LAG Berlin-Brandenburg: Kein Mindestlohnanspruch nach Europäischer Sozialcharta
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.2.2016 – 5 Sa 1904/15
Leitsätze
Aus Art. 4 Nr. 1 ESC folgt keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährleistung eines Mindest-Nettolohns, welche bei der Auslegungvon § 138 BGB zu berücksichtigen wäre.
§ 138 BGB, Art. 4 Nr. 1 Europäische Sozialcharta
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus übergegangenem Recht.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für A. Frankfurt (Oder) und des Landkreises Märkisch-Oderland im Sinne von § 6 d SGB II. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das u. a. Wach- und Sicherheitsdienstleistungen sowie Hausmeisterdienstleistungen erbringt.
Der 1955 geborene Herr K. ist seit dem 08.06.2009 nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.06.2009 (Bl. 10 f. d. A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Aushilfe Hausmeister bei einer Vergütung in Höhe von 5,00 EUR je Stunde beschäftigt. Er ist im Rahmen einer Dienstleistungs-/Hausbesorgungsaufgabe für eine überörtliche Wohnungsgesellschaft für die Betreuung von Wohnobjekten/-liegenschaften zuständig, dazu gehören die Pflege von Außen- und Grünanlagen, Unkraut jäten, Rasen mähen, Bewässerung und das Befreien des Bordsteins von Bewuchs. Seine monatliche Arbeitszeit beträgt 19,75 Stunden. Die Beklagte zahlt an ihn monatlich 98,75 EUR als Vergütung aus.
An die Bedarfsgemeinschaft des Herrn K. erbrachte der Kläger in der Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2014 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (wegen der Einzelbeträge wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift – Bl. 17 ff. d. A. – verwiesen).
Mit seiner der Beklagten am 27.02.2015 zugestellten Klage hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 3.684,54 EUR verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, die an Herrn K. gezahlte Vergütung stehe in auffälligem Missverhältnis zum Wert seiner Arbeitsleistung. Die getroffenen Vergütungsabrede sei sittenwidrig, weshalb Herr K. gem. § 612 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung gehabt habe. Dieser Anspruch sei in der geltend gemachten Höhe auf sie übergegangen (s. zur Berechnung die Anlage K 5 zur Klageschrift – Bl. 21 f. d. A.). Der für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit heranzuziehende übliche Lohn ergebe sich aus dem Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren in den Ländern Berlin und Brandenburg, ferner könnten der allgemeinverbindliche Mindestlohn im Bereich der Gebäudereinigung, der aktuelle Stand der Erhebungen des Klägers zum durchschnittlichen Stundenlohn für Hausmeister im Landkreis Märkisch-Oderland, der nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit in Brandenburg übliche Lohn für Gartenbauhelfer, die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttoverdienste angelernter Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig Gebäudebetreuung, Garten- und Landschaftsbau sowie Erkenntnisse einer Internetrecherche zum durchschnittlichen Stundenlohn für Hausmeister in Brandenburg herangezogen werden. Hilfsweise ergebe sich ein angemessener Stundenlohn in Höhe von 8,53 EUR brutto aus Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta (ESC).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.684,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die von dem Kläger herangezogenen Löhne seien für die Tätigkeit des Klägers nicht einschlägig, der von ihr an Herrn K. gezahlte Lohn nicht zu beanstanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.09.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Vergütungsabrede der Beklagten mit Herrn K. Im streitgegenständlichen Zeitraum wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig gewesen und daher gem. § 612 Abs. 2 BGB die höhere übliche und gem. § 115 SGB X nunmehr teilweise dem Kläger zustehende Vergütung zu zahlen gewesen sei. Ein dafür erforderliches auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütung lasse sich nicht feststellen. Dieses liege nur vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreiche. Es bestehe kein Anlass, von dieser Vorgabe aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Nr. 1 ESC abzuweichen. Art. 4 Nr. 1 ESC räume keinen subjektiven Rechte ein, diese Vorschrift sei wie beispielsweise § 26 BORA als Anspruchsgrundlage ungeeignet. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich aber nicht, dass Herr K. ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 5,00 EUR nicht einmal zwei Drittel der in einem nach Unionsrecht heranzuziehenden Wirtschaftszweig nach statistischen Feststellungen oder nach tarifvertraglichen Bestimmungen gezahlten Vergütung erhalten habe.
Wegen der weiteren Gründe und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen (Bl. 124 – 134 d. A.).
Gegen dieses ihm am 02.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2015 Berufung eingelegt und diese am 01.12.2015 begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass Art. 4 Nr. 1 ESC bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Sittenwidrigkeit“ und „auffälliges Missverhältnis“ zu beachten sei und eine eigenständige Sittenwidrigkeitsgrenze begründe. Als völkerrechtlicher Vertrag sei die ESC wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten. Das nach der ESC für die Überprüfung der Einhaltung ihrer Bestimmungen zuständige Europäische Komitee für Soziale Rechte gehe für Deutschland davon aus, dass ein Nettolohn mindestens 60 % des statistischen Nettodurchschnittslohns betragen müsse, um im Einklang mit Art. 4 Nr. 1 ESC zu stehen. Daran seien die Gerichte bei der Auslegung nationaler Vorschriften gebunden. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei bei Vollzeitbeschäftigung hiernach in Deutschland mindestens eine Vergütung von 979,00 EUR netto bzw. ein Nettostundenlohn von 5,65 EUR zu zahlen gewesen. Ohne dass es auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten ankomme sei die darunter liegende, an Herrn K. gezahlte Vergütung deshalb als sittenwidrig anzusehen. Einem Monatslohn von 979,00 EUR netto entspreche ein Bruttomonatslohn von durchschnittlich knapp 1.300,00 EUR und damit ein für Herrn K. anzusetzender Bruttostundenlohn von 7,50 EUR. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 19,75 Stunden ergebe sich ein zustehender Monatslohn von 148,13 EUR und ein dem Anspruchsübergang unterliegender Betrag von 38,50 EUR monatlich (s. die Anlage K 13, Bl. 198 d. A.) bzw. von 1.417,68 EUR betreffend den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (s. die Anlage K 12, Bl. 197 d. A.).
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.09.2015, Az.: 6 Ca 236/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.417,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Auslegungsarbeit des Sachverständigenkomitees zu Art. 4 Nr. 1 ESC könne nicht berücksichtigt werden. Zudem könne allein die Unterschreitung einer Lohnuntergrenze ohne die erforderlichen subjektiven Merkmale die Sittenwidrigkeit nicht begründen. Aus dem Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Berlin und Brandenburg vom 09.10.2009 ergebe sich im Übrigen, dass ein Eingangsstundenlohnsatz für Objektschutz-/Separatwachdiensttätigkeiten von 5,00 EUR den örtlichen Gegebenheiten entspreche.
Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom 01.12.2015 (Bl. 176 – 199 d. A.) und vom 02.02.2016 (Bl. 235 – 240 d. A.), den Schriftsatz und Anlagen der Beklagten vom 25.01.2016 (Bl. 218 - 228 d. A.) und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 18.02.2016 (Bl. 241 und 242 d. A.) verwiesen.
Aus den Gründen
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klägerin für i. S. v. § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig (dazu BAG, Urteil vom 23. Juni 2015 – 9 AZR 261/14, Rz. 11 – 13) und die Klage für zulässig gehalten, sie aber zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gem. §§ 115 SGB X, 611, 612 Abs. 2 BGB kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.417,68 EUR zu.
1.
Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum v. 01.01.2012 bis 31.12.2014, in dem der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Bedarfsgemeinschaft des Herrn K. erbrachte, dessen Anspruch auf Arbeitsentgelt vollständig erfüllt.
a)
Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 08.06.2009 hat die Beklagte mit Herrn K. Eine Stundenvergütung von 5,00 EUR vereinbart. Dieser hat unstreitig jeden Monat 19,75 Stunden gearbeitet. Herrn K. standen daher je Monat 98,75 EUR als Arbeitsentgelt zu, das die Beklagte ausgezahlt hat.
b)
Die Vergütungsabrede aus dem Arbeitsvertrag vom 08.06.2009 ist nicht gem. § 138 BGB nichtig mit der Folge, dass Herrn K. gem. § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine höhere Vergütung zustand, die von dem Kläger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden könnte.
aa)
Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherähnliches Geschäft i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten. In jedem Fall setzt der objektive Tatbestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht (BAG v. 22.04.2009 - 5 AZR 436/08, Rz. 17; BAG v. 18.04.2012 – 5 AZR 630/10, Rz. 11; BAG v. 17.12.2014 - 5 AZR 663/13, Rz. 18). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers. Hierbei ist nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, die Klägerseite - auch - für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts, die den Anspruch auf eine übliche Vergütung begründen sollen, darlegungs- und beweispflichtig. Nur bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, kann ein tatsächlicher Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten gezogen werden. Zur Behauptung der verwerflichen Gesinnung genügt in diesem Falle die Berufung des Arbeitnehmers auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers (BAG v. 16.05.2012 - 5 AZR 268/11, Rz. 36). Spricht keine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung, bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (BAG v. 27.06.2012 - 5 AZR 496/11, Rz. 14).
bb)
Auf das Vorliegen derartiger Umstände beruft sich der Kläger mit der Berufung jedoch nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass § 138 BGB unter Beachtung der mit Unterzeichnung und Ratifizierung der ESC durch die Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe der Sittenwidrigkeit bzw. des auffälligen Missverhältnisses auszulegen sei. Hieraus folge eine eigenständige, von den vorgenannten Voraussetzungen unabhängige Sittenwidrigkeitsgrenze, wonach eine unterhalb der Armutsgrenze liegende Vergütung von der Rechtsordnung nicht als verbindlich angesehen werden könne. Aus Art. 4 Nr. 1 ESC und seiner durch das hierzu gem. Art. 21 ff. ESC berufene Europäische Komitee für Soziale Rechte (Sachverständigenausschuss) vertretenen Auslegung, an welche die Gerichte bei Auslegung nationaler Vorschriften gebunden seien, folge, dass eine nicht mindestens 60 % des nationalen Nettodurchschnittslohnes betragende Vergütung als sittenwidrig angesehen werden müsse.
Dem folgt die Kammer nicht. Ein Verstoß gegen die Europäische Sozialcharta kann einen Anspruch auf Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB nicht begründen (BAG v. 24.03.2004 – 5 AZR 303/03, Rz. 53). Zwar ist ratifiziertes und damit im Range von Bundesgesetzen stehendes Völkerrecht von deutschen Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung nationalen Rechts zu beachten und anzuwenden (BVerfG v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, Rz. 32). Allerdings enthält die vorliegend herangezogene völkerrechtliche Bestimmung des Art. 4 Nr. 1 ESC keine bestimmte Anordnung einer allgemeinen Lohnuntergrenze, die bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen wäre. Art. 4 Nr. 1 ESC verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Wie hoch das Arbeitsentgelt sein muss, um dies zu gewährleisten und dass daraus unabhängig von den jeweiligen Lebensumständen und der betroffenen Region eine im gesamten Bundesgebiet geltende Lohnuntergrenze folgt, ergibt sich aus Art. 4 Nr. 1 ESC nicht. Auf die „Conclusions“ des Europäischen Komitees für Soziale Rechte kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Gem. Art. 24 ESC werden die gem. Art. 21, 22 ESC von den Vertragsstaaten zu verfassenden Berichte über die Anwendung der Bestimmungen der ESC von einem Sachverständigenausschuss, hier dem Europäischen Komitee für Soziale Rechte, geprüft. Dieser geht bei seiner Prüfungstätigkeit hinsichtlich der Bestimmung des Art. 4 Nr. 1 ESC nach Vortrag der Klägerin davon aus, dass der einzelne Lohnempfänger in Deutschland mindestens 60 % des durchschnittlichen, im Bundesgebiet erzielten Nettoäquivalenzeinkommens beziehen muss, um ein gerechtes Arbeitsentgelt i. S. v. Art. 4 Nr. 1 ESC annehmen zu können. Diese Maßgabe hat sich der Sachverständigenausschuss selbst gegeben, ohne dass sie der ESC als verbindlich zu entnehmen ist. Auch wenn die Vertragsstaaten und damit auch die Bundesrepublik Deutschland durch Ratifizierung der Art. 21 ff. ESC die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigenausschuss legitimiert haben, haben sie nicht zugleich die von diesem angenommenen Richtwerte als verbindlich übernommen. Eine völkerrechtlich verbindliche Rechtsetzungsbefugnis kommt dem Sachverständigenausschuss nicht zu. Seine Prüfungsergebnisse werden dem Unterausschuss des Regierungssozialausschusses zur weiteren Prüfung vorgelegt (Art. 27 ESC). Die Beratende Versammlung hat unabhängig hiervon eine Stellungnahme zu den Beratungsergebnissen des Sachverständigenausschusses abzugeben (Art. 28 ESC). Der Bericht des Unterausschusses und die Stellungnahme der Beratenden Versammlung bilden die Grundlage der mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Empfehlungen des Ministerkomitees an den betroffenen Vertragsstaat (Art. 29 ESC). Dass der Unterausschuss, die Beratende Versammlung oder das Ministerkomitee dabei an die Grundlagen und Ergebnisse der Prüfungen des Sachverständigenausschusses gebunden sind, folgt aus Art. 21 ff. ESC nicht. Auch wie der Vertragsstaat ggf. ergangene Empfehlungen umsetzen muss, ist in der ESC nicht geregelt. Da ein nationaler, von regionalen Wirtschafts- und Lebensverhältnissen unabhängiger Mindestbetrag hinsichtlich der nach Art. 4 Nr. 1 ESC zu zahlenden Vergütung in dieser Vorschrift nicht vorgesehen ist, kann das Ministerkomitee auch andere Empfehlungen zur Umsetzung der sich aus Art. 4 Nr. 1 ESC ergebenden Pflicht aussprechen. Es ist auch nicht daran gebunden, dass ein ggf. anzusetzender Mindestbetrag aus der zur Verfügung stehenden Nettovergütung ermittelt wird und deshalb außer Ansatz bleibt, dass sich z. T. erhebliche Einkommensnachteile allein schon aus der vom Arbeitgeber nicht zu verantwortenden Belastung mit Abgaben und Steuern ergeben.
Mangels hinreichender Rechtsgrundlage können daher die Erwägungen des Sachverständigenausschusses i. R. der bei der Auslegung nationaler Vorschriften zu berücksichtigenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus Art. 4 Nr. 1 ESC nicht dazu führen, dass § 138 BGB ein allgemeiner Mindestlohn als eigenständige Sittenwidrigkeitsgrenze zu entnehmen ist. Die von der Klägerin angeführte mittelbare Drittwirkung des Art. 4 Nr. 1 ESC entfällt damit nicht. Sie kann insbesondere bei den an die im Rahmen der §§ 138, 612 Abs. 2 BGB erforderliche Darlegung des ortsüblichen Entgelts zu stellenden Anforderungen berücksichtigt werden (LAG Berlin-Brandenburg v. 11.09.2015 – 9 Sa 222/15, II 2 b der Gründe). Die völkerrechtliche Anerkennung des Rechts auf ein den angemessenen Lebensstandard sicherndes Arbeitsentgelt gebietet dem Richter, an die Darlegung des Vorliegens von Lohnwucher keine praktisch nicht erfüllbaren Anforderungen zu stellen. Ggf. ist eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen (vgl. BAG v. 17.12.2004 – 5 AZR 663/13, Rz. 29). Die Festlegung einer allgemeinen, von der jeweiligen Region und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers unabhängigen Lohnuntergrenze ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten. Das »Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden« trägt eine solche nicht (Löwisch/Rieble, § 1 TVG, Rz. 523).
2.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann der Kläger auch bei Annahme einer dem Herrn K. mindestens zustehenden Vergütung in Höhe von 5,65 EUR netto je Stunde nicht die begehrte Zahlung von 1.417,68 EUR verlangen. Die Berechnung des Klägers beruht auf der Annahme, die sich bei monatlicher Arbeitszeit von 173,33 Stunden ergebende Mindestnettovergütung (979,31 EUR; der Kläger legt dann aber nur 979,00 EUR zugrunde) müsse zur Berechnung des Anspruchsüberganges auf eine Bruttovergütung hochgerechnet werden (hier: knapp 1.300,00 EUR brutto), deren Betrag sodann wieder auf den Stundenlohn von 7,50 EUR brutto heruntergebrochen wird. Um den Anspruchsübergang zu berechnen setzt der Kläger den sich aus der Multiplikation von 7,50 EUR und der Arbeitszeit des Herrn K. von 19,75 h monatlich ergebenden Betrag von 148,13 EUR an, aus dem sich 38,50 EUR als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen ergeben (Anlage K 13). Unzutreffend ist dabei aber die Annahme, Herr K. könne bei einem Mindestlohn von 5,65 EUR netto 7,50 EUR brutto je Stunde von der Beklagten verlangen. Dies träfe nur zu, wenn sich, anders als im Falle des gezahlten Stundenlohnes von 5,00 EUR, bei einem um 65 Cent erhöhten Stundenlohn aufgrund gesetzlicher Vorgaben und der persönlichen Verhältnisse des Herrn K. die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeträgen ergäbe. Das legt der Kläger aber nicht dar. Wenn eine aus § 138 BGB folgende allgemeine Lohnuntergrenze gebietet, dass dem Arbeitnehmer mindestens 5,65 EUR je Arbeitsstunde zur Verfügung stehen, also an ihn ausgezahlt werden, leitet sich daraus eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung zusätzlicher, an Sozialversicherungsträger und das Finanzamt abzuführender Beträge nur dann ab, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Einzelfall auch vorliegen. Es spricht hier aber nichts dafür, dass Herrn K. ein Stundenlohn von 5,65 EUR bzw. ein Monatslohn von 111,59 EUR nicht steuer- und sozialversicherungsfrei zufließen und damit den angemessen Lebensstandard nicht ausreichend wahren würde. Ein Anspruchsübergang in Höhe von 38,50 EUR monatlich bzw. insgesamt 1.417,68 EUR ist demnach auch der Höhe nach nicht dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). In Anbetracht der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Art. 4 ESC hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).
Beschluss
In Sachen (s. o.)
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5 . Kammer, am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augustin als Vorsitzenden beschlossen:
I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2016 – 5 Sa 1904/15 – wird gem. § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hinsichtlich des Tenors zu I. wie folgt berichtigt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.09.2015 – 6 Ca 236/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GRÜNDE
Im Tenor zu I. ist der Kläger in einem Genus wiedergegeben worden, der mit dem im Rubrum und in den Entscheidungsgründen verwendeten Genus nicht übereinstimmt. Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die zu Klarstellungszwecken berichtigt wird.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).