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Arbeitsrecht
12.02.2016
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Keine Abmahnung wegen Verfehlung der Zielvereinbarung

ArbG Berlin, Urteil vom 30.10.2015 – 28 Ca 7745/15

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-436-5

Amtliche Leitsätze

I. Haben die Vertragsparteien sich für einen Außendienstler per Zielvereinbarung auf bezifferte Umsatzzahlen verständigt, so kann der Arbeitgeber deren Verfehlung nicht schon als solche als Verletzung vertraglicher Pflichten mit Abmahnung belegen (ebenso schon LAG Düsseldorf 2.09.1990 – 4 Sa 1442/90 – LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 24; Preis/Lindemann, Der Arbeitsvertrag, 5. Auflage [2015], Teil II Z 5 Rn. 11-12). Der Arbeitnehmer schuldet „das ,Wirken', nicht das ,Werk'“ (BAG 11.12.2003 – 2 AZR 667/02 – NZA 2004, 784 = BB 2004, 1682 [B.I.2 c. - „Juris“-Rn. 91]).

II. Nimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per Widerklage auf Ausgleich überzahlter Provisionsvorschüsse in Anspruch, so genügt es seinen prozessualen Obliegenheiten zur Schilderung des Klagegrundes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) regelmäßig nicht, sich zur Begründung lediglich auf seine eigene – streitige – Provisionsabrechnung mit dem Anerbieten zu berufen, deren „Richtigkeit“ durch Sachverständigengutachten zu verifizieren.

Sachverhalt

Es geht vorwiegend um Arbeitsvergütung (auch unter Aspekten sogenannten „Mindestlohns“) und die Entfernung mehrerer verschriftlichter Abmahnungen (Klage) sowie um Erstattung von Provisionsvorschüssen (Widerklage). - Vorgefallen ist folgendes:

I.              Der (heute[1]) 47-jährige Kläger trat im Juli 2013 bei sechsmonatiger Probezeit als „Hausverkaufsberater“ in die Dienste der Beklagten (Kopie des nicht datierten Arbeitsvertrags[2]: Urteilsanlage I.), die sich mit einer nicht mitgeteilten Zahl von Beschäftigten als Lizenzpartnerin mit der Errichtung von „Town & Country-Häusern“ widmet[3]. Als Arbeitsvergütung ist dem Kläger im nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag für regelmäßig 40 Wochenarbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 ArbV[4]) ein Monatsgehalt von 1.240,-- Euro (brutto) versprochen (§ 5 Abs. 1 ArbV[5]). Außerdem ist ihm eine „variable Komponente“ zugesagt (§ 5 Abs. 2 ArbV[6]). Zu ihr bestimmt eine (gleichfalls nicht datierte) „Anlage 1“ zum Arbeitsvertrag (Kopie[7]: Urteilsanlage II.) folgendes (Textauszug):

„Für die Dauer der Probezeit:

Der Arbeitnehmer erhält das Fixum zuzügl. (brutto) 1.260,00 EUR/Monat anstelle des Provisionsvorschusses, (d.h. das Fixum liegt während der Probezeit bei 2.500,00 EUR/Monat). Verkäufe innerhalb der Probezeit werden nicht weiter gesondert vergütet.

Nach Beendigung der Probezeit:

Das Fixum in Höhe von (brutto) 1.240,00 EUR + Provisionsvorschuss von (brutto) 1.260,00 EUR beinhaltet alle Nettoumsatz- bzw. Verkaufserlöse (abzüglich Rabatten, Nachlässen, Erlösschmälerungen etc.) bis 1.210.000,00 € netto/anno für das vom Mitarbeiter zu betreuende Verkaufsgebiet, was einem Provisionsanteil von 1,25% entspricht.

Ab dem 1. Januar erhält der Mitarbeiter eine Bruttoprovision in Höhe von weiteren + 1,25% für alle Nettojahresumsätze, die zwischen 1.210.000 EUR und 2.500.000,00 EUR getätigt werden, was einem Provisionsanteil von 2,5% entspricht. Für Umsätze, die 2.500.000,00 EUR netto übersteigen, erhöht sich die Provision um + 1%. Dies entspricht dann 3,5%.

Die finale Provisionsabrechnung erfolgt zum 31.03. des Folgejahres. Hierbei wird das tatsächliche Ergebnis der Vorauszahlung aufgerechnet und der Differenzbetrag überwiesen oder einbehalten. Voraussetzung für die Provisionsauszahlung ist die vollständige Bezahlung der Rate Bauantrag laut Zahlungsplan des Bauwerkvertrages durch den Kunden“.

Mit beiden Vergütungsbestandteilen sollen nach dem Text der Vertragsurkunde zugleich „alle Mehrarbeitsstunden abgegolten“ sein (§ 5 Abs. 3 ArbV[8]).

II.             Wie es den Parteien im Zuge der Arbeitsbeziehung miteinander erging, ist nicht im Einzelnen ausgeleuchtet, für die Beurteilung des Rechtsstreits überwiegend wohl aber auch gleichgültig. - Fest steht dies:

1.            Mit Schreiben vom 24. April 2015[9] (Kopie: Urteilsanlage III.) ließ die Beklagte den Kläger wissen:

„Abmahnung

… hiermit mahnen wir Sie wegen langandauernder Nichterfüllung der vereinbarten Umsatzziele ab.

Sie erhalten die Möglichkeit, bis zum 31.05.2015 Ihr in diesem Jahr bisher aufgelaufenes Umsatzdefizit auszugleichen. Vereinbart ist ein baubarer Jahresumsatz von 1.210.000 EUR netto. Per 31.05.2015 müssten davon fünf Zwölftel erreicht sein, d.h. es müsste ein baubarer Umsatz von 504.166 EUR netto unter Vertrag genommen sein.

Anderenfalls sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu beenden bzw. die Vergütung an die erzielte Leistung anzupassen“.

2.            Unter dem Datum des 27. April 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger hiernach Verdienstabrechnung für April 2015[10] (Kopie: Urteilsanlage IV.). Diese wies neben dem „Gehalt“ von 1.240,-- Euro (brutto) keine weitere Zahlung für ihn aus. - Stattdessen empfing der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2015[11] (Kopie: Urteilsanlage V.) im Anschluss diese Nachricht:

„Abmahnung

… zu unserem Bedauern mussten wir feststellen, dass Sie am Mittwoch 29. April 2015 nicht zur Arbeit im Musterhaus U.straße 3 erschienen sind, ohne hierfür eine Begründung (Urlaub, Krankheit) anzugeben und Ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen.

Das Nichterscheinen hat leider zu einer Störung im Betriebsablauf geführt. Aus diesem Grund werden wir ein solches Verhalten nicht mehr billigen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gemäß Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten verpflichtet sind, bei Krankheit oder Nichterscheinen, die Zuständigen darüber in Kenntnis zu setzen. Sollte sich ein solcher Vorfall in Zukunft wieder ereignen, behalten wir uns vor, eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen“.

3.            Die dem Kläger hiernach unter dem 7. Mai 2015 erteilte Verdienstabrechnung für Mai 2015[12] (Kopie: Urteilsanlage VI.) enthielt wiederum bis auf ein mit 1.240,-- Euro (brutto) beziffertes Gehalt keine zur Überweisung in Aussicht gestellte Position.

III.            Hiermit will es der Kläger nicht bewenden lassen: Er hat die Beklagte mit seiner (vorab per Fax) am 2. Juni 2015 bei Gericht eingereichten und vier Tage später (6. Juni 2015) zugestellten Klage zunächst auf Ausgleich von Vergütungsdifferenzen von monatlich 233,31 Euro (brutto) für Januar bis Mai 2015 in Anspruch nehmen lassen, die er aus einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde durch sein für 40 Wochenarbeitsstunden mit (lediglich) 2.140,-- Euro (brutto) festgesetztes Monatsgehalt errechnet[13]. Außerdem verlangt er für April und Mai die Entrichtung von jeweils 1.260,-- Euro (brutto) als Provisionsvorschuss[14] und nach Maßgabe der sich ergebenden Vergütungsansprüche die Korrektur der ihm hiernach für Januar bis Mai 2015 zu erteilenden Vergütungsabrechnungen. Des Weiteren fordert er die Entfernung der ihm erteilten Abmahnungen[15] (Urteilsanlagen III. u. V.): Die Missbilligung vom 24. April 2015 sei zu Unrecht erteilt[16]. Sie lasse schon im Dunkeln, was mit „langandauernder Nichterfüllung der vereinbarten Umsatzziele“ gemeint sei[17]. Was die Rüge zum 29. April 2015 betreffe, so sei er an diesem Tage „im Außendienst tätig“ gewesen[18]. Das habe er tags zuvor (28. April 2015) mit einer Kollegin (Frau B. S.) abgesprochen[19]. Die Beschäftigten der Beklagten machten üblicherweise untereinander aus, wer in welchen Zeiträumen die Musterhäuser besetze[20]. Hierfür gebe es einen EDV-geführten Besetzungsplan, in den sich die Beteiligten eintrügen[21]. Nach seiner Absprache mit Frau S. habe er diesen Plan entsprechend angepasst[22]. Wenn die Beklagte dies offenbar im Nachgang wieder geändert habe (Kopie Besetzungsplan[23]: Urteilsanlage VII.), so sei das jedoch nicht ihm anzulasten[24]. Er jedenfalls habe für eine ordnungsgemäße Besetzung des Musterhauses am 29. April 2015 Sorge getragen[25].

IV.           Mit einem im Kammertermin am 30. Oktober 2015 an die Beklagte ausgehändigten Schriftsatz vom 27. Oktober 2015[26], auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat der Kläger seine Zahlungsklage um weitere Vergütungspositionen für Juli (455,55 Euro), August (2.733,31 Euro) und September 2015 (2.733,31 Euro) nebst jeweiliger Verzinsung nach Verzugsgrundsätzen, um Korrektur von Verdienstabrechnungen sowie um Überstundenabgeltung (2.099,50 Euro) erweitern lassen. - Er beantragt hiernach zuletzt sinngemäß,

1.            die Beklagte zu verurteilen, ihm 9.608,72 Euro (brutto) zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

 

   233,31 Euro seit dem 1. Februar 2015, weiteren

   233,31 Euro seit dem 1. März 2015, weiteren

   233,41 Euro seit dem 1. April 2015, weiteren

1.493,31 Euro seit dem 1. Mai 2015, weiteren

1.493,31 Euro seit dem 1. Juni 2015, weiteren

   455,55 Euro seit dem 1. August 2015, weiteren

2.733,31 Euro seit dem 1. September 2015 und weiteren

2.733,31 Euro seit dem 1. Oktober 2015;

2.            die Beklagte zu verurteilen, ihm nach Maßgabe[27] des Antrags zu 1. korrigierte Lohnabrechnungen für Januar bis Mai 2015 sowie Lohnabrechnungen für Juni bis September 2015 zu erteilen;

3.            die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 24. April 2015 und 4. Mai 2015 erteilten Abmahnungen aus seiner Personalakte zu entfernen;

4.            die Beklagte zu verurteilen, ihm „Überstundenabgeltung“ von 2.099,50 Euro (brutto) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,   w i d e r k l a g e n d ,

den Kläger zu verurteilen, ihr 2.790,75 Euro nebst Zinsen[28] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage [10. September 2015] zu zahlen;

den Kläger ferner zu verurteilen, ihr weitere 2.520,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageerweiterungsschriftsatzes vom 30. September 2015 [8. Oktober 2015] zu zahlen;

den Kläger schließlich zu verurteilen, ihr abermals weitere 2.520,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des (neuerlichen) Widerklageerweiterungsschriftsatzes vom 20. Oktober 2015 [23. Oktober 2015] zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

 

die Widerklage abzuweisen.

V.            Die Beklagte hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos[29], ihre Widerklage hingegen für gerechtfertigt:

1.            Sie legt zunächst Wert auf die Feststellung, dass sie nicht beabsichtige, zur Frage der Mindestlohndifferenz „weiter vorzutragen“[30]. Zu den übrigen Streitpunkten der Klage führt sie hingegen unter anderem folgendes aus:

a.            Was die „Provisionsvorschüsse“ betreffe, so gehe es, wie sie meint, „wesentlich um ein ,Rechenexempel'“[31]: Der Kläger habe nämlich im Jahre 2014 „offensichtlich und in wesentlichen Teilen auch unstreitig keine Vermittlungsleistungen erbracht“, mit denen seine Vorschüsse verdient gewesen wären[32]. Für 2015 sei sogar „nach dem gegenwärtigen Sachstand bereits vollständig ausgeschlossen“, dass er auch nur diejenigen Vorschüsse verdiene, der er „gegenwärtig durch Zahlung oder auch durch Aufrechnung erhalten“ habe[33].

b.            Für 2014 habe sie ihm unter dem 24. April 2015 bereits eine Provisionsabrechnung erteilt (Kopie[34]: Urteilsanlage VIII.). Diese schließe mit einer Rückforderung von 5.310,76 Euro ihrerseits[35]. Damit habe sie per Schreiben vom 27. April 2015[36] (Kopie: Urteilsanlage IX.) wegen eines Teilbetrages von 1.260,-- Euro (Provisionsvorschuss für April 2015) aufgerechnet, so dass insofern nur noch (5.310,76 Euro ./. 1.260,-- Euro = ) 4.050,76 Euro zur Debatte ständen[37]. Daraus ergebe sich, da sie nun mit weiteren 1.260,-- Euro (Provisionsvorschuss für Mai 2015) zusätzlich aufrechne, der mit der Widerklage verfolgte Restbetrag von (4.050,76 Euro ./. 1.260,-- Euro = ) 2.790,75[38] Euro[39].

c.            Im Übrigen lässt die Beklagte „hinsichtlich sämtlicher weiterer Vor-

schussansprüche, aber auch schon der Vorschussansprüche aus der Vergangenheit“ die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben[40]. Außerdem werde „hinsichtlich etwaiger weiterer Ansprüche“ vorsorglich „das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, und zwar wegen aller Ansprüche der Beklagten, insbesondere der Rückzahlungsansprüche“[41].

d.            Unabhängig davon könne der Kläger, wie sie meint, „die geltend gemachten Vorschüsse“ schon deshalb nicht mehr beanspruchen, weil „gegenwärtig bereits eindeutig“ sei, dass er entsprechende Provisionen nicht mehr verdienen könne[42]. „Bis jetzt“ habe er in 2015 „praktisch keine Vermittlungsansprüche“[43]. Da bereits zwei Drittel des Jahres verstrichen und „erhebliche Vorschüsse vergütet“ worden seien, sei es ausgeschlossen, dass er noch zu einem ihm günstigen Vermittlungssaldo kommen werde[44]. Auch insoweit werde „die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben und das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht“[45].

e.            Die von ihr vorgelegte Abrechnung (Urteilsanlage VIII.) sei „sachlich richtig“[46]. Insbesondere sei „nicht ersichtlich, dass der Kläger“ vortrage, „weitere Vermittlungen getätigt zu haben“[47]. Für besagte „Richtigkeit“ ihrer Abrechnung bezieht die Beklagte sich – vorsorglich, wie es heißt - auf das Gutachten eines Buchsachverständigen[48]. In diesem Zusammenhang legt die Beklagte ferner von sich aus Wert auf die Feststellung, dass dem Kläger „irgendwelche Zusagen über Schulungen oder Ähnliches“ nicht gemacht worden seien[49]. Tatsächlich gebe es in ihrer „Zentrale“ geeignete „Hilfestellungsmöglichkeiten“[50]. „Irgendwelche Initiativen“ seinerseits, die eigenen Fähigkeiten zu verbessern, fehlten vollständig[51]. Soweit solche behauptet würden, werde „dies bestritten“[52]. Insbesondere werde „auch bestritten, dass irgendein Zusammenhang zwischen fehlender Qualifikation und fehlenden Umsätzen“ bestehe[53]. Der Kläger sei „vielmehr gänzlich einfach untätig gewesen“[54].

2.            Was die beanstandeten Abmahnungen (s. oben, S. 3 [II.1 u. II.2.]; Urteilsanlagen III. u. V.) betreffe, beinhalte der Text vom 24. April 2015 – obwohl so bezeichnet - „keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne“[55]. Hier gehe es vielmehr nur darum, dass sie (Beklagte) ihre Rechte aus den Provisionsabmachungen geltend mache, „um spätere Rechte aus der Nichterfüllung und zu erwartenden Nichterfüllung vorzubereiten und geltend machen zu können“[56]. Mit „irgendeiner Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses oder ähnlichen“ habe das – wie Beklagte beteuert - „gar nichts zu tun“[57].  - Die Abmahnung vom 4. Mai 2015 sei hingegen, wie sie meint, gerechtfertigt[58]: Es sei immerhin unstreitig, dass der Kläger am 29. April 2015 nicht im Musterhaus erschienen sei[59]. Wenn er behaupte, stattdessen „im Außendienst tätig gewesen“ zu sein, sei dies zudem unwahr[60]. Er habe nämlich am 28. April 2015 noch selber verlauten lassen (Kopie einer E-Mail an eine Frau C.J.[61]: Urteilsanlage X.), dass er „Überstunden abbummeln“ wolle[62]. Nur deshalb habe er seine Eintragung in den Terminplan (Urteilsanlage VII.) „eigenmächtig und willkürlich geändert“[63]. Mit Rücksicht auf diesen „Vorfall“ sei dann das Musterhaus am 29. April 2015 unbesetzt geblieben[64]. Das „behauptete Gespräch“ mit Frau S. werde „bestritten“[65]. Für die „Richtigkeit“ ihrer Darstellung bezieht die Beklagte sich „vorsorglich“ auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterinnen J.und S.[66].

3.            Soweit es die Erweiterung ihrer Widerklage im Schriftsatz vom 30. September 2015[67] betreffe, erwachse diese aus dem Umstand, dass der Kläger „unstreitig für 2013 in den Monaten November und Dezember je 1260 € erhalten“ habe[68]. Dabei habe es sich „ebenfalls um Provisionsvorschüsse“ gehandelt[69]. Zwar seien Provisionsvorschüsse nach den Vereinbarungen der Parteien „erst nach Beendigung der Probezeit zu zahlen“ gewesen[70]. Gegen „Ende Oktober 2013“ hätten „die Parteien aber vereinbart“, die Probezeit zu beenden[71]. Auf diesem Hintergrund seien die Zahlungen für die Monate November und Dezember 2013, so die Beklagte im selben thematischen Zusammenhang mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015[72] weiter, „keine Gehaltszahlungen mehr, sondern Zahlungen auf Provisionsvorschüsse“[73]. „Verdient“ habe er entsprechende Provisionen in dieser Zeit nicht[74]. Deshalb habe er – so ist die Beklagte der Sache nach wohl zu verstehen – auch diese Beträge an sie zu erstatten.

VI.           Hierzu erwidert der Kläger unter anderem[75], es treffe nicht zu, dass es „unstreitig“ sei, dass er 2014 „offensichtlich und in wesentlichen Teilen … keine Vermittlungsleistungen erbracht“ habe[76]. Ebensowenig treffe zu, dass nachgegenwärtigem Sachstand bereits völlig ausgeschlossen sei, dass er noch Vorschüsse für das Jahre 2015 verdiene[77]. Allerdings komme es darauf ohnehin nicht an, weil sich die Verpflichtung der Beklagten zur monatlichen Entrichtung des Vorschusses aus dem Vertrag ergebe[78]. An den von ihr selber geschlossenen Vereinbarungen müsse sie sich festhalten lassen[79]. - Eine Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Provisionsvorschüsse seinerseits bestehe gleichfalls nicht[80]. Die hierfür vorgelegte Abrechnung (Urteilsanlage VIII.) sei – was der Kläger mit mehreren Beispielen unterlegt - fehlerhaft[81]. Eine fehlerhafte Abrechnung könnte aber „per se“ keinen Rückzahlungsanspruch begründen[82]. - Unabhängig davon sei eine Aufrechnung, wie die Beklagte sie hier für April und Mai 2015 vorgenommen habe, schon deshalb wirkungslos, weil sie die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO[83] nicht beachtet habe[84]: Da er seiner Ehefrau und zwei im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei, sei für 2015 ein Einkommen von 1.928,38 Euro pfändungsfrei und folglich nicht aufrechenbar[85]. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass er für 2015 keine Vermittlungsansprüche hätte, wofür sich der Kläger auf Beispiele von ihm vermittelter Bauvorhaben bezieht[86]. - Schließlich stelle er auch seine Eignung nicht grundsätzlich in Frage[87]. Er sei nur – wie schon in der Güteverhandlung ausgeführt – eben „Quereinsteiger“[88]. Insofern fehlten ihm Vorkenntnisse und Grundlagen bezüglich des Abschlusses von Bauverträgen bzw. bezüglich  des Hausverkaufs[89]. Dazu habe die Beklagte ihm anlässlich der Einstellung auch zugesagt, den IHK-Grundlagenkurs zum Hausbauverkäufer – und zwar auf ihre Kosten - absolvieren zu können[90]. Dazu sei es dann aber nicht gekommen[91]. Vielmehr sei er „stets vertröstet“ worden[92]. Im Übrigen bestehe selbstverständlich ein Zusammenhang zwischen fehlender Qualifikation und fehlenden Umsätzen[93]. Es sei zudem eine durch nichts gerechtfertigte Unterstellung, dass er untätig gewesen sei[94]. Er sei vielmehr von der „Zentrale der Beklagten, der T. & . H. GmbH“, noch mit Schreiben vom 26. Januar und 5. Februar 2015[95] (Kopien: Urteilsanlagen XI. u. XII.) für seine Leistungen und sein persönliches Engagement gelobt worden[96]. - Soweit noch die Abmahnung im Schreiben vom 4. Mai 2015 (Urteilsanlage V.) in Rede stehe, so habe er in der Tat zunächst beabsichtigt, Überstunden abzubauen[97]. Er habe sich dann jedoch auch im Hinblick auf den beklagtenseits aufgebauten Druck zur Erzielung von Arbeitserfolgen entschlossen, sich stattdessen in den Außendienst zu begeben[98].

VII.          Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Schriftsätze des Klägers vom 27. Oktober 2015[99] und der Beklagten vom 28. Oktober 2015[100], weil beide Parteien dazu wechselseitig kein ausreichendes Gehör mehr erhalten haben. Soweit hier aus diesen Schriftsätzen zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.

Aus den Gründen

A.         Da der Rechtsstreit im aus dem Tenor ersichtlichen Umfange entscheidungsreif ist, hat das Gericht insoweit aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[101], §§ 495 Abs. 1[102], 301 Abs. 1 Satz 1[103] ZPO Teilurteil erlassen.

B.         Diesbezüglich erweist sich die Klage als (weit) überwiegend begründet, während der Widerklage kein Erfolg beschieden ist. - Im Einzelnen:

A.         Die Differenz zum „Mindestlohn“ (Klageantrag 1.)

Soweit der Kläger für Januar bis Mai 2015 jeweils 233,31 Euro (brutto) fordert, weil die Beklagte mit dem Gehaltsfixum von lediglich 1.240,-- Euro (brutto) den für 40 Wochenarbeitsstunden mit 1.473,31 Euro (brutto) geschuldeten „Mindestlohn“ um genau diese Differenz unterschreite[104], macht diese ihm die Berechtigung der Forderung im gedanklichen Ausgangspunkt sinnvollerweise nicht streitig (s. oben, S. 6 [V.1.]).

I.          Insofern schuldet sie dem Kläger besagte 223,31 Euro (brutto) pro Monat in der Tat in entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB[105] in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1[106], 20[107] MiLoG, während die Zinsen nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 1[108], 286 Abs. 2 Nr. 1[109], 614 Satz 1[110] BGB und § 5 Abs. 4 ArbV[111] (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.) zu entrichten sind. Dafür sei klargestellt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB hier zwar deshalb ausscheidet, weil die Parteien die Vergütungshöhe ja in der Tat nicht etwa offen gelassen („nicht bestimmt“), sondern sehr wohl – nur eben mittlerweile gesetzwidrig – geregelt haben. Die Lösung des vermeintlichen „Rätsels“ ergibt sich aber daraus, dass die Gerichte für Arbeitssachen die zitierte Vorschrift des § 612 BGB entsprechend anzuwenden pflegen[112], wenn eine Vergütung zwar – wie hier - tatsächlich „vereinbart“, die Vereinbarung aber im Lichte normativer Begrenzungen der Vertragsfreiheit rechtlich diskreditiert und daher unwirksam ist.

II.         Wenn die Beklagte es dabei nicht einfach bewenden lassen will, sondern Gegenrechte für sich in Anspruch nimmt, kann das Gericht ihr darin nicht folgen. Soweit sie insofern „das Zurückbehaltungsrecht“ ins Gespräch bringt (s. oben, S. 7 [vor d.]), kann dabei sogar auf sich beruhen, ob einschlägige Gegenrechte überhaupt existierten. Denn jedenfalls hat sie dem Kläger nicht widerlegt (s. oben, S. 9 [VI.]), mit den als Gehaltsfixum geschuldeten 1.240,-- Euro (brutto) die sogenannten Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO[113] zu unterschreiten. Da die in Betracht kommenden Leistungsverweigerungsrechte (s. §§ 273 Abs. 1[114], 320 Abs. 1[115] BGB) in den Unpfändbarkeitsvorschriften bekanntlich im gleichen Maße wie Aufrechnungen (§ 394 Satz 1 BGB[116]) ihre Ausübungsschranke finden[117], blieben hier selbst etwaig bestehende Leistungsverweigerungsrechte folglich effektlos. Insofern kann auch die Frage auf sich beruhen, ob die Beklagte es sich hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Gegenrechte nicht ohnehin schon im Bezug auf Bestimmtheitsgebote zu leicht machte[118].

III.         Schuldet die Beklagte hiernach für Januar bis Mai 2015 die beanspruchten Vergütungsdifferenzen, so zieht der Tenor zu I. des Teilurteils die danach gebotenen prozessualen Konsequenzen.

B.         Die Provisionsvorschüsse (Klageantrag 1.)

Soweit der Kläger für April und Mai 2015 jeweils 1.260,-- Euro (brutto) als Provisionsvorschuss fordert, weil die Beklagte ihm diese nach dem vertraglichen Reglement schulde, erweist sich die Klage als gleichfalls begründet:

I.          Der Anspruch beruht hier für die Hauptforderung auf § 611 Abs. 1 BGB[119] in Verbindung mit besagten Vergütungsabsprachen, für die Zinsen wiederum auf den gerade zur Mindestlohndifferenz zitierten Bestimmungen (s. oben, S. 11 [A.I.]).

II.         Auch daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern:

1.         Soweit sie wegen „sämtlicher“ Vorschussansprüche die „Einrede des nichterfüllten Vertrages“ (s. § 320 Abs. 1 BGB[120]) erheben lässt (s. oben, S. 6-7 [c.]), geht ihre Rechtsverteidigung ins Leere. Zwar trifft es zu, dass Arbeitnehmer nach dem gesetzlichen Konzept des § 614 Satz 1 BGB[121] in aller Regel vorzuleisten haben[122]. Das entspricht auch den hiesigen vertraglichen Regularien aus § 5 Abs. 4 ArbV[123]. Daraus allein erwächst der Beklagten aber noch keineswegs die gesuchte prozedurale Handhabe, den Ausgleich vertraglich eindeutig geschuldeter Provisionsvorschüsse bis zum potentiell zeitraubenden Nachweis vom Kläger entfalteter Vertriebsanstrengungen aufzuhalten. Nach Lage der Dinge fehlt es nämlich schon an objektivierbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger – wie die Beklagte zu vermitteln sucht (s. oben, S. 7 [d.]) - seit spätestens April 2015 seine Hände gleichsam in den Schoß gelegt hätte. Soweit sie dies aus Eindrücken hergeleitet sehen will, die sie ihrer Missbilligung vom 24. April 2015 (s. oben, S. 3 [II.1.]; Urteilsanlage III.) zugrunde legt, hilft das nicht weiter. Abgesehen davon, dass der Kläger ihren Ausführungen dezidiert entgegen tritt (s. oben, S. 10 [vor VII.]; s. auch Urteilsanlagen XI. u. XII.), lassen sich Umsätze von Außendienstlern im Vertriebsgeschehen bekanntlich nicht erzwingen. Insofern ließe selbst etwaige „Fehlanzeige“ bei den Geschäftserfolgen nicht kurzerhand darauf schließen, dass der Kläger also seine vertraglichen Obliegenheiten vernachlässigte[124]. Dem kann insbesondere nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, seine Vertriebsanstrengungen vollzögen sich eben naturgemäß außerhalb des Blickfeldes der Beklagten, so dass ihr eine nähere Fundierung der Grundlagen ihrer Skepsis gegen seinen Elan nicht möglich sei. Immerhin kann die Beklagte sich einen gewissen Einblick in Fragen des Zeitmanagements ihres Außendienstpersonals in den Grenzen des Weisungsrechts (§ 106 Satz 1 GewO[125]) durch passende Berichtsauflagen verschaffen, so dass sie prozessual auch nicht überfordert wäre.

2.         Wenn die Beklagte ihre Inanspruchnahme auf Vorschusszahlungen mit der Erklärung von Aufrechnungen (s. §§ 387[126], 388[127], 389[128] BGB) zu vermeiden sucht (s. oben, S. 6 [V.1.b.]; Urteilsanlage IX.), so ist auch dem kein Erfolg beschieden. Auch hier wirkt sich bereits diesseits aller Fragen zur sachlichen Berechtigung ihrer unter Hinweis auf eine Provisionsabrechnung vom 24. April 2015 (Urteilsanlage VIII.) zur Sprache gebrachten Gegenforderungen durchgreifend der gerade schon behandelte Umstand (s. oben, S. 12-13 [II.]) aus, dass gegen unpfändbare Vergütungsansprüche wegen der zwingenden Vorgaben des § 394 BGB[129] nicht aufgerechnet werden kann.

3.         Das gilt gleichermaßen für das hier neuerlich beanspruchte (s. oben, S. 6-7 [c.]) Leistungsverweigerungsrecht. Insofern sei auf die bereits zum „Mindestlohn“ erteilten Erläuterungen (S. 12-13 [II.]) verwiesen.

4.         Das Blatt lässt sich auch nicht mit dem Hinweis der Beklagten darauf wenden (s. oben, S. 7 [d.]), dem Kläger stehe die Verpflichtung zur Rückerstattung des Provisionsvorschusses ohnehin demnächst bevor, weil nach dem bisherigen Verlauf offensichtlich sei, dass er die Summe der Vorschüsse nicht mehr durch entsprechende Umsätze „verdienen“ könne. Zwar trifft es zu, dass die Gebote des § 242 BGB[130] einer Realisierung von Ansprüchen nach langjähriger Judikatur der Ziviljustiz dort eine Grenze setzen sollen, wo sich das Forderungsverhältnis aufgrund gegenläufiger Verpflichtungslagen alsbald ohnehin ins Gegenteil verkehre[131]. Wie sich die hiesigen Verhältnisse diesbezüglich darstellen, ist jedoch beim besten Willen nicht überschaubar. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insofern zu anderen Prognosen als die Beklagte gelangt (s. oben, S. 9-10 [VI.]), bleibt einstweilen abzuwarten, was aus den von der Beklagten mittlerweile offenbar in die Wege geleiteten Trennungsversuchen[132] wird, die es ihr unter Umständen ihrerseits durchgreifend verwehren könnten, sich mit Erfolg auf etwaige Minderumsätze des Klägers zu berufen (Rechtsgedanke aus § 162 Abs. 1 BGB[133]).

III.         Nach allem führt an ihrer Verurteilung zur Entrichtung auch der mit jeweils 1.260,-- Euro (brutto) vertraglich bedungenen Provisionsvorschüsse für April und Mai 2015 kein Weg vorbei. Auch dies spiegelt der Tenor zu I. daher wieder.

C.         Die Verdienstabrechnungen (Klageantrag 2.)

Die Korrektur der Vergütungsabrechnungen nach Maßgabe des Tenor zu I. schuldet die Beklagte wie beantragt aufgrund des § 108 Abs. 1 GewO[134]. - Folge: Tenor zu II.

D.        Die Abmahnungen (Klageantrag 3.)

Der Klage kann der Erfolg auch nicht versagt bleiben, soweit der Kläger die Bereinigung seiner Personalakte um die beiden schriftlichen Missbilligungen vom 24. April und 4. Mai 2015 (Urteilsanlagen III. u. V.) fordert.

I.          Zum Schriftstück vom 24. April 2015 gilt dabei folgendes:

1.         Der Kläger macht der Beklagten im gedanklichen Ausgangspunkt nicht streitig, die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen unter den dafür geltenden normativen Voraussetzungen ggf. mit förmlicher „Abmahnung“ belegen zu können. Das ist auch richtig (vgl. dazu nur etwa §§ 281 Abs. 3[135], 314 Abs. 2 Satz 1[136] BGB), so dass sich insoweit jedes weitere Wort erübrigt.

a.         Nicht weniger richtig ist, dass eine „Abmahnung“ – jedenfalls bei sachgerechtem Gebrauch – nicht nur den Interessen des Arbeitgebers dient, sondern auch den Interessen des Arbeitnehmers: Denn als „Vorstufe der Kündigung“[137] und bei entsprechender Konfliktzuspitzung als seine letzte Chance[138] (im Bilde und mit einem anschaulichen Begriff aus der Welt des Sports gesprochen: die „gelbe Karte“), kann sie dem Adressaten bei verhaltensbedingten Vertragsstörungen sowohl die Möglichkeit, als auch den Anstoß dafür bieten, die Arbeitsbeziehung vor ihrem endgültigen „Aus“ (nochmals im selben Bilde: die „rote Karte“ der Kündigung) zu bewahren. Insofern kann die Abmahnung als letztes Mittel, beim Adressaten seinen Eigenanteil zur Erhaltung der Vertragsbeziehung einzufordern, in der Tat ein rettendes Instrument zur schon erwähnten - Wiederherstellung gestörter Kooperation[139] darstellen.

b.         Umgekehrt allerdings tendiert die objektiv unberechtigte Abmahnung (oder sonstige – gar eigens aktenkundig gemachte - Missbilligung) zum baren Gegenteil solcher Förderung und Festigung wechselseitiger Kooperation: Sie demonstriert ihrem Adressaten dann nämlich nicht nur – wie schon bei der „berechtigten“ Abmahnung -, dass der andere Teil ihm eigene Einsicht in die Erfordernisse gedeihlicher Zusammenarbeit nicht (mehr) zutraut (und eben deshalb zur ultimativen Drohung greift), sondern dies obendrein in einer Lage tut, in der ihm der Adressat für derart ungestüme Entfaltung von Druck überhaupt keinen Grund gegeben hat. - Nicht nur wegen der aus dergestalt demonstrativem Misstrauen erwachsen den Erschwerung weiterer Kooperation für den Adressaten[140], sondern vor allem auch wegen der enormen Kränkungspotentiale solcher Behandlung objektiv vertragstreuer Mitarbeiter überzeugt es, dass die Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen die unberechtigte Erteilung förmlicher Abmahnungen (ersatzweise sonstiger aktenkundig gemachter Rügen) als rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 1 Abs. 1[141] und 2 Abs. 1[142] GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten begreift[143] und solche Überschreitung der Grenzen der Handlungsbefugnisse des Arbeitgebers mithilfe der einfachgesetzlichen Vorschriften im Wege schutzpflichtorientierter Rechtsanwendung (s. schon Art. 1 Abs. 3 GG[144]) zurückweist.

c.         Zu den wichtigsten Erscheinungsformen dieses – notgedrungen[145]: rich-

terrechtlich ausgeformten - Schutzkonzepts gehört die heute[146] ungeteilte Anerkennung eines im Wege der Leistungsklage[147] durchsetzbaren Anspruchs des Adressaten gegen den Arbeitgeber, das seinen personalen Geltungsanspruch kränkende – aber auch seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten gefährdende - Schriftstück aus den über ihn geführten Personalakten zu entfernen[148]. Auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts wird dieser Ausdruck praktizierten Persönlichkeitsschutzes im Arbeitsverhältnis dogmatisch doppelt fundiert: Die vertragsrechtliche Anspruchsgrundlage (s. §§ 241 Abs. 2[149], 242[150] BGB) wird flankiert von einer inhaltlich gleichläufigen Basis in den zur Abwehr normativ inakzeptabler Störungen entwickelten – ursprünglich dem Eigentumsschutz zugedachten - Grundsätzen des sogenannten (quasi-)negatorischen Rechtsgüterschutzes (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB[151] in analoger Anwendung).

d.         Mancherlei Meinungsverschiedenheiten bestehen zwar nach wie vor darüber, wie „berechtigte“ von „unberechtigten“ Abmahnungen im Bezug auf den Entfernungsanspruch normativ voneinander zu unterscheiden sind. Gemeint ist die Frage, worauf die Rechtskontrolle beim Zuschnitt ihrer diesbezüglichen Prüfkriterien im Lichte des Persönlichkeitsschutzes im Einzelnen Bedacht zu nehmen habe. Eines ist jedoch schon nach den einleitenden Erläuterungen (s. S. 16-19 [1 a.-c.]) für die „berechtigte“ Abmahnung essentiell: Ihren „Grundstein“ bildet eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers. Fehlt es schon daran, dann ist das Schicksal einer per Entfernungsklage vor Gericht angegriffenen Abmahnung von vornherein besiegelt. - Außerdem ist festzuhalten, dass sich für die gerichtliche Kontrolle missbilligender Äußerungen die Einsicht durchgesetzt hat, dass bei einer Mehrzahl entsprechender Rügen das fragliche Schriftstück schon dann komplett aus der Personalakte zu entfernen ist, wenn sich nur einer der Vorwürfe nach den vorerwähnten Maßstäben als unberechtigt erweist[152]: Damit scheidet auch eine „geltungserhaltende Reduktion“[153] nachteiliger Schriftstücke auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt vor Gericht aus.

2.         Nach diesen Grundsätzen kann hier das Schriftstück vom 24. April 2015 (Urteilsanlage III.) nicht in der Personalakte des Klägers verbleiben. - Dem helfen die Einwände der Beklagten nicht ab:

a.         Soweit sie die Bedeutung ihrer verschriftlichten Kritik am Kläger zunächst mit der Darstellung relativiert sehen will (s. oben, S. 8 [2.]), es handele sich dabei gar nicht um eine Abmahnung im Rechtssinne, hat sie allerdings nicht nur den eigenen Sprachgebrauch, sondern auch den übrigen objektiven Erklärungswert ihres Schriftstücks (§§ 133[154], 157[155] BGB) gegen sich. Außerdem beschränkt sich die Tragweite des referierten Entfernungsanspruchs bekanntlich ohnehin nicht auf förmliche Abmahnungen (s. oben, S. 18 [Mitte]), erstreckt sich vielmehr auf sämtliche aktenkundig gemachte Missbilligungen, die in beschriebener Weise persönlichkeitsrechtliche Belange der Zielperson zu gefährden pflegen. Mit den Mitteln nachträglicher „Umdeutung“ ihrer dem Kläger erteilten Rüge vermag die Beklagte ihrer Entfernungspflicht folglich nicht auszuweichen.

b.         Die Abmahnung erweist sich im Übrigen auch als unberechtigt. Ob dies den Entfernungsanspruch bereits deshalb trägt, wie der Kläger meint (s. oben, S. 4 [III.]), weil die Beklagte ihm darin eine „langdauernde Nichterfüllung der vereinbarten Umsatzziele“ vorhält und damit das Bild von der Dimension des Problems der jeweiligen Assoziationskraft eines nicht überschaubaren Leserkreises ausliefert[156], kann dahinstehen. Tatsächlich fehlt es nämlich bereits an einem mit den Mitteln des Abmahnungsrechts sanktionierbaren Vertragsverstoß des Klägers: Die Beklagte kann dem Kläger nicht als kündigungsrelevantes Verhalten anlasten, nicht die angepeilten Verkaufsergebnisse erzielt zu haben. Wie bereits ausgeführt (s. oben, S. 14 [vor 2.]), besteht im Dienstvertrag strukturell keine Rechtspflicht, mit den zu entfaltenden Bemühungen auch „Erfolg“ zu erzielen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dies sehr prägnant mit der Formel auf den Begriff gebracht, der Dienstpflichtete schulde „das ,Wirken', nicht das ,Werk'“[157]. Dem entspricht die Klarstellung des Zweiten Senats in einem Urteil vom 27. November 2008[158], eine Abmahnung könne nicht „dahin gehen, bestimmte Erfolge zu erzielen“, sie könne allenfalls dazu auffordern, „die persönliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen“. Zudem ist im Fachschrifttum in diesem Kontext ohnehin schon vor Jahren mit vollem Recht darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitgeber nur dann eine etwaige Minderleistung des Arbeitnehmers beanstanden könne, wenn er seinerseits „alle Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer zur optimalen Erfüllung der Arbeitsleistung erfüllt“[159]. An diesen normativen Verhältnissen können schließlich auch sogenannte „Zielvereinbarungen“ nichts ändern[160], sodass auf sich beruhen kann, wozu sich der Kläger unter den hiesigen Begleitumständen als sanktionierbares Leistungsversprechen – wirksam – überhaupt verpflichten könnte.

3.         Ist die „Abmahnung“ im Schreiben vom 24. April 2015 nach allem - persönlichkeitsrechtlich – nicht haltbar, so zieht der Tenor zu III. die fälligen Konsequenzen.

II.         Nichts anderes gilt nach den oben (S. 16-20 [I.]) referierten Grundsätzen im Ergebnis für den mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (Urteilsanlage V.) gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er habe das „Musterhaus“ der Beklagten in der U.straße am 29. April 2015 weisungswidrig sich selbst überlassen:

1.         Hier stellt die Beklagte schon nicht brauchbar in Abrede, dass sich der Kläger mit Frau S. darüber abgestimmt habe, dass sie ihn am 29. April 2015 beim Hausdienst vertrete (s. oben, S. 4 [III.]). Zwar lässt die Beklagte ein diesbezügliches „Gespräch“ mit der Kollegin bestreiten (s. oben, S. 8 [3.]). Immerhin räumt sie aber ein, dass der Kläger die zuständige Mitarbeiterin des Hauses (Frau C. J.) per E-Mail vom 28. April 2015 (Urteilsanlage X.) entsprechend instruiert hatte. Vor allem macht sie ihm seine Darstellung nicht streitig (s. oben, S. 4 [III.]), dass ihre Beschäftigten die Frage der Besetzung des Musterhauses üblicherweise untereinander ausmachten, und es eben deshalb (Kläger[161]: „zu diesem Zweck“) besagten EDV-geführten Besetzungsplan (Urteilsanlage VII.) gebe, in den die Beteiligten ihre Planungen eintrügen.

2.         Verhält es sich so, dann macht die Beklagte es sich zu einfach, nur kurzerhand in Abrede zu stellen, dass sich der Kläger mit Frau S.über die Besetzung des Musterhauses am 29. April 2015 wie geschildert verständigt habe. Insbesondere erwähnt sie entgegen den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO[162] mit keinem Wort, wie sich Frau S. zur Darstellung des Klägers eigentlich geäußert habe. Stattdessen legt sie nur Wert auf den Hinweis (s. oben, S. 8 [2.]), das Haus sei eben mit Rücksicht auf diesen „Vorfall“ am 29. April 2015 unbesetzt geblieben. Wenn hiernach nicht alles täuscht, hat die Beklagte die Nachricht des Klägers vom 28. April 2015 nicht einmal sachgerecht bearbeitet. Jedenfalls entsteht der Eindruck, dass die Akteure der Beklagten die die Planungen des Klägers wissentlich durchkreuzt haben. Allerdings kann (auch) dies dahinstehen. Selbst wenn nämlich anzunehmen sein sollte, dass Frau J. des Nachricht des Klägers erst am Morgen des 29. April 2015 empfangen hat, wäre es ihm gegenüber jedenfalls angezeigt gewesen (§ 241 Abs. 2 BGB[163]), ihn über die gegenläufigen Priorisierungen der Administration zu unterrichten und damit den Leerstand des Musterhauses am 29. April 2015 möglichst noch abzuwenden. Dass dies offenbar nicht geschehen ist, erinnert nicht nur in gewisser Hinsicht zulasten des Klägers an die bekannte Formel des Volksmundes vom „offenen Messer“. Es verhindert vielmehr auch, dass ihm die Folgen des Kommunikationsdefizits redlicherweise zugerechnet werden[164].

3.         Die Folgen verdeutlicht neuerlich der Tenor zu III.

E.         Die Widerklagen

Als durchweg unbegründet erweisen sich hingegen die Widerklagen. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:

I.          Soweit die Beklagte den Kläger zunächst wegen eines letztstelligen Teilbetrages von 2.790,75 Euro aus ihrer auf 5.310,76 Euro lautenden Provisionsabrechnung vom 24. April 2015 (Urteilsanlage VIII.) in Anspruch nimmt, ist die (Wider-)Klage bereits unschlüssig:

1.         Insofern bezieht sich die Beklagte als Grundlage ihres (Wider-)Klagevorbringens auf ein selber erstelltes Zahlenwerk, ohne die fraglichen Lebensvorgänge, die die Richtigkeit ihrer Zahlen untermauern könnten, nachprüfbar beizusteuern. Stattdessen beruft sie sich insofern auf die Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen (s. oben, S. 7 [e.]).

2.         So geht es nicht. Es ist im Zivilprozess Sache des Anspruchstellers, die lebenstatsächlichen Einzelheiten zu den Grundlagen seine Klageansinnens nachvollziehbar vorzutragen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO[165]). Die Beibringung einer Abrechnung belegt jedoch allenfalls die Existenz des Schriftstücks als solchem, nicht aber die Richtigkeit der darin angesprochenen Umstände. Da sich Papier bekanntlich als sprichwörtlich „geduldig“ zeigt, kann damit der Forderungsgegenstand zwar identifiziert, nicht aber untermauert werden. Ebenso wenig ist das prozedurale Defizit durch schlichte Berufung auf Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Und zu allem Überfluss ist die Darstellung der Beklagten hier sogar noch vom Kläger detailliert bestritten (s. oben, S. 9 [VI.]).

3.         Folge: Tenor zu IV.

II.         Nicht besser steht es um die Erweiterung der Widerklage im Schriftsatz vom 30. September 2015 (s. oben, S. 8-9 [3.]), mit der die Beklagte nun auch die Erstattung von Provisionsvorschüssen verlangt, die im November und Dezember 2013 mit jeweils 1.260,-- Euro (brutto) angefallen seien:

1.         Hierzu behauptet sie, die nach den vertraglichen Regularien (Urteilsanlage II.) an sich erst per Januar 2014 anstehende Aufnahme von Provisionsvorschüssen sei „Ende Oktober 2013“ auf November 2013 vorgezogen worden. Damit habe der Kläger als Bezüge für November und Dezember 2013 insgesamt (2 x 1.260,-- Euro = ) 2.520,-- Euro (brutto) als Provisionsvorschüsse empfangen, denen dann allerdings keine Umsätze entsprochen hätten (s. oben, S. 9 [vor VI.]). Dem hat der Kläger im Schriftsatz vom 27. Oktober 2015[166] entgegen gehalten, er habe sich in der Tat mit der Bitte an die Geschäftsführung gewandt, ihm für Zwecke eines Privatkredits zu bestätigen, bereits „außerhalb der Probezeit“ zu arbeiten[167]. Dazu sei die Beklagte seinerzeit auch bereit gewesen[168]. Allerdings habe zwischen den Parteien gleichzeitig „Einigkeit“ geherrscht, „dass die in Anlage 1 zum Arbeitsvertrag (…) unter dem Abschnitt getroffene Regelung des Erhalts des Fixums für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht angetastet würde“[169]. Insofern habe er somit weiterhin bis Ende 2013 ein monatliches Fixum von 2.500,-- Euro erhalten sollen, ohne dass Verkäufe innerhalb der Probezeit gesondert vergütet würden[170].

2.         Welches der ebenso divergierenden wie (wohl) fragmentarischen Erinnerungsbilder der Parteien hier mehr oder weniger für sich hat, braucht nicht vertieft zu werden. Denn selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, wie die Beklagte im Rechtsstreit vermittelt sehen will, wäre ein etwaiger Anspruch auf Erstattung überzahlter Provisionsvorschüsse aus dem Jahre 2013 seit langem verfallen: Da sie sich – was das befasste Gericht bekanntlich nach langjähriger Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen von Amts wegen zu berücksichtigen hat[171] - in § 9 Abs. 1 ArbV[172] (Urteilsanlage I.3.) formularmäßig eine Ausschlussfrist von drei Monaten ausbedungen hat und ihre Abrechnung für 2013 somit nach den Vorgaben der „Anlage 1“ zum Arbeitsvertrag (Urteilsanlage II.) spätestens zum 31. März 2014 zu erfolgen hatte, kommt die Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche im hiesigen Rechtsstreit offenkundig zu spät.

3.         Angesichts dessen konnte die Widerklage auch insoweit nur abgewiesen werden (Tenor zu IV.).

III.         Dasselbe gilt für die jüngste Erweiterung der Widerklage (s. oben, S. 6 [vor V.]), die die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 vermutlich ohnehin nur versehentlich nachgereicht hat: Da diese sich inhaltlich mit genau denselben Themen wie der Vorgängerschriftsatz vom 30. September 2015 (s. oben, S. 24 [II.]) befasst, ist insoweit wohl doppelte Rechtshängigkeit (s. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO[173]) gegeben. - Fazit jedenfalls abermals: Tenor zu IV.

F.         Kosten und Streitwerte

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

I.          Soweit das Gericht zu gegebener Zeit auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme zu entscheiden haben wird, bedarf es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[174]). Allerdings ist diese Entscheidung dem künftigen Schlussurteil vorzubehalten (Tenor zu V.).

II.         Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht für dieses Teilurteil hingegen aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[175] bereits im hiesigen Tenor festgesetzt. Ihn hat es für die Zahlungsklagen mit dem bezifferten Wert der hier beschiedenen Antragsfragmente (Klageantrag 1. in der Urfassung) bemessen, also mit 3.686,55 Euro. Der Wert der Korrekturabrechnungen ist mit 5 v.H. dieses Wertes veranschlagt, also mit (3.686,55 Euro x 0,05 = ) 184,32 Euro. Der Wunsch nach Entfernung zweier Abmahnungen schlägt mit (2 x 1.700[176],-- Euro = ) 3.400,-- Euro zu Buche, während die Widerklagen wiederum mit ihren jeweiligen Beträgen (also mit 2.790,75 Euro + 2.520,-- Euro + 2.520,-- Euro = 7.830,75 Euro) berücksichtigt sind. Das macht zusammen (3.686,55 Euro + 184,32 Euro + 3.400,-- Euro + 7.830,75 Euro = ) 15.101,62 Euro und erklärt den Tenor zu VI.



[1]    Geboren im Juli 1968.

[2]    S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 17-20 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]) nebst Anlage (Bl. 21 GA).

[3]    S. Klageschrift S. 3 (Bl. 11 GA): „Die Beklagte ist ein Hausbauunternehmen, welche als Lizenzpartnerin für ,T. & C. Häuser' auftritt“.

[4]    S. Text: „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden“.

[5]    S. Text: „Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von (brutto)1.240,-- €“.

[6]    S. Text: „Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer eine variable Komponente, wie es in der Anlage 1 zu diesem Arbeitsvertrag geregelt ist“.

[7]    S. Kopie als Teil der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 21 GA).

[8]    S. Text: „Mit der Vergütung sind bereits alle Mehrarbeitsstunden abgegolten“.

[9]    S. Kopie als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 25 GA).

[10]  S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts K 4 zur Klageschrift (Bl. 23 GA).

[11]  S. Kopie als Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 26 GA).

[12]  S. Kopie als weiterer Teil des Anlagenkonvoluts K 4 zur Klageschrift (Bl. 24 GA).

[13]  S. zum Rechenwerk Klageschrift S. 5 [4.] (Bl. 13 GA): 1.240,-- Euro : (40 [Wochenarbeitsstunden] x 13 [Wochen pro Quartal] : 3 [Monate pro Quartal] = ) 173,33 Stunden pro Monat ergäben 7,15 Euro; demgegenüber seien (173,33 [Stunden] x 8,50 Euro [pro Stunde] = ) 1.473,31 Euro pro Monat geschuldet; Fehlbetrag folglich (1.473,31 Euro ./. 1.240,-- Euro = ) 233,31 Euro pro Monat.

[14]  S. Klageschrift S. 5 [5.] (Bl. 13 GA).

[15]  S. Klageschrift S. 6 (Bl. 14 GA).

[16]  S. Klageschrift a.a.O.

[17]  S. Klageschrift a.a.O.

[18]  S. Klageschrift a.a.O.

[19]  S. Klageschrift a.a.O.

[20]  S. Klageschrift a.a.O.

[21]  S. Klageschrift S. 6-7 (Bl. 14-15 GA).

[22]  S. Klageschrift S. 7 [vor II.] (Bl. 15 GA): „Nach dem Gespräch mit der Kollegin Frau S.hat der Kläger in den Plan für den 29.04.2015 sein Kürzel ,EG' herausgenommen und seine Kollegin Frau S. (Kürzel: BS) eingetragen“.

[23]  S. Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift (Bl. 27-28 GA).

[24]  S. Klageschrift S. 7 [vor II.] (Bl. 15 GA): „Üblicherweise nahm der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit auch Außentermine wahr, so dass ihm durch dieses Verhalten keiner Vorwurf zu machen ist“.

[25]  S. Klageschrift a.a.O.

[26]  S. Schriftsatz vom 27.10.2015 S. 1-5 (Bl. 114-118 GA).

[27]  S. zur Klarstellung der Abrechnungsanträge Sitzungsniederschrift vom 30.10.2015 S. 2 (Bl. 120 GA): „Klarstellung, dass die Abrechnungen nach Maßgabe der Zahlungsansprüche im Antrag zu 1. korrigiert werden mögen“.

[28]  Die – auch hier verwendete – Formulierung „5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz“ ist nach der Judikatur des LAG Berlin-Brandenburg (26.6.2009 – 21 Sa 1197/07) im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu deuten, dass eine Verzinsung nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB beantragt sei; d.U.

[29]  S. Klageerwiderungsschrift vom 2.9.2015 S. 1-4 (Bl. 52-55 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 3 (Bl. 56-61 GA).

[30]  S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 52 GA).

[31]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[32]  S. Klageerwiderungsschrift S. 1-2 (Bl. 52-53 GA).

[33]  S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 53 GA).

[34]  S. Kopie als Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 56-58 GA).

[35]  S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 53 GA).

[36]  S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 59 GA).

[37]  S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 53 GA).

[38]  Dass sich die Differenz rechnerisch korrekt auf 2.790,76 Euro beliefe, sei beiläufig angemerkt, kann aber aus Gründen des § 308 Abs. 1 ZPO auf sich beruhen; d.U.

[39]  S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 53 GA).

[40]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[41]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[42]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[43]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[44]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[45]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[46]  S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 54 GA).

[47]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[48]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[49]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[50]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[51]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[52]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[53]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[54]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[55]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Obwohl des entsprechende Schreiben als ,Abmahnung' bezeichnet ist, beinhaltet es keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne“.

[56]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[57]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[58]  S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 55 GA).

[59]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[60]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[61]  S. Kopie als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 60 GA).

[62]  S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 55 GA).

[63]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[64]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[65]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[66]  S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[67]  S. Schriftsatz vom 30.9.2015 S. 1-2 (Bl. 93-94 GA).

[68]  S. Schriftsatz vom 30.9.2015 S. 1 (Bl. 93 GA).

[69]  S. Schriftsatz vom 30.9.2015 a.a.O.

[70]  S. Schriftsatz vom 30.9.2015 S. 1-2 (Bl. 93-94 GA).

[71]  S. Schriftsatz vom 30.9.2015 S. 2 (Bl. 94 GA); Beweis: Parteivernehmung.

[72]  S. Schriftsatz vom 20.10.2015 S. 1-2 (Bl. 104-105 GA).

[73]  S. Schriftsatz vom 20.10.2015 a.a.O.

[74]  S. Schriftsatz vom 20.10.2015 S. 2 (Bl. 105 GA).

[75]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 1-9 (Bl. 79-87 GA) nebst Anlagen K 8 u. K 9 (Bl. 88-92 GA).

[76]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 2 [2.] (Bl. 80 GA).

[77]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[78]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[79]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[80]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 2 [3.] (Bl. 80 GA).

[81]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 2-5 (Bl. 80-82 GA).

[82]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 3-4 (Bl. 80-81 GA).

[83]  S. Textauszug: „§ 850 c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als – 985,15 Euro monatlich, 226,72 Euro wöchentlich oder 45,34 Euro täglich, beträgt. - Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu … und zwar um – 370,76 Euro monatlich, … für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird … [usw.]“.

[84]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 5 [4.] (Bl. 83 GA).

[85]  S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[86]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 6 [5.] (Bl. 84 GA).

[87]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 6 [6.] (Bl. 84 GA).

[88]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[89]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[90]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[91]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 7 (Bl. 85 GA).

[92]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[93]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[94]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[95]     S. Kopien als Anlagenkonvolut K 9 zum Klägerschriftsatz vom 24.9.2015 (Bl. 90-92 GA).

[96]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 7 (Bl. 85 GA).

[97]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 S. 8 [8.] (Bl 86 GA).

[98]     S. Schriftsatz vom 24.9.2015 a.a.O.

[99]     S. Schriftsatz vom 27.10.2015 S. 1-5 (Bl. 114-118 GA).

[100]   S. Schriftsatz vom 28.10.2015 S. 1-2 (Bl. 112-113 GA).

[101]   S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[102]   S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[103]   S. Text: „§ 301 Teilurteil. (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen“.

[104]   S. zum Rechenwerk oben, S. 4 Fn. 13.

[105]   S. Text: „§ 612 Vergütung. (1) … (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen“.

[106]   S. Text: „§ 1 Mindestlohn. - (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber“.

[107]   S. Text: „§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns. - Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen“.

[108]   S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

[109]   S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners. (1) … (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn – 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“.

[110]   S. Text: „§ 614 Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten“.

[111]   S. Text: „Die Vergütung ist jeweils zum letzten des Monats fällig“.

[112]   S. dazu schon BAG 10.3.1960 – 5 AZR 426/58 - AP § 138 BGB Nr. 2 [III.2.]; 5.8.1963 – 5 AZR 79/63 - AP § 612 BGB Nr. 20 [1 b.] im Blick auf § 612 Abs. 1 BGB: „Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn es an einer Entgeltabsprache von vornherein fehlt, sondern auch, wenn, wie hier …, eine ungültige Entgeltabsprache getroffen worden ist“; 22.3.1989 - 5 AZR 151/88 – n.v. (Volltext: „Juris“) [III.]; ständige Rechtsprechung.

[113]   S. Text oben, S.9 Fn. 83.

[114]   S. Text: „§ 273 Zurückbehaltungsrecht. (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)“.

[115]   S. Textauszug: „§ 320 Einrede des nichterfüllten Vertrages. (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. … - (2) Ist von der einen Seite geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde“.

[116]   S. Text: „§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung. - Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt“.

[117]   S. dazu statt vieler nur LAG Köln 28.2.2014 – 4 Ta 28/14 – AE 2014, 254 (Volltext: „Juris“) [[I.2 b. - „Juris“-Rn. 18]: „Doch auch wenn eine Aufrechnung unterstellt wird, so ist diese jedenfalls insoweit unwirksam, als die Forderung des Verfügungsklägers der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 394 BGB). Gleiches würde für ein Zurückbehaltungsrecht gelten (…), dessen Ausübung als Einrede indes ebenso wenig vorgetragen oder prozessual erfolgt ist. Denn ein Zurückbehaltungsrecht würde hier zu einem der unzulässigen Aufrechnung gleichkommenden Erfolg führen. Das Aufrechnungsverbot soll nämlich im öffentlichen Interesse verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage entzogen wird“; s. zum Fachschrifttum statt vieler Wolfhard Kohte/Christian Paschke, Anm. LAG Köln [28.2.2014 a.a.O.], jurisPR-ArbR 40/2014 Anm. 4 [C.]: „Die Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen sind auch durch den Arbeitgeber bei Pfändungen bzw. bei der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten zu beachten“.

[118]   S. dazu Klägerschriftsatz vom 24.9.2015 S. 5 [4.] (Bl. 83 GA): „Die Beklagte teilt vorsichtshalber auch nicht mit, aus welchem Grunde ein derartiges Zurückbehaltungsrecht bestehen könnte“.

[119]   S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

[120]   S. Text oben, S. 12 Fn. 115.

[121]   S. Text oben, S. 11 Fn. 110.

[122]   S. dazu nur BAG 31.7.2007 – 3 AZR 372/06 – DB 2008, 1505 [II.2. - „Juris“-Rn. 37]: „Betriebsrenten werden – ebenso wie Arbeitsentgelt – nach Zeitabschnitten entrichtet. Nach dem Rechtsgedanken des § 614 BGB sind sie deshalb erst nach Ablauf der einzelnden Zeitabschnitte fällig“; s. zum Fachschrifttum statt vieler ErfArbR/Ulrich Preis, 16. Auflage (2016), § 614 Rn. 1: „§ 614 regelt abw. von § 271 die Fälligkeit des Anspruchs auf die Arbeitsvergütung, die grds. erst nach Leistung der Dienste eintritt. Aus der Vorschrift folgt die Vorleistungspflicht des AN“.

[123]   S. Text oben, S. 11 Fn. 111.

[124]   S. dazu statt vieler nur LAG Düsseldorf 2.9.1990 – 4 Sa 1442/90 – LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 24 [1.]: „Zwar ist zutreffend, dass bezogen auf die Person des Klägers in seiner Funktion als Reisender im Außendienst sich seine geschuldete Arbeitsleistung auf die Akquisition und den Verkauf von Industriefahrzeugen aus dem Handelsprogramm der Beklagten konkretisiert hat und letztlich Grundlage der Bewertung der Arbeitsleistung eines im Außendienst verkäuferisch tätigen Arbeitnehmers allein dessen Verkaufserfolg oder Misserfolg ist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (…) der Arbeitgeber die Pflicht hat, im einzelnen aufzuzeigen, welche Leistungen er konkret an dem Verhalten des Arbeitnehmers beanstandet, die die ausgesprochene Abmahnung rechtfertigen könnten. Hierbei ist zwischen dem Leistungserfolg und den dem Kläger obliegenden Leistungspflichten zu unterscheiden.Insbesondere ist es nicht möglich, wie die Beklagte offenbar meint, aus einem unzureichenden Leistungserfolg auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu schließen. … Denn beim Verkauf von Industriefahrzeugen im Außendienst hängt der Erfolg von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie etwa vorgegebene Preisgestaltung, die Struktur des Verkaufsgebietes, insbesondere der Bekanntheitsgrad der in Frage stehenden Fahrzeuge in diesem Verkaufsgebiet, Faktoren also, die nichts mit dem Leistungsverhalten des Arbeitnehmers zu tun haben“.

[125]   S. Text: „§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“.

[126]   S. Text: „§ 387 Voraussetzungen. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann“.

[127]   S. Text: „§ 388 Erklärung der Aufrechnung. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. … “.

[128]   S. Text: „§ 389 Wirkung der Aufrechnung. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind“.

[129]   S. Text oben, S. 12 Fn. 116.

[130]   S. Text: „§ 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

[131]   S. dazu statt vieler nur BGH 21.12.1989 – X ZR 30/89 – BGHZ 110, 30 = NJW 1990, 1289 = BB 1990, 507 = MDR 1990, 541 [I.2 b. - „Juris“-Rn. 20]: „Jede Rechtsausübung hat sich ber in den Grenzen von Treu und Glauben zu halten. Die Forderung einer Leistung ist gemäß § 242 BGB unzulässig, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund an den Schuldner zurückerstattet werden muss (dolo facit, qui petit, quod redditurus est)“; s. auch BGH 29.4.1985 – II ZR 146/84 – BGHZ 94, 240 = MDR 1985, 824 = NJW 1986, 1052 [II.4 b. - „Juris“-Rn. 19]: „Zieht der Beklagte diese Teilforderung durch Aufrechnung gegen den Klageanspruch ein, so haftet der den Interessenten in Höhe des eingezogenen Betrages (…). Damit muss er das, was ihm durch die Aufrechnung mit Teilforderung vermögensmäßig zufließt, an diese sofort wieder zahlen. In einem solchen Falle verstößt die Aufrechnung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), so dass sie unzulässig ist“.

[132]   S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 20.10.2015 S. 2 (Bl. 105 GA), wo von einer „parallel laufenden Kündigungsschutzsache“ die Rede ist.

[133]   S. Text: „§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts. (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. - (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt“.

[134]   S. Text: „§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts. (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich“.

[135]   S. Text: „§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung. (1) … (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung“.

[136]   S. Text: „§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. (1) … (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung“.

[137]   So bereits ArbG Berlin 27.9.1973 – 7 Ca 123/73 – DB 1973, 1406 [I.]: „Vorstufe zur fristlosen Kündigung“; s. heute statt vieler KR/Ernst Fischermeier, 10. Auflage (2013), § 626 BGB Rn. 273; Tatjana Aigner, Antworten auf Arbeitnehmerfehlverhalten (2002), S. 277: „Abmahnung als mildere Vorstufe“; Walter Bitter/Heinrich Kiel, RdA 1995, 26, 31.

[138]   S. zu dieser Funktion förmlicher Abmahnungen näher ArbG Berlin 15.8.2003 – 28 Ca 12003/03 – EzA-SD 2004 Nr. 3 S. 10 (Ls.) = DSB 2004 Nr. 3, S. 16 (red. Ls.) = ArbuR 2004, 315 (Ls.) = NZA-RR 2004, 406 (Ls.) = RzK I 1 Nr. 132 (Ls.) – Volltext in „Juris“; dort auch Schlaglichter zu den Realitäten des Arbeitslebens, in denen sich die kooperative Seite der „Abmahnung“ keineswegs stets als Richtschnur der befassten Sachwalter darstellt: „ … Die arbeitgeberseitige Abmahnung erweist sich bei näherem Hinsehen … zwar auch, aber keineswegs nur als ‚harmloses’ Instrument, mit dem ein Gläubiger eben die Einhaltung vertraglicher ‚Spielregeln’ einfordert. Je nach der Art ihres Einsatzes hat sie vielmehr ihre Licht-, aber auch ihre Schattenseiten: < 1. > In der Hand redlicher Sachwalter ist sie in der Tat nichts andres als das, wofür sie geschaffen wurde. Die legitime Ausübung des Rügerechts einer Vertragspartei, die dem Adressaten aus gegebenem Anlass unmissverständlich verdeutlicht, dass die … ‚Schmerzgrenze’ zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung erreicht sei. In dieser Funktion nützt die Abmahnung ersichtlich allen Beteiligten: Dem Gläubiger, der in der ultimativen Bedrohung des Adressaten mit Auflösung des Vertrages seinen vielleicht letzten ‚Trumpf’ ausspielt, die vermisste betriebliche Kooperation endlich doch zu erwirken, aber auch dem Schuldner, der nochmals eine ‚Chance’ erhält. – Das ist das ‚Licht’. < 2. > Aber es ist eben nicht alles. Es gibt auch den ‚Schatten’: - Der Blick in die Arbeitswelt zeigt leider, dass auch Inhaber von Personalverantwortung nicht durchweg redlich agieren. Sondern zuweilen sogar reichlich unredlich. In ihrer Hand mutiert die eben noch nicht nur harmlose, sondern ihrem besagten Potential nach sogar produktive förmliche Abmahnung zu einem tückischen Mittel der Destabilisierung ihrer Zielperson, zum ,Wolf im Schafspelz': Das Augenmerk solcher Akteure liegt nicht auf der Wiederherstellung betrieblicher Kooperation zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung und damit sogar zum Schutz des Adressaten vor urplötzlichem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, sondern auf dem psychischen Druck, der sich mithilfe der Abmahnung durch Mobilisierung von Ängsten der Zielperson um ihren Arbeitsplatz erzeugen lässt“.

[139]   S. im gleichen Sinne Joachim Heilmann/Tatjana Aigner, Streitkultur in Wirtschaftsunternehmen – Zur Konzeption eines abgestuften Konfliktmanagements, in: Dieter Strempel/Theo Rasehorn (Hrg.), Empirische Rechtssoziologie, Gedenkschrift für Wolfgang Kaupen (2002), S. 223, 239: „Insgesamt dokumentieren die Erscheinungsformen der Intervention den Versuch, die durch das Fehlverhalten gestörte Kooperation wiederherzustellen“.

[140]   S. dazu nur - bei Bedarf - Bernd Ruberg, Schikanöse Weisungen (2004) S. 89 ff., 95 ff., 113 – mit Hinweisen auf kooperationsbedachte Gesprächsregeln: „Den schlimmsten Fehler von allen begeht jedoch, wer sofort ‚ahndet’, statt auf sachangemessene Weise zunächst die Kräfte des ‚Störers’ zur Einsicht zu erproben: Wer ohne zwingenden Grund nämlich schon im ersten Zugriff gegenüber dem Störer ‚Druck’ zu entfalten sucht, begeht – psychologisch gesehen – eine Todsünde. Das dem innewohnende Unwerturteil über den Gesprächspartner hinsichtlich Fähigkeit und Bereitschaft, kraft besserer Einsicht zur Konfliktlösung selber konstruktiv beizutragen, hat sogar das Zeug zur sich selbst erfüllenden Prophezeiung. Ein ‚Sozialpartner’, der so angegangen wird, kann nicht mehr kooperieren. Es verrät deshalb sehr bemerkenswertes Gespür für gesprächspsychologische Zusammenhänge, wenn das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen mit kassatorischer Konsequenz einschlägige kommunikatorische ‚Kunstfehler’ mit der Frage offen thematisiert, ob eine Anordnung eigentlich ‚in irgendeiner Weise begründet’ wurde, oder die Feststellung trifft, dass eine Begründung der Maßnahme durch die Anordnung fristloser Entlassung ‚nicht zu ersetzen’ sei“.

[141]          S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

[142]   S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

[143]   S. zur persönlichkeitsrechtlichen Fundierung des Entfernungsanspruchs statt vieler BAG 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 –  BAGE 50, 202, 206 = AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 93 [I.3 a.]: „ … Damit gewinnt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz für das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Bedeutung. - b) Deshalb ist schon bisher erkannt worden, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten hat (…). Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird durch unrichtige, sein berufliches Fortkommen berührende Tatsachenbehauptungen beeinträchtigt. Der Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Form von unzutreffenden oder abwertenden Äußerungen deren Widerruf und Beseitigung verlangen (…). … 4. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer die Rücknahme einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers verlangen kann, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtig. Hierzu gehören schriftliche Rügen und Verwarnungen, die zu den Personalakten genommen werden“; 23.4.1986 – 5 AZR 340/85 – n.v. [IV.2.]; 12.6.1986 – 6 AZR 559/84 – NZA 1987, 153 [I.3.]; 15.7.1987 –  5 AZR 215/86 – NZA 1988, 53 [A.I.1 b.]; 13.4.1988 – 5 AZR 537/86 – AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 100 = NZA 1988, 654 [I.]; 11.12.2001 – 9 AZR 464/00 – EzA § 611 BGB Nebentätigkeit Nr. 6 [I.1.].

[144]   S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] – (1) … - (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

[145]   S. dazu, dass eine Kodifikation zu Inhalt und Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, BT-Drs. 14/7752 S. 25 zur Novellierung des § 253 BGB n.F.: Eine ausdrückliche und umfassende Regelung des zivilrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts „kann im Zusammenhang mit diesem Gesetz nicht geleistet werden“.

[146]   Die früher abweichende Judikatur namentlich aus dem LAG Hamm (s. 30.10.1973 – 3 Sa 563/73 – DB 1974, 439; 11.12.1973 – 3 Sa 701/73 – EzA § 83 BetrVG 1972 Nr. 1 [II.]; 17.10.1991 – 4 [18] Sa 1397/90 – n.v. [1.6.]; 16.4.1992 – 4 Sa 83/92 – RzK I 1 Nr. 75 [2.3.]) darf, soweit ersichtlich, als überholt gelten.

[147]   S. dazu erstmals und gegen die seinerzeit noch strikte Ablehnung eines solchen Rechtsschutzbehelfs in der höchstrichterlichen Judikatur für den Bereich der Privatwirtschaft (s. BAG 13.7.1962 – 1 AZR 496/60 – AP § 242 BGB Nr. 1 [Ls.]), ArbG Berlin 27.9.1973 (Fn. 137) [I.]; später etwa auch ArbG Stuttgart 13.5.1977 – 7 Ca 117/77 – BB 1977, 1304.

[148]   S. dazu BAG 23.9.1975 – 1 AZR 60/74 – BetrR 1976, 172, 174; 16.6.1976 – 5 AZR 259/74 – n.v.; 22.2.1978 – 5 AZR 801/76 – AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 84 [II.1.]; 16.3.1982 – 1 AZR 406/80 – BAGE 38, 159 = AP § 108 BetrVG 1972 Nr. 3 [I.]; seither ständige Rechtsprechung (s. dazu auch die Nachweise in Fn. 143).

[149]   S. Text: „§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (1) … (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“.

[150]   Text oben, S. 15 Fn. 130.

[151]   S. Text: „§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen“.

[152]   S. zur Begründetheit der Entfernungsklage bereits dann, wenn sich die aktenkundig gemachte Rüge auch nur in Teilen als unberechtigt erweist, schon BAG 13.3.1991 – 5 AZR 133/90 – BAGE 67, 311 = AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 5 = NZA 1991, 768 [Leitsatz]: „Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er statt dessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will“; s. statt vieler auch LAG Hamm 9.11.2007 - 10 Sa 989/07 – (Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine Pflichtverletzung auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (...)“.

[153]   So auch schon LAG Baden-Württemberg 12.2.1987 – 3 (7) Sa 92/86 – ArbuR 1988, 55.

[154]   S. Text: „§ 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“.

[155]   S. Text: „§ 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

[156]   S. zum personalaktenrechtlichen Gebot an den Arbeitgeber, sich bei der Wahrung seiner vertraglichen Rügebelange zumindest persönlicher Unwerturteile über die Zielperson zu enthalten, statt vieler etwa BAG 7.11.1979 – 5 AZR 962/77 – AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 3 [Leitsatz 1.]: „Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben. Sie darf kein Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers enthalten. Das schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet“; im Anschluss BAG 11.8.1982 – 5 AZR 1089/79 – AP Art. 5 GG Meinungsfreiheit Nr. 9 = NJW 1983, 1220 [3.]; ArbG Berlin 25.4.2014 – 28 Ca 17463/13 – BB. 2014, 2163 = ArbuR 2014, 386 (Leitsätze; Volltext: „Juris“) [Leitsatz 2.]: „Geht es um die rechtliche Kontrolle von Abmahnungen, so hat die forensische Praxis ihr Augenmerk u.a. darauf zu legen, dass die Missbilligung keine persönlichen ,Unwerturteile' über die Zielperson enthalte (...)“.

[157]   S. BAG 11.12.2003 – 2 AZR 667/02 – BAGE 109, 87 = AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 48 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62 = NZA 2004, 784 = BB 2004, 1682 [B.I.2 c. - „Juris“-Rn. 91]: „Der gegenteiligen Auffassung (…), der Arbeitnehmer schulde in Anlehnung an § 243 BGB a.F. eine ,objektive Normalleistung', folgt der Senat nicht. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Dienstvertrag keine ,Erfolgshaftung' des Arbeitnehmers kennt. Der Dienstverpflichtete schuldet das ,Wirken', nicht das ,Werk'“; im Anschluss etwa BAG 17.1.2008 – 2 AZR 536/06 – BAGE 125, 257 = AP § 1 KSchG 1969 Nr. 85 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 72 = NZA 2008, 693 = BB 2008, 1454 [B.I.2 c. - „Juris“-Rn. 15]; 17.1.2008 – 2 AZR 752/06 – n.v. (Volltext: „Juris“) [B.I.2 c. - „Juris“-Rn. 15]; s. ferner BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07 – AP § 611 BGB Abmahnung Nr. 33 = EzA § 314 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2009, 842 [B.I.3 b, aa. - „Juris“-Rn. 24]: „Der Arbeitnehmer ist nicht zur Erzielung bestimmter Erfolge verpflichtet“.

[158]   S. BAG 27.11.2008 (Fn. 157) [Leitsatz 2.]: „Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, ,durchschnittliche Produktionsergebnisse' zu erzielen. Die Aufforderung in einer Abmahnung kann daher nicht dahingehen, bestimmte Erfolge zu erzielen, sondern die persönliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen“.

[159]   S. Wolfhard Kohte/Christian Weber, Anm. LAG Rheinland-Pfalz 22.1.2009 [10 Sa 535/08] jurisPR-ArbR 42/2009 Anm. 2 [D.]: „Diese Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Leistungsmessung ergeben, bieten den Arbeitgebern allerdings gleichzeitig die Chance, die Erfüllung ihrer bestehenden arbeitsrechtlichen Organisationspflichten zu überprüfen und zu optimieren. Denn nur wenn der Arbeitgeber alle Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer zur optimalen Erbringung der Arbeitsleistung erfüllt, kann er eine etwaige Minderleistung des Arbeitnehmers beanstanden“.

[160]   S. hierzu statt vieler Ulrich Preis/Viola Lindemann, in: Ulrich Preis (Hrg.), Der Arbeitsvertrag, 5. Auflage (2015), II Z 5 Rn. 11-12: „Zielvereinbarungen bilden konkretisierende bzw. zusätzliche Tatbestandsmerkmale im Arbeitsverhältnis und legen den Vertragsparteien daher verschiedene Rechte und Pflichten auf. - So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich um die Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu bemühen (…). Er schuldet allerdings auch in diesem Zusammenhang nur das persönliche Bemühen im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten, übernimmt aber keine Erfolgsgarantie für die Zielerreichung selbst, so dass die Zielerreichung durch den Arbeitgeber weder primär eingeklagt noch zum Gegenstand eines sekundären Schadensersatzanspruchs gemacht werden kann. Auch eigenständige kündigungsrechtliche Konsequenzen hat die defizitäre Zielerreichung nicht, denn es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (...)“.

[161]   S. Klageschrift S. 6 [unten] (Bl. 14 GA).

[162]   S. Text: „§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht. (1) … (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären“.

[163]   S. Text oben, S. 19 Fn. 149.

[164]   S. zu strukturell vergleichbaren Wertungen zur Notwendigkeit frühzeitiger Intervention zur Folgenbegrenzung etwa LAG Hamm 17.3.2011 – 8 Sa 1854/10 – LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 33 [Leitsatz]: „Erhält das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers kündigungsrelevante Bedeutung erst durch sein mehrfache Wiederholung und die Summierung der wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber (…), so beurteilt sich die Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung jedenfalls dann nicht am Unrechtsgehalt und Gesamtschaden, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Verdachtsmomenten … von einem frühzeitigen Eingreifen … absieht, ohne dass dies durch Art und Umstände der Pflichtverletzung begründet ist“.

[165]   S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) … (2) Die Klageschrift muss enthalten: - 1. … - 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag“.

[166]   S. Schriftsatz vom 27.10.2015 S. 1-5 (Bl. 114-118 GA).

[167]   S. Schriftsatz vom 27.10.2015 S. 4 [II.1.] (Bl. 117 GA): „Zur Erweiterung der Widerklage ist zu sagen, dass der Kläger zum Zwecke der Vorlage bei seiner hausfinanzierenden Bank ein Schriftstück benötigte, nach dem der Kläger außerhalb der Probezeit arbeitete“.

[168]   S. Schriftsatz vom 27.10.2015 a.a.O.

[169]   S. Schriftsatz vom 27.10.2015 a.a.O.

[170]   S. Schriftsatz vom 27.10.2015 a.a.O.

[171]   S. dazu bereits BAG 27.3.1963 – 4 AZR 72/62 – BAGE 14, 140 = AP § 59 BetrVG Nr. 9 = BB 1963, 687 = DB 1963, 902 = MDR 1963, 625 [Leitsatz 3.]: „Das Erlöschen eines Rechts durch Ablauf einer Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen“; s. zuvor schon BAG 15.3.1960 – 1 AZR 464/57 – AP § 15 AZO Nr. 9 = BB 1960, 554 = DB 1960, 582 [Leitsatz 7.]: „Ob tarifliche Ansprüche unter die Ausschlussfrist eines Tarifvertrags fallen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ohne dass eine Partei sich darauf berufen muss“; ständige Rechtsprechung.

[172]   S. Text: „§ 9 Ausschlussklausel. - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt“.

[173]   S. Text: „§ 261 Rechtshängigkeit. (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. - (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz eingereicht wird. - (3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: - 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; - 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt“.

[174]   S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[175]   S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

[176]   An dieser Stelle ist dem Gericht ein Fehler unterlaufen: Es hatte eigentlich (2 x 2.500,-- Euro = ) 5.000,-- Euro lauten sollen, woraus im Ergebnis ein Gesamtwert von 17.101,62 Euro erwüchse. - Das Gericht wird den Parteien zur Folgenbegrenzung in Kürze eine sogenannte Absichtserklärung zum Gegenstandswert zukommen lassen, in dem die Korrektur berücksichtigt ist. - Pardon!

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