LAG Baden-Württemberg: Einsetzung eines Einigungsstellenvorsitzenden
LAG Baden-Württemberg , Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 15 TaBV 4/10 (Vorinstanz: ArbG Ulm vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 3 BV 20/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Können sich die Verfahrensbeteiligten im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht auf eine Person als Einigungsstellenvorsitzenden einigen, ist das Gericht nicht daran gehindert, eine von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen, sofern der diese Person nicht wünschende andere Verfahrensbeteiligte seine Vorbehalte nicht wenigstens im Ansatz nachvollziehbar begründet (Gründe II.2.b.aa.: Beschluss lehnt "Windhundprinzip" ab). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: ArbGG § 98;
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