BAG: Corona-Sonderzahlung – Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
BAG, Urteil vom 4.7.2024 – 6 AZR 3/24
ECLI:DE:BAG:2024:040724.U.6AZR3.24.0
Volltext: BB-Online BBL2024-2099-1
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.
Orientierungssätze
1. Die Höhe des Anspruchs auf eine Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sowohl in der Anspar- als auch in der Freistellungsphase auf Basis einer einheitlichen Teilzeitquote zu bestimmen. Deren Umfang folgt aus dem Anteil der individuell vereinbarten durch-schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (Rn. 26 f.).
2. Der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung enthält keine Regelung, wonach bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ein Teil der Corona-Sonderzahlung aus der Ansparphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen ist (Rn. 31).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf eine tarifliche Corona-Sonderzahlung.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1997 beim beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Der zugrundeliegende schriftliche Arbeitsvertrag regelt ua.:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 BAT).“
Das beklagte Land vergütete die Klägerin zuletzt nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Mit Änderungsvertrag vom 22. November 2019 (iF Änderungsvertrag) einigten sich die Parteien auf eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und vereinbarten ua.:
„§ 1
Der Arbeitsvertrag … wird wie folgt geändert:
…
Die Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20.02.2017 – BASS 21-05 Nr. 13 – beginnt am 01.02.2020 und endet am 31.01.2025.
Vom 01.02.2020 bis 31.07.2022 erfolgt eine Beschäftigung im Umfang von 23,00 Pflichtwochenstunden. Daran schließt sich eine völlige Freistellung von der Arbeitsverpflichtung vom 01.08.2022 bis 31.01.2025 an.
Die Teilzeitbeschäftigung wird gemäß § 11 TV-L i.V.m. § 65 Abs. 1 LBG gewährt. Das Entgelt wird anteilig mit 11,50/28,00 gezahlt.
§ 2
Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages … bleiben unberührt.“
Im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes mit dem Titel „Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte; Änderung“ vom 20. Februar 2017 – 21-05 Nr. 13 – (iF Runderlass Blockmodell) heißt es ua.:
„I. Formen der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und Bewilligungsvoraussetzungen (§ 65 Absatz 1 Landesbeamtengesetz – LBG NRW)
Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote (und damit eine einheitliche anteilige Besoldung). Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis (maximal) zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase).
…
IV. Arbeits-, sozialversicherungs- und dienstrechtliche Auswirkungen
Die Lehrkräfte erhalten je nach dem gewählten Teilzeitmodell für den gesamten Zeitraum einschließlich der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase ihr jeweils anteiliges Entgelt oder ihre anteilige Besoldung.“
In der Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2022 übte die Klägerin ihre Tätigkeit im Umfang von 23 Wochenstunden aus. In diesem Zeitraum zahlte ihr das beklagte Land eine Vergütung auf Basis von 11,5 Wochenstunden.
Am 29. November 2021 schlossen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung), der ua. regelt:
„§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
…
§ 2
Einmalige Corona-Sonderzahlung
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen- …entgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits- …verhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
…
(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten im Sinne von § 1 Buchst. a 1.300 Euro, … 2§ 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021.“
Der im TV Corona-Sonderzahlung in Bezug genommene § 24 Abs. 2 TV-L lautet:
„(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“
Im Februar 2022 zahlte das beklagte Land an die Klägerin eine Corona-Sonderzahlung iHv. 533,91 Euro. Der Berechnung legte es die auf der Grundlage des Teilzeitumfangs von 11,5/28 Wochenstunden ermittelten Entgeltbezüge zugrunde, woraus sich eine anteilige Zahlung von 41,07 Prozent errechnete.
Die Klägerin erhob Zahlungsklage auf weitere Corona-Sonderzahlung. Seit dem 1. August 2022 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase der Teilzeit im Blockmodell.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung in einer Gesamthöhe von 1.067,82 Euro. Zugrunde zu legen sei der Umfang ihrer am Stichtag des 29. November 2021 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von 23 Wochenstunden. Sie sei in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell mit ihrer Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten. Während der Ansparphase werde ein Wertguthaben erarbeitet, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile einfließe, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zustünden, was auch Einmalzahlungen umfasse. Diese andere Hälfte sei dem Wertguthaben zuzuführen, das nunmehr zur Auszahlung fällig sei.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 533,91 Euro brutto zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es hat die Auffassung vertreten, die Höhe des Anspruchs richte sich nach dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Der durch den Änderungsvertrag in Bezug genommene Runderlass Blockmodell sehe für den gesamten Bewilligungszeitraum eine einheitliche Teilzeitquote vor. Deshalb sei die Höhe des Anspruchs nach dem relativen Umfang der vereinbarten und nicht der tatsächlichen Beschäftigung zu bemessen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
16 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Corona-Sonderzahlung.
17 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zahlungsantrag ist nach dem Vorbringen der Klägerin abschließend auf eine konkrete Vergütungsdifferenz vor dem Hintergrund der einmaligen Corona-Sonderzahlung gerichtet.
18 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung in Höhe weiterer 533,91 Euro aus § 2 Arbeitsvertrag iVm. § 2 Abs. 1, Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung iVm. § 24 Abs. 2 TV-L.
19 1. Der TV Corona-Sonderzahlung findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
20 a) Nach § 2 Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Diese Abrede enthält eine dynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst (vgl. BAG 16. November 2011 – 4 AZR 246/10 – Rn. 19). Von der Bezugnahme wird nach ihrem Wortlaut, der sich nicht auf ersetzende Tarifverträge bezieht, der ab dem 1. November 2006 geltende TV-L, der nach § 2 TVÜ-Länder den BAT im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgelöst hat, nicht erfasst (vgl. BAG 3. Juli 2013 – 4 AZR 41/12 – Rn. 13; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 18, BAGE 134, 283). Die Vertragsregelung ist zeitdynamisch, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Ein Zusatz, auch die „ersetzenden“ Tarifverträge sollten Anwendung finden (vgl. dazu zB BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 194/08 – Rn. 38; 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 25 mwN, BAGE 130, 286), fehlt.
21 b) Die durch den Abschluss des TV-L entstandene Regelungslücke ist jedoch durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BAG 11. Juli 2018 – 4 AZR 444/17 – Rn. 25 f.; ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAG 18. April 2012 – 4 AZR 392/10 – Rn. 20, BAGE 141, 150). Aus der zeitdynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf den BAT ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst der Länder anzupassen. Dies ist der TV-L, der im Arbeitsverhältnis der Klägerin auch zur Anwendung gebracht wurde. Anderes haben die Parteien auch nicht im Änderungsvertrag vereinbart, wonach – neben der Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell – die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags unberührt bleiben. Darüber hinaus haben sie in § 1 Abs. 5 Satz 1 Änderungsvertrag ausdrücklich auf die Regelungen zur Teilzeit in § 11 TV-L Bezug genommen.
22 2. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Sie unterfällt iSv. § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung dem Geltungsbereich des TV-L und damit auch demjenigen des TV Corona-Sonderzahlung (§ 1 Buchst. a TV Corona-Sonderzahlung). Ihr Arbeitsverhältnis bestand am 29. November 2021 und sie hat im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt gehabt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Parteien unstreitig.
23 3. Soweit das Landesarbeitsgericht jedoch angenommen hat, der Anspruch der Klägerin bestehe nach § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung iHv. insgesamt 1.067,82 Euro, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Berechnung sei die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zugrunde zu legen. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Sache endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
24 a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L 1.300,00 Euro. Satz 2 der Vorschrift ordnet die entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L an. Demnach sollen Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am 29. November 2021 maßgeblich.
25 b) Nach diesem im Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ist der Berechnung des Anspruchs weder der tatsächliche Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29. November 2021 von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen – wie es das Arbeitsgericht getan hat – noch ist auf die „verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag“ abzustellen – wie vom Berufungsgericht entschieden -. Maßgeblich ist vielmehr die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin. An die vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte durchschnittliche Entgelthöhe haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht anknüpfen wollen.
26 aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Corona-Sonderzahlung erhält die am 29. November 2021 nicht vollzeitbeschäftigte Klägerin von der Corona-Sonderzahlung nur den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten – am Stichtag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung geltenden – durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Dies folgt aus dem Verweis auf § 24 Abs. 2 TV-L, dessen Berechnungsgrundsätze des Entgelts für Teilzeitbeschäftigte entsprechend gelten sollen. Für die Ermittlung der „durchschnittlichen Arbeitszeit“ ist auf die Gesamtdauer des Teilzeitmodells im Blockmodell und nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, auf die aktive Phase abzustellen.
27 (1) Während der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum eine einheitliche Teilzeitquote, lediglich die Arbeitszeit ist ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis – maximal – zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird die Erhöhung im anschließenden zweiten Teil durch Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch ununterbrochene Freistellung ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase). Dies folgt aus Ziff. I des individualvertraglich durch § 1 Abs. 2 Änderungsvertrag einbezogenen Runderlasses Blockmodell, auf den für die Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung verwiesen wird. Mit dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahme haben die Parteien die Bestimmungen des Runderlasses Blockmodell zum Inhalt des – geänderten – Arbeitsverhältnisses gemacht.
28 (2) Die Parteien haben eine Ansparphase mit einer Wochenstundenzahl von 23 und eine daran anschließende Phase der völligen Freistellung vereinbart (§ 1 Abs. 3 Änderungsvertrag). Damit liegt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Gesamtdauer des Teilzeitverhältnisses im Blockmodell bei 11,5 Wochenstunden. Wie die Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums verteilt wird, ist dabei ohne Belang (vgl. zu einem Beamtenverhältnis in Altersteilzeit im Blockmodell BVerwG 28. Oktober 2015 – 2 C 15.15 – Rn. 16; dagegen voller Anspruch nach § 4 Corona-Sonderzahlungsgesetz NRW aufgrund anderer Zielsetzung des Gesetzes: OVG Nordrhein-Westfalen 31. Oktober 2023 – 3 A 295/23 – Rn. 58 ff., 72). Ihre durchschnittliche Arbeitszeit beträgt auch während der Freistellungsphase die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden. Sie arbeitet in der Ansparphase für die spätere Freistellungsphase vor (vgl. zu einer Altersteilzeit im Blockmodell BAG 16. November 2010 – 9 AZR 597/09 – Rn. 31). Damit korrespondiert auch die vereinbarte Vergütung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Änderungsvertrag.
29 (3) Danach steht der Klägerin nur eine Corona-Sonderzahlung iHv. 533,91 Euro brutto zu. Dies entspricht 41,07 Prozent einer Vollzeittätigkeit, ausgehend vom vereinbarten Umfang von 11,5/28 nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Änderungsvertrag. Diesen Anspruch hat das beklagte Land durch Zahlung im Februar 2022 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
30 bb) Der vom Landesarbeitsgericht angenommenen „sinngemäßen Anwendung“ des § 24 Abs. 2 TV-L mit der Folge der Anknüpfung an die durchschnittliche Entgelthöhe steht die eindeutig in der Tarifnorm formulierte Berechnungsregelung auf Basis des Anteils der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entgegen. Aus der Möglichkeit, von der Formulierung einer „entsprechenden“ Geltung der Tarifnorm deren sinngemäße Anwendung abzuleiten und damit unterschiedliche Regelungssysteme in Übereinstimmung zu bringen (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 19/07 – Rn. 18), könnte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Inhalt der Tarifnorm dies zulässt. Das ist bei § 24 Abs. 2 TV-L, der lediglich auf die Berechnungsbasis „Arbeitszeit“ und nicht auf das „Entgelt“ abstellt, nicht der Fall.
31 cc) Entgegen der Annahme der Klägerin folgt nichts anderes daraus, dass sie in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell mit ihrer Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten ist, sie also während der Ansparphase ein Wertguthaben erarbeitet hat, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile eingeflossen ist, die ihr während der Arbeitsphase zustanden. Der TV Corona-Sonderzahlung enthält keinerlei Regelung dazu, einen Teil der Sonderzahlung aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen, womit sich auch kein Fälligkeitszeitpunkt für die Auszahlung eines solchen bestimmen lässt. Vielmehr wurde die Corona-Sonderzahlung gerade unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung gewährt und stand damit außerhalb des in der Ruhephase auszuzahlenden Wertguthabens (vgl. BAG 28. März 2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 16).
32 III. Die im Tarifvertrag vorgesehene Berechnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere steht sie im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG (dazu bereits BAG 25. Juli 2023 – 9 AZR 332/22 – Rn. 24 ff.; 28. März 2023 – 9 AZR 106/22 – Rn. 21 ff.; 28. März 2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 21 ff.).
33 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.