BAG: Dreiseitiger Aufhebungs- und Schuldübernahmevertrag zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften
BAG , Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 626/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 321/09; ) (Vorinstanz: ArbG Herne vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 5 Ca 2257/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG gewährt dem Arbeitnehmer, dessen Versorgung in den letzten beiden Jahren vor dem Sicherungsfall auf einen anderen Arbeitgeber übertragen worden ist, einen besonderen Insolvenzschutz. Allerdings ist die sofortige Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSV) auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. 2. Erfolgt eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften ausschließlich zu dem Zweck, die Versorgungslast auf den PSV zu verlagern, liegt also ein Versicherungsmissbrauch iSd. § 7 Abs. 5 BetrAVG vor, führt dies weder zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags noch zur Nichtigkeit eines im Zusammenhang mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaft geschlossenen Aufhebungsvertrags. Es besteht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des PSV. 3. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG ist für eine wirksame Übertragung von Versorgungsanwartschaften Voraussetzung, dass zuvor das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber beendet worden ist. Solange der bisherige Versorgungsschuldner noch Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist, kann seine Verpflichtung nicht mit schuldbefreiender Wirkung von einem Dritten übernommen werden. 4. Wird in derselben Urkunde sowohl die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber als auch die Schuldübernahme nach § 4 Abs. 2 BetrAVG vereinbart, führt § 4 Abs. 2 BetrAVG zu einer derart engen Verflechtung der Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien des Aufhebungsvertrags und denen des Schuldübernahmevertrags, dass eine Anfechtungserklärung auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erforderlich ist. Eine isolierte Anfechtung nur des Aufhebungsvertrags ist nicht möglich. 5. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1 BGB können neben einer Anfechtung nach § 123 BGB geltend gemacht werden. 6. Wird ein Arbeitnehmer selbst hinsichtlich des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags initiativ, darf es ihm der Arbeitgeber grundsätzlich überlassen, sich über die Folgen und Risiken seines Ausscheidens zu unterrichten und muss ihn auf Zahlungsschwierigkeiten nicht hinweisen. 7. Verletzt der Arbeitgeber die ihn bei Anbahnung eines Aufhebungsvertrags treffenden Aufklärungspflichten, so kann der Arbeitnehmer keine Aufhebung des Aufhebungsvertrags, sondern nur finanzielle Entschädigung verlangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 4 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 5; BGB § 123; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 313; Redaktionelle Normenkette: BetrAVG § 4 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 5; BGB § 123; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 313;
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