BAG: "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist
BAG , Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 7/10 (Vorinstanz: LAG München vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 579/09; ) (Vorinstanz: ArbG Regensburg vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ca 3306/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten. Orientierungssätze: 1. Der Leiharbeitnehmer kann vom Verleiher gemäß § 10 Abs. 4 AÜG während der Zeit der Überlassung an einen Entleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, wenn die vereinbarten Bedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sind. 2. Das AÜG unterscheidet "Vertragsbedingungen" im Verhältnis Verleiher/Leiharbeitnehmer und "wesentliche Arbeitsbedingungen" des Entleiherbetriebs. Ausschlussfristen unterfallen den (nachweispflichtigen) Vertragsbedingungen, gehören aber nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs. 3. Der Rechtsbegriff "wesentliche Arbeitsbedingungen" ist bereits während der laufenden Umsetzungsfrist unter Rückgriff auf die Definition und den Schutzzweck der Leiharbeitsrichtlinie RL 2008/104/EG vom 5. Dezember 2008 zu interpretieren. 4. Ausschlussfristen sind kein integraler Bestandteil eines Anspruchs, sondern betreffen die Art und Weise seiner Geltendmachung nach Entstehung. 5. § 10 Abs. 4 AÜG gibt einen Entgeltanspruch, wenn mit dem Leiharbeitnehmer hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers im Überlassungszeitraum ein insgesamt höheres Entgelt erzielen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. f; RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2008/104/EG Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2008/104/EG Art. 6 Abs. 4; RL 2008/104/EG Art. 9 Abs. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 11 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 3; AÜG § 13;
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