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Arbeitsrecht
03.04.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin: Insolvenzverfahren - Beiträge zur Direktversicherung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.1.2014 - 21 Ta 1794/13


Amtliche Leitsätze


1. Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens tritt Rechtsnachfolge i. S. v. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Treuhänder auch ein, wenn der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch wirksame Verfügung einen zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch begründet. Das ist z. B. der Fall, wenn er sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet.


2. Beiträge, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz einzahlt, stellen kein Arbeitseinkommen im Sinne der Zwangsvollstreckungsvorschriften dar und unterfallen damit im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitnehmers auch nicht dem Insolvenzbeschlag. Dies gilt auch dann, wenn die Beitragszahlung anlässlich der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.


3. Im Verbraucherinsolvenzverfahren steht dem Arbeitnehmer weiter die Verfügungsbefugnis über Entgeltabrechnungsansprüche und den Zeugnisanspruch zu.


Sachverhalt


I.


Mit Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 10. November 2006 - 38 IK 507/06 - wurde über das Vermögen des D. B. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller, Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wurde dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erteilt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Insolvenzverfahren im Übrigen fortgesetzt wird.


Die Schuldnerin, Erinnerungsführerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Schuldnerin) ist die ehemalige Arbeitgeberin des Insolvenzschuldners und hatte Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie hatte zugunsten des Insolvenzschuldners eine Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag betrug gemäß Nachtrag zur Versicherungsurkunde (Bl. 123 d. A.) ab dem 1. Dezember 2006 127,82 Euro. Die Schuldnerin zahlte die monatlichen Beiträge fortlaufend.


Mit Schreiben vom 28. November 2008 kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzschuldner zum 13. Dezember 2008. Hiergegen wandte sich der Insolvenzschuldner im Ausgangsrechtsstreit 53 Ca 20268/08 vor dem Arbeitsgericht Berlin. Am 23. April 2009 schlossen der Insolvenzschuldner und die Schuldnerin einen gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2009. Darüber hinaus enthält der Vergleich (Bl. 68 f. d. A.) - soweit hier von Bedeutung - folgende Vereinbarungen:


 „1. ... Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 14.12.2008 bis zum 31.01.2009 ordnungsgemäß abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.


2. D. Beklagte zahlt an d. Kläger/in zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Höhe von


7.000,-- Euro brutto (siebentausend).


Dieser Betrag ist wie folgt zur Zahlung fällig:


Es sind jeweils 1.000,00 Euro zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30.04.2009 zu zahlen.


3. Die Beklagte zahlt auf das Konto des Klägers bei der Hamburg Mannheimer (Lebensversicherung) einen Betrag in Höhe von


1.000,-- Euro (eintausend).


Die Versicherungsnummer ist der Beklagten bekannt.


4. D. Beklagte erteilt d. Kläger/in ein auf Führung und Leistung erstrecktes wohlwollendes Zeugnis."


Die Schuldnerin erfüllte den Vergleich vollständig. Die vereinbarte Abfindung zahlte sie auf das Konto der Ehefrau des Insolvenzschuldners und die vereinbarten 1.000,00 Euro an die Hamburg Mannheimer (Lebensversicherung).


Mit am 15. März 2012 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag hat der Antragsteller als Treuhänder die Umschreibung des Vergleichs auf sich als Rechtsnachfolger sowie die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt und dem Schriftsatz seine Bestallungsurkunde im Original beigefügt. Am 23. März 2012 hat das Arbeitsgericht dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ohne Einschränkungen erteilt (Bl. 69a d. A.).


Mit am 28. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag hat die Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Voraussetzungen einer Titelumschreibung lägen nicht vor, da der Antragsteller schon vor dem Abschluss des Vergleichs zum Treuhänder über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt gewesen sei. Dagegen hat der Antragsteller u. a. eingewandt, der Vergleich sei in einem Bestandsschutzverfahren geschlossen worden, in welchem er nicht aktiv legitimiert gewesen sei. Insofern sei in diesem besonderen Fall die Rechtsnachfolge erst nach Rechtshängigkeit eingetreten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Schriftsatz der Schuldnerin vom 28. August 2013 (Bl. 78 ff. d. A.) und den Schriftsatz des Antragstellers vom 11. September 2013 (Bl. 94 ff. d. A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 13. September 2013 hat das Arbeitsgericht der Sache nach der Erinnerung abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus der am 23. März 2012 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 97 f. d. A.) verwiesen.


Mit am 1. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag hat der Antragsteller gegen diesen ihm am 17. September 2013 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und die im Schriftsatz vom 11. September 2013 vertretene Rechtsauffassung weiter begründet. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten des Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Beschwerdeschriftsatz (Bl. 102 ff. d. A.) und wegen des Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf dessen Gründe (Bl. 105 f. d. A.) Bezug genommen.


Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. November 2013 sind die Verfahrensbeteiligten sinngemäß darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen einer Titelumschreibung nach § 727 ZPO zwar grundsätzlich gegeben sein dürften, da die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Ansprüche erst mit dem Abschluss des Vergleichs zunächst in der Person des Insolvenzschuldners entstanden und anschließend quasi nach einer logischen Sekunde auf den Antragsteller übergegangen seien. Allerdings sei die Rechtsnachfolge nur teilweise eingetreten, da nicht alle Ansprüche Teil der Insolvenzmasse seien. Dies gelte insbesondere auch für den Anspruch auf Zahlung der 1.000,00 Euro an die Hamburg Mannheimer Lebensversicherung, da Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht pfändbar seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt (Bl. 108 d. A.) verwiesen.


Der Antragsteller meint, der Anspruch auf die 1.000,00 Euro sei ebenfalls zur Insolvenzmasse zu erfüllen, da dieser Betrag nach dem Versicherungsvertrag nicht geschuldet gewesen sei, sondern es sich letztlich um einen Teil der Abfindung handele, die die Schuldnerin zu zahlen bereit gewesen sei. Die zu Lasten der Gläubiger getroffene Leistungsbestimmung über die Zahlung der 1.000,00 Euro in die Direktversicherung anstatt zur Insolvenzmasse sei unwirksam. Nach § 851c Abs. 2 ZPO seien nur das angesparte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Rentenbeträge vor Pfändung geschützt, nicht hingegen die für die Ansparung erforderlichen Mittel.


Die Schuldnerin meint, für § 727 ZPO komme es allein auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Im Übrigen seien künftige Forderungen unabhängig vom tatsächlich verwirklichten Erwerbstatbestand als zur Masse gehörend anzusehen, wenn der Erwerbsgrund schon bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als dem Vermögen des Schuldners zugehörig anzusehen sei. Bei Abfindungen nach den §§ 9, 10 KSchG sei dies der Fall. Abfindungen stellten Arbeitseinkommen für bereits geleistete Arbeit dar, weshalb sie der Pfändung nach den §§ 850, 850i ZPO unterworfen seien.


Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Dezember 2013 (Bl. 114 ff. d. A.) und den Schriftsatz der Schuldnerin vom 10. Dezember 2013 (Bl. 112 f. d. A.) Bezug genommen.


Gegen die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich ist zwischen den Verfahrensbeteiligten außerdem vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 20 Sa 1854/12 ein Berufungsverfahren über eine Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin anhängig. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller Widerklage gegen die Schuldnerin auf Zahlung der in dem Vergleich ausgewiesenen Beträge erhoben.


Aus den Gründen


II.


Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.


1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 78 ArbGG, § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung der Schuldnerin gegen die am 23. März 2012 erteilte Vollstreckungsklausel analog § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgeholfen hat (für eine Abhilfebefugnis Sänger-Kindl, § 732 Rn. 5; Musielak-Lackmann, § 732 Rn. 9; Zöller-Stöber, § 732 Rn. 14; Steiner/Theede/Knop, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Rn. 198; Kindl/Meller-Hannich/Wolf-Giers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 732 Rn. 7; a. A. MüKo/ZPO-Wolfsteiner, § 732 Rn. 11; BeckOK ZPO-Ulrici, § 732 Rn. 15), steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, wie wenn die Rechtspflegerin die Erteilung der Vollstreckungsklausel von vornherein versagt hätte (Zöller-Stöber, § 732 Rn. 14, § 724 Rn. 13; Sänger-Kindl, § 732 Rn. 6; Musielak-Lackmann, § 732 Rn. 9; Kindl/Meller-Hannich/Wolf-Giers, a. a. O.). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 78 ArbGG, § 569 Abs. 2 ZPO).


2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Hinsichtlich der vereinbarten Abfindung (Nummer 2 des Vergleichs) sind die Voraussetzungen der Titelumschreibung und Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO erfüllt, weshalb der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13. September 2013 insoweit abzuändern ist. Im Übrigen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.


a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann für den Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Auf gerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 795 ZPO entsprechend anzuwenden. Zuständig ist nach § 20 Nr. 12 RPflG die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger.


Ferner müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 794 ZPO (Antrag, wirksamer Titel, Vollstreckungsreife und vollstreckbarer Inhalt) vorliegen (Musielak-Lackmann, § 727 Rn. 2; Zöller-Stöber, § 727 Rn. 25) und die Rechtsnachfolge muss nach Rechtshängigkeit eingetreten sein. Letzteres ergibt sich aus der Verweisung in § 727 ZPO auf § 325 ZPO (Musielak-Lackmann, a. a. O.; Zöller-Stöber, § 727 Rn. 19). Bei Vollstreckungstiteln, etwa den vollstreckbaren Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, denen keine Rechtshängigkeit vorausgegangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung an (BGH vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91 -, NJW 1993, 1396; KG Berlin vom 27.10.2008 - 16 WF 73/08 -, FamRZ 2009, 1002). Gleiches gilt bei einem gerichtlichen Vergleich, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war (BGH vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91 -, a. a. O.; Zöller-Stöber, a. a. O.).


Eine Titelumschreibung ist nicht möglich, wenn von Beginn an anstelle der richtigen Partei die falsche Partei geklagt hat oder verklagt worden ist (vgl. Musielak-Lackmann, a. a. O.; Zöller-Stöber, a. a. O.). Ein sachlich falsches Urteil kann nicht über § 727 ZPO korrigiert werden (Müko/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 7).


In Insolvenzverfahren ist der in § 80 Abs. 1 InsO angeordnete Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter oder den diesem nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO gleichgestellten Treuhänder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 Abs. 1 ZPO zu behandeln (vgl. OLG Karlsruhe vom 09.08.2004 - 19 W 41/04 -, NJW-RR 2005, 293; LG Cottbus vom 20.04.2000 - 7 T 548/99 -, Rpfleger 2000, 645). Für Insolvenzverwalter oder Treuhänder gilt § 727 ZPO daher entsprechend, soweit die titulierten Ansprüche nach den §§ 35 ff. InsO die Insolvenzmasse betreffen (vgl. BGH vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05 -, MDR 2006, 53; Zöller-Stöber, § 727 Rn. 18; Müko/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 19; Musielak-Lackmann, § 727 Rn. 11).


Sind die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO erfüllt, ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Ein Ermessen besteht trotz des Wortlauts der Vorschrift („kann") nicht (Zöller-Stöber, § 727 Rn. 25).


b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Antragsteller die Vollstreckungsklausel hinsichtlich der Nummer 2 des Vergleichs vom 23. April 2009 zu erteilen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Titelumschreibung nicht erfüllt, weil die weiteren in dem Vergleich geregelten vollstreckbaren Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören.


aa) Hinsichtlich der in der Nummer 2 des Vergleichs vom 23. April 2009 geregelten Abfindung liegen die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO vor.


 (1) Der Antragsteller ist Rechtsnachfolger i. S. d. § 727 Abs. 1 ZPO. Er hat, indem er seinem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs die ihm nach § 56 Abs. 2 InsO erteilte Bestallungsurkunde im Original beigefügt hatte, durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in dem Vergleich als Gläubiger benannten Insolvenzschuldners nach § 313 Abs. 1 InsO zum Treuhänder bestellt worden ist und das Amt weiterhin inne hat (vgl. BGH vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05 -, ZIP 2005, 1474). Die Abfindung gehört auch zur Insolvenzmasse:


Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, wobei nach § 36 Abs. 1 Satz 2 die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen entsprechend gelten.


Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden, unterliegt damit in diesem Rahmen der Zwangsvollstreckung und ist nach § 36 Abs. 1 InsO insoweit der Insolvenzmasse zugewiesen. § 850 Abs. 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts ist. Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur das unmittelbar für geleistete Arbeit gezahlte Entgelt, sondern alle in Geld zahlbaren Ansprüche, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zustehen (vgl. Musielak-Becker, § 850 Rn. 2; Zöller-Stöber, § 850 Rn. 2). Dazu zählen auch Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 -, AP Nr. 44 zu § 794 ZPO Rz. 25 zitiert nach juris; vom 13.11.1991 - 4 AZR 39/91 -, RzK I 11c Nr. 8; vom 12.09.1979 - 4 AZR 420/77 -, AP Nr. 10 zu § 850 ZPO; BGH vom 11.05.2010 - IX ZR 139/09 -, NZA-RR 2010, 425 Rz. 11 zitiert nach juris; Hergenröder, ZVI 2006, 173, 175) unabhängig davon, ob diese auf den §§ 112, 113 BetrVG oder §§ 9, 10 KSchG beruhen oder - wie hier - vertraglich vereinbart sind (BAG vom 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 -, a. a. O.).


Pfändungsvorschriften stehen der Massezugehörigkeit nicht entgegen. Inwieweit eine Abfindung der Pfändung unterliegt, richtet sich nicht nach § 850c ZPO, sondern, da es um eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung geht, nach § 850i ZPO (BAG vom 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 -, a. a. O.). Unerheblich ist, dass die in der Nummer 2 des Vergleichs entsprechend den §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarte Abfindung von 7.000,00 Euro in Monatsraten á 1.000,00 Euro zu zahlen ist. Denn allein der Umstand dass eine Abfindung in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird, ändert nichts daran, dass es sich um einen einmaligen und keinen wiederkehrenden Anspruch handelt (vgl. BAG vom 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 -, a. a. O.).


Nach § 850i ZPO unterliegen Abfindungen keinen Pfändungsbeschränkungen, es sei denn das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag des Arbeitnehmers einen Teil der Abfindung für unpfändbar erklärt. Im Insolvenzverfahren ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung über einen Antrag des Insolvenzschuldners nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO anstelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht zuständig (LG Bochum vom 18.08.2010 - I-7 T 433/09 -, ZInsO 2010, 1801 Rz. 8 zitiert nach juris; Hergenröder, ZVI 2006, 174, 182). Eine Zuständigkeit des Prozessgerichts und damit eine Prüfungskompetenz im vorliegenden Verfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BAG vom 24.04.2002 - 10 AZR 42/01 -, AP Nr. 5 zu § 850e ZPO; a. A. wohl BGH vom 11.05.2010 - IX ZB 268/09 -, ZIP 2010, 1197 u. vom 15.07.2010 - IX ZR 132/09 -, ZIP 2010, 1197).


Dass der Insolvenzschuldner Pfändungsschutzantrag gestellt hat und das Insolvenzgericht einen Teil der vereinbarten Abfindung für unpfändbar erklärt hat, ist nicht ersichtlich und hat auch die Schuldnerin nicht behauptet.


 (2) Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist die Rechtsnachfolge im Rechtssinne erst nach dem Abschluss des Vergleichs eingetreten.


 (a) Ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch als zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehörend und damit nach § 35 Abs. 1 InsO als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen ist, hängt davon ab, wann der Rechtsgrund für den Rechtserwerb gelegt worden ist (vgl. MüKo/InsO-Peters, § 35 Rn. 68). Dabei kommt es entscheidend darauf an, wann der Erwerbsgrund soweit verwirklicht ist, dass der Anspruch dem Vermögen des Schuldners zugerechnet werden kann (MüKo/InsO-Peters, § 35 Rn. 71; Bäuerle-Braun, § 35 Rn. 68). Dies ist dann anzunehmen, wenn von seinem Entstehungstatbestand schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass dessen Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Insolvenzschuldners abhängt (MüKo/InsO-Peters, § 35 Rn. 71). Rechtsgrund für die in der Nummer 2 des Vergleichs geregelte Abfindung ist der Vergleichsschluss, weil erst durch diesen der Anspruch überhaupt geschaffen worden ist. Dementsprechend hat der Insolvenzschuldner den Abfindungsanspruch auch erst durch den Abschluss des Vergleichs i. S. d. § 35 Abs. 1 InsO erlangt.


Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anspruch dem Pfändungsschutz des §§ 850, 850i ZPO unterliegt. Soweit sich § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich auf nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen „für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste" bezieht, bedeutet das nicht, dass von der Vorschrift nur Vergütungen unmittelbar für geleistete Arbeit erfasst werden. Nach dem Schutzzweck ist die Formulierung „für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste" vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ansprüche auf einem Rechtsverhältnis beruhen müssen, das persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste zum Gegenstand hat, ohne dass es sich um die unmittelbare Gegenleistung für die geleisteten Arbeiten oder Dienste handeln muss (BAG vom 12.09.1979 - 4 AZR 420/77 -, AP Nr. 10 zu § 850 ZPO Rz. 23 zitiert nach juris). Im Übrigen stellt eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend den §§ 9, 10 KSchG vereinbarte Abfindung auch kein Arbeitsentgelt für bereits geleistete Arbeit dar - wie die Schuldnerin meint -, sondern eine Entschädigung bzw. einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG vom 12.09.1979 - 4 AZR 420/77 -, a. a. O. Rz. 21 zitiert nach juris).


 (b) Das führt hier dazu, dass nach dem Abschluss des Vergleichs Rechtsnachfolge i. S. v. § 727 Abs. 1 ZPO eingetreten ist.


Wird ein Anspruch, der nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fällt, erst durch eine wirksame Verfügung des Insolvenzschuldners über allein ihm zustehende Rechtspositionen geschaffen, kann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis i. S. v. § 80 Abs. 1 InsO bezüglich dieses Anspruchs auch erst unmittelbar nach dessen Entstehen auf den Treuhänder übergehen. Jedenfalls aber ist ein solcher Vorgang einer Rechtsnachfolge i. S. v. § 727 Abs. 1 ZPO gleichzustellen. Das ergibt sich daraus, dass der Treuhänder selbst nicht berechtigt gewesen wäre, den Anspruch zu schaffen. Die Situation stellt sich genauso dar, wie bei Rechten, die der Treuhänder zugunsten der Insolvenzmasse aufgrund von Handlungen des Insolvenzschuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen kann. Aufgrund der Verfügung des Insolvenzschuldners entsteht ein Recht, das in die Insolvenzmasse fällt. Die Regeln über die Rechtsnachfolge in § 727 ZPO sind daher nach ihrer Zwecksetzung auch auf eine solche Fallgestaltung anwendbar.


So liegt der Fall hier: Der Antragsteller war in dem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der gegenüber dem Insolvenzschuldner ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin weder prozessführungsbefugt noch aktiv legitimiert, weil ein Kündigungsrechtstreit nicht die Insolvenzmasse, sondern einen höchstpersönlichen Anspruch des Insolvenzschuldners betrifft (BAG vom 05.11.2009 - 2 AZR 609/08 -, AP Nr. 224 zu § 626 BGB; vgl. auch BAG vom 20.06.2013 - 6 AZR 789/11 -, NZA 2013, 1147 Rz. 25). Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners ist Ausdruck der eigenen Persönlichkeit und kein Vermögensobjekt und fällt damit nicht in die Insolvenzmasse (BAG vom 20.06.2013 - 6 AZR 789/11 -, a. a. O. Rz. 21 m. w. N.). Was für die Arbeitskraft gilt, gilt auch für das Arbeitsverhältnis als solches (BAG vom 20.06.2013 - 6 AZR 789/11 -, a. a. O. Rz. 23; Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung, Einf. Rn. 258). Die Entscheidung über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und die Prozessführungsbefugnis liegt allein beim Insolvenzschuldner (BAG vom 20.06.2013 - 6 AZR 789/11 -, a. a. O. Rz. 25; Mohn, NZA-RR 2008, 617, 621). Dies umfasst auch die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs (Reinfelder, NZA 2009, 124, 127; vgl. auch Zwanziger, a. a. O.).


 (3) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel liegen vor. Hierüber gibt es zwischen den Verfahrensbeteiligten auch keine Meinungsverschiedenheiten.


bb) Hinsichtlich der weiteren in dem Vergleich geregelten vollstreckbaren Ansprüche liegen die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Ansprüche unterliegen nach den §§ 35 ff. InsO nicht dem Insolvenzbeschlag.


 (1) Bei dem in der Nummer 1 des Vergleichs vom 23. April 2009 geregelten Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 14. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2009 handelt es sich schon nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch, da Entgeltabrechnungen keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert haben. Die Entgeltabrechnung ist auch nicht so eng mit dem Entgeltanspruch als Vermögensrecht verbunden, dass sie sein Schicksal teilen müsste. Das ergibt sich daraus, dass nicht nur der Treuhänder, sondern auch der Insolvenzschuldner ein Interesse an der Entgeltabrechnung hat, weil die Abrechnung Auskunft über das nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO für die Ermittlung des nach § 850c ZPO pfändbaren Betrages maßgebliche Nettoentgelt gibt und damit Bedeutung auch für den an den Insolvenzschuldner auszuzahlenden nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Teil des Arbeitsentgelts hat. Das Interesse des Treuhänders bzw. der Insolvenzgläubiger an Informationen über den zur Insolvenzmasse gehörenden Teil des Arbeitsentgelts ist ausreichend durch den in § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO normierten Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner geschützt.


 (2) Der in der Nummer 3 des Vergleichs geregelte Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 Euro auf das Konto des Klägers bei der Hamburg Mannheimer (Lebensversicherung) betrifft zwar das Vermögen des Insolvenzschuldners, weil dieser durch die Zusage der Zahlung eine Anwartschaft auf eine höhere betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz im Wege der Direktversicherung erwirbt. Jedoch ist der Anspruch nicht nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar und unterliegt deshalb nach § 36 Abs. 2 InsO auch nicht dem Insolvenzbeschlag.


Zahlt der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung ein, liegt kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vor, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe). Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.). Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer von vornherein kein an ihn zu zahlenden Arbeitsentgelt, sondern nur Leistungen nach dem Recht der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).


Etwas anders gilt nur dann, wenn der Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen an die Direktversicherung eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt und die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden ist. In diesem Fall ist die Vereinbarung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam (vgl. BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.). Eine Entgeltumwandlung ist jedoch nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller behauptet, die Vereinbarung über die Zahlung der 1.000,00 Euro in die zu Gunsten des Insolvenzschuldners bestehende Direktversicherung sei an Stelle einer höheren Abfindung getroffen worden. Jedoch hat er für diese Behauptung weder ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, noch diese durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen. Im Übrigen liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG eine Entgeltumwandlung nur vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.


Der Umstand, dass es sich bei den vereinbarten 1.000,00 Euro um einen überschießenden Betrag handelt, der nach dem Nachtrag zur Versicherungsurkunde nicht geschuldet war und die Vereinbarung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden ist, ändert nichts am Charakter der Vereinbarung als Zusage einer betrieblichen Altersversorgung bzw. Aufstockung der ursprünglichen Zusage. Für die rechtliche Beurteilung der Zusage einer Leistung kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Zusage erteilt worden ist, sondern nur darauf, welches Ereignis den Anspruch auf die Leistung auslöst und was Zweck der zugesagten Leistung ist. (BAG vom 08.05.1990 - 3 AZR 121/98 -, AP Nr. 58 zu § 7 BetrVG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn das Alters- oder das Invaliditätsrisiko abgedeckt wird oder eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist. Das kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Abs. 2 BetrVG auch im Wege der Direktversicherung geschehen. Vorliegend erhält der Insolvenzschuldner Leistungen aus der in der Nummer 3 des Vergleichs getroffenen Vereinbarung nicht schon mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlung dient auch nicht der Überbrückung von Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Ausgleich der für den Insolvenzschuldner mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbundenen sonstigen Nachteile, sondern der Deckung seines Versorgungsbedarfs nach dem Ausschieden aus dem Berufsleben (vgl. BAG vom 08.05.1990 - 3 AZR 121/98 -, a. a. O.).


Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 851c ZPO. Soweit der Antragsteller meint, im dort genannten Umfang seien lediglich das angesparte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Rentenbeträge, nicht hingegen die zum Aufbau des Deckungskapital erforderlichen Beiträge vor Pfändung geschützt, und diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10 - (NJW-RR 2011, 1617) verweist, kann er damit nicht durchdringen. Er verkennt, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur für private Altersvorsorgeverträge gilt, bei denen der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge aus seinem Vermögen schuldet (vgl. dazu auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter II. der Gründe). Bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung - wie hier - ist ausschließlich der Arbeitgeber Versicherungsnehmer.


 (3) Der in der Nummer 4 des Vergleichs geregelte Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt ebenfalls nicht dem Insolvenzbeschlag. Es handelt sich um keinen vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. Zwanziger, Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung, Einf. Rn. 258).


3. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühr beruht auf der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 8 Gebührentatbestand Nr. 8614 letzter Satz 1. Alt. Angesichts des Umfangs des teilweisen Obsiegens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist eine Ermäßigung der von dem Antragsteller zu entrichtenden Gebühr auf die Hälfte angemessen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten entspricht § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.


4. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 78 Satz 2 ArbGG zuzulassen.

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