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Arbeitsrecht
05.08.2010
Arbeitsrecht
LAG Köln: Ermessensfehler eines Einigungsstellenspruchs

LAG Köln , Beschluss  vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 90/09 (Vorinstanz: ArbG Köln vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 5 BV 424/08; )
Amtliche Leitsätze: 1. Ein Einigungsstellenspruch, der einen Arbeitgeber zu Gefährdungsschulungen nach § 12 ArbSchG verpflichtet, bevor konkrete Gefährdungen für den jeweils zu schulenden Arbeitnehmer festgestellt wurden (Gefährdungsbeurteilungen) ist ermessensfehlerhaft, denn er führt zu unnötigen vermeidbaren Kosten durch Mehrfachschulungen und überflüssigen Schulungen. Dies folgt aus der Entscheidung BAG 12.08.2008, 9 AZR 1117/06. 2. Ein Einigungsstellenspruch, der einerseits Schulungen vor Gefährdungsbeurteilungen anordnet, andererseits Schulungsinhalte nach Gefährdungsgruppen aufteilt, ohne zu regeln, wer welcher Gefährdungsgruppe angehört, ist nicht umsetzbar.
  Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 76; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;
Gründe 
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.10.2008. 
Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie hat insgesamt 39 Niederlassungen einschließlich ihrer Zentrale in B und beschäftigt bundesweit ca. 2800 Arbeitnehmer. 
Für die Niederlassung K ist ein Betriebsrat gebildet, der Beteiligte zu 2). Für den K Betrieb war eine Einigungsstelle eingerichtet worden mit den Themen "Unterweisung nach § 12 ArbSchG, Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Organisationsregeln nach § 3 ArbSchG". Am 17.10.2008 erfolgte ein Teilspruch der Einigungsstelle zum Thema "Unterweisung nach § 12 ArbSchG". Gegen diesen Spruch richtet sich der Antrag der Arbeitgeberin. 
Die Arbeitgeberin ist zunächst der Ansicht, für Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sei nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig. Durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem vor dem Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg geführten betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren ist zwischenzeitlich die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für nicht gegeben erachtet worden. 
Die Arbeitgeberin greift den Einigungsstellenspruch weiterhin mit der Begründung an, eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG setze zunächst die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG voraus. Eine Teilregelung, die einerseits zwingend Unterweisungen nach § 12 ArbSchG vorsehe, andererseits Gefährdungsbeurteilung für einen Zeitpunkt erstmals nach der Unterweisung ermögliche, sei keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. Die durch diese doppelte Unterweisung erforderlich werdenden Kosten überstiegen das Ermessen der Einigungsstelle und führen damit zur Unwirksamkeit des Spruchs. Ein entsprechender Beschluss des LAG Berlin/Brandenburg vom 19.02.2009 liegt derzeit dem BAG bereits vor. 
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.10.2008 unwirksam ist. Es ist der arbeitgeberseitigen Argumentation und dem LAG Berlin/Brandenburg in der oben zitierten Entscheidung gefolgt. 
Zwischenzeitlich werden im K Betrieb Unterweisungen im Sinne des § 12 ArbSchG durchgeführt. Die Arbeitgeberin trägt dabei vor, dass diese Unterweisungen sich aus einer mit dem Gesamtbetriebsrat getroffenen Regelung ergäben. Sie orientierten sich inhaltlich nicht an dem Teilspruch der Einigungsstelle sondern an den mit dem GBR festgelegten deutschlandweiten Regelungen. Nur eine solche deutschlandweit einheitliche Handhabung sei angesichts der Unternehmensstruktur, bei der die Referenten für die Arbeitssicherheit im Mutterhaus in B angesiedelt sind und die gleichartige Sicherheitsstandards für alle Arbeitsplätze umsetzen wolle, zielführend. Der K Betriebsrat vertritt dem gegenüber die Ansicht, die derzeit durchgeführten Unterweisungen stellten die Umsetzung des Einigungsstellenspruchs dar. Eine Erledigungserklärung kam für beide Parteien nicht in Frage, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass aufgrund des hier streitigen Einigungsstellenspruchs zukünftig noch erweiterte Handlungspflichten der Arbeitgeberin über die mit dem Gesamtbetriebsrat hinaus erzielte Einigung entstehen können. Im Übrigen haben alle Beteiligten ihre in erster Instanz geäußerten Rechtsansichten zur Frage der Vorgreiflichkeit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG vertieft. 
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, 
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009 - 5 BV 424/08 - den Antrag zurückzuweisen. 
Die Antragstellerin beantragt, 
die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückzuweisen. 
Hinsichtlich des Wortlauts des angegriffenen Beschlusses wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen. 
II. Die gemäß §§ 8 Abs. 1, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 
Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.10.2008 ist zulässig und begründet. 
Für den Antrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 296 Abs. 1 ZPO. Dieses ist auch nicht dadurch entfallen, dass zwischenzeitlich Unterweisungen von Arbeitnehmern im K Betrieb durchgeführt werden. Denn der Betriebsrat des K Betriebs hat nicht erklärt, dass er aus dem Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.10.2008 keinerlei Rechte mehr herleite. Er hat insbesondere seine Mitwirkungsrechte nicht nachträglich auf den Gesamtbetriebsrat übertragen, so dass auch zukünftig bei einem Zurückbleiben der mit dem Gesamtbetriebsrat getroffenen Regelungen hinter der Umsetzungspflicht aus dem Teilspruch vom 17.10.2008 Streitigkeiten aus diesem Teilspruch denkbar sind. 
Der Teilspruch der Einigungsstelle erweist sich wegen Ermessensüberschreitung als fehlerhaft, weil er einerseits eine Grundunterweisung der Arbeitnehmer ohne vorher durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen regelt, gleichzeitig eine Unterweisungsdauer von drei Stunden festsetzt und zielgruppenbezogene Unterweisungen vorschreibt, ohne dass den in Ziffer 3.4 des Einigungsstellenspruchs gebildeten Gruppen konkret die zu unterweisenden Inhalte zugeordnet wurden. Die im Spruch unter Punkt 3.2 vorgesehenen Anlagen 1a) bis 1d) wurden vielmehr in einer einzigen Anlage 1) zusammengefasst, ohne dass sich aus der Anlage 1 näher ergibt, welchem Arbeitnehmer konkret welche Unterweisung zu erteilen ist. Der Einigungsstellenspruch ist deshalb zum einen wegen der Überschreitung des Ermessens unwirksam als auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet. 
Das Landesarbeitsgericht sieht sich aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06 - in der Auffassung bestätigt, dass Unterweisung nach § 12 ArbSchG stets eine Gefährdungsbeurteilung voraussetzt (vgl. Ziffer 26 der zitierten Entscheidung des BAG). Denn die Unterweisung bezieht sich gerade auf die am konkreten Arbeitslatz festgestellten und zuvor analysierten Gefährdungspotentiale. Das Maß der Unterweisung hängt deshalb davon ab, welche Gefährdungen mit der konkret ausgeübten Tätigkeit und dem konkret eingerichteten Arbeitsplatz verbunden sein können. Das Maß der Unterweisung hängt damit in jedem Falle von der Frage ab, in welchem Maße der konkrete Arbeitsplatz Gefährdungen für Leben und Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers mit sich bringt. Arbeitsplätze mit äußerst geringfügigem Gefährdungspotential bedingen damit auch eine erheblich kürzere Unterweisung als Arbeitsplätze mit einem höheren Gefährdungspotential. Es ist ermessensfehlerhaft, einem Arbeitgeber zuzumuten, Unterweisungen ohne vorherige Beurteilung des Gefährdungspotentials durchzuführen, weil in diesem Falle die Möglichkeit besteht, dass eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern zu Themen geschult werden, hinsichtlich deren am konkreten Arbeitsplatz überhaupt kein Gefährdungspotential vorhanden ist. 
Der Einigungsstellenspruch, der vorliegend keine Zuordnung von einzelnen Arbeitsplätzen zu Unterweisungsthemen vornimmt, berücksichtigt in erheblichem Maße das Kosteninteresse der Arbeitgeberin, möglichst wenig Arbeitszeit für unnötige Schulungsinhalte aufwenden zu müssen, nicht. Zudem führt der Zwang, die Unterweisungen vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen durchführen zu müssen auch dazu, dass die Unterweisungen hinsichtlich nicht relevanter Themen die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer hinsichtlich der sie tatsächlich betreffenden Gefahren beeinträchtigt und letztendlich wegen der abstrakt vorgesehenen Unterweisungsinhalte und der beabsichtigten Dauer von regelmäßig 3 Stunden die konkrete Gefährdungsabwehr nicht umgesetzt werden kann und wirkliche Gefährdungen nicht erkannt werden. 
Der Spruch der Einigungsstelle ist aber auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Während unter Ziffer 3.2 noch die Rede von einer Zielgruppenaufteilung in 4 Anlagen mit verschiedenen Schulungsinhalten ist, fasst die tatsächlich dem Spruch beigefügte Anlage 1 alle Arbeitnehmer zusammen, wobei ohne weitere Hinweise einzelne Arbeitnehmergruppen von einzelnen Schulungsinhalten ausgenommen sein sollen. Welche Arbeitnehmer welche Schulungsinhalte erfahren, ergibt sich aus dem Spruch und seiner Anlage 1 nicht. Ebenso enthält der Spruch keine Verfahrensregelungen, wie der Schulungsbedarf bezogen auf den konkreten einzelnen Arbeitnehmer festgestellt werden soll. Der Spruch macht es der Arbeitgeberin deshalb unmöglich, die in Ziffer 3.2 postulierte wenigstens teilweise individuelle Schulung durchzuführen. Die betriebliche Umsetzung des vorliegenden Spruchs kann die Arbeitgeberin nur nachweisen, wenn sie vorsorglich alle Inhalte der Anlage 1 gegenüber allen Mitarbeitern schult. Dies ist aber gerade auch nach dem Einigungsstellenspruch nicht geschuldet. Der Einigungsstellenspruch setzt damit eine Gefährdungsbeurteilung nämlich die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den "Sternchengruppen" voraus, ohne sie selbst vorzunehmen, ordnet aber gleichzeitig eine Schulung vor der eigentlichen Gefährdungsbeurteilung an. Dies ist unmöglich umzusetzen. Die Erfüllung kann die Arbeitgeberin nur nachweisen, wenn sie Alle für Alles schult, was wiederum nicht geschuldet ist. Der Spruch ist deshalb nicht geeignet, den betrieblichen Streit zu beseitigen und beizulegen. 
 

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