BAG: Betriebsübergang - Verwirrung durch Kündigungsschutzklage
BAG , Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 152/08 (Vorinstanz: LAG München vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 397/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 39 Ca 4856/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Erhält ein Arbeitnehmer nach Betriebsübergang vom Betriebserwerber eine Kündigung und erhebt er dagegen keine Kündigungsschutzklage, so kann dadurch das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sein. 2. Um die Erfüllung des Umstandsmoments zu vermeiden ist erforderlich, dass entweder eine Kündigungsschutzklage erhoben oder binnen der Frist des § 4 Satz 1 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung in sonstiger Weise gegenüber der Betriebserwerberin oder auch der Betriebsveräußerin geltend gemacht wird. 3. Die Unwirksamkeit der von der Betriebserwerberin ausgesprochenen Kündigung kann auch dadurch geltend gemacht werden, dass binnen der Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes, also binnen der noch offenen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge des Betriebsübergangs erklärt wird. Dergestalt lässt der Arbeitnehmer die von der Betriebserwerberin ausgesprochene Kündigung zu einem Zeitpunkt ins Leere gehen, als noch die Möglichkeit zu einer gegen die Betriebserwerberin zu richtenden Kündigungsschutzklage besteht. Eine Disposition des Arbeitnehmers durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage kann in diesem Falle nicht angenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
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