Sächsisches LAG: Kein Verfall der Ansprüche aus Annahmevrzug nach tariflicher Ausschlussfrist
Sächsisches LAG, Beschluss vom 24.2.2016 – 4 Ta 33/15 (6)
Volltext: BB-ONLINE BBL2016-1460-3
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Amtliche Leitsätze
Nach rechtskräftiger Beendigung der Kündigungsschutzklagen steht den geltend gemachten Annahmeverzugsansprüchen weder die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT-O noch die Verjährung entgegen; eine zwischenzeitliche Aussetzung der Annahmeverzugsansprüche durch Klageerweiterung steht den Ansprüchen nicht entgegen (vgl. BAG v. 24.06.2015 – 5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14 –), da vorliegend Zustellung der Klageerweiterungen demnächst (vgl. BAG v. 23.08.2012 – 8 AZR 349/11 –) erfolgt ist.
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden, mit dem ihm für seine Anträge auf Zahlung von Verzugslohnn für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 16.03.2005 und daraus folgend für seine Anträge auf Schadensersatz aus Schuldnerverzug, für seine Freistellungsansprüche von der Zahlung der Einkommenssteuerschuld, von der Zahlung von Anwaltshonorar, von den Kosten der Justizkasse des Freistaates Sachsen sowie für seinen Antrag auf Schadensersatz wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Kfz-Nutzungsentschädigungsausfall die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Rechtsanwaltsbeiordnung versagt wurde.
Der am ...1940 geborene Kläger war am 01.12.1993 von der Beklagten als Leiter des Rechtsamtes der Stadtverwaltung eingestellt worden. 1995 erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung von 7.741,44 DM.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.10.1995 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Ablauf des 31.12.1995. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen: 7 Ca 8409/95 Kündigungsschutzklage erhoben (Sächsisches LAG, 10 Sa 247/99).
Die Beklagte erklärte durch Schreiben vom 28.11.1995 gegenüber dem Kläger eine weitere Kündigung außerordentlich zum 29.11.1995, hilfsweise ordentlich zum 31.03.1996. Gegen diese Kündigung hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen: 10 Ca 10157/95 Kündigungsschutzklage erhoben (Sächsisches LAG, 7 Sa 626/96).
Das Verfahren hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung vom 24.10.1995 zum 31.12.1995 und einem Auflösungsantrag der Beklagten endete rechtskräftig mit Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2010 (AZ: 2 AZR 554/08).
Das Verfahren über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 28.11.1995 zum 29.11.1995 und der hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 31.03.1996 endete durch Rücknahme der Berufung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht durch die Beklagte im Verfahren: 7 Sa 626/96 am 26.04.2011.
Nachdem durch das Teil-Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25.11.1996 (AZ: 7 Sa 626/96) rechtskräftig feststand, dass die außerordentliche Kündigung vom 28.11.1995 das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 29.11.1995 beendet hat, rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger bis zum 31.12.1995 ab und zahlte die sich ergebende Nettovergütung an den Kläger aus.
Für die Zeit vom 12.01.1999 bis 05.05.2000 zahlte die Beklagte an den Kläger die Vergütung, weil sie durch Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 19.02.1999 (7 Ca 8409/95) zur Weiterbeschäftigung verurteilt wurde.
Im Ergebnis beider Kündigungsschutzverfahren stand fest, dass weder die Kündigung vom 24.10.1995 noch die Kündigung vom 28.11.1995 das Arbeitsverhältnis beendet haben und auch die Auflösungsanträge der Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben. Das Arbeitsverhältnis bestand somit fort bis zum Eintritt des Klägers in die Altersrente am 16.03.2005.
Am 31.12.1999, beim Arbeitsgericht eingegangen am 31.12.1999, hat der Kläger unter dem Az. 2 Ca 9941/99 vorliegende Klage erhoben mit folgendem Antrag:
a) die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.01.1996 bis zum 31.12.1997 an den Kläger den aus der jeweils in diesem Zeitraum geschuldeten Bruttovergütung von monatlich 7.741,44 DM (Stand 1.1.1996) sich errechnenden Nettobetrag abzüglich der auf öffentlich-rechtliche Leistungsträger übergeleiteten Ansprüche zu zahlen nebst 9 % Zinsen aus dem sich jeweils ergebenden monatlichen Auszahlungsbetrag, verzinslich ab dem 20. eines jeden Monats der zum 15. des laufenden Monats fällig gewesenen Gehaltsforderung.
In der daraufhin stattgefundenen Gütesitzung am 08.02.2000 wurde das Verfahren ausgesetzt.
Der Beschlusstenor lautet wie folgt:
„Der Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss der derzeit vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Aktenzeichen 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreits, da diese insoweit vorgreiflich für den Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 sind.“
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte verzichteten auf ihr Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbeschluss.
Mit Schreiben vom 31.12.2002, beim Arbeitsgericht Dresden am 31.12.2002 eingegangen, erweiterte der Kläger seine Klage wie folgt:
„…
1b. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.01.1998 bis zum 11.1.1999 und ab dem 06.05.2000 bis zum 31.12.2002 an den Kläger den aus der jeweils in diesem Zeitraum geschuldeten, am 15. eines jeden laufenden Monats fällig gewordenen Bruttovergütung eines Angestellten (Juristen) nach BAT-O Vergütungsgruppe II sich errechnenden Nettobetrag bei Berücksichtigung von 5 unterhaltspflichtigen Kinder im Zeitraum bis zum 31.12.2001 und 4 unterhaltspflichtigen Kindern ab dem 01.01.2002 abzüglich der auf öffentlichrechtliche Leistungsträger übergegangenen Ansprüche (Bundesanstalt für Arbeit, BfA ..., gesetzliche Krankenkasse, Pflegeversicherung) zu zahlen nebst 9 % Zinsen aus dem sich monatlich ergebenden Auszahlungsbetrag, verzinslich ab dem 20. Tag eines jeden Monats.
hilfsweise festzustellen,
daß die Beklagte ab dem 01.01.1998 bis vorläufig bis 31.12.2002 verpflichtet ist, den Anspruch des Klägers auf sein Gehalt nach seinem Arbeitsvertrag vom 01.12.1993 als beschäftigter Volljurist mit dem Tarif BAT-O Vergütungsgruppe II zu erfüllen.“
Mit Schreiben vom 17.12.2003, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 29.12.2003, erweiterte der Kläger seine Klage mit folgendem Antrag:
„Ich beantrage,
festzustellen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger allen Schaden materieller und immaterieller Art zu ersetzen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund er abgeleitet werden kann, soweit er ursächlich aus den Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Oberbürgermeister der Beklagten am 24.10.1995 und am 28.11.1995 und aus der Art und Weise der rechtswidrigen und schuldhaften Prozeßführung (falscher oder unvollständiger Tatsachenvortrag) in den Kündigungsschutzprozessen des ArbG Dresden 7 Ca 8409/05 und 10 Ca 10157/95 und in allen darauffolgenden Instanzen ergab und noch ergeben wird, sei er als Schaden aus verweigerter Gehaltszahlung bereits eingetreten oder sei es, daß er noch künftig eintreten wird, sei es, daß ein solcher noch künftig auch als nur mittelbare Folge der verspäteten Nachzahlung des Gehalts auftreten wird (z.B. Steuermehrbelastung nach EStG im Steuerjahr der Nachzahlung), es sei durch Mehraufwendungen zum Ausgleich des erzwungenen Fernhaltens von den Neuerungen und der Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung im Kommunalbereich, sei er wegen der unterbundener Weiterbeschäftigung des Klägers bei seiner Tätigkeit als Jurist bei der Beklagten und der dadurch eingetretenen Behinderung in der Wahrnehmung seiner beruflichen und privaten Entfaltung in seiner sozialen Beziehung (Persönlichkeitsentfaltung).“
Eine weitere Klageerweiterung ist mit Schreiben vom 24.12.2003, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 29.12.2003, erfolgt, mit folgendem Inhalt:
„Ergänzend zum Feststellungsantrag im Schriftsatz vom17.12.2003 wird klargestellt, daß er natürlich auch den vertraglichen Anspruch auf Gehaltszahlung ab dem 01.01.1996 bis zur Gegenwart mitumfassen soll. Das ergibt sich zumindest aus der Anlage K5 bis K14.
...“
Dies erfolgte unter Übergabe der Anlagen K 6 bis K 14 (Blatt 58 bis 66 der Akte), in dem der Kläger tabellarisch seine monatlichen Vergütungsansprüche aus BAT ermittelte und unter Abzug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Wohngeld einen Differenzbetrag darstellte.
Mit Schreiben vom 30.12.2005, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 30.12.2005, erweiterte der Kläger seine Ansprüche wie folgt:
„Ich stelle klar, daß mit der Klage auch die Vergütungsansprüche ab dem 01.01.2004 bis einschließlich des 16.03.2005 verfolgt werden. An diesem Tag endete das Arbeitsverhältnis wegen Vollendung meines 65. Lebensjahres. Die Bezifferung des Leistungsantrags folgt nach.“
Mit Schreiben vom 30.12.2006, beim Arbeitsgericht Dresden am 02.01.2007 eingegangen, spezifizierte der Kläger seine Anträge wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Teilbetrag (lfd. Nr. 1 bis 102) fällige und vorenthaltene Vergütung/Schadenersatz als Bruttobeträge aus dem Zeitraum …
Tabelle 1
Tabelle 2
30.01.2005 den Betrag von 3.088,81 € nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 30.1.2005
28.02.2005 den Betrag von 3.088,81 € nebst 9 % hieraus seit dem 28.02.2005
30.03.2005 den Betrag von 1.448,98 € nebst 9 % hieraus seit dem 30.03.2005
zu zahlen.
b) Der Antrag auf Feststellung aus dem Schriftsatz vom 17.12.2003 bleibt aufrechterhalten, soweit die bezifferten Zahlungsansprüche des obigen Antrags zu 1) den sonstigen Schaden des Feststellungsantrages nicht abdecken können.“
Nach der Rüge des Rechtsweges durch den Kläger und Beantragung der Verweisung des Rechtsstreites an das Landgericht Dresden entschied das Arbeitsgericht nach mündlicher Kammerverhandlung vom 01.12.2011 Folgendes:
Durch Beschluss vom 01.12.2012 wird der Rechtsstreit hinsichtlich der Schadenersatzansprüche und Amtshaftung von dem Verfahren hinsichtlich der Verzugslohnansprüche zur selbständigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Das Verfahren zum Schadenersatzanspruch und Amtshaftung erhielt das Aktenzeichen
2 Ca 3855/11.
Durch weiteren Beschluss vom 01.12.2011 entschied das Arbeitsgericht, dass der Rechtsweg hinsichtlich der Verzugslohnansprüche zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Das Sächsische Landesarbeitsgericht wies durch Beschluss vom 24.01.2013 die sofortige Beschwerde des Klägers dagegen zurück.
Ebenfalls durch Beschluss vom 01.12.2011 entschied das Arbeitsgericht, dass der Rechtsweg hinsichtlich der Schadenersatzansprüche und Amtshaftung zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und der Beklagten entschied
das Sächsische Landesarbeitsgericht am 25.07.2012 durch Beschluss:
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.12.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.12.2011 – 2 Ca 3855/11 – wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.12.2011 – 2 Ca 3855/11 – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.12.2011 abgeändert, soweit die Feststellungsanträge des Klägers vom 17.12.2003 und 30.12.2006, Ziffer 2. auf andere Anspruchsgrundlagen als auf Amtshaftungspflicht gemäß Artikel 14 III 4 und Artikel 34 Satz 3 GG gestützt werden. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
Daraufhin entschied das Arbeitsgericht im Verfahren 2 Ca 3855/11 durch Beschluss vom 17.03.2013 wie folgt:
In Umsetzung des Beschlusses des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25.07.2012, Ziffer 2. werden die Klagegegenstände auf Schadenersatz, soweit sie auf andere Anspruchsgrundlagen als auf Amtshaftungspflicht gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 GG gestützt werden, gemäß § 145 ZPO vom vorliegenden Verfahren zur selbständigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Dieser Teil der Klagegegenstände auf Schadenersatz wird wieder mit dem Verfahren 2 Ca 9941/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 147 ZPO verbunden.
Durch Beschluss vom 13.03.2014 bestimmte das Gericht Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer auf Freitag, den 12.09.2014. Die Ladung zum Termin wurde dem Kläger am 20.03.2014 zugestellt. Der Termin wurde auf Antrag der Beklagten auf den 05.09.2014 verlegt. Die Umladung ging dem Kläger am 04.04.2014 zu.
Zum Termin am 05.09.2014 ist der Kläger nicht erschienen.
Auf Antrag der Beklagten wurde am 05.09.2014 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil verkündet.
Gegen das dem Kläger am 13.09.2014 zugestellte Versäumnisurteil legte dieser mit Schreiben vom 14.09.2014, beim Gericht als Telefax am 19.09.2014 eingegangen, Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 16.09.2014, beim Arbeitsgericht als Telefax am 19.09.2014 eingegangen, stellte der Kläger dazu folgende Anträge:
Es wird im Verhandlungstermin beantragt werden:
das Versäumnisurteil vom 05.092014 aufzuheben.
weiter wird beantragt werden:
1a) wird nachgereicht
1b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der Spalte „Monat“ in den Zeilen 12.95 bis 03.2005 die jeweils in der Spalte „Zahlbetrag“ dort aufgeführten Beträge nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab dem in der Zeile angeführten Tagesdatum der Spalte „ab Verzugsbeginn“, berechnet aus dem Betrag der in der Spalte „verzinsliches Brutto“ genannten Brutto-Arbeitsvergütung,
Tabelle 3
Tabelle 4
Tabelle 5
zu zahlen.
2. Schaden in der Alterssicherung
a) Die Beklagte wird verurteilt, wegen Verringerung der Altersrente des Klägers seit dem 01.04.2005 als Folge nicht abgeführter Beiträge an die ... und an die Zusatzversorgungskasse ... als Ausgleich für die seit dem 01.04.2005 bis zum 30.08.2014 monatlich entgangene höhere Rente (während 113 Monate x 462,60 €/mtl.) als Teilbetrag) 52.273,80 € nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 462,60 € Monatsbetrag, die Zinsen berechnet ab dem letzten Kalendertag des April 2005 und ab dem letzten Kalendertag der jeweils nächstfolgenden Monate bis einschließlich der Rente für August 2014 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich der ab dem 01.09.2014 künftig verringerten Altersrente des Klägers bis zu seinem statistischen Lebensende nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes (2009/2011 Sterbetafel mit den Ausgangsdaten des am 01.09.2014 erreichten 74. Lebensjahres [männlich, 11,21 fernere Jahre] des Klägers und des am 01.09.2014 erreichten 57. Lebensjahres der Ehefrau [weiblich, 27,62 fernere Jahre] als Folge der seit dem 01.01.1996 unterbliebenen Zahlungen von Beiträgen zur ... und zur Zusatzversorgungskasse ... für die Alterssicherung des Klägers, welche sich aus seiner monatlichen Vergütung nach BAT-W, Vergütungsgruppe II a in der jeweiligen Dienstaltersstufe (beginnend mit der Dienstaltersstufe 8 im Dezember 1993, bezogen auf das 53. Lebensalter des Klägers, mit der Steigerung im jedem folgenden 2. Dienstjahr um eine Dienstaltersstufe bis zur Dienstaltersstufe 11 im März 2005) errechnet, und zum Ausgleich der dadurch eintretenden Minderung des Witwenrentenanspruchs der Ehefrau ... (*...1957) einen Kapitalbetrag als Teilbetrag von mindestens 109.858 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2014.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung der Einkommensteuerschuld und von den Sozialabgaben sowie Ergänzungsabgabe (Soli und Pflegeversicherung), die nach der Summe aller ausgeurteilten Zahlungsanträge bestimmt werden wird, insoweit freizustellen, soweit die auf der gezahlten Urteilssumme lastende Einkommensteuerzahlungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG die Einkommensteuerzahlungspflicht und Zahlungspflichten wegen Soli und Pflegeversicherung übersteigt, welche bei fristgerechter monatlicher Auszahlung aus den monatlich fälligen Vergütungsbeträgen der Tabelle des Klageantrags zu 1 a) Spalte K sonst angefallen wäre und Befreiung zu leisten von eventuelle Zahlungspflichten, für Sozialversicherungsbeiträge, die auf dem jetzt ausgezahlten Betrag als gesetzliche Zahlungspflicht lasten.
4. Kfz-Nutzungsausfall
Die Beklagte wird verurteilt, den durch schuldhaften Zahlungsverzug der Beklagten entstandenen Schaden durch Nichtnutzung eines PKW für die Mobilität des Klägers und seiner Familie für die Zeit vom 01.07.2008 bis 23.12.2008 (175 Tage á 43 €/tgl) und in der Zeit vom 28.12.2010 bis vorläufig zum 15.11.2013 (1053 Tage á 23 €/tgl) eingetreten war, durch Zahlung von 31.744,00 €
Kfz-Nutzungsausfall-Entschädigung,
und weitere 2.500,00 €
als Vermögensschaden durch entgangene „Abwrackprämie“ nebst Zinsen aus dem Gesamtschaden von 34.244,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.01.2011.
5.
a) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von allen Kostenhaftungsansprüchen der Justizkassen des Freistaates Sachsen und der Justizkasse des Bundes für Kosten, die dem Kläger als Kostenschuldner in den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der der Tabelle (Rdnr 88) aufgeführten Verfahren und von allen Kostenansprüchen der dort nicht aufgeführten Verfahren der sofortigen Beschwerden wegen verweigerter PKH für Verfahren auf Abwehr der Folgen der Kündigungen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von allen Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten, die ihr in den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der Verfahren der Tabelle (Rdnr 88) in der Spalte „Für den Beklagten festgesetzte Kosten“ aufgeführt sind.
c) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von allen eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Anwaltshonorar an seine beauftragten Verfahrensbevollmächtigten (Spalte „eigene Anwaltskosten“) in den Verfahren, die in der Tabelle # aufgeführt sind.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Beträge zu erstatten, die die nachfolgenden genannten Familienangehörigen bei Eintritt einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II, oder dem SGB III nicht mehr beanspruchen können, weil das Leistungsvermögen nicht mehr von dem dem niedrigeren Stand der Altersrente sein wird, deren Höhe nach den nichtgezahlten RV-Beiträge im Zeitraum des Klageantrags zu 1 sich bestimmt hätte und wegen der Nachzahlung solche Zahlungen an die Angehörigen der Kinder ... und ... und an die Ehefrau ... entfallen.
7. Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch vorsätzliches Behaupten von Prozessbetrug und von ehrabschneidenden Wertungen des Klägers im Prozessvortrag der Kündigungsschutzverfahren und in diesem Verfahren und wegen der Verschleppung der Verfahrens durch Täuschungen der Gerichte über die verfassungsrechtlich vorgegebene Rechtslage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine immaterielle Entschädigung zu zahlen, die den Betrag von 5.000 € nicht unterschreiten sollte.
9. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten
10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
Mit Schreiben vom 28.11.2011 (Bl. 697 d. A. in Band IV) beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und mit Schreiben vom 30.12.2013 (Bl. 1202 d. A. Band VII) zunächst die Beiordnung von Rechtsanwalt ...
Den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung nahm der Kläger in der Beschwerdeinstanz mit Schreiben vom 23.09.2015 zurück (in Band XI).
Bereits im Ladungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.03.2014 zum Termin vom 21.01.2015 hatte das Arbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Abzug Netto vom Brutto in der Antragstellung nicht zulässig sei. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte jedoch nicht.
Mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 21.01.2015 lehnte das Arbeitsgericht Dresden die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung mit der Begründung ab, dass die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanträge nicht hinreichend bestimmt seien. Ein bestimmter Antrag hinsichtlich der Zahlung einer Vergütung erfordere die Angabe des geltend gemachten Betrages im Klageantrag. Die ermittelte Höhe des Klageantrags sei dabei rechnerisch darzustellen. Ergebe sich die Höhe dieses Klagebetrages aus der Addition oder Subtraktion verschiedener Beträge, könne die Ermittlung einer Summe oder Differenz nur zum Antragsinhalt werden, wenn es sich bei der Addition der Summanden oder bei der Bildung der Differenz aus Minuend und Subtrahend um gleichartige Leistungen handele. Brutto- und Nettobeträge seien in diesem Sinne keine gleichartigen Leistungen und dürften daher nicht addiert bzw. subtrahiert werden.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 26.01.2015 zugestellt, hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 26.02.2015, beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde des Klägers, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (in Band XI).
Dieser hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.03.2015, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 1736 a und b d. A. in Bd. IX), nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 hat der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge derart umgestellt, dass er nunmehr pro Monat den Bruttobetrag abzüglich des jeweilig erhaltenen Nettobetrages Arbeitslosengeld I bzw. II geltend macht und im Übrigen die weiteren Anträge auf Schadensersatz, Kfz-Nutzungsausfall und Freistellung von Kostenansprüchen des Freistaates Sachsen bzw. auf Freistellung von Anwaltskosten weiterverfolgt.
In der Beschwerdeinstanz hat der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2015 seinen ursprünglichen Antrag vom 16.09.2014 zu Ziffer 3 nunmehr wie folgt gestellt (Schreiben vom 30.03.2015 in Band XI):
3 a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Zahlung der Einkommenssteuerschuld insoweit freizustellen, soweit die auf der gezahlten Urteilssumme lastende Einkommenssteuerzahlungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG die Summe der Einkommenssteuerzahlungspflicht übersteigt, welche bei der monatlichen Auszahlung des Erwerbseinkommens in dem Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 30.03.2005 aufgelaufen wäre.
3 b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der nach der ausgezahlten Urteilssumme berechneten und von der Einzugsstelle (SGB ##) fällig gestellten Zahlungspflichten von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse "..." zur Zahlung von Sozialabgaben des
"Soli" und von Beitragszahlungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung insoweit freizustellen, als die verlangten
Nachzahlungsbeträge die Summen übersteigen, welche bei monatlich fälliger Auszahlung und vorgenommener
Abzüge von der Bruttoarbeitsvergütung des Klägers im Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 30.03.2005 aufgelaufen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. sie ist statthaft (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 569 Abs. 1 ZPO).
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch teilweise Erfolg.
Das Arbeitsgericht Dresden hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zahlungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug für das Jahr 1997 und für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 16.03.2005 (Ziffer 1 b) im Schreiben des Klägers vom 31.03.2015 (Band X) sowie den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch in der Alterssicherung (Ziffer 2 a), und den Anspruch auf Freistellung von der Einkommenssteuerschuld (Ziffer 3 a) mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO zurückgewiesen.
Im Übrigen war für die Vergütungsansprüche des Klägers für die Jahre 1996, 1998 und 1999, für die Freistellung von den in Ziffer 3 b) bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge, für die Kfz-Nutzungsausfallentschädigung (Ziffer 4), für den Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten der Landesjustizkasse des Freistaates Sachsen und von Anwaltskosten (Ziffer 5), für den Freistellungsantrag zu Ziffer 6 sowie für den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Ziffer 7) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers muss aus der Sicht des Gerichts zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage, 2012, Rn. 408 f. m. w. N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 13.07.2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489). § 114 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolg saussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, 10.08.2001, 2 BvR 569/01, AP GG Art. 19 Nr. 10). Der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei muss vom Gericht aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar gehalten werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 114 Rn. 19 m. w. N.). Es darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder –verteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, 13.03.1990, a. a. O.; 13.07.2005, a. a. O.).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall war dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum vom 01.02.1997 bis 16.03.2005 sowie für den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch in der Alterssicherung nebst dem Anspruch auf Freistellung von der Einkommenssteuerschuld zu bewilligen.
aa) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, leidet der Klageantrag vom 16.09.2014 zu Ziffer 1 a zwar zunächst bereits darunter, dass der Kläger von den von ihm ermittelten Bruttovergütungsanspruch einen Abzug einer von ihm ermittelten Nettosozialleistung vornimmt und nur den Differenzbetrag als Klageantrag zur Entscheidung stellt.
Bei Bruttobeträgen und Nettobeträgen handelt es sich jedoch nicht um gleichartige Leistungen, so dass die Bildung einer Differenz zu keinem konkreten Ergebnis führt. Mit der Bildung der Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag macht der Kläger einen ihm nicht zustehenden höheren Bruttobetrag zu seinem Klageantrag, der vom Arbeitsgericht zu Recht abzuweisen war.
Da der Klageantrag zu Ziffer 1 a nicht erfolgversprechend ist, kommt vorliegend der Hilfsantrag des Klägers zu Ziffer 1 b zum Tragen (vgl. Schreiben des Klägers vom 31.03.2015 in Band X).
Mit diesem Hilfsantrag zu 1 b hat der Kläger nunmehr den Klageantrag zu Ziffer 1 a konkret gestellt, indem er jetzt die Bruttovergütungen unter Abzug gezahlter Nettobeträge geltend machte und insoweit entsprechende Anträge erhob.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich insoweit auch um eine zulässige Antragsänderung des Klägers in der Beschwerdeinstanz, da der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Beurteilung nach der neuen Rechtslage ermöglicht, der Prozessstoff hier nicht erweitert und die Rechte der Beteiligten auch nicht verkürzt werden.
Ein neuer Antrag – wie die Beklagte meint – wurde hier gerade nicht gestellt, sondern lediglich die zunächst gestellten Klageanträge in zulässiger Weise umformuliert.
Außerdem erfolgte die Antragsänderung vom 31.03.2015 hier noch vor der Endentscheidung erster Instanz vom 10.04.2015.
Eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers für die geänderten Klageanträge bedurfte es dagegen – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht, da es sich insoweit nicht um neue Klageanträge handelte (vgl. oben), sondern die alten, für die Prozesskostenhilfe bereits beantragt war, hier lediglich modifiziert wurden.
bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren davon ausgegangen werden, dass der Kläger weder die von ihm behaupteten Bruttogehälter noch die von ihm vorgetragenen erhaltenen Nettosozialleistungen rechnerisch nachvollziehbar dargelegt noch unter Beweis gestellt hat.
Diese Erwägungen des Arbeitsgerichts sind typischerweise solche, wie sie dem Hauptsacheverfahren bei einem derart komplexen Sachverhalt vorbehalten bleiben.
Das Arbeitsgericht verlagert mit seiner Vorgehensweise den Rechtsschutz, der Prozesskostenhilfe ermöglichen soll, in das Prozesskostenhilfeverfahren selbst.
Dies ist unzulässig.
Zum anderen verkennen das Arbeitsgericht und die Beklagte hier auch die Darlegungs- und Beweislast des Klägers bezüglich des Erhalts der Nettosozialleistungen, hier von Arbeitslosengeld I und II. Der Arbeitnehmer ist auch hinsichtlich der vom Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV an die Träger des der Sozialversicherung abzuführenden Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung Gläubiger des Bruttoentgelts (vgl. nur BAG, GS, 07.03.2001 – GS 1/00 – AP BGB § 288 Nr. 4 zu III. 1., insbesondere III. 1 d). Dementsprechend geht auch durch die Abführung von Arbeitnehmeranteilen bzw. die Gewährung von ALG I und II durch die Bundesagentur für Arbeit der entsprechende Bruttovergütungsanspruch gemäß § 115 Abs. 1 SGB X vom Arbeitnehmer auf die Bundesagentur über. Im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer als Gläubiger und dem Arbeitgeber als Schuldner des Vergütungsanspruchs handelt es sich jedoch nicht um einen rechtsbegründenden, sondern um einen rechtsbeseitigenden Umstand, für dessen Eintritt nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BAG 12.10.1994 – 7 AZR 745/93 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 165, zu 4. a; BGH 11.12.2001 – VI ZR 350/00 – NJW 2002/1123 zu II. 3 b) nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner und damit der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass, nachdem der Kläger die Höhe der Leistungen an Arbeitslosengeld I und II hier im Einzelnen beziffert hat, die Beklagte nun hätte vortragen müssen, dass der Kläger sich an Nettosozialleistungen höhere Beträge als die von ihm angegebenen anrechnen lassen muss.
Insoweit ist die Erfüllung der Darlegungslast für den Arbeitgeber auch nicht unzumutbar. Er kann seinerseits die Bundesagentur für Arbeit um entsprechende Auskunft über die geleisteten Nettosozialleistungen ersuchen.
Dass dies ohne weiteres möglich ist, zeigt auch das Schreiben des Arbeitsamtes ... vom 25.01.1996 (Bl. 1609 d. A. in Bd. IX), in dem die BfA die Bezifferung der übergegangenen Ansprüche ankündigt.
cc) Die Vergütungsansprüche des Klägers sind vorliegend auch nicht gemäß § 70 BAT-O, bei der es sich um eine tarifliche Ausschlussfrist handelt, verfallen. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedenfalls für den Bereich der privaten Wirtschaft die Erhebung der Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles ein geeignetes Mittel, die Ansprüche, die während des Kündigungsstreits fällig werden und von dessen Ausgang abhängen, "geltend zu machen", sofern die einschlägige Verfallsklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt. In derartigen Fällen ist über den prozessualen Inhalt des Kündigungsschutzbegehrens hinaus das Gesamtziel der Klage zu beachten, das sich i. d. R. nicht auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet ist, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verlorengehen. Im Allgemeinen ist dieses Ziel dem Arbeitgeber auch klar erkennbar. Damit ist er ausreichend von dem Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (so BAG, Urteil vom 16.06.1976 – 5 AZR 224/74 – AP Nr. 56 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG vom 09.08.1990 – 2 AZR 579/89 – AP, a. a. O. zu B. II. 2. a der Gründe).
Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (für die Kündigungsschutzklage ständige Rechtsprechung BAG 10.04.1963 – 4 AZR 95/62 – BAGE 14, 156).
Der Kläger hat hier die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O durch Erhebung der Kündigungsschutzklage unter dem Az. 7 Ca 8409/95 (10 Sa 247/99) und 10 Ca 1057/95 (7 Sa 626/96), die der Beklagten bereits im Jahre 1995 zugestellt worden war, zunächst gewahrt.
(2) Die fristwahrende Wirkung der Kündigungsschutzklage ist durch das Verhalten des Klägers im weiteren Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens auch nicht entfallen.
Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.08.1990 (2 AZR 579/89 – AP Nr. 46 zu § 615 BGB zu B. II. 2. d der Gründe) weiter angenommen hat, müssen nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess die mit der Kündigungsschutzklage fristwahrend erhobenen Lohnansprüche nicht erneut innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden, wenn der Tarifvertrag – wie auch im vorliegenden Fall – dies nicht ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine solche tarifliche Regelung, dann verfallen die Ansprüche nicht, wenn sie einmal rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Es kann daher nur logische Folge der Geltendmachung sein, dass der Verfall durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage endgültig ausgeschlossen ist.
Das Bundesarbeitsgericht begründet dies mit der Doppelfunktion der Kündigungsschutzklage. Sie ist zum einen Prozesshandlung mit der Wirkung des § 4 Satz 1 KSchG, zum anderen eine – zulässige – Modalität der schriftlichen Geltendmachung der vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Lohnansprüche. Diese Rechtsfolge bleibt unabhängig von ihrem weiteren Schicksal als Prozesshandlung bestehen; die Klage behält ihren "Charakter" der schriftlichen Geltendmachung (so zutreffend Gläser, AR-Blattei, D-Blatt Ausschlussfristen I, HV 5 d).
(3) Der fristwahrenden Wirkung der Kündigungsschutzklage steht auch nicht der vom Arbeitsgericht erfolgte Aussetzungsbeschluss vom 13.09.2007, mit dem der Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Az. 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreite ausgesetzt wurde und der vom Sächsischen Landesarbeitsgericht die Aussetzung bestätigende Beschluss vom 11.02.2008 entgegen.
Denn die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 13.09.2007 und des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11.02.2008 wurden durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.09.2008 aufgehoben, so dass der Geltendmachung der Annahmeverzugsansprüche § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht.
Der Aussetzungsbeschluss der Parteien vom 08.02.2000 bezüglich des Rechtsstreits 2 Ca 9941/99, in dem der Kläger Annahmeverzugsansprüche ab dem 01.01.1996 bis zum 31.12.1997 geltend machte, fand durch die rechtskräftigen Entscheidungen in den Kündigungsschutzverfahren 10 Sa 247/99 und 7 Sa 626/96 ohne Aufnahmeerklärung der Parteien oder Anordnung sein Ende (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 31. Auflage § 148 Rdnr. 8 m. w. N.).
dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Annahmeverzugsansprüche des Klägers für das Jahr 1997 und für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 16.03.2005 nicht verjährt.
Der Anspruch des Klägers auf Verzugslohn dem Grunde nach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dem 16.03.2015 hat bestanden und ist nicht verfallen (vgl. oben II. 2. a cc).
Zu der von der Beklagten geltend gemachten Verjährung der Ansprüche im Einzelnen gilt Folgendes:
(1) Die Vergütungsansprüche für das Jahr 1996 waren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (a. F.) bereits am 31.12.1998 verjährt. Sie wurden durch die Klage vom 31.12.1999 schon nicht rechtzeitig geltend gemacht. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB in der damals noch geltenden alten Fassung verjährten Gehaltsansprüche in zwei Jahren. Das Gehalt für 1996 hätte vom Kläger daher bis zum 31.12.1998 eingeklagt werden müssen. Die entsprechende Klage wurde hier jedoch erst am 31.12.1999 erhoben.
(2) Hinsichtlich der Vergütungsansprüche für das Jahr 1997 wurde dagegen die Zwei-Jahres-Frist gewahrt, da die Klage vom 31.12.1999 noch am selben Tag bei Gericht einging. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte die Klage vom 31.12.1999 die Verjährung auch unterbrechen, da nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BHG vom 22.05.1967 – II ZR 87/65 – NJW 1967, 2210/2211 und vom 04.07.1983 – II ZR 235/82 – NJW 1983, 2813 und Palandt BGB 75. Auflage § 204 Rn. 5 m. w. N.) auch eine unsubstantiierte bzw. unschlüssige Klage die Verjährung hemmt. Vorliegend hatte der Kläger zwar die auf die öffentlichen Leistungsträger übergegangenen Ansprüche nicht spezifiziert, insbesondere ihre Höhe im Einzelnen nicht angegeben. Die Angabe der Höhe der einzelnen Vergütungsansprüche war aber für eine wirksame Klageerhebung nicht erforderlich. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt eine wirksame Klage oder Klageerhöhung. Eine solche liegt vor, wenn der Sachverhalt, der dem Klagebegehren zugrunde liegt, geschildert ist und daraus sich die Rechtsfolge, die in dem Klagebegehren zum Ausdruck kommt, ergeben kann. Ein mangelhafter, insbesondere nicht genügend substantiierter Sachvortrag steht der Wirksamkeit der (erhöhten) Klage nicht entgegen. Die ausreichende Substantiierung, die zum Erlass eines Urteils erforderlich ist, kann vielmehr nachgebracht werden, wie sich hier auch eindrucksvoll zeigt (vgl. das Schreiben des Klägers vom 31.03.2015).
(3) Die Vergütungsansprüche des Klägers für die Jahre 1998 und 1999 waren jedoch gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (a. F.) bereits am 31.12.2000 (Vergütungsansprüche für 1998) bzw. mit Ablauf des 31.12.2001 (Vergütungsansprüche für 1999) und damit schon vor Eingang der Klageerweiterung vom 31.12.2002 verjährt.
(4) Die Vergütungsansprüche des Klägers aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 sind nicht verjährt.
(a) Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (n. F.). Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig die Fälligkeit des Anspruchs voraus, weil erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (BAG 23.10.2013 – 5 AZR 135/12 – Rn. 24 m. w. N., BAGE 146, 217).
§ 615 Satz 1 BGB begründet keinen eigenständigen Anspruch, sondern erhält den Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB trotz Nichtleistung der Arbeit aufrecht. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich deshalb nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 33 m. w. N.).
Das ist hier nach § 36 Abs. 1 BAT-O bzw. § 36 Abs. 1 BAT der 15. des laufenden Kalendermonats. Die Fälligkeit des Entgeltanspruchs für den Monat Dezember 2000 trat am 15.12.2000 ein (§ 193 BGB). Damit hat die Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Vergütung aus dem Jahr 2000 wegen Annahmeverzugs am 31.12.2000 begonnen und ist mit Ende des 31.12.2003 abgelaufen.
Die Fälligkeit des Entgeltanspruchs für den Monat Dezember 2001 trat am 15.12.2001 ein (§ 193 BGB). Damit hat die Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Vergütung aus dem Jahre 2001 wegen Annahmeverzugs am 31.12.2001 begonnen und ist am 31.12.2004 abgelaufen.
Die Fälligkeit des Entgeltanspruchs für den Monat Dezember 2002 trat am 15.12.2002 (§ 193 BGB). Damit hat die Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Vergütung aus dem Jahre 2002 wegen Annahmeverzugs am 31.12.2002 begonnen und ist mit Ende des 31.12.2005 abgelaufen.
(b) Der Eintritt der Verjährung wurde durch Erhebung der Leistungsklage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese wurde mit Zustellung der Klageerweiterung vom 31.12.2002 rechtshängig (§ 261 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung erfolgte wirksam am 06.01.2003 (vgl. Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters Bl. 31 d. A. in Band I) und damit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist.
(c) Die Aussetzung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 08.02.2000 nach § 148 ZPO stand einer wirksamen Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht entgegen. Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Diese (relative) Unwirksamkeit erfasst nach allgemeiner Auffassung auch Prozesshandlungen des Gerichts, so dass dessen Zustellungen grundsätzlich unwirksam sind (vgl. nur BGH 21.03.2013 – VII ZB 13/12 – Rn. 14; BAG 09.07.2008 – 5 AZR 518/07 – Rn. 21; Zöller/Greger 30. Auflage § 249 ZPO Rn. 7; Musielak/Voit/Stadler 12. Auflage § 249 ZPO Rn. 5 – jeweils m. w. N.).
Die Klageerweiterung im wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses ausgesetzten Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs ist jedoch nach der Entscheidung des BAG vom 24.06.2015 – 5 AZR 462/14 – keine "in Ansehung der Hauptsache" vorgenommene Prozesshandlung.
Mit dem Begriff der Hauptsache nimmt § 249 Abs. 2 ZPO alle Nebenverfahren – wie etwa Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsschutzanträge, Streitwertfestsetzung – von dem durch die Unterbrechung oder Aussetzung bewirkten Verfahrensstillstand aus (vgl. nur Musielak/Voit/Stadler 12. Auflage § 249 ZPO Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 73. Auflage § 249 ZPO Rn. 3 – jeweils m. w. N.) und begrenzt diesen damit auf den zum Zeitpunkt der Unterbrechung bzw. Aussetzung anhängigen prozessualen Anspruch, also den Streitgegenstand (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo 36. Auflage § 249 ZPO Rn. 6).
Insoweit führt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14 – aus: "Streitgegenstand der Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist der jeweils mit ihr geltend gemachte, von § 615 Satz 1 BGB trotz Nichtarbeit aufrechterhaltene Vergütungsbestandteil (BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 23) für den Zeitraum des Annahmeverzugs, den der Kläger aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime durch Klageantrag und diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. – zum Zeitraum, der der Gesamtberechnung der Annahmeverzugsvergütung zugrunde zu legen ist – BAG 16.05.2012 – 5 AZR 251/11 – Rn. 29, BAGE 141, 340). Wird mit der Klageerweiterung ein neuer, eine andere Periode des Annahmeverzugs betreffender Streitgegensand in das Verfahren eingeführt, erfolgt die Klageerweiterung nicht 'in Ansehung' der (bisherigen) Hauptsache, die Grundlage der Aussetzungsentscheidung des Gerichts war. Damit unterliegt die objektive Klageerweiterung – wie eine subjektive, die als Prozesshandlung gegenüber einem Dritten nicht § 249 Abs. 2 ZPO unterfällt – im Annahmeverzugsprozess nicht dem bisherigen Verfahrensstillstand, sondern gibt wie eine neue Klage dem Gericht Anlass, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Rechtsstreit auch hinsichtlich des neuen Streitgegenstands ausgesetzt werden soll oder inzwischen nach dem Verfahrensstand im Kündigungsschutzprozess gar Gründe vorliegen, die Aussetzung nach § 150 Satz 1 ZPO wieder aufzuheben (vgl. BAG 16.04.2014 – 10 AZB 6/14 – Rn. 11).
Dem steht nicht entgegen, dass der Neunte und der erkennende Senat in zwei früheren Entscheidungen davon ausgegangen sind, die Zustellung von Klageerweiterungen während einer Aussetzung würde jedenfalls mit dem Ende der Aussetzung wirksam (BAG 12.12.2000 – 9 AZR 1/00 – zu I. 1. c bb der Gründe, BAGE 96, 352; 09.07.2008 – 5 AZR 518/07 – Rn. 21). In beiden Urteilen waren die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend und bindend für die Frage, ob § 249 Abs. 2 ZPO der wirksamen Zustellung einer eine andere Periode des Annahmeverzugs betreffenden Klageerweiterung im ausgesetzten Rechtsstreit über Vergütung wegen Annahmeverzugs entgegensteht."
(d) Die geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche aus den Jahren 2000, 2001, 2002 sind auch hinreichend bestimmt, da der Kläger hier Tariflohn geltend macht. Hinsichtlich der Spezifizierung der Ansprüche wird auf die Ausführungen oben unter II. 2 b) bb) verwiesen.
(5) Die Vergütungsansprüche des Klägers aus den Jahren 2003 bis 16.03.2005 sind ebenfalls nicht verjährt.
Die Entgeltansprüche aus dem Jahre 2003 waren am 31.12.2006, aus dem Jahre 2004 am 31.12.2007 und aus dem Jahre 2005 am 31.12.2008 gemäß § 195 verjährt. Diese Vergütungsansprüche hat der Kläger zwar vorliegend mit Schreiben vom 30.12.2006, beim Arbeitsgericht Dresden eingegangen am 02.01.2007, geltend gemacht (Bl. 218 bis 222 d. A. in Band II).
Ausweislich der richterlichen Verfügung vom 02.01.2007 sollte dieses Schreiben des Klägers vom 30.12.2006 der Beklagten mit Empfangsbekenntnis zur Stellungnahme bis zum 30.01.2007 zugestellt werden. Ein Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle und damit auch ein EB der Beklagten als Nachweis für die erfolgte Zustellung befinden sich jedoch nicht in der Akte.
Die Zustellung der Klageerweiterung vom 30.12.2006 erfolgte vielmehr erst durch Übergabe des Erwiderungsschriftsatzes an die Beklagtenvertreterin im Termin vom 01.12.2011 (vgl. Protokoll vom 01.12.2011, Bl. 714 [715] bis 718 d. A. in Band IV) in Anwesenheit des Oberbürgermeisters der Beklagten.
Diese Zustellung der Klageerweiterung vom 30.12.2006 an die Beklagte vom 01.02.2011 hemmt entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung, da sie zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch "demnächst" i. S. d. § 167 ZPO vorgenommen wurde.
Insoweit führt das BAG in seiner Entscheidung vom 23.08.2012 – 8 AZR 349/11 – zitiert in Juris, NZA 2013, 227 ff. aus:
"a) Ob eine Klagezustellung 'demnächst' iSv § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen (st. Rspr., vgl. 11. Februar 2011 – V ZR 136/10 – Rn. 6, WuM 2011, 540; 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05 – Rn. 17, BGHZ 168, 306; 9. Februar 2005 – XII ZB 118/04 – zu II 2 a der Gründe, NJW 2005, 1194; 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99 – zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358; 26. September 1957 – II ZR 267/56 – zu II 1 a der Gründe, BGHZ 25, 250).
b) Allerdings muss der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben, sofern es nicht ohnehin zu einer nur geringfügigen Verzögerung gekommen ist (vgl. BGH 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05 – Rn. 18, BGHZ 168, 306; 9. Februar 2005 – XII ZB 118/04 – zu II 2 a der Gründe, NJW 2005, 1194; 6. April 1972 – III ZR 210/69 – NJW 1972, 1948 zu § 261 b Abs. 3 ZPO aF). Einer Partei sind nur solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. 'Demnächst' im Wortsinn bedeutet, dass die Zustellung der 'dem' Einreichen der Klage 'nächste' Schritt sein können muss. Daran fehlt es in der Regel bei Mängeln der Klageschrift, etwa wenn die Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten erfolgte (BGH 31. Oktober 2000 – VI ZR 198/99 – zu II 3 a der Gründe mwN, BGHZ 145, 358). Ebenso fehlt es an einer ohne weiteres, also 'demnächst' möglichen Zustellung, wenn der zu leistende Gerichtskostenvorschuss nicht oder nach seiner Anforderung nicht innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. BGH 16. Januar 2009 – V ZR 74/08 – Rn. 16, BGHZ 179, 230)."
Vorliegend liegt die Verantwortung für die Verzögerung der Zustellung des Klageerweiterungsschreibens des Klägers vom 30.12.2006 an die Beklagte ausschließlich im Geschäftsablauf des Arbeitsgerichts Dresden. Dieses hatte nämlich ausweislich des Akteninhalts die richterliche Verfügung über die Zustellung des Klageerweiterungsschreibens des Klägers vom 30.12.2006 weder ausgeführt noch diese nach Ausbleiben des Empfangsbekenntnisses der Beklagten nachgeholt.
Das Gebot des fairen Verfahrens, den Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren, verbietet es, etwaige Fristversäumnisse, die auf Verzögerungen durch das Gericht beruhen, dem Bürger anzulasten. In Fristfragen muss für den Rechtssuchenden erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (BVerfG 29.08.2005 – 1 BvR 2138/03 – NJW 2005, 3346; 28.07.1993 – 1 BvR 1464/91 –, – 1 BvR 1623/91 – AP GG Art. 2 Nr. 37). Der klagenden Partei kann nicht die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung aufgebürdet werden, auf die sie keinen Einfluss hat und die ausschließlich im Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind (BGH 6. April 1972 – III ZR 210/69 – NJW 1972, 1948). Der Kläger, der seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagezustellung getan hat, darf erwarten, dass in dieser prozessualen Situation das Gericht im Wesentlichen das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt (BGH 12.07.2006 – IV ZR 23/05 – Rn.23, BGHZ 168, 306). Dies hat hier zur Folge, dass die erst ca. fünf Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung der Klageerweiterung vom 30.12.2006 noch "demnächst" i. S. d. § 167 ZPO erfolgte.
Mit der Einreichung der Klageerweiterung vom 30.12.2006 am 07.01.2007 hatte der Kläger auch alles für eine Zustellung Gebotene getan. Zu nicht nur geringfügigen Verzögerungen, welche der Kläger bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können, ist es nicht gekommen.
Dass das Klageerweiterungsschreiben vom 30.06.2012 nach Ansicht der Beklagten nicht hinreichend bestimmt gewesen sein sollte und damit unschlüssig gewesen wäre, ist allenfalls eine Frage der Begründetheit der Klage spielt für die Frage der rechtzeitigen Klagezustellung jedoch keine Rolle.
Die geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche sind hier auch hinreichend bestimmbar, da der Kläger hier Tariflohn geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Spezifizierung der Ansprüche wird auf die Ausführungen oben unter II. 2 b) bb) verwiesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann hier auch nicht von einer mutwilligen Klageverfolgung des Klägers i. S. d. § 11 a ArbGG ausgegangen werden. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Erfolg seiner Kündigungsschutzklagen – wie hier – einen Anspruch auf Annahmeverzug gegenüber dem Arbeitgeber. Dies sieht die gesetzliche Bestimmung des § 615 BGB ausdrücklich vor.
c) Da die Klageanträge zu den Ziffern 2 a und 3 a von der Zahlung der Verzugslöhne zu Ziffer 1 abhängen und bei Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugslohn zum Tragen kommen und insoweit nach summarischer Prüfung des Klageantrags zu Ziffer 1 b) hinreichende Erfolgsaussicht besteht (vgl. oben unter II. Ziffer a) ff), bestehen hinsichtlich der Erfolgsaussicht für diese Anträge ebenfalls keine Bedenken.
d) Der Klageantrag zu Ziffer 2 b, die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich der ab dem 01.09.2014 künftig verringerten Altersrente des Klägers bis zu seinem statistischen Lebensende nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes (2009/2011 Sterbetafel mit den Ausgangsdaten des am 01.09.2014 erreichten 74. Lebensjahres [männlich, 11,21, fernere Jahre] des Klägers und des am 01.09.2014 erreichten 57. Lebensjahres der Ehefrau [weiblich, 27,62 fernere Jahre] als Folge der seit dem 01.01.1996 unterbliebenen Zahlungen von Beiträgen zur ... und zur Zusatzversorgungskasse ... für die Alterssicherung des Klägers, welche sich aus seiner monatlichen Vergütung nach BAT-W, Vergütungsgruppe II a in der jeweiligen Dienstaltersstufe (beginnend mit der Dienstaltersstufe 8 im Dezember 1993, bezogen auf das 53. Lebensalter des Klägers, mit der Steigerung in jedem folgenden 2. Dienstjahr um eine Dienstaltersstufe bis zu Dienstaltersstufe 11 im März 2005) errechnet und zum Ausgleich der dadurch eintretenden Minderung des Witwenrentenanspruchs der Ehefrau ... (geb. ...) einen Kapitalbetrag als Teilbetrag von mindestens 109.858 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2014 ist dagegen unzulässig, da er auf zukünftige Leistungen gerichtet ist.
e) Der Klageantrag zu Ziffer 3. b) auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den nach der ausgezahlten Urteilssumme berechneten und von der Einzugsstelle (SGB ##) fällig gestellten Zahlungspflichten von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse "...", zur Zahlung von Sozialabgaben des Soli und von Beitragszahlungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung insoweit freizustellen, als die verlangten Nachzahlungsbeträge die Summen übersteigen, welche bei monatlich fälliger Auszahlung und vorgenommener Abzüge von der Bruttoarbeitsvergütung des Klägers im Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 30.03.2005 aufgelaufen wären, ist unbegründet, da nach dem Steuerrecht die Nachzahlungsbeträge von Sozialversicherungsbeiträgen sich nach dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip und damit nach den aktuellen Beitragssätzen berechnen.
f) Der Antrag zu Ziffer 4. (Kfz-Nutzungsausfall) auf Verurteilung der Beklagten, den durch schuldhaften Zahlungsverzug der Beklagten entstandenen Schaden durch Nichtnutzung eines Pkws für die Mobilität des Klägers und seiner Familie für die Zeit vom 01.07.2008 bis 23.12.2008 (175 Tage á 43,00 €/tgl.) und in der Zeit vom 28.12.2010 bis vorläufig zum 15.11.2013 (1.053 Tage á 23,00 €/tgl.) eingetreten war, durch Zahlung von 31.744,00 €, Kfz-Nutzungsausfallentschädigung und weitere 2.500,00 € als Vermögensschaden durch entgangene "Abwrackprämie" nebst Zinsen aus dem Gesamtschaden von 34.244,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.01.2011 zu zahlen, ist nicht nachvollziehbar, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Kfz-Nutzungsausfalls bereits in Rente befand und ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schlüssig dargelegt wurde.
g) Für den Klageantrag zu Ziffer 5. a) i. d. F. v. 16.09.2014 auf Verurteilung der Beklagten, den Kläger freizustellen von allen Kostenhaftungsansprüchen der Justizkasse des Freistaates Sachsen und der Justizkasse des Bundes für Kosten, die dem Kläger als Kostenschuldner in den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der der Tabelle (Rdnr. 88) aufgeführten Verfahren und von allen Kostenansprüchen der dort nicht aufgeführten Verfahren der sofortigen Beschwerden wegen verweigerter Prozesskostenhilfe für Verfahren auf Abwehr der Folgen der Kündigungen und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen (Ziffer 5 b) von allen Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten, die ihr in den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der Verfahren der Tabelle (Rdnr. 88) in der Spalte "für den Beklagten festgesetzte Kosten" aufgeführt sind sowie den Kläger freizustellen (Ziffer 5. c) von allen eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Anwaltshonorar an seine beauftragen Verfahrensbevollmächtigten (Spalte "eigene Anwaltskosten") in den Verfahren, die in der Tabelle # aufgeführt sind, hat der Kläger keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung gestellt. Dieser Klageantrag wurde erstmals mit Schreiben vom 16.09.2014 erhoben.
Im Übrigen ist der Antrag zu Ziffer 5 a nach gegenwärtigem Sachstand auch nicht begründet, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine gegenseitige Erstattung der Kosten des Urteilsverfahrens erster Instanz nach § 12 a Abs. 1 ArbGG i. d. F. v. 31.10.2006 stets ausgeschlossen wurde. Soweit Kosten der höheren Instanz betroffen sind, gilt für diese die jeweilige Kostenentscheidung.
Außerdem ersetzt die Bezugnahme auf frühere Schreiben des Klägers keinen Sachvortrag (Antrag zu Ziffer 5 b). Der Freistellungsantrag zu Ziffer 5 c ist zu unbestimmt.
h) Der Antrag zu Ziffer 6 auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Beträge zu erstatten, die die nachfolgend genannten Familienangehörigen bei Eintritt einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder dem SGB III nicht mehr beanspruchen können, weil das Leistungsvermögen nicht mehr von den dem niedrigeren Stand der Altersrente sein wird, deren Höhe nach den nicht gezahlten RV-Beiträgen im Zeitraum des Klageantrags zu Ziffer 1 sich bestimmt hätte und wegen der Nichtzahlung solcher Zahlungen an die Angehörigen der Kinder .... und ... und an die Ehefrau .. entfallen, ist ebenfalls zu unbestimmt. Es gilt außerdem insoweit der Grundsatz Leistungsklage vor Feststellungsklage.
i) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß Klageantrag zu Ziffer 7 wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist ebenfalls zu unbestimmt. Der Kläger hätte im Einzelnen hier vortragen müssen, durch welches konkrete Verhalten der Beklagten sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Außerdem hat der Kläger auch hierzu keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Klageanträge des Klägers zu Ziffer 1 a, korrigiert durch den Hilfsantrag zu Ziffer 1 b (Schriftsatz vom 31.03.2015 in Band XI), zu den Ziffer 2. a und 3. a, (Schriftsatz vom 30.03.2015 in Band XI) hinreichende Erfolgsaussicht besteht und dem Kläger insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 2. b, 3. b, 4., 5., 6. und 7. Besteht demgegenüber keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass insoweit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
3. Der Kläger hat keine Raten auf die bewilligte Prozesskostenhilfe zu zahlen.
Denn er verfügt ausweislich der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazugehörigen Einkommensnachweise über ein monatliches Nettoeinkommen von 662,16 €. Unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a in Höhe von 468,00 € sowie der Wohnkosten in anteiliger Höhe von 241,28 € verbleibt ihm kein anrechenbares Einkommen mehr (das Einkommen des Klägers beträgt hier minus 47,12 €), so dass eine Ratenzahlungspflicht entfällt.
Nach alledem war daher auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.01.2015 entsprechend abzuändern und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegebühr war auf die Hälfte zu ermäßigen (Nr. 8614 KV GKG). Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da vorliegend auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden wurde.
Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.