OVG Hamburg: Insovenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
OVG Hamburg , Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 4 Bf 22/08 (Vorinstanz: VG Hamburg vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 15 K 673/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz ( BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen. 2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn eine (kongruente) Rückdeckung besteht. 3. Bei der der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bezieht sich die Insolvenzsicherung darauf, dass Ansprüche der Begünstigten gegen den Versorgungsträger durch die Insolvenz eines Arbeitgebers gefährdet werden. Dies stellt das System der Insolvenzsicherung nicht grundlegend in Frage. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für diesen Durchführungsweg geringere Beiträge zur Insolvenzsicherung erhoben werden als für den Durchführungsweg der- kongruent rückgedeckten - Unterstützungskassenzusage. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: § 10 Abs. 3 Nr. 3; Redaktionelle Normenkette: BetrAVG § 7; BetrAVG § 8 Abs. 1 Buchst. a; BetrAVG § 10 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 1; PFKapAV § 4 Abs. 1;
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