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Arbeitsrecht
16.04.2015
Arbeitsrecht
Sächsisches LAG: Dynamische Geltung des BAT-O bzw. des TVöD aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang

Sächsisches LAG, Urteil vom 24.3.2015 — 1 Sa 541/14

Amtlicher Leitsatz

EuGH vom 18. Juli 2013 – C-426/11 – (Alemo-Herron) nicht übertragbar auf das deutsche Recht (so schon Hessisches Landesarbeitsgericht vom 10. Dezember 2013 – 8 Sa 537/13 – Rn. 115 ff; LAG Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2014 – 24 Sa 1126/14 -; a. A. Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 25. Juli 2014 – 3 Sa 128/14 – unter I. b (2) d. G.)

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sowie über die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die am ...1955 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Januar 1977 als medizinisch-technische Radiologieassistentin im Kreiskrankenhaus ... beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 11. Januar 1977, Anlage K 6, Blatt 37 der Akten, Änderungsvertrag vom 15. Dezember 1980, Anlage K 7, Blatt 38 der Akten). Im "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages1) vom 29. August 1995 (Anlage K 1, Blatt 5 der Akten) ist in § 4 geregelt, dass die Worte "Vergütungsgruppe" durch die Worte "Vergütungsgruppe 5 B" ersetzt werden. In der Fußnote 1 heißt es "Änderungsvertrag mit Angestellten, für die der BAT-O gilt".

Der Träger des Krankenhauses ..., der Landkreis ..., übertrug das Krankenhaus mit Wirkung vom 01. August 2002 im Wege der Betriebsnachfolge auf die vom Landkreis ... gegründete Beklagte. Im Jahre 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass mit Überleitung zum TVöD die Klägerin entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 in Höhe von 2.682,15 Euro (Stand 01. September 2005) vergütet werde (Anlage K 3, Blatt 29 der Akten). Mit Wirkung vom 01. Dezember 2007 vergütete die Beklagte die Klägerin entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 5. Die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten wandte den BAT-O, die bis zum 31. Dezember 2007 tarifgebundene Beklagte wandte den BAT-O bzw. den TVöD jeweils dynamisch an, in der Zeit vom 01. November 2003 bis zum 31. Dezember 2007 entsprechend des ohne Nachwirkung geltenden Nottarifvertrages. Zum 31. Dezember 2007 schied die Beklagte aus dem kommunalen Arbeitgeberverband aus. Seit Januar 2008 bezahlte die Beklagte an die Klägerin Entgelt entsprechend der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 statisch auf dem Stand 31. Dezember 2007 in Höhe von 2.891 Euro brutto. Unter Zugrundelegung des jeweils geltenden TVöD (VKA) hätte die Klägerin ab Januar 2010 einen monatlichen Entgeltanspruch in Höhe von 3.241,74 Euro brutto (monatliche Differenz in Höhe von 350,74 Euro), ab März 2011 in Höhe von 3.269,74 Euro brutto (monatliche Differenz in Höhe von 378,44 Euro), ab August 2011 in Höhe von 3.285,79 Euro brutto (monatliche Differenz in Höhe von 394,79 Euro), ab Dezember 2012 in Höhe von 3.400,79 Euro brutto (monatliche Differenz in Höhe von 509,79 Euro) und ab Februar 2013 in Höhe von 3.448,40 Euro brutto (monatliche Differenz in Höhe von 557,40 Euro). Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin aus September 2008 lautet wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit mache ich meine Vergütung und die Abrechnung nach der Tarifnorm des öffentlichen Dienstes TVöD rückwirkend zum 01.04.2008 und für die Zukunft geltend. Mit der Entgeltabrechnung für den Monat Oktober 2008 erwarte ich die Abrechnung der Differenz zwischen meinem Entgelt entsprechend den Regelungen des Notlagentarifvertrages vom 22. Juli 2005 und den mir zustehenden Entgelt nach TVöD".

Die nicht tarifgebundene Klägerin hat vorgetragen, in dem Änderungsvertrag vom 29. August 1995 sei eine dynamische Vergütung entsprechend des Vergütungssystems des BAT-O bzw. des TVöD vereinbart worden. Dies ergebe sich bereits aus der Fußnote 1 jenes Formulararbeitsvertrages, der die BAT-O-Geltung festlege. Gemeint sein könne damit nur eine dynamische Geltung. Eine Auslegung dieser dynamischen Geltung als sogenannte Gleichstellungsabrede scheide hier deshalb aus, weil sich die Bezugnahme nicht auf den BAT-O bzw. den TVöD als Ganzen sondern nur auf Teile, nämlich auf das Vergütungssystem beziehe. Dies folge daraus, dass in § 1 des Änderungsvertrages vom 29. August 1995 nur auf die "Vergütungsgruppe 5 B" Bezug genommen worden sei. Jedenfalls sei der Änderungsvertrag insoweit unklar und mehrdeutig, so dass er nach den Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten der Klägerin, dass heiße im Sinne einer dynamischen Bezugnahme auszulegen sei. Die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme ergebe sich auch aus der Tarifumstellungsmitteilung aus dem Jahre 2005. Schließlich sei die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin selbst von einer dynamischen Geltung ausgegangen, denn beide hätten - unstreitig - die jeweils geltenden Tarifverträge bis Dezember 2007 dynamisch angewendet. Die Klägerin habe im September 2008 die streitgegenständlichen Ansprüche wirksam geltend gemacht. Im Übrigen gölten die Ausschlussfristen nicht, denn insoweit sei auf den TVöD nicht Bezug genommen. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Ansprüche allenfalls teilweise ausgeschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.712,11 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 350,74 Euro seit 01.02.2010 sowie aus weiteren 350,74 Euro seit 01.03.2010 sowie aus weiteren 355,20 Euro seit 01.04.2010 sowie aus jeweils weiteren 378,44 Euro seit 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 sowie aus jeweils weiteren 394,79 Euro seit 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012 und 01.03.2012 sowie aus jeweils weiteren 509,79 Euro seit 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012 und 01.01.2013 sowie aus jeweils weiteren 557,40 Euro seit 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klage sei unbegründet, denn der TVöD sei nicht dynamisch anwendbar. Der Änderungsvertrag vom 29. August 1995 sei schon nicht in diesem Sinne auszulegen. Jedenfalls handele es sich um eine Gleichstellungsabrede, so dass mit dem Verbandsaustritt der Beklagten Ende 2007 der TVöD nur noch statisch fortgelte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tarifumstellungsmitteilung. In dieser sei der Klägerin lediglich die Höhe des damaligen Gehaltes ohne weiteren Erklärungswert mitgeteilt worden. Jedenfalls seien die Ansprüche nach § 37 TVöD verfallen, denn eine wirksame Geltendmachung sei mit Schreiben aus September 2008 nicht erfolgt.

Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 16. September 2014 - 2 Ca 2411/13 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD sei nicht vereinbart. Im Übrigen sei die Geltendmachung vom September 2008 nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass die geltend gemachten Ansprüche verfallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Blatt 72 ff. der Akten) Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 30. September 2014 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz, der am 14. Oktober 2014 am Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am Montag, den 01. Dezember 2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.

Die Klägerin trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages vor, das Arbeitsgericht habe die Rechtslage verkannt. Ergänzend trägt sie vor, eine Verpflichtung zur dynamischen Anwendung des TVöD ergebe sich auch aus dem "Ergänzungstarifvertrag zum Notlagentarifvertrag für die Beschäftigten der ...-... GmbH & Co. KG" vom 22. Juli 2005 (Blatt 177 f. der Akten). Dieser Ergänzungstarifvertrag habe - unstreitig - den "Notlagentarifvertrag für die Beschäftigten der ...-... GmbH & Co. KG" vom 01. November 2003 bis zum 31. Dezember 2007 ohne Nachwirkung verlängert. In § 7 Satz 3 des Notlagentarifvertrages heiße es unstreitig: "Ab01.01.2008 gelten die tariflichen Regelungen des TVöD". Die streitgegenständlichen Ansprüche ergäben sich auch aus dem zwischen dem damaligen Krankenhausträger, dem Landkreis ..., der Gewerkschaft ... und den Personalratsvorsitzenden der Kreiskrankenhäuser ... und ... abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrag vom 13. Juni 2002. Dort sei - unstreitig - unter anderem geregelt:

"§ 3 Besitzstandswahrung, Überleitung

(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die ...-... GmbH & Co KG vom Landkreis ... übernommen hat, findet auch zukünftig der BAT-O bzw. BMT-G-O nebst den diese ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung unbefristet

Anwendung.

(2) Für die gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 Beschäftigten finden auch künftig die für Ihre Tätigkeit bisher maßgebenden Rechtsnormen in ihrer jeweiligen Verfassung Anwendung."

Dieser Personalüberleitungsvertrag sei allen Beschäftigten mit einem persönlichen Anschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 14. Juni 2002 - unstreitig - vorgelegt worden. An diese dynamische Zusicherung müsse sich nun auch die Beklagte halten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.712,11 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 350,74 Euro seit 01.02.2010 sowie aus weiteren 350,74 Euro seit 01.03.2010 sowie aus weiteren 355,20 Euro seit 01.04.2010 sowie aus jeweils weiteren 378,44 Euro seit 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 sowie aus jeweils weiteren 394,79 Euro seit 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012 und 01.03.2012 sowie aus jeweils weiteren 509,79 Euro seit 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012 und 01.01.2013 sowie aus jeweils weiteren 557,40 Euro seit 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Ergänzend trägt sie vor, der Personalüberleitungsvertrag begründe nicht konstitutiv eine dynamische Geltung des TVöD. Vielmehr habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 14. Juni 2002 unter Beifügung des Personalüberleitungsvertrages vom 13. Juni 2002 lediglich über den bevorstehenden Betriebsübergang und über eine dynamische Geltung solange, wie eine entsprechende Tarifbindung bestehe, informiert. Die dynamische Geltung des BAT-O bzw. des TVöD setzte die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband voraus. Dementsprechend sei - unstreitig - in § 5 des Personalüberleitungsvertrages geregelt, dass der Landkreis ... "sichert, dass die ... in ...-... GmbH & Co. KG die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband anstrebt". Dementsprechend sei die zu gründende ...-... GmbH & Co. KG später auch in den Arbeitgeberverband eingetreten. Entsprechendes gelte für den Hinweis im § 7 Satz 3 des Ergänzungstarifvertrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, so dass das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Dresden abzuändern und antragsgemäß zu entscheiden war.

A.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520, 222 ZPO, § 193 BGB).

B.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 des dynamisch anwendbaren TVöD (VKA). Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden war dementsprechend abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2013 nebst Zinsen zu bezahlen.

I.

Eine dynamische Geltung des TVöD folgt nicht aus dem Änderungsvertrag vom 29.August 1995.

1. Dabei kann es dahinstehen, ob eine nach dem §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung für eine dynamische Bezugnahme (siehe hierzu BAG 09. November 2005 - 5 AZR 128/05 - BAGE 116, 185; BAG 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 – AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 – BAGE 116, 366; BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - jeweils mit weiteren Nachweisen) oder für eine statische Bezugnahme (siehe hierzu BAG 19. September 2007 – 4 AZR 710/06 - AP Nr. 54 zu § 133 BGB) spricht. Jedenfalls wäre eine Bezugnahme auf den BAT-O in der Fußnote 1 zum Änderungsvertrag als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen.

2.a) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum geht, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den Organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – AP Nr. 86 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Rn. 17; so bereits BAG 1. Dezember 2004 – 4 AZR 50/04 – BAGE 113, 40; jüngst BAG 11. Dezember 2013 – 4 AZR 473/12 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder Begleitumstände bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln, wie die im Änderungsvertrag vom 29. August 1995, in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien (BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – aaO Rn. 18; BAG 10. Dezember 2008 – 4 AZR 881/07 – AP Nr. 68 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur soweit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist (BAG 18. März 2009 – 4 AZR 64/08 – BAGE 130, 43). Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung für vertragliche Bezugnahmeregelung, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Es wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 15, NZA 2014, 900; BAG 24. August 2011 - 4 AZR 717/10 - EzTöD § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 37, Rn. 35; BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - BAGE 130, 286 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).

b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze kann dem Änderungstarifvertrag vom 29. August 1995 allenfalls eine Gleichstellungsabrede entnommen werden, das heißt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten wollte für den Kläger erkennbar eine dynamische Bezugnahme auf den BAT-O bzw. den TVöD nur solange, wie eine Tarifbindung der Arbeitgeberin besteht. Eine solche Vertragsauslegung ist auch hinreichend klar (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - aaO Rn. 19), so dass eine Auslegung zu Gunsten der Klägerin, anders als die Klägerin meint, nach den §§ 242, 315 BGB ausscheidet.

c) Schließlich spricht nicht gegen die Auslegung als Gleichstellungsabrede, dass, wie die Klägerin meint, nicht auf den BAT-O bzw. den TVöD als Ganzen, sondern nur auf Teile Bezug genommen worden sei. Auch eine Bezugnahme auf Teile eines Tarifvertrages in sogenannten Altverträgen begründet die widerlegliche Vermutung einer Gleichstellungsabrede (BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - aaO Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Änderungsvertrages vom 29. August 1995 eine dynamische Bezugnahme unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers wollten, sind nicht erkennbar.

II.

Nach dem 31. Dezember 2001 wurde der Arbeitsvertrag der Parteien auch nicht durch die Überleitungsmitteilung der Beklagten aus dem Jahre 2005 dergestalt geändert, dass die Auslegungsmaßstäbe für sogenannte Neuverträge zu Grunde zu legen sind.

1. Im Falle einer Änderung eines Altvertrages nach dem 31. Dezember 2001 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für Neu- oder für Altverträge maßgeblich sind, darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willensbildung der hieran beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - AP Nr. 113 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Rn. 17; BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 – AP Nr. 93 § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Rn. 27; BAG 28. August 2011 – 4 AZR 717/10 - aaO, Rn. 39).

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze lässt sich die Mitteilung über die Überleitung zum TVöD aus dem Jahre 2005 nicht als sogenannten Neuvertrag auslegen. Die Fragen der Bezugnahme tarifvertraglicher Regelungen waren nicht Gegenstand der rechtgeschäftlichen Willensbildung der Parteien. Vielmehr enthielt dieses Schreiben lediglich den Hinweis auf die Entgeltgruppe und die Höhe des monatlichen Gehaltes nach der Überleitung zum TVöD. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgegenstand lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Insbesondere enthält dieses Hinweisschreiben keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte wolle künftig den TVöD dynamisch und zwar unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit anwenden.

III.

Eine dynamische Anwendbarkeit des TVöD ergibt sich auch nicht aus § 7 Satz 3 des Ergänzungstarifvertrages vom 22. Juli 2005.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (so: BAG 24. September 2008 – 10 AZR 669/07 – BAGE 128, 29; BAG 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98 – BAGE 93, 229; BAG 29. August 2001 – 4 AZR 337/00 – BAGE 99, 24; BAG 06. Juli 2006 – 2 AZR 587/05 – AP Nr. 201 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

2. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es sich hier lediglich um einen Hinweis darauf handelt, welche tariflichen Regelungen nach Ablauf des Nottarifvertrages zum 31. Dezember 2007 gelten sollen, denn in § 7 Satz 2 des Ergänzungstarifvertrages wurde eine Nachwirkung ausgeschlossen. Dem Hinweis auf die Geltung der tariflichen Regelung des TVöD ab dem 01. Januar 2008 lässt sich nur die tarifrechtliche Geltung, das heißt die Geltung im Falle der Verbandsmitgliedschaft, nicht jedoch eine Geltung unabhängig der Verbandsmitgliedschaft entnehmen. Weder Wortlaut noch der tarifliche Gesamtzusammenhang noch der Sinn und Zweck der Tarifnorm noch andere Anhaltspunkte deuten auf den Willen der Tarifvertragsparteien hin, die unbedingte Geltung des TVöD unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft vereinbaren zu wollen.

IV.

Ein Anspruch der Klägerin auf dynamische Anwendung des TVöD besteht nach § 3 Abs. 1 des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gewerkschaft ... und den Personalräten der Kreiskrankenhäuser ... und ... abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrag (PÜV). Dieser Vertrag ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter, das heißt zu Gunsten der Klägerin auszulegen, wonach der Klägerin das Recht eingeräumt wird, von der Beklagten bzw. deren Rechtsnachfolgerin die dynamische Anwendung des TVöD zu verlangen (§ 328 Abs. 1 BGB). Von diesem Recht hat die Klägerin mit ihrem Schreiben aus September 2008 Gebrauch gemacht.

1. a) In einem PÜV kann für einen Arbeitnehmer, der nicht an dem Vertrag beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ohne seine Zustimmung zwar nicht vereinbart werden (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - BAGE 130, 286; BAG 22. April 2005 - 2 AZR 292/04 - AP Nr. 35 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Allerdings kann der PÜV einen schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gewähren, von dem Arbeitgeber die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung darüber zu verlangen, dass das dort genannte Tarifrecht in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - AP Nr. 60 zu § 133 BGB, Rn. 20). Dies ist durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (ausführlich BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - aaO Rn. 22 mit weiteren Nachweisen; BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO Rn. 32). Danach ist zunächst ausgehend vom Wortlaut der Klauseln deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten.

b.) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze gewährt der PÜV vom 13. Juni 2002 der Klägerin einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, den BAT-O bzw. den diesen ersetzenden TVöD dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

aa.) Dafür spricht zunächst der Wortlaut. § 3 Abs. 1 des PÜV regelt, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Beklagte vom Landkreis ... übernommen hat, auch künftig der BAT-O nebst den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung unbefristet Anwendung findet. Dieser Wortlaut spricht für eine zeitdynamische Anwendung des BAT-O nebst den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen (BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - aaO; BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - aaO). Damit haben die Parteien die "klassischen Formeln" verwendet, die, was die Tarifanwendung angeht, Dynamik zum Ausdruck bringen, nämlich auf die "ändernden, ergänzenden oder ersetzenden" Tarifverträge und auf die "jeweils gültigen" Regelungen Bezug genommen. Mit dem Bundesarbeitsgericht ergibt sich aus dieser Wortwahl die Zusicherung, eine dynamische Einbeziehung der betroffenen Tarifregelung zu gewährleisten. Eine solche Auslegung gebietet insbesondere die Formulierung, dass die jeweilige Fassung "unbefristet" Anwendung findet.

bb.) Diese Zusicherung der dynamischen Bezugnahme war auch nicht an die Verbandszugehörigkeit geknüpft. Dies ergibt sich schon daraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des PÜV am 13. Juni 2002 die Beklagte als Betriebsnachfolgerin noch gar nicht tarifgebunden war. Vielmehr wurde in § 5 des PÜV zugesichert, dass "die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband angestrebt" werde.

cc.) Darüber hinaus folgt auch aus der Interessenlage der an dem PÜV beteiligten Vertragspartner, dass eine dynamische Bezugnahme zugesichert werden soll. Eine jedenfalls statische Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstrechts ergab sich bereits, worauf die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Mitteilungsschreiben vom 14. Juni 2002 ausdrücklich hinwies, aus § 613 a BGB. Es sollte also eine zusätzliche Regelung zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft vereinbart werden und darauf wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch "darüber hinaus" hin, indem sie ausdrücklich unter Beifügung des PÜV die Fortgeltung des BAT-O versicherte. Die Hervorhebung in den Mitteilungsschreiben der Rechtsvorgängerin vom 14. Juni 2002, dass im beiliegenden Personalüberleitungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass künftig der BAT-O nebst den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen Anwendung finde, lässt sich nicht anders als die Begründung eines Anspruchs auf eine dynamische Geltung des jeweiligen Tarifwerkes auch nach dem Betriebsübergang auslegen, zumal der Vertragspartner ver.di kein Interesse daran hat, vertraglich lediglich die Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 BGB zu vereinbaren.

dd.) Dass sich an der bisherigen Praxis der dynamischen Anwendbarkeit des BAT-O bzw. der ersetzenden Tarifverträge nichts ändern solle, folgt auch aus dem Hinweis der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dass auch künftig die neue Rechtsträgerin mittelbar und unmittelbar ausschließlich vom Landkreis ... kontrolliert werde.

ee.) Dieses Ergebnis folgt auch aus der Systematik des PÜV. Dort heißt es in der Präambel, dass nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 613 a Abs. 1 BGB die Arbeitsverhältnisse der in den Krankenhäusern ... und ... Beschäftigten auf die Beklagte zum Stichtag übergehen, "ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Zu Gunsten sämtlicher überzuleitender Beschäftigten wird folgendes "(der PÜV)" vereinbart". Daraus folgt, dass der PÜV zusätzliche Regelungen zu Gunsten sämtlicher überzuleitender Beschäftigten enthält. Damit ist bereits ausgeschlossen, dass sich die Regelung des § 3 PÜV nur auf organisierte Arbeitnehmer bezieht. Ausgeschlossen ist auch, dass diese Regelung der dynamischen Geltung von der Tarifbindung des Betriebserwerbers abhängen soll. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass der PÜV abgeschlossen worden ist, um den Beschäftigten in der Mitteilung über die beabsichtigte Betriebsnachfolge im Schreiben vom 14. Juni 2002 eine rechtssichere Auskunft über die Zukunft ihrer Arbeitsverhältnisse zu geben. Diese Rechtssicherheit beinhaltete auch die Mitteilung über die Vereinbarung der weiteren dynamischen Geltung.

2. Dem steht nicht entgegen, dass an dem PÜV vom 13. Juni 2002 die Beklagte nicht beteiligt war. Die im PÜV begründeten Ansprüche gingen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte über. Die Rechtsqualität dieses Vertrages kann dahinstehen. Unwirksamkeitsgründe sind weder behauptet noch erkennbar.

3. Die Klägerin hat den im PÜV gewährten schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Abschluss einer Vereinbarung der unbedingten dynamischen Anwendung des BAT-O bzw. des diesen ersetzenden TVöD-VKA (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - aaO Rn. 21) auch wirksam geltend gemacht.

a) Grundsätzlich bedarf es hierfür der Geltendmachung und einer entsprechenden - zumindest konkludenten - Vereinbarung. Ausnahmsweise - je nach Auslegung der Klausel im Personalüberleitungsvertrag - bedarf es einer Mitwirkung des Arbeitgebers nicht und die einseitige Erklärung des Berechtigten genügt. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, ob die Person des Berechtigten sowie die ihr zukommenden Rechte und Pflichten bereits feststehen, so dass für eine Gestaltungsmöglichkeit der Vereinbarung kein Raum mehr besteht. Fehlt ein Spielraum, so genügt in der Regel eine einseitige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die mit der Einräumung der Berechtigung bereits vorab angenommen ist (BAG 22. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 59 und 63 mit weiteren Nachweisen).

b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze genügte zur wirksamen Ausübung des sich aus dem PÜV ergebenden Vereinbarungsanspruchs der Klägerin eine einseitige Erklärung. Diese Erklärung, die dynamische Geltung des TVöD (weiterhin) zu wollen, gab die Klägerin mit ihrem Geltungsmachungsschreiben aus September 2008 ab.

Aus § 3 Abs. 1 des PÜV folgt der Anspruch auf die Vereinbarung über die dynamische Geltung des TVöD. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung, ohne dass der Beklagten noch eine Gestaltungsmöglichkeit der Vereinbarung verbleibt. Irgendwelche Vereinbarungsmodalitäten, ein Spielraum bestand nicht, so dass es einer Erklärung des Arbeitgebers nicht bedurfte (so auch in einem vergleichbaren Fall das Hessische Landesarbeitsgericht 10. Dezember 2013 - 8 Sa 540/13 - Rn. 95 ff.).

c) Die einseitige Erklärung der Klägerin erfolgte auch noch rechtzeitig. Eine frühere Geltendmachung war schon deshalb nicht veranlasst, weil die Beklagte erst ab Januar 2008 den TVöD nur noch statisch anwandte. Die Geltendmachung der Anwendbarkeit des TVöD in seiner jeweiligen Fassung hat nach dem PÜV nicht innerhalb der Frist des § 37 TVöD zu erfolgen. Unabhängig davon wurden die streitgegenständlichen Ansprüche mit dem Schreiben aus September 2008 fristgerecht geltend gemacht. Auch ohne die Nennung eines bestimmten Betrages war es für die Beklagte klar erkennbar, was die Klägerin von ihr verlangte, nämlich die nach dem TVöD dynamische Vergütung in der unstreitigen Vergütungsgruppe 9 Stufe 5. Dies reicht aus.

d) Da auf diesem Wege die unbedingte dynamische Geltung des TVöD-VKA arbeitsvertraglich begründet wurde, kann dahinstehen, ob dies auch dadurch erfolgte, dass die Beklagte seit der Betriebsübernahme betriebsüblich den BAT-O bzw. nachfolgend den TVöD jeweils dynamisch, wenn auch mit den Modalitäten des Nottarifvertrages und des Ergänzungstarifvertrages bis 2007 anwandte.

4. Dem Übergang der dynamisch vereinbarten Geltung des TVöD vom Landkreis ... auf die Beklagte gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB zum 01. August 2002 steht nicht die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Unternehmens- oder Betriebsteilen entgegen. Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - (Alemo-Herron) NZA 2013, 835) zwingt nicht zu einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass der Betriebserwerber an die dynamische Klausel nicht gebunden ist.

a) Allerdings hat der EuGH (aaO) entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen dahingehend auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedsstaat verwehre, vorzusehen, dass im Falle eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verwiesen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar seien, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen. Der EuGH führt hierzu aus, Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG sei im Einklang mit Artikel 16 der Charta zur unternehmerischen Freiheit auszulegen. Dem Betriebserwerber müsse es möglich sein, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahren, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln. Sei dies nicht möglich, so sei die Vertragsfreiheit dieses Betriebserwerbers so erheblich reduziert, dass eine solche Einschränkung den Wesensgehalt seiner Rechte auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen könne (EuGH aaO Rn. 31 ff.).

b) Dass die zunächst noch gar nicht tarifgebundene Beklagte nicht die Möglichkeit hatte, an den Verhandlungen über die nach dem Übergang der Krankenhäuser abgeschlossenen Tarifverträge teilzunehmen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

c) Aus der zum Teil heftig kritisierten (siehe zum Beispiel Junker, RIW 2014, 2, 11; Kainer, EuZA 2014, 230; Heuschmid, AuR 2013, 498, 502) Entscheidung des EuGH wird zum Teil die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage an den EuGH nach Artikel 267 AEUV gefolgert (so Klein EuZA 2014, 325, 341; Latzel, RdA 2014, 110, 117 f.; Jacobs/Frieling, EuZW 2013, 737, 739); zum Teil wird die Entscheidung ausdrücklich mit der Folge begrüßt, dass mit dem Betriebsübergang dynamische Bezugnahmeklauseln nur noch zu einer statischen Weitergeltung führen könnten (so Naber/Krois, ZESAR 2014, 121; Lobinger, NZA 2013, 945). Die Kammer hält die zum englischen Recht ergangene Entscheidung des EuGH auf das deutsche Recht für nicht übertragbar. Dies ergibt sich aus Folgendem. Das englische Recht kennt keine unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen, vielmehr werden die Kollektivverträge (sogenannte collective agreements) ausschließlich über Bezugnahmeklauseln zum Inhalt der Arbeitsverträge. Das englische Tarifrecht besteht damit praktisch nur aus dynamischen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln (Forst, DB, 2013, 1847, 1849). Im Falle eines Betriebsübergangs gehen nach englischem Recht die in den Arbeitsvertrag einbezogenen dynamischen Bezugnahmen auf Kollektivnormen auf den Betriebserwerber über, ohne dass die Möglichkeit bestünde, durch freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer von der dynamischen Bezugnahme im Arbeitsvertrag abzuweichen, sofern die Änderung auch nur einen - insbesondere zeitlichen - Bezug zum Betriebsübergang aufweist (Meyer, AP Nr. 10 zu Richtlinie 2001/23/EG Blatt 4 R, 6; Heuschmid, AuR 2013, 500, 502). Im Gegensatz zum englischen Recht sind im Falle eines Betriebsübergangs die nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Erwerber übergegangenen Rechte und Pflichten durch Vereinbarung oder durch Änderungskündigung abdingbar. Das heißt, der Betriebserwerber hat gegebenenfalls im Wege der Änderungskündigung (hierzu Kempter BB 2014, 1785; Mückl ZiP 2014, 207, 212) die wenn auch nicht ganz einfach zu realisierende Möglichkeit, eine dynamische Bezugnahme in eine statische Bezugnahme zu ändern. Diese Möglichkeit besteht nach englischem Recht nicht. Darin liegt der Grund für eine Unübertragbarkeit der in der Alemo-Herron-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf das deutsche Recht. Im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Änderungsmöglichkeiten ist im Gegensatz zum englischen Recht im deutschen Recht die Vertragsfreiheit des Erwerbers nicht so erheblich reduziert, dass eine solche Einschränkung den Wesensgehalt seines Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt (so zu Recht auch Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Dezember 2013 - 8 Sa 537/13 - Rn. 115 ff. mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht Sächsisches Landesarbeitsgericht 25. Juli 2014 – 3 Sa 128/14 - unter I. b [2] der Gründe). Eine Änderung der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Übergang dynamisch geltender Tarifverträge im Falle des Betriebsüberganges ist deshalb nicht veranlasst (so auch Blum, ZInsO 2014, 1, 8, 12 f.; anderer Ansicht Krebber, GPR 2014, 149, 150; Willemsen/Grau, NJW 2014, 12, 14).

Für dieses Ergebnis spricht auch die Entscheidung des EuGH vom 10. September 2014 (- C - 328/13 – [Österreichischer Gewerkschaftsbund] NZA 2014, 1092). In dieser Entscheidung hat der EuGH erkannt, dass Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2001/23/EG dahingehend auszulegen sei, „dass in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaats trotz Kündigung dieses Vertrages weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird." Der EuGH hat ausgeführt, dass diese Regelung im Hinblick auf die Möglichkeit, den beim Betriebserwerber weitergeltenden Kollektivvertrag durch Einzelvereinbarungen zu ändern, den Erwerber nicht "daran hindern würde, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen." Damit stellt der EuGH auch hier wie in der Alemo-Herron-Entscheidung auf den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit ab. Eine Beeinträchtigung dieses Rechts ist im Falle der Nachwirkung von Kollektivverträgen aufgrund der individualvertraglichen Abänderbarkeit nicht gegeben. Dies gilt entsprechend im Falle einer individualvertraglichen Abänderbarkeit der nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangenen Rechte und Pflichten.

Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. Juli 2000 (- 1 BvR 945/00 - NZA 2000, 947). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit durch die in § 4 Abs. 5 TVG enthaltene Anordnung der Nachwirkung von Tarifverträgen für den Arbeitgeber trotz Verbandsaustritts mit dem Hinweis als nicht verletzt angesehen, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, sich von dem Tarifvertrag zu lösen. Auch hier wird entscheidend auf die Abänderbarkeit abgestellt.

V.

Ob sich der streitgegenständliche Anspruch darüber hinaus aus einer im Schreiben vom 14. Juni 2002 liegenden Gesamtzusage ergibt (siehe hierzu BAG 26. August 2009 - 4 ARZ 290/08 - aaO Rn. 33 mit weiteren Nachweisen), kann dahinstehen.

VI.

Der Zinsanspruch besteht ab Fälligkeit nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die unterliegende Beklagte nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen.

Danach sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vortrages obsiegt, den sie in einem früheren Rechtsstreit geltend zu machen imstande war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hätte die Klägerin bereits im ersten Rechtszug das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 14. Juni 2002 sowie den Personalüberleitungsvertrag vom 13. Juni 2002 vorgelegt, wäre die Klage in der ersten Instanz bereits erfolgreich gewesen und für die Klägerin ein Berufungsverfahren entbehrlich.

2. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.

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