LAG Berlin: Günstigkeitsvergleich bei Monatseinkommen
LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 30.4.2013 - 7 Sa 2002/12
Amtlicher Leitsatz
Es ist für den Arbeitnehmer günstiger i. S. d. § 4 Abs. 3 TVG, eine kürzere Wochenarbeitszeit zu einem höheren Stundensatz als nach dem Tarifvertrag zu leisten, auch wenn sein Monatseinkommen dadurch insgesamt geringer ausfällt
Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind in einem Gesamtvergleich nicht isoliert zu betrachten. Zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage ist das jeweilige Monatsentgelt der dafür zu erbringenden Arbeitszeit in der Weise gegenüberzustellen, dass der jeweilige Stundensatz berechnet wird (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2013 - 6 Sa 2000/12).
§ 4 Abs 3 TVG
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen T. AG mit dem Stand vom 24. Juni 2007 im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs noch auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Anwendung finden sowie über sich daraus ergebende Ansprüche in Bezug auf die vom Kläger geschuldete Arbeitszeit und die von ihm zu beanspruchende Vergütung.
Der Kläger, der seit 1971 Mitglied der Gewerkschaft ver.di bzw. zuvor der Deutschen Postgewerkschaft ist, ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.09.1973 beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart."
Zum 01.01.1995 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG) auf die Deutsche T. AG (DT AG) übergeleitet, die mit ver.di u. a. einen Manteltarifvertrag (Abl. Bl. 229 - 248 d.A.) und einen Entgeltrahmentarifvertrag (Abl. Bl. 662 - 683 d.A.) schloss. Am 25.06.2007 ging das Arbeitsverhältnis sodann auf die Beklagte als einer Servicegesellschaft der DT AG über, worüber der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2007 (Bl. 509 - 517 d. A.) unterrichtet wurde. Er widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht. Unter dem Datum des Betriebsübergangs schloss die Beklagte mit ver.di den MTV DTNP (Abl. Bl. 214-228 d.A.) und den ERTV DTNP (Abl. Bl. 115 - 131d.A.) die von den Tarifverträgen der DT AG u. a. bei der Arbeitszeit und dem Entgelt abweichen.
Vor dem Betriebsübergang war der Kläger der Entgeltstufe T5 Grundstufe 4 eingruppiert und sein Arbeitsentgelt betrug bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 34 Stunden wöchentlich zuletzt monatlich 3.135,00 EUR brutto. Außerdem erhielt der Kläger eine Funktionszulage i. H. v. 86,15 EUR brutto sowie im Jahr 2007 ein Leistungsentgelt i. H. v. insgesamt 2.571,80 EUR, das in zwei Teilbeträgen (1.264,56 EUR mit der Abrechnung Juni 2007 und 1.307,24 EUR mit der Abrechnung Dezember 2007) ausgezahlt wurde. Nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte erzielte der Kläger in Anwendung der neuen Tarifverträge bei einer 38 Stundenwoche zunächst ein Monatsentgelt von 2.986,48 EUR sowie eine Ausgleichszulage i. H. v. 223,24 EUR. Seit 2008 vereinbarten die Parteien nach Maßgabe der tariflichen Regelungen Zielentgelte. Das Zielentgelt im Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012 belief sich auf 44.105 € (siehe Abrechnungen Bl. 519 - 528 d.A und 558 - 559 d.A.). Auf der Grundlage der getroffenen Zielvereinbarung erhielt der Kläger in Anwendung der tariflichen Regelungen ab Juni 2011 ein monatliches Fixum in Höhe von 3.124,10 EUR sowie einen monatlichen Abschlag auf die variable Vergütung in Höhe von 254,53 EUR (Bl. 26 d. A.). Darüber hinaus zahlte die Beklagte im Monat Mai 2012 auf das Individual/Teamziel 170,48 EUR, auf das Serviceziel 2.289,73 EUR und auf das EBITDA-Ziel 1.685,08 EUR (Abrechnung für den Monat Mai 2012, Bl. 558 d. A.).
Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 06.07.2011 (4 AZR 706/09 sowie Parallelentscheidungen) zum Verhältnis der Tarifverträge der DT-AG zu den Nachfolgetarifverträgen bei den ausgegliederten Gesellschaften Stellung genommen hatte, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2011 (Bl. 35 d. A.) auf, die Tarifverträge der DT-AG (Stand 24.06.2007) wieder auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, soweit diese günstiger als die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten seien, insbesondere ihn ab sofort in der 34 Stundenwoche zu beschäftigen und die in den letzten sechs Monaten erbrachte Arbeitszeitdifferenz seinem Arbeitskonto gutzuschreiben.. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 35 d. A. Bezug genommen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2012 (Bl. 36 f. d. A.) ab.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am Montag, den 12.03.2012 eingegangenen und der Beklagten am 23.03.2012 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Anwendung der Tarifverträge der DT AG mit Tarifstand 24. Juni 2007, auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden sowie auf Vergütung von weiteren 4 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 13.06.2007 bis zum 02.03.20012 weiter. Bei seinen Berechnungen geht er davon aus, dass in Anwendung des Günstigkeitsvergleichs für den Umfang der Arbeitszeit einerseits auf den MTV der DT AG abzustellen sei, während sich seine Vergütung nach den Regelungen des Tarifwerks der Beklagten richte. Das von der Beklagten gezahlte Monatsentgelt sieht er als Erfüllung der Vergütung für wöchentlich 34 Stunden an und beansprucht zuletzt für den Zeitraum vom 13.06.2011 bis zum 02.03.2012 die Zahlung für weitere 4 Stunden pro Woche in Höhe von 25,19 € pro Stunde zzgl. Mehrarbeitszuschläge. Die Beklagte hat sich insbesondere auf Verwirkung berufen und geltend gemacht, ihre tariflichen Bestimmungen seien im Ergebnis günstiger als die tariflichen Bestimmungen der Deutschen T. AG.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 20.04.2012, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein ihm etwa zustehendes Recht auf Anwendung der Tarifverträge der Deutschen T. AG, Tarifstand 24.06.2007, verwirkt. Der Kläger sei nicht nur über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nach dem Betriebsübergang und Erhalt des Unterrichtungsschreibens der Beklagten untätig geblieben, sondern habe das Arbeitsverhältnis auf der Basis der Haustarifverträge der Beklagten auch fortwährend aktiv gelebt. Dass die Beklagte den Kläger fehlerhaft unterrichtet habe, stehe nicht entgegen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie ihn und seine Kollegen wissentlich getäuscht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses, dem Kläger am 21. September 2012 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 22.10.2012 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.12.2012 - am 21.12.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger vertritt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu den Zahlungen der Beklagten auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, Ansprüche seien nicht verwirkt, weil er durch sein Schweigen und die Weiterarbeit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Er habe nur die ihm zugewiesene Arbeit verrichtet und die angewiesenen Arbeitszeiten eingehalten. Ein besonderer Erklärungsgehalt sei dem auch deshalb nicht beizumessen, weil er als Mitglied der Gewerkschaft an die Tarifverträge der Beklagten an sich gebunden sei. Jedenfalls aber verdiene die Beklagte aufgrund ihrer fehlerhaften Unterrichtung keinen Vertrauensschutz. Zudem habe die Beklagte durch ihren Verband in dessen Schreiben vom 17.01.2008 (Abl. Bl. 560 d.A.) ihren tarifgebunden Arbeitnehmern für den Fall, dass diese sich auf eine Weitergeltung der Tarifwerke der DT AG beriefen, gravierende Nachteile vor Augen geführt. Die Tarifverträge der Deutschen T. seien hinsichtlich der zu bildenden Vergleichsgruppe „Arbeitszeit" mit 34 Stunden eindeutig günstiger als der entsprechende Tarifvertrag der Beklagten, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vorsehe. Diese Arbeitszeit sei mit der in den neuen Tarifverträgen geregelten Vergütung bezogen auf die 34 Stundenwoche zu vergüten. Insofern fehle es noch an einer Vergütung für die von der Beklagten angeordnete Mehrarbeit ab der 35. bis zur 38. Stunde. Dazu komme ein Zuschlag von 25 %, den der Kläger zum Gegenstand einer am 02.04.2013 eingegangenen und am 09.04.2013 zugestellten Klagerweiterung gemacht hat.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen T. AG mit Tarifstand 24.06.2007 kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung fänden, soweit sie günstiger seien als die tarifvertraglichen Regelungen der Deutschen T. Technischer Service GmbH,
2.
die Beklagte zu verpflichten, ihn mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden entsprechend dem Manteltarifvertrag der Deutschen T. AG (Tarifstand 24.06.2007) zu beschäftigen,
3.
hilfsweise zu 2 festzustellen, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gem. § 11 Abs. 1 MTV der Deutschen T. AG (Tarifstand 24.06.2007) 34 Stunden betrage,
4.
hilfsweise zu 5 die Beklagte zu verurteilen, für ihn ein Arbeitszeitkonto nach den Regelungen des TV Azk DT AG, Tarifstand 24.06.2007, ab dem 13.06.2011 zu führen mit der Maßgabe, dass alle Stunden, die eine arbeitstägliche Arbeitszeit von 6,8 Stunden überschritten, dem Arbeitszeitkonto als Mehrarbeitsstunden gutzuschreiben seien,
5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 13.06.2011 bis 02.03.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 3.473,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2012 zu zahlen,
6.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 271,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2012 zu zahlen,
7.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 935,98 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 868,30 € brutto seit dem 05.03.2012 sowie auf 67,86 € brutto seit dem 17.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung vom 02.04.2013 abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Wesentlichen mit Rechtsausführungen, hält die Anträge bereits für unzulässig und vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, das Recht des Klägers auf Geltung der Tarifverträge der Deutschen T. AG sei verwirkt. Auch seien diese Tarifverträge nicht günstiger, da im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches alle Vergütungsbestandteile auf monatlicher Grundlage zu betrachten und gegenüber zu stellen seien. Das Monatsentgelt des Klägers aber sei bei der Beklagten höher als bei der Deutschen T. AG. Zudem seien in die Betrachtungen der bei Einführung der 34-Stunden-Woche in der Entgelttabelle Deutsche T. AG eingearbeitete Teillohnausgleich i. H. v. 1,5 Stunden einzubeziehen, die in § 13 Abs. 4 MTV DTAG geregelte Außerachtlassung von 30 Minuten bei der Mehrarbeit in Abzug zu bringen und zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs. 8 TV Azk DTAG aus dem Arbeitszeitkonto von Arbeitnehmern, die aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen worden seien, obligatorisch eine Stunde pro Woche herausgebucht werde. Auch der Kläger müsse sich im Zuge seiner Berechnung aus Gründen der Gleichbehandlung zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung eine Stunde Arbeitszeit pro Woche in Abzug bringen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.
Aus den Gründen
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist - soweit über sie durch Teilurteil entschieden werden konnte - von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).
Die Berufung des Klägers ist daher zulässig.
2. Die Erweiterung des Zahlungsbegehrens um die Mehrarbeitszuschläge in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, weil sie den Streit über die zu zahlende Vergütung für den streitigen Zeitraum insgesamt einer Entscheidung zuführt. Auch kann sie auf Tatsachen gestützt werden, welche die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Auf die Einhaltung der Schriftsatzfrist des § 132 Abs. 1 Satz ZPO, die auch für eine Klagerweiterung gilt, kam es nicht an, nachdem sich die Beklagte in der Berufungsverhandlung mit dem Antrag auf Klageabweisung rügelos eingelassen hat.
3. Die Berufung des Klägers hat - soweit über sie durch Teilurteil entschieden werden konnte - in der Sache teilweise Erfolg. Auf sein Arbeitsverhältnis finden Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen der Tarifverträge der DTAG Stand 24.06.2007 insoweit Anwendung als sie günstiger sind. Dies führt dazu, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 13.06.2011 bis zum 02.03.2012 noch restliche Vergütung zusteht. Ob die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auch aktuell nicht mehr als 34 Stunden beträgt, konnte hingegen noch nicht entschieden werden.
3.1 Dem Antrag auf Feststellung der Anwendung der Bestimmungen der Tarifverträge der DT AG mit Stand vom 24.06.2007 kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, soweit diese günstiger sind als die tariflichen Regelungen der Beklagten, war stattzugeben.
3.1.1 Der Feststellungsantrag ist trotz seiner gegenwartsbezogenen Fassung für das Gericht und die Beklagte erkennbar dahin zu verstehen, das der Kläger damit die eingeschränkte Anwendbarkeit der benannten Tarifverträge für die Zeit ab seiner Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche festgestellt wissen will (§ 133 BGB analog). Auch bezieht sich der Feststellungsantrag ungeachtet der Falschbezeichnung auf das Tarifwerk der Beklagten als Bezugsgröße für den Günstigkeitsvergleich.
3.1.2 Ein solcher Antrag ist zulässig.
3.1.2.1 Dieser Antrag ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinreichend bestimmt. Der Kläger war nicht gehalten, diejenigen tariflichen Regelungsbereiche der Tarifverträge der DT AG zu benennen, die günstiger i. S. d. § 4 Abs. 3 TVG sind, als die nunmehr gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG normativ geltenden Haustarifverträge. Welche einzelnen Bestimmungen der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, lässt sich im Wege des Günstigkeitsvergleichs bestimmen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, welche Tarifverträge der DT AG von dem Feststellungsantrag erfasst seien sollen (BAG vom 06.07.2011 - 4 AZR 494/09 - AP Nr. 90 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Auch besteht kein Streit darüber, dass der Kläger als Mitglied der tarifvertragsabschließenden Gewerkschaft an das bei der Beklagten geltende Tarifwerk normativ gebunden ist, soweit sein Arbeitsvertrag keine günstigeren Regelungen enthält.
3.1.2.2 Für diesen Antrag hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 2 ZPO. Mit dem Feststellungsantrag will der Kläger den seinem Zahlungsantrag zugrunde liegenden Anspruch als eines Teils seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten über den davon erfassten Zeitraum hinaus einer rechtskraftfähigen richterlichen Entscheidung zugeführt wissen. Zudem hat sich die Beklagte berühmt, dass der Kläger aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf das bis zum Betriebsübergang geltende Tarifrecht aufgrund Verwirkung keinerlei Rechte mehr herleiten könne.
3.1.3 Der Antrag ist auch begründet.
3.1.3.1 Die Tarifverträge der DT AG sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 24.06.2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte, anzuwenden. Dies ergibt eine ergänzende Auslegung der vereinbarten Bezugnahmeklausel, bei der es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht handelt, die aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Verträge aus der Zeit vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 weiterhin zugrunde zu legen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu identischen Bezugnahmeklauseln ausführlich dargelegt und begründet, dass es sich bei einer solchen Bezugnahmeklausel, wie auch hier im Arbeitsvertrag vereinbart, um eine sog. Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes handelt, die auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge verweist, an die die damalige Arbeitgeberin gebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel enthält dabei nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die angesprochenen tarifvertraglichen Regelungen einschließlich der sonstigen geschlossenen Tarifverträge, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist (vgl. BAG vom 21.11.2012 - 4 AZR 231/10 - in juris; vom 22.02.2012 - 4 AZR 580/10 - AP Nr 110 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; vom 06.07.2011 - 4 AZR 501/09 - AP Nr. 91 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag und 4 AZR 494/09 - a. a. O.).
Durch die Ablösung der fortgeschriebenen tariflichen Regelungen enthält der Arbeitsvertrag spätestens seit dem 01.07.2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der DT AG mit dem Stand vom 24.06.2007 anzuwenden. Die Bezugnahmeklausel erfasst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte allerdings nicht die von dieser geschlossenen Haustarifverträge, weil sie auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung weder als Tarifwechselklausel noch als eine Bezugnahmeklausel verstanden werden kann, die jedenfalls auf die im Konzern der DT AG für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils einschlägigen Tarifverträge, die von diesen geschlossen wurden, verweist (vgl. hierzu die oben genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts). Diese Auslegungsgrundsätze gelten ebenso für die vorliegende Fallkonstellation, die mit den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen absolut vergleichbar ist.
3.1.3.2 Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger durch sein Verhalten einer von der Beklagten angebotenen Vertragsänderung konkludent zugestimmt hätte. Für eine solche einvernehmliche Vertragsänderung zwischen den Parteien fehlt es sowohl an einem konkludenten Angebot der Beklagten auf Änderung der vertraglichen Abreden als auch an einer konkludenten Annahme eines solchen Angebots. Mit dem Unterrichtungsschreiben im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang hat die Beklagten dem Kläger die Anwendung der neuen, bei ihr geltenden Tarifverträge als von dem unmittelbaren Willen der Betriebserwerber nicht abhängende gesetzliche Rechtsfolge des Betriebsübergangs auf einer unveränderten vertraglichen Grundlage dargestellt. Entsprechend hat der Kläger auch nicht etwa mit der Fortführung seiner Tätigkeit für die Beklagte und dem Abschluss von Zielvereinbarungen ein Angebot zur Änderung des Vertrages angenommen, sondern schlicht und ergreifend das Arbeitsverhältnis so gelebt, wie beide Parteien es als tarifgerecht angesehen hatten (vgl. hierzu BAG vom 22.02.2012 - 4 AZR 579/10 - a. a. O..
3.1.3.3 Auch hat der Kläger das Recht, sich auf den Inhalt der vertraglichen Abrede zu berufen, nicht verwirkt (§ 242 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt ist und wann der Zeitraum, indem sich die Untätigkeit eines Gläubigers bei wiederkehrenden Leistungen zu seinen Lasten auswirken kann, zu laufen beginnt. Denn vorliegend fehlt es, auch wenn man berücksichtigt, dass zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment eine Wechselwirkung besteht und der Kläger erst mehr als vier Jahr nach dem Betriebsübergang seine Ansprüche auf der Grundlage der Tarifverträge der DT AG gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, an dem erforderlichen Umstandsmoment. Ein Verhalten des Klägers, aus dem die Beklagte ein berechtigtes Vertrauen hätte ableiten können, er werde seine Rechte nicht mehr geltend machen, ist nicht ersichtlich.
Aus der zunächst widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers kann schon deshalb keine besonders vertrauensbegründende Verhaltensweise gefolgert werden, weil der Kläger damit nur nachvollzogen hat, was die Beklagte ihm anlässlich der Betriebsübergänge als bestehende, von ihr unbeeinflusste Rechtslage mitgeteilt hat. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es an einem für den Kläger erkennbaren Änderungswillen der Beklagten fehlt, sodass die Beklagte aus seinem hinnehmenden Verhalten und auch aus dem Abschluss der Zielvereinbarungen, die die Parteien auf der Basis der bei der Beklagten geltenden Tarifverträge vorgenommen haben, nicht folgern konnte, der Kläger werde zukünftig nicht mehr geltend machen, die in Bezug genommenen Tarifverträge fänden keine Anwendung. Es fehlt deshalb an einem „Vertrauenstatbestand", den der Kläger geschaffen haben soll, und damit an Anhaltspunkten, dass die Beklagte als Schuldnerin davon ausgehen konnte, der Kläger erkenne als Gläubiger seine Rechte und mache sie gleichwohl über längere Zeit hinweg nicht geltend (vgl. hierzu BAG vom 22.02.2012 - 4 AZR 579/10 - a. a. O.).
Schließlich war es der Beklagten auch nicht unzumutbar, etwaige Forderungen des Klägers zu erfüllen. Für die Vergangenheit ist die Beklagte, soweit es um die Geltendmachung konkreter Nachforderungen geht, durch die Ausschlussfrist des § 31 MTV DTAG geschützt. Darüber hinaus ist aber auch der Hinweis auf derartige umfassende Nachforderungen nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Erfüllung etwaiger Forderungen zu begründen. Ein Arbeitgeber muss, wenn Arbeitnehmer mit einer für eine Vielzahl von Arbeitnehmern geltenden Begründung Ansprüche gerichtlich geltend machen, regelmäßig damit rechnen, dass andere Arbeitnehmer dies zum Anlass nehmen, ihrerseits gleichartige Ansprüche zu erheben (vgl. BAG vom 22.02.2012 - 4 AZR 579/10 - a. a. O.).
3.1.3.4 Aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft ver.di, die die Haustarifverträge bei der Beklagten abgeschlossen hat, gilt daneben das Tarifwerk der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien. Dieses Tarifwerk verdrängt nicht schon deshalb die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge DT AG mit Stand 24.06.2007, weil sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs, also zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals gegenüber gestanden hätten, insgesamt günstiger gewesen wären und eine einzelvertragliche Abweichung ausgeschlossen hätten (§ 4 Abs. 3 TVG). Entgegen der Auffassung der Beklagten kam nämlich ein Gesamtvergleich der beiden Tarifwerke nicht in Betracht. Dass das Tarifwerk der Beklagten aber in Bezug auf alle zu bildenden Sachgruppen sich als günstiger erweist, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Regelungen der Tarifverträge der DT AG, Stand 24.06.2007 in Bezug auf die Sachgruppe Vergütung/Arbeitszeit bei Betriebsübergang und auch noch in dem hier eingeklagten Zeitraum für den Kläger günstiger sind als die bei der Beklagten geltenden Bestimmungen der Haustarifverträge. Auf die folgenden Ausführungen wird Bezug genommen. Auch können Regelungen der vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge bei nachteiligen Veränderungen der Haustarifverträge wieder günstiger werden.
3.1.3.5 Der Feststellungsantrag erweist sich mithin als begründet.
3.2 Für den Zeitraum vom 13.06.2011 bis zum 02.03.2012 steht dem Kläger noch restliches Arbeitsentgelt einschließlich Mehrarbeitszuschläge für 133 Stunden in Höhe von 865,83 € zu. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen über Arbeitszeit und Entgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen T. AG mit Stand 24.06.2007 waren während dieses Zeitraums günstiger als die sich insoweit aus dem MTV und dem ERTV der Beklagten ergebenden Regelungen.
3.2.1 Gemäß § 4 Abs. 3 TVG sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Bei dem vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur solche Regelungen einzubeziehen, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen ("Sachgruppenvergleich"). Es sind also die sachlich einander entsprechenden Regelungen zu vergleichen, soweit nicht der Tarifvertrag wie auch der Einzelarbeitsvertrag Anhaltspunkte für ein abweichendes Vorgehen bieten (BAG, Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210 = AP GG Art. 9 Nr. 89 zu B III 1 b aa d. Gr.).
3.2.2 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag und den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen konnte deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten kein Gesamtvergleich des früheren mit dem jetzigen Tarifwerk vorgenommen werden. Beide enthalten zahlreiche Regelungen, die nicht in einem sachlichen Bezug zueinander stehen. So kann der im Haustarifvertrag vereinbarte Kündigungsschutz bzw. die Qualifizierungsansprüche nicht in Bezug auf die hier im Streit stehende Arbeitszeit und Vergütung zugunsten der Beklagten einbezogen werden. Es besteht insoweit kein erkennbarer Regelungszusammenhang. Vielmehr waren für den danach vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich als Sachgruppe die Gruppe „Arbeitszeit/Arbeitsentgelt" zu bilden und die dafür bestehenden Regelungen im Arbeitsvertrag und dem Haustarifvertrag miteinander zu vergleichen. Arbeitszeit und Arbeitsentgelt stehen als aufeinander bezogene Leistungsgrößen in einem sachlichen - untrennbaren - Zusammenhang zueinander. Insofern scheidet auch die vom Kläger gewünschte isolierte Betrachtungsweise von Arbeitszeit einerseits und Arbeitsentgelt andererseits aus. Zur Herstellung einer übereinstimmenden Vergleichsgrundlage ist das jeweilige Monatsentgelt der dafür zu erbringenden Arbeitszeit in der Weise gegenüberzustellen, dass der jeweilige Stundensatz berechnet wird. Daran zeigt sich die nach dem Arbeitsvertrag bzw. dem Tarifvertrag bestimmte Wertigkeit der geschuldeten Arbeitszeit. Damit ist zugleich die Auffassung der Beklagten widerlegt, bei einer auch nur geringfügig höheren tarifvertraglichen Vergütung für eine längere Arbeitszeit sei eine Günstigkeit der arbeitsvertraglichen Abrede zumindest zweifelhaft (so auch LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2013 - 6 Sa 2000/13).
3.2.3 Für den Günstigkeitsvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich Tarifvertrag und einzelvertragliche Abrede erstmals gegenüberstehen. Es muss von vorneherein feststehen, dass sich die getroffene Abrede zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt (BAG, Versäumnisurteil vom 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228 = AP TVG § 4 Günstigkeitsprinzip Nr. 13). Verändern sich die zu vergleichenden Regelungen, so ist der Günstigkeitsvergleich erneut anzustellen. Dies ist auch dann geboten, wenn sich bei Anwendung einer als solcher unverändert gebliebenen tarifvertraglichen Regelung Veränderungen des Leistungsumfangs ergeben (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2013 - 6 Sa 2000/13).
3.2.4 Die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme bis 24.06.2007 bestehende Entgeltregelung in der 34 Stundenwoche war für den Kläger jedenfalls im Zeitraum vom 13.06.2011 bis zum 02.03.2012 günstiger als sein von den Parteien übereinstimmend für diesen Zeitraum als erreichbar angesetztes Zielentgelt. Auf dieses war für die Frage der Günstigkeit im Hinblick auf den Beurteilungszeitpunkt auch dann abzustellen, wenn der Kläger tatsächlich eine höhere oder geringere Vergütung erzielt hat.
3.2.4.1 In 2007 stand dem Kläger ein Monatsentgelt in Höhe von 3.135 € nebst einer Funktionszulage von 86,15 € zu. Außerdem war ihm gemäß § 3 Abs. 2 ERTV DT AG ein Leistungsentgelt von
1.331,88
1.234,40
2.571,80 €
zu zahlen. Damit belief sich sein durchschnittliches Monatsentgelt auf
3.135,00
86,15
213,86
= 2.571,80 : 12
3.435,47 €
Zur Berechnung des Stundenentgelts war gemäß § 7 Abs. 5 ERTV DT AG das Monatsentgelt durch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 11 MTV DT AG und den Faktor 4,348 zu teilen, woraus sich ein Betrag von (3435,47: 34: 4,348 =) 23,24 € ergab.
3.2.4.2 Auf der Grundlage des für den Zeitraum der Zahlungsklage vereinbarten Jahreszielentgelts von 44.105 € errechnete sich dagegen bloß ein Stundensatz von (44.105: 12 : 38 : 4,348 =) 22,25 €. Ausweislich der Abrechnungen war dieses Zielentgelt noch bis Mai 2012 maßgeblich. Spätere Änderungen waren im Hinblick auf die ex-ante Betrachtung für den Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen.
3.2.4.3 Die von der Beklagten angesprochenen Tage von Arbeitsausfall wegen Streik, Krankheit, Urlaub sowie sonstige Fehlzeiten wirken sich auf den Günstigkeitsvergleich nicht aus. Für den Günstigkeitsvergleich ist auf den Stundensatz abzustellen, den der Kläger nach den arbeitsvertraglichen bzw. tariflichen Regelungen bei ex-ante Betrachtung zu beanspruchen hat. Aus diesem Grund kann auch § 5 Abs. 8 TV AzK DT AG nicht in den Günstigkeitsvergleich einbezogen werden. Diese Vorschrift findet auf den Kläger auf der Grundlage des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifwerks der DT AG keine Anwendung, weil der Kläger nicht aus der Arbeitszeitverkürzung herausgenommen war. Auch der in der 34-Stunden-Entgelttabelle enthaltende Teillohnausgleich in Höhe von 1,5 Stunden fließt nicht zu Gunsten der Beklagten in die Berechnung des Stundenentgelts ein. Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag der DT-AG arbeitete der Kläger in der 34-Sunden-Woche mit einem entsprechenden tariflichen Monatsentgelt. Wie die Tarifvertragsparteien dieses damals ermittelt haben, ist für den Vergleich irrelevant. Die von der Beklagten im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs angesprochene Regelung in § 13 Abs. 4 MTV DT AG, wonach eine Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Minuten bei der Mehrarbeit außer Betracht bleibt, kann schon deshalb den Günstigkeitsvergleich nicht beeinflussen, weil insoweit die Regelung im Haustarifvertrag identisch ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 MTV DTNP).
3.2.4.4 Mithin waren im Zeitraum vom 13.06.2011 bis zum 02.03.2012 die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen über Arbeitszeit und Entgelt nach dem Tarifvertrag der DT AG Stand 24.06.2007 günstiger und fanden daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 4 Abs. 3 TVG Anwendung.
3.2.5 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen kann der Kläger die Differenz zwischen der ihm danach zustehenden Vergütung und der von der Beklagten gezahlten Vergütung sowie den Mehrarbeitszuschlag für 133 Stunden verlangen.
3.2.5.1 Wie oben ausgeführt, belief sich das durchschnittliche Monatsentgelt des Klägers vor dem Betriebsübergang auf 3.435,47 € und die auf eine Stunde bezogene Vergütung auf 23,24 €. Tatsächlich gezahlt hat die Beklagte dem Kläger für den streitigen Zeitraum ausweislich der Abrechnungen (vgl. Bezügemitteilungen für die Monate Juni 2011- Februar 2012, Bl.518 - 528 d.A sowie Mai 2012 Bl. 558 und 559) im Ergebnis ein Monatsentgelt von 3.124,10 €, einen Abschlag auf die variable Vergütung in Höhe von 254,53 € sowie im Mai 2012 weitere Zahlungen auf die variable Vergütung in Höhe von 4.145,29 €. Damit belief sich sein monatliches Entgelt auf
3.124,10
254,53
345,44
= 4.145,29: 12
3.724,07 €
Bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden hat die Beklagte damit an den Kläger ein Stundenentgelt von 22,54 € (3.724,07 € : 38 : 4,348) gezahlt. Dieser Stundensatz gilt auch für den Zeitraum Januar bis März 2012, da das Zielentgelt, auf dessen Basis die restliche variable Vergütung im Mai 2012 abgerechnet wurde, ausweislich der Abrechnungen auch für diese Monate noch Gültigkeit hatte. Mithin steht dem Kläger als Differenz ein Betrag in Höhe von 0,70 € pro Stunde zu, also für 133 Stunden insgesamt 93,10 €.
3.2.5.2 Weiterhin standen dem Kläger Mehrarbeitszuschläge für 3,5 Wochenstunden zu.
3.2.5.2.1 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MTV DTNP ist Mehrarbeit die über die für den Arbeitnehmer betrieblich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pausen, soweit sie angeordnet war. Zwar war für den Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden festgelegt. Da dies jedoch auf einer Verkennung der Rechtslage beruhte, ist es der Beklagten analog § 162 Abs. 1 BGB versagt, sich darauf zu berufen (LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2013 - 6 Sa 2000/13). Stattdessen war davon auszugehen, dass als wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden festzulegen gewesen waren.
3.2.5.2.2 Von der sich ergebenden Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit hatten gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 MTV DTNP ebenso wie nach der gleichlautenden Norm in § 13 Abs. 4 MTV DT AG bis zu 30 Minuten unberücksichtigt zu bleiben.
3.2.5.2.3 Eine weitere Stunde war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 5 Abs. 8 UAbs. 1 TV AzK herauszubuchen. Dadurch, dass die Beklagte für den Kläger in Anwendung des MTV DT eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden festgelegt hat, ist der Kläger nicht aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen worden.
3.2.5.2.4 Auch der Umstand, dass nach Darstellung der Beklagten in dem Entgeltwert für 34 Stunden ein Teillohnausgleich in Höhe von 1,5 Stunden wöchentlich eingepreist worden war, führte nicht dazu, die Arbeitsleistung des Klägers in diesem zeitlichen Umfang als durch das Entgelt für 34 Wochenstunden vergütet anzusehen.
3.2.5.2.5 Schließlich war es unerheblich, dass in die feste wöchentliche Arbeitszeit des Klägers Zeiten von Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Freizeitausgleich gefallen waren, da auch diese gemäß §§ 21 Abs. 3 und 5 lit. a, 24 Abs. 16 lit. a MTV DTNP zu vergüten sind bzw. der Freizeitausgleich an anderer Stelle eine entsprechende Arbeitsleistung voraussetzt.
3.2.5.2.6 Für die ersten acht Mehrarbeitstunden je Woche war gemäß § 20 Abs. 1 lit. a MTV DTNP ein Zuschlag von 25 v. H. zu zahlen.
3.2.5.2.7 Nach alledem errechnete sich für 38 Wochen im Zeitraum vom 13.06.2011 bis zum 02.03.2012 ein Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von (38 x 3,5 x 23,24 x 25 % =) 772,73 €.
3.2.5.3 Dass die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto führt, stand ihrer Verurteilung zur Zahlung nicht entgegen. Eine zu geringe Vergütung geleisteter Arbeitsstunden ist im Hinblick auf ein Arbeitszeitkonto ohne Bedeutung (BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 4 AZR 527/10 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 8 R 25).
3.2.6 Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht aufgrund der zweistufigen Ausschlussfrist des § 31 Abs. 1 UAbs. 1 und 4 MTV DTNP verfallen. Der Kläger hat die dort vorgesehenen Fristen mit seinem Schreiben vom 08.12.2011 und seiner am 12.03.2012 eingereichten Klage gewahrt (§ 188, 193 BGB, 167 ZPO). Dies gilt auch für den erst mit der Klagerweiterung bezifferten Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Dieser war von dem anfänglichen Verlangen einer Gutschrift der Arbeitszeitdifferenz auf dem Arbeitszeitkonto umfasst, das auch bereits Gegenstand der Klage gewesen ist. Außerdem hat der Kläger mit seiner Aufforderung, die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Normen der Tarifverträge der DT AG wieder auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, soweit diese günstiger sind als die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten, und seinem entsprechendem Feststellungsantrag der Beklagten hinreichend deutlich gemacht, alle sich daraus für ihn ergebenden Vergütungsansprüche ab dem 13.06.2011 geltend zu machen. Bis zur Klärung dieser grundlegenden Frage hätte er deshalb von jeder Geltendmachung einer bezifferten Forderung absehen können, wie dies auch im Falle eines Kündigungsschutzprozesses für sich aus dessen Ausgang ergebende Ansprüche angenommen wird (dazu BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 924/11 - NZA 2013, 156 R 22 ff.; so auch LAG Berlin-Brandenburg v. 12.04.2013 - 6 Sa 2000/12).
3.2.7 Die Parteien haben die Bezugnahme aus dem Arbeitsvertrag vom 01.02.1991 nicht durch konkludente Erklärungen aufgehoben. Dass sie das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dessen Übergang auf die Beklagte mehrere Jahre lang gemäß deren Haustarifverträgen abgewickelt haben, stellte als bloßer Normenvollzug vom jeweiligen Empfängerhorizont aus keine auf eine Vertragsänderung gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung dar. Vielmehr war die Beklagte davon ausgegangen, dass sich die Rechtslage bereits mit dem Betriebsübergang verändert hatte, weshalb sie den Kläger mit ihrem Schreiben vom 17.07.2007 entsprechend unterrichtet hat.
3.2.8 Dem Kläger ist es auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Verwirkung versagt, sich auf die noch immer für ihn günstigere arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu berufen. Es fehlt insofern an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
3.2.9 Verzugszinsen stehen dem Kläger gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 ERTV DTNP 861,27 € ab dem 05.03.2012 zu, für 4,56 € (der auf die beiden Märztage anfallende Vergütung für 0,70 Stunden) ab dem 17.3.2012. Die erst später fällig werdende restliche variable Vergütung wirkte sich auf die hier noch offene Zahlungsforderung nicht aus.
3.3 Die darüber hinausgehende Zahlungsklage war unbegründet. Der Kläger kann weder die volle Vergütung für die 35.-38. Stunde noch Mehrarbeitszuschläge für eine halbe Stunde pro Woche verlangen.
3.3.1 In Höhe von jeweils 22,54 € hat die Beklagten die Zahlungsansprüche des Klägers für die 35. - 38. Stunde erfüllt. Die Beklagte hat mit der auf den Monat bezogenen Zahlung eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB getroffen und bestimmt, dass mit dieser Zahlung die aus ihrer Sicht geschuldeten 38 Stunden vergütet werden sollen. Die vom Kläger vorgenommene Verrechnung allein auf die nach dem alten Tarifvertrag geschuldete Arbeitszeit von 34 Stunden ist damit nicht mehr möglich.
3.3.2 Auch kann der Kläger für jeweils eine halbe Stunde pro Woche keine weitere Vergütung beanspruchen. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 MTV DTNP ebenso wie nach der gleichlautenden Norm in § 13 Abs. 4 MTV DT AG bleiben nämlich bis zu 30 Minuten als Mehrarbeit unberücksichtigt.
3.3.3 Mithin war die Zahlungsklage in Höhe von 3.814,79 € abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil der Rechtsfrage nach dem Günstigkeitsvergleich bei einer längeren Arbeitszeit zu einem geringeren Stundenentgelt grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Beschluss vom 9. September 2013
Der Tatbestand des Teil-Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.04.2013 - 7 Sa 2002/12- wird auf Seite 3, vierter Absatz, Satz 4 und Satz 6 wie folgt berichtigt:
Seit 2008 erhielt der Kläger nach Maßgabe der tariflichen Regelungen Zielentgelte.
In Anwendung der tariflichen Regelungen ab Juni 2011 ein monatliches Fixum in Höhe von 3.124,10 EUR sowie einen monatlichen Abschlag auf die variable Vergütung in Höhe von 254,53 EUR (Bl. 26 d.A.).
Gründe
Der Tatbestand war gemäß § 320 ZPO zu berichtigen. Die Formulierung, die Parteien vereinbarten Zielentgelte, ist missverständlich, da sich die Zielentgelte nach den tariflichen Regelungen bestimmen und nicht zwingend auf einer Vereinbarung mit dem Kläger beruhen müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Beschluss vom 26. September 2013
In Sachen ... wird der Berichtigungsbeschluss vom 9.September 2013 wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Der Kläger erhielt in Anwendung der tariflichen Regelungen...
Gründe
Der Beschluss war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Dem Berichtigungsantrag des Klägers war voll umfänglich stattgegeben worden, wobei die Worte „Der Kläger erhielt.." bei der Fassung des Beschluss entfallen sind.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.