BAG: Direktionsrecht bei Fehlen entgegenstehender arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Regelungen
BAG , Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 757/08 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 20/08; ) (Vorinstanz: ArbG Freiburg vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 12 Ca 409/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen. Das gilt auch für den Ausschluss gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubter Sonn- und Feiertagsarbeit. Orientierungssätze: 1. Ist die Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich geregelt, bestimmt sie der Arbeitgeber durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO. 2. Ist Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem ArbZG ausnahmsweise erlaubt und steht ihr kein Kollektivrecht entgegen, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, auf Weisung des Arbeitgebers sonn- und feiertags zu arbeiten, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht vertraglich beschränkt ist. 3. Die Vereinbarung, an welchen Wochentagen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, kann ausdrücklich oder konkludent getroffen werden. Regelmäßig beschreiben die Parteien im Arbeitsvertrag nur die Arbeitszeiten, die bei Vertragsschluss im Betrieb gelten. Treffen die Vertragsparteien keine ausdrückliche Abrede über die Verteilung der Arbeitszeit, gilt zunächst die bei Vertragsschluss betriebsübliche Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeitverteilung jedoch durch Weisung ändern. Inhalt der getroffenen Vereinbarung ist lediglich, dass die vereinbarte Arbeitsleistung zu den jeweils wirksam bestimmten betrieblichen Arbeitszeiten zu erbringen ist. 4. Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen. Das gilt auch für den Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit. 5. Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wurde, zB bisher keine Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten hatte. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen. 6. Die einzelne Zuweisung von Sonn- und Feiertagsarbeit muss billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 BGB entsprechen und damit einer sog. Ausübungskontrolle standhalten. Berechtigte Interessen des Arbeitnehmers zB aufgrund persönlicher oder familiärer Gründe sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 12; GG Art. 140; WRV Art. 139; ArbZG § 9; ArbZG § 10; ArbZG § 11; ArbZG § 12; ArbZG § 13; ArbZG § 14; BetrVG § 87; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 315; BGB § 611; GewO § 106; ZPO § 253; ZPO § 256; ZPO § 559; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 12; GG Art. 140; WRV Art. 139; ArbZG § 9; ArbZG § 10; ArbZG § 11; ArbZG § 12; ArbZG § 13; ArbZG § 14; BetrVG § 87; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 315; BGB § 611; GewO § 106; ZPO § 253; ZPO § 256; ZPO § 559; DB 2009, 2551
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