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Arbeitsrecht
15.11.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Darlegungslast beim Zugang einer E-Mail

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.8.2018 – 2 Sa 403/18

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0824.2SA403.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2804-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Forderung per E-Mail geltend gemacht, ist der Absender darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Mail beim Empfänger.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei dem Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10. Februar 2017 tätig (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 4 bis 7 d. A.). Im Vertrag heißt es unter anderem:

„...

§ 3 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein festes monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.585,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundertfünfundachtzig). Die Vergütung wird bargeldlos auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto gezahlt und ist jeweils am Ende des Monats fällig.

...

§ 14 Ausschlussfrist

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, verfallen. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei beruhen. Diese Ausschlussfrist gilt weiterhin nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei beruhen.

(2) Lehnt der jeweilige Anspruchsgegner den Anspruch ab oder äußert er sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung, sind die Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder nach Ablauf der Äußerungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Werden die Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht, führt dies zu einem Anspruchsverlust.

...“

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 kündigte der beklagte Rechtsanwalt das Arbeitsverhältnis rechtskräftig zum 14. Juni 2017. Dabei forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Schlüssel zu den Kanzleiräumen unverzüglich an sich oder eine Mitarbeiterin herauszugeben. In der Folgezeit kam es zu einer schriftlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, im Laufe dessen der Beklagte die Klägerin wegen der Nichtablieferung der Schlüssel anzeigte und die Schlüssel letztendlich bei der Polizeidirektion S. selbst abholte. Im Rahmen dessen schrieb der Beklagte am 04. Juli 2017, 16:31 Uhr per Mail an die Klägerin:

„...  

Sehr geehrte Frau M.,

ich rechne wie folgt ab (alle Beträge in Euro und netto):

Abrechnung Juni 2017          872,77

abzüglich

Kosten der Strafanzeige, Mittelgebühr gemäß VV 4302 RVG                     - 180,00

Auslagenpauschale gemäß VV 7002               - 20,00

Kosten für die Abholung der Schlüssel bei der Polizeidirektion S. 

(3 Stunden RA S. à 250,00 € pro Stunden = 750,00 € und

Fahrtkosten für 90 km mit eigenem Kfz, 90 km x 0,30 € = 27,00 €)           - 777,00

Summe                     - 104,23

...“  

Die Klägerin behauptet, an den Beklagten per E-Mail am selben Tag um 17:21 Uhr wie folgt geantwortet zu haben:

„...

Von: ....

An: .....

Betreff: Re: E-Mail – Abrechnung Frau A. M. 06.2017.pdf

Datum: Di, 4. Jul 2017 17:21

Anhang image001.jpg (2K)

Wie Sie wissen steht Ihnen diese „Abrechnung“ nicht zu. Ich fordere Sie demnach unverzüglich auf, das Gehalt für den Monat Juni 2017 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen. Sollte ich bis spätestens zum 07.07.2017 keinen Zahlungseingang feststellen können, so werde ich gegen SIE die notwendigen Schritte einleiten.

A. M.

Wie Sie wissen steht Ihnen diese „Abrechnung“ nicht zu. Ich fordere Sie demnach unverzüglich auf, das Gehalt für den Monat Juni 2017 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen. Sollte ich bis spätestens zum 07.07.2017 keinen Zahlungseingang feststellen können, so werde ich gegen SIE die notwendigen Schritte einleiten. A. M.

Sehr geehrte Frau M.,

ich rechne wie folgt ab (alle Beträge in Euro und netto):

Abrechnung Juni 2017          872,77

abzüglich

Kosten der Strafanzeige, Mittelgebühr gemäß VV 4302 RVG                     - 180,00

Auslagenpauschale gemäß VV 7002               - 20,00

Kosten für die Abholung der Schlüssel bei der Polizeidirektion S.

(3 Stunden RA S. à 250,00 € pro Stunden = 750,00 € und

Fahrtkosten für 90 km mit eigenem Kfz, 90 km x 0,30 € = 27,00 €)           - 777,00

Summe                     - 104,23

...“  

Mit beim Arbeitsgericht Berlin am 27. September 2017 eingegangenen und dem Beklagten am 04. Oktober 2017 zugestellten Klageschriftsatz hat die Klägerin vom Beklagten 1.114,83 EUR brutto nebst Zinsen Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01. bis einschließlich 14. Juni 2017 sowie restliche Urlaubsabgeltung für das Jahr 2017 gefordert.

Der Beklagte hat den Verfall der Forderung eingewandt. Ferner habe er zumindest die Beträge für die Sozialversicherung und Steuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt gezahlt. Endlich seien die geltend gemachten Beträge durch Aufrechnung mit den Gegenansprüchen des Beklagten bereits erloschen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 12. Januar 2018 der Klage bis auf einen Tag Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 1.048,54 EUR brutto nebst Zinsen entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen unter anderem damit begründet, dass die Ansprüche nicht verfallen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung streitlos gestellt und müsse nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden. Dies folge aus dem Zweck von Ausschlussfristen. Der Gläubiger sollte durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er solle den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe Ansprüche im Einzelnen noch erhoben würden. Der Schuldner solle sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung sei dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedürfe.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei im vorliegenden Fall von vornherein keine schriftliche Geltendmachung der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsabgeltung notwendig gewesen. Zwar habe die Klägerin bislang keine Verdienstabrechnung für Juni 2017 erhalten. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass der Beklagte die aus seiner Sicht entstandenen Ansprüche bereits abgerechnet hätte. Unter anderem habe der Beklagte im Kammertermin eine Krankenkassenbeitragsabrechnung für Juni 2017 vorgelegt, die zugunsten der Klägerin ein für die Sozialversicherung maßgeblichen Vergütungsbetrag in Höhe von 731,54 EUR brutto sowie einen Einmalbezug in Höhe von 433,30 EUR brutto ausweise; bei dem letztgenannten Betrag handele es sich offenbar um eine Urlaubsabgeltung. In der letzten Spalte der Beitragsabrechnung seien diese Beträge zu einer Summe von 1.164,84 EUR brutto zusammengefasst worden. Da der Beklagte selbst eine Abrechnung und konkrete Bruttobeträge ins Feld führe, ohne der Klägerin entgegen seiner Verpflichtung aus § 108 GewO eine förmliche Verdienstabrechnung für Juni 2017 erteilt zu haben, könne er sich gegenüber den – der Höhe nach sogar geringeren – Forderung der Klägerin nicht mit Erfolg auf die vertragliche Ausschlussfrist berufen.

Davon abgesehen habe die Klägerin jedenfalls die Vergütung für Juni 2017 mit ihrer E-Mail vom 04.07.2017 geltend gemacht. Diese Form begegne im Hinblick auf die §§ 126 ff. BGB keinen rechtlichen Bedenken. Eine tarifliche oder vertragliche Ausschlussfrist könne auch durch Geltendmachung per E-Mail gewahrt werden. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, die besagte E-Mail liege ihm nicht vor, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Die Klägerin habe bereits mit der Klageschrift einen Ausdruck der Mailkorrespondenz vom 04. Juli 2017 eingereicht. Danach habe die Klägerin auf die E-Mail des Beklagten vom 04. Juli 2017, versendet um 16:31 Uhr, am selben Tag um 17:31 Uhr, an die Adresse des Absenders im Modus „Antworten“ erwidert und das Gehalt für den Monat Juni 2017 verlangt. Da allerdings die Ausschlussfrist nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht maßgeblich sei, bedürfe es keiner abschließenden Klärung hinsichtlich der Geltendmachung.

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts Berlin und des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil vom 12. Januar 2018 (Bl. 68 bis 75 bzw. 75 a d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 27. Februar 2018 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 22. März 2018 eingegangene und am 28. Mai 2018 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Mai 2018 begründete Berufung des Beklagten.

Er rügt unter anderem Rechtsfehler bei der Anwendung der Rechtsprechung zu den Ausschlussfristen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er die Zahlungsansprüche der Klägerin gerade nicht anerkannt, sondern durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht habe. Außerdem seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Voraussetzungen der Ausschlussklausel auch nicht durch eine E-Mail der Klägerin vom 04. Juli 2017 gewahrt. Das Arbeitsgericht verkenne hier unter anderem die arbeitsvertraglich gewählte Formvorschrift oder auch die Grundsätze zur Darlegung- und Beweislast des bestrittenen Zugangs einer E-Mail der Klägerin vom 04. Juli 2017 durch den Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

das am 12. Januar 2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 26 Ca 12030/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist darauf, dass eine schriftliche Geltendmachung der Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung im vorliegenden Fall nicht nötig gewesen sei, weil der Beklagte jedenfalls zuletzt das Arbeitsverhältnis für den Juni 2017 in der „2. NB“ abgerechnet hätte (vgl. Bl. 134 R Abrechnung vom 12.03.2018). Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur fehlenden Anwendbarkeit der Ausschlussklausel seien ebenso rechtsfehlerfrei. Das Arbeitsgericht Berlin erkenne zutreffend, dass die Klägerin Ansprüche mit der E-Mail vom 04. Juli 2017 frist- und formgerecht habe geltend machen können. Das Arbeitsgericht habe, was den Erhalt der E-Mail betreffe, die Vorlage der E-Mail-Korrespondenz als hinreichenden Beweis betrachten und das bloße Bestreiten des Erhalts durch den Beklagten als nicht überzeugend betrachten dürfen. Zur Wahrung der Schriftform habe das Arbeitsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen. Überdies wäre die Ausschlussfrist auch durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 26. September 2017 gewahrt, die die Klägerin am gleichen Tag bei der Post abgegeben habe (vgl. dazu das Schreiben der Klägerin vom 26.09.2017 als Anlage BB 1, Bl. 172 d. A.).

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 28. Mai 2018 (Bl. 110 ff. d. A.) und der Klägerin vom 17. Juli 2018 (Bl. 165 ff. d. A.) verwiesen.

Aus den Gründen

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Der Beklagte darf das Berufungsverfahren als Rechtsanwalt auch in eigener Sache durchführen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 4 ArbGG).

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Forderung der Klägerin auf Zahlung von Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung ist verfallen, da sie nicht rechtzeitig gemäß § 14 des Arbeitsvertrages innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden ist.

1.

Die Klausel in § 14 des Arbeitsvertrages, die eine allgemeine Vertragsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellt, die von dem Beklagten der Klägerin bei Abschluss des Vertrages gestellt worden ist, ist wirksam. Ausschlussfristen können in Arbeitsverträgen vereinbart werden, wenn sie – wie hier – bei der Länge der Frist nicht unter drei Monaten bleiben (vgl. nur BAG 28.11.2007 – 5 AZR 992/06 – NZA 2008, 293 ff.).

2.

Die Klägerin hat diese Frist nicht eingehalten.

a)

Die Ansprüche für Juni 2017 und die Urlaubsabgeltungsansprüche waren spätestens zum Ende des Monats Juni 2017 gemäß § 3 des Arbeitsvertrages fällig.

b)

Sie hätten daher gemäß § 3; 14 des Arbeitsvertrages bis spätestens 30. September 2017 geltend gemacht werden müssen.

aa)

Dies ist nicht durch die Klage vom 27. September 2017 geschehen. Zwar kann die erste Stufe der Geltendmachung bei einer doppelten Ausschlussfrist wie vorliegend auch durch eine Klage erfolgen (die eigentlich erst ab der zweiten Stufe erfolgen müsste). In diesem Fall kommt es wegen des Zugangs jedoch auf die Zustellung beim Vertragspartner, also dem Beklagten, an, nicht wie sonst bei einer Klage gemäß § 167 ZPO, auf den Eingang bei Gericht (vgl. nur BAG 16.03.2016 – 4 AZR 421/15 – BAGE 154, 252 ff. m. w. N. in Rz. 23 ff.). Die Zustellung erfolgte erst am 04. Oktober 2017 und damit verspätet.

bb)

Die Frist ist auch nicht durch die E-Mail der Klägerin vom 04. Juli 2017 gewahrt worden. Die Klägerin ist die Darlegung und den Beweisantritt für den Zugang der E-Mail beim Beklagten schuldig geblieben. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Klägerin die Mail vom 04. Juli 2017 um 17:21 Uhr an den Beklagten abgesandt hat. Der Beklagte hat den Zugang jedoch bestritten und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg am 24. August 2018 nochmals erläutert. Es wäre an der Klägerin gewesen, den Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 27.12.2012 – 15 Ta 2066/12 – BeckRS 2013, 66632; Willems, MMR 2013, 551, 555; Mankowski, NJW 2004, 1901, 1906: Anscheinsbeweis nur durch Vorlage einer Lesebestätigung).

cc)

Endlich ist die Forderung auch nicht durch das im Berufungserwiderungsschriftsatz vorgelegte Schreiben vom 26. September 2017 gewahrt worden (vgl. das Schreiben Bl. 172 d. A.). Es ist nicht erkennbar, ob und wann dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen ist.

3. Die Klägerin kann demgegenüber nicht einwenden, dass die Geltendmachung der Forderung überflüssig gewesen sei, weil der Beklagte die Forderung in einer Abrechnung vorbehaltlos ausgewiesen habe.

a)

Zu Recht hat allerdings das Arbeitsgericht Berlin darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung (Hervorhebung durch die erkennende Kammer) der Zweck der Ausschlussfrist erreicht ist, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf (vgl. die bereits vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des BAG 28.07.2010 – 5 AZR 521/09 – BAGE 135, 197 ff. = NZA 2010, 1241 ff. m. w. N. in Rz. 18).

b)

Vorliegend mangelt es jedoch sowohl an der Lohnabrechnung als auch an der Vorbehaltlosigkeit.

aa)

Das Mail-Schreiben des Beklagten vom 04. Juli 2017 ist keine Lohnabrechnung. Er stellt einen Betrag in Höhe von 872,77 EUR (brutto oder netto?) dar und verweist auf eine Abrechnung, die nicht vorliegt. Eine Datev-Abrechnung, wie sie die Klägerin und der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits zu anderen Monaten oder nachträglich eingereicht haben, liegt nicht vor.

Auch die Klägerin hat dieses Schreiben nicht als Lohnabrechnung angesehen. Ausdrücklich hat sie in der Mail vom 04. Juli 2017, die sie dem Gericht ausgedruckt vorgelegt hat, geäußert: „Wie Sie wissen, steht Ihnen diese „Abrechnung“ nicht zu...“ (siehe die Mail Bl. 11 d. A.). Im nachträglich eingereichten Schreiben vom 26. September 2017 (Bl. 172 d. A.) heißt es ausdrücklich, dass ihr die Lohnabrechnung für den Monat Juni 2017 immer noch nicht vorliege. Endlich hat der Prozessvertreter der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2018 gefordert, dass der Beklagte die Lohnabrechnung für Juni 2017 vorlegen solle.

bb)

Die „Abrechnung“ des Beklagten in der Mail vom 04. Juli 2017 war auch nicht vorbehaltlos. Der Beklagte erklärt ausdrücklich, dass er gegen eine Forderung von 872,77 EUR Gegenansprüche habe, die die Summe dieser Forderung überstiegen und rechnet dies entsprechend aus.

4.

Es kommt damit nicht darauf an, ob der Beklagte zumindest die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und den Solidaritätszuschlag an die zuständigen Stellen überwiesen hat. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung erloschen ist.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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