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Arbeitsrecht
10.09.2010
Arbeitsrecht
ArbG Köln: Korrigierender Eingriff in laufende Betriebsratswahlen durch einstweilige Verfügung

ArbG Köln, Beschluss vom 6.4.2010 - 1 BVGa 21/10

Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Übersendung von Wahlunterlagen an bestimmte Beschäftigungsgruppen sowie um die Vornahme einer Korrektur der im Wahlausschreiben genannten Zeit des Eingangs der Wahlbriefe.

Die antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5., einem Unternehmen innerhalb des Konzerns der ...... Geschäftsfeld der Beteiligten zu 5. ist der Betrieb des nationalen und europaweiten...... Der Beteiligte zu 4. ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Wahlvorstand, der anlässlich der anstehenden Betriebsratswahl im Betrieb F.I.14 gebildet wurde. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen nach § 3 BetrVG auf Grund eines Tarifvertrags gebildeten Betrieb, der aus den Betriebsteilen ...., ... und .... besteht. Im Betrieb sind ca. 1.630 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Knapp 1.000 Arbeitnehmer gehören den Beschäftigungsgruppen.....an. Die verbleibenden Arbeitnehmer sind in der ....in der ....beschäftigt. Bei der Betriebsratswahl konkurrieren mehrere Vorschlagslisten, nämlich die von den Gewerkschaften.... getragene Liste "Gemeinsam stark für alle", die von der .... getragene Liste "Stark-unbestechlich-erfolgreich" sowie eine Freie Liste "Unabhängig und fair".

In seiner Sitzung vom 12.03.2010 beschloss der Beteiligte zu 4. in Abwesenheit eines Mitglieds ausweislich der als Anlage AST 5 zur Antragschrift eingereichten Niederschrift u.a., dass eine Urnenwahl mit zwei Wahllokalen in der Zeit vom 04.05.2010 um 06.00 Uhr bis zum 06.05.2010 um 14.00 Uhr durchgeführt wird und beide Wahllokale während dieser Zeit durchgehend geöffnet sind. Für die Mitarbeiter der ..... sowie der .... wurde eine Briefwahl beschlossen. Unter "15. sonstiges" heißt es in der Niederschrift zu dieser Sitzung u.a.: "Es werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeschrieben, dass die BR-Wahlen stattfinden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und dem Hinweis, dass der Gang zur Urne Arbeitszeit ist."

Mit Wahlausschreiben vom 15.03.2010, in dem es u.a. heißt: "Die Wahlbriefe müssen bis spätestens 06.05.2010 um 11:00 Uhr beim Betriebswahlvorstand eingegangen sein.", wurde die Betriebsratswahl eingeleitet.

Während einer weiteren Sitzung des Wahlvorstands am 23.03.2010 wurden die Anträge des Mitglieds, das während der Sitzung am 12.03.2010 nicht anwesend war, zum einen den Arbeitnehmern und zugewiesenen Beamten der Beschäftigungsgruppen ...... die Unterlagen zur Briefwahl gemäß § 24 Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (im Folgenden: WO) zu übersenden, zum anderen den letzten Zeitpunkt, zu dem Wahlbriefe am letzten Wahltag eingehen, von 11.00 Uhr auf 14.00 Uhr zu verlegen, mehrheitlich abgelehnt.

Mit ihrer am 30.03.2010 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragschrift vom selben Tag begehren die Antragsteller, dem Beteiligten zu 4. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, erstens allen wahlberechtigten Arbeitnehmern und zugewiesenen Beamten der Beschäftigungsgruppen.......die Wahlunterlagen für die zwischen dem 04.05.2010 und 06.05.2010 stattfindende Betriebsratswahl zu übersenden, zweitens das Wahlausschreiben dahin zu korrigieren, dass die Zeit des Eingangs der Wahlbriefe von "06.05.2010 um 11:00 Uhr" auf "06.05.2010 um 14.00 Uhr" korrigiert wird.

Die Antragsteller sind der Ansicht, der Beteiligte zu 2. sei nach § 24 Abs. 2 WO verpflichtet, den im Antrag zu 1. genannten Beschäftigungsgruppen ohne besondere Aufforderung die Wahlunterlagen zu übersenden. Auf Grund der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse sei bei diesen Personengruppen nicht sichergestellt, dass sie während der Betriebsratswahl im Betrieb in ..... anwesend seien. Es sei zu befürchten, dass ein erheblicher Teil des Fahrpersonals ohne die Übersendung der Wahlunterlagen von seinem Wahlrecht abgehalten werde. Die Festsetzung von unterschiedlichen Zeiten der Stimmabgabe für die Briefwahl und die Urnenwahl sei nach Meinung der Antragsteller unzulässig. Beide Wahlfehler würden zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen, so dass durch die begehrte einstweilige Verfügung korrigierend in die laufende Betriebsratswahl eingegriffen werden könne.

Die Antragsteller beantragen,

1. dem Beteiligten zu 4. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, allen wahlberechtigten Arbeitnehmern und zugewiesenen..... die Wahlunterlagen für die zwischen dem 04.05.2010 und 06.05.2010 stattfindende Betriebsratswahl zu übersenden;

2. dem Beteiligten zu 4. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Wahlausschreiben (Anlage AST 1 zur Antragschrift) dahin zu korrigieren, dass die Zeit des Eingangs der Wahlbriefe von "06.05.2010 um 11:00 Uhr" auf "06.05.2010 um 14.00 Uhr" korrigiert wird.

Der Beteiligte zu 4. beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 4. ist der Auffassung, ein wesentlicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren sei hier nicht gegeben. Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, hinsichtlich der im Antrag zu 1. genannten Personengruppen nach § 24 Abs. 2 WO zu verfahren, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift insoweit nicht gegeben seien. Bei Abgabe von Stimmzetteln bis 14.00 Uhr am 06.05.2010 wäre nicht gewährleistet, dass das Verfahren nach § 26 WO noch ordnungsgemäß vor Abschluss der Stimmabgabe durchgeführt werden könne. Im Übrigen bleibe es einzelnen Arbeitnehmern, die ihre Briefwahlunterlagen noch nach 11.00 Uhr einreichen wollten, unbenommen, mit diesen im Wahlbüro zu erscheinen und ihre Stimme dort abzugeben. Jedenfalls sei nicht zu befürchten, dass die Wahl durch seine Verfahrensweise anfechtbar werde.

Die Beteiligte zu 5. hat keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2010 verwiesen.

Aus den Gründen

II. Die Anträge sind zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Beschlussverfahren grundsätzlich gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG zulässig. So kann zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes auch in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren korrigierend eingegriffen werden, wenn dem Wahlvorstand Fehler unterlaufen sind und diese noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren berichtigt werden können (siehe statt vieler LAG Hamm, Beschluss vom 03.03.2006 - 13 TaBV 18/06, zu II. 1. der Gründe m. zahlr. Nachw. der Rechtsprechung und der Literatur, zitiert nach juris).

2. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, weil die Zielsetzung in einem vorgeschalteten Kontrollverfahren vergleichbar ist mit der Situation im Anfechtungsverfahren (siehe etwa LAG Hamm, Beschluss vom 03.03.2006 - 13 TaBV 18/06, zu II. 2. der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

3. Neben dem Wahlvorstand war auch die Arbeitgeberin gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen. Diese ist nämlich durch die Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen, weil es um die rechtmäßige Wahl des Betriebspartners und damit um das ordnungsgemäße Zustandekommen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses geht (LAG Hamm, Beschluss vom 03.03.2006 - 13 TaBV 18/06, zu II. 2. der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris).

4. In der Sache hatten die Anträge allerdings nur teilweise Erfolg.

a) Dem Beteiligten zu 4. konnte nicht im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben werden, allen wahlberechtigten Arbeitnehmern und zugewiesenen Beamten der ..... die Wahlunterlagen für die zwischen dem 04.05.2010 und dem 06.05.2010 stattfindende Betriebsratswahl zu übersenden.

aa) Es unterliegt bereits erheblichen Bedenken, ob den Antragstellern für dieses Begehren überhaupt ein insoweit erforderlicher Verfügungsanspruch zur Seite steht.

Der Wahlvorstand ist zwar in der Tat gemäß § 24 Abs. 2 WO gewissermaßen "von Amts wegen" verpflichtet, Wahlberechtigten, von denen ihm bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihrer Beschäftigungsverhältnisse voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe i.S. des § 24 Abs. 1 WO zu übersenden, ohne dass es hierfür eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Angesichts des vom Beteiligten zu 4. festgesetzten Zeitpunkts der Betriebsratswahlen vom 04.05.2010 um 06.00 Uhr durchgehend bis zum 06.05.2010 um 14.00 Uhr spricht jedoch vieles dafür, dass der Beteiligte zu 4. nicht nach § 24 Abs. 2 WO gehalten war, den wahlberechtigten Arbeitnehmern und zugewiesenen Beamten der Beschäftigungsgruppen ...... die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne ein entsprechendes Verlangen dieser Personengruppen zu übersenden.

Die von den Antragstellern in der Antragschrift zitierten Erwägungen des Arbeitsgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 18.10.2002 (Az.: - 1 BV 1/02 -, veröffentlicht in juris) kommen im Streitfall nicht zum Tragen. Denn ausweislich des Sachverhalts dieser Entscheidung, der von den Antragstellern bzw. von ihrem Verfahrensbevollmächtigten möglicherweise entweder nicht hinreichend zur Kenntnis genommen wurde oder nicht nachvollzogen werden konnte, fanden in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Betriebsratswahlen an zwei Tagen, nämlich am 28.01.2002 und am 29.01.2002, an insgesamt elf verschiedenen Orten während einer Dauer von 20 Minuten (an einem Ort), von 30 Minuten (an drei Orten), von 40 Minuten (an einem Ort), von 45 Minuten (an fünf Orten) sowie von 75 Minuten (an einem Ort) jeweils zwischen 07.00 Uhr und 15.00 Uhr statt. Wörtlich heißt es - zur besseren Verständlichkeit für die Antragsteller und ihren Verfahrensbevollmächtigten - bei den Randnummern 6 und 7 in der juris-Fundstelle dieser Entscheidung wie folgt:

"Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Zeitpunkten an der Wahl teilzunehmen. Im einzelnen bestand an folgenden Orten zu folgenden Zeitpunkten die Möglichkeit der unmittelbaren Stimmabgabe durch Einwurf der Wahlunterlagen in eine Wahlurne:

Ort   Datum  Uhrzeit

Werkstätte.... 1. OG 28.01.2002 7.00-7.30

Verwaltungsgebäude....... 28.01.2002 7.40-8.00

..... Bhf.-Aufenthaltsraum 28.01.2002 8.10-8.30

Albtalbahnhof 28.01.2002 9.45-11.00

...... OG, Besprechungszimmer 204 28.01.2002 11.20-12.00

.......-Aufenthaltsraum 28.01.2002 13.00-13.45

........-Aufenthaltsraum 28.01.2002 14.15-15.00

.....Verwaltungsgebäude 29.01.2002 7.00-7.45

.......Aufenthaltsraum 29.01.2002 8.15-9.00

.....Aufenthaltsraum 29.01.2002 9.30-10.15

.......-Aufenthaltsraum 29.01.2002 11.45-12.15"

In dieser Fallkonstellation hat das Arbeitsgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 18.10.2002 durchaus zu Recht angenommen, dass für die dortigen Triebfahrzeugführer wegen der Eigenart ihrer Tätigkeit keine Möglichkeit bestand, die Stimmabgabe persönlich durchzuführen, so dass ihnen gegenüber die schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 2 WO anzuordnen war. Eine solche oder zumindest vergleichbare Situation ist im vorliegenden Streitfall aber gerade nicht gegeben. Denn hier haben die betroffenen Beschäftigten nicht nur die Möglichkeit, an zwei Tagen zu jeweils nur kurzen Zeiten an unterschiedlichen Orten ihr Wahlrecht auszuüben. Vielmehr können sie am Ort des Betriebes, von dem aus sie ihren Dienst antreten bzw. an dem sie ihren Dienst beenden, während eines ununterbrochenen Zeitrahmens von insgesamt 56 Stunden ihr Wahlrecht - ggf. vor oder nach Dienstantritt - ohne weiteres wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund durfte der Beteiligte zu 4. berechtigterweise davon ausgehen, dass während dieses weiten Zeitrahmens die Mitarbeiter der im Antrag zu 1. genannten Beschäftigungsgruppen trotz ihrer auswärtigen Einsätze i.S. von § 24 Abs. 2 WO "anwesend" sein werden.

Soweit die Antragstellerin zu 3. im Anhörungstermin am 06.04.2010 in alert-forscher Weise Beispiele von einzelnen auswärtigen Arbeitnehmern genannt hat, denen wegen ihrer Verkehrsverbindungen ein früheres Eintreffen im Betrieb vor Dienstbeginn angeblich nicht möglich und / oder zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb es diesen Mitarbeitern nicht möglich und / oder zumutbar sein soll, ihr Wahlrecht nach dem Wiedereintreffen im Betrieb in .... wahrzunehmen. Unabhängig davon erschließt sich dem bisherigen Vorbringen der Antragsteller nicht, dass bereits zum Zeitpunkt der Sitzung des Beteiligten zu 4. am 12.03.2010 bzw. des Wahlausschreibens am 15.03.2010 abzusehen war, dass nicht nur einzelne, sondern ein Großteil oder jedenfalls die Mehrzahl der im Antrag zu 1. genannten Beschäftigten "voraussichtlich" in der Zeit vom 04.05.2010 ab 06.00 Uhr bis zum 06.05.2010 um 14.00 Uhr nicht im Betrieb in .... "anwesend" sein sollen, zumal sowohl der Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 3. im Anhörungstermin am 06.04.2010 auf Nachfrage des Gerichts selbst eingeräumt haben, zu diesem Zeitpunkt lasse sich aus den von ihnen vorgetragenen Gründen (noch) nicht prognostizieren, wie viele und welche der im Antrag zu 1. genannten Beschäftigten innerhalb dieses Zeitrahmens im Betrieb in .... anwesend sein werden.

bb) Einer abschließenden Entscheidung über das Bestehen eines Verfügungsanspruchs bedurfte es hier nicht, da unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Zweifel jedenfalls ein nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 940 ZPO erforderlicher Verfügungsgrund nicht anerkannt werden konnte.

Nach der zutreffenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, der sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, sind einstweilige Verfügungen auch im Beschlussverfahren nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig (siehe etwa LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09, Leitsatz 1 und zu II. 2. b) der Gründe, zitiert nach juris).

Es besteht nicht die Besorgnis, dass die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller ohne die von ihnen begehrte einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zur Abwendung dieser Gefahr müsste aber die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Dabei kann eine einstweilige Verfügung, die - wie hier - auf Grund ihres Leistungsausspruchs einen endgültigen Zustand schaffen würde, nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09, zu II. 2. b) der Gründe, zitiert nach juris).

Angesichts dieser Tatsache ist, wie es das Landesarbeitsgericht Köln wörtlich formuliert, eine "umfassende Interessenabwägung" erforderlich (LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09, Leitsatz 2 Satz 1 und zu II. 2. b) der Gründe, zitiert nach juris). Es komme insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen ließen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09, Leitsatz 2 Satz 2 und zu II. 2. b) der Gründe, zitiert nach juris unter Hinweis auf LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.2008 - 10 TaBVGa 5/08, zitiert nach juris). Bei dieser Abwägung könnten die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offenkundiger die bestehende Rechtsverletzung sich darstelle (LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09, Leitsatz 2 Satz 3 und zu II. 2. b) der Gründe, zitiert nach juris).

Ist - wie hier unter aa) im Einzelnen ausgeführt - der geltend gemachte Verfügungsanspruch zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen, und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung sehr wohl in Betracht, so ist im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel der Verfügungsgrund abzulehnen (so ausdrücklich LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09, Leitsatz 3 und zu II. 2. b) der Gründe, zitiert nach juris).

Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller durch diese Abwägung in der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht ungeschützt bleiben: Den Antragstellern sowie den in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Personen bleibt es unbenommen, die Betriebsratswahl unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 Satz 2 BetrVG anzufechten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist es den Antragstellern nach alledem zumutbar, sie hinsichtlich der Klärung der Frage, ob der Beteiligte zu 4. gegen § 24 Abs. 2 WO verstoßen hat, auf die Einleitung und Durchführung eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zu verweisen.

b) Mit dem Antrag zu 2. hatten die Antragsteller dagegen Erfolg.

Dem Beteiligten zu 4. war im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Wahlausschreiben vom 15.03.2010 dahin zu korrigieren, dass die Zeit des Eingangs der Wahlbriefe von "06.05.2010 um 11:00 Uhr" auf "06.05.2010 um 14:00 Uhr" berichtigt wird.

Die Abkürzung der Eingangsfrist von schriftlichen Stimmabgaben gegenüber der Frist zur Stimmabgabe durch unmittelbare (Urnen-)Wahl verstößt - wenngleich sie nur drei Stunden beträgt - offensichtlich gegen zwingende Bestimmungen über das Wahlverfahren, worauf auch das Gericht die Beteiligten im Anhörungstermin am 06.04.2010 bereits deutlich hingewiesen hat. Zum einen lässt sich der als Anlage AST 5 zur Antragschrift eingereichten Niederschrift der Sitzung des Beteiligten zu 4. vom 12.03.2010 nicht entnehmen, dass der Beteiligte zu 4. in dieser Sitzung über eine solche Abkürzung der Eingangsfrist von schriftlichen Stimmabgaben beschlossen hat. Vom Beteiligten zu 4. wurde bislang auch nicht behauptet, dass von diesem hierüber anderweitig beschlossen wurde. Zum anderen lässt sich - soweit ersichtlich - weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch der diesbezüglichen Wahlordnung entnehmen, dass der Wahlvorstand berechtigt ist, die Eingangsfrist von schriftlichen Stimmabgaben gegenüber der Frist zur persönlichen Stimmabgabe abzukürzen.

Allein aus Gründen der Vollständigkeit sei abschließend erwähnt, dass das Vorbringen des Beteiligten zu 4. am Ende seiner Antragserwiderung vom 01.04.2010 (dort auf Seite - 8 -), bei Abgabe von Stimmzetteln bis Punkt 14.00 Uhr wäre von seiner Seite nicht gewährleistet, dass das Verfahren nach § 26 WO noch ordnungsgemäß vor Abschluss der Stimmabgabe durchgeführt werden könne, wobei dies insbesondere dann gelte, wenn man berücksichtige, dass möglicherweise die von den Antragstellern benannten ca. 1.000 Arbeitnehmer im Bereich des Fahrpersonals von ihrem Recht auf Briefwahl nach § 24 Abs. 1 WO zahlreich Gebrauch machen würden, durchaus originell ist, in der Sache indes nicht verfängt: Exakt der selben Problematik wäre der Beteiligte zu 4. ausgesetzt, wenn - rein hypothetisch - diese ca. 1.000 Arbeitnehmer von ihrem Recht zur persönlichen Stimmabgabe am 06.05.2010 kurz vor 14.00 Uhr Gebrauch machen würden.

Da dieser Fehler noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren berichtigt werden kann, ist der Beteiligte zu 4. nach alledem gehalten, das Wahlausschreiben vom 15.03.2010 zur Vermeidung einer - u.U. erfolgreichen - Wahlanfechtung gemäß § 19 BetrVG dahin zu berichtigen, dass der Zeitpunkt für den Eingang der Wahlbriefe "bis spätestens 06.05.2010 um 11:00 Uhr" durch "bis spätestens 06.05.2010 um 14:00 Uhr" ersetzt wird.

III. Dieser Beschluss erging gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.

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