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Arbeitsrecht
25.07.2024
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Kostenpauschale – Videokonferenz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.5.2024 – 5 Ta 35/24

Volltext: BB-Online BBL2024-1779-3

Leitsatz

Kostenschuldner der Auslagenpauschale nach Nr. 9019 KV-GKG ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt. Ist dies die Beklagtenpartei gewesen hat sie diese Auslagenpauschale auch im Fall der Klagerücknahme zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 zweite Alt. ZPO).

Aus den Gründen

I.

Mit gerichtlichem Beschluss vom 20.03.2023 wurde den Parteien gemäß § 128a ZPO auf Antrag der Beklagtenvertreter gestattet, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Der Klägervertreter war im Gütetermin vom 26.04.2023 persönlich anwesend, der Beklagtenvertreter nahm per Videoübertragung teil. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nahmen die Klägervertreter die Klage zurück.

 

Mit Kostenrechnung vom 12.09.2023, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, wurden dem Kläger unter anderem die Kosten in Höhe von 15,- € für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen in Rechnung gestellt. Mit seiner Erinnerung vom 12.12.2023 wendete sich der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 12.09.2023 und beantragte, die entstandenen Auslagen für die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindungen allein der Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 09.01.2024, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, wurde die Erinnerung durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich die Beschwerde zugelassen. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2024 wendet sich der Kläger gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss und begehrt, dass die Kostenpauschale für die Videokonferenz ausschließlich der Beklagten aufzuerlegen sei. Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, dass sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts ausschließlich auf die Antragstellerhaftung aus § 269 Abs. 3 ZPO beziehe, demnach der Kläger und Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Kosten für die Videokonferenzverbindung zu übernehmen, mangels einer anders lautenden Vereinbarung oder Kostenentscheidung. Dabei verkenne das Arbeitsgericht jedoch die arbeitsgerichtlichen Besonderheiten des Kostenrechts. Nach § 12 a ArbGG trage jede Partei ihre Kosten erster Instanz selbst. Nach Nummer 8210 Anlage 1 zum GKG entfalle die Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, also wie hier bei Klagerücknahme. Kostenpauschalen, die durch das Agieren von Prozessbeteiligten verursacht werden würden, könnten dem Kläger nicht per se auferlegt werden. Mit Beschluss vom 04.04.2024 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Kläger wurde nochmals Gelegenheit gegeben, bis zum 10.05.2024 zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen.

 

II.

1. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist statthaft, da das Arbeitsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ausdrücklich die Beschwerde zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

 

2. Die Beschwerde ist sachlich begründet.

 

Im Falle der Klagerücknahme ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn sie dem Beklagten nicht aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative ZPO). Bezüglich der angefallen Auslagenpauschale ergibt sich direkt aus der Nummer 9019 KV-GKG wer die Auslagenpauschale zu tragen hat. Die Pauschale fällt an für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift wird deutlich dass Kostenschuldner der Pauschale derjenige ist, der Videokonferenzverbindungen in Anspruch nimmt. In Anspruch nimmt die gerichtliche Leistung jedoch nur der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung. Der Kläger und seine Prozessvertreterin haben an der Gerichtsverhandlung am 26.04.2023 vor Ort in Präsenz teilgenommen. Die Inanspruchnahme der Videokonferenzverbindung erfolgte ausschließlich auf Antrag des Beklagten und nur dieser war Teilnehmer der Videokonferenzverbindung.

 

Kostenschuldner der erhobenen Pauschale ist somit nicht der Kläger sondern die Beklagte.

 

3. Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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