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Arbeitsrecht
08.08.2016
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Keine Präklusionswirkung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2015 – 3 Sa 126/15

Leitsatz

Die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle wird von der Präklusionswirkung nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht erfasst, da sie nicht die teilweise Erfüllung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches darstellt.

§ 767 Abs. 2 ZPO

Sachverhalt

Der Beklagte wurde am 27.05.2013 als technischer Zeichner und Stahlbauingenieur und -konstrukteur bei der Klägerin eingestellt. Als Konstrukteur waren seine Tätigkeitsschwerpunkte die technische Bearbeitung von Projekten, die Erstellung der Werkplanung, die Abstimmung mit Kunden bzw. Architekten und die Baustellenbegleitung der Projekte bis zur Abrechnung. Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses kam es zu einem Zerwürfnis, das damit endete, dass die Parteien vor dem Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Aktenzeichen 4 Ca 1085/13, um Lohnansprüche und Schadensersatzansprüche stritten. Der Beklagte begehrte Arbeitsentgelt in Höhe von 8.400,00 € brutto für die Monate September und Oktober 2013 (Verfahren Az: 4 Ca 1085/13, Arbeitsgericht Kammer – Kammer Coburg –).

Das Arbeitsgericht verurteilte mit Endurteil vom 05.06.2013 die Klägerin zur Zahlung von 4.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 sowie zur Zahlung von 4.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin rechnete das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß unter Erteilung einer Abrechnung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben ab.

Am 16.06.2014 überwies die Klägerin neben den errechneten Zinsen in Höhe von 243,65 € versehentlich die Gesamtbruttosumme von 8.400,00 €, also einschließlich der bereits gezahlten Sozialversicherungsbestandteile und der bereits entrichteten Lohnsteuer an den Beklagten. Einer Rückbuchung durch die Bank stimmte der Beklagte nicht zu, weswegen ihn die Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2014 aufforderte, den überzahlten Betrag in Höhe von 3.490,04 € zurückzuzahlen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2014 lehnte der Beklagtenvertreter die Rückzahlung ab. Nach erneuter Aufforderung und Ablehnung der Rückzahlung hat der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16.10.2014 Klage erhoben, welche beim Arbeitsgericht Bamberg am 22.10.2014 eingegangen ist.

Die Klägerin vertritt erstinstanzlich die Auffassung, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.490,04 €. Mit ihrer Eiwendung, den Anspruch des Beklagten bereits teilweise erfüllt zu haben, sei sie nicht ausgeschlossen.

Die Klägerin hat daher erstinstanzlich beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.490,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Demgegenüber hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertrat die Auffassung, die Klägerin sei mit dem Erfüllungseinwand nach § 767 Abs. 2 ZPO analog ausgeschlossen. Diesen habe die Klägerin bereits im Vorverfahren 4 Ca 1085/13 einwenden müssen. Mit Endurteil vom 24.02.2015 hat das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.490,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu bezahlen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde auf 3.490,04 € festgesetzt.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 03.03.2015 zugestellt.

Die Berufungsschrift ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 07.04.2015 eingegangen, die Berufungsbegründungsschrift am 29.04.2015.

Der Berufungsführer meint, das Arbeitsgericht habe in den Entscheidungsgründen des Urteils praktisch wortwörtlich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06- wiedergegeben, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Ausführungen und Einwendungen des Beklagten auseinanderzusetzen, insbesondere dass der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eine von der hier streitgegenständlichen Fallgestaltung abweichende zugrunde lag. Ebenso wenig habe das Arbeitsgericht sich in dem angefochten Urteil mit der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 08.07.2008 befasst, welcher ein Sachverhalt zugrunde lag, der mit dem streitgegenständlichen vergleichbar ist und mit welcher der vom Arbeitgeber geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die bereits vor Erlass des die Bruttovergütung zusprechenden Urteils entrichtet wurden, verneint wurde.

Dem Kläger stehe der Einwand aus § 767 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach die Klägerin mit Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie in dem anhängig gewesenen Vorprozess 4 Ca 1085/13 hätte erheben können. Es handle sich im vorliegenden Fall zwar nicht um eine Vollstreckungsgegenklage. Die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO sei jedoch auf eine nachgelagerte Vollstreckungsgegenklage, wie sie hier vorliegt, ebenfalls anwendbar, da andernfalls die Rechtskraftwirkungen des vollstreckbaren gerichtlichen Titels aus dem Vorprozess nicht sicher gestellt werden könnten. Soweit das Arbeitsgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 berufe, übersehe es, dass dieser Entscheidung eine von dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt abweichende Fallgestaltung zugrunde lag. Während in dem der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 26.07.2016 zugrunde liegenden Sachverhalt die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zwischen den Arbeitsvertragsparteien offenbar streitig war, weil diese vom zwischen den Parteien streitigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen in dem maßgeblichen Zeitraum abhängig gewesen ist, war die Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Beklagten für die Monate September und Oktober 2013 nicht streitig. Dies gehe auch daraus hervor, dass die Klägerin Sozialversicherungsabgaben sowie die Lohnsteuer bereits im Jahr 2013 an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt habe. Auch dieser Umstand unterscheide den hier streitgegenständlichen Fall von demjenigen, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.07.2006 zugrunde lag. Im vorliegenden Fall sei die Zahlung der Sozialversicherungsabgaben sowie der Lohnsteuer nicht zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt, da sich die Klägerin darüber im Klaren gewesen war, dass die entsprechenden Beträge an die Einzugsstelle abzuführen seien und zwar ohne sich gleichzeitig vorzubehalten, diese in einem späteren Zeitpunkt wieder zurück zu fordern. Hieraus habe aus Sicht der Klägerin kein Anlass bestanden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 26.07.2006 darauf abgestellt, dass das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers streitig sei und in einem solchen Fall der Arbeitgeber mit der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle erkennbar nur seiner sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflicht genügen möchte, quasi zur Abwendung verwaltungsrechtlicher Vollstreckungsmaßnahmen und nicht zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Vergütungspflicht. So liege es hier jedoch nicht. Ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge stehe der Klägerin somit nicht zu. Auch insoweit das Arbeitsgericht ausführe, der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO stehe vorliegend ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, sei diese Auffassung unzutreffend. Obgleich es die entsprechende Rechtsprechung selbst zitiere, übersehe das Arbeitsgericht, dass der Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall den Bestand der zu vollstreckenden Forderung nicht betreffe. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich gehandelt und insbesondere die titulierte Forderung nicht auf rechtsmissbräuchliche, gegen Treu und Glaube verstoßende, Art und Weise erworben. Soweit sich die Behauptung der Beklagten auf den Vortrag bezieht, die Klägerin habe bereits im Jahr 2013 die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für das dem Beklagten für die Monate September und Oktober 2013 zustehende Entgelt abgeführt, ohne dass der Beklagte hiervon Kenntnis hatte, sei dies falsch. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe der Beklagte vor Erlass des Urteils des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 05.06.2014, Az. 4 Ca 1085/13 weder Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, noch lagen ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Verdienstabrechnungen für die Monate September und Oktober 2013 vor.

Der Berufungskläger beantragt daher

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 24.02.2014 - 4 Ca 845/14 die Klage abzuweisen.

Demgegenüber beantragt die Klägerin,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie unterstützt den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils und erklärt, das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass durch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern die Klägerin den Beklagten von der Verpflichtung befreit habe, aus dem Bruttolohn die Lohnsteuer und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst abzuführen. Auf eine essentielle Entreicherung könne sich die Beklagte nicht berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Akte 3 Sa 126/15 verwiesen.

Aus den Gründen

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 24.02.2015 war zulässig. Sie ist gemäß §§ 511 ZPO, 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die zulässige Berufung ist sachlich ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen sind zutreffend, so dass darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen werden kann. Auch die ergänzenden Ausführungen der Berufungsklägerin können die begehrte Klageabweisung nicht rechtfertigen. Die Berufung war zurückzuweisen. Die rechtlichen Gründe hierfür seien nochmals kurz zusammengefasst.

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Erstgerichts ist auch das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB hat. Der Zinssatzanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und 4, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass durch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuer die Klägerin den Beklagten von der Verpflichtung befreit hat, aus dem Bruttobetrag die Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst abzuführen. Auf eine evtl. Entreicherung hat sich der Beklagte nicht berufen. Im Übrigen wäre der Entreicherungseinwand auch unbeachtlich. Denn auf Entreicherung kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen, wenn er einen Bruttobetrag eintreibt und weiß, dass er darauf entfallene Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen hat und lediglich den danach verbleibenden Nettobetrag nach Belieben verwenden und ausgeben darf. Wenn er den gesamten Bruttobetrag ausgibt, kann er dies nur in bösem Glauben tun.

Somit steht dem Entreicherungseinwand auch die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB entgegen.

Das Erstgericht hat auch zu Recht erkannt, dass der Beklagte sich auf die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO nicht berufen kann, da der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen zu halten ist, wenn der Rechtsmissbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrifft und der Vollstreckungsgläubiger redlicherweise die Forderung nicht mehr geltend machen durfte.

Es ist nicht maßgeblich, ob der Beklagte davon Kenntnis hatte, dass die Klägerin bereits im Jahre 2013 die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für das dem Beklagten für die Monate September und Oktober 2013 zustehende Entgelt abgeführt hatte oder nicht.

Denn maßgeblich ist die objektive Rechtslage.

Danach war der Beklagte aufgrund des Rechtsgrunds der ungerechtfertigten Bereicherung ohnehin zur Rückzahlung der Bruttobeiträge, unabhängig von einer Bereicherungsabsicht des Beklagten bzw. Kenntnis davon, ob Sozialversicherungsbeiträge zweimal abgeführt waren oder nicht, verpflichtet.

Eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr lässt ein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsposition entfallen, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuzahlen ist (dolo agit qui petit, quod statim redditurus est) (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 242 Rdnr. 52).

Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO greift auch aus einem weiteren Grund nicht ein.

Im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht gilt nicht das Zuflussprinzip, sondern das Entstehungsprinzip. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt und ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt oder es noch verlangen könnte (BSG -Urteil vom 29.06.2000 - NZS 2001, 370), ob der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses die angebotene Arbeit nicht annimmt und dementsprechend auch nicht entlohnt (BSG-Urteil vom 24.07.2004, Jur 2006, 284).

Die Anwendung des Entstehungsprinzips kann zu einer Inkongruenz zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht führen, wenn etwa einerseits die Parteien vor dem Arbeitsgericht z.B. über Ansprüche auf Verzugslohn streiten, andererseits die Einzugsstelle vom Arbeitgeber nach § 28 e SGB IV die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages erwartet (vgl. BSG-Urteil vom 25.09.1981, Versicherungsrecht 982, 970 vom 29.06.2000 - NZS 2001, 370).

Die Inkongruenz löst sich aus sozialversicherungsrechtlicher Ebene dadurch auf, dass nach § 26 Abs. 3 SGB IV die entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zurückzuerstatten wären, sobald sich arbeitsrechtlich herausstellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden hat. Fehlt es an der Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, so erlangt dieser nicht nur durch die Auszahlung des Nettolohns, sondern auch durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung im Sine vom § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Leistung ohne Rechtsgrund (BAG-Urteile vom 29.03.2001 - 6 AZR 653/99, der Betrieb 2001, 2659).

Dieser Befund legt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nahe, dass in den Fällen, in denen die Entstehung von Vergütungsansprüchen zwischen den Arbeitsvertragsparteien umstritten ist, der Arbeitgeber mit der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle erkennbar nur seiner sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflicht nach § 28 e SGB IV genügt, also nur zur Abwendung verwaltungsrechtlicher Vollstreckungsmaßnahmen zahlt, aber hierdurch nicht seine arbeitsrechtliche Vergütungspflicht erfüllen will. Die Zahlung an die Einzugsstelle stellt unter diesem Blickwinkel nicht die teilweise Erfüllung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs dar. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der arbeitsvertraglichen Zahlungspflicht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig wird. Dieser Vorbehalt lässt die Schuldtilgung in der Schwebe (BGH-Urteil vom 06.10.1998, MDR 1999, 86). Die Zahlung an die Einzugsstelle wird schon aus diesem Grund nicht von der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO erfasst.

Nicht maßgeblich ist der Einwand des Beklagten, wonach die Entscheidung des LAG Düsseldorf nur auf den Fall anwendbar ist, in denen die Entstehung von Vergütungsansprüchen zwischen den Vertragsparteien umstritten ist, also beispielsweise auf diejenigen, in denen die Zahlungspflicht deshalb unsicher ist, weil beispielsweise aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung Unsicherheit darüber besteht, ob eine Pflicht zur Zahlung der Vergütung für Zeiträume, für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden, überhaupt besteht.

Mag sein, dass der Fall hier anders liegt.

Dennoch ist der Bereicherungsanspruch auch vorliegend gegeben, selbst wenn die Forderungen im Verfahren 4 Ca 1085/13 von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurden.

Die Sach- und Rechtslage ist vorliegend ähnlich, da die Klägerin unstreitig und von dem Beklagten auch nicht bestritten, versehentlich zweimal die Sozialversicherungsbeiträge für die zu zahlende Vergütungsforderung bezahlt hat. Dieser Sachverhalt lag auch der Entscheidung des LAG-Düsseldorf zugrunde.

Dass diese Zahlung einer sittlichen Verpflichtung oder auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach, hat der Beklagte selbst nicht einmal behauptet, weshalb sich dieser auch nicht auf die Vorschrift des § 814 BGB berufen und damit die Rückzahlung verweigern kann.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da die Frage des Präklusionseinwandes des § 767 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist und grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Rechtsfrage ist in der vorliegenden Fallkonstellation, soweit ersichtlich, vom Bundesarbeitsgericht bislang auch noch nicht entschieden worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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