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Arbeitsrecht
03.06.2014
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Gestörtes Altersteilzeitverhältnis – Aufstockungsbetrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 8.4.2014 – 16 Sa 118/14

Leitsatz

Bei einem während der Arbeitsphase vorzeitig beendeten Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell steht § 8a Abs. 2 ATZG einer vertraglich geregelten Anrechnung der gezahlten Aufstockungsbeträge auf das dem Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt für die tatsächlich erbrachte Leistung nicht entgegen.

Tenor

I.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2013 - 5 Ca 3422/13 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

IV.Die Revision wird zugelassen.

§ 8a ATZG, § 7b SGB IV, § 7f SGB IV

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten als Treuhänder, weitere Beträge aus einem Altersteilzeitwertguthaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Klägers zu übertragen.

Der am 04.01.1949 geborene Kläger trat zum 15.08.1990 in die Dienste des inzwischen insolventen Arbeitgebers. Zuletzt war er als Regionalleiter Flächenmanagement in der Position eines leitenden Angestellten beschäftigt und von seiner Wohnung in H. (N.) aus tätig.

Durch Vertrag vom 28.07.2008 vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2008 bis zum 15.10.2010 und einer Freistellungsphase vom 16.10.2010 bis zum 31.12.2012.

Ziffer 3.3 der Altersteilzeitvereinbarung enthält folgende Regelung:

"Endet Ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, haben Sie Anspruch auf die Bezahlung Ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, abzüglich aller bereits erbrachten Leistungen der Firma gem. Ziffer 4 dieser Vereinbarung.

Im Falle Ihres Todes steht dieser Anspruch Ihren Erben zu."

In Ziffer 4 sind zunächst die Zahlung des auf die Hälfte reduzierten Grundgehalts sowie die Zahlung von Aufstockungsbeträgen für die Dauer der Altersteilzeit geregelt. Sodann ist dort in Ziffer 4.4 die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte, der aus der Verschmelzung zweier mit dem gleichen Zweck gegründeter Vereine hervorgegangen ist, ist ein eingetragener Verein, dem unter anderem von dem Arbeitgeber Vermögensmittel zum Zwecke der Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell zur Verfügung gestellt wurden.

Die Insolvenzsicherung erfolgte über ein sogenanntes "doppelseitiges" Treuhandmodell. Zu diesem Zweck wurden am 30.09.2007 zwischen dem Arbeitgeber, einem sogenannten Vermögenstreuhänder sowie dem Rechtsvorgänger des Beklagten als weiterem Treuhänder ein dreiseitiger Treuhandvertrag und ein dreiseitiger Sicherungsvertrag abgeschlossen. In diesen Verträgen wurde die Grundlage geschaffen für die Übertragung von Vermögenswerten in Höhe der zu sichernden Ansprüche seitens des Arbeitgebers auf den Vermögenstreuhänder. Dieser hatte die Vermögenswerte zur Sicherheit auf den Beklagten als weiteren Treuhänder zu übertragen.

In § 10 Abs. 1 des Treuhandvertrages ist im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vereinbart, dass der Beklagte den aus den gesicherten Ansprüchen folgenden Verpflichtungen des Arbeitgebers unter den aufschiebenden Bedingungen beitritt, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt worden ist, das Insolvenzgericht darauf hin Sicherungsmaßnahmen gem. der §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und zur Verfügung stehendes Treuhandvermögen vorhanden ist. Nach § 10 Abs. 2 des Treuhandvertrages erwerben die Begünstigten mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Leistungen zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche im Einklang mit den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Beklagten zu fordern.

§ 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages und § 1 Abs. 3 des Sicherungsvertrages lauten weitgehend übereinstimmend auszugsweise wie folgt:

"Gesicherte Ansprüche sind die Ansprüche der Begünstigten aus den ihnen zustehenden Wertguthaben bis zum Eintritt des Sicherungsfalls …, einschließlich etwaiger vertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung begründeter und zu sichernder Ansprüche auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG ("Aufstockungsbeträge") sowie Ansprüche auf Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATG und einschließlich des auf die Ansprüche aus Wertguthaben entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (nachfolgend "gesicherte Ansprüche"). …"

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 5 und B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2013 (Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger erhielt in den ersten zehn Monaten des Altersteilzeitverhältnisses (August 2008 bis Mai 2009) ein hälftiges Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich 4.000,00 € brutto sowie Aufstockungsleistungen i. H. v. monatlich 2.552,00 € sowie im Februar 2009 eine Prämie i. H. v. 9.713,00 €, mithin insgesamt 75.233,00 €. Ohne den Abschluss des Altersteilzeitvertrages hätte er in der gleichen Zeit monatlich einen Bruttobetrag i. H. v. 8.000,00 € zzgl. einer Prämie im Februar 2009 i. H. v. 19.426,00 €, mithin insgesamt 99.426,00 €, verdient.

Zum Zwecke der Insolvenzsicherung übertrug der Arbeitgeber über den zwischengeschalteten Vermögenstreuhänder monatlich Kapital in Höhe des abzusichernden Wertguthabens auf den Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Treuhänder. Der Beklagte nahm bezogen auf den Kläger für den Zeitraum August 2008 bis einschließlich April 2009 einen Gesamtbetrag i. H. v. 75.849,96 € entgegen, bestehend aus mit "Grundgehalt", "Arbeitgebersozialversicherungsanteil" sowie "Aufstockungsbetrag" bezeichneten Einzelbeträgen.

Nach Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Arbeitgeber am 09.06.2009 wurde am selben Tag ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet.

Nach Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter endete das Arbeitsverhältnis ausweislich eines Vergleiches vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 30.11.2010 noch in der Arbeitsphase mit dem 31.01.2010.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Auszahlung des ihm zustehenden Wertguthabens an die Deutsche Rentenversicherung Bund gem. § 7f SGB IV. Der Beklagte zahlte daraufhin gem. Ankündigung vom 13.12.2010 aus dem Wertguthaben des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Betrag i. H. v. 40.000,00 € zzgl. Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 7.775,03 €, mithin insgesamt 47.775,03 €.

Mit seiner am 02.11.2012 beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder eingegangenen und am 16.01.2013 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesenen und zwischenzeitlich erweiterten Klage hat der Kläger die Übertragung seines Wertguthabens in voller Höhe geltend gemacht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte auch das restliche Wertguthaben i. H. v. 28.074,93 € auf seinen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu seinen Gunsten zahlen müsse. Zur Sicherung des gesamten Wertguthabens gehöre auch die Übertragung der jeweiligen Aufstockungsbeträge. § 7f SGB IV enthalte insoweit keine Differenzierung. Die Regelung in Ziffer 3.3 des Altersteilzeitvertrages über die Anrechnung von Aufstockungsbeträgen betreffe nur sein Verhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber, nicht den Beklagten. Für diese Ansicht spreche auch das Vorgehen des Insolvenzverwalters, der - insoweit unstreitig - das gesamte zu bildende Wertguthaben inkl. Grundgehalt, Arbeitgebersozialversicherungsanteil und Aufstockungsbetrag weitergeleitet habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 28.074,93 € an die Deutsche Rentenversicherung Bund (IBAN: DE58100700000023751100, BIC: DEUTDEBBXXX) mit dem Verwendungsvermerk: "Wertguthaben - NR.: 1012, zu Gunsten Herrn C. S." zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise dem Beklagten nach §§ 10 und 14 des Treuhandvertrages (Trustvertrag) vom 30.09.2007 und § 4 des Sicherungsvertrages vom 30.09.2007 die Beschränkung der Haftung einerseits auf das dem Kläger zustehende Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2009 und andererseits auf den Betrag des anteiligen, auf seine gesicherten Ansprüche entfallenden zur Verfügung stehenden Treuhandvermögens ATZ der R. GmbH im Urteil vorzubehalten,

weiter hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil auszuschließen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass mit der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses in der Arbeitsphase ein Störfall eingetreten sei. Für diesen Fall sehe Ziffer 3.3 des Altersteilzeitvertrages ausdrücklich vor, dass lediglich ein Anspruch auf Bezahlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abzüglich aller erbrachten Leistungen bestehe. Bei der Berechnung dieses Differenzanspruchs hätten auch die zugeflossenen Aufstockungsleistungen berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass der vormalige Arbeitgeber des Klägers für diesen zehn Monate Aufstockungsbeträge i. H. v. jeweils 2.552,00 € gesichert habe, begründe keinen Anspruch für den Kläger. Mit den vertraglichen Regelungen aus dem Treuhand- und dem Sicherungsvertrag seien keine Ansprüche begründet worden, die über die in der Altersteilzeitvereinbarung selbst angelegten Ansprüche hinausgingen. Aus dem Treuhandvertrag sowie dem Sicherungsvertrag ergäbe sich eine Haftungsbeschränkung. Eine Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung sei ein für ihn nicht zu ersetzender Nachteil.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger sei leitender Angestellter gewesen, so dass die bei dem Arbeitgeber bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit nicht einschlägig gewesen sei. Er hat weiter die Ansicht vertreten, ohnehin ergebe sich aus dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nicht, dass der Anspruch wie vom Kläger gewünscht zu berechnen sei.

Mit Urteil vom 23.12.2013 hat das Arbeitsgericht der Klage unter Zurückweisung im Übrigen in Höhe eines Wertguthabens von 9.7213,00 € stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne als Drittbegünstigter einer Treuhand- und Sicherungsabrede in dieser Höhe gem. § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV unmittelbar von dem Beklagten die Übertragung des Wertguthabens verlangen. Für die Insolvenzsicherung sei nicht § 7e SGB IV, sondern allein § 8a ATZG maßgebend. Deshalb habe der Beklagte im Rahmen des Sicherungsumfanges nach § 8a ATZG auf Antrag des Klägers das Wertguhaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund einzuzahlen. Die Regelung im Arbeitsvertrag unter Ziffer 3.3, die für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses eine Anrechnung von Aufstockungsbeträgen vorsehe, halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und sei unwirksam. Nach Einfügung von § 8a Abs. 2 ATZG sei eine solche Anrechnung entgegen der früheren Rechtsprechung des BAG nicht mehr möglich, da jetzt im Gesetz geregelt sei, dass Aufstockungszahlungen bei der Ermittlung des zu sichernden Betrages nicht anzurechnen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Störfall dadurch eintritt, dass das Arbeitsverhältnis in der Arbeitsphase der Altersteilzeit endet. Auch der Sicherungsvertrag vom 30.09.2007, aus dem der Kläger unmittelbar einen Anspruch gegenüber dem Beklagten herleiten könne, sichere nach § 1 Abs. 3 alle Ansprüche einschließlich etwaiger vertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung begründeter und zu sichernder Ansprüche auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATZG. Ausgehend von der unstreitigen Brutto-Soll-Aufstellung verbleibe ein Betrag i. H. v. 9.713,00 €, der von dem Beklagten gem. § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV noch an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Klägers zu bezahlen sei. Das weitere für den Kläger eingezahlte Wertguthaben gehöre zur Insolvenzmasse. Der Beklagte habe die Voraussetzungen für einen Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Eine Beschränkung der Haftung sei entbehrlich, da der Beklagte nicht dargelegt habe, dass in Höhe der zugesprochenen Klageforderung (9.713,00 EUR) das unstreitig von der Treugeberin an ihn als Treuhänder gezahlte Wertguthaben bei ihm nicht mehr vorhanden ist.

Gegen das dem Kläger am 07.01.2014 und dem Beklagten am 02.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 03.02.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beklagte hat mit beim Landesarbeitsgericht am 31.01.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Ziel der vollständigen Übertragung des gesamten Wertguthabens unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Der Kläger beantragt,

1.unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, verkündet am 23.12.2013, zugestellt am 07.01.2014, den Beklagten zu verurteilen, weitere 18.361,93 € an die Deutsche Rentenversicherung Bund (IBAN: DE58100700000023751100, BIC: DEUTDEBBXXX) mit dem Verwendungsvermerk: "Wertguthaben - Nr: 1012, zu Gunsten Herrn C. S." zu zahlen,

2.die Berufung des Beklagten zurückzuweisen einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge.

Der Beklagte beantragt,

1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2013, 5 Ca 3442/13, abzuändern und die Klage abzuweisen,

2.die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

3.hilfsweise dem Beklagten nach §§ 10 und 14 des Treuhandvertrages (Trustvertrag) vom 30.09.2007 und § 4 des Sicherungsvertrages vom 30.09.2007 die Beschränkung der Haftung einerseits auf das dem Kläger zustehende Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2009 und andererseits auf den Betrag des anteiligen, auf seine gesicherten Ansprüche entfallenden zur Verfügung stehenden Treuhandvermögens ATZ der R. GmbH im Urteil vorzubehalten;

4.weiter hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil auszuschließen.

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Ergänzend trägt er vor, der Altersteilzeitvertrag weiche von den gesetzlichen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes nicht zum Nachteil des Klägers ab. Im Übrigen sei der Annahme, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, entgegenzutreten.

Der Sicherungsvertrag bezeichne lediglich, welche Beträge von dem Arbeitgeber als Treugeber gesichert werden können. Die Definition der gesicherten Ansprüche in § 1 Abs. 3 sei unbedeutend für die Ermittlung der arbeitsvertraglichen Ansprüche des Klägers, auf die es allein ankomme. Die Treuhandkonstruktion als solche wirke ebenso wenig wie der in ihrem Rahmen vereinbarte Schuldbeitritt schuldbegründend.

Für die Berechnung des zu beanspruchenden Wertguthabens im Störfall könnten keine anderen Regeln gelten als die, die bei einer arbeitsvertraglich zulässigen, vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber außerhalb einer Insolvenz gelten würden. Der Kläger könne nicht mehr Vergütung erhalten, als er erhalten hätte, wenn die Vereinbarung über Altersteilzeit nicht geschlossen worden wäre und das Normalarbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber selbst oder durch den Insolvenzverwalter gekündigt worden wäre.

Es gebe keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung von Aufstockungsbeträgen. Der Kläger sei mit seinen monatlichen Gesamtbezügen im laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis und den auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Beträgen deutlich überbezahlt.

Der Beklagte sei weder an das Verhalten des Insolvenzverwalters gebunden noch daran, dass er möglicherweise in der außergerichtlichen Korrespondenz den Eindruck hinterlassen habe, es handele sich vorliegend um keinen Störfall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Aus den Gründen

49

Auf die Berufung des Beklagten ist unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit § 7f SGB IV keinen Anspruch auf Übertragung eines weiteren Wertguthabens an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Maßgeblich ist die wirksam im Arbeitsvertrag vereinbarte Anrechnungsklausel. Auf den Umfang der gesicherten Ansprüche kommt es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase nicht mehr an.

50

I.

51

Die Berufungen sind zulässig.

52

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Berufungen sind gem. §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO nach dem Wert der Beschwerdegegenstände zulässig sowie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

53

II.

54

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Übertragung von Wertguthaben, da der Beklagte die berechtigten Ansprüche des Klägers bereits erfüllt hat.

55

A.Die Klage ist als Zahlungsklage zulässig.

56

Der Kläger kann im Wege der Leistungsklage die Übertragung eines Wertguthabens durch Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend machen. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger den Beklagten zunächst auf Abgabe einer Willenserklärung gem. § 894 ZPO betreffend die Übertragung in Anspruch nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits ein Konto zur Verwaltung des Wertguthabens für den Kläger angelegt hat. Nach Nr. 8.2 des "Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht" vom 31.03.2009 ist ausdrücklich ein Geldeingang bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgesehen. Demnach kann der Kläger unmittelbar auf Zahlung an diese klagen.

57

B.Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht als Berechtigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB ein eigener vertraglicher Anspruch gegenüber dem Beklagten als Treuhänder aus der zwischen diesem und dem Arbeitgeber geschlossenen Treuhandvereinbarung vom 30.09.2007 betreffend eine "Doppelseitige Treuhand" zu. Der Anspruch ist nach § 7f SGB IV auf die Übertragung des Wertguthabens durch Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichtet.

58

1.Nach § 328 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

59

Eine solche Vereinbarung ist in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Treuhandvertrages enthalten.

60

Nach § 10 Abs. 2 des Treuhandvertrages erwerben die Begünstigten, also auch der Kläger, mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts des Beklagten ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Leistungen zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche im Einklang mit den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Sicherungsvertrages unmittelbar vom Beklagten zu fordern. In § 10 Abs. 1 des Treuhandvertrages ist diese Konstruktion ausdrücklich als Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet worden. Der Schuldbeitritt erfolgt nach § 10 Abs. 1 des Treuhandvertrages unter den aufschiebenden Bedingungen, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dem Arbeitgeber gestellt worden ist, dass das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat und zur Verfügung stehendes Treuhandvermögen vorhanden ist. Der Eintritt dieser aufschiebenden Bedingungen ist nach der ausdrücklichen Definition in § 10 Abs. 1 S. 3 des Treuhandvertrages der Sicherungsfall.

61

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die aufschiebenden Bedingungen nach Stellung des Insolvenzantrages vom 09.06.2009 eingetreten sind. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch an diesem Tag gehört zu den in § 21 InsO genannten vorläufigen Maßnahmen, auf die im Treuhandvertrag Bezug genommen wird. Mithin ist der Sicherungsfall unmittelbar nach Stellung des Insolvenzantrages mit der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingetreten und der Schuldbeitritt des Beklagten zu den gegen den Arbeitgeber gerichteten Ansprüchen des Klägers erfolgt.

62

2.Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind beschränkt auf Ansprüche, die ihm für die Zeit bis zum 31.05.2009 zustehen.

63

Nach § 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages sind nur die Ansprüche gesichert, die dem Begünstigten aus einem ihm zustehenden Wertguthaben bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gem. § 10 Abs. 1 des Treuhandvertrages zustehen.

64

Wie ausgeführt, ist der Sicherungsfall im Juni 2009 eingetreten. Fällig waren mithin bis zum Eintritt des Sicherungsfalls nur die Ansprüche des Klägers bis zum 31.05.2009.

65

3.Der Kläger kann aufgrund der Regelung im Treuhandvertrag lediglich eine Befriedigung verlangen, die der arbeitsvertraglichen Regelung in Ziffer 3.3 der Altersteilzeitvereinbarung entspricht. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch des Klägers beschränkt ist auf das Entgelt, dass er bis Ende Mai 2009 bei einer Vollzeittätigkeit verdient hätte abzüglich des bereits für die Teilzeitarbeit erhaltenen Arbeitsentgelts und abzüglich der gezahlten Aufstockungsbeträge.

66

a)Nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Treuhandvertrages trat der Beklagte lediglich den gesicherten Ansprüchen des Klägers bei.

67

Hieraus folgt, dass der Beklagte nur in dem Umfang zur Leistung verpflichtet ist, in dem der Kläger einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber hat.

68

Gleiches folgt aus § 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages. Danach sind nur die Ansprüche aus einem dem Kläger zustehenden Wertguthaben gesichert. Es kommt mithin darauf an, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Wertguthaben zusteht. Dies ist aber Vorfrage für den im Treuhandvertrag gesicherten Anspruch und ergibt sich nicht selbst aus dem Treuhandvertrag. Auch für § 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages kommt es mithin darauf an, welche Ansprüche der Kläger gegen seinen Arbeitgeber hat.

69

b)Der Kläger hat gegen seinen Arbeitgeber lediglich Anspruch auf Übertragung von Wertguthaben i. H. v. 24.193,00 € (zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Da der Beklagte bereits ein Wertguthaben i. H. v. 40.000,00 € (ebenfalls zuzüglich Sozialversicherungsbeträge) übertragen hat, besteht jedenfalls kein weiterer Anspruch.

70

Nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV kann der Beschäftigte bei Beendigung einer Beschäftigung vom bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

71

aa)Für den Kläger besteht ein Wertguthaben gem. § 7b SGB IV. Zu den in § 7b SGB IV geregelten Wertguthaben gehört auch das bei einer Altersteilzeit im Blockmodell für die Freistellungsphase angesparte Guthaben (BAG v. 23.02.2010, 9 AZR 71/09, juris; HWK/Ricken, 5. Aufl., SGB IV §§ 7, 7b Rn. 34; Rolfs, NZS 2004, 561; Ulbrich/Rihn, DB 2009, 1466; Rolfs/Witschen, NZS 2009, 295; Knospe, NZS 2009, 600; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 7. Aufl., 2011, S. 35 u. 337).

72

Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenfalls ist zwischen ihnen unstreitig, dass hierzu auch das vorliegend angesparte Wertguthaben gehört, obwohl § 7f SGB IV erst am 01.07.2009, und damit nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung vom 28.07.2008 sowie dem Beginn des Altersteilzeitverhältnisses am 01.08.2008 in Kraft trat.

73

Die Parteien beziehen sich insoweit auf das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 31.03.2009 zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (s. o.), aus dessen Punkt 8.2 sich mittelbar ergibt, dass die Neuregelung in § 7f SGB IV auch auf vor diesem Stichtag angesparte Wertguthaben anwendbar ist.

74

Da die Kammer den von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, bedurfte diese Frage keiner weiteren Aufklärung.

75

bb)Die Voraussetzungen zur Übertragung von Wertguthaben gem. § 7f SGB IV liegen vor.

76

Das noch vorhandene Wertguthaben überschreitet unstreitig das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße. Diese betrug im Jahr 2012 für die alten Bundesländer 2.625 € und für die neuen Bundesländer 2.240 €. Bei einem vorhandenen Betrag i. H. v. 24.193,00 € ist diese Grenze deutlich überschritten.

77

Das Beschäftigungsverhältnis endete mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2010.

78

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Übertragung des Wertguthabens an die Deutsche Rentenversicherung Bund auch durch schriftliche Erklärung verlangt hat.

79

cc)Das Wertguthaben, dessen Übertragung der Kläger von seinem Arbeitgeber verlangen konnte, betrug lediglich 24.193,00 €.

80

Das Wertguthaben ist vorliegend unter Berücksichtigung der Anrechnungsregel in Ziffer 3.3 des Arbeitsvertrages zu berechnen. Diese sieht für den Fall der vorzeitigen Beendigung vor, dass der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf die Bezahlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit hat abzüglich aller bereits erbrachten Leistungen, zu denen auch die Aufstockungsbeträge gehören.

81

(1)Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Berechnung der Höhe des zu übertragenden Wertguthabens bestehen nicht. So ist nach der Definition in § 7b SGB IV Voraussetzung für die Anwendung der §§ 7c ff. SGB IV das Vorliegen einer Wertguthabenvereinbarung. Damit wird der vertragliche Charakter einer entsprechenden Regelung deutlich. Für Verträge gilt allgemein die Vertragsfreiheit (vgl. hierzu BAG v. 27.09.2012, 8 AZR 826/11, juris; BAG v. 22.02.2012, 4 AZR 24/10, juris) mit der Folge, dass die Parteien weitgehend frei bei der Ausgestaltung der Regelungen sind und mithin auch zu regeln haben, wie das Wertguthaben auf- bzw. abgebaut wird. Hiervon geht auch § 7c Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aus, wonach Wertguthaben insbesondere in Anspruch genommen werden können für vertraglich vereinbarte Freistellungen von der Arbeitsleistung. Die Verwendung richtet sich damit - neben den Möglichkeiten gem. § 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die vorliegend nicht von Bedeutung sind - nach der jeweils abgeschlossenen Wertguthaben-Vereinbarung (so Ulbrich/Rihn, DB 2009, 1466, 1467, die auf S. 1470 aber - entgegen der Ansicht der Kammer für den hier vorliegenden Fall einer ausdrücklichen Regelung - davon ausgehen, dass "wohl das angesparte Entgelt" zu übertragen ist).

82

Insbesondere regelt § 7f SGB IV nicht, dass der Aufstockungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund abzuführen wäre, wie der Kläger meint. Hierfür gibt es keine Grundlage. § 7f SGB IV gilt allgemein für alle Formen von Wertguthaben. Eine ausdrückliche Erwähnung von Aufstockungsbeträgen in der Vorschrift wäre deshalb auch systemwidrig.

83

(2)Die Höhe des zu übertragenden Guthabens ergibt sich aus Ziffer 3.3 der Altersteilzeitvereinbarung. Danach bestand für den Kläger nur ein Guthaben i. H. v. 24.193,00 €.

84

(a)Der Kläger und sein Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit in Nr. 1, 3 und 4 des Altersteilzeitvertrages geregelt, wie das Wertguthaben entsteht. Sie haben hierzu das sogenannte Blockmodell vereinbart, nach dem die Arbeitszeit in einem ersten Block in vollem Umfang abzuleisten ist, in einem gleichlangen zweiten Block hingegen die Arbeitspflicht aufgrund der Freistellung des Arbeitnehmers vollständig entfällt. Das Arbeitsentgelt wird für den gesamten Zeitraum auf die Hälfte reduziert.

85

(b)Damit liegt eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV vor.

86

Nach § 7b Nr. 3 SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung u. a. vor, wenn Arbeitsentgelt eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung entnehmen zu können.

87

Genau dies ist in der Altersteilzeitvereinbarung geregelt. Danach sollte der Kläger während der Arbeitsphase bei voller Arbeitsleistung die Hälfte des Entgelts einbringen, damit dieses in der Freistellungsphase ausgezahlt wird.

88

(c)Nach Ziffer 3.3 des Altersteilzeitvertrages hatte der Kläger bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich Anspruch auf die Bezahlung seiner tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abzüglich aller bereits erbrachten Leistungen des Arbeitgebers gem. Ziffer 4 dieser Vereinbarung. Zu Ziffer 4 gehören gem. Ziffer 4.3 auch die Aufstockungsbeträge.

89

(aa)Die Anrechnung von während der Arbeitsphase gezahlten Aufstockungsleistungen ist zulässig.

90

(aaa)Endet ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, so ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen. Dabei kann wirksam vereinbart werden, dass in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen sind, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte (BAG v. 14.10.2003, 9 AZR 146/03, BAGE 108, 94-103). Das Wertguthaben reduziert sich dann mit Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses auf den Betrag, der zur Sicherung der Differenz zwischen der Summe aus dem tatsächlichen erhaltenen Entgelt und den Aufstockungsbeiträgen sowie dem bei einer Tätigkeit in Vollzeit erzielten Entgelt ("Hätte-Vergütung") erforderlich ist (vgl. Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 7. Aufl. 2011, S. 354).

91

(bbb)Dem steht die Regelung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen § 8a Abs. 2 ATZG nicht entgegen.

92

§ 8a Abs. 2 ATZG regelt lediglich die Höhe des zu sichernden Wertguthabens für den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Die Vorschrift trifft keine Regelung für die Frage, wie das aufgebaute Wertguthaben im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen ist.

93

Dies folgt aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

94

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Auslegung von Gesetzen zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Norm zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den gesetzlichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG v. 04.12.2013, 7 AZR 468/12, juris).

95

Nach dem Wortlaut wird in § 8a Abs. 2 ATZG die Ermittlung des "zu sichernden" Wertguthabens angesprochen. Damit handelt es sich um das Wertguthaben, das für den Sicherungsfall aufzubauen ist. Demgegenüber ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nichts mehr "zu sichern", sondern es geht allein darum, die vorhandenen Sicherheiten in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn man insoweit auf eine allgemeinere Bedeutung von "zu sichern" abstellt, wird die vorgenannte Auslegung jedenfalls durch die sonstigen zu berücksichtigenden Umstände bestätigt.

96

Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass § 8a Abs. 2 ATZG keine eigenständige Regelung zur Definition des Wertguthabens bei einem Altersteilzeitverhältnis enthält. Denn die Vorschrift regelt nicht abschließend, wie das Wertguthaben zu ermitteln ist. Geregelt ist lediglich, dass eine "Anrechnung" von vier bestimmten Leistungen unzulässig ist. Hierzu gehören u. a. die Aufstockungsleistungen sowie die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung. Es fehlt aber an dem logisch vorhergehenden Schritt der Definition, nämlich der Festlegung, welche Beträge überhaupt das Wertguthaben bilden. Damit handelt es sich um eine unvollständige Regelung bzw. eine Teildefinition, die gerade voraussetzt, dass sich aus anderen Regelungen die Höhe des Wertguthabens ergibt. Damit steht § 8a Abs. 2 ATZG nicht der auch vor In-Kraft-Treten der Vorschrift durch das BAG gebilligten Praxis entgegen, durch vertragliche Regelungen im Fall einer Störung des Altersteilzeitverhältnisses die Aufstockungsbeträge bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen. Denn für die Abwicklung als solche kommt es nicht zwingend auf die in § 8a Abs. 2 ATZG allein angesprochene Insolvenzsicherung an. Hat der Arbeitgeber selbst genügend Mittel zur Erfüllung der Ansprüche, wird die Sicherung nämlich überhaupt nicht in Anspruch genommen, so dass die Höhe der gesicherten Ansprüche ohne Belang ist.

97

Sinn und Zweck der Vorschrift beschränken sich darauf, für den Fall der Insolvenz sicherzustellen, dass das Entgelt für die vorgearbeitete Zeit auch tatsächlich ausgezahlt werden kann. Der Arbeitnehmer muss abgesichert werden, da er seine Arbeitsleistungen bereits tatsächlich erbracht hat, das hierfür geschuldete Arbeitsentgelt aber noch nicht vollständig, nämlich nur zur Hälfte, geflossen ist (LAG München v. 12.01.2011, 11 Sa 707/10, juris). Diesem Zweck entspricht es, dass Aufstockungsleistungen den zu sichernden Betrag nicht reduzieren (ErfK/Rolfs, 14. Aufl., ATZG § 8a Rn. 4; HWK/Stindt/Nimscholz, 5. Aufl., ATZG § 8a Rn. 3). Denn in diesem Fall wäre das gesicherte Guthaben zu gering, um in der Freistellungsphase noch die Hälfte des Entgelts zu zahlen. Vielmehr wird die angesparte "Hälfte" uneingeschränkt benötigt, um während der Freistellungsphase den entsprechenden Betrag zahlen zu können.

98

Ein darüber hinausgehender Zweck kommt der Regelung in § 8a Abs. 2 ATZG nicht zu. Das Altersteilzeitgesetz enthält keine Anspruchsgrundlagen. Es regelt nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Bundesanstalt für Arbeit. Auswirkungen auf das mit dem Arbeitnehmer zu vereinbarende Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat es nur mittelbar (BAG v. 14.10.2003, 9 AZR 146/03, BAGE 108, 94-103; Zwanziger, RdA 2005, 226, 238). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers löst für sich genommen keinen Störfall aus, so dass dies die Höhe der Ansprüche des Arbeitnehmers nicht berührt (Froehner, NZA 2012, 1405, 1409).

99

(ccc)Eine Übertragung des Regelungsgehaltes des mit Wirkung zum 01.07.2004 neu eingeführten § 8a Abs. 2 ATZG auf den Anspruch des Arbeitnehmers bei Abrechnung des beendeten Altersteilzeitverhältnisses ist nicht geboten (Hampel, DB 2004, 706, 707; Zwanziger, RdA 2005, 226, 238; Froehner, NZA 2012, 1405, 1409; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 7. Aufl. 2011, S. 354). Nach anderer Ansicht soll hingegen aus § 8a Abs. 2 ATZG folgen, dass Aufstockungsbeträge im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht mehr angerechnet werden dürfen (Rolfs, RdA 2004, 370, 373; ders., NZS 2004, 561; HWK/Stindt/Nimscholz, 5. Aufl., ATZG § 8a Rn. 3). Zur Begründung wird angegeben, dass eine Insolvenzsicherung nicht existierender Forderungen sinnlos wäre und mithin aus der Definition des zu sichernden Betrages auch der Umfang des zu sichernden arbeitsrechtlichen Anspruchs folge. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zwingend. Zwischen dem Sicherungszweck und der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses kann ohne weiteres unterschieden werden (so im Ausgangspunkt auch HWK/Stindt/Nimscholz, 5. Aufl., ATZG § 8a Rn. 3, im Ergebnis ebenso LAG München v. 12.01.2011, 11 Sa 707/10, Rn. 52, juris). Wie ausgeführt, ist es für die Insolvenzsicherung zwingend, dass die Aufstockungsbeträge nicht in Abzug gebracht werden. § 8a Abs. 2 ATZG umfasst die gesamte Sicherung des Altersteilzeitverhältnisses. Dies bedeutet, dass das maximale Risiko abzusichern ist. Dem wird durch den kontinuierlichen Aufbau des Wertguthabens während der Arbeitsphase und den ebenso kontinuierlichen Abbau während der Freistellungsphase Rechnung getragen. Bestehen aber keine Risiken mehr, weil das Altersteilzeitverhältnis bereits beendet ist, ist die vorhandene Sicherung lediglich dazu zu verwenden, die Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus den Vereinbarungen ergeben, zu erfüllen (Hampel, DB 2004, 706, 707; Froehner, NZA 2012, 1405, 1409; ebenso im Ausgangspunkt auch HWK/Stindt/Nimscholz, 5. Aufl., ATZG § 10 Rn. 10). Die Situation ist nicht anders als bei der Auflösung von anderen Wertguthaben bei Beendigung der Beschäftigung. Hier liegt ein Störfall vor, weil der eigentliche Zweck des Wertguthabens, nämlich die Finanzierung von Freistellungsphasen, verfehlt wird (so auch Rolfs/Witschen, NZS 2009, 295, 302).

100

Nach wie vor zeigt der weiter geltende § 12 Abs. 3 S. 2 ATZG, dass auch der Gesetzgeber von der Zulässigkeit einer Anrechnung auf die vom Altersteilzeitarbeitnehmer insgesamt erhaltenen Leistungen ausgeht. Danach hat der Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht bereits dann Anspruch auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, wenn er den nach Beginn der Freistellungsphase frei gewordenen Arbeitsplatz wieder besetzt. Der Anspruch setzt vielmehr auch voraus, dass ihm aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Aufwendungen verbleiben, er also die bereits gezahlten Aufstockungsbeträge nicht mit fälligen Entgeltansprüchen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers verrechnen kann (BAG v. 14.10.2003, 9 AZR 146/03, BAGE 108, 94-103). Demnach geht das Gesetz gerade davon aus, dass eine solche Anrechnung erfolgen kann. Dieses Argument aus der vorzitierten Entscheidung hat nach wie vor Gültigkeit, da diese Vorschrift auch nach Einfügung von § 8a Abs. 2 ATZG nicht geändert worden ist. Auch deshalb kann nicht angenommen werden, § 8a Abs. 2 ATZG enthalte auch eine Regelung für die Abwicklung von Altersteilzeitverhältnissen bei einem Störfall.

101

(ddd)Aus dem Zweck der Absicherung der Ansprüche aus dem Altersteilzeitvertrag ergibt sich, dass das auszuzahlende Wertguthaben nicht höher sein kann, als die Ansprüche aus dem Altersteilzeitvertrag.

102

(eee)Auf den ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Betrag i. H. v. 25.520,00 € hat der Kläger, selbst wenn man der Gegenansicht folgen würde, bereits deshalb keinen Anspruch, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser Betrag, der sich aus dem Aufstockungsbetrag i. H. v. 2.552,00 € pro Monat für zehn Monate zusammensetzt, überhaupt nach § 8a ATZG zu sichern gewesen wäre.

103

Zu sichern ist nach § 8a Abs. 1 ATZG lediglich das hälftige Arbeitsentgelt, das während der Freistellungsphase zu zahlen ist. Der Arbeitnehmer geht beim Blockmodell regelmäßig mit 50% seiner vertraglich geschuldeten Vollzeitarbeit in Vorleistung. Nur im Umfang dieser Vorleistungen erarbeitet er sich originäre Entgeltansprüche (vgl. BAG v. 23.02.2005, 10 AZR 600/03, juris; BAG v. 24.06.2003, 9 AZR 353/02, juris; LAG München v. 12.01.2011, 11 Sa 707/10, juris). Nicht zu dem zu sichernden Arbeitsentgelt gehören die künftigen und in der Freistellungsphase zu zahlenden Aufstockungsbeträge (BAG v. 23.02.2010, 9 AZR 71/09, juris). Sie sind keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeit. Insoweit verbleibt bei dem Arbeitnehmer nach wie vor ein gewisses Insolvenzrisiko (Rolfs, NZS 2004, 561; HWK/Stindt/Nimscholz, 5. Aufl., ATZG § 8a Rn. 3). Die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 2 ATZG wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber für den Begriff des Wertguthabens in § 8a Abs. 1 ATZG davon ausgegangen wäre, dass das zu sichernde Wertguthaben die Aufstockungsbeträge mit umfasse (LAG München v. 12.01.2011, 11 Sa 707/10, juris).

104

Dementsprechend hat der Arbeitgeber, sofern er diese Beträge tatsächlich einer Sicherung zugeführt hat, mehr getan, als gesetzlich gefordert war.

105

Dies führt nicht dazu, dass nunmehr der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung bzw. Übertragung dieser Übersicherung hat.

106

(fff)Ohne Bedeutung ist mithin der tatsächlich gesicherte Betrag über 75.849,96 €. Wie ausgeführt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Sicherung zunächst unter der Prämisse erfolgen musste, dass das Altersteilzeitverhältnis wie geplant bis zum vorgesehenen Ende abgewickelt worden wäre. In diesem Fall wären weitere Beträge erforderlich gewesen, um die Ansprüche des Klägers abzusichern. So sieht der Treuhandvertrag in § 3 Abs. 1 S. 4 vor, dass Vermögensgegenstände i. H. v. jederzeit mindestens 100 % des Gesamtbetrags aller gesicherten Ansprüche vorhanden sein müssen. Damit haben die Parteien des Treuhandvertrages gerade die Situation vorausgesehen, dass der Beklagte u. U. über mehr Sicherheiten verfügt, als er zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche benötigt. Dies folgt aus der Erwähnung von "mindestens" in § 3 Abs. 1 S. 4 des Treuhandvertrages.

107

Ohne Bedeutung ist daher auch der Umstand, dass in § 1 Abs. 3 des Treuhandvertrages geregelt ist, dass die Wertguthaben gesichert werden einschließlich etwaiger vertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung begründeter und zu sichernder Ansprüche auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATZG ("Aufstockungsbeträge"). Aus dieser Regelung folgt nicht, dass dem Kläger insoweit ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht. Denn die Sicherung erfolgt ausdrücklich nur für die "zu sichernden" Ansprüche. Wie ausgeführt, ist aber im Fall der vorzeitigen Beendigung kein weitergehender Anspruch des Klägers mehr zu sichern.

108

(ggg)Nach Auffassung der Kammer steht die Regelung in Ziffer 3.3 der Altersteilzeitvereinbarung deshalb wie ausgeführt mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang.

109

(aaaa)Insbesondere ist die Anrechnungsregel nicht gem. §§ 305c Abs. 2, 307 BGB unwirksam, weil es sich um eine unklare oder unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte.

110

Nachdem das Arbeitsgericht - ggf. aufgrund des Erscheinungsbildes (vgl. hierzu BAG v. 28.08.2013, 10 AZR 537/12, Rn. 23, juris) - das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen hat, hat der Beklagte dies in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich in Abrede gestellt.

111

Da der Beklagte nicht Arbeitgeber war, genügt dieser Vortrag für ein substantiiertes Bestreiten.

112

Es wäre deshalb Sache des Klägers gewesen, näher dazu vorzutragen, inwieweit es sich bei der Altersteilzeitvereinbarung tatsächlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt hat.

113

(bbbb) Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt hätte, sind sie nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

114

Zunächst liegt keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wie ausgeführt gerade nicht vorliegt, da § 8a Abs. 2 ATZG nach zutreffender Auffassung keine Regelung für die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nach Eintritt eines Störfalls enthält.

115

Sodann liegt auch keine Unwirksamkeit gem. § 305c Abs. 2 BGB wegen einer etwaigen Verletzung des Unklarheitenverbots vor.

116

Zweifel an der Auslegung des Umfangs der Abzugsverpflichtung bestehen nicht.

117

Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Zwecke gelten (BAG v. 17.04.2013, 10 AZR 281/12, juris; BAG v. 08.12.2010, 10 AZR 671/09, Rn. 15, BAGE 136, 294).

118

Keine der Parteien hat dazu vorgetragen, dass die Regelung in Ziffer 3.3 der Altersteilzeitvereinbarung, in der hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Leistungen nur pauschal auf Ziffer 4 Bezug genommen wird, so zu verstehen gewesen wäre, dass neben dem in Ziffer 4.1 geregelten Entgelt und den in Ziffer 4.3 geregelten Aufstockungsbeträgen die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung, die in Ziffer 4.4 der Altersteilzeitvereinbarung genannt werden, von den bereits erhaltenen Leistungen in Abzug zu bringen gewesen wären. Der Beklagte hat einen solchen Abzug nicht vorgenommen. Dies wäre auch unzulässig. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die von ihm allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Differenzberechnung als erhaltene Aufstockungsleistung zu Lasten des Arbeitnehmers anzurechnen (BAG v. 18.11.2003, 9 AZR 270/03, BAGE 108, 345-350). Legt man die Regelung in Ziffer 4.4 aus Sicht der an der Vereinbarung von Altersteilzeitregelungen Beteiligten aus, folgt bereits aus dem Wortlaut, dass ein Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen war. Nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer 4.4 handelt es sich bei der dort geregelten Verpflichtung bereits um keine gegenüber dem Kläger erbrachte Leistung, da ausdrücklich geregelt ist, dass die Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet werden. Demgegenüber ist in Ziffer 4.1 und Ziffer 4.3 geregelt, dass der Kläger das Grundgehalt und die Aufstockungsbeträge erhält (wörtlich: "Sie erhalten"). Aufgrund dieser unterschiedlichen Formulierungen steht fest, dass eine Anrechnung der Rentenversicherungsbeiträge ausscheidet. Dies steht im Einklang mit dem typischen und von redlichen Geschäftspartnern verfolgten Zweck der Regelung, eine Anrechnung in dem Umfang vorzunehmen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung durch die Rechtsprechung des BAG als zulässig erachtet worden war.

119

Für die Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, ist deshalb kein Raum. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen - nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden - "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 17.04.2013, 10 AZR 281/12, juris; BAG v. 20.02.2013, 10 AZR 177/12, juris). Wie ausgeführt, bestehen solche Zweifel nicht. Zu keinem Zeitpunkt war streitig, ob bei der Abrechnung im Störfall zusätzlich zu den Aufstockungsbeträgen der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung in Abzug zu bringen war. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Regelung in Ziffer 3.3 der Altersteilzeitvereinbarung zu zwei verschiedenen Auslegungsergebnissen hätte führen können.

120

(cccc) Somit kann auch die Frage dahinstehen, ob der Schuldbeitritt nach §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1, 2 des Treuhandvertrages auch für Forderungen gelten sollte, die sich allein aus einer unwirksamen Vertragsgestaltung ergeben sollten.

121

(dddd) Es kommt hinzu, dass selbst bei Fehlen einer vertraglichen Anrechnungsvorschrift die Aufstockungsbeträge aufgrund ihres Charakters als eine besondere Form des Arbeitsentgelts nach zutreffender Auffassung ohnehin anzurechnen wären (Froehner, NZA 2012, 1405, 1409; Zwanziger, RdA 2005, 226, 238; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 7. Aufl. 2011, S. 135). Soweit nach anderer Ansicht bei Fehlen einer vertraglichen Regelung eine Anrechnung zu unterbleiben hat (vgl. LAG Niedersachsen v. 25.06.2003, 2 Sa 1556/02, juris), kann der dortigen Begründung nicht gefolgt werden. Nach dieser Ansicht soll es sich bei Aufstockungszahlungen um eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum Vergütungsanspruch geschuldete Leistung handeln. Demgegenüber hat das BAG aber entschieden, dass die Aufstockungsleistung zwar keine Gegenleistung für die Arbeit, gleichwohl aber Entgelt i. S. der §§ 611, 612 BGB ist (BAG v. 14.10.2003, 9 AZR 146/03, Rn. 32, juris). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Altersteilzeitarbeitnehmer, der während der Arbeitsphase vorzeitig ausscheidet, besser stehen sollte als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls vorzeitig endet. In beiden Fällen wird die Erwartung auf die zukünftige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gleichermaßen enttäuscht. Ein Vergleich mit dem sich in kontinuierlicher Altersteilzeit befindenden Arbeitnehmer geht fehl. Dieser kann im Fall der vorzeitigen Beendigung den Aufstockungsbetrag behalten, da er bereits unwiederbringlich auf die Verwertung seiner hälftigen Arbeitskraft verzichtet hat. Demgegenüber besteht im Blockmodell die Möglichkeit, die tatsächliche Arbeitsleistung noch zu vergüten.

122

(hhh)Aus § 9 der bei dem Arbeitgeber geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit (GBV 9903) vom 23.06.1999/01.07.1999, die vom Kläger erwähnt wurde, folgt nichts anderes. Der Kläger hat nicht bestritten, dass er - wie von dem Beklagten vorgetragen - leitender Angestellter gem. § 5 Abs. 3 BetrVG war. Die Gesamtbetriebsvereinbarung war mithin auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Darüber hinaus enthält § 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung lediglich eine Sonderregelung für den Tod des Arbeitnehmers. Zudem ist nach § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung eine Sicherung gegen Insolvenz nur vorgesehen, soweit diese nach dem ATZG erforderlich ist. Wie ausgeführt, sind Aufstockungsbeträge gerade nicht gegen Insolvenz abzusichern.

123

(bb)Demnach ergibt sich unter Berücksichtigung der anzurechnenden Aufstockungsleistungen für den Kläger ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch lediglich i. H. v. 24.193,00 €.

124

Das "Hätte-Entgelt" berechnet sich wie folgt: Bei einem Grundgehalt i. H. v. 8.000,00 € pro Monat für zehn Monate von August 2008 bis Mai 2009 sowie einem Bonus von 19.426,00 € ergibt sich bei unterstellter Vollzeitarbeit ein Betrag i. H. v. 99.426,00 €. Tatsächlich erhalten hat der Kläger während der Altersteilzeit in diesen Monaten monatlich 4.000,00 € Grundgehalt zzgl. 2.552,00 € Aufstockungsbeitrag sowie einmal die Bonuszahlung i. H. v. 9.713,00 €, mithin insgesamt 75.233,00 €. Die Differenz aus dem "Hätte-Entgelt" (99.426,00 €) und dem tatsächlich erhaltenen Betrag (75.233,00 €) ergibt den zu sichernden Anspruch i. H. v. 24.193,00 € zuzüglich darauf zu entrichtender Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Höhe war das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.

125

(cc)Diesen Anspruch hat der Beklagte bereits erfüllt, da er 40.000,00 € für Arbeitsentgelt und 7.775,03 € für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen hat.

126

c)Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Weder nach den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergibt sich ein Anspruch. Beide Anspruchsgrundlagen scheiden aus, wenn die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abschließend in der jeweiligen Altersteilzeitvereinbarung geregelt sind (BAG v. 14.10.2003, 9 AZR 146/03, BAGE 108, 94-103). Wie ausgeführt, ist dies vorliegend der Fall.

127

4.Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich für den Kläger gegen den Beklagten als Treuhänder weitergehende Ansprüche ergeben könnten, sind neben dem Treuhandvertrag nicht ersichtlich. So hat der Kläger selbst ausgeführt, dass Grundlage seines Anspruchs ausschließlich § 7f SGB IV ist, wobei - wie ausgeführt - § 7f SGB IV lediglich den zu sichernden Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ausgestaltet und nicht als eigene Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten in Betracht kommt.

128

III.

129

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

130

Wie ausgeführt, hat der Kläger keine weiteren Ansprüche gegen den Beklagten auf Übertragung von Wertguthaben, da dieser seine Verpflichtungen bereits übererfüllt hat.

131

Zudem ergibt sich selbst bei Zugrundelegung der Gegenansicht zum Anwendungsbereich von § 8a Abs. 2 ATZG kein weitergehender Anspruch, da - soweit ein über insgesamt 49.713,00 € hinausgehender Bruttobetrag geltend gemacht wird - allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber auch für Aufstockungsbeträge eine Sicherheit bestellt hat, kein Anspruch des Klägers folgt.

132

IV.

133

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

134

V.

135

Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, da eine unmittelbare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung von § 8a Abs. 2 ATZG für arbeitsvertragliche Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung eines Altersteilzeitvertrages - soweit erkennbar - noch nicht vorliegt.

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