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Arbeitsrecht
26.07.2019
Arbeitsrecht
ArbG Weiden: Beweiskrafterschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

ArbG Weiden, Urteil vom 15.1.20191 Ca 640/18

Volltext:BB-ONLINE BBL2019-1780-6

Orientierungshilfe

1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles auf sechs Wochen begrenzt auch dann, wenn die durchgängige Arbeitsunfähigkeit auf verschiedenen Erkrankungen beruht. Dabei trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit und deren Beginn und Ende.

2. Der Arbeitnehmer kann sich hierfür auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Kann der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vortragen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits früher eingetreten oder später geendet hat, so muss der Arbeitnehmer behaupteten Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit anders - gegebenenfalls durch den behandelnden Arzt – unter Beweis stellen. Er trägt in diesem Fall auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit vorübergehend arbeitsfähig war.

§ 3 EFZG

Aus den Gründen

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 680,-- € brutto zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.654,15 €.

V. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch um restliche Vergütung.

Der 1982 geborene und verheiratete Kläger war seit 02.05.2017 bei der Beklagten beschäftigt als Industriemeister mit einem Bruttostundenlohn von 17,00 € und einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und im Übrigen zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 18.04.2017 (Blatt 5 ff der Akte). Er kündigte das Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 27.03.2018 zum 30.06.2018. Der Eigenkündigung vorausgegangen war im März 2018 die Bitte des Klägers um einen Aufhebungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist wegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. Dies lehnte die Beklagte ab.

Am 12.03.2018 fiel der Kläger bei der Montage einer Außenlaterne von der Leiter. Im Anschluss daran wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben mit Erstbescheinigung vom 12.03.2018, ausgestellt durch die Ärzte F… (Blatt 65 der Akte). Dabei handelte es sich um die Vertretung des Hausarztes des Klägers, Dr. S… nach dessen Auskunft vom 23.07.2018 (Blatt 68 der Akte). Diagnostiziert wurde nach dem ICD-10-Code eine Gesäßprellung (S30.0 G). Dem Arzt hatte er als Unfallzeitpunkt Sonntag, den 11.03.2018 benannt und dieses Datum fand Eingang in die Übersicht der Krankheitszeiträume der Krankenversicherung des Klägers mit Schreiben vom 18.07.2018 (Blatt 66 der Akte).

Mit Folgebescheinigung des Dr. J… von Montag, den 19.03.2018 (Blatt 69 der Akte) wurde der Kläger weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben bis Freitag, den 23.03.2018. Dabei handelte es sich ebenfalls um die Vertretung des Hausarztes des Klägers, Dr. S… nach dessen Auskunft vom 23.07.2018 (Blatt 68 der Akte). Am Montag, den 26.03.2018 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Die Gesäßprellung tat nicht mehr so weh. Er begab sich zu seinem Arbeitgeber wegen der Frage eines Aufhebungsvertrages. Ein Aufhebungsvertrag wurde ihm nicht in Aussicht gestellt. Am Dienstag, den 27.03.2018 war der Kläger weiter arbeitsfähig. An diesem Tag übergab er seine Kündigung mit Schreiben vom gleichen Tag. Am Mittwoch, den 28.03.2018 war der Kläger wieder arbeitsunfähig erkrankt. Mit Erstbescheinigung des Dr. S… vom 28.03.2018 (Blatt 49 der Akte) wurde er arbeitsunfähig geschrieben bis Freitag, den 06.04.2018. Nach der Übersicht seiner Krankenkasse erfolgte die Krankschreibung wieder wegen der Gesäßprellung, ICD-10-Code S300.

Am Montag, den 09.04.2018 begab sich der Kläger wieder zu der Ursachen in das örtliche Krankenhaus St. B… in Sch… ein und schrieb ihn mit Erstbescheinigung vom gleichen Tag (Blatt 50 der Akte) arbeitsunfähig krank bis Freitag, den 13.04.2018. Nach Abklärung im örtlichen Krankenhaus wurde er am gleichen Tag wieder entlassen. Nach der Übersicht der Krankenkasse des Klägers erfolgte die Krankschreibung wegen sonstigen nicht näher bezeichneten Bauchschmerzen, ICD-10-Code R104.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging ausweislich Eingangsstempel am Mittwoch, den 11.04.2018 bei der Beklagten ein. Am Donnerstag, den 12.04.2018 um 08:00 Uhr übersandte die Beklagte unter dem Betreff „WG: Neue Krankmeldung von St… G…“ diesem per Email (Blatt 51 der Akte) eine Übersicht über seine Krankheitstage 2018. Am gleichen Tag um 11:54 Uhr teilte er der Beklagten mit E-Mail (Blatt 51 der Akte) u.a. mit:

„Nachdem ich von Ihnen, Herr Br…, die E-Mail bekommen habe mit meinen Krankheitstagen 2017/2018 bin ich der Meinung das eine Zusammenarbeit bis 30.06.2018 nicht mehr tragbar ist.“

Er mahnte ferner eine Rückmeldung zur Frage eines Aufhebungsvertrages unter Fristsetzung bis Freitag, den 20.04.2018 an.

Am gleichen Tag begab sich der Kläger wieder ins örtliche Krankenhaus. Es wurde eine Magen-Darm-Spiegelung durchgeführt. Am Freitag, den 13.04.2018 wurde der Kläger wieder aus dem Krankenhaus entlassen. Nach der Übersicht der Krankenkasse des Klägers lag eine sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis nicht näher bezeichneten Ursprunges, ICD-10-Code A099, vor. In der streitigen Verhandlung vom 11.09.2018 erläuterte der Kläger dazu, es habe eine Entzündung u.a. des Zwölffingerdarms vorgelegen.

Am Montag, den 16.04.2018 wurde der Kläger mit Folgebescheinigung vom gleichen Tag (Blatt 52 der Akte) weiter arbeitsunfähig geschrieben durch seinen Hausarzt Dr. S… bis Freitag, den 27.04.2018.

Am Donnerstag, den 26.04.2018 wurde der Kläger mit Folgebescheinigung vom gleichen Tag (Blatt 53 der Akte) weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben durch seinen Hausarzt Dr. S… bis Freitag, den 04.05.2018. Er wurde weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben durch seinen Hausarzt bis 30.06.2018, letztmals mit Folgebescheinigung vom 11.06.2018. Nach der Übersicht der Krankenkasse des Klägers erfolgte die Krankschreibung bis zum Austrittstermin am 30.06.2018 wegen sonstigen nicht näher bezeichneten Bauchschmerzen, ICD-10-Code R104. Zwischendrin feierte er noch am 11.05.2018 seinen Polterabend. In der streitigen Verhandlung vom Gericht dazu befragt teilte der Kläger mit, der Arzt habe ihm empfohlen, ganz normal weiter zu essen, nicht zu viel zu essen, leicht zu essen, Salat zu essen.

Die Beklagte leistete noch Entgeltfortzahlung für den März 2018. Ab 01.04.2018 verweigerte die Beklagte die Entgeltfortzahlung und teilte die Gründe hierfür dem Kläger mit Schreiben vom 11.05.2018 (Blatt 18f der Akte) mit. Mit Klageschrift vom 05.06.2018 machte der Kläger Entgeltfortzahlungsansprüche in Höhe von 5.014,15 € brutto für die Zeit der Gesäßprellung vom 01.04. bis 06.04.2018 und für die Zeit der Bauchschmerzen vom 09.04. bis zum Ablauf des Anspruches auf Entgeltfortzahlung am 20.05.2018 geltend.

Der Kläger trägt vor:

Er sei in diesen Zeiträumen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dies ergebe sich aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Deren Beweiswert sei durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert. Die behandelnden Ärzte könnten die Arbeitsunfähigkeit über diese Zeit bestätigen. Er habe nicht Anfang März, sondern erst am 26.03.2018 wegen eines Aufhebungsvertrages bei der Beklagten nachgefragt.

Am Polterabend habe er krankheitsgerecht gefeiert, gegessen und getrunken.

Der Kläger beantragt daher zuletzt nach Klageerweiterung und Rücknahme der Klageerweiterung noch,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.014,15 € brutto nebst 5 % Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 11.09.2018 gab das Gericht der Klage statt hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruches des Klägers für die Zeit vom 01.04. bis 13.04.2018 in Höhe von 1.360,00 € brutto. Das Teilurteil ist rechtskräftig. Die Beklagte trägt vor: Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dies ergebe sich aus der Abfolge der Ereignisse, beginnend mit dem nicht positiv verbeschiedenen Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag über die E-Mail vom 16.04.2018 mit der Aussage, dem Kläger sei eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht mehr zumutbar, bis zu dem Polterabend trotz der langanhaltenden Bauchschmerzen.

Hinsichtlich der Ersterkrankung sei geltend zu machen, dass bei einem Sturz von der Leiter von Eigenverschulden auszugehen sei. Hinsichtlich der Neuerkrankung mit Magen-Darm sei davon auszugehen, dass diese Krankheit schon vorgelegen habe während der Ersterkrankung. Auch der Polterabend am 11.05.2018 gebe Anlass zu Zweifeln an den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Dr. J… und Dr. S…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der streitigen Verhandlung vom 15.01.2019 (Blatt 113 der Akte).

Aus den Gründen

I.

Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist eröffnet, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG i.V.m. den §§ 46, 48 ArbGG. Das Arbeitsgericht Weiden - Außenkammer Schwandorf - ist zur Entscheidung des Rechtsstreites auch örtlich zuständig, § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Nr.10, Art 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BayArbGOrgG.

II.

Die Klage ist, soweit noch nicht durch Teilurteil erledigt, nur teilweise begründet. Der Kläger hat noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 16.04. bis 20.04.2018 in Höhe von 5 Tagen x 8 Stunden x 17,00 € brutto = 680,00 € brutto nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Er war in dieser Zeit an der Erbringung der Arbeitsleistung infolge Krankheit verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden an der Erkrankung traf. Im Übrigen ist die Klage für die Zeit ab 23.04.2018 unbegründet wegen Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen. Im Einzelnen:

1. Nach § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG erhält ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bis zu 6 Wochen, wenn er wegen einer Erkrankung an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist und ihn an der Erkrankung kein eigenes Verschulden trifft.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Erkrankung und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Den Nachweis einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung und deren Beginn und Ende kann der Arbeitnehmer in einem ersten Schritt durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen. Diese haben einen hohen Beweiswert. Dies ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung. Das Erstgericht kann den Nachweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, deshalb als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Prozess vorlegt, BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 -, dort Rdz. 33, zitiert nach juris. Der Arbeitgeber kann durch geeigneten Sachvortrag zu entsprechenden Indizien den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Bleibt dieser Sachvortrag zwischen den Parteien unstreitig oder wird er durch Beweisaufnahme nachgewiesen, so genügen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr als hinreichender Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle gehalten, den Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anders zu führen. Dies kann er regelmäßig mit dem Zeugnis der behandelnden Ärzte. Dabei liegt in der Benennung der behandelnden Ärzte bereits die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht. 3. Dies gilt auch bei der Frage, ob der Arbeitnehmer durchgängig wegen verschiedener Erkrankungen länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist und er deshalb nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles nur 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat oder ob zwischen den verschiedenen Erkrankungen eine Phase der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bestand und deshalb ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen vorliegt im Hinblick auf die weitere Erkrankung. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die sechswöchige Entgeltfortzahlung nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt, BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 -, dort Rdz. 13, zitiert nach juris. 4. Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten hier die Ausführungen unter Ziffer II. 2 der Entscheidungsgründe entsprechend. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Insoweit kann er sich zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung, BAG, Urteil vom 25.05.2016, aaO, Rdz. 20,21, zitiert nach juris.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus:

Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass er zwischen der bis Freitag, den 23.03.2018 erteilten und der ab dem darauffolgenden Mittwoch, den 28.03.2018 erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsfähig war und deshalb am 28.03.2018 ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum begann. Für seine Behauptung sprechen zunächst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. J... vom 12.03.2018 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. S... vom 28.03.2018. Diese attestieren Arbeitsunfähigkeit einmal nur bis einschließlich 23.03.2018 und dann wieder erneut Arbeitsunfähigkeit ab 28.03.2018. Es liegen jedoch gewichtige Indizien dafür vor, dass in der Zeit zwischen diesen Tagen keine Arbeitsfähigkeit vorlag. Nach dem Vorbringen des Klägers war die bei dem Sturz von der Leiter erlittene Prellung des Steißbeins Anlass für die beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Heilungsprozess bei einer Steißbeinprellung einen wellenförmigen Verlauf nimmt mit abwechselnden Phasen der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Auch aus dem Vorbringen des Klägers wird nichts dafür ersichtlich, dass und aus welchen Gründen die Prellung des Steißbeins am Freitag, den 23.03.2018 soweit abgeheilt war, dass er am Montag wieder die Arbeit aufnehmen konnte, und sich dann am Dienstag, den 27.03.2018 wieder soweit verschlimmerte, dass er ab Mittwoch, den 28.03.2018 erneut arbeitsunfähig wurde. Der Kläger macht ferner selbst geltend, dass er ab November 2017 wiederholt um Gesprächstermine bat sowohl beim Personalsachbearbeiter wie auch beim Fertigungsleiter. Hintergrund war eine gewisse Unzufriedenheit seinerseits mit den bestehenden Arbeitsbedingungen. Nach § 5 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages war ihm eine Lohnerhöhung von 16,00 € brutto auf 17,00 € brutto in Aussicht gestellt worden in der Zeit zwischen Ablauf der Probezeit am 01.11.2017 und spätestens 01.05.2018 „je nach Schnelligkeit des Einarbeitungsfortschrittes“. Der Kläger war der Ansicht, dass er sich gut eingearbeitet habe und gute Arbeit leiste. Das unterbliebene Gespräch und die bis einschließlich März unterbliebene Lohnerhöhung führten dazu, dass der Kläger jedenfalls spätestens Ende März 2018 soweit war, dass er sich wegen eines Ausscheidens unter Abkürzung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende nach § 18 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages an den Arbeitgeber wandte. Insoweit ist unstreitig, dass er am Montag, den 26.03.2018 den Tag im Betrieb nutzte, um die Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausscheidens persönlich und nicht nur per Telefon oder E-Mail auszuloten. Insoweit ist auch unstreitig, dass die Beklagte seinem Wunsch nicht entsprechen wollte. Indiziellen Charakter entnimmt das Gericht auch dem weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger arbeitete nach dem gescheiterten Versuch, vorzeitig mit Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, und nach Abgabe der fristgerechten Eigenkündigung keinen Tag mehr, sondern blieb arbeitsunfähig erkrankt bis zu seinem Ausscheiden. Ferner machte der Kläger selbst mit E-Mail vom 16.04.2018 geltend, dass seiner Meinung nach eine Zusammenarbeit bis 30.06.2018 nicht mehr tragbar ist. Dieses Datum korreliert auch mit dem Ende seiner langanhaltenden sonstigen und nicht näher bezeichneten Bauchschmerzen ausweislich der Übersicht seiner Krankenkasse. All dies spricht gegen eine vorübergehende Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von Samstag, den 24.03.2018 bis Dienstag, den 27.03.2018. Dies spricht aus Sicht des Gerichtes dafür, dass der Kläger trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wegen der Steißbeinprellung in die Arbeit ging, um dort die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu klären.

Die Einvernahme der beiden den Kläger behandelnden Ärzte hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes geführt, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum arbeitsfähig war. Es steht für das Gericht weder fest, dass der Kläger in dem Zeitraum arbeitsfähig war, noch steht für das Gericht fest, dass er arbeitsunfähig war. So hat der Zeuge Dr. J... selbst ausgeführt, dass er nicht für regelhaft arbeitsfreie Tage wie Samstag und Sonntag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt, es sei denn, der Patient teile ihm mit, dass er an den besagten Tagen arbeiten müsse. Nach der eigenen Aussage des Zeugen lag der Erteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Freitag, den 23.03.2018 daher keine mit Prognosetatsachen unterfütterte Prognose zugrunde, dass der Kläger am darauffolgenden Tag die Arbeitsunfähigkeit wiedererlangt. Insoweit hat der Zeuge zwar § 5 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beachtet, nach der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen länger als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll. Dagegen hat er § 5 Abs. 5 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie unbeachtet gelassen. Danach soll auch für arbeitsfreie Tage die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Der Zeuge hat aber weder entsprechende Prognosetatsachen festgestellt noch eine Prognose erstellt, wie lange der Heilungsprozess voraussichtlich noch andauern wird. Entsprechende Prognosetatsachen hinsichtlich des voraussichtlichen Endes der Arbeitsunfähigkeit konnte der Zeuge auch nicht feststellen, nachdem er nach eigener Aussage den Zeugen überhaupt nicht untersucht hatte, sondern sich nur auf dessen Angaben verlassen hatte. Gegen eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit ab Samstag, den 24.03.2018 spricht auch die Aussage des weiteren Zeugen Dr. S.... Dieser hatte äußerliche Merkmale eines Sturzes wie eine Schwellung oder ein Hämatom im Rahmen einer Inaugenscheinnahme nicht feststellen können. Nicht erinnerlich war ihm im Rahmen der Zeugenaussage jedoch, ob der Kläger auf Bewegungs- oder Druckschmerz untersucht hatte. Er nahm aber die vom Kläger geäußerten Schmerzen zum Anlass, ihn nicht nur am Mittwoch bis zum kommenden Freitag arbeitsunfähig krank zu schreiben, sondern noch eine Woche länger bis 06.04.2018 mit der Begründung, so eine Prellung dauere einfach länger. Dies spricht aus Sicht des Gerichtes deutlich dafür, dass der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war auch an den Tagen 24.03. bis 27.03.2018. Insgesamt konnte der Kläger jedenfalls nicht den Beweis führen, dass er in der Zeit von Samstag, den 24.03. bis Dienstag, den 27.03.2018 arbeitsfähig war.

Dem Kläger ist auch der Nachweis nicht gelungen, dass er zwischen der bis Freitag, den 06.04.2018 wegen der Gesäßprellung erteilten und der ab dem darauffolgenden Montag, den 09.04.2018 wegen der Bauchschmerzen erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsfähig war und deshalb am 09.04.2018 ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum begann.

Für seine Behauptung sprechen zunächst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. S... vom 28.03.2018 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. J... vom 09.04.2018. Diese attestieren Arbeitsunfähigkeit einmal nur bis einschließlich Freitag, den 06.04.2018 und dann wieder Arbeitsunfähigkeit ab Montag, den 09.04.2018. Es liegen jedoch gewichtige Indizien dafür vor, dass in der Zeit zwischen diesen Tagen Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dabei handelt es sich um die bereits weiter oben dargestellten Indizien, dass der Kläger nach Abgabe seiner Eigenkündigung keinen Tag mehr gearbeitet hat bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses und er selbst mit E-Mail vom 16.04.2018 eine weitere Zusammenarbeit als untragbar bezeichnete. Auffällig und indiziell ist ferner, dass der Kläger nach der Übersicht seiner Krankenkasse über seinen Krankheitsverlauf mit Schreiben vom 18.07.2018 die Arbeitsfähigkeit wiedererlangte mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2018. All dies stellt die mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bescheinigte vorübergehende Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von Samstag, den 07.04.2018 bis einschließlich Sonntag, den 08.04.2018 in Frage. Die Einvernahme der beiden den Kläger behandelnden Ärzte hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes geführt, dass der Kläger an diesem Wochenende arbeitsfähig war. Es steht für das Gericht weder fest, dass der Kläger in dem Zeitraum arbeitsfähig war, noch steht für das Gericht fest, dass er arbeitsunfähig war. Der Zeuge Dr. J... hat dazu ausgesagt, dass er bei der Untersuchung des Klägers am Montag, den 09.04.2018 eine nicht vom Kläger bewusst gesteuerte Muskelanspannung im Unterleib feststellen konnte. Dabei gewann der Zeuge auch die Überzeugung, dass die Ursache der Beschwerden nicht nur ein verdorbener Magen war, sondern eine deutlich ernstere Erkrankung, generalisierend vom Zeugen umschrieben als akutes Abdomen. So hielt es der Zeuge für möglich, dass hinter der Symptomatik gefährliche Erkrankungen wie Nierensteine, eine Blinddarmentzündung oder eine Darmentzündung steckten. Er wies den Kläger deshalb noch am gleichen Tag in das örtliche Krankenhaus zur weiteren Abklärung ein. Dabei war der Gesundheitszustand des Klägers bereits soweit beeinträchtigt, dass der Zeuge ihn im Rahmen seiner Möglichkeiten auch rückwirkend arbeitsunfähig geschrieben hätte. Dies war nur nicht erforderlich aus Sicht des Zeugen, weil der Kläger Samstag und Sonntag arbeitsfrei hatte. So hat der Zeuge zu der rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Parallelfall gebildet, dass er bei Erscheinen des Patienten mit diesem Beschwerdebild des Klägers an einem Mittwoch rückwirkend ab Montag arbeitsunfähig geschrieben hätte. Die Ernsthaftigkeit dieser Erkrankung im Bauchbereich hat auch der Zeuge Dr. S... wortreich erläutert. Der Zeuge Dr. S... hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass neben körperlichen Ursachen insbesondere auch eine seelische Ursache für die Beschwerden naheliegend war, nachdem der Kläger über eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz geklagt hatte. Diese mögliche seelische Erkrankung, die sich dann ab dem Wochenende des 07.04 und 08.04.2018 in einem akuten Abdomen manifestierte, muss aber schon einige Zeit vorher bestanden haben. Immerhin war es nach Aussage des Klägers gegenüber seinem Arzt Mobbing des Arbeitgebers, das ihn beeinträchtigte. Dies konnte nach Aktenlage aber nur stattgefunden haben vor dem Sturz von der Leiter am 11.03.2018 oder an den beiden Tagen am 26.03. und 27.03.2018, als der Kläger die Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klärte und wahrnahm. Aus der Aussage des Zeugen Dr. S... zu der Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der Steißbeinprellung bis zum Freitag, den 06.04.2018 ließ sich nicht ableiten, dass er eine Prognose über die voraussichtliche Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit erstellte. Insoweit gab er in seiner Zeugenaussage nur lapidar zu Protokoll, dass so eine Prellung einfach länger dauert. Ebenso wenig ließen sich aus der Aussage des Zeugen entsprechende Prognosetatsachen feststellen. Für die Entscheidungsfindung konnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 06.04.2018 die Arbeitsfähigkeit wiedererlangte. Dagegen ließ sich aus der Aussage des Zeugen Dr. J... eher ableiten, dass der Kläger nicht erst ab Montag, den 09.04.2018 an dem akuten Abdomen arbeitsunfähig erkrankt war, sondern bereits ab Samstag, den 07.04.2018. Dies spricht aus Sicht des Gerichtes wiederum dafür, dass der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war.

Insgesamt konnte der Kläger jedenfalls nicht den Beweis führen, dass er in der Zeit von Samstag, den 07.04. bis Sonntag, den 08.04.2018 arbeitsfähig war. Dies führt in der Gesamtbetrachtung dazu, dass der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war ab Sonntag, den 11.03.2018 bis zu seinem Ausscheiden. Er hat deshalb ab Montag, den 12.03.2018 Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Gesamtdauer von insgesamt 6 Wochen bis Freitag, den 20.04.2018 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Für die Zeit danach kann er allenfalls Krankengeld beanspruchen. Der Kläger hat Entgeltfortzahlung erhalten von der Beklagten für den gesamten März 2018. Weitere Entgeltfortzahlung wurde ihm für die Zeit vom 01.04. bis 13.04.2018 bereits zugesprochen mit Teilurteil vom 11.09.2018. Deshalb war ihm nur noch Entgeltfortzahlung zuzusprechen für die Zeit vom 15.04. bis 20.04.2018 mit 5 Arbeitstagen x 8 Stunden x 17,00 € brutto = 680,00 € brutto.

Das Gericht hat dabei verabsäumt, dem Kläger die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG gebotene Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.

V.

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen nach § 64 Abs. 2 a) ArbGG, da sie ohnehin zulässig ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG und die Zulassungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.

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