LAG Berlin-Brandenburg: Darlegungslast bei Zugang einer E-Mail
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2018 – 9 TaBV 157/18
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2804-5
unter www.betriebs-berater.de
Amtliche Leitsätze
1. Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch [auf] Sachmittel – hier: Briefumschläge und Porto – zwecks eigeninitiativer Versendung allgemeiner Informationen zur Sicht des Betriebsrats zu diesen Themen an Aufsichtsratsmitglieder oder Genossenschaftsvertreter. Eine allgemeine und eigeninitiative Information des Aufsichtsrats oder der Genossenschaftsvertreter zu aus Sicht des Betriebsrats für die Arbeitnehmer relevanten Themen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und begründet deshalb keinen Anspruch auf Sachmittel. Es bleibt offen, ob in besonderen Fällen wie drohenden Schäden und fehlenden bzw. ausgeschöpften internen Möglichkeiten für eine Information insbesondere des Aufsichtsrats oder im Falle einer vom Arbeitgeber initiierten „öffentlichen“ Erörterung der Betriebsratsarbeit im Rahmen der Vertreterversammlung im Einzelfall anderes gilt.
2. Ein Betriebsrat kann gem. § 78 BertVG verlangen, dass der Arbeitgeber Post, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit versendet, nicht durch Entnahme und Verwahrung vorübergehend dem Postlauf entzieht.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 40 Abs. 2 BetrVG; § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG; § 78 BetrVG.
Sachverhalt
I.
Die Beteiligten streiten über eine Information des Aufsichtsrats durch den Betriebsrat insbesondere in Form der Versendung eines vierteljährlichen Infobriefes, dafür entstehende Kosten und hiergegen gerichtete Maßnahmen.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) – im Folgenden: die Arbeitgeberin – unterhalten einen gemeinsamen Betrieb der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Bei der Beteiligten zu 2), einer Genossenschaft, bestehen neben dem Vorstand ein Aufsichtsrat mit neun Aufsichtsratsmitgliedern sowie eine aus derzeit 131 Vertretern bestehende Vertreterversammlung. Die Beteiligte zu 3) ist eine 100-prozentige Tochter der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 1) – im Folgenden: der Betriebsrat – ist der für diesen gemeinsamen Betrieb gebildete Betriebsrat.
Der Betriebsrat gibt vierteljährlich einen Infobrief heraus und versendet diesen teilweise per Mail, teilweise per Post an die Beschäftigten der Arbeitgeberin sowie an Mitglieder des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, man beurteile ergänzende Informationen zu den Abteilungsversammlungen grundsätzlich positiv, die Zuständigkeit des Betriebsrats erstrecke sich aber nur auf die Belegschaft. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten bestehe im Zusammenhang mit Belegschaftsinformationen, soweit diese sich auf Angelegenheiten beschränke, die Gegenstand der Rechte und Pflichten des Betriebsrats seien. Die Beurteilung und Kommentierung der unternehmerischen Ausrichtung, von Gewinnverwendungsbeschlüssen, von Vorgaben der Satzung zur Gremienzuständigkeit, der Tätigkeit des Aufsichtsrats, des Geschäftsumfangs oder der Wohnungsvergabe gehöre nicht hierzu. Personen, die verschiedene Ämter bekleideten, müssten im Sinne der Verschwiegenheit zwischen diesen unterscheiden.
Unter dem 18. August 2016 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Bezug nehmend auf eine Anfrage des Betriebsrats zur Übernahme von Sachkosten betreffend den Infobrief mit:
„Um die Erforderlichkeit einer Sachkostenübernahme weiterhin prüfen zu können, bitten wir Sie uns zu bestätigen, dass sich der Inhalt des zum Versand beabsichtigten BetriebsratsInformationsblattes ausschließlich auf Angelegenheiten beschränkt, welche zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats und damit zum Umfang Ihrer ehrenamtlichen Arbeit gehören. Selbstverständlich können Sie uns alternativ auch das zum Versand beabsichtigte Betriebsrats-Informationsblatt vorab per Mail zur Kenntnis geben.“
In dem Infobrief Nr. 3/2016 führte der Betriebsrat aus:
„Unser Betriebsrat hingegen hat kürzlich vom Vorstand eine E-Mail erhalten, in der dieser kurzum genötigt wird, nahezu jedwede Art von Informationsaustausch mit anderen Organen der Genossenschaft zu unterlassen. Neuerdings möchte sich der Vorstand offenbar auch eine Zensur vorbehalten, was die Informationsinhalte an euch Kolleginnen und Kollegen angeht … Ebenso wurden die Betriebsratsmitglieder, welche gleichzeitig Vertreter der Genossenschaft sind, ermahnt, in schizophrener Ämtertrennung ihnen zukommende Informationen zu wahren und zu hüten. …“
Die Arbeitgeberin teilte unter dem 26. Oktober 2016 u.a. mit, Aufsichtsrat und Genossenschaftsvertreter könnten keine Adressaten von Informationen des Betriebsrats sein. Darüber hinaus habe sich der Inhalt der Belegschaftsinformation auf solche Informationen zu beschränken, die Gegenstand der Rechte und Pflichten des Betriebsrats seien. Man werde keine Sachkosten für eine Zustellung von Betriebsratsinformationen außerhalb des Adressatenkreises der Belegschaft mehr gewähren und im Übrigen nur, soweit sich diese am Umfang der Betriebsratsarbeit orientiere.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. November 2016 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, künftig die erforderlichen Sachmittel für die Erstellung und Verteilung des Infobriefes unabhängig vom Inhalt desselben zu übernehmen. Die Arbeitgeberin erwiderte, sie übernehme die Kosten in dem Umfang und für den Adressatenkreis, der dem gesetzlichen Aufgaben- und Interessenumfang des Betriebsrates entspreche.
Am 25. November 2016 legte der Betriebsrat 89 kuvertierte und frankierte Briefumschläge in einen im Backoffice befindlichen Postausgangskasten. Gegen 12.00 Uhr forderten die Vorstandsmitglieder der Arbeitgeberin den Vorsitzenden des Betriebsrats auf, den Infobrief nicht an Genossenschaftsvertreter und an Aufsichtsratsmitglieder zu senden und die entsprechenden Umschläge aus dem Postausgangskasten zu nehmen. Der Betriebsratsvorsitzende tat dies nicht. Im Folgenden wurden auf Veranlassung der Arbeitgeberin in Gegenwart der Vorstandsmitglieder sowie des Betriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden die an Aufsichtsratsmitglieder und Genossenschaftsvertreter adressierten Briefumschläge aussortiert. Die Arbeitgeberin behielt diese. Aussortiert wurden hierbei auch acht an Belegschaftsmitglieder adressierte Umschläge, die die Arbeitgeberin auf die später erfolgte Aufforderung des Betriebsrats an diesen herausgab.
Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 auf, künftig eine Kontrolle der in den Versand gegebenen Post des Betriebsrats zu unterlassen, ebenso die vorübergehende oder dauerhafte Entnahme von Betriebsratspost. Die Arbeitgeberin erklärte, es werde keine Post des Betriebsrats kontrolliert. Es sei klar gewesen, dass es um die Infobriefe gehe. Auf die zunächst fälschlich aussortierten Briefe an Belegschaftsmitglieder habe die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende trotz durchgehender Anwesenheit erst im Nachgang hingewiesen.
Mit seinem am 16. Februar 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat sich der Betriebsrat gegen das Vorgehen der Arbeitgeberin gewandt.
Er habe am 24. November 2016 per Mail 90 Briefmarken für den Versand des Infoblattes beantragt. Die Arbeitgeberin habe Sachmittel für einen den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats entsprechenden Adressatenkreis in Aussicht gestellt und erklärt, die Briefmarken könnten bei Frau H. abgeholt werden. Dort habe er eine Kiste mit dem Aufdruck „100 Briefmarken“ erhalten. In der Kiste hätten sich jedoch nur 54 Briefmarken befunden. Auf erneute Nachfrage habe der Prokurist K. weitere 50 Briefmarken übergeben. Im Folgenden hätten die Vorstandsmitglieder S. und E. den Betriebsratsvorsitzenden aufgesucht und mehrfach aufgefordert, die Umschläge an Aufsichtsratsmitglieder und Genossenschaftsvertreter wieder herauszunehmen. Hierbei sei keine Rede davon gewesen, die Postwertzeichen einer zulässigen neuen Verwendung zuzuführen. Der Betriebsratsvorsitzende habe mitgeteilt, er werde dies kurzfristig klären und sich zur stellvertretenden Vorsitzenden begeben. Eine telefonische Nachfrage im Backoffice, „ob die Post schon ´raus sei“ habe ergeben, dies sei der Fall. Der Betriebsratsvorsitzende habe Vorstandsmitglied E. mitgeteilt, die Post sei schon abgeholt; dieser habe erwidert, ob er ihn für dumm verkaufen wolle, die Post habe das Haus noch nicht verlassen. Tatsächlich habe die Post des Betriebsrats das Haus noch nicht verlassen, sondern sei auf Veranlassung des Vorstands in eine andere Kiste gelegt worden. In dieser Kiste hätten sich sämtliche als Betriebsratspost eindeutig gekennzeichneten Umschläge befunden. Wie bekannt geworden sei, habe der Prokurist K. die Betriebsratspost aus dem Postausgang genommen. Der Betriebsrat habe daraufhin die Infoblätter auf eigene Kosten an die Aufsichtsratsmitglieder versandt.
Die Sachkosten für die Erstellung eines Exemplars des regelmäßig 10 Seiten umfassenden Infobriefes betrügen ca. 2,50 Euro pro Exemplar, für den Versand seien ein Umschlag à 0,08 Euro und ein Postwertzeichen à 1,45 Euro erforderlich.
Gem. § 40 Abs. 1 BetrVG bestehe Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung und Versendung des Infobriefes. Es gehöre zu den Aufgaben des Betriebsrats, über Geschehnisse, Abläufe und Probleme im Betrieb zu berichten. Zur Umsetzung seiner Überwachungs- und Kontrollaufgaben habe der Betriebsrat einen Auskunfts- und Informationsanspruch gem. § 80 Abs. 2 BetrVG. Spiegelbildlich müsse es möglich sein, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Arbeitgeber und seine Organe über die betriebliche Situation zu unterrichten. Eine offensive Öffentlichkeitsarbeit diene auch dazu, einem einseitigen Informationsfluss des Arbeitgebers entgegenzutreten.
Im Sinne einer angemessenen Vertretung der Belegschaft sei es erforderlich, die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Aufsichtsrates über allgemein interessierende Vorgänge des Betriebs zu unterrichten. Die Betriebsverfassung sei keine Verfassung des Betriebs im Gegensatz zur Unternehmensverfassung, sondern unter dem Aspekt der Mitbestimmung ein Teil der Unternehmensverfassung. Die Organe und ihre Mitglieder seien als Teile der Unternehmensverfassung auch Adressaten betriebsverfassungsrechtlichen Handelns und nicht mit einer unüberschaubaren Öffentlichkeit zu vergleichen.
Das Handeln des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung wirke sich teils mittelbar, teils unmittelbar auf die Unternehmensführung aus und berühre damit innerbetriebliche Belange. Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit müsse es dem Betriebsrat möglich sein, den Arbeitgeber und Organe über die betriebliche Situation zu unterrichten. Mitbestimmung setzte ein Informationsgleichgewicht voraus, nur so hätten beide Seiten die Chance, ihre Vorstellungen im Rahmen eines gemeinsamen Entscheidungsprozesses zu gründen, dies auch zum Zwecke einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auf Augenhöhe.
Eine Versendung des Infoblattes sei auch erforderlich, weil die Empfänger dies wünschten, nach Abgabe einer entsprechenden Datenschutzerklärung habe keiner der aktuellen Adressaten dem weiteren Erhalt widersprochen oder sich beschwert. Vielmehr seien die Reaktionen fast ausschließlich positiv.
Indem die Arbeitgeberin pauschale Vorgaben zum Inhalt des Newsletters mache und die Finanzierung desselben von deren Einhaltung abhängig gemacht habe, verletzte sie das Recht des Betriebsrats auf Meinungs- und Pressefreiheit.
Indem die Arbeitgeberin Post aus dem Postkasten der PIN AG entnommen und separiert habe, habe sie den Betriebsrat in seiner Arbeit behindert. Die eigenmächtige Entnahme stelle eine verbotene Eigenmacht dar. Das Verhalten der Arbeitgeberin sei grob pflichtwidrig.
Im Hinblick auf das Vorgehen der Arbeitgeberin habe der Betriebsrat den Vorwurf einer Zensur und Nötigung erheben dürfen, zumindest handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Er habe sich durch die Aufforderung, nicht zu bestimmten Themen wie der unternehmerischen Ausrichtung und Gewinnverwendungsbeschlüssen zu berichten, genötigt gefühlt. Es gebe in regelmäßigen Abständen einen Gastbeitrag aus dem Wirtschaftsausschuss, der diese Bewertungen und Kommentierungen vornehme.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) die erforderlichen Sachmittel zur Erstellung und Verteilung des vom Beteiligten zu 1) vierteljährlich herausgegebenen Infoblattes zur Verfügung zu stellen und hierbei auch die Verteilung und Versendung an die Aufsichtsratsmitglieder und die Genossenschaftsvertreter des Beteiligten zu 2) zu berücksichtigen.
Hilfsweise die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten,
dem Beteiligten zu 1) die erforderlichen Sachmittel zur Erstellung und Versendung des vom Beteiligten zu 1) vierteljährlich herausgegebenen Infoblattes für die Vertreter der Genossenschaft sowie für die Mitglieder des Betriebsrates zur Verfügung zu stellen, dies sind pro Ausgabe des Newsletters 133 Postwertzeichen à 145 Cent und 133 DIN-A 4 Umschläge für die Vertreter der Genossenschaft und für die Aufsichtsratsmitglieder weitere 9 Postwertzeichen à 145 Cent und weitere 9 Briefumschläge DIN- A 4.
2. die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, die erforderlichen Kosten zur Fertigung und Versendung des vierteljährlich erscheinenden Newsletters des Beteiligten zu 1) an die Aufsichtsratsmitglieder und Genossenschaftsvertreter des Beteiligten zu 2) zu tragen.
3. die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, es zu unterlassen, die Bereitstellung der Sachmittel und deren Kostenübernahme vom Inhalt des vom Beteiligten zu 1) herausgegebenen Infobriefs abhängig zu machen, indem sie die Herausgabe der Umschläge und Postwertzeichen gemäß dem Hilfsantrag zu 1. von der Einsicht des Newsletters abhängig machen.
4. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, die Betriebsratstätigkeit des Beteiligten zu 1) dadurch zu behindern, dass sie bereits vom Beteiligten zu 1) in die Hauspost für den Versand gegebene Post kontrolliert, in dem sie die Post aus dem Postkasten entnimmt und Adressat und Empfänger in Augenschein nimmt.
5. es den Beteiligten zu 1) und 3) zu untersagen, den Beteiligten zu 1) in seiner Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass vom Beteiligten zu 1) in die Hauspost für den Versand gegebene Post entnommen und dem Versand vorübergehend entzogen wird, in dem die Post im Büro des Vorstands der Beteiligten zu 2) und 3) in Verwahrung genommen wird.
6. es den Beteiligten zu 2) und 3) zu untersagen, den Beteiligten zu 1) in seiner Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass von dem Beteiligten zu 1) in die Hauspost für den Versand gegebene Post entnommen wird und durch Ansichnahme dem Versand endgültig entzogen wird, in dem die in Verwahrung gegebene Post auf Verlangen des Beteiligten zu 1) nicht herausgegeben wird.
7. den Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1 bis 6) ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 10.000,00 beträgt.
8. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, den vierteljährlich erscheinenden Infobrief auch an die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) zu versenden.
9. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, den vierteljährlich erscheinenden Infobrief auch an die Mitglieder der Vertreterversammlung der Beteiligten zu 2) zu versenden.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Zur Begründung haben die Beteiligten zu 2) und zu 3) ausgeführt:
Die vom Betriebsrat verbreiteten Äußerungen mit einer vorgeworfenen „Nötigung“ und „Zensur“ seien nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der arbeitgeberseitige Hinweis auf die Rechtslage vom 23. Juni 2016 rechtfertige diese Vorwürfe nicht. Auch in der Vergangenheit habe die Berichterstattung die Grenzen der Schmähkritik und übler Nachrede überschritten.
Am 25. November 2016 habe sich der Betriebsrat entgegen der vorliegenden Erklärung zur Sachkostenmittelübernahme Postwertzeichen für die Versendung des Infobriefes auch über die Belegschaft hinaus aushändigen lassen. Als die Arbeitgeberin hiervon erfahren habe, habe sie den Betriebsratsvorsitzenden aufgefordert, die im Postausgang befindlichen Umschläge zu entnehmen und die unzulässig verwendeten Postwertzeichen einer zulässigen neuen Verwendung zuzuführen. Der Betriebsratsvorsitzende habe erklärt, dies sei nicht möglich, da die Post schon abgeholt worden sei. Vorstandsmitglied E. habe festgestellt, dass sich die entsprechende Postkiste im Backoffice befinde, und den Betriebsratsvorsitzenden erneut aufgefordert, die Poststücke auszusortieren. Im Folgenden hätten sich beide Vorstände, der Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende in das Backoffice begeben. Vorstandsmitglied S. habe das Aussortieren übernommen, die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende habe erklärt, sie habe den aktuellen Infobrief soweit möglich schon per Mail an die Vertreter der Genossenschaft geschickt.
Zu tragen seien gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten. Die Information des Aufsichtsrats oder der Vertreterversammlung gehöre nicht hierzu. Die Informationsrechte des Betriebsrats beträfen nicht sämtliche Organe eines Unternehmens, sondern nur die Belegschaft. Der Betriebsrat habe kein eigenständiges Recht, den Aufsichtsrat oder die Vertreterversammlung als Organ der Gesellschafter zu kontaktieren. Ansprechpartner der Vertreterversammlung sei der Aufsichtsrat. Soweit der Aufsichtsrat Fragen zur Meinung der Arbeitnehmervertretung habe, habe er sich über den Vorstand an den Betriebsrat zu wenden. Umgekehrt könne sich der Betriebsrat auch nicht bei der Vertreterversammlung über eine als mangelhaft angesehene Arbeit des Aufsichtsrates beklagen. Andernfalls werde der Betriebsrat zu einem „Parallelvorstand“, was auch § 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG widerspreche.
Der Betriebsrat habe weisungswidrig Sachmittel – Briefumschläge und Porto – verwendet. Es habe ein berechtigtes Interesse bestanden, dies festzustellen. Die nicht an Arbeitnehmer des Betriebes gerichteten Briefe seien aussortiert worden, um die Postwertzeichen zu sichern. Insoweit könne auch nicht auf Schadenersatzansprüche verwiesen werden, da der Betriebsrat vermögenslos sei.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 17. November 2017 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge zu 1) und zu 2) seien mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig; im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf Umschläge und Postwertzeichen für den Versand des von ihm erstellten Infobriefes, da die Information des Aufsichtsrats und der Genossenschaftsvertreter über seine Arbeit nicht im gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats liege. Aus §§ 42, 43 BetrVG folge, dass der Betriebsrat die Arbeitnehmer, die er gegenüber dem Arbeitgeber repräsentiere, zu informieren habe. Entsprechend sei es nicht betriebsverfassungswidrig, die Herausgabe von Sachmitteln hierfür von einer vorherigen Einsicht abhängig zu machen. Der Antrag zu 4) sei unbegründet, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht in der im Antrag formulierten Art und Weise behindert habe, sondern lediglich am 25. November 2016 überprüft habe, ob der Betriebsrat Umschläge und Postwertzeichen außerhalb seiner Betriebsratsaufgaben verwende. Dies sei keine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit. Der Antrag zu 5) sei unbegründet, weil es hinsichtlich des vorübergehenden Aussortierens von acht an Belegschaftsmitglieder gerichteten Briefen an einer bewussten Behinderung der Betriebsratsarbeit fehle und diese zudem auf Nachfrage des Betriebsrats sofort herausgegeben worden seien. Der Antrag zu 6) sei unbegründet, weil die Arbeitgeberin bereits keine Überlassung der Umschläge und Postwertzeichen schulde, deren Einbehalt der Betriebsrat beanstande. Die mit den Anträgen zu 8) und zu 9) begehrten Feststellungen seien nicht zu treffen, weil der Betriebsrat zur Versendung des Infobriefes an Vertreter des Aufsichtsrates bzw. der Vertreterversammlung nicht berechtigt sei.
Gegen diesen ihm am 5. Januar 2018 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 5. Februar 2018 Beschwerde eingelegt, diese am 5. März 2018 begründet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gehöre die Information des Aufsichtsrates und der Genossenschaftsvertreter zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats. Diese Unterrichtung sei im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt und damit weder ausdrücklich erlaubt noch ausdrücklich verboten. Die Zulässigkeit der Unterrichtung könne nur unter Beachtung der Absicht und Zielsetzung des Betriebsrats festgestellt werden. Der Infobrief habe eine doppelte Funktion. Zum einen gehe es um eine Information der Belegschaft. Da nur ein Teil der Beschäftigten regelmäßig vor Ort seien, sei die Kommunikation über ein schwarzes Brett nicht zielführend. Zum anderen gehe es um ein Informationsgleichgewicht, wozu eine Unterrichtung des Arbeitgebers und seiner Organe über betriebliche Belange erforderlich sei. Der Betriebsrat sei grundsätzlich berechtigt, die außerbetriebliche Öffentlichkeit zu informieren, wenn dies zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen erforderlich oder förderlich sei. Die Mitbestimmung sei nicht auf die betrieblichen Angelegenheiten beschränkt, sondern erstrecke sich auf wirtschaftlichunternehmerische Entscheidungen. Die Organe des Arbeitsgebers und ihre Mitglieder seien als Teile der Unternehmensverfassung auch Adressaten der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Die Information sei geboten und erforderlich um die Interessen der Belegschaft des gemeinsamen Betriebs zu vertreten. Der Vorstand vertrete zu Unternehmensfragen, die sich auf den Betrieb auswirkten, teilweise eine andere Meinung als der Betriebsrat. Zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf Augenhöhe sei es erforderlich, dass die durch Interessen geprägte Informationshoheit nicht beim Arbeitgeber verbleibe. Es werde ein offensichtliches Informationsbedürfnis der Organmitglieder erfüllt, was bereits für sich genommen die Erforderlichkeit begründe. In der Vergangenheit sei es möglich gewesen, durch kritische Artikel unternehmenspolitische Veränderungen zugunsten der Arbeitnehmer durchzusetzen. Auch habe der in verschiedenen Artikeln erfolgte Hinweis, die Geschäftsleitung übergehe Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, in der Regel zu einer zeitnahen Verhandlungsbereitschaft geführt.
Den Antrag zu 3) habe das Arbeitsgericht zu Unrecht zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin mache die Mittel für die gesamte Belegschaft von der Einsicht in den Newsletter abhängig. Die Versendung an die Belegschaft stehe jedoch nicht im Streit.
Bezüglich der Anträge zu 4) und zu 5) berücksichtige das Arbeitsgericht nicht, dass bereits verschlossene, frankierte und in die Hauspost gegebene Betriebsratspost aus der Hauspost entnommen worden sei. Es sei unzulässig, zu kontrollieren, wem der Betriebsrat schreibe. Ein Selbsthilferecht stehe der Arbeitgeberin nicht zu. In dem Vorgehen der Arbeitgeberin liege eine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Auch wenn ein Antrag auf Unterlassen der Versendung gerichtlich nicht durchsetzbar sei, rechtfertige dies keine eigenmächtige Entnahme.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. November 2017, zugestellt am 5. Januar 2018, zum Aktenzeichen 6 BV 2057/17 aufzuheben und
1. die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) die erforderlichen Sachmittel zur Erstellung und Verteilung des vom Beteiligten zu 1) vierteljährlich herausgegebenen Infoblattes zur Verfügung zu stellen und hierbei auch die Verteilung und Versendung an die Aufsichtsratsmitglieder und die Genossenschaftsvertreter des Beteiligten zu 2) zu berücksichtigen,
hilfsweise
die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten,
dem Beteiligten zu 1. die erforderlichen Sachmittel zur Erstellung und Versendung des vom Beteiligten zu 1) vierteljährlich herausgegebenen Infoblattes für die Vertreter der Genossenschaft sowie für die Mitglieder des Betriebsrates zur Verfügung zu stellen, dies sind pro Ausgabe des Newsletters 133 Postwertzeichen à 145 Cent und 133 DIN-A 4 Umschläge für die Vertreter der Genossenschaft und für die Aufsichtsratsmitglieder weitere 9 Postwertzeichen à 145 Cent und weitere 9 Briefumschläge DIN- A 4,
hilfsweise
die Beteiligten zu 2) und zu 3) zu verpflichten, zur Versendung des vierteljährlich vom Beteiligten zu 1) herausgegebenen Infoblattes an die Vertreter der Genossenschaft pro Ausgabe 133 Postwertzeichen à 145 Cent und 133 DIN A 4 Umschläge und an die Aufsichtsratsmitglieder 9 Postwertzeichen à 145 Cent und 9 DIN A 4 Umschläge zur Verfügung zu stellen,
2. die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, die erforderlichen Kosten zur Fertigung und Versendung des vierteljährlich erscheinenden Newsletters des Beteiligten zu 1) an die Aufsichtsratsmitglieder und Genossenschaftsvertreter des Beteiligten zu 2) zu tragen.
3. die Beteiligten zu 2) und 3) zu verpflichten, es zu unterlassen, die Bereitstellung der Sachmittel und deren Kostenübernahme vom Inhalt des vom Beteiligten zu 1) herausgegebenen Infobriefs abhängig zu machen, indem sie die Herausgabe der Umschläge und Postwertzeichen gemäß dem Hilfsantrag zu 1. von der Einsicht des Newsletters abhängig machen.
4. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, die Betriebsratstätigkeit des Beteiligten zu 1) dadurch zu behindern, dass sie bereits vom Beteiligten zu 1) in die Hauspost für den Versand gegebene Post kontrolliert, in dem sie die Post aus dem Postkasten entnimmt und Adressat und Empfänger in Augenschein nimmt.
5. es den Beteiligten zu 2) und 3) zu untersagen, den Beteiligten zu 1) in seiner Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass vom Beteiligten zu 1) in die Hauspost für den Versand gegebene Post entnommen und dem Versand vorübergehend entzogen wird, in dem die Post im Büro des Vorstands der Beteiligten zu 2) und 3) in Verwahrung genommen wird.
6. es den Beteiligten zu 2) und 3) zu untersagen, den Beteiligten zu 1) in seiner Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass von dem Beteiligten zu 1) in die Hauspost für den Versand gegebene Post entnommen wird und durch Ansichnahme dem Versand endgültig entzogen wird, in dem die in Verwahrung gegebene Post auf Verlangen des Beteiligten zu 1) nicht herausgegeben wird.
7. den Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1 bis 6) ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 10.000,00 beträgt.
8. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, den vierteljährlich erscheinenden Infobrief auch an die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beteiligten zu 2) zu versenden.
9. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, den vierteljährlich erscheinenden Infobrief auch an die Mitglieder der Vertreterversammlung der Beteiligten zu 2) zu versenden.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Da der Betriebsrat Repräsentant allein der Belegschaft sei, sei für weitergehende Informationsbefugnisse eine gesetzliche Regelung erforderlich. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensführung sei im Rahmen der Regelungen zum Wirtschaftsausschuss vorgesehen. Darüber hinaus werde die Vertretung von Arbeitnehmern in weiteren Organen, insbesondere im Aufsichtsrat, im DrittelbG, MitbestG und MontanMitbestG abschließend geregelt.
Aufgabe des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung sei die Überwachung des Vorstands, woraus sich keine Befugnis zur laufenden Geschäftsführung ergebe. Bereits heute sei umstritten, welche Informationen die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat geben dürfe, wenn es um Personalfragen gehe; das neue Datenschutzrecht führe zu weiteren Problemen. Es sei auch datenschutzrechtlich unzulässig, dem Betriebsrat die ungefilterte Weitergabe von Informationen an den Aufsichtsrat oder die Vertreterversammlung der Genossenschaft, d.h. Mitglieder und Mieter der Genossenschaft zu gestatten. Soweit der Aufsichtsrat Informationen benötige, könne und müsse er diese beim Vorstand anfordern. Letztlich gehe es dem Betriebsrat um eine Mitbestimmung in Unternehmensfragen, die gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Es sei der Betriebsrat, der verbotene Eigenmacht ausübe, anstatt zunächst die Berechtigung der Versendung auf Kosten der Arbeitgeberin gerichtlich klären zu lassen. Bei der verursachten Verzögerung bei der Versendung handle es sich um eine solche von maximal einem Tag, was bei einer einmal im Vierteljahr versandten Drucksendung nicht erheblich sei.
Die Zulässigkeit einer Information könne nicht von Absicht und Zielsetzung abhängig gemacht werden. Letztlich sei selbst die Versendung an Beschäftigte angesichts der regelmäßig stattfindenden Betriebsversammlungen und schriftlichen Informationen über das schwarze Brett bzw. das Intranet nicht erforderlich. Angesichts des vierteljährlichen Erscheinens gehe es nicht um kurzfristige Informationen; innerhalb von einem Vierteljahr komme jeder Beschäftigte jedenfalls einmal in die Zentrale.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG).
B. Die Beschwerde ist überwiegend nicht begründet.
Über die Anträge ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Beschlussverfahren zu entscheiden.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht nur den Betriebsrat und die Beteiligten zu 2) und zu 3) als Arbeitgeber beteiligt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ebenso wie der Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung nicht am Verfahren zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22; BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 ABR 24/13 –, Rn. 11, juris). Aufsichtsrat und der Vertreterversammlung bzw. die jeweiligen Mitglieder sind hier nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen, sondern allenfalls mittelbar in einer gesellschaftsrechtlichen Stellung.
1.
Der Hauptantrag zu 1) ist nicht zulässig, da dieser nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12 mwN, BAGE 131, 316). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15, BAGE 141, 360; BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 16/14 –, Rn. 13, juris).
b) Der Hauptantrag zu 1) genügt diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil hier der Begriff der „erforderlichen Sachmittel“ für die Erstellung und Versendung des Infobriefes verwendet wird. Dieser Begriff ist im vorliegenden Zusammenhang nicht hinreichend bestimmt und geeignet, Teile der Auseinandersetzung in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, obwohl dies vermeidbar wäre. Welche Sachmittel für die Erstellung und Versendung erforderlich sind, ist zwischen den Beteiligten auch über die Kernfrage des Adressatenkreises hinaus in mehrfacher Hinsicht streitig. Die Arbeitgeberin wendet sich unabhängig vom Adressatenkreis gegen eine Übernahme von Kosten, soweit der Inhalt des Infobriefs über den Aufgabenbereich des Betriebsrats hinausgeht bzw. als Schmähkritik oder Verleumdung anzusehen wäre. Es ist streitig, wo hier die Grenzen liegen. Daneben ist auch betreffend die Versendung an Arbeitnehmer streitig, was hier erforderlich ist. Auch wenn die Mittel für eine Versendung an diese per Post soweit ersichtlich stets zur Verfügung gestellt wurden, macht die Arbeitgeberin mit der Berufungserwiderung geltend, dies sei im Hinblick auf andere Kommunikationswege wie u.a. das Intranet generell nicht erforderlich.
Bezüglich dieser weiteren Fragen kann der Antrag auch nicht zwecks Sachentscheidung hierüber ausgelegt oder umformuliert werden, da diese Fragen zwar streitig sind, aber nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder ein bestimmter Inhalt des Infobriefes wie beispielsweise ein konkreter Beitrag des Wirtschaftsausschusses oder eine bestimmte „grenzwertige“ Äußerung noch wurde hier eine Auseinandersetzung bezüglich bestimmter Versandkosten an Arbeitnehmer geführt. Der Begriff der vom Betriebsrat als „erforderlich“ angesehen Sachmittel kann auf dieser Grundlage nicht näher bestimmt werden.
2.
Der erste Hilfsantrag zu 1) ist aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht zulässig.
Zwar werden hier die im Hinblick auf die Kernfrage des streitigen Adressatenkreises entstehenden (zusätzlichen) Kosten konkret beziffert. Es wird aber weiterhin der unbestimmte Begriff der erforderlichen Sachmittel verwendet. Die weitere Formulierung „dies sind“ bietet Anhaltspunkte dafür, dass es insbesondere um die Versandkosten in Bezug auf Adressaten außerhalb der Belegschaft geht. Dagegen könnte die Formulierung erforderlicher Sachmittel „zur Erstellung“ Anlass zu der Annahme geben, es gehe auch um Weiteres. Insoweit erscheinen Auseinandersetzungen im Zuge der Zwangsvollstreckung möglich. Diesen Bedenken wurde durch die Formulierung eines weiteren Hilfsantrages Rechnung getragen.
3.
a) Der zweite Hilfsantrag zu 1) ist zulässig.
Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Es geht um die Kosten der Versendung des vierteljährlich vom Betriebsrat erstellten Infobriefes an Aufsichtsratsmitglieder und Genossenschaftsvertreter in der genannten Höhe. Mit dem Infobrief informiert der Betriebsrat über die Arbeit des Betriebsrats und über die Auffassung des Betriebsrats zu wirtschaftlichunternehmerischen Entscheidungen und zum Handeln des Vorstands. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Versandkosten für eine allgemeine Information des Betriebsrats zu diesen Themen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Informationsbriefs im Einzelnen. Insoweit lehnt der Betriebsrat eine nähere Festlegung ab, wie sich sowohl aus dem schriftsätzlichen Vortrag als auch aus dem Antrag zu 3) ergibt.
b) Der zweite Hilfsantrag zu 1) ist nicht begründet.
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Briefumschläge und Porto zwecks eigeninitiativer Versendung solcher allgemeiner Informationen zur Sicht des Betriebsrats zu diesen Themen an Aufsichtsratsmitglieder oder Genossenschaftsvertreter. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch auch deshalb nicht festgestellt werden kann, weil zwischen den Beteiligten der zulässige Inhalt eines solchen Informationsbriefes im Hinblick auf die Abgrenzung zu unzulässiger Schmähkritik und sich aus Geheimhaltungspflichten den Aufgaben des Betriebsrats ergebenden Grenzen streitig ist.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, gehört diese allgemeine und eigeninitiative Information des Aufsichtsrats oder der Genossenschaftsvertreter zu aus Sicht des Betriebsrats für die Arbeitnehmer relevanten Themen nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und begründet deshalb keinen Anspruch auf Sachmittel.
aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist (BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 –, Rn. 20, juris m.w.N.). Voraussetzung für einen Anspruch auf Sachmittel ist damit stets, dass es um die Erledigung einer Betriebsratsaufgabe geht. Wenn dies der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob das begehrte Sachmittel hierfür erforderlich ist (vgl. entsprechend auch zur Frage der Freistellung von der Arbeit ErfK/Koch BetrVG § 37 Rn. 2, beck-online m.w.N.).
Um Sachmittel hierfür beanspruchen zu können, muss es sich um eine durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede zugewiesene Aufgabe handeln (s. entsprechend auch zur Frage der Freistellung von der Arbeit ErfK/Koch BetrVG, 18. Aufl. 2018 § 37 Rn. 2 m.w.N.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG, 29. Aufl. 2018 § 37 Rn. 23ff; NK-ArbR/Martin Wolmerath BetrVG, 1. Aufl. 2016 § 37 Rn. 12, vgl. zu zugewiesenen Aufgaben außerhalb des BetrVG ausführlich Pulte, NZA 2000, 234 ff; vgl. zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit BAG, Beschluss vom 18. September 1991 – 7 ABR 63/90 –, Rn. 26, juris). Allein dass sich ein Handeln als nützlich im Sinne einer effektiven Wahrnehmung von Interessen der Arbeitnehmerschaft erweisen könnte, reicht nicht aus um dieses Handeln als Aufgabe des Betriebsrats zu begründen. Für solche weite Zuweisung aller Aktivitäten, die sich aus Sicht des Betriebsrats als nützlich erweisen könnten, gibt es keine gesetzliche Grundlage und keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bzw. hierfür erforderliche Sachmittel. Entsprechend werden von der Rechtsprechung geltend gemachte Ansprüche unter Hinweis auf fehlenden Bezug zu betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zurückgewiesen, ohne die Frage einer möglichen Nützlichkeit für die Arbeitnehmerschaft zu prüfen (s. ErfK/Koch BetrVG, 18. Aufl. 2018 § 37 Rn. 2 zu den Fällen). Auch aus etwaigen Grundrechten nach Art. 5 GG ergeben sich keine Ansprüche auf Sachmittel, vielmehr ist § 40 Abs. 2 BetrVG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG als anzusehen (ErfK/Schmidt, 18. Aufl., GG Art. 5 Rn. 41).
bb) Für eine allgemeine Information des Aufsichtsrats und der Genossenschaftsvertreter über die die Arbeit des Betriebsrats und über die Auffassung des Betriebsrats zu wirtschaftlichunternehmerischen Entscheidungen und zum Handeln des Vorstands gibt es keine Aufgabenzuweisung im genannten Sinne. Dahingestellt bleiben kann, ob in besonderen Fällen wie drohenden Schäden und fehlenden bzw. ausgeschöpften anderweitigen internen Möglichkeiten für eine Information insbesondere des Aufsichtsrats oder im Falle einer vom Arbeitgeber initiierten ‚öffentlichen‘ Erörterung der Betriebsratsarbeit im Rahmen der Vertreterversammlung im Einzelfall anderes gelten kann; dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
(1) Dem Betriebsrat als gesetzliche Aufgabe zugewiesen ist die Information der Belegschaft insbesondere durch die Betriebsversammlungen gem. §§ 42ff BetrVG. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Betriebsrat im Rahmen seines Aufgabenbereichs und seiner Zuständigkeit das Recht hat, die Arbeitnehmerschaft des Betriebs zu informieren (BAG, Beschluss vom 21. November 1978 – 6 ABR 85/76 –, Rn. 10, juris). Dies kann auch durch ein Informationsblatt geschehen (Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG, 16. Auflage 2018, § 40 Rn. 88; s. zu den Möglichkeiten der Information der Belegschaft im Sinne einer „Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats Dusny,ArbRAktuell 2016, 56ff).
(2) Für die Information des Aufsichtsrats, einzelner Genossenschafter oder der Genossenschaftsvertreter gibt es keine entsprechende Aufgabenzuweisung. Aus § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergibt sich, wer im Sinne des BetrVG Adressat allgemeiner Informationen des Betriebsrats über seine Arbeit (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG) bzw. über den Betrieb betreffende Angelegenheiten wirtschaftspolitischer Art ist (vgl. § 45 S. 1 BetrVG). Dies sind die Arbeitnehmer des Betriebs.
Darüber hinaus ist von einzelnen Ausnahmen abgesehen die Betriebsversammlung gem. § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht öffentlich. Dies spricht über eine fehlende Zuweisung als Adressat der Informationen des Betriebsrats gegen eine Adressatenstellung. Soweit trotz der Nichtöffentlichkeit eine Teilnahme anderer als Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der in § 46 BetrVG genannten Beauftragten für zulässig gehalten wird, betrifft dies nicht die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Vertreterversammlung, um die es hier geht.
So schließt nach wohl herrschender Meinung der Begriff der Nichtöffentlichkeit eine Teilnahme von an sich Betriebsfremden, denen gesetzlich Aufgaben im Rahmen der Mitbestimmung zugewiesen sind, in der Betriebsversammlung nicht aus, weshalb die Anwesenheit von betriebsfremden Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats und Wirtschaftsausschusses und von betriebsfremden Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmerseite als mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vereinbar angesehen wird (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 42 Rn. 18; Richardi BetrVG/Annuß BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 42 Rn. 35). Im vorliegenden Fall sind aber weder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite vorgesehen noch sind den Aufsichtsratsmitgliedern oder Genossenschaftsvertretern allgemein Aufgaben der Mitbestimmung zugewiesen. In diesem Fall sind Aufsichtsratsmitglieder als solche nicht teilnahmeberechtigt an Betriebsversammlungen (Beuthin, GenossenschaftsG, 15 Aufl., § 38 Rn. 5).
Wenn darüber hinaus eine Einladung Dritter für zulässig gehalten wird, soweit eine Teilnahme für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Betriebsversammlung sachdienlich ist (Fitting/ Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier a.a.O.), setzt dies einen konkreten Bezug zu einer bestimmten Aufgabe voraus. Unter welchen Umständen hier Dritte zu Adressaten werden können, kann dahingestellt bleiben, da es vorliegend um ein generelles Informationsrecht ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Aufgabe geht.
(3) Auch soweit der Betriebsrat aus dem Informationsanspruch gem. § 80 Abs. 2 BetrVG ein spiegelbildliches Recht zur Erteilung von Informationen geltend macht, ergibt sich hieraus keine Aufgabe des Betriebsrats zur Information von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder der Vertreterversammlung. Der Informationsanspruch des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 2 BetrVG richtet sich gegen den Arbeitgeber und nicht gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder Genossenschaftsvertreter.
(4) Es gibt auch keine gesetzlich vorgesehene Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und diesen Organen, aus der sich ein Recht oder eine Pflicht zur Information hierüber als Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats herleiten ließe. Vielmehr ist nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) eine Zusammenarbeit unter Umgehung bzw. ohne Einbeziehung des Vorstandes grundsätzlich nicht vorgesehen.
(4.1.) Ansprechpartner des Aufsichtsrats ist im Rahmen der regelmäßigen Aufgabenerfüllung der Vorstand. So werden eigeninitiative Befragungen von Mitarbeitern durch Aufsichtsratsmitglieder als kompetenzwidriger Eingriff in die Leitungsverantwortung angesehen, direkte Auskunftsanfragen, die Anforderung von Berichten, die Teilnahme an Mitarbeitersitzungen oder an Betriebsversammlungen als unzulässig (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/ Fandrich GenG, 4. Aufl., § 38 Rn. 5; Henssler/Strohn GesR/Geibel GenG, 3. Aufl § 38 Rn. 2: Keine direkte Kontaktaufnahme). Im Hinblick auf die gebotene Überwachung des Vorstands auch bezüglich der Erfüllung der Pflichten gegenüber Beschäftigten kann eine Anhörung von Mitarbeitern in Anwesenheit des Vorstands zulässig sein (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/ Fandrich a.a.O.), d.h. soweit dieser hierauf nicht verzichtet, grundsätzlich nicht ohne diesen. Auskünfte der Beschäftigten hat der Vorstand zu übermitteln (Beuthin, GenossenschaftsG, 15 Aufl., § 38 Rn. 5). Darüber hinaus sieht § 38 Abs. 1 S. 4 GenG, der Auskunftsansprüche einzelner Aufsichtsratsmitglieder regelt, einen Anspruch auf Auskunft ausdrücklich nur an den Aufsichtsrat, d.h. nicht an das einzelne Mitglied vor.
(4.2.) Nichts anderes gilt für die Genossenschaftsvertreter. Einzelnen Mitgliedern der Generalversammlung bzw. entsprechend einzelnen Vertretern der Vertreterversammlung stehen Auskunftsansprüche in der Versammlung zu, wobei sich das Auskunftsrecht der Mitglieder auf die Gegenstände der Tagesordnung beziehen und der sachgerechten Meinungsbildung des Mitglieds oder der Generalversammlung dienen muss (Pöhlmann/ Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG § 43 Rn. 19; Beuthin, GenossenschaftsG, 15 Aufl., § 43 Rn.17). Auskunftspflichtig sind abhängig vom Gegenstand Vorstand oder Aufsichtsrat (Beuthin, GenossenschaftsG, 15 Aufl., § 43 Rn.17). Weder ist hiernach eine allgemeine Information ohne Bezug zu einer konkret anstehenden Entscheidung vorgesehen noch wären Auskunftsansprüche durch den Betriebsrat zu erfüllen. In besonderen Fällen mögliche weitere Auskunftsansprüche sind für den vorliegenden Streitgegenstand einer allgemeinen Information ohne Relevanz (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 3 C 20/12 – juris), im Übrigen wären auch diese vom Vorstand zu erfüllen.
(5) Aus dem Hinweis des Betriebsrats auf eine erforderliche „Waffengleichheit“ ergibt sich nichts anderes. Der Betriebsrat hat die durch das Betriebsverfassungsgesetz und weitere Gesetze zugewiesenen Rechte, eine dem Vorstand gleichgeordnete Rolle ergibt sich hieraus nicht. Die Frage einer „Waffengleichheit“ mag im Rahmen von Auseinandersetzungen zu bestehenden Mitbestimmungsrechten eine Rolle bei der Bewertung einzelner Handlungen und Reaktionen spielen, begründet aber keine grundsätzlich neuen Rechte oder gesellschaftsrechtliche Positionen über die Rechtslage hinaus.
(6) Ein Einverständnis oder selbst eine Aufforderung zur Zusendung durch Aufsichtsratsmitglieder oder Genossenschaftsvertreter begründet keine entsprechende Aufgabe des Betriebsrats. Die gesetzlichen Kompetenzen der Organe stehen nicht zur Disposition der einzelnen Mitglieder. Soweit Aufsichtsratsmitgliedern Auskunftsansprüche zustehen, besteht ein Anspruch nur auf Auskunft an den Aufsichtsrat und nicht das einzelne Mitglied und im Übrigen durch den Vorstand (§ 38 Abs. 1 S. 4 GenG, s.o.).
cc) Da es hiernach für die Ansprüche des Betriebsrats keine Grundlage gibt, kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch gegen die Beteiligte zu 3) ohnehin von vornherein ausgeschlossen wäre. Zwar tragen bei einem gemeinsamen Betrieb die beteiligten Unternehmen die allgemeinen Kosten der Betriebsratstätigkeit als Gesamtschuldner (ErfK/Koch BetrVG, 18. Aufl., § 1 Rn. 16). Es erscheint aber bedenklich, einem Unternehmen – der Beteiligten zu 3) – Kosten zuzuschreiben, die durch Organe eines anderen Unternehmens - des Aufsichtsrats und der Vertreterversammlung der Beteiligten zu 2) – veranlasst sind und damit auch außerhalb jeglicher Einflusssphäre der Beteiligten zu 3) als Arbeitgeberin liegen.
4.
Der Antrag zu 2) ist nicht zulässig.
Dieser ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne der o.g. Anforderungen. Soweit es um „erforderliche Kosten“ geht, die über die bereits im Antrag zu 1) geforderten Mittel hinausgehen, wären diese zur Vermeidung von Auseinandersetzungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung konkret zu beziffern.
Soweit es um Kosten bzw. Sachmittel gehen sollte, die bereits Gegenstand des Antrages zu 1) sind, bestünde kein Rechtsschutzinteresse für eine weitere Verurteilung zur Erfüllung derselben Verpflichtung.
5.
a) Der Antrag zu 3) ist nicht zulässig.
Mit diesem Antrag verlangt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, es zu unterlassen, die Bereitstellung der Sachmittel und deren Kostenübernahme vom Inhalt des Infobriefs abhängig zu machen, indem sie die Herausgabe der Umschläge und Postwertzeichen von der Einsicht desselben abhängig macht.
Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Ersichtlich bezieht sich der Antrag auf die die mit den Anträgen zu 1) und zu 2) erhobenen Forderungen. Hier wiederum ist – zu unbestimmt – von „erforderlichen Sachmitteln“ und „erforderlichen Kosten“ die Rede.
Unabhängig hiervon kann auch das erforderliche Rechtschutzinteresse für diesen Antrag nicht festgestellt werden. Wenn bestimmte Sachmittel ohne weitere Bedingung gefordert werden, wie hier mit den Anträgen zu 1) und zu 2) besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine zusätzliche Verurteilung, es zu unterlassen, die Gewährung dieser Sachmittel von einer Bedingung abhängig zu machen.
b) Der Antrag wäre auch nicht begründet.
Der Antrag wäre schon deshalb nicht begründet, weil die Arbeitgeberin die Herausgabe von Postwertzeichen nicht vom Inhalt des Infobriefes abhängig gemacht hat.
Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 18. August 2016 nicht angekündigt, künftig Briefmarken oder Sachmittel nur nach vorheriger Einsicht des Infobriefes zur Verfügung zu stellen, sondern den Betriebsrat um Bestätigung gebeten, dass sich das Informationsblatt auf Angelegenheiten beschränkt, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Eine vorherige Übersendung wurde lediglich als Alternative genannt.
Auch im Folgenden hat die Arbeitgeberin unstreitig Briefmarken herausgegeben, ohne sich den Infobrief vorher vorlegen zu lassen. Soweit die Arbeitgeberin zunächst eine Anzahl von Briefmarken zur Verfügung gestellt hat, die zwar für eine Versendung an Beschäftigte, nicht aber für eine Versendung für Aufsichtsrats- und Vertreterversammlungsmitglieder ausreichen, erfolgte selbst die spätere Herausgabe weiterer Briefmarken ohne vorherige Einsicht in den Infobrief. Dass die Arbeitgeberin im Folgenden Sachmittel für die Herstellung von Versendung des Infobriefes an die Arbeitnehmer erst nach Vorlage des Infobriefes zur Verfügung gestellt hätte, macht auch der Betriebsrat nicht geltend.
6.
a) Der Antrag zu 4) ist zulässig.
Der Antrag, mit dem der Betriebsrat von der Beteiligten zu 2) verlangt, zu unterlassen, die Betriebsratstätigkeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie bereits vom Betriebsrat in die Hauspost für den Versand gegebene Post kontrolliert, indem sie die Post aus dem Postkasten entnimmt und Adressat und Empfänger in Augenschein nimmt, ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO.
Damit wendet sich der Betriebsrat gegen eine Kenntnisnahme des Adressaten von Post, die der Betriebsrat zur weiteren Versendung in die Postkiste gelegt hat, in der im Betrieb Post zur Abholung durch das Beförderungsunternehmen im Backoffice gesammelt wird, durch die Beteiligte zu 2); eine solche bewertet der Betriebsrat als Kontrolle. Gegenstand des Antrags ist nicht eine Entnahme im Sinne eines dauerhaften An-Sich-Nehmens, wie sich in Abgrenzung zum Antrag zu 5) ergibt. Der weitere Zusatz, den Betriebsrat „in seiner Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass…“ stellt keine zusätzliche Voraussetzung einer ggf. künftig im Einzelfall zu prüfenden und festzustellenden Behinderung dar. Ersichtlich macht der Betriebsrat geltend, in einem solchen Vorgehen liege eine Behinderung und hat lediglich einen Teil seiner Antragsbegründung in den Antrag aufgenommen.
b) Der Antrag ist nicht begründet.
(1) Die Voraussetzungen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats ausgehend von § 78 BetrVG sind nicht gegeben (s. zu diesem Anspruch Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG, 16. Aufl., § 78 Rn. 39; Hintzen, ArbRAktuell 2014, 610ff).
Gem. § 78 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden, wobei der Begriff der Behinderung hier umfassend zu verstehen ist und jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit umfasst. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 –, Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 7 ABR 60/94 –, BAGE 80, 296-303, Rn. 24). Ein Anspruch auf Unterlassung setzt eine drohende Rechtsverletzung voraus. Diese kann sich insbesondere aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (APS/Künzl BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rn. 32; Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG, 16. Aufl., § 78 Rn. 41; zum allgemeinen Unterlassungsanspruch ausgehend von § 87 BetrVG BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 – 1 ABR 4/99 –, Rn. 34, juris).
(2) Eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit in diesem Sinne, deren Wiederholung droht, durch eine Inaugenscheinnahme von Post im Postausgangskasten kann hier nicht festgestellt werden. Auch aus den Vorfällen am 25. November 2016 ergibt sich keine solche im Sinne der vom Antrag umfassten Fälle.
aa) Ein Ansehen eines Briefes in einem allgemein innerbetrieblich zugänglichen Post(ausgangs-) kasten stellt keine Beeinträchtigung des Absenders, der diesen Brief in diesen Kasten gelegt hat, dar. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat Absender ist und diesen Postausgangskasten nutzt.
Zur Betriebsratsarbeit gehört die Möglichkeit der ungestörten Kommunikation des Betriebsrats mit Beschäftigten und mit Dritten im Rahmen seiner Zuständigkeit. Es handelt sich um eine wesentliche Grundlage der Arbeit des Betriebsrats. Insofern kann auch eine Kontrolle, mit wem der Betriebsrat kommuniziert, eine Beeinträchtigung sein. Wenn der Betriebsrat aber für seine Kommunikation Wege nutzt, bei denen eine Kenntnisnahme der stattfindenden Kommunikation praktisch zwangsläufig erfolgt, stellt diese Kenntnisnahme keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.
Wenn gemeinsame Postkisten zwecks Sammeln der Post und Weitergabe an den Postdienstleister verwendet werden, ist bei einem Einlegen eines weiteren Briefes nicht zu vermeiden, dass der Adressat des zuvor eingelegten Briefes zur Kenntnis genommen werden kann. Auch ein vorübergehendes Entnehmen von Post aus einer solchen offenen Kiste kann zum Zwecke einer günstigeren Befüllung angezeigt sein. Wenn der Betriebsrat seine Post – was nicht zwingend ist – von außen erkennbar als Betriebsratspost kennzeichnet, ist auch eine Kenntnisnahme des Betriebsrats als Absender praktisch nicht vermeidbar.
Um solche zugänglichen Postkisten geht es hier, eine allein dem Betriebsrat vorbehaltene und grundsätzlich nur diesem zugängliche Postkiste behauptet auch der Betriebsrat nicht.
Unter diesen Umständen stellt eine Inaugenscheinnahme vom Adressat und Empfänger von Briefen keine Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit dar, ein Anspruch auf Unterlassung, der letztlich jeglichen arbeitgeberseitigen Zugriff auf diese Postkiste entgegenstünde, besteht nicht.
bb) Unabhängig davon, dass ohnehin nicht jede Inaugenscheinnahme der Post in der allgemein zugänglichen Postkiste eine Behinderung der Betriebsratsarbeit beinhaltet, bietet der vom Betriebsrat herangezogene Vorfall am 25. November 2016 keine Grundlage für die Annahme einer arbeitgeberseitigen Kontrolle der Betriebsratspost nebst damit einhergehender Wiederholungsgefahr.
Der Arbeitgeberin ging es darum, eine Versendung des Infobriefes an Aufsichtsratsmitglieder und Mitglieder der Vertreterversammlung zu unterbinden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der vorherigen erfolglosen Aufforderung an den Betriebsrat, diese wieder auszusortieren. Dass der Betriebsrat diese Versendung unter Einsatz nicht hierfür zur Verfügung gestellter Postwertzeichen beabsichtigte, ergab sich bereits aus dem vorherigen Ablauf zur Abholung der Briefmarken. Letztlich ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es am 25. November 2016 um die Versendung des Infobriefes ging. Auch insoweit hat die Arbeitgeberin nicht ins Blaue hinein Postläufe kontrolliert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin über ein Verhindern der vom Betriebsrat gewollten Weiterleitung des Infobriefes an Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. der Vertreterversammlung eine Kenntnisnahme von Betriebsratspost anstrebte oder in einem anderen Zusammenhang gezielt zur Kenntnis genommen hätte, an wen sich Post des Betriebsrats richtet.
(3) Auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gem. § 23 Abs. 3 BetrVG liegen nicht vor.
aa) Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Der Annahme eines groben Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75; BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 77/12 –, Rn. 15, juris).
bb) Eine mehr oder weniger zwangsläufige Kenntnisnahme von Betriebsratspost in einer zugänglichen Postkiste stellt an sich keinen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz dar (s.o.). Dass die Arbeitgeberin nach erfolgloser Aufforderung an den Betriebsrat, Briefe zwecks Versendung des Infobriefes an Mitglieder des Aufsichtsrats und der Vertreterversammlung wieder zu entnehmen, eine Weiterleitung unterbunden hat, stellt auch dann keinen groben Verstoß dar, wenn damit zwangsläufig eine Kenntnisnahme der Adressaten der Betriebsratspost, d.h. hier der weiteren Adressaten des Infobriefes einherging.
7.
a) Der Antrag zu 5) ist zulässig.
Mit diesem Antrag verlangt der Betriebsrat, es den Beteiligten zu 2) und 3) zu untersagen, vom Betriebsrat in die Hauspost für den Versand gegebene Post zu entnehmen und dem Versand vorübergehend zu entziehen, indem die Post im Büro des Vorstands der Beteiligten zu 2) und 3) in Verwahrung genommen wird.
Der weitere Zusatz, den Betriebsrat „in seiner Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass…“ stellt keine zusätzliche Voraussetzung einer ggf. künftig im Einzelfall zu prüfenden und festzustellenden Behinderung dar. Ersichtlich macht der Betriebsrat geltend, in einem solchen Vorgehen liege eine Behinderung und hat lediglich einen Teil seiner Antragsbegründung in den Antrag aufgenommen.
b)
Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat hat gem. § 78 BetrVG einen Anspruch, Post, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit versendet, nicht durch Entnahme und Verwahrung vorübergehend dem Postlauf zu entziehen. Der Betriebsrat nimmt zu Recht sowohl die Beteiligte zu 2) als auch die Beteiligte zu 3) in Anspruch, da es bei der Frage der Entnahme und Verwahrung von Betriebsratspost um ein Verhalten der Vertreter sowohl der Beteiligten zu 2) als auch zu 3) im Rahmen der Ausübung ihrer Leitungsmacht ging (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 1 ABR 32/06 –, BAGE 122, 280-292, Rn. 63).
(1) Gem. § 78 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden, wobei der Begriff der Behinderung hier umfassend zu verstehen ist und jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit umfasst. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (s.o.).
Die Kommunikation des Betriebsrats insbesondere mit Beschäftigten stellt einen wesentlichen Aspekt der Betriebsratsarbeit dar. Dies gilt auch für eine Kommunikation auf den Postweg. Nimmt der Arbeitgeber Post, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben versendet, aus dem Postlauf und verwahrt sie in seinem Büro, stellt dies eine Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit dar. Dies gilt auch dann, wenn diese auf Aufforderung wieder herausgegeben wird, d.h. nur vorübergehend verwahrt wird.
(2) Eine solche Behinderung ist hier erfolgt.
Die Arbeitgeberin hat acht Briefe, die der Betriebsrat an Belegschaftsmitglieder versenden wollte, dem Postlauf entnommen und diese stattdessen im Vorstandsbüro aufbewahrt. Insoweit wird auch von der Arbeitgeberin nicht näher bestritten, dass die Versendung jedenfalls dieser acht Briefe im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsrats erfolgt ist. Dass die Arbeitgeberin annahm, es handle sich auch bei diesen Briefen um solche an Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vertreterversammlung ändert nichts an der Entnahme und zunächst erfolgten Verwahrung im Vorstandsbüro.
Unabhängig hiervon dürfte die Arbeitgeberin auch Post, die der Betriebsrat in Überschreitung seines Aufgabenbereichs zu versenden beabsichtigt, grundsätzlich nicht ohne weiteres an sich nehmen. Selbst wenn diese nicht unter Einsatz betrieblicher Mittel – Briefmarken – weitergeleitet werden muss, wäre diese an den Betriebsrat zurückzugeben. Eine etwa beabsichtigte Sicherung der betrieblichen Mittel rechtfertigt keine Verwahrung durch die Arbeitgeberin, da die Briefe von Arbeitgeberseite jedenfalls nicht zwecks anderweitiger Verwendung von Umschlägen und Briefmarken geöffnet werden dürfen (§ 202 StGB). Allein dass bei einer Rückgabe nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betriebsrat diese unter Verletzung seiner Pflichten erneut dem Postlauf zuführt, rechtfertigt keine Verwahrung durch die Arbeitgeberin.
Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit entfällt nicht dadurch, dass die Arbeitgeberin die acht Briefe an Belegschaftsmitglieder auf Aufforderung umgehend herausgegeben hat. Gleichwohl wurde diese Post dem Postlauf zunächst entzogen und von der Arbeitgeberin in Verwahrung genommen.
Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit entfällt auch nicht durch Möglichkeiten des Betriebsrats im Vorfeld, eine solche zu verhindern. Entsprechend kommt es nicht darauf an, dass der Betriebsrat durch das von Arbeitgeberseite zunächst geforderte Aussortieren durch den Betriebsrat möglicherweise eine Verwahrung durch die Arbeitgeberseite hätte verhindern können. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Betriebsrat durch einen Hinweis der beim Sortieren anwesenden Betriebsratsmitglieder jedenfalls eine Entnahme und Verwahrung jedenfalls der acht an Belegschaftsmitglieder gerichteten Briefe hätte verhindern können.
(3) Da ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht nicht erforderlich ist, steht ein etwaiges geringes oder fehlendes Verschulden der Arbeitgeberin dem Anspruch nicht entgegen.
(4) Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der erfolgten Störung und kann nicht aufgrund des weiteren Ablaufs ausgeschlossen werden. Dass die Arbeitgeberin die Briefe auf den Hinweis des Betriebsrats umgehend herausgegeben hat, beseitigt die konkrete Störung, beinhaltet aber keine darüber hinausgehende Aussage.
8.
a) Der Antrag zu 6) ist zulässig.
Mit diesem Antrag verlangt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, es zu unterlassen, vom Betriebsrat in die Hauspost gegebene Post zu entnehmen und diese dem Versand endgültig zu entziehen, indem diese Post auf Verlangen des Betriebsrats nicht herausgegeben wird. Der Hinweis auf die Behinderung der Betriebsratsarbeit stellt auch hier keine weitere Voraussetzung, sondern eine in den Antrag aufgenommene Begründung dar.
b) Der Antrag zu 6) ist nicht begründet.
Der Betriebsrat hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt, er habe die Herausgabe der acht Briefe, die dann auch herausgegeben wurden, gefordert, aber keine Herausgabe der weiteren Briefe. Da es hinsichtlich dieser weiteren Briefe bereits an einem Herausgabeverlangen des Betriebsrats fehlt, ist die hier als Grund für einen Anspruch auf künftige Unterlassung vorausgesetzte Rechtsverletzung von vornherein nicht gegeben. Da insoweit kein Verlangen des Betriebsrats vorlag, hat die Arbeitgeberin keine Post „auf Verlangen nicht herausgegeben.“
9.
Der auf Androhung eines Zwangsgeldes gerichtete Antrag zu 7) ist zulässig und begründet, soweit sich dieser auf die Verurteilung nach Ziffer 5) bezieht, keine vom Betriebsrat in die Hauspost für den Versand gegebene Post zu entnehmen und dem Versand vorübergehend zu entziehen, jedoch nur in Höhe eines Zwangsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro.
Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Dem Arbeitgeber kann das Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nach § 85 Abs. 1 ArbGG iVm. § 890 ZPO bereits im vorliegenden Erkenntnisverfahren angedroht werden (BAG, Beschluss vom 10. November 1987 – 1 ABR 55/86 –, BAGE 56, 313-321, Rn. 33).
Für die begehrte Androhung eines mindestens zu verhängenden Zwangsgeldes gibt es keine Grundlage. Vielmehr ist auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs die Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG entsprechend heranzuziehen (BAG, Beschluss vom 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 –, BAGE 110, 252-276, Rn. 138; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30. November 2017 – 6 TaBV 44/17 –, Rn. 53, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. November 2013 – 7 TaBV 74/13 –, Rn. 78, juris; Schulze, Pfeffer ArbRAktuell 2017, 615ff (617), beck-online)).
10.
a) Der Antrag zu 8) ist zulässig.
(1) Der Antrag ist hinreichend bestimmt (s.o. zu den Anforderungen).
Gegenstand des Antrags ist, wie sich aus dem Antragswortlaut ergibt, ein Handeln des Betriebsrats als solchem. Soweit auch streitig sein sollte, ob einzelne Arbeitnehmer, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats und Mitglieder der Vertreterversammlung sind, diesen Infobrief weitergeben dürfen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Begriff der Versendung umfasst jede Art der Versendung, sei es per Briefpost, sei es per Mail. Es geht um die Versendung des Infobriefes, d.h. einer Informationsschrift zwecks allgemeiner Information des Betriebsrats und über die Arbeit des Betriebsrats, die Auffassung des Betriebsrats zu wirtschaftlich-unternehmerischen Entscheidungen und zum Handeln des Vorstands ohne weitere Einschränkungen. Insoweit bezieht sich der Antrag im Sinne eines Globalantrages auf den jeweils vom Betriebsrat für erforderlich und zulässig gehaltenen Inhalt (s.o.).
(2) Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, erforderliche Feststellungsinteresse besteht (s. zu den Anforderungen (BAG, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 1 ABR 9/13 –, Rn. 19, juris m.w.N.).
Es handelt sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Frage über betriebsverfassungsrechtliche Rechte. Diese ist durch die Entscheidung über den Antrag zu 1) nicht im Sinne dieses umfassenderen Feststellungsantrages abschließend geklärt, da sich der Antrag zu 1) darauf bezieht, Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
b) Der Antrag zu 8) ist nicht begründet.
(1) Der Antrag ist nicht begründet, weil mit jeglichem Versand ein Einsatz betrieblicher Ressourcen einhergeht, auf die kein Anspruch besteht.
Der Versand eines Infobriefes zwecks eigeninitiativer allgemeiner Information an Mitglieder des Aufsichtsrats gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats (s.o.). Ein solches Tätigwerden des Betriebsrats bzw. der Betriebsratsmitglieder beinhaltet den Einsatz von Zeit und Arbeitsmitteln der Arbeitgeberin. Unabhängig von der Frage der Erstellung eines solchen Infobriefes, dessen Inhalt auch vom Adressatenkreis abhängen dürfte, werden nicht nur für einen Versand per Post, sondern auch für einen Versand per Mail Sachmittel der Arbeitgeberin, im letzteren Fall eine entsprechende technische Ausstattung, benötigt. Ebenso wird Zeit benötigt, dies nicht nur für den Versand als solchen, sondern auch für eine den Anforderungen des Datenschutzes genügende Adressenverwaltung. Für diesen Einsatz gibt es keine Rechtsgrundlage (s.o).
(2) Unabhängig hiervon kann die geforderte Feststellung einer Berechtigung zum Versand unabhängig vom möglichen Inhalt nicht getroffen werden. Der Betriebsrat begehrt eine Feststellung einer Berechtigung ohne Einschränkung.
Der Betriebsrat ist aber jedenfalls nicht zur Versendung von Erklärungen insbesondere zum Handeln des Vorstandes berechtigt, die die Grenzen der Schmähkritik bzw. die Grenzen der Verleumdung überschreiten. Auch wenn man annimmt, der Betriebsrat sei auch als solcher Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG (offen gelassen in BAG, Beschluss vom 17. März 2010 – 7 ABR 95/08 –, BAGE 133, 342-353, Rn. 39) gilt dies nicht grenzenlos (vgl. zu Grenzen wird BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 –, juris). Wo genau diese Grenze verläuft und ob diese in der Vergangenheit überschritten wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Eine allgemeine Feststellung, die jeweilige Einschätzung des Betriebsrats zur Zulässigkeit der erfolgten und beabsichtigten Äußerungen sei zutreffend, kann nicht getroffen werden.
Dies gilt darüber hinaus auch betreffend die Einhaltung von Schweigepflichten. Auch insoweit ist zwischen den Beteiligten streitig, wo hier die Grenzen verlaufen, wie der vom Betriebsrat erhobene Vorwurf „schizophrener Ämtertrennung“ beim Umgang mit Informationen zeigt. Dass jegliche vom Betriebsrat für zulässig gehaltene Äußerung als mit bestehenden Geheimhaltungspflichten vereinbar anzusehen ist, kann in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht festgestellt werden.
11.
Der Antrag zu ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf die Ausführungen zum Antrag zu 8) wird Bezug genommen.
C. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil für das Verfahren keine Kosten erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG).
D. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.