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Arbeitsrecht
17.06.2010
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Hinterbliebenenversorgung - Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche

LAG Berlin-Brandenburg , Urteil  vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 2358/09 (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 38 Ca 13102/09; )
Amtliche Leitsätze: 1. Die Regelung in der Satzung einer Unterstützungskasse, wonach die Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente), die mit einem eigenen Anspruch der hinterbliebenen Arbeitnehmerin auf Altersversorgung gegen die Unterstützungskasse zusammentrifft, um 75 % der geringeren Leistung gekürzt wird, ist unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versorgungsanspruch der Witwe gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber von ihr selbst erwirtschaftet und ihr (gekürzter) Hinterbliebenenanspruch von ihrem verstorbenen Ehemann aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erwirtschaftet worden ist und beide Ansprüche von einer Unterstützungskasse bedient werden, die die Altersversorgungszusagen beider ehemaliger Arbeitgeber durchführt. 2. Zwar ermöglicht § 5 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich die Anrechnung einer Hinterbliebenenversorgung, die nicht auf eigenen Beiträgen der Witwe beruht. Die satzungsrechtliche Kürzung der Witwenrente verletzt aber das Äquivalenzprinzip der Entgeltlichkeit, wenn beide Ansprüche von beiden Ehepartnern von verschiedenen Arbeitgebern eigenständig erwirtschaftet worden sind und die Satzung der Unterstützungskasse eine Anrechnung nur beim Zusammentreffen solcher Leistungen ihr gegenüber, nicht aber von Leistungen anderer Versorgungsträger von Betriebsrenten oder Zusatzversorgungen vorsieht. 3. Zur Sachwidrigkeit von Differenzierungen bei der Anrechnung von Hinterbliebenenversorgung gem. § 20 Abs. 1 der Unterstützungs-Richtlinien 88 - D. Unterstützungskasse.
  Amtliche Normenkette: GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2;
Tatbestand: 
Die Parteien streiten um die Höhe einer Witwenrente und hier insbesondere über die Befugnis der Beklagten zur Anrechnung einer eigenen Unterstützung der Klägerin auf die Witwenrente gem. § 20 Abs. 1 der Unterstützungs-Richtlinien 1988 der Beklagten zu 2). 
Die am .....1940 geborene Klägerin war beim Deutschen G. (im Folgenden: D.) beschäftigt, ihr am 13.11.2004 verstorbener Ehemann bei der Gewerkschaft H., B. und V. (im Folgenden: HBV), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist. Der D., die Beklagte zu 1) und die weiteren Einzelgewerkschaften des D. bedienen sich der Unterstützungskasse des D. e. V., der Beklagten zu 2), um die Ansprüche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf betriebliche Altersversorgung abzuwickeln. 
Die für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des D. und der Beklagten zu 1) maßgeblichen Regelungen ergeben sich aus den Unterstützungs-Richtlinien 1988 (im Folgenden: UR 88) der Beklagten zu 2). Auf ihren Inhalt Bl. 13 - 25 d. A. wird Bezug genommen. In § 20 Abs. 1 der UR 88 heißt es: 
"Erfüllt ein Berechtigter die Voraussetzungen für den Bezug von Unterstützung aus einem eigenen Arbeitsverhältnis und als Hinterbliebener, so ruht die Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von 75 v. H. der geringeren Leistung." ... 
Mit Schreiben vom 01.04.2005 teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass ihre Witwenunterstützung gem. § 20 Abs. 1 der UR 88 gekürzt würde. Die Klägerin erhält eine eigene Altersunterstützung von der Beklagten zu 2) in Höhe von 390,95 €; ihr Mann erhielt eine Altersunterstützung von der Beklagten zu 2) in Höhe von 759,92 €. Nach dem Tod ihres Ehemannes betrug die Witwenunterstützung der Klägerin 455,95 € (60 % der Unterstützung des Verstorbenen). Die Beklagte zu 2) kürzte die eigene Altersunterstützung der Klägerin in Höhe von 293,21 € (um 75 %) und zahlte der Klägerin neben ihrer eigenen Altersunterstützung ab 01.12.2004 eine Witwenunterstützung von nur mehr 162,74 € monatlich. 
Gegen die - im Übrigen rechnerisch unstreitige Höhe der - Kürzung wandte sich die Klägerin. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 15.07.2009 eingegangenen Klage begehrte sie die Zahlung einer weiteren Versorgungsrente in Höhe von monatlich 293,21 € brutto seit dem 01.01.2006 von den Beklagten sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin ab 01.07.2009 Witwenrente ohne Kürzung um 75 % zu zahlen. Mit Urteil vom 08.09.2009 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 50 - 55 d. A.) Bezug genommen. 
Gegen das der Klägerin am 28.09.2009 zugestellte Urteil hat sie am 22.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 23.11.2009 gegenüber dem Landesarbeitsgericht begründet. 
Sie wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und behauptet, sie sei gegenüber vergleichbaren Betriebsrentnern ungleich sowie ungünstiger sowie mittelbar altersdiskriminierend behandelt worden. Die Regelung in § 20 Abs. 1 UR 88 sei unwirksam. 
Die Klägerin beantragt, 
die Beklagten als Gesamtschuldner unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.09.2009 Aktenzeichen 38 Ca 13102/09 zu verurteilen: 
1. an die Klägerin eine weitere Versorgungsrente in Höhe von monatlich 293,21 € brutto seit dem 01.01.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 293,21 € seit dem 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 zuzahlen, 
hilfsweise zu 1. 
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin eine weitere Versorgungsrente in Höhe von monatlich 293,21 € brutto seit dem 01.01.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 293,21 € seit dem 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 zu verschaffen; 
äußerst hilfsweise zu 1. 
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin eine weitere Versorgungsrente in Höhe von monatlich 293,21 € brutto seit dem 01.01.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 293,21 € seit dem 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 zu zahlen; 
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ab 01.07.2009 Witwenrente ohne Kürzung der vollen Witwenrente um 75 % der Versorgungsrente der Klägerin zu zahlen, 
hilfsweise zu 2. 
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2009 Witwenrente ohne Kürzung der vollen Witwenrente um 75 % der Versorgungsrente der Klägerin zu verschaffen, 
äußerst hilfsweise, 
festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2009 Witwenrente ohne Kürzung der vollen Witwenrente um 75 % der Versorgungsrente der Klägerin zu zahlen. 
Die Beklagten beantragen, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil ebenfalls mit Rechtsgründen. 
Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe: 
Die zulässige, frist- und ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist begründet, insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu 1) im Umfang des ersten hilfsweisen Leistungsantrages der Klägerin in der Berufung zu verurteilen. Zudem war auf den hilfsweisen Feststellungsantrag der Klägerin in der Berufung das angefochtene Urteil ebenfalls abzuändern und die Beklagte zu 1) entsprechend zu verurteilen. 
Im Übrigen war die Berufung, soweit sie die Beklagte zu 2) betrifft, als unzulässig zu verwerfen. 
1. Die Berufung gegen die Beklagte zu 2) ist unzulässig. Sie war entsprechend zu verwerfen. 
Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil, wenn auch nur kurz begründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen, weil die Beklagte zu 2) nicht Schuldnerin der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin gewesen sei. Die Altersversorgung werde von der Beklagten zu 2) als Unterstützungskasse nur "durchgeführt". Die Beklagte zu 2) sei nicht passiv legitimiert, könne daher nicht in Anspruch genommen werden. 
Ausweislich der Berufungsbegründung hat sich die Klägerin mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt. Auch aus den Ausführungen zu ihrer materiell-rechtlichen Berechtigung auf ungekürzte Auszahlung der Witwenrente ergibt sich nicht, auch nicht aus dem mittelbaren Zusammenhang, aus welchen Gründen die Beklagte zu 2) entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts den von der Klägerin begehrten Anspruch schuldet. Gem. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, hat die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Insofern ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass mit Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 der Vorschrift gewährleistet werden soll, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Da es vorliegend an solchen Ausführungen gänzlich fehlt, war die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) insoweit als unzulässig zu verwerfen. 
Der Verwerfung unterlagen der Zahlungsantrag zu 1. in der Berufung sowie der äußerst hilfsweise gestellte Zahlungsantrag zu 1. sowie der Feststellungsantrag und der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag. Die jeweiligen Hauptanträge waren zu verwerfen, da mit ihnen nicht nur die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) begehrt wird, sondern auch eine Verurteilung bzw. Feststellung zur Zahlungspflicht auch der Beklagten zu 1). Rechtlich war und ist die Beklagte zu 1) jedoch nur zur Verschaffung einer Versorgung, nicht zur Zahlung verpflichtet. Mehr verlangt die Klägerin nicht von der Beklagten zu 1). 
2. Die im Übrigen zulässige, statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) war erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Verschaffung einer weiteren Witwenrente in Höhe von monatlich 293,21 € brutto nebst entsprechenden Zinsen seit dem 01.01.2006. Im Übrigen war festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2009 weiterhin eine ungekürzte Witwenrente zu verschaffen. 
2.1. Der Hilfsantrag zu 1. aus der Berufung ist ohne weiteres zulässig. Er richtet sich auf die Verurteilung gegen die Beklagte zu 1), der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, ihr eine ungekürzte Witwenversorgung in Höhe von weiteren 293,21 € brutto monatlich für den genannten Zeitraum zu verschaffen. Zu Recht ist dieser Antrag nicht als Zahlungsantrag formuliert worden und zu verstehen, da die Beklagte zu 1) sich zur Abwicklung der betrieblichen Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse des D., hier der Beklagten zu 2), bedient. Mithin ist sie, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nicht zur Zahlung, sondern nur zur Verschaffung der entsprechenden betrieblichen Altersversorgung verpflichtet. 
Über den Hauptzahlungsantrag der Klägerin war in der Sache nicht zu entscheiden, da insoweit die Berufung gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig verworfen worden ist und sich der Hauptantrag auf Zahlung und eine Verurteilung beider Beklagten als Gesamtschuldner richtet. 
Dasselbe gilt für den Feststellungsantrag, weil darin eine Verpflichtung beider Beklagten zur Zahlung als Gesamtschuldner enthalten ist. 
Daher war auf den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag die Verpflichtung der Beklagten zu 1) auszusprechen. Für diesen Feststellungsantrag hat die Klägerin das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die vorgenommene Kürzung seitens der Beklagten zu 2) in Berücksichtigung des rentenrechtlichen Versorgungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) hat auch die Beklagte zu 1) als ehemalige Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in die Rechte der Klägerin eingegriffen und ist daher verpflichtet, ihr auch über den 01.07.2009 hinaus eine ungekürzte Witwenrente zu verschaffen. 
Sonstige Aspekte einer etwaigen Unzulässigkeit der Anträge sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 
2.2. Der klägerische Leistungsantrag ebenso wie der Feststellungsantrag sind begründet. Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin dieser einer ungekürzte Witwenversorgung zu verschaffen. 
2.2.1. Die Beklagte zu 1) ist Schuldnerin des Versorgungsanspruchs der Klägerin in der Nachfolge ihres verstorbenen Ehemannes auf Zahlung einer Witwenrente in Höhe von 60 % der Unterstützung, die dem Verstorbenen gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 UR 88 zuletzt zustand. Rechnerisch unstreitig sind dies 455,95 € monatlich. Die Kürzung dieses Betrages um 75 % der geringeren Leistung, hier der eigenen Altersunterstützung der Klägerin in Höhe von 293,21 € gem. § 20 Abs. 1 der UR 88 ist rechtsunwirksam. Die Kürzungsvorschrift in § 20 Abs. 1 der UR 88 verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, benachteiligt die Klägerin sachwidrig und ist daher insgesamt rechtsunwirksam. Ohne eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift ist die Beklagte zu 1) jedoch verpflichtet, der Klägerin den ungekürzten Betrag, der ihr gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 der UR 88 zusteht, zu verschaffen. 
2.2.2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 der UR 88 ist unwirksam. 
Die Beklagte zu 1), die sich der Unterstützungskasse, der Beklagten zu 2), zur Erfüllung ihrer Versorgungsansprüche gegenüber ihren Beschäftigten, ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebenen bedient, durfte nicht zu Lasten der Klägerin ihren Anspruch auf Witwenunterstützung in Höhe von 75 % der niedrigeren Leistung zum Ruhen bringen und damit anrechnen, nur weil der Anspruch der Klägerin auf Witwenversorgung als Hinterbliebene ihres Ehemannes mit ihrem eigenen Anspruch auf Altersunterstützung gegen die Unterstützungskasse, deren sich die Beklagte zu 1) bedient, zusammentraf. 
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich ungeklärt, inwieweit betriebsrentenrechtlich im Rahmen der privatwirtschaftlich erfolgenden Altersversorgung eine Anrechnung der Hinterbliebenenversorgung in Form der Witwenrenten erfolgen kann, wenn diese mit einem eigenen Anspruch auf Altersversorgung gegen eben diese Unterstützungskasse, die die Hinterbliebenenversorgung gewährt, zusammentrifft. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können hier nicht ohne weiteres die inzwischen anerkannten Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Beamtenrechts und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst angewendet werden (zweifelnd auch Höfer, BetrAVG, 10. Auflg. 2008, § 5 Rn. 3981). Dort ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wenn nach dem Tod eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche in der Person des überlebenden Ehegatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist danach so schwerwiegend, dass sie der Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern berücksichtigen muss. Beide Fälle sind deswegen in Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegatten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (vgl. dazu zusammenfassend nur Urteil des BGH vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 m. w. N.). 
Diese Rechtsprechung wird wesentlich damit begründet, dass die Mittel einer solchen Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst allein von der öffentlichen Hand stammen und von ihr finanziert werden. Insofern erscheint eine einschränkende und anrechnende Regelung der Hinterbliebenenversorgung sachgerecht. Dies trifft jedoch für die privatwirtschaftliche Ausgestaltung einer betriebsrentenrechtlichen Versorgung nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht im gleichen Maße zu. 
Hier ist vor allem zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betriebliche Altersruhegeldzahlungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers und als Entgelt für geleistete Betriebstreue gewährt werden. Der Entgeltcharakter und damit das Äquivalenzprinzip des früheren Arbeitsverhältnisses prägen dieses Ruhegeld und müssen entsprechend respektiert werden (vgl. nur Urteil des BAG vom 10.01.1989 - 3 AZR 308/87, E 60, 350 m. w. N.). 
Damit ist es nicht zu vereinbaren, wenn wie vorliegend in § 20 Abs. 1 der UR 88 die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin um 75 % der ihr insgesamt zustehenden geringeren von beiden Leistungen gekürzt wird. Denn die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin beruht auf einem erdienten und damit erarbeiteten Anspruch ihres früheren Ehemannes. Diesem hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) auch nicht etwa nur einen Anspruch auf eigene Versorgungsleistungen für den Fall des Alters zugesagt, sondern auch eine angemessene Versorgung seiner Ehefrau ausweislich des § 13 der UR 88. Mit anderen Worten hatte der Ehemann der Klägerin nicht nur seinen eigenen Versorgungsanspruch, sondern auch (in reduzierter Form) den Versorgungsanspruch seiner Ehefrau als Hinterbliebene mit erarbeitet. Die Versorgung der Klägerin in Form ihrer eigenen betrieblichen Altersrente und der Witwenrente nach ihrem Ehegatten wird nicht durch öffentliche Mittel finanziert, sondern durch den Verbund der Beiträge der der Beklagten zu 2) angeschlossenen Mitgliedsunternehmen, hier im Wesentlichen der D. Gewerkschaften. Es ist kein vernünftiger Sachgrund ersichtlich, den der Klägerin im Grundsatz zustehenden Hinterbliebenenanspruch zu kürzen, nur weil sie zugleich einen eigenen Versorgungsanspruch gegen eben diese Unterstützungskasse hat. Materiell stammen beide Versorgungsansprüche aus von unterschiedlichen Personen erbrachten Arbeitsleistungen. Auch haben weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam eine für beide geltende Versorgungszusage gegeben, noch beruht die klägerische Hinterbliebenenversorgung auf einem eigenen Leistungsversprechen ihr gegenüber oder einer materiell von ihr in früheren Zeiten erbrachten Arbeitsleistung. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass die Klägerin nie für die Beklagte zu 1) oder ihre Rechtsvorgängerin gearbeitet hat, sondern für den D. tätig war. In diesem Sinne hat die Beklagte zu 1) keine Gesamtversorgung der klägerischen Kleinfamilie zugesagt oder erbracht und auch satzungsrechtlich in den UR 88 nicht zum Ausdruck gebracht. 
2.2.3. § 5 Abs. 2 BetrAVG und die von der Rechtsprechung entwickelten betriebsrentenrechtlichen Grundsätze erlauben zwar eine satzungsrechtliche Normierung zur Anrechnung einer Hinterbliebenenversorgung, die nicht auf eigenen Beiträgen - wie hier bei der Klägerin - beruht, sobald diese - wie hier - auf einen eigenen Anspruch der Klägerin auf Betriebsrente stößt (ebenso Blomeyer/Rolf/Otto, BetrAVG, 4. Auflg., 2006, § 5 Rn. 162 ff. 164; Höfer, aaO., § 5 Rn. 3980 ff.). Dies beruht u. a. auf der Freiheit der die Zusage gebenden Arbeitgeber, hier die frühere HBV und der D., bei der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die Witwenrente der Klägerin bereits satzungsrechtlich - sicherlich zulässig - gekürzt worden ist. Im Hinblick auf den Entgeltcharakter beider Ansprüche gegen beide früheren Arbeitgeber und das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine "Gesamtversorgung" oder eine Höchstbegrenzung zur Verhinderung einer Überversorgung sowie für eine satzungsrechtliche Sicherung und Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung schlechthin ist die Anrechnung in § 20 Abs. 1 UR 88 sachwidrig, unverhältnismäßig und daher rechtsunwirksam (kritisch zur Anrechenbarkeit in der Hinterbliebenenversorgung auch Höfer, aaO., § 5 Rn. 3980 ff. 3983, 3984). 
2.2.4. Darüber hinaus verstößt § 20 Abs. 1 der UR 88 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und benachteiligt die Klägerin sachwidrig. 
In § 20 Abs. 1 der UR 88 wird die Hinterbliebenenversorgung nur gekürzt, wenn eine solche mit einem eigenen Anspruch auf Unterstützung im Alter zusammentrifft, die von der Unterstützungskasse, der Beklagten zu 2) gezahlt wird. Darin liegt eine unzulässige Benachteiligung der Klägerin. 
Die Klägerin hätte nach den Regeln der UR 88 einen ungekürzten Witwenanspruch nach ihrem verstorbenen Ehemann gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 der UR 88, wenn die Klägerin eine eigene betriebliche Altersversorgung von einem dritten Arbeitgeber oder eine sonstige Zusatzversorgung etwa aus dem öffentlichen Dienst beziehen würde. Ersichtlich nehmen die UR 88 keine Gesamtversorgung in der Form vor, dass sie sämtliche betrieblichen Altersrenten, die von dritten Unternehmen oder Versorgungsträgern gezahlt werden, zur Anrechnung vorsehen. Ausschließlich das Zusammentreffen zweier Leistungen gegen die Unterstützungskasse, die Beklagte zu 2), führt zu einer Anrechnung gem. § 20 Abs. 1 UR 88. 
Damit wird die Klägerin jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber solchen Witwen benachteiligt, die keine eigenen Unterstützungsansprüche auf betriebliche Altersvorsorge gegen die Beklagte zu 1) oder die von ihr eingeschaltete Unterstützungskasse, die Beklagte zu 2) haben, sondern ihre betriebliche Altersversorgung von Dritten beziehen. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt dem Sachverhalt nicht unähnlich, den das Bundesarbeitsgericht am 07.06.1979 - 3 AZR 134/78, AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Zusatzversorgung entschieden hat. Auch hier muss gegenübergestellt werden, was die UR 88 für das Zusammentreffen von zwei Versorgungsansprüchen vorsehen, die eine Person erdient hat. 
Hätte die Klägerin eigene Versorgungsansprüchen von dritten Unternehmen und nicht von einer D.-Gewerkschaft erdient, würde eine Anrechnung auf die ihr zu zahlende Witwenunterstützung nach UR 88 nicht erfolgen. Nur weil sie ihre eigene Altersunterstützung in Höhe von 390,95 € monatlich auch von einer D.-Gewerkschaft erdient hat und diese von der Unterstützungskasse, der Beklagten zu 2) der Klägerin ausgezahlt wird, findet gem. § 20 Abs. 1 der UR 88 eine Anrechnung statt. Dies behandelt die Klägerin mithin ungünstiger als vergleichbare andere Witwen. Mithin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. 
Diese Ungleichbehandlung der Klägerin ist auch nicht unerheblich, da ihr eine Kürzung von monatlich 293,21 € auferlegt worden ist, womit erheblich in ihren Besitzstand eingegriffen wird. 
2.2.5. Schließlich verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts § 20 Abs. 1 der UR 88 auch gegen das Gebot, bei der Anrechnung von zusammentreffenden Leistungen auf die Witwenrente nur sachlich begründete Kürzungen vorzunehmen. 
Wie die Berechnungsbeispiele der Klägerin im Einzelnen zeigen, kann die Belastung der Klägerin durch Kürzung ihrer Witwenrente gänzlich unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wie hoch die ihr zufließenden Leistungen sind. 
Dies mag noch hinzunehmen sein, weil die Beklagte zu 1) und die anderen D.-Gewerkschaften mit ihren Versorgungsleistungen freiwillige Leistungen gegenüber der Klägerin und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erbringen. Insoweit mag ihnen auch ein weit zu fassender Gestaltungsspielraum zustehen bei der Ausgestaltung und schließlichen Anrechnung von Leistungen unterschiedlicher Art. 
Allerdings darf im Hinblick auf § 315 Abs. 1 BGB die Anrechenbarkeit nicht die Grenzen billigen Ermessens überschreiten. Dies ist vorliegend jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts in bestimmten Fällen nicht auszuschließen. 
Die Klägerin erhält mit eigener Altersunterstützung in Höhe von 390,95 € monatlich und ihrer Witwenunterstützung in Höhe von 455,95 € zwei Leistungen, die der Höhe nach nicht wesentlich voneinander abweichen. In einem solchen Fall, dies rügt die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht, ist der 75 %ige Abzug der niedrigeren Leistung ein erheblicher Einschnitt in die ihr bzw. ihrem Ehemann gegebenen Leistungsversprechen. Dies muss sie nicht hinnehmen. 
Denn würde beispielsweise die eigene Altersversorgung der Klägerin nur 40,-- € monatlich betragen, ihre Hinterbliebenenunterstützung aber beispielsweise 600,-- € monatlich, würde ihre Witwenrente lediglich um 30,-- € monatlich (75 % von 40,-- €) gekürzt werden mit der folge, dass ihr eine erheblich höhere "Gesamt"-Versorgung zustünde, im Gegensatz zu dem Fall, der bei der Klägerin vorliegt. Für diese erhebliche Differenz als Folge der Anrechnungsklausel in § 20 Abs. 1 der UR 88 ist ein Sachgrund nicht erkennbar. Denn die UR 88 bezwecke nicht die Alimentation oder die Sicherung des Lebensstandards der Witwe. Wäre dies so, würde die Witwenrente der Klägerin nicht in der hier vorliegenden erheblichen Höhe gekürzt werden. Mithin führt die Anwendung der Kürzungsvorschrift in § 20 Abs. 1 der UR 88 zu sachwidrigen Ergebnissen. 
3. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i. V. m. § 247 BGB. 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. 
5. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Rechtsfrage der Anrechenbarkeit beim Zusammentreffen von Leistungen gem. § 20 Abs. 1 der UR 88 hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlte. 
 

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