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Arbeitsrecht
22.09.2011
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Gemeinschaftsbetrieb bei einheitlichem Leitungsapparat

LAG Düsseldorf , Beschluss  vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 14 TaBV 24/10 (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 13 BV 97/09; )
Amtliche Leitsätze: 1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nicht vor, wenn es an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern in eine Betriebsstätte fehlt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 13.08.2008, NZA-RR 2009, 255 ff.; vgl. auch Kammerurteil vom 03.11.2008 - 14 Sa 1034/08 -, LAGE Nr. 2 zu § 1 BetrVG 2001). 2. Zur institutionell einheitlichen Wahrnehmung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten bei Bodenabfertigungsdienstleistungen durch zwei Konzernunternehmen auf dem Gelände eines Flughafens (dabei Einsatz von Leiharbeitnehmern eines dritten Konzernunternehmens als Stammbelegschaft). 3. Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn ein Beteiligter den in erster Instanz erfolgreichen Antrag erweiternd auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten erstreckt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1114 m.w.N.).
  Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
Gründe 
A.Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen am Flughafen F. einen gemeinsamen Betrieb unterhalten. Mit der Anschlussbeschwerde des Betriebsrats macht dieser im Rahmen eines Hilfsantrags geltend, die Beteiligten zu 2. bis 4. verfügten dort über einen Gemeinschaftsbetrieb. 
Beteiligter zu 1. war zunächst der für die Niederlassung der Beteiligten zu 2. in E. gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind ebenso wie die im zweiten Rechtszug einbezogene Beteiligte zu 4. Unternehmen des B. partner-Konzerns. Die drei Unternehmen hatten zeitweise eine identische Geschäftsführung. Der damalige Personalleiter der Beteiligten zu 2., N., hatte Gesamtprokura für die einzelnen Unternehmen. Er war anfänglich sogar zum Geschäftsführer der Beteiligten zu 4. bestellt. Die Zentrale der belgischen Muttergesellschaft befindet sich in C.. 
Die Beteiligte zu 2., die ihren Sitz in G. hat, verfügt am Flughafen in E. über eine Niederlassung, die sich mit der Abfertigung von Verkehrsflugzeugen befasst. Es handelt sich um Flugzeuge der KLM, Air France, Aer Lingus, Iberia, Alitalia, SAS, Swiss Air, Czech Airlines und einiger Chartergesellschaften. Sie ist Inhaberin der für Bodenabfertigungsdienstleistungen erforderlichen behördlichen Lizenz und beschäftigt in E. ca.120 Arbeitnehmer, davon 34 in Vollzeit. Die Beteiligte zu 2. hat weitere Niederlassungen in N. und I.. 
Die Beteiligte zu 3. wurde nach Verhandlungen der Beteiligten zu 2. mit der Deutschen Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa) mit Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2008 als 100%ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2. mit Sitz in E. gegründet. Zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach dem aktuellen Handelsregisterauszug wurde der mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossene Vertrag zum 22.11.2010 gekündigt; seit dem 20.10.2010 besteht mit der B. partner Holding Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Alleiniger Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. ist seit dem 14.12.2009 Herr U., der früher als stellvertretender Stationsleiter der Beteiligten zu 2. in deren E. Niederlassung beschäftigt war. Die Beteiligte zu 3. übernahm nach ihrer Gründung auf dem Flughafen in E. als Subunternehmerin für die Beteiligte zu 2. die Bodenabfertigung von Flugzeugen der Lufthansa und mit ihr verbundener Luftverkehrsunternehmen (z.B. Eurowings, Lufthansa City Line, Contact Air). Sie beschäftigt derzeit ca. 260 Arbeitnehmer, darunter sind ca. 245 Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeitnehmer werden von der Beteiligten zu 4. entsandt. Bis zur Gründung der Beteiligten zu 3. hatte auch die Beteiligte zu 2. übergangsweise Flugzeuge der Lufthansa abgefertigt und dabei Leiharbeitnehmer der Beteiligten zu 4. eingesetzt. 
Die Beteiligte zu 4. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.06.2008 als 100%ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2. gegründet. Auch zwischen diesen Unternehmen bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach dem aktuellen Handelsregisterauszug wurde dieser Vertrag ebenfalls zum 22.11.2010 gekündigt; seit dem 20.10.2010 besteht mit der B. partner Holding Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Geschäftsführer der Beteiligten zu 4. ist seit dem 21.09.2010 der bei der Muttergesellschaft in C./Belgien tätige Herr C.. Die Beteiligte zu 4. verfügt über eine bis zum 15.10.2011 befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Einstellungsgespräche mit Arbeitnehmern, die bei der Beteiligten zu 3. eingesetzt werden, führt der Geschäftsführer U. der Beteiligten zu 3. gemeinsam mit einem personalverantwortlichen Mitarbeiter. Dies war zunächst Frau E., später Herr T.. Die Lohnabrechnungen der Leiharbeitnehmer erfolgen über einen externen Dienstleister. Die Personalakten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. befanden sich jedenfalls zunächst in der Personalabteilung der Beteiligten zu 2. in G.. Für Personalfragen bei der Beteiligten zu 4. war zuletzt Frau H. zuständig, die ihr Büro in C. bei der Holding hat und von dort den Einsatz der Leiharbeitnehmer in Abstimmung mit dem Geschäftsführer U. der Beteiligten zu 3. und dessen Mitarbeiter T. koordiniert. 
Die Niederlassung der Beteiligten zu 2. befindet sich mit ihren ca. 400 qm großen Räumlichkeiten hinter dem Terminal C des Flughafens E.. In einem Aufenthaltsraum von ca. 300 qm warten die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. auf ihre Einsätze, die von einem Dispatcher angeordnet werden. Die Arbeitseinsätze werden manuell in einen Bildschirm eingegeben. Die Einsatzzentrale mit einem offenen Schalter befindet sich mitten im Aufenthaltsraum. Es gibt einen Aushang mit Arbeitsanweisungen und einen Schaukasten mit Dienstplänen. Die Verwaltung der Niederlassung u.a. mit dem Leiter der Flugzeugabfertigung ist in einem Nebenraum untergebracht. Das operative Geschäft untersteht dem Stationsleiter G.. Dieser wird mit zwei weiteren Mitarbeitern von einem Büro im Terminal B des Flughafens aus tätig. Die Personalakten der Arbeitnehmer befinden sich in der Personalabteilung der Beteiligten zu 2. in G.. Der dort ansässige Personalleiter S. ist auch zentral zuständig für die Herrn G. nicht übertragenen Personalangelegenheiten. In der Nachbarschaft der Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2. hinter dem Terminal C befinden sich die Toilettenanlagen sowie die Dusch- und Umkleideräume für deren Arbeitnehmer. 
Die Räumlichkeiten der Beteiligten zu 3. befinden sich ca. 3 km entfernt von denen der Beteiligten zu 2. in der Nähe des Terminals A des Flughafens. Sie haben eine Größe von ca. 200 qm. Den größten Teil nimmt ein Aufenthaltsraum ein, in dem die von der Beteiligten zu 4. entsandten Leiharbeitnehmer auf ihre Einsätze bei der Abfertigung von Flugzeugen warten. Dort hängen auch die Arbeitspläne für diese Arbeitnehmer aus. Ein Bildschirm im Aufenthaltsraum informiert über eine freiwillige Bonuszahlung. Die Arbeitsabläufe werden in einem getrennten Nebenraum von Dispatchern auf Bildschirmen im Rahmen eines sog. Realtime-Systems gesteuert und überwacht. Es handelt sich um ein abgeschlossenes System, in das sich Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. nicht einloggen können. Die Dispatcher, denen ein "Teamleader" vorsteht, sind überwiegend bei der Beteiligten zu 3. angestellt, zum Teil aber auch von der Beteiligten zu 4. als Leiharbeitnehmer entsandt. In einem benachbarten Verwaltungsraum sind der Geschäftsführer U. und Verwaltungsmitarbeiter untergebracht. Hier befinden sich auch die Personalakten der Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. sowie Personalstammblätter der von der Beteiligten zu 4. abgestellten Leiharbeitnehmer. Unter den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 3. befinden sich in einem Kellertrakt noch die Toilettenanlagen und Duschräume für die Arbeitnehmer. Es besteht zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob der Geschäftsführer U. bei Durchführung seiner Aufgaben für die Beteiligten zu 3. Anweisungen von Herrn G. und/oder aus der zentralen Personalabteilung in G. erhält. 
Die Beteiligten zu 2. und 3. nutzen das sog. Proveo-System, mit dessen Hilfe der Einsatz von Betriebsmitteln auf dem Flughafengelände überwacht werden kann. Es existieren für die Unternehmen gesonderte Accounts mit eigenem Passwort. Die Unternehmen verfügen über gleichartige EDV-Programme, die Systemkreisläufe sind jedoch insbesondere für die Buchhaltung und Abrechnung voneinander getrennt. Die Beteiligte zu 2. und die Lufthansa haben für die Geschäfte der Beteiligten zu 3. eine "open book policy" vereinbart, in deren Rahmen der Lufthansa Einblicks- und Kontrollrechte gewährt sind. Die Dienstpläne für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und 3. wurden zunächst durch eine Personalbetreuerin der Beteiligten zu 2. erstellt. Seit Beginn des Jahres 2010 erfolgt jedoch eine getrennte Aufstellung der Dienst- und Einsatzpläne durch eigene Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. (Herr N.) und zu 3. (Frau E.). Die Beteiligten zu 2. und 3. verfügen jeweils über einen eigenen Fahrzeug- und Gerätepark. Die Fahrzeuge und Gerätschaften der Beteiligten zu 2. tragen die Aufschrift "B. partner", die der Beteiligten zu 3. "B. partner E." mit dem Zusatz "Partner of Lufthansa". Bei Engpässen kommt es wechselseitig zum Austausch von Betriebsmitteln (z.B. Wasserfahrzeug, Fäkalienfahrzeug, Airstarter) und bisweilen - der Umfang ist zwischen den Beteiligten umstritten - auch zum Einsatz von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. bei der Beteiligten zu 3. und umgekehrt. In diesen Fällen werden die Dienstleistungen dem jeweils anderen Unternehmen in Rechnung gestellt. Eine Bereitstellung von Fahrzeugen und Gerätschaften findet im Bedarfsfall zudem durch die G. E. Ground Handling GmbH, einer 100%igen Tochter der Betreiberin des Flughafens, statt. Die Beteiligten zu 2. und 3. nutzen wie andere Unternehmen auf dem Flughafengelände die zentralen Einrichtungen des Flughafens E. (u.a. Wasser- und Fäkalanlagen, Tankstelle, Parkplätze). 
Der zunächst allein für die Niederlassung der Beteiligten zu 2. in E. gewählte Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass die Beteiligten zu 2. und 3. über einen Gemeinschaftsbetrieb verfügen. Er hat geltend gemacht, es gebe eine gemeinsame Betriebsstätte der Beteiligten zu 2. und 3. auf dem Flughafen E., in der die Arbeitnehmer für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck eingesetzt würden. Es bestehe auch eine institutionalisierte Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Beteiligte zu 3. sei aus einer Spaltung der Beteiligten zu 2. hervorgegangen, sodass ein gemeinsamer Betrieb der beiden Unternehmen mangels wesentlicher Änderung der Organisation ohnehin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu vermuten sei. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 3. ihre arbeitstechnischen Zwecke nur im Rahmen der behördlichen Lizenz der Beteiligten zu 2. verfolgen könne. 
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Betriebsrats durch Beschluss vom 15.01.2010, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, entsprochen. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben gegen den ihnen am 23.02.2010 zugestellten Beschluss am 10.03.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 19.03.2010 begründet. 
Nach Einlegung der Beschwerde haben die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und 3. am 21.05.2010 während der Zeit der regelmäßigen Betriebsratswahlen am Flughafen E. einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt. Dieser hat nach seiner Konstituierung am 28.05.2010 beschlossen, das Verfahren an Stelle des bisherigen Betriebsrats weiterzuführen. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben die Wahl des neu gewählten Betriebsrats vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf angefochten. Eine Entscheidung liegt in diesem Beschlussverfahren bisher nicht vor. 
Die Beteiligten zu 2. und 3 machen geltend, die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Betrieb lägen am Flughafen E. nicht vor. Es bestehe keine Personenidentität auf Geschäftsführerebene, das Arbeitsgericht sei insoweit in seiner Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen. Es gebe auch keine gemeinsame Personalleitung. Die vorhandenen Betriebsstätten seien deutlich räumlich getrennt. Die Unternehmen verfolgten wegen des unterschiedlichen Kundenstamms auch keinen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck, da die Abfertigung von Flugzeugen je nach Flugzeugtyp und Airline spezifische Kenntnisse und unterschiedliche Standards erfordere. Sie setzten ferner auch nicht Arbeitnehmer und Betriebsmittel gemeinschaftlich ein. Die Dienstpläne würden jeweils eigenständig erstellt. Auch der Außenauftritt der Unternehmen sei unterschiedlich. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts greife auch der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nicht ein, da die Beteiligte zu 3. nicht aus einer Spaltung der Beteiligten zu 2. hervorgegangen sei. 
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, 
den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen 
Der Beteiligte zu 1. beantragt, 
die Beschwerde zurückzuweisen, 
hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Beteiligten zu 2. bis 4. ein Gemeinschaftsbetrieb besteht. 
Der Beteiligte zu 1. verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er macht geltend, soweit im Laufe des Verfahrens organisatorische und/oder personelle Veränderungen vorgenommen worden seien, handele es sich um ein formales "Window Dressing". Der Geschäftsführer U. der Beteiligten zu 3. sei ein "Dummy", dessen sich die Beklagte zu 2. über ihren Stationsleiter G. als verlängerter Arm der Personalabteilung in G. bediene. Die Betriebssysteme und EDV-Anlagen liefen derzeit nur aus prozesstaktischen Gründen getrennt. 
Die Beteiligten zu 2. bis 4 beantragen, 
die mit dem Hilfsantrag des Betriebsrats vorliegende Anschlussbeschwerde zurückzuweisen 
Sie haben der Antragserweiterung ausdrücklich widersprochen und berufen sich insbesondere auf verfahrensrechtliche Erwägungen. 
Die Beschwerdekammer hat gemäß einem vorausgegangenen Beschluss durch ihren Vorsitzenden am 07.07.2010 auf dem Gelände des Flughafens E. eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es wird auf das in diesem Zusammenhang erstellte Protokoll verwiesen (Bl. 616 ff. d.A.). Die Beschwerdekammer hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und G.. Es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 20.12.2010 verwiesen (Bl. 1165 ff. d.A.). 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der Anhörung vor der Beschwerdekammer waren, Bezug genommen. 
B.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts besteht zwischen den vorgenannten Arbeitgeberinnen kein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig. 
I.Der von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. und 3. am E. Flughafen während des Beschwerdeverfahrens neu gewählte Beteiligte zu 1. ist antragsberechtigt und damit auch Beteiligter im vorliegenden Beschlussverfahren. 
Der Beteiligte zu 1. hat zwar das Verfahren in erster Instanz nicht eingeleitet, dies ist durch den ausschließlich für die Niederlassung der Beteiligten zu 2. gewählten Betriebsrat geschehen. Da dieser aber nach Beendigung seiner Amtszeit die Antragsbefugnis verloren hat, ist der Beteiligte zu 1. an dessen Stelle getreten. Der Beteiligte zu 1. hat in seiner Eigenschaft als für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und 3. auf dem E. Flughafen neu gewählter Betriebsrat das Verfahren fortgeführt. Gegen einen solchen Beteiligtenwechsel auf Antragstellerseite bestehen keine Bedenken, auch wenn er erst in der Beschwerdeinstanz erfolgt (vgl. BAG, Beschluss vom 18.10.1988, AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 25.09.1996, AP Nr. 4 zu § 97 ArbGG 1979, BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 30/04 - juris). Es ist verfahrensrechtlich unerheblich, dass die Beteiligten zu 2. und 3. die Wahl des Beteiligten zu 1. vor dem Arbeitsgericht gemäß § 19 BetrVG angefochten haben. Eine Entscheidung in diesem Verfahren liegt bisher nicht vor. Eine erfolgreiche Anfechtung würde nur für die Zukunft wirken (vgl. BAG, Beschluss vom 13.03.1991, AP Nr. 20 zu § 19 BetrVG 1972; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 19 Rn. 49). 
II.Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. 
1.Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG bestehen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient gerade auch dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG, Beschluss vom 17.01.2007, AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 07.05.2008, NZA 2009, 328 ff.). Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es nicht darauf an, in welchen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. 
2.Der Beteiligte zu 1. hat auch das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG, weil auch nach der Neuwahl des Betriebsrats weiter Streit darüber besteht, ob die Beteiligten zu 2. und 3. am Flughafen in E. einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. 
III.Der von dem nunmehrigen Beteiligten zu 1. weiterverfolgte Feststellungsantrag ist aber nicht begründet. Es besteht kein Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2. und 3. am G. in E.. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegen jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Anhörung vor der Beschwerdekammer nicht vor. 
1.Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.2004, AP Nr. 22 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb; Fitting, a.a.O., § 1 Rn. 63 m.w.N). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine bloße unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000, AP Nr. 49 zu § 15 KSchG 1969; BAG, Beschluss vom 22.06.2005, AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb; BAG, Beschluss vom 13.08.2008, NZA-RR 2009, 255 ff. m.w.N.). Die mit einem Konzernverhältnis verbundene Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes genügt für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs nicht. Dies gilt auch, wenn das herrschende Unternehmen dem beherrschten Unternehmen Weisungen erteilt. Das herrschende Unternehmen wird dadurch nicht zusammen mit dem beherrschten Unternehmen Inhaber eines gemeinsamen Betriebs. Den gemeinsamen Betrieb kennzeichnet die für einen Gesamtzweck zusammengefasste Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern der verschiedenen Unternehmen. Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.01.1996, AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb; BAG, Beschluss vom 22.06.2005, a.a.O.). Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen wurde durch das Gesetz zur Reform der Betriebsverfassung vom 23.07.2001 in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG anerkannt. Die Vorschrift nimmt keine eigenständige Betriebsbestimmung vor, sondern regelt lediglich Voraussetzungen, unter denen ein Gemeinschaftsbetrieb widerlegbar vermutet wird. Sie legt dabei den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff zugrunde, der damit weiterhin gültig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 11.02.2004, a.a.O.; ErfK/Kiel, 11. Aufl., § 23 KSchG Rn. 5). 
2.Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass kein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 2. und 3. am G. in E. besteht. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Anhörung vor der Beschwerdekammer. Ob das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung nach dem damaligen Sachstand zu Recht noch vom Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs ausgehen konnte, bedarf keiner Prüfung. 
a)Es fehlt nach Auffassung der Beschwerdekammer für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs bereits an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. und 3. in eine gemeinsame Betriebsstätte. Die beiden Beteiligten verfügen auf dem Gelände des Flughafens E., wie der von der Beschwerdekammer durchgeführte Ortstermin klar ergeben hat, jeweils über eigene Räumlichkeiten, von denen sie aus ihre Bodenabfertigungsdienstleistungen für unterschiedliche Luftverkehrsunternehmen erbringen. Es existieren keine gemeinsamen Pausen- und Sozialräume. Die Betriebsräume der Beteiligten zu 2. und 3. sind auch auf dem großräumigen Gelände des Flughafens so weit voneinander entfernt, dass sie nicht ohne weiteres fußläufig erreicht werden können. Es handelt sich jeweils um abgeschlossene Einheiten mit einer eigenständigen betrieblichen Organisation. Die Arbeitseinsätze der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und 3. auf der Rampe, dem Rollfeld und am Gepäckband werden nach den im Ortstermin gewonnenen Feststellungen getrennt voneinander gesteuert und überwacht. Es gibt keine ins Gewicht fallenden technischen oder organisatorischen Verflechtungen. Auch die Dienst- und Einsatzpläne werden bei den Beteiligten jedenfalls seit Anfang des Jahres 2010 durch eine eigene Mitarbeiterin bzw. einen eigenen Mitarbeiter erstellt. Die Beteiligten zu 2. und 3. verfügen ferner über eigene Fahrzeuge und Gerätschaften, die sie für ihre jeweiligen arbeitstechnischen Zwecke verwenden. Aus der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktureinrichtungen des Flughafens E. lässt sich entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. nichts für einen gemeinsamen Betrieb herleiten, da diese auch von anderen auf dem Gelände ansässigen Unternehmen - z.B. der G. E. Ground Handling GmbH - in Anspruch genommen werden. Es findet vor allem aber auch kein arbeitgeberübergreifender Personalaustausch statt. Es besteht weder eine gemeinsame Diensteinsatz- oder Urlaubsplanung noch erfolgt erkennbar eine arbeitgeberübergreifende Vertretung während der Urlaubs- und Krankheitszeiten. Soweit zwischen den Beteiligten zu 2. und 3. bei Engpässen nicht nur Fahrzeuge und Gerätschaften gegen Rechnungsstellung zur Verfügung gestellt, sondern - das wohl eher im Ausnahmefall - auch Arbeitnehmer wechselseitig eingesetzt werden, erscheint dies angesichts der grossen Zahl der jeweils im Monat abzufertigenden Flugzeuge vom zeitlichen Umfang her marginal. Ein solcher Einsatz von Arbeitskräften im jeweils anderen Unternehmen ist auch nach den Darstellungen des Beteiligten zu 1. für den aktuellen Betriebsablauf keinesfalls prägend. Es handelt sich im Kern lediglich um eine unternehmerische Kooperation zwischen Arbeitgebern, bei der sich im Bedarfsfall die Beteiligung eines Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber beschränkt (vgl. BAG, Beschluss vom 13.08.2008, a.a.O.). Für die Beurteilung unerheblich ist, ob sich die Beteiligten zu 2. und 3. desselben Betriebsarztes bedienen oder die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung konzerneinheitlicher Standards gemeinsam schulen. Dies geht über die normale Zusammenarbeit von Unternehmen desselben Konzerns nicht hinaus. Es ist vorliegend schließlich auch ohne rechtliche Bedeutung, dass die Beteiligte zu 3. im Verhältnis zur Lufthansa als Subunternehmerin der Beteiligten zu 2. tätig wird. Abgrenzbare Teilaufgaben können anderen Unternehmen und Betrieben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Weder Betriebe noch Unternehmen verlieren dadurch ihre organisatorische Unabhängigkeit, dass ihre Produkte und Leistungen einem übergeordneten Zweck dienen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligte zu 2. in der Vereinbarung mit der Lufthansa, wie sich dem zu den Akten gereichten Vertragsauszug ergibt, bei der Einschaltung eines Subunternehmens die Verantwortung für die ordnungs- und vertragsgemäße Erbringung der Bodenverkehrsdienstleistungen übernimmt. Dies hat im Streitfall nicht zum Verlust der organisatorischen Unabhängigkeit geführt. Die Abwicklung eines Subunternehmerauftrags erfolgt nicht zwingend in einem gemeinsamen Betrieb mit dem Auftraggeber (vgl.: BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - 7 ABR 36/91 - juris). Für die betriebsverfassungsrechtliche Fragestellung unerheblich ist letztlich, ob die der Beteiligten zu 2. erteilte behördliche Lizenz zur Ausführung von Bodenabfertigungsdienstleistungen die Einschaltung der Beteiligten zu 3. als Subunternehmerin gestattet. 
b)Nach dem Ergebnis der von der Beschwerdekammer durchgeführten Beweisaufnahme werden zudem bei den Beteiligten zu 2. und 3. die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten nicht institutionell einheitlich für einen gemeinsamen Betrieb wahrgenommen. 
aa)Bei der Beteiligten zu 2. obliegen die wesentlichen Befugnisse allein dem für alle Niederlassungen in Deutschland zuständigen Personalleiter in G.. Dies ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der Zeugen G. und S.. Der Zeuge G. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Schwerpunkt seiner Arbeitsaufgaben darin liege, das operative Geschäft für die Beteiligte zu 2. auf dem Flughafen in E. wahrzunehmen. In personeller Hinsicht ist der Zeuge als Stationsleiter zwar für den Einsatz der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. vor Ort verantwortlich. Er hat aber nach seiner Aussage keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, sondern ist lediglich für die Urlaubsanträge und Krankmeldungen zuständig und hat für die zentrale Personalabteilung in G. sonstige personelle Dinge allenfalls vorzubereiten. Die Angaben des Zeugen G. werden durch die Darstellung des Zeugen S. in vollem Umfang bestätigt. Der Zeuge S. hat bei seiner Vernehmung klargestellt, dass er als für sämtliche Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. in Deutschland zuständiger Personalleiter außerhalb des operativen Geschäfts die maßgebenden Entscheidungen zu treffen und insbesondere über Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern zu befinden hat. Die internen Berichtspflichten des Zeugen gegenüber dem Geschäftsführer C., der sich überwiegend in der Konzernzentrale in C. aufhält, sind nicht geeignet, die Kompetenzen des Zeugen S. als beschränkt zu betrachten. Die Richtigkeit der Angaben der Zeugen wird dadurch unterstrichen, dass die Personalakten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. nicht in der Niederlassung in E. vorgehalten werden, sondern sich in der zentralen Personalabteilung in G. befinden. Auch der Beteiligte zu 1. hat letztlich nicht in Abrede gestellt, dass hier die grundlegenden Entscheidungen für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. in den sozialen und personellen Angelegenheiten getroffen werden. 
bb)Die maßgeblichen sozialen und personellen Entscheidungen für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. am Flughafen E. trifft dagegen nicht die zentrale Personalabteilung in G. mit dem Personalleiter S. an der Spitze, sondern allein der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. U.. Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um die bei der Beteiligten zu 3. angestellten Arbeitskräfte handelt. Der Geschäftsführer U. hat bei seiner Anhörung vor der Beschwerdekammer im Einzelnen seine seit Dezember 2009 bestehenden Befugnisse im Rahmen des ihm eingeräumten Jahresbudgets dargelegt. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm allein die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis obliegt und er seine personellen Angelegenheiten über eigene Verwaltungskräfte in E. abwickelt. Hier befinden sich, wie beim Ortstermin der Beschwerdekammer festgestellt, zudem die für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. angelegten Personalakten. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und S. kann keine Rede davon sein, dass die Befugnisse des Geschäftsführers U. nur auf dem Papier bestehen. Soweit der Beteiligte zu 1. den Geschäftsführer U. als "Dummy" (Attrappe) bezeichnet, der in seinem Handeln für die Beteiligte zu 3. über den Zeugen G. von der Personalabteilung der Beteiligten zu 2. in G. gesteuert werde, gibt es dafür keinen greifbaren Anhaltspunkt. Der Zeuge G. hat vielmehr bekundet, dass er keinerlei Weisungsrechte gegenüber Herrn U. oder auch dessen Mitarbeiter habe. Der Zeuge S. hat bei seiner Vernehmung darüber hinaus bestätigt, dass er als Personalleiter nichts mit den bei der Beteiligten zu 3. beschäftigten Arbeitnehmer zu tun habe und in personellen und sozialen Angelegenheiten keine Kommunikation zwischen ihm und dem Geschäftsführer U. stattfinde. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die im Ergebnis übereinstimmenden Angaben der Zeugen G. und S. in Zweifel zu ziehen. Die Befugnisse des Geschäftsführers U. in den grundlegenden personellen und sozialen Angelegenheiten beschränken sich zwar nur auf die eigenen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. und nicht auf die von der Beteiligten zu 4. entsandten Leiharbeitnehmer, die praktisch die Stammbelegschaft der Beteiligten zu 3. darstellen. Diesbezüglich kommt dem Geschäftsführer nur das Weisungsrecht bei der Ausführung der Arbeiten zu. Dies ist für die hier zu beantwortende Frage nach dem Vorliegen eines gemeinsamen Leitungsapparates der Beteiligten zu 2. und 3. am G. in E. aber unerheblich. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Arbeitnehmer der Niederlassung der Beteiligten zu 2. maßgeblich zuständige Personalabteilung in G. auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer der Beteiligten zu 4. die wesentlichen Entscheidungen in den personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. Es besteht vielmehr auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer eine eigenständige Leitung. Der Zeuge S. hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Personalakten der von der Beteiligten zu 4. entsandten Leiharbeitnehmer nicht mehr in G., sondern bei der Konzernmuttergesellschaft in C. befinden und er diese Arbeitnehmer gar nicht kenne. Die Beteiligte zu 3. arbeitet danach mit einem eigenen und arbeitsorganisatorisch von dem der Beteiligten zu 2. vollständig abgegrenzten Personalkörper. Eine Koordination aufgrund einheitlicher Leitung war für die Beschwerdekammer nicht feststellbar. Dies wird gerade daran deutlich, dass kein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz existiert, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf wäre. 
c)Die Beschwerdekammer übersieht nicht, dass sich im Verlauf des Beschlussverfahrens die Verhältnisse vor allem hinsichtlich der Organisation und Führung der Betriebsstätten auf dem E. Flughafen teilweise gravierend geändert haben. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. kann daraus aber nicht der Schluss gezogen, dass damit das Bestehen eines gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2. und 3. nach außen hin nur verschleiert werden sollte ("Window Dressing"). Nach Überzeugung der Beschwerdekammer ist die derzeit vorhandene Trennung der Arbeitsbereiche und Personalführung der Beteiligten zu 2. und 3. auf dem Flughafen E. ernst gemeint und nachhaltig. Sie entspricht zudem den zu den Akten gereichten Beschlüssen der Geschäftsführungen vom 21.04. und 22.04.2010 (vgl. Bl. 493 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 1. verkennt bei seinen Einwänden, dass die Organisation der betrieblichen Abläufe letztlich Sache der betroffenen Arbeitgeberinnen ist. Konkrete Umstände, die für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. 
3.Die Prüfung der Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG ist vorliegend entbehrlich, da feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 22.06.2005, a.a.O.). 
IV.Der erst im zweiten Rechtszug gestellte Hilfsantrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass zwischen den Beteiligten zu 2. bis 4. ein Gemeinschaftsbetrieb besteht, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. 
1.Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 1. beinhaltet eine Erweiterung bzw. Änderung des ursprünglichen Begehrens, da nunmehr im zweiten Rechtszug für die Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebs die Beteiligte zu 4. als weitere Arbeitgeberin einbezogen wird. Ein solcher Antrag ist als unselbständige Anschlussbeschwerde analog § 524 ZPO zu qualifizieren. Es war prozessual nicht erforderlich, die Anschlussbeschwerde ausdrücklich als solche zu bezeichnen (vgl. BAG, Beschluss vom 30.05.2006, AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt: zur Anschlussberufung; BAG, Beschluss vom 10.03.2009, AP Nr. 127 zu § 99 BetrVG 1972: zur Anschlussbeschwerde). 
2.Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats scheitert nicht daran, dass sie verspätet eingelegt ist. Eine Anschlussberufung kann zwar gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung eingelegt werden. Das Beschlussverfahren kennt jedoch anders als das arbeitsrechtliche Urteilsverfahren keine Frist für eine Rechtsmittelerwiderung, sodass die Anschlussbeschwerde grundsätzlich zeitlich unbefristet bis zum Anhörungstermin vor der Kammer eingelegt werden kann. Nur wenn durch den Vorsitzenden eine Frist zur Äußerung auf die Beschwerde gesetzt worden wäre, müsste die Anschlussbeschwerde innerhalb dieser Frist eingelegt werden (vgl. Germelmann/Mattes, ArbGG, 7. Aufl., § 89 Rn. 36; GK-ArbGG/Dörner, § 89 Rn. 41). Eine solche Fristsetzung ist hier jedoch nicht erfolgt. 
3.Die Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde des Betriebsrats folgt aber daraus, dass mit ihr im Wege einer Antragserweiterung eine im ersten Rechtszug nicht beteiligte Arbeitgeberin einbezogen wird. Eine solche Möglichkeit steht im Rahmen einer Anschlussbeschwerde nicht zur Verfügung. Eine Anschließung stellt nicht selbst ein Rechtsmittel dar, sondern wie die Anschlussberufung, deren Vorschriften entsprechende Anwendung finden, lediglich eine Antragstellung innerhalb eines fremden Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1991, NJW 1991, 2569; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 524 Rn. 18 m.w.N.). Sie ist nur statthaft, wenn gegen den Rechtsmittelführer als solchen mehr als die Zurückweisung seines Rechtsmittels erreicht werden soll. Die Anschlussbeschwerde kann hingegen wie auch die Anschlussberufung nicht eingesetzt werden, um den gegen den Rechtsmittelführer in erster Instanz erfolgreichen Antrag erweiternd auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und auch gegen ihn einen Antrag zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1114 f. m.w.N.). 
C.Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. 
 

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