LAG Düsseldorf: Gemeinschaftsbetrieb bei einheitlichem Leitungsapparat
LAG Düsseldorf , Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 14 TaBV 24/10 (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 13 BV 97/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nicht vor, wenn es an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern in eine Betriebsstätte fehlt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 13.08.2008, NZA-RR 2009, 255 ff.; vgl. auch Kammerurteil vom 03.11.2008 - 14 Sa 1034/08 -, LAGE Nr. 2 zu § 1 BetrVG 2001). 2. Zur institutionell einheitlichen Wahrnehmung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten bei Bodenabfertigungsdienstleistungen durch zwei Konzernunternehmen auf dem Gelände eines Flughafens (dabei Einsatz von Leiharbeitnehmern eines dritten Konzernunternehmens als Stammbelegschaft). 3. Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn ein Beteiligter den in erster Instanz erfolgreichen Antrag erweiternd auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten erstreckt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1114 m.w.N.). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||