl. 95-102 GA).
[43] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 2 (Bl. 76 GA).
[44] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[45] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 4-8 (Bl. 79-82 GA).
[46] S. zum „who's who“ schon oben, S. 3 [2.]: Vereinssekretärin und kassenzuständige Kraft.
[47] S. zum „who's who“ Klägerschriftsatz vom 26.11.2014 S. 4 (Bl. 78 GA): Schulsekretärin.
[48] S. zum „who's who“ schon oben, S. 4 Fn. 21: Gebäudeverantwortliche der Schule.
[49] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 5 [unten] (Bl. 79 GA).
[50] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O. [oben].
[51] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 6 (Bl. 80 GA).
[52] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[53] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[54] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 7 (Bl. 81 GA).
[55] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 8 (Bl. 82 GA).
[56] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[57] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 9 [oben] (Bl. 83 GA).
[58] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[59] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[60] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 9 [unten] (Bl. 83 GA).
[61] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[62] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[63] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 10 [oben] (Bl. 84 GA).
[64] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 12 [vor bb.] (Bl. 86 GA).
[65] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 10 [II.] (Bl. 84 GA).
[66] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[67] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 14 (Bl. 88 GA).
[68] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[69] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 a.a.O.
[70] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 1-12 (Bl. 127-138 GA) nebst Anlagen B 4 bis B 5 (Bl. 139-142 GA).
[71] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 3 (Bl. 129 GA).
[72] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[73] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[74] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[75] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[76] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[77] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[78] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[79] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[80] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 9 [cc.] (Bl. 135 GA).
[81] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.: „Wenn/soweit es tatsächlich vorgekommen ist, dass Herr M. oder der Kläger Einkäufe tätigte, die Rechnung an den andern weitergab, der abrechnete und das Geld dann an den jeweils andern weitergab (…), entspricht das ersten nicht der Beklagten-Order, wonach jeder über ihm ausgehändigtes Geld abrechnet, ist die Behauptung zweitens unsubstantiiert, und ist drittens zurückzuweisen, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte“.
[82] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 9-10 (Bl. 135-136 GA).
[83] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 11 [oben] (Bl. 137 GA).
[84] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[85] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 a.a.O.
[86] S. Schriftsatz vom 3.12.2014 S. 1-3 (Bl. 122-124 GA).
[87] S. Schriftsatz vom 3.12.2014 S. 1 (Bl. 143 GA) mit Anlagenkonvolut K 7 (Bl. 144-154 GA).
[88] S. Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 26.11.2014 (Bl. 95-100 GA).
[89] Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG8.4.1976 – 2 AZR 583/74 – AP § 4 KSchG 1969 Nr. 2.
[90] S. Text: „§ 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“.
[91] S. Text: „§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen. (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“.
[92] S. Text: „§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“.
[93] S. Text: „§ 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“.
[94] S. Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. (1) … (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“.
[95] S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen (1987), S. 483-484: „Der Rechtsanwender, dem die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung obliegt, fragt – als Kontrollüberlegung – zunächst, ob der vorgelegte Sachverhalt überhaupt eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermag. Diese Kontrollfrage ist möglich, geboten und hilfreich, weil es in der Tat keinen außerordentlichen Kündigungsgrund geben dürfte, der nicht in diese Dreiteilung eingeordnet werden könnte. … Kommt er nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt wäre, scheitert natürlich erst recht die außerordentliche Kündigung“; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid, KSchR (1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling, BGB, Handkommentar, 12. Auflage (2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp, Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel, BB 1982, 254.
[96] S. Text oben, S. 6 Fn. 31.
[97] S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 – 6 Sa 75/97 – (Volltext: „Juris“) [2.2. - „Juris“-Rn. 16]: „War sonach schon die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, so waren die Voraussetzungen für die in erster Linie erklärte außerordentliche Kündigung erst recht nicht erfüllt“.
[98] 4) S. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text: „§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen. (1) … (2) … Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“; s. entsprechend zum „wichtigen Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB statt vieler etwa BGH 20.2.1995 – II ZR 9/94 – ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 – II ZR 353/00 – ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 – II ZR 308/05 – ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung.
[99] S. Text oben, Fn. 94.
[100] S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“.
[101] S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 – 2 AZR 283/08 – AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 – 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht“; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 [B.I.1. - „Juris“-Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 – 2 AZR 165/08 – NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“.
[102] S. Text: „§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen“.
[103] S. Text: „§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen“.
[104] S. Text: „§ 667 Herausgabepflicht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben“.
[105] S. Text: „§ 246 Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“.
[106] S. Text: „§ 266 Untreue. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
[107] S. Text: „§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (1) … (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“.
[108] S. Text: „§ 121 Anfechtung. (1) Die Anfechtung muss in der Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat“.
[109] S. Schriftsatz vom 26.11.2014 S. 2 [I.] (Bl. 76 GA): „Der Kläger ist als technischer Mitarbeiter bei dem Beklagten angestellt. Zu seinen Aufgaben gehört ausweislich § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrags die Unterstützung bei Veranstaltungen, Renovierungsarbeiten. Die Entgegennahme von Geld – mitunter sogar sehr hohen Summen – für den Einkauf von Waren sowie die Abrechnung gehören nicht dazu“.
[110] S. zum Problem ebenso übergreifend wie anschaulich Erwin Fromm, Die arbeitnehmerbedingten Kündigungsgründe (1995), S. 277 ff.: „Indessen gehört es zu den wichtigsten soziologischen Einsichten, dass die Welt sich nicht als Ergebnis individueller Aktivitäten begreifen lässt. Sie ist letztlich nur unter Einbeziehung sozialer Phänomene wie Rollenprozesse, Gruppendynamik und institutioneller Mechanismen verständlich. … So hat die Konfliktforschung reichhaltiges Material zusammengetragen, wie durch überindividuelle Phänomene individuelles Fehlverhalten geradezu vorprogrammiert wird. So können Widersprüche in der Organisation eines Betriebs Kompetenzstreitigkeiten auslösen, die rasch als individuelles Fehlverhalten missverstanden werden können. Ebenso kann ein individuelles Fehlverhalten die Folge von Spannungen zwischen formalen und informellen Verhaltensnormen bzw. Widersprüchen zwischen Gruppenzielen und Betriebszielen sein. .… Auch hier darf das bei isolierter Betrachtung fehlerhaft handelnde Individuum nicht zum alleinigen Zurechnungssubjekt gemacht werden, weil es überindividuelle Mechanismen sind, die sein Tun und Lassen entscheidend beeinflusst haben. All diesen Einsichten trägt das Kündigungsschutzrecht Rechnung, indem es den kontradiktorischen Gegensatz von,vertragswidrig-vertragsgemäß' zugunsten eines abgestuften Systems unterschiedlicher Verantwortungsgrade relativiert“.
[111] S. zu essentiellen Grundlagen konstruktiver betrieblicher Fehlerkultur den Beitrag von Rosemarie Stein im Berliner „Tages-spiegel“ vom 29.6.2005 S. 24 mit dem Hinweis auf das prägnante Diktum des Präsidenten der Berliner Ärztekammer, Günther Jonitz: „Nicht ‚Wer war schuld?’, sondern ‚Was war schuld?’, habe man zu fragen“; s. im Übrigen etwa auch das Diktum des Vorsitzenden der Fachgruppe Personalmanagement des Bundesverbandes Deutscher Unternehmerverbände (BDU) Jan Kunert im Berliner „Tagesspiegel“ vom 11.8.2002 S. K 1: „Uns geht es nicht in erster Linie um die Schuldfrage, die ist eher nachrangig. Es müssen Lösungsstrategien entwickelt werden“.
[112] S. zum normativen Geltungsgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht etwa die Überlegungen bei Bernd Ruberg, Sozialrechtfertigung als Organisationsschutz (1999), S. 218 ff., 222 ff.
[113] S. statt vieler BAG 2.11.1989 – 2 AZR 366/89 – RzK III 1 b Nr. 13 (Volltext auch in „Juris“) [B.IV.3 b.]: „Die Umsetzungsmöglichkeit ist deshalb nicht erst im Rahmen der Interessenabwägung, sondern bereits in der zweiten Stufe noch beim Kündigungsgrund (erhebliche Beeinträchtigung) zu prüfen“; 26.1.1995 – 2 AZR 428/94 – BAGE 79, 169 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 37 = NZA 1995, 628 [II.2.]: „Mit einer Kündigung … greift der Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis ein, das für den Arbeitnehmer regelmäßig die Grundlage für seine Lebensgestaltung bedeutet. Dabei muss der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot beachten, d.h. der Arbeitgeber darf immer nur von dem im Einzelfall mildesten, ihm noch zumutbaren Mittel Gebrauch machen; … . - Ein solcher Eingriff könnte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt sein, wenn das erstrebte Ziel … nicht durch geeignete mildere Maßnahmen erreicht werden könnte. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit die Beklagte (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG)“; anders noch BAG 28.4.1994 – 2 AZR 157/93 – BAGE 76, 334 = AP Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 13 [II.4.]: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „Bestandteil der … Interessenabwägung“.
[114] S. dazu anklingend schon BAG 25.3.1976 – 2 AZR 127/75 – AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 10 [V.2.]; ausdrücklich dann spätestens BAG 4.11.1981 – 7 AZR 264/79 – BAGE 37, 64 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4 [II.2 b, aa.]; 18.10.1984 – 2 AZR 543/83 – BAGE 47, 80 = AP § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 6 [B.I.1.]; 13.6.1986 – 7 AZR 623/84 – BAGE 52, 210 = AP § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 13 [II.1.]; 16.2.1989 – 2 AZR 299/88 – BAGE 61, 131 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 20 [B.III.1 c, bb.]; 17.1.1991 – 2 AZR 375/90 – BAGE 67, 75 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 25 [II.2 c.]; 21.1.1993 – 2 AZR 330/92 – AP § 52 MitbestG Schleswig-Holstein Nr. 1 [C.II.2 b.]; 18.2.1993 – 2 AZR 518/92 – RzK I 6 f Nr. 7; 6 g Nr. 17 [B.II.2 d]; s. aus neuerer Zeit BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 – AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 a.]; s. übergreifend auch BGH 11.2.1987 – IV a ZR 194/85 – BGHZ 100, 60, 64, wo von dem „das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck“ die Rede ist.
[115] S. instruktiv Franz Wieacker, Geschichtliche Wurzeln des Prinzips der verhältnismäßigen Rechtsanwendung, in: Marcus Lutter u.a. (Hrg.), Festschrift für Robert Fischer (1979), S. 867, 874 ff.; Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2 (1994), § 84 I 2; s. auch Ulrich Preis, Verhältnismäßigkeit und Privatrechtsordnung, in: Peter Hanaus/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich (1999), 429, 446, 452-453; s. ferner Bernd Ruberg, Schikanöse Weisungen (2004), S. 70 ff.
[116] S. Erich Molitor, Die Kündigung, 2. Auflage (1951), S. 294: „Man wird … fordern müssen, dass jedes andere nach der gegebenen Sachlage anwendbare Mittel erschöpft ist, um das von dem Kündigenden als unhaltbar angesehene Rechtsverhältnis zumutbar zu gestalten“.
[117] S. Hans Galperin, Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung, DB 1964, 1114, 1117 [9.], wo – soweit ersichtlich – erstmals der Ausdruck von der Kündigung als „ultima ratio“ verwendet wird.
[118] S. Dirk Neumann, Kündigung bei Krankheit, 2. Auflage (1965), S. 26, wo als „allgemeiner Grundsatz des Kündigungsschutzrechts“ herausgestellt wird, dass „zu einer Kündigung nur als letztem möglichem Ausweg gegriffen werden“ solle.
[119] S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)“; ders. Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: „Übermaßverbot“; ders. Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel“; ders. Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: „Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel“.
[120] Das heute „geflügelte“ Wort stammt, soweit ersichtlich, von Friedrich Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 2. Auflage (1912), S. 354 für das Handeln der Polizei im konstitutionellen Rechtsstaat.
[121] S. grundlegend BAG 30.5.1978 – 2 AZR 630/76 – BAGE 30, 309 = AP § 626 BGB Nr. 70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 113) [B.II.2 a]: „Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat“; [B.II.2 b.]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignet mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen“.
[122] S. zu dieser Entwicklung bereits RAG 21.5.1938 – RAG 17/38 – ARS 33, 135, 139: „Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen …“; BAG 2.5.1958 – 1 AZR 92/56 – AP § 66 BetrVG Nr. 16 [I.: „Wie auch das LAG nicht verkennt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen … eine Abmahnung erforderlich ist“; 18.1.1968 – 2 AZR 45/67 – AP § 66 BetrVG Nr. 28 [II.2.]: „Soweit es sich um Störungen aus dem Leistungsbereich handelt …, hat die fristlose Kündigung die Funktion des gesetzlichen Rücktritts, der in der Regel eine Abmahnung erfordert“; 8.8.1968 – 2 AZR 348/67 – AP § 626 BGB Nr. 57 [II.6.]: „Falls die vorerwähnte 'Verwarnung' nicht zulasten des Klägers gewertet werden kann, hätte es der Prüfung bedurft, ob eine Verwarnung nicht überhaupt die notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche auf Störung im Leistungsbereich gestützte Kündigung war“; 11.12.1975 – 2 AZR 426/74 – AP § 15 KSchG 1969 Nr. 1 [II.2.]: „Das LAG hat die Pflichtverletzung des Klägers durch die 'Streikaufforderung' als Störung im sog. Leistungsbereich gewertet, bei dem es grundsätzlich einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf“; s. zur Erstreckung des Abmahnungsgebots auf den sogenannten „Vertrauensbereich“ insbesondere BAG 30.6.1983 - 2 AZR 524/81 – EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb Nr. 14 [A.IV.1.]: „Auch ein Fehlverhalten im Vertrauensbereich berechtigt jedoch dann nicht ohne vorherige erfolglose Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 90 a; KR-Hillebrecht, § 626 Rz. 100)“; ebenso BAG 18.11.1986 – 7 AZR 674/84 – AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; s. auch BAG 4.6.1997 – 2 AZR 526/96 – NZA 1997, 1281 [II.1 d.]: „Zu prüfen ist … das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung der Vertrauens erwartet werden konnte“.
[123] S. besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 – 2 AZR 215/88 – AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: „In der Entscheidung vom 30.1.1979 … wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel. Insofern geht die Abmahnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kündigung vor, da die Kündigung nur erforderlich ist, wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen“; 26.1.1995 – 2 AZR 649/94 – NZA 1995, 517, 519 [B.III.4 a.]: „Aus dem Tatbestandsmerkmal ‚bedingt’ in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeleitet. Eine Kündigung ist nur erforderlich (‚ultima ratio’), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung“; 21.2.2001 – 2 AZR 579/99 – EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: „Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“; ebenso BAG 28.8.2003 – 2 AZR 333/02 – EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7.7.2005 – 2 AZR 581/04 – BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der „Prüfung“ die Rede ist, „ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist“; ebenso BAG 27.4.2006 – 2 AZR 386/05 – BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 – 2 AZR 179/05 – AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung „ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren“; ebenso BAG 19.4.2007 – 2 AZR 180/06 – AP § 174 BGB Nr. 20 = NZA-RR 2007, 571 [B.IV.3 b, aa.].
[124] S. statt aller BAG 12.1.2006 (Fn. 123) [B.III.2 b, aa.]: „Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen“; ebenso bereits BAG 18.1.1980 – 7 AZR 75/78 – AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7 = BB 1980, 1269 [2 a.]: „Fehlt es an einer solchen Abmahnung, so ist eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung unwirksam, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als entbehrlich angesehen werden durfte“; 18.12.1980 – 2 AZR 1006/78 – BAGE 34, 309 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 22 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 44 [B.II.4 c, bb.]: „Bei dieser Sachlage scheidet die Privatarbeit des Klägers … ohne vorherige Abmahnung als Kündigungsgrund aus“.
[125] S. Text: „§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. (1) … (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung“.
[126] S. BAG 12.1.2006 (Fn. 123) AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung „ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…). Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren“.
[127] S. im gleichen Sinne Joachim Heilmann/Tatjana Aigner, Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen (2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“.
[128] S. dazu etwa BAG 19.4.2012 (Fn. 101) [I.2 a, cc. - „Juris“-Rn. 22]: „Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (…). Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (…). Das gilt grundsätzlich auch für Störungen im Vertrauensbereich“; im Anschluss BAG 11.7.2013 (Fn. 101) [B.I.1 a. - „Juris“-Rn. 21].
[129] S. Schriftsatz vom 2.12.2014 S. 6 [aa.] (Bl. 132 GA).
[130] S. Textauszug oben, S. 21 Fn. 125.
[131] S. Textauszug: „§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. (1) … (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. … 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen“.
[132] So BAG 19.4.2012 (Fn. 101) [I.2 a, cc. - „Juris“-Rn. 22] – Zitat oben, Fn. 128; im Anschluss BAG 11.7.2013 (Fn. 101) [B.I.1 a. - „Juris“-Rn. 21].
[133] S. LAG Düsseldorf 13.1.1976 (Fn. 41) DB 1976, 680: „Wer so etwas mit kleinen Beträgen beginnt und dabei nicht entdeckt wird, bei dem ist die Versuchung groß, auch einmal einen größeren Betrag zu entnehmen. Die Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht mehr dazu kommt, einen solchen Betrag auch wieder zurückzugeben, ist – auch wenn er das ursprünglich vorgehabt hatte – zu groß, wie sich gerade im Fall der Klägerin gezeigt hat“.
[134] S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“.
[135] S. dazu nur BAG 13.3.1997 – 2 AZR 512/96 – EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: „Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. … a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen“.
[136] S. Walter Bitter; Zur Kombination von Kündigungsschutzklage mit allgemeiner Feststellungsklage – Oder: Zur Schleppnetztheorie des Bundesarbeitsgerichts, DB 1997, 1407 ff.
[137] S. Text: „§ 109 Zeugnis. (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.. - (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. - (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen“.
[138] S. statt vieler bereits BAG 27.2.1987 – 5 AZR 710/85 – AP § 630 BGB Nr. 16 = EzA § 630 BGB Nr. 11 = NZA 1987, 628 = DB 1987, 1845 = BetrR 1987, 220 [Leitsatz]: „Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten“; s. dazu etwa auch LAG Hamm 13.2.2007 – 19 Sa 1589/06 – NZA-RR 2007, 486 = PflR 2007, 427 [Orientierungssatz]: „Der Arbeitgeber kann die Erteilung eines Endzeugnisses nicht mit der Begründung verweigern, über die Kündigung sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit dieser Begründung setzt er sich in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten, da er ja gerade von der Wirksamkeit der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf ein Zwischenzeugnis verweisen“.
[139] S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.
[140] S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.
[141] S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.
[142] S. Text: „§ 42 Wiederkehrende Leistungen. (1) … (4) Für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“.