R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
25.05.2016
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Einzelvertraglich vereinbarte Geltung eines Tarifvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2015 – 9 Sa 93/16

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-1331-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Es spricht für eine einzelvertraglich vereinbarte Geltung eines Tarifvertrages, wenn die Anwendung dieses Tarifvertrages zwar mit dem Betriebsrat vereinbart ist, aber ohne dass es den Betriebsparteien auf eine normative Regelung angekommen wäre.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Der Kläger ist seit 1. August 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig, seit 1988 als Lagerist gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 2.049,00 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich.

Am 5. Februar 2015 teilte der Mitarbeiter der Beklagten Herr P. dem Kläger mit, im Lager stehe ein Abbau von Arbeitsplätzen an, in Betracht komme eine Weiterbeschäftigung im Teillager bei der D. - Teile & Logistik. Am 12. Februar 2015 fand ein gemeinsamer Begehungstermin mit weiteren Beschäftigten der Beklagten bei der D.- Teile & Logistik statt.

Am 20. Februar 2015 legte die Beklagte dem Kläger folgenden Aufhebungsvertrag mit der Beklagten vor:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeits-/Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 28.02.2015 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird und dass sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeits-/Anstellungsverhältnis und dessen Beendigung nicht mehr gegeneinander bestehen.

2. Die Firmengruppe D. unterbreitet dem Beschäftigten ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeits-/Anstellungsvertrages.

Zeiten aus diesem aufgehobenen Arbeits-/Anstellungsverhältnis werden bei Wiedereinstellung für Ansprüche aller Art, die dem Grund oder der Höhe nach von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, angerechnet.

Konkret wird Herrn T. ab 01.03.2015 im unmittelbaren Anschluss eine adäquate Tätigkeit in der D. Teile & Logistik GmbH – Nebenlager Berlin aufnehmen.

Gleichzeitig legte die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit der D. - Teile & Logistik vor, gemäß dem der Kläger ab 1. März 2015 als Lagerist in dem Bereich Teile und Zubehör unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit ab 1. August 1985 und einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.094,00 Euro weiterbeschäftigt wird (s. i.E. Bl. 21-26 d.A.), und den der Kläger ebenfalls unterzeichnete.

Der Kläger nahm am 1. März 2015 die Arbeit bei der D. - Teile & Logistik auf und erklärte mit Schreiben vom 12. März 2015 die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Er habe feststellen müssen, dass er keine adäquate Tätigkeit erhalten habe, der neuen Tätigkeit sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen (s. i.E. Bl. 27-29 d.A.).

Mit seiner am 1. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger ein mit der Beklagen fortbestehendes Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Er habe nicht gewusst, was ihn erwarte. Er habe lediglich erklärt, er besitze Großhandelserfahrung und habe ermittelt, wie der neue Arbeitsplatz mit dem Fahrrad zu erreichen wäre. Der Besichtigungstermin sei auf den Nachmittag gelegt worden, weil man sich zu dieser Zeit kein Bild von der Arbeit habe machen können. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass eine Stempeluhr existiere, er unter Druck arbeiten müsse und keine Sitzgelegenheit vorhanden sei. Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei niemand vom Betriebsrat anwesend gewesen, um ihn zu überrumpeln. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich die Verträge vor Unterzeichnung durchzulesen und sei diese anschließend mit dem Betriebsrat durchgegangen. Aufgrund der Organisation des Lagers bei der D. - Teile & Logistik gebe es sehr lange Wege. Die Beklagte, die gewusst habe, was ihn dort erwarte, habe den neuen Arbeitsvertrag nicht anbieten dürfen, zumindest nicht ohne Rückabwicklungsklausel.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 24.02.2015 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe keinen Anfechtungsgrund dargelegt. Im Rahmen der Besichtigung sei der neue Arbeitsplatz gezeigt und erläutert worden, es sei die Möglichkeit zur Nachfragen eingeräumt worden. Der Kläger habe sich positiv zu dem möglichen neuen Arbeitsplatz geäußert. Eine Drucksituation zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe nicht bestanden, Herr P. habe sein eigenes Büro verlassen, damit der Kläger den Vertrag alleine und ohne Dritte durchlesen könne. Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Tätigkeit bestehe darin, dass sie Einzelhandel und die D. - Teile & Logistik Großhandel betreibe und Teile entsprechend nicht an hauseigene Mechaniker, sondern an Spediteure zu übergeben seien. Dies sei für den Kläger aufgrund der vorherigen Besichtigung erkennbar gewesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. ZPO lägen nicht vor. Es sei keine Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen erfolgt, durch die ein Irrtum erregt und der Anfechtende zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden sei. Eine gleichwertige oder identische Tätigkeit sei nicht zugesagt worden, sondern eine adäquate. Dass es sich bei der neuen Tätigkeit um eine solche in einem Großhandelslager handle, sei dem Kläger aufgrund der Besichtigung bekannt gewesen. Eine bestimmte begrenzte Arbeitsbelastung sei nicht zugesagt worden. Die Bedingungen betreffend Urlaub und Vergütung seien dieselben. Soweit sich der Kläger auf eine Täuschung im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berufe, bleibe offen, worin diese liegen solle. Soweit der Kläger auf einen nicht vorhandenen, aber erforderlichen Stuhl hinweise, sei ein solcher vom neuen Arbeitgeber bereit zu stellen. Es liege auch keine Täuschung durch unterlassene Aufklärung über Vertragsrisiken vor, es sei nicht ersichtlich, welche Aufklärungspflicht hier verletzt worden sein sollte. Soweit sich der Kläger auf eine Überrumpelung berufe, sei weder erkennbar inwieweit der Kläger angesichts des übersichtlichen Inhalts des Aufhebungsvertrages überrumpelt worden sein solle noch gebe es ein den sogenannten Haustürgeschäften entsprechendes Widerrufsrecht. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Gegen dieses ihm am 17. November 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Dezember 2015 eingelegte und am 14. Januar 2016 begründete Berufung des Klägers.

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer adäquaten Tätigkeit ausgegangen. Die Beklagte habe ihn darüber getäuscht, dass er bei seinem neuen Arbeitgeber eine adäquate Tätigkeit erhalten werde. Die neue Tätigkeit sei nicht angemessen, weil sie sich negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirke. Er müsse jetzt den ganzen Tag stehen und laufen. Ihm sei nicht gesagt worden, welche konkrete Tätigkeit er im Großlager erhalten werde. Er fühle sich überwacht, da kontrolliert werde, wann er komme und gehe und wann er seine Pausen mache. Die Arbeitszeit betrage jetzt acht Stunden pro Tag bei einer Pause von einer Stunde, zuvor habe er zwar ebenfalls eine Arbeitszeit von acht Stunden gehabt, aber zwei Pausen. Die An- und Abfahrtszeit betrage eine Stunde. Die Arbeitsbedingungen im Großlager und die enorme Arbeitsbelastung habe er bei der Besichtigung während einer Ruhephase im Lager nicht erkennen können.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgericht Berlin vom 28.10.2015, Geschäftszeichen: 54 Ca 4805/15, abzuändern und festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 24.02.2015 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststelle liege keine Täuschung vor. Sie habe zu keinem Zeitpunkt relevante Informationen zurückgehalten. Soweit der Kläger sich mangels Rückfragen seinerseits ein falsches Bild von der Tätigkeit gemacht habe, ergebe sich hieraus kein Anfechtungsgrund. Der Kläger selbst habe vor Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, er sei darauf angewiesen, sitzend zu arbeiten. Zwischenzeitlich sei von der D.- Teile & Logistik ein spezieller Stuhl bestellt worden. Unabhängig hiervon umfasse die neue Tätigkeit pro Arbeitstag ca. zwei bis zweieinhalb Stunden sitzende Arbeit am PC. Weder aus der Zeiterfassung per Stechuhr, der Lage der Pause noch dem Anfahrtsweg ergebe sich ein Anfechtungsgrund. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Berufungsbegründung sowie die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Aus den Gründen

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 c) ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und mit der Auseinandersetzung zur Frage einer Täuschung über eine adäquate Tätigkeit hinreichend begründet (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Der weitere Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch mit dem weiteren Vortrag in der Berufung hat der Kläger keine für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ursächliche Täuschung über Tatsachen durch die Beklagte vorgetragen.

Der Kläger beruft sich auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung. Eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal „Arglist“ iSv. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 –, Rn. 22, juris m.w.N.).

1. Eine Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen in diesem Sinne liegt nicht vor.

a) Die Beklagte hat dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag unter Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeit bei einem anderen Unternehmen der Firmengruppe, konkret der D. – Teile und Logistik, Nebenlager Berlin zugesagt. Dem Kläger wurde ein Arbeitsvertrag von der D. – Teile und Logistik angeboten.

b) Die Beklagte hat dem Kläger eine adäquate (deutsch: entsprechende, angemessene) Tätigkeit zugesagt. Dies bezieht sich auf die Tätigkeit und die weiteren Arbeitsbedingungen, insbesondere die Vergütung. Der Kläger war zuvor als Lagerist tätig, mit ggf. anfallenden zusätzlichen Tätigkeiten, einer bestimmten Vergütung und einer bestimmten Arbeitszeit. Angeboten wurde eine Tätigkeit als Lagerist mit derselben Vergütung und Arbeitszeit. Darüber hinaus wurde durch die von der Beklagten organisierte vorherige Besichtigung des Arbeitsplatzes konkretisiert, welcher Arbeitsplatz hier als adäquater angeboten werden soll: Ein Arbeitsplatz als Lagerist bei der D.-Teile und Logistik in deren Großhandelslager in der ...straße. Dieser Arbeitsplatz wurde auch angeboten. Dass er für seine Tätigkeit eine Vergütung in gleicher Höhe wie zuvor erhält und Urlaubsansprüche in gleicher Höhe bestehen, wird mit der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt.

c) Weitere konkrete Aussagen über diesen Arbeitsplatz betreffend die Abläufe vor Ort, die sich hieraus ergebende Arbeitsbelastung, ggf. zur Verfügung stehende Hilfsmittel, die Art der Erfassung der Arbeitszeit etc. hat die Beklagte nicht getroffen, sondern insoweit die Möglichkeit der Nachfrage vor Ort anlässlich der Besichtigung eingeräumt.

Die Besichtigung dieses Lagers während einer Pause beinhaltet keine Aussage über die Arbeitsbelastung. Hiermit wird nicht behauptet, es gehe immer so ruhig zu. Es wird keine Aussage über die betrieblichen Arbeitsabläufe außerhalb der Pause getroffen.

2. Es liegt auch keine Täuschung in Form eines Verschweigens von Tatsachen bei bestehenden Offenbarungspflichten vor.

a) Die Beklagte hat nicht verschwiegen, dass es sich um einen Arbeitsplatz in einem Großhandelslager handelt, d.h. die Arbeitsabläufe andere sind als am bisherigen Arbeitsplatz. Dies wurde aufgrund der Besichtigung des bisherigen Arbeitsplatzes hinreichend offenbart.

38

b) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe gewusst, dass er gesundheitlich den Belastungen des neuen Arbeitsplatzes nicht gewachsen sei, ihn hierüber aber nicht aufgeklärt, kann dies nicht festgestellt werden. Zwar dürfte bei bestehender Kenntnis von bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen und Kenntnis von Arbeitsabläufen, die aufgrund dieser Einschränkungen nicht zu bewältigen sind, eine Aufklärungspflicht bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der hierfür darlegungspflichtige Kläger hat bereits nicht konkret vorgetragen, welche bestimmten, bei ihm aktuell bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegenden Erkrankungen der Beklagten bekannt gewesen sein sollen, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt. Hinsichtlich der in der Berufung genannten geschwollenen Füße bleibt weiterhin offen, wann hier welche Erkrankung aufgetreten sein soll und weshalb die Beklagte hiervon gewusst haben soll. Dass im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Lagerist auf sein Betreiben ein Stuhl zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt weder den Schluss auf bestimmte Einschränkungen noch auf nicht zu bewältigende Arbeitsabläufe am neuen Arbeitsplatz – soweit ein Stuhl erforderlich ist, ist dieser auch am neuen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

c) Eine unabhängig hiervon bestehende Pflicht zur Aufklärung über die Länge anfallender Laufwege, die etwa eingesetzten Hilfsmittel, die räumliche Organisation des Lagers und die Abläufe im Einzelnen besteht ohne Nachfrage nicht. Unabhängig hiervon wurde über die Größe des Lagers als ein Anhaltspunkt für anfallende Strecken durch die vorherige Besichtigung des Arbeitsplatzes aufgeklärt.

Eine Aufklärungspflicht über die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung im Rahmen der üblichen Erfassungsmöglichkeiten und die Lage der Pausen besteht nicht.

Eine Aufklärungspflicht im Sinne eines einzuräumenden vorherigen „Probearbeitens“ oder einer Besichtigung des in Aussicht gestellten Arbeitsplatzes außerhalb von Pausenzeiten im Betrieb besteht nicht.

Über die örtliche Lage des angebotenen Arbeitsplatzes hat die Beklagte den Kläger zuvor aufgeklärt. Damit war auch der Arbeitsweg bekannt.

3. Sonstige Anfechtungs-/Unwirksamkeitsgründe werden mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

stats