Sächsisches LAG: Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 TzBfG
LAG Chemnitz , Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 499/10 (Vorinstanz: ArbG Chemnitz vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 3 Ca 200/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999, insbesondere deren §§ 1, 2 und 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c begründet, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Vorraussetzungen, keine Zweifel an der Wirksamkeit einer auf diese Vorschrift des TzBfG gestützte und damit sachgrundlose Befristung. 2. Unabhängig von dem bereits über § 14 Abs. 1 TzBfG gewährten richtlinienkonformen Schutz entspricht § 14 Abs. 2 TzBfG den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach § 1 soll die Rahmenvereinbarung nicht nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern, sondern vielmehr auch einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert (Verhinderung von Kettenverträgen). § 14 Abs. 2 TzBfG regelt in Umsetzung von § 5 Nr. 1 Buchstabe b und c der Rahmenvereinbarung sowohl die insgesamt zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse als auch die zulässige Zahl der Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse. 3. Von einer Vorlage an den zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Europäischen Gerichtshof hat die Kammer abgesehen, da sie angesichts der für den Kläger eröffneten Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG einzulegen und/oder Gehörsrüge nach § 78 a ArbGG zu erheben, nicht das letztinstanzlich entscheidende Gericht ist und die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes - hier durch die Umsetzung über § 14 Abs. 2 TzBfG - offenkundig ist (BVerfG 1. Senat 2. Kammer Beschluss vom 10.11.2010 - 1 BvR 2065/10). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 2; Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28.06.1999) zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (vom 18.03.1999);
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