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Arbeitsrecht
28.06.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.5.2018 – 5 Sa 54/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1587-5

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt ei-nen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.

§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Höhe einer Altersversorgungsleistung.

Der am ….1961 geborene Kläger war seit dem 01.04.1994 bei der G. AG beschäftigt. Bei der G. AG war ein Gesamtbetriebsrat gebildet, mit dem sie am 13.02.1992 die „Betriebsvereinbarung Nummer 15“ (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: BV 15) vereinbarte, welche eine Versorgungsordnung zum Inhalt hatte. Am 17.02.1992 vereinbarte die G. AG mit dem Gesamtbetriebsrat hierzu eine Zusatzvereinbarung, wonach die BV 15 mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar sei. In einer „Protokollnotiz als Anhang zur Betriebsvereinbarung Nr. 15 vom 13.02.1992“ (Bl. 43 d. A.) vereinbarten die Betriebsparteien sodann, dass das auf der BV 15 beruhende Altersversorgungswerk zum 31.12.2000 für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen werde und die Ansprüche der zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigten Mitarbeiter unverändert bleibe.

In der Folgezeit wurde die G. AG in eine GmbH umgewandelt. Diese spaltete den Betriebsteil „Drittverwaltung“, in dem der hierüber mit Schreiben vom 04.10.2007 (Bl. 14 ff. d. A.) unterrichtete Kläger beschäftigt war, ab und übertrug ihn zum 01.11.2007 auf die G. Wohnungsverwaltungs- und Vertriebs GmbH (im Folgenden: G. WuV). Diese führte diesen Betriebsteil als eigenständigen Betrieb fort, in dem Anfang 2008 ein Betriebsrat gebildet wurde. In der Folgezeit firmierte das Unternehmen sodann als „V. Service GmbH“ (im Folgenden: V. GmbH). Ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der V. GmbH kündigte die BV 15 gegenüber dem Betriebsrat des Unternehmens mit am 10.07.2009 zugegangenem Schreiben vom 06.07.2009 (Bl. 47 d. A.) zum 31.12.2009. Am 01.04.2010 kam es zum Übergang eines Betriebsteils der V. GmbH, in welchem der hierüber mit Schreiben vom 16.12.2009 (Bl. 20 ff. d. A.) nebst Anlage 1 (Bl. 54 d. A.) unterrichtete Kläger beschäftigt war, auf die Va. R. E. 3 Verwaltungs-GmbH, die nunmehr unter der Firma der Beklagten auftritt. Zuletzt war der Kläger bei dieser als Leiter der Hausverwaltung bei einem monatlichen Grundgehalt von 4.806,00 EUR brutto beschäftigt.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung auf, welche mit Schreiben vom 15.03.2016 (Bl. 25 f. d. A.) mitteilte, diese werde sich unter Berücksichtigung eines Endes der versorgungsfähigen Dienstzeit zum 31.12.2009 mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf 471,97 EUR brutto monatlich belaufen.

Mit der am 19.05.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung geltend gemacht, dass die Höhe der Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres 588,34 EUR betrage. Er hat vorgetragen, die Rechtsnormen seien mit Übergang des Betriebsteils Drittverwaltung auf die G. WuV Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden. Somit sei die Kündigung der BV 15 zum 31.12.2009 unerheblich und es müsse eine versorgungsfähige Dienstzeit bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 29.02.2016 berücksichtigt werden. Unabhängig davon sei mit der Protokollnotiz zur BV 15 vom 11.12.2000 die Kündbarkeit der BV 15 für die am 31.12.2000 beschäftigten Arbeitnehmer ausgeschlossen worden.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Höhe der Altersversorgung des Klägers mit Vollendung des 65. Lebensjahres 588,34 EUR brutto beträgt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Rechtsnormen der BV 15 hätten nach Übergang des Betriebsteils „Drittverwaltung“ auf die G. WuV in deren Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung weitergegolten, welche sodann aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam zum 31.12.2009 gekündigt worden sei. Im Rumpfgeschäftsjahr 2008 (01.01.2008 bis 31.05.2008) und im Geschäftsjahr 01.06.2008 bis 31.05.2009 sei es zu finanziellen Unterdeckungen und daraus resultierend zu negativem Eigenkapital gekommen. Eine Steigerung der Umsatzerlöse, von denen 92,9 % auf  Personalkosten entfallen seien, sei mit dem vorhandenen Personal nicht möglich gewesen. Diese Entwicklung habe sich auch im nächsten Geschäftsjahr fortgesetzt. Aufgrund der Kündigung habe der Kläger nach dem 31.12.2009 deshalb keine weiteren Pensionszuwächse mehr erzielen können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.10.2017 abgewiesen, weil es die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die BV 15 habe nach identitätswahrendem Übergang des Betriebsteils „Drittverwaltung“ von der G. GmbH auf die G. WuV bei dieser bzw. der V. GmbH als Einzelbetriebsvereinbarung weiter gegolten und sei sodann bei Vorliegen hierfür ausreichender Gründe wirksam zum 31.12.2009 gekündigt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger die von ihm nach Maßgabe der BV 15 erdiente Versorgungsanwartschaft nicht über den 31.12.2009 hinaus habe steigern können.

Gegen dieses dem Kläger am 12.12.2017 zugestellte Urteil richtet sich seine am 09.01.2018 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.03.2018 am 12.03.2018 begründete Berufung. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe entgegen dem Wortlaut des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB fehlerhaft angenommen, dass die BV 15 bei der G. WuV als Einzelbetriebsvereinbarung weiter gegolten habe. Ferner habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass die BV 15 kündbar gewesen sei, weil die Betriebsparteien die Kündbarkeit für die am 31.12.2000 beschäftigten Arbeitnehmer mit der Protokollnotiz vom 11.12.2000 ausgeschlossen hätten. Die vom Arbeitsgericht angenommenen sachlich-proportionalen Gründe für die Kündigung der BV 15 hätten zudem nicht ausreichen können, weil § 13 der BV 15 ein eigenständiges Anpassungssystem regele, dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Schließlich habe das Arbeitsgericht übersehen, dass es im Unterrichtungsschreiben zum Betriebsteilübergang vom 16.12.2009 die Zusage gegeben habe, die Altersversorgung im bisherigen Umfang unverändert fortzusetzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.10.2017 – 20 Ca 6595/16 – wird abgeändert und es wird festgestellt, dass die Höhe der Altersversorgung des Klägers mit Vollendung des 65. Lebensjahres 588,34 EUR brutto beträgt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Regelung des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund des identitätswahrenden Überganges des Betriebsteils „Drittverwaltung“ und des damit verbundenen Fortbestandes der BV 15 als Einzelbetriebsvereinbarung zu Recht nicht angewendet. Diese habe aufgrund der vom Arbeitsgericht festgestellten wirtschaftlichen Gründe gekündigt werden können, § 13 der BV 15 stehe dem nicht entgegen. Auch aus den Unterrichtungsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB könne der Kläger keine Ansprüche herleiten.

Wegen des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die Schriftsätze und Anlagen des Klägers vom 12.03.2018 (Bl. 158 – 170 d. A.), der Beklagten vom 23.04.2018 (Bl. 181 – 195 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 (Bl. 196 f. d. A.) verwiesen.

Aus den Gründen

I.          Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden. Ferner genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Jedoch ist die Berufung unbegründet. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung einer Dienstzeit vom 01.04.1994 bis 31.12.2009 und aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens am 29.02.2016 eines Dienstzeitfaktors von 0,67263 gem. § 4 Abs. 2 BV 15 mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatlich zu zahlende Pension in Höhe von 471,97 EUR zu. In diesem Umfang ist die Pension zwischen den Parteien nicht streitig. Eine sich unter Berücksichtigung einer Dienstzeit vom 01.04.1994 bis 29.02.2016 sich ergebende monatliche Pension in Höhe von 588,34 EUR brutto steht dem Kläger hingegen nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage deshalb zu Recht für zulässig, aber unbegründet gehalten. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.         Zu Unrecht rügt der Kläger, das Arbeitsgericht habe die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht angewendet, wonach die Rechtsnormen der BV 15 mit dem Teilbetriebsübergang vom 01.11.2007 zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers geworden und damit von der späteren Kündigung der BV 15 nicht berührt worden seien. Er berücksichtig dabei nicht, dass § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB einen Auffangtatbestand für den Fall darstellt, dass ein Betrieb oder Betriebsteil nach dem Übergang seine bisherige Identität verliert. Bleibt die Betriebsidentität erhalten, gelten Betriebsvereinbarungen nach einem Betriebsinhaberwechsel für den Betriebserwerber weiter, bis sie ihr Ende finden oder der Betrieb seine Identität verliert (BAG v. 27.07.1994 – 7 ABR 37/93, Rz. 31). Dies gilt auch im Falle der Übertragung eines Betriebsteils nach Betriebsaufspaltung, wenn der Betriebsteil beim Erwerber als eigeständiger Betrieb fortgeführt wird (BAG v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, Rz. 56). In den genannten Fällen kommt es schließlich auch zur normativen Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung im übertragenen Betrieb(-steil), wenn die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind (BAG v. 05.05.2015 – 1 AZR 763/13, Rz. 46). § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB ist aufgrund seiner Rechtsnatur als Norm, die Lücken im Betriebsverfassungs- und Tarifrecht schließen soll, in diesen Fällen nicht einschlägig. Da vorliegend unstreitig der Betreibsteil „Drittverwaltung“ identitätswahrend als eigenständiger Betrieb von der G. WuV und dann der V. GmbH fortgeführt worden ist und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung BV 15 geregelten Rechte und Pflichten bei diesen Unternehmen nicht anderweitig normativ ausgestaltet waren, galten die Rechtsnormen über den 01.11.2007 als Einzelbetriebsvereinbarung fort.

2.         Mit der Protokollnotiz vom 11.12.2000 haben die Betriebsparteien die von ihnen vorab in der Zusatzvereinbarung zur BV 15 vom 17.02.1992 konkretisiert geregelte Kündbarkeit dieser Betriebsvereinbarung nicht für einen auch den Kläger umfassenden Personenkreis ausgeschlossen. Die – auch nachträglich getroffene – Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Betriebsvereinbarung ist, wie der Wortlaut des § 77 Abs. 5 BetrVG zeigt, zwar möglich und kann auch stillschweigend erfolgen (BAG v. 21.08.2001 – 3 ABR 44/00, Rz. 41). Eine solche Vereinbarung ist in der Protokollnotiz vom 11.12.2000 aber weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden. Wenn es dort heißt, dass die Ansprüche der am 31.12.2000 beschäftigten Mitarbeiter zum Zwecke des Bestandsschutzes „unverändert“ bleiben, folgt daraus schon dem Wortlaut nach keine Änderung des Rechtsstatus der betroffenen Mitarbeiter, die die Vereinbarung der Unkündbarkeit einer bislang kündbaren Betriebsvereinbarung aber mit sich bringen würde. Vielmehr sollten die Altersversorgungsansprüche weiterhin ungeschmälert auf der unverändert kündbaren BV 15 beruhen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die Regelung bei Fortgeltung der Kündbarkeit nicht deshalb keinen Sinn, weil die Arbeitgeberin die BV 15 dann auch hätte kündigen können. Im Falle einer im Jahr 2000 ausgesprochenen Kündigung hätten die Anwartschaften der Alt-Arbeitnehmer nicht weiter anwachsen können, was eben keinem unveränderten Fortbestand ihrer Ansprüche gleich gekommen wäre. Durch die Protokollnotiz haben die Betriebsparteien vielmehr den Anwendungsbereich der BV 15 (§ 2 Abs. 1 BV 15) nachträglich eingeschränkt und neu eintretende Arbeitnehmer ausgeschlossen, während den bereits beschäftigten Arbeitnehmern unverändert auch weiterhin anwachsende Anwartschaften verblieben.

Dass die vom Kläger benannte, den zuständigen Betriebsrat bei der Vereinbarung der Protokollnotiz vertretende Zeugin bestätigen kann, dass es Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelung gewesen sei, dass die Ansprüche der betroffenen Mitarbeiter auch zukünftig unverändert blieben und die Versorgungsordnung zukünftig nicht mehr geändert oder gekündigt werden könne, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Eine solche Rechtsauffassung einer der bei der Vereinbarung der Protokollnotiz beteiligten Personen vermag nichts am objektiven Regelungsinhalt der Kollektivnorm zu ändern. Selbst wenn dies gar der beiderseitige Wille der Betriebsparteien gewesen sein sollte, ist er im Wortlaut der Regelung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist auf den in ihrem Wortlaut zum Ausdruck kommenden Willen der Betriebspartner abzustellen und auf den beabsichtigten Sinn und Zweck, soweit diese in den Regelungen der Betriebsvereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben (BAG v. 05.02.1997 – 10 AZR 553/96, Rz. 28). Weil die Betriebsparteien in der Protokollnotiz aber festhielten, dass die Ansprüche der bereits beschäftigten Mitarbeiter „unverändert“ bleiben sollten, käme selbst ein unterstellter übereinstimmender Wille, die Rechtspositionen dieser Mitarbeiter durch Vereinbarung einer bislang nicht gegebenen Unabänderbarkeit und Unkündbarkeit zu verbessern und damit zu verändern, nicht hinreichend zum Ausdruck.

3.         Dass die Kündigung der BV 15 durch die V. GmbH materiell aufgrund sachlich-proportionaler wirtschaftlicher Gründe wirksam zur Ausschluss des weiteren Anwachsens bereits erworbener Anwartschaften führte, hat das Arbeitsgericht zu Recht unter Anführung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung festgestellt und auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gestützt. Dagegen wendet sich die Berufung auch nicht. Soweit sie allerdings unter Hinweis auf § 13 BV 15 davon ausgeht, die Betriebsparteien hätten ein auch die materielle Berechtigung einer Kündigung der Betriebsvereinbarung erfassendes eigenes Anpassungssystem vereinbart, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. § 13 BV 15 regelt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin i. S. d. § 315 BGB betreffend zukünftige Änderungen bzw. Außerkraftsetzungen der BV 15 und nicht Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Kündigung der Betriebsvereinbarung, mit welcher diese auf Dauer beendet und ohne Vereinbarung mit der anderen Seite weder mit dem bisherigen, noch einem geänderten Inhalt (wieder) in Kraft treten kann.

4.         Soweit der Kläger schließlich auf das Unterrichtungsschreiben der V. GmbH vom 16.12.2009 verweist, folgt daraus nicht, dass diese mit Wirkung für die Beklagte eine bindende Zusage abgab, dass die Altersversorgung unbeachtlich der bereits ausgesprochenen Kündigung der BV 15 im bisherigen Umfang fortgesetzt werde. Dem steht schon entgegen, dass es sich bei der Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB um eine Wissens- und nicht eine Willenserklärung handelt. Unabhängig davon ergibt sich für den Erklärungsempfänger aus der Anlage 1 zum Unterrichtungsschreiben, dass die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung bereits zum 31.12.2009 gekündigt war und es einen Bestandsschutz für zum 31.12.2000 bereits beschäftigte Mitarbeiter gab. Die Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung in einem zum Zeitpunkt der Unterrichtung gegebenen „bisherigen Umfang“ konnte also nur die Ansprüche umfassen, die bestandsgeschützten Mitarbeitern nach Ausspruch einer Kündigung zum 31.12.2009 zustanden. Dies sind Ansprüche aus bis zum 31.12.2009 erworbenen und danach nicht weiter anwachsenden Anwartschaften.

II.         Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

III.         Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.

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