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Arbeitsrecht
05.09.2019
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Keine Urlaubsabgeltung bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen befristeter Erwerbsminderungsrente

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.5.2019 – 5 Sa 1709/18

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0516.5SA1709.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-2164-7

Leitsatz

Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 gebieten nicht, dass § 7 Abs. 4 BUrlG dahingehend auszulegen ist, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente dessen Beendigung gleichzustellen ist oder dass für diesen Fall neben § 7 Abs. 4 BUrlG ein gesonderter Anspruch auf Urlaubsabgeltung tritt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltung.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1989 bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 50 d. A.) beschäftigt, zuletzt in Vollzeit bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.802,74 EUR. Er war vom 31.08.2013 bis zum 02.01.2015 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2014 zum 30.06.2015 außerordentlich krankheitsbedingt gekündigt, wogegen er erfolgreich Kündigungsschutzklage erhob. Während des Kündigungsschutzprozesses wurde er von der Beklagten ab Oktober 2015 in einem Prozessbeschäftigungsverhältnis und nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wieder im Rahmen des regulären Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt.

Mit Schreiben vom 12.09.2017 (Bl. 10 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, die Deutsche Rentenversicherung habe sich vor dem Sozialgericht ihm gegenüber dazu verpflichtet, eine befristete Erwerbminderungsrente zu bewilligen und forderte die Beklagte auf, 83 Urlaubstage aus den Jahren 2015 bis 2017 abzugelten. Mit Bescheid vom 16.10.2017 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 01.11.2014 eine bis zum 31.07.2019 befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Mit der am 31.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger unter anderem die Abgeltung von 83 Urlaubstagen geltend gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, dieser Anspruch sei entstanden, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der befristeten Erwerbsminderungsrente zum Ruhen gekommen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Januar 2015 restliches Arbeitsentgelt von EURO 1.985,49 brutto abzüglich bereits gezahlten Entgelts von EURO 802,71 netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EURO 1.182,78 seit 01.02.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 Arbeitsentgelt von EURO 6.104,82 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.10.2015 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung für 83 Urlaubstage in Höhe von EURO 10.736,88 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, Abgeltung von Erholungsurlaubsansprüchen sei nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Mit Urteil vom 09.08.2018 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. ganz überwiegend und hinsichtlich des Antrags zu 2. in vollem Umfang stattgegeben, sie jedoch im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es bezüglich der nicht zugesprochenen Urlaubsabgeltung auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG verwiesen, wonach der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Zudem setze der gemäß §§ 1, 11 BUrlG zu zahlende Urlaubsentgeltanspruch denklogisch voraus, dass der Arbeitnehmer Urlaub beantragt habe und in Anspruch nehme, woran es hier fehle. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, denn der Kläger habe nicht rechtzeitig verlangten Urlaub aufgrund der rückwirkenden Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr nehmen können.

Gegen dieses dem Kläger am 28.08.2018 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28.09.2018 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2018 am 28.11.2018 begründete Berufung.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 (EG) absichern solle, dass anstelle des Urlaubs lediglich ein finanzieller Ausgleich gewährt werde, der Kläger den noch nicht genommenen Urlaub aber deshalb nicht habe nehmen können, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Rentenbewilligung nicht mehr gelebt worden sei. Die Gefahr, dass durch Urlaubsabgeltung der Primäranspruch auf Ruhenszeit genommen werden könne, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei in solchen Fällen unionsrechtlich geboten, dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen nicht zum Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub führen könnten, wenn es hm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, diese Ansprüche wahrzunehmen. Deshalb sei entweder § 7 Abs. 4 BUrlG dahin auszulegen, dass als Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dessen Ruhen aufgrund einer befristeten Erwerbsminderungsrente anzusehen sei oder es müsse ein neben § 7 Abs. 4 BUrlG tretender Anspruch auf Urlaubsabgeltung in derartigen Fällen treten. Immer dann, wenn Urlaub nicht möglich sei und es deshalb zum Schutz des Arbeitnehmers des Abgeltungsverbots nicht bedürfe, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.08.2018, zugestellt am 28.08.2018, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 10.736,88 (Brutto) nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setze die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Auch aus unionsrechtlichen Gründen ei es nicht geboten, unabhängig vom der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub während dessen Bestehen abzugelten. Zudem könne der Vom Kläger geltend gemachte Anspruch tariflichen Mehrurlaub ohnehin nicht betreffen.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2018 (Bl. 88 -93 d. A.), den Schriftsatz nebst Anlagen der Beklagten vom 11.01.2019 (Bl. 113 – 122 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2019 (Bl. 123, 124 d. A.) verwiesen.

Aus den Gründen

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet. Soweit das Arbeitsgericht in der Urteilsbegründung auf das Nichtvorliegen eines Urlaubsentgeltanspruchs eingeht, bezieht sich das auf Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Berufungsbegründung sich hiermit nicht auseinandersetzt, ist unschädlich, weil mit der Klage ausschließlich ein Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht wird, welchen diese Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht betreffen.

II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz anhängig geworden ist, zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder gem. § 7 Abs. 4 BUrlG noch aufgrund eines eigenständigen, unionsrechtlich gebotenen Anspruchs eine Abgeltung für 83 Urlaubstage in Höhe von 10.736,88 EUR brutto zu, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch nicht vorliegen. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage existiert nicht.

1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der (Ersatz-)Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten (Ersatz-)Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darunter ist dessen rechtliche Beendigung zu verstehen. (BAG, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 15). Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 gebieten nicht, dass § 7 Abs. 4 BUrlG dahingehend auszulegen ist, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente dessen Beendigung gleichzustellen ist oder dass für diesen Fall neben § 7 Abs. 4 BUrlG ein gesonderter Anspruch auf Urlaubsabgeltung tritt. Dies folgt nicht aus einer mangelnden Einschlägigkeit des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in Fällen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung. Es ist nämlich unzutreffend, dass der Schutzzweck des darin geregelten Abgeltungsverbots nicht eingreift, wenn Urlaubsgewährung aufgrund vorübergehenden Ruhens des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist. Vielmehr soll auch in diesem Falle verhindert werden, dass der Urlaub durch Abgeltung erlischt und nach Wegfall des Leistungshindernisses deshalb nicht mehr als Erholungs- und Entspannungszeitraum gewährt werden kann. Zwar kann es Fälle geben, in denen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses von vornherein einen so langen Zeitraum umfasst, dass der vor dem Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses erworbene Urlaubsanspruch während dieses Zeitraums verfällt. In diesen Fällen mag auch das unionsrechtliche Abgeltungsverbot vom Schutzzweck her einer Urlaubsabgeltung trotz rechtlichen Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nicht mehr einschlägig sein. Der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen, wenn ihre Verwirklichung tatsächlich nicht möglich war, genügen nationale Rechtsvorschriften im bestehenden Arbeitsverhältnis aber durch den unionsrechtlich gebotenen Schutz des Primäranspruchs. So lange es möglich ist, den Urlaubsanspruch aufrecht zu erhalten, ohne dass seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit aufgrund des zeitlichen Abstands zum Zeitraum des Anspruchserwerbs verloren geht, darf nationales Recht nicht den Untergang des Primäranspruchs zur Folge haben. Geht aufgrund des zeitlichen Abstands zum Anspruchserwerb die positive Wirkung des Erholungsurlaubs verloren, steht Unionsrecht dem Untergang des Primäranspruch nicht mehr entgegen (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10, Rn. 33). In beiden Fällen bedarf es keiner – ihrerseits zum Untergang des besonders geschützten Primäranspruchs führenden – Abgeltung des Urlaubs, um Unionsrecht zu genügen. So lange vorübergehende Leistungshindernisse der Erfüllung des Primäranspruchs auf Urlaub entgegenstehen und ein kein dem Erholungszweck entgegenstehender Zeitabstand zum Urlaubserwerb eingetreten ist, bleibt der Primäranspruch bestehen und darf nicht abgegolten werden, damit seine Erfüllung nach Wegfall des Leistungshindernisses möglich bleibt. Ist der Erholungszweck aufgrund des fortgeschrittenen zeitlichen Abstandes entfallen, ist es unionsrechtlich nicht geboten, den Urlaubsanspruch oder einen entsprechenden Abgeltungsanspruch aufrecht zu erhalten. Deshalb ist es auch unionsrechtlich nicht geboten, den Urlaubsanspruch bei andauernder Erkrankung länger als 15 Monate nach dem Ende des Urlaubszeitraums aufrecht zu erhalten. Ob diese Grundsätze auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Falle der befristeten Erwerbsminderungsrente zu übertragen sind (dazu ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, BUrlG § 7 Rn. 55), kann dahin stehen. Geböte es Unionsrecht, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Langzeiterkrankung gleichzustellen, käme es auch im erstgenannten Fall erst mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubszeitraums zum Erlöschen des Primäranspruchs auf Urlaub, aber zu keinem Zeitpunkt zu einem Abgeltungsanspruch. Endet die befristete Rente vor diesem Zeitpunkt, könnte der Arbeitnehmer noch in den Genuss der Erfüllung des Primäranspruchs kommen, andernfalls schützt Unionsrecht den Anspruch nicht vor seinem ersatzlosen Untergang. Verlangt Unionsrecht einen der Langzeiterkrankung vergleichbaren Schutz befristet erwerbsgeminderter Arbeitnehmer nicht, gibt es erst Recht keinen Grund, den Arbeitnehmer durch einen Abgeltungsanspruch auf Dauer vor dem Untergang des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs zu schützen und ihn damit sogar besser zu stellen als einen langzeiterkrankten Arbeitnehmer.

2. Daher ist weder eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG geboten, noch bedarf es der Anerkennung eines gesonderten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Dabei bedarf die Erkenntnis, dass von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Urlaubsabgeltungstatbestände möglich sind, keiner Änderung bundesdeutscher Rechtsprechung. So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung z. B. seit langem anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien auch für fortbestehende Arbeitsverhältnisse Urlaubsabgeltungsregelungen treffen können (BAG, Urteil vom 26. Mai 1983 – 6 AZR 273/82). Derartiges haben die Tarifvertragsparteien vorliegend für den Fall der befristeten Erwerbsminderungsrente nicht getan. Ob auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 – einen Tatbestand für Urlaubsabgeltung außerhalb der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG geschaffen hat, kann vorliegend dahinstehen, weil ein solcher Anspruch gleichwohl im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, die hier nicht eingetreten ist. Das gilt auch für die vom Kläger herangezogene Entscheidung des EuGH vom 20.07.2016 – C-341/15.

3. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen pflichtwidrig nicht gewährten Urlaubs führt hier nicht zum Erfolg der Berufung. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. (PM zu BAG, Urt. v.19.02.2019, 9 AZR 541/15) D. h. es kommt bei der Verletzung der mit dem drohenden Verfall von Urlaub zusammenhängenden Hinweispflichten des Arbeitgebers nicht zu einem Abgeltungsanspruch im Wege des Schadensersatzes, sondern es entfällt der Untergang des Primäranspruchs auf Gewährung von Urlaub, der vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Ob die Beklagte den Kläger vor Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsprechend auf noch nicht verfallenen und bis dahin nicht genommenen Urlaub hätte hinweisen müssen, kann also dahin stehen. Hätte sie eine solche Pflicht verletzt, könnte möglicherweise der Ablauf der in § 26 TV-DRV Bund vorgesehenen Fristen nicht zum Untergang von Resturlaubsansprüchen geführt haben, nicht aber ein Abgeltungsanspruch bestehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Absatz 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.

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