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Arbeitsrecht
21.09.2017
Arbeitsrecht
EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen von Flugpersonal

EuGH, Urteile vom 14.9.2017 – C-168/16 und C-169/16, Sandra Nogueira, Victor Perez-Ortega, Virginie Mauguit, Maria Sanchez-Odogherty, José Sanchez-Navarro gegen Crewlink Ireland Ltd (C168/16) und Miguel José Moreno Osacar gegen Ryanair Designated Activity Company

ECLI:EU:C:2017:688

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-2292-2

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft beschäftigen oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung gleichgesetzt werden kann. Der Begriff „Heimatbasis“ ist jedoch ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“.

Aus den Gründen

1          Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: BrüsselIVerordnung).

2          Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in der Rechtssache C168/16 zwischen Frau Sandra Nogueira, Herrn Victor Perez-Ortega, Frau Virginie Mauguit, Frau Maria Sanchez-Odogherty und Herrn José Sanchez-Navarro (im Folgenden zusammen: Frau Nogueira u. a.) einerseits und der Crewlink Ireland Ltd (im Folgenden: Crewlink) andererseits und in der Rechtssache C169/16 zwischen Herrn Miguel José Moreno Osacar und der Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), wegen der Bedingungen für die Durchführung und Beendigung der von Frau Nogueira u. a. und Herrn Moreno Osacar abgeschlossenen Individualarbeitsverträge sowie wegen der internationalen Zuständigkeit der belgischen Gerichte für diese Rechtsstreitigkeiten.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3          Das am 7. Dezember 1944 in Chicago (Vereinigte Staaten) unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden: Abkommen von Chicago) ist von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert worden; die Europäische Union ist allerdings selbst nicht Vertragspartei dieses Abkommens.

4          Art. 17 dieses Abkommens bestimmt:

„Luftfahrzeuge haben die Staatszugehörigkeit des Staates, in dem sie eingetragen sind.“

Unionsrecht

5          Die Erwägungsgründe 13 und 19 der Brüssel-I-Verordnung lauten:

„(13)      Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.

(19)      Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen [dieses] Übereinkommens … Ebenso sollte das [Erste Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens von 1968 in seiner revidierten und geänderten Fassung durch den Gerichtshof (ABl. 1998, C 27, S. 28)] auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, anwendbar bleiben.“

6          Abschnitt 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 18 bis 21 umfasst, enthält die Zuständigkeitsvorschriften für Rechtsstreitigkeiten, die individuelle Arbeitsverträge zum Gegenstand haben.

7          Art. 18 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“

8          Art. 19 der Verordnung sieht vor:

„Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

1.      vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

2.      in einem anderen Mitgliedstaat

a)      vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

b)      wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.“

9          Art. 21 der Brüssel-I-Verordnung lautet wie folgt:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.      wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder

2.      wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.“

10        In der Präambel des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom), wird ausgeführt:

„Die Hohen Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – In dem Bestreben, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen, in dem Wunsch, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen – sind … übereingekommen …“

11        Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. 1991, L 373, S. 4), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 377, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3922/91), dient nach Art. 1 „der Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Bezug auf Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen und in Bezug auf Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen“.

12        Diese Verordnung enthielt einen Anhang III, der später durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. 2008, L 79, S. 1) aufgehoben wurde. Die in Abschnitt Q („Beschränkung der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften“) des Anhangs III enthaltene Norm OPS 1.1090 Nr. 3.1 bestimmte Folgendes:

„Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben.“

13        Außerdem enthielt dieser Abschnitt die Norm OPS 1.1095, die in Nr. 1.7 den Begriff „Heimatbasis“ wie folgt definierte: „Vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.“

14        Die ebenfalls in Anhang III Abschnitt Q der Verordnung Nr. 3922/91 enthaltene Norm OPS 1.1110 („Ruhezeit“) lautete:

„1.      Mindestruhezeit

1.1.      Die Mindestruhezeit, die vor einer auf der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 12 Stunden; maßgebend ist der größere Wert.

1.2.      Die Mindestruhezeit, die vor einer außerhalb der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 10 Stunden – maßgebend ist der größere Wert; bei Mindestruhezeiten außerhalb der Heimatbasis muss der Luftfahrtunternehmer dafür sorgen, dass die Möglichkeit von 8 Stunden Schlaf gewährt wird, wobei die Reisezeit und andere physiologische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

…“

15        Auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit wird der Begriff „Heimatbasis“ ebenfalls erwähnt und zwar in Erwägungsgrund 18b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung. Dieser Erwägungsgrund lautet:

„In Anhang III der Verordnung [Nr. 3922/91] ist das Konzept der ‚Heimatbasis‘ für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen definiert als der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Um die Anwendung des Titels II dieser Verordnung auf Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, das Konzept der ‚Heimatbasis‘ als das Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der ‚Heimatbasis‘ sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.“

16        Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004, der zu Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) gehört, sieht vor:

„(1)      Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(3)      Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a)       eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

(5)      Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‚Heimatbasis‘ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.“

17        Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 465/2012 tritt Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Verordnung Nr. 465/2012 am 8. Juni 2012 veröffentlicht wurde, sind die durch sie vorgenommenen Änderungen auf die Ausgangsverfahren zeitlich nicht anwendbar.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C169/16

18        Am 21. April 2008 schloss Herr Moreno Osacar in Spanien einen Arbeitsvertrag mit der in Irland ansässigen Fluggesellschaft Ryanair.

19        Gemäß diesem Vertrag war er zuständig für „die Sicherheit, Betreuung, Unterstützung und Kontrolle der Fluggäste; Aufgaben beim Anbordgehen und als Bodenpersonal, … Bordverkäufe; Innenreinigung des Flugzeugs, Sicherheitskontrollen und alle anfallenden Aufgaben, die ihm … von der Fluggesellschaft übertragen werden können“.

20        Dieser in englischer Sprache abgefasste Vertrag sah vor, dass für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Durchführung oder Beendigung des Vertrags die irischen Gerichte zuständig sind und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien irischem Recht unterliegt. Außerdem sah der Vertrag vor, dass die von Herrn Moreno Osacar als Mitglied des Kabinenpersonals erbrachten Arbeitsleistungen als in Irland erbracht anzusehen sind, da sie an Bord von Flugzeugen erbracht werden, die in Irland eingetragen sind und Ryanair gehören.

21        Ferner wurde im Arbeitsvertrag von Herrn Moreno Osacar als dessen „Heimatbasis“ der Flughafen Charleroi (Belgien) angegeben, und er wurde verpflichtet, nicht weiter als eine Stunde von seiner Heimatbasis entfernt zu wohnen. Daher ließ er sich in Belgien nieder.

22        Am 1. April 2009 wurde Herr Moreno Osacar zum „superviseur“ befördert. Am 16. Juni 2011 kündigte er.

23        Danach erhob Herr Moreno Osacar, da er der Auffassung war, sein ehemaliger Arbeitgeber sei verpflichtet, die belgischen Rechtsvorschriften einzuhalten und anzuwenden, und die belgischen Gerichte seien für seine Klage zuständig, beim Tribunal du travail de Charleroi (Arbeitsgericht Charleroi, Belgien) mit Klageschrift vom 8. Dezember 2011 Klage gegen Ryanair und beantragte deren Verurteilung zur Zahlung verschiedener Entschädigungen.

24        Ryanair bestritt die Zuständigkeit der belgischen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Fluggesellschaft machte insoweit geltend, es bestehe ein enger und konkreter Bezug zwischen dem Rechtsstreit und den irischen Gerichten. Sie verwies hierfür auf die Gerichtsstandsklausel und die Klausel, wonach irisches Recht anwendbar sei, sowie darauf, dass Herr Moreno Osacar dem irischen Recht auf dem Gebiet der Steuern und der sozialen Sicherheit unterlegen habe und seine Arbeit an Bord von Flugzeugen erbracht habe, die in Irland eingetragen seien und dem Recht dieses Mitgliedstaats unterlägen. Außerdem habe zwar Herr Moreno Osacar seinen Arbeitsvertrag in Spanien unterzeichnet, doch erst mit der Gegenzeichnung durch Ryanair an deren Sitz in Irland sei es zum Vertragsschluss gekommen.

25        Mit Urteil vom 4. November 2013 stellte das Tribunal du travail de Charleroi (Arbeitsgericht Charleroi) fest, dass die belgischen Gerichte für die Klage von Herrn Moreno Osacar nicht zuständig seien. Dieser legte bei der Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons, Belgien) Berufung gegen das Urteil ein.

26        Das vorlegende Gericht trifft zunächst gewisse Sachverhaltsfeststellungen. So weist es darauf hin, dass Herr Moreno Osacar seine Arbeitstage immer am Flughafen Charleroi begann und beendete. Außerdem sei er gelegentlich gezwungen gewesen, dort in Bereitschaft zu bleiben, um ein möglicherweise ausfallendes Besatzungsmitglied zu ersetzen.

27        Weiter weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es vor der Entscheidung über die Begründetheit der Klage prüfen müsse, ob die belgischen Gerichte zuständig seien.

28        Das vorlegende Gericht stellt zunächst fest, dass die Gerichtsstandsklausel Herrn Moreno Osacar gemäß Art. 21 der BrüsselI-Verordnung nicht entgegengehalten werden könne, und präzisiert dann, dass die Prüfung der Zuständigkeit anhand von Art. 19 Nr. 2 dieser Verordnung vorzunehmen sei. Diese Bestimmung nenne verschiedene Gerichtsstände für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge. Von diesen werde der Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet werde, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit Langem als wesentliches Kriterium angesehen.

29        Insoweit gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 24 des Urteils vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C125/92, EU:C:1993:306), hervor, dass es sich in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten verrichte, bei dem Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, um den Ort handele, „an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt“. Folglich müssten die nationalen Gerichte bei der Bestimmung dieses Ortes einer indiziengestützten Methode folgen, d. h. sie müssten alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um den Staat zu bestimmen, mit dem die berufliche Tätigkeit die engste Verbindung aufweise.

30        Die Bestimmung des Gerichts, das für die vom Flugpersonal der Fluggesellschaften bei den Gerichten der Mitgliedstaaten anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten zuständig sei, weise jedoch eine besondere Schwierigkeit auf.

31        Was speziell die Feststellung des „tatsächlichen Mittelpunkts der Berufstätigkeit“ dieser Personen betreffe, sei fraglich, ob es sich bei diesem Ort nicht letztlich um einen sehr ähnlichen Begriff wie den der „Heimatbasis“ handele, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 definiert werde; dies lege auch die Bezugnahme auf diesen Begriff in der Unionsgesetzgebung im Bereich der sozialen Sicherheit nahe.

32        Unter diesen Umständen hat die Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann unter Berücksichtigung

–        der Erfordernisse der Vorhersehbarkeit der Lösungen und der Rechtssicherheit, die für den Erlass der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen sowie der Brüssel-I-Verordnung maßgebend waren (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 und 46),

–        der Besonderheiten des europäischen Luftverkehrssektors, in dessen Rahmen das fliegende Personal von Fluggesellschaften mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Union täglich von einer Heimatbasis aus, die sich – wie im vorliegenden Fall – in einem anderen Mitgliedstaat der Union befinden kann, die Europäische Union überfliegt,

–        der in den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens beschriebenen Eigenarten des vorliegenden Rechtsstreits,

–        des aus dem Begriff „Heimatbasis“ (im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91) hergeleiteten Kriteriums, das in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung der ab dem 28. Juni 2012 auf die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit verwendet wird, und

–        der Schlussfolgerungen aus der in den Gründen der vorliegenden Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union

der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 19 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung dahin ausgelegt werden, dass er im Fall eines Arbeitnehmers, der von einer Fluggesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Union unterliegt und im gesamten Gebiet der Europäischen Union grenzüberschreitend Fluggäste befördert, als Mitglied des fliegenden Personals eingestellt wird, zur Bestimmung des Vertragsstaats (und damit von dessen Gerichten), in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 als „[v]om Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist“ definiert wird, weil dieses aus der „Heimatbasis“, verstanden als „tatsächlicher Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses“, an dem der Arbeitnehmer systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe er für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, abgeleitete Anknüpfungskriterium sowohl die engsten Verbindungen mit einem Vertragsstaat aufweist als auch für die schwächste Partei des Vertragsverhältnisses den angemessensten Schutz gewährleistet?

Rechtssache C168/16

33        Frau Nogueira u. a., portugiesische, spanische und belgische Staatsangehörige, schlossen in den Jahren 2009 und 2010 Arbeitsverträge mit Crewlink, einer juristischen Person mit Sitz in Irland.

34        In den Arbeitsverträgen war jeweils vorgesehen, dass die Arbeitnehmer von Crewlink eingestellt und an Ryanair als Kabinenpersonal für Aufgaben abgeordnet werden, die mit denen von Herrn Moreno Osacar vergleichbar sind.

35        Die in englischer Sprache abgefassten Verträge bestimmten außerdem, dass die Arbeitsverhältnisse irischem Recht unterliegen und dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Beendigung dieser Verträge die irischen Gerichte zuständig sind. Weiter erfolgten gemäß diesen Verträgen die Gehaltszahlungen auf irische Bankkonten.

36        Die Arbeitsverhältnisse endeten jeweils im Laufe des Jahres 2011 durch Kündigung seitens der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers.

37        Aus denselben Gründen wie Herr Moreno Osacar riefen Frau Nogueira u. a. das Tribunal du travail de Charleroi (Arbeitsgericht Charleroi) an und beantragten die Zahlung verschiedener Entschädigungen.

38        Mit Urteil vom 4. November 2013 stellte das angerufene Gericht fest, dass die belgischen Gerichte für die Klagen nicht zuständig seien. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger der Ausgangsverfahren beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

39        Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts heißt es in den Verträgen von Frau Nogueira u. a., dass „[d]ie Flugzeuge des Kunden … in der Republik Irland eingetragen [sind], und da Sie die Aufgaben an Bord dieser Flugzeuge erfüllen werden, befindet sich die Basis Ihrer Beschäftigung in der Republik Irland“; in den Verträgen werde der Flughafen Charleroi (Belgien) als „Standort“ der Arbeitnehmer angegeben, und diese würden verpflichtet, so zu wohnen, dass sie ihre Heimatbasis innerhalb von einer Stunde erreichen könnten.

40        Außerdem führt das vorlegende Gericht einige von ihm festgestellte relevante Tatsachen an. Erstens erlaubten die Arbeitsverträge von Frau Nogueira u. a. zwar, dass der Arbeitgeber sie einem anderen Flughafen zuteile, vorliegend sei aber unstreitig, dass die einzige Crewlink zur Verfügung stehende Heimatbasis der Flughafen Charleroi gewesen sei. Zweitens hätten die betreffenden Arbeitnehmer ihren Arbeitstag jeweils am Flughafen Charleroi begonnen und seien am Ende jedes Arbeitstages regelmäßig zu ihrer Heimatbasis zurückgekehrt. Drittens habe jeder von ihnen am Flughafen Charleroi gelegentlich in Bereitschaft bleiben müssen, um ein möglicherweise ausfallendes Besatzungsmitglied zu ersetzen.

41        Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Frau Nogueira u. a. gemäß ihren Arbeitsverträgen verpflichtet waren, sich an die Flugsicherheitspolitik von Ryanair zu halten. Auch die Existenz eines gemeinsamen Geschäftsraums von Ryanair und Crewlink am Flughafen Charleroi sowie die Ausübung der Disziplinargewalt durch das Leitungspersonal von Ryanair über das ihr von Crewlink zur Verfügung gestellte Personal belegten hinreichend, dass zwischen den Mitarbeitern der beiden Unternehmen eine Arbeitsgemeinschaft bestanden habe.

42        Das vorlegende Gericht begründet mit ähnlichen Argumenten wie bei seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C169/16 die Notwendigkeit einer Vorlage. Die Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine im Wesentlichen gleiche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

43        Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2016 sind die Rechtssachen C168/16 und C169/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

44        Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Fall der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung mit dem Begriff „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 gleichgesetzt werden kann.

45        Erstens ergibt sich aus dem 19. Erwägungsgrund der Brüssel-I-Verordnung, die in den Beziehungen der Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) getreten ist, dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C222/15, EU:C:2016:525, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46        Das Übereinkommen enthielt zwar in seiner ursprünglichen Fassung keine besondere Regelung für Arbeitsverträge, aber Art. 19 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung hat nahezu denselben Wortlaut wie Art. 5 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens 89/535/EWG über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. 1989, L 285, S. 1), so dass nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung die Kontinuität in der Auslegung der beiden Rechtsakte zu wahren ist.

47        Bei Individualarbeitsverträgen ist der in Art. 5 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Brüsseler Übereinkommens erwähnte Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat. Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 10. April 2003, Pugliese, C437/00, EU:C:2003:219, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48        Folglich gilt dieses Erfordernis der autonomen Auslegung auch für Art. 19 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C47/14, EU:C:2015:574, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49        Zweitens enthält nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen Kapitel II Abschnitt 5 der Brüssel-I-Verordnung für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge eine Reihe von Vorschriften, die, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia C154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C47/14, EU:C:2015:574, Rn. 43).

50        Diese Regelungen ermöglichen es dem Arbeitnehmer u. a., seinen Arbeitgeber vor dem Gericht zu verklagen, das ihm seiner Ansicht nach am nächsten steht, indem sie ihm die Befugnis einräumen, vor einem Gericht des Mitgliedstaats zu klagen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, oder – wenn diese Arbeit nicht in ein und demselben Land verrichtet wird – vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat. Die Bestimmungen des genannten Abschnitts beschränken außerdem die Möglichkeit für den Arbeitgeber, der gegen den Arbeitnehmer klagt, den Gerichtsstand zu wählen, sowie die Möglichkeit, von den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung abzuweichen (Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C154/11, EU:C:2012:491, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51        Zum anderen handelt es sich bei den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 5 der Brüssel-I-Verordnung nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C47/14, EU:C:2015:574, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52        Drittens beschränkt Art. 21 der Brüssel-I-Verordnung für die Parteien eines Arbeitsvertrags die Möglichkeit, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. So muss eine solche Vereinbarung nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen werden oder, wenn sie vorher getroffen wird, dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumen, andere Gerichte anzurufen als diejenigen, die nach den genannten Bestimmungen zuständig sind (Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C154/11, EU:C:2012:491, Rn. 61).

53        Folglich kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich gilt und somit dem Arbeitnehmer verbietet, die Gerichte anzurufen, die nach den Art. 18 und 19 der Brüssel-I-Verordnung zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C154/11, EU:C:2012:491, Rn. 63).

54        Vorliegend ist festzustellen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die in den Verträgen der Ausgangsverfahren vereinbarte, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge betont hat, keine der beiden Voraussetzungen des Art. 21 der Brüssel-I-Verordnung erfüllt und den Klägern der Ausgangsverfahren daher nicht entgegengehalten werden kann.

55        Viertens schließlich ist festzustellen, dass die autonome Auslegung des Art. 19 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung einer Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Rom nicht entgegensteht, da mit diesem gemäß seiner Präambel ebenfalls die innerhalb der Union insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortgesetzt werden soll.

56        Wie vom Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C384/10, EU:C:2011:842), das Übereinkommen von Rom bereits u. a. im Hinblick auf die im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Individualarbeitsverträge ausgelegt.

57        Zur Bestimmung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Kriterium des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, weit auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C64/12, EU:C:2013:551, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58        Zu einem Arbeitsvertrag, der im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllt wurde, und bei dem die Berufstätigkeit des Arbeitnehmers keinen tatsächlichen Mittelpunkt hatte, von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt hätte, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens angesichts der Notwendigkeit, den Ort zu bestimmen, mit dem der Rechtsstreit die engste Verknüpfung aufweist, um so das zur Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund seiner Lage am besten geeignete Gericht zu bezeichnen und dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten sowie eine Häufung von Gerichtsständen zu vermeiden, so auszulegen ist, dass er sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C37/00, EU:C:2002:122, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59        Unter derartigen Umständen ist der in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung verwendete Begriff des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, somit dahin auszulegen, dass es sich dabei um den Ort handelt, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.

60        Vorliegend betreffen die Ausgangsverfahren Arbeitnehmer, die als Flugpersonal bei einer Fluggesellschaft beschäftigt waren oder ihr zur Verfügung gestellt wurden. Folglich muss das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es den „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, nicht zweifelsfrei feststellen kann, zur Klärung seiner eigenen Zuständigkeit den „Ort, von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, bestimmen.

61        Wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs außerdem zu entnehmen, dass das nationale Gericht für die Bestimmung dieses Ortes auf eine Reihe von Indizien abstellen muss.

62        Mit dieser indiziengestützte Methode kann nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen werden, da alle die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48), sondern es kann auch verhindert werden, dass ein Begriff wie der des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a., C290/15, EU:C:2016:816, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63        Der Generalanwalt hat in Nr. 85 seiner Schlussanträge darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Besonderheiten der Arbeit im Verkehrssektor in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), mehrere Indizien angeführt hat, die von den nationalen Gerichten berücksichtigt werden können. Diese Gerichte müssen insbesondere ermitteln, in welchem Mitgliedstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden.

64        Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ist, wie auch der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge betont hat, außerdem der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.

65        Folglich kann der Begriff des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet“, mit keinem Begriff aus einem anderen Unionsrechtsakt gleichgesetzt werden.

66        Wenn es um das bei einer Fluggesellschaft beschäftigte oder ihr zur Verfügung gestellte Flugpersonal geht, kann dieser Begriff nicht mit dem der „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 gleichgesetzt werden. Die Brüssel-I-Verordnung nimmt weder Bezug auf die Verordnung Nr. 3922/91, noch verfolgt sie dieselben Ziele, da Letztere der Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt dient.

67        Dass der Begriff des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung nicht mit dem Begriff der „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 gleichgesetzt werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass letzterer Begriff bei der Bestimmung des Ortes, von dem aus ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens irrelevant wäre; dies hat auch der Generalanwalt in Nr. 115 seiner Schlussanträge betont.

68        Insbesondere hat der Gerichtshof, wie sich aus den Rn. 61 bis 64 des vorliegenden Urteils ergibt, bereits auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei der Bestimmung dieses Ortes eine indiziengestützte Methode anzuwenden.

69        Insoweit stellt der Begriff der „Heimatbasis“ einen Aspekt dar, der bei der Ermittlung der in den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils genannten Indizien eine wichtige Rolle spielen und es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ermöglichen kann, den Ort zu bestimmen, von dem aus die Arbeitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, und folglich festzustellen, ob ein Gericht für eine von diesen Arbeitnehmern bei ihm erhobene Klage nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung zuständig ist.

70        Dieser Begriff wird in der Norm OPS 1.1095 des Anhangs III der Verordnung Nr. 3922/91 als der Ort definiert, an dem das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung steht.

71        Nach der Norm OPS 1.1110 des Anhangs III der Verordnung Nr. 3922/91 unterscheidet sich bei Arbeitnehmern wie denen in den Ausgangsverfahren die Dauer der Mindestruhezeit danach, ob sie außerhalb oder auf der „Heimatbasis“ gewährt wird.

72        Dieser Ort wird weder beliebig noch vom Arbeitnehmer bestimmt, sondern gemäß der Norm OPS 1.1090 Nr. 3.1 des Anhangs III der Verordnung Nr. 3922/91 vom Luftfahrtunternehmer für jedes Besatzungsmitglied.

73        Die „Heimatbasis“ verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des „Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Anträge wie die in den Ausgangsverfahren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der „Heimatbasis“ aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C37/00, EU:C:2002:122, Rn. 53, sowie entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C64/12, EU:C:2013:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74        Der autonome Charakter des Begriffs des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, kann zudem nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Verordnung Nr. 883/2004 auf den Begriff „Heimatbasis“ in der Verordnung Nr. 3922/91 verweist, da die Verordnung Nr. 883/2004 und die Brüssel-I-Verordnung unterschiedliche Ziele verfolgen. Während die Brüssel-I-Verordnung das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannte Ziel verfolgt, hat die Verordnung Nr. 883/2004 nach ihrem ersten Erwägungsgrund neben dem freien Personenverkehr das Ziel, „zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen bei[zu]tragen“.

75        Außerdem gilt die Feststellung in Rn. 65 des vorliegenden Urteils, dass der in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung verwendete Begriff des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, mit keinem anderen Begriff gleichgesetzt werden kann, auch in Bezug auf die „Staatszugehörigkeit“ von Flugzeugen im Sinne von Art. 17 des Abkommens von Chicago.

76        Somit ist der Mitgliedstaat, von dem aus ein Mitglied des bei einer Fluggesellschaft beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals gewöhnlich sein Arbeit verrichtet, entgegen den Ausführungen von Ryanair und Crewlink auch nicht mit dem Mitgliedstaat gleichzusetzen, dessen Staatszugehörigkeit im Sinne von Art. 17 des Abkommens von Chicago die Flugzeuge dieser Fluggesellschaft haben.

77        Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 gleichgesetzt werden kann. Der Begriff „Heimatbasis“ ist jedoch ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“.

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