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Arbeitsrecht
15.09.2017
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Betriebsrente – Anrechnung anderer Versorgungsbezüge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.6.2017– 6 Sa 111/17

ECLI:DE:LAGD:2017:0602.6SA111.17.00

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-2228-2

Leitsätze

1. Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, sofern der anzurechnende Versorgungsbezug nicht mindestens zu 50% durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts zählen zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen auch solche, die in früheren Arbeitsverhältnissen von anderen Arbeitgebern (mit)finanziert wurden.

2. Bei der Feststellung, ob ein Versorgungsbezug mindestens zur Hälfte auf Beiträgen der Arbeitgeber beruht, kann grundsätzlich nicht nach Beitragsperioden differenziert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versorgungssystem die Erbringung von Beiträgen beider Arbeitsvertragsparteien als Regelfall vorsieht, nach der vereinbarungsgemäßen Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber aber der Arbeitnehmer von sich aus Beiträge einzahlt. In einem solchen Sonderfall ist für die Frage der Anrechenbarkeit zwischen den Zeiten bis zur Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber und den Zeiten danach zu differenzieren.

§ 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Frage, in welcher Höhe eine dem Kläger zustehende Altersversorgung aus einer Pensionsversicherung auf die von der Arbeitgeberin geschuldete Betriebsrente anrechenbar ist.

Der am 20.11.1944 geborene Kläger war seit dem 01.10.1973 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Das Arbeitsverhältnis endete mit seiner Pensionierung zum 30.11.2009. Seit dem 01.12.2009 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente.

Bereits seit April 1965 war der Kläger beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes im Rahmen einer Zusatzpensionsversicherung versichert. Der Beamtenversicherungsverein firmierte später in BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden: BVV) um. Gemäß der Versicherungsbedingungen (Stand 8/2008) - wegen deren Einzelheiten auf Bl. 272 ff. d.A. verwiesen wird - erhielten die Mitarbeiter der dem BVV angeschlossenen Banken bzw. deren Hinterbliebene die Versorgungsleistungen aufgrund abgeschlossener Versicherungsverträge direkt vom BVV. Bis September 1973 waren 2/3 der Beiträge jeweils von den Vorarbeitgebern des Klägers und 1/3 von ihm selbst entrichtet worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtete sich, diese Versicherung entsprechend fortzuführen. Unter § 12 des Arbeitsvertrages vom 26.09.1973 heißt es hierzu:

"Wir sind damit einverstanden, daß Ihre beim Beamtenversicherungsverein (BVV) bestehende Zusatzversicherung weitergeführt wird, wobei die Bank einen 2/3 Anteil des Beitrages übernimmt, während der restliche 1/3-Anteil zu Ihren Lasten geht."

Zugleich wurde vereinbart, dass § 7 des Arbeitsvertrages - der formularmäßig eine Aufnahme in eine Zusatz-Pensionsversicherung bei der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt beinhaltete - seine Gültigkeit verlieren sollte. Auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung entrichteten die Parteien in der Folgezeit bis einschließlich zum 31.12.1986 vereinbarungsgemäß Beiträge im Verhältnis von 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte).

Unter dem Datum des 29.10.1986 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.01.1987 einen neuen Anstellungsvertrag (Anlage K 1). Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

"...

7 Die Bank gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages.

Basis für die Berechnung des Ruhegehaltes ist das vereinbarte Brutto-Jahresgrundgehalt. ...

Das Ruhegehalt beträgt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Höhe des Ruhegehaltes 60 v.H. des Grundgehaltes (ruhegehaltfähige Bezüge).

Das Ruhegehalt erhöht sich

...

nach mehr als 10-jähriger Vertragszeit

ab 01.01.1997 auf75 v.H.

des Grundgehaltes.

8. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze) oder wenn Sie dienstunfähig sind.

...

11. Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. ... Ebenso werden die Renten, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihren betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus Ihrer früheren betrieblichen Altersversorgung erhalten, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet.

..."

Mit Schreiben vom 29.10.1986 (Anlage BB 2) forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger auf, die Zusatz-Pensionsversicherung zum 01.01.1987 beitragsfrei zu stellen. Dem kam der Kläger zunächst nach. Ab 1997 zahlte er jedoch freiwillig Beiträge, ohne seine Arbeitgeberin hiervon zu informieren. Insoweit wird auf die Übersicht zum Beitragsverlauf (Anlage K 6) Bezug genommen.

Im November 2003 einigten sich die Parteien mit Wirkung zum 01.01.2005 auf eine Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistungsverpflichtung bis hin zum Renteneintritt. Ziffer 16 der Freistellungsvereinbarung lautete:

"Die Ihnen von der BfA, der Provinzial Lebensversicherung AG und dem Beamtenversicherungsverein bewilligten Renten werden ab Beginn der Bewilligung auf die Versorgungsbezüge der Bank angerechnet."

In diesem Zuge informierte der Kläger die Beklagte über die Fortführung der Zusatzversicherung bei der BVV mit Eigenbeiträgen. Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass eine Anrechnung nur hinsichtlich solcher Beiträge erfolgen werde, die bis zum 31. Dezember 1986 geleistet worden seien.

Unter dem Datum des 09.11.2009 setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers auf 9.023,25 EUR fest, verbunden mit dem Hinweis, dass die aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung und den betrieblichen Zusatzversicherungen zustehenden Renten in voller Höhe angerechnet würden.

Von der BVV erhält der Kläger seit dem 01.01.2010 eine Rente. Diese wurde mit Schreiben vom 30.09.2009 auf insgesamt 974,53 EUR festgesetzt (Anlage K 3). Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Anteil der vom Kläger im Umfang von 1/3 mitfinanzierten Beitragszeiten für die Zeit vom 01.04.1965 bis 31.12.1986 in Höhe von 174,28 EUR, dem von Arbeitgeberseite im vorgenannten Zeitraum mit 2/3-Beiträgen finanzierten Teil in Höhe von 348,55 EUR und dem vom Kläger als Selbstzahler in der Zeit ab 01.01.1987 bis 31.10.2009 erbrachten Anteil in Höhe von 451,70 EUR.

Die Beklagte rechnete auf das von ihr geleistete Ruhegeld die Renten der "Deutsche Rentenversicherung Bund" in Höhe von 884,06 EUR, der Provinzial Lebensversicherung AG von 87,44 EUR und der BVV von 522,83 EUR an. Insgesamt brachte sie dementsprechend anfänglich monatlich 7.528,92 EUR brutto zur Auszahlung. Aktuell beträgt die monatliche Rente des Klägers 8.753,26 EUR brutto. Von der Beklagten wird ein aufgerundeter Betrag in Höhe von monatlich 8.754,00 EUR zur Auszahlung gebracht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung des mit seinen Beiträgen geleisteten Teils der BVV-Rente in Höhe von 174,28 EUR sei unwirksam. Die Anrechnungsvereinbarung in Ziffer 11 des Arbeitsvertrages erfülle nicht die strengen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an Anrechnungsvorschriften stelle. Diese müssten die Anrechnungstatbestände erkennbar und eindeutig beschreiben. Jedenfalls verstoße die Anrechnung gegen § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG. Er trägt vor, die von ihm geleisteten Beiträge zur BVV-Rente überstiegen - unstreitig - insgesamt die durch die Arbeitgeberin geleisteten Beiträge. Auch bei den Arbeitnehmerbeiträgen in der Zeit bis 1986 habe es sich im Übrigen um freiwillige Beiträge gehandelt.

Der Kläger hat beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn die rückständigen Rentenleistungen in Höhe von 6.796,92 € für den Zeitraum 01.01.2013 bis 02.03.2016 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 € seit dem 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013, 02.09.2013, 02.10.2013, 02.11.2013, 02.12.2013, 02.01.2014, 02.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014, 02.11.2014, 02.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015, 02.04.2015, 02.05.2015, 02.06.2015, 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016 und 02.03.2016;

2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ein zusätzliches Ruhegeld in Höhe von 174,28 € brutto zu zahlen, beginnend ab dem Monat April 2016, längstens für die Dauer seines Lebens, nebst Zinsen für den Fall des Verzuges in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 €, ab dem 02.04.2016 eines jeden Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Anteil der BVV-Rente, der auf Beitragsleistungen bis einschließlich 1986 beruhe, sei vollumfänglich anzurechnen. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BetrAVG sei so auszulegen, dass es nicht auf die Finanzierungsanteile über eine Gesamtlaufzeit, sondern je Erdienungsperiode ankomme. In der Zeit von 1965 - 1986 seien - unstreitig - 2/3 der Beiträge durch die Arbeitgeber und nur 1/3 durch den Kläger erbracht worden. Dass nur eine solche zeitanteilige Betrachtung zutreffend sein könne, zeige folgende Kontrollüberlegung: Würde man alleine auf die Gesamtbeiträge abstellen, so würde ein Arbeitnehmer Versorgungsleistungen, die er zunächst allein mit Eigenbeiträgen finanziert habe, verlieren, sofern zu einem späteren Zeitpunkt der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung mit Anrechnungsregelung anbiete und zugleich eine Zuschussförderung in die bestehende Altersversorgung des Arbeitnehmers mit hohen Beiträgen vornähme. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer könnten mit zusätzlichen Leistungen dafür sorgen, dass der Eigenfinanzierungsanteil des Arbeitnehmers die 50% nicht oder alternativ ganz knapp überschreite. Einem Missbrauch wäre dadurch Tür und Tor geöffnet.

Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, für eine periodische Aufteilung des Beitragszeitraums spreche auch die Gesetzeshistorie. Die Regierungsbegründung nehme ausdrücklich Bezug auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.08.1970 - 3 AZR 443/69 -. Diesem Urteil habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in welchem zunächst Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig und zu einem späteren Zeitpunkt der Rentner freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hatten. Das BAG habe entschieden, dass die Rente aus dem Zeitraum der hälftigen Beitragsleistung anzurechnen sei.

Weiter hat die Beklagte vorgetragen, bei der BVV-Rente handle es sich nicht um eine "einheitliche" Rente. Dies zeigten die auf der Anlage K 6 (Beitragsverlauf) aufgeführten unterschiedlichen Versicherungsnummern.

Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, es wäre unbillig, wenn eine Anrechnung unterbleiben würde. Sie hat hierzu vorgetragen, allein auf Wunsch des Klägers seien überhaupt Beitragszahlungen auf die Zusatzversicherung bei der BVV und nicht - wie bei anderen Arbeitnehmern - auf ein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenes und daher auch kontrollierbares Produkt bei der Provinzial erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.10.2016 vollumfänglich stattgegeben. Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 28.12.2016 zugestellt worden ist, hat sie am 26.01.2017 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 28.03.2017 - mit einem am 28.03.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag zum Beitragsverlauf übergangen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Rentenzahlung des BVV aus verschiedenen abtrennbaren Leistungsbestandteilen zusammensetze. Die von verschiedenen Arbeitgebern sowie vom Kläger selbst geleisteten Beiträge seien - wie dem als Anlage K 6 übersandten Beitragsverlauf zu entnehmen sei - unter verschiedenen Vertragsnummern geführt worden. Allein der Umstand, dass die Leistungen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen vom BVV aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Zahlung zusammengefasst wurden, rechtfertige nicht, sie auch nach § 5 Abs. 2 S. 2 Alt.2 BetrAVG als eine Gesamtrente zusammen zu fassen. Zudem sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung dieser Norm falsch. Der Wortlaut des Gesetzes lasse offen, wie die Finanzierungsanteile zu ermitteln seien. Es entspreche der Logik des Betriebsrentengesetzes, auf Erdienungsperioden abzustellen, denn Versorgungsanwartschaften würden ebenfalls zeitanteilig erdient. Auch die Gesetzesbegründung lasse den Schluss zu, dass das Verhältnis der Beitragsbeteiligung für jede einzelne Periode getrennt berücksichtigt wird. Jedenfalls sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich gegen die Anrechnung zu wehren, obwohl er diese trotz der entgegen stehenden Bitte der Beklagten durch Einzahlung weiterer Beiträge zum BVV vereitelt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2016 - AZ: 12 Ca 1574/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Die Rente des BVV werde auf Basis eines einheitlichen Versicherungsverhältnisses gezahlt.

Auf Nachfrage der Kammer hat der Kläger klargestellt, dass hinsichtlich des Antrags zu 2. ein über 8.753,26 EUR hinausgehender Betrag in Höhe von 174,28 EUR verlangt werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

A.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung.

Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG.

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine um monatlich 174,28 EUR erhöhte Betriebsrente.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (BAG v. 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12, juris). Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG v. 14.07.2015 aaO; BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21, juris).

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antrag auf den streitigen Teilbetrag der Betriebsrente begrenzt worden ist (sog. Spitzenbetragsklage, vgl. BAG v. 08.03.2017 - 3 AZN 886/16 (A); die Zulässigkeit einer solchen Klage voraussetzend etwa BAG v. 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 - juris). Ein solcher Antrag ist allerdings nur dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der unstreitige Sockelbetrag genannt wird. Diese Voraussetzung liegt vor, nachdem der Kläger zweitinstanzlich klargestellt hat, dass es ihm um eine über den Betrag von 8.753,26 EUR brutto hinausgehende monatliche Betriebsrente in Höhe von 174,28 EUR brutto geht.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine um monatlich 174,28 EUR erhöhte Betriebsrente zu. Die Beklagte hat zu Recht den vom Kläger in der Zeit bis zum 31.12.1986 durch eigene Beiträge finanzierten Anteil der BVV - Rente angerechnet.

a) Die Anrechnung der BVV-Rente ist hinsichtlich des vom Kläger bis zum 31.12.1986 finanzierten Anteils durch Ziffer 11. des Anstellungsvertrages vom 29.10.1986 gedeckt. Eine Anrechnung setzt eine wirksame Anrechnungsklausel voraus (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 5 BetrAVG Rn. 55). Eine solche liegt hier vor.

aaa) Schafft eine Versorgungsordnung Tatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, muss sie diese für den Arbeitnehmer erkennbar und eindeutig beschreiben (BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 16, AP Nr. 52 zu § 5 BetrAVG; vgl. weiter BAG v. 05.12.1995 - 3 AZR 942/94 - zu B II 1 und 2 der Gründe, AP Nr. 40 zu § 5 BetrAVG). Dabei reicht es jedoch aus, wenn eine Auslegung vorzunehmen ist. Das schließt allgemeine, aber umfassende Formulierungen nicht aus. Nur so kann der Arbeitgeber rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen. Auch differenzierte Formulierungen können zu Auslegungsproblemen führen (BAG v. 18.05.2010 Rn. 16 aaO).

Im Streitfall ist die Anrechnung der BVV-Rente von Ziffer 11. des Arbeitsvertrages gedeckt. Danach wurde eine umfassende Anrechnung sämtlicher Renten aus betrieblicher Altersversorgung vereinbart. Zusatzversicherungen werden dabei ausdrücklich erwähnt. Auch bei der BVV-Rente handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, die im ursprünglichen Arbeitsvertrag ausdrücklich als Zusatzversicherung bezeichnet worden ist.

bbb) Die Klausel ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.

 (1) § 307 BGB ist - unabhängig davon, ob es sich bei der vertraglichen Regelung um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt - anwendbar, da der Anstellungsvertrag vom 29.10.1986 von der Beklagten vorformuliert worden ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dies lässt sich aus der Gestaltung in Form eines an den Kläger gerichteten Anschreibens unzweifelhaft entnehmen. Bedenken könnten insoweit bestehen, als die Klausel vom Wortlaut her über die Anrechnungstatbestände des § 5 Abs. 2 BetrAVG hinausgeht. Hierin könnte ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen. Darüber hinaus könnte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein (BAG v. 24.08.2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 29, NZA 2016, 1539). Es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden (BAG v. 24.08.2016 aaO).

(2) Auch wenn die Klausel gegen § 307 BGB verstoßen sollte, wäre sie jedoch nicht insgesamt unwirksam. Eine aus formellen Gründen unwirksame und vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Klausel entfällt nicht ersatzlos (BAG v. 20.04.2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 13, AP Nr. 9 zu § 308 BGB; BAG v. 11.10.2006 - 5 AZR 191/10 - Rn. 34, NZA 2007, 87). Da der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrags die §§ 305 ff. BGB nicht berücksichtigen konnte und die Klausel nur unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt, bedarf es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung. Andernfalls liefe die Anwendung der Anforderungen an die Vertragsformulierung auf einen vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Sachverhalt auf eine echte Rückwirkung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hinaus. Es ist deshalb zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre (BAG v. 20.04.2011 Rn. 13, aaO; BAG v. 11.10.2006 Rn. 34, aaO).

(3) Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Parteien - sofern sie Kenntnis von den Anforderungen des § 307 BGB gehabt hätten - eine Anrechnungsklausel vereinbart hätten, die sich auf die durch § 5 Abs. 2 BetrAVG erlaubten Sachverhalte beschränkt hätte.

b) Die Anrechnung des Teils der BVV-Rente in Höhe von unstreitig 174,28 EUR, der auf Beiträgen des Klägers in der Zeit bis zum 31.12.1986 beruhte, verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG.

aa) Allerdings ist bei Berücksichtigung der BVV-Rente das in § 5 Abs. 2 BetrAVG geregelte Anrechnungsverbot zu beachten. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG neben den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

bb) Danach durfte hier eine Anrechnung des vom Kläger durch eigene Beiträge bis zum 31.12.1986 finanzierten Teils der BVV - Rente erfolgen.

aaa) Bei der BVV-Rente handelt es sich um sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Versorgungsbezüge sind die Einkünfte des Versorgungsempfängers, die zur Bestreitung seins Lebensunterhaltes während der Zeit dienen, während der Arbeitseinkünfte infolge Alters oder Invalidität nicht oder nur verringert zur Verfügung stehen (vgl. Blomeyer u.a.- Rolfs, § 5 BetrAVG Rn. 61). Hierunter fallen grundsätzlich alle Arten von Versicherungsbezügen, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanziert sind (Blomeyer u.a.- Rolfs, § 5 BetrAVG Rn. 99).

bbb) Die BVV-Rente beruht für die Zeit bis zum 31.12.1986 mindestens zur Hälfte auf Beiträgen des Arbeitgebers.

Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift ist - entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Gesetzes - nicht nur der durch das Anrechnungsverbot betroffene Arbeitgeber, sondern die Gesamtheit aller Arbeitgeber, die zu den sonstigen Versorgungsbezügen beigetragen haben (Blomeyer u.a. - Rolfs, § 5 BetrAVG Rn. 105). Dies lässt sich daraus ersehen, dass die Anrechnung der sonstigen Versorgungsbezüge in Anlehnung der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Renten erfolgt ist. Bezüglich der Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es aber keine Differenzierung danach, von welchem Arbeitgeber sie geleistet worden sind. Auch liegt der Sinn und Zweck darin, den Arbeitnehmer vor der Anrechnung zu schützen, soweit er Versorgungsbezüge überwiegend finanziert hat. Beruht die Finanzierung aber nicht überwiegend auf Leistungen des Arbeitnehmers, so macht es für dessen Schutzwürdigkeit keinen Unterschied, welcher Arbeitgeber die Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Gesetzeshistorie. So ist in der Bundestags-Drucksache 7/2843 auf Seite 8 zu § 5 BetrAVG dokumentiert: "Das Verbot der Anrechnung von auf eigenen Beiträgen beruhenden Versorgungsbezügen soll gewährleisten, dass solche Versorgungen, die nicht mindestens zur Hälfte durch Beiträge und Zuschüsse der Arbeitgeber mitfinanziert worden sind, nicht zur einer Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung führen dürfen" (Hervorhebung durch Unterzeichner).

ccc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist allein auf die Beiträge bis zum 31.12.1986 abzustellen.

Dabei wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der BVV-Rente trotz unterschiedlicher Versicherungsnummern um eine einheitliche Versorgungszusage handelt. Wäre dies nicht der Fall, könnte ohnehin nur auf die jeweiligen von unterschiedlichen Arbeitgebern mitfinanzierten Renten abgestellt werden, die dann jeweils anrechenbar wären, weil die Beiträge des Klägers jeweils nicht 50% überstiegen. Eine einheitliche Behandlung aller Versorgungsbezüge ist nicht vorgeschrieben (vgl. Blomeyer u.a. - Rolfs, § 5 Rn. 107). Aber auch, wenn es sich um eine einheitliche Rente handeln sollte, sind die vom Kläger ab 1987 entrichteten Beiträge nicht mit einzubeziehen.

(1) Die starre Grenzziehung bei mindestens 50%iger Arbeitgeberbeteiligung wird von Teilen des Schrifttums als unbefriedigend angesehen (so Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Gesetz zu betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Loseblatt [Stand: Januar 2017], § 5 BetrAVG Rn. 197 f.; Ferstl in Schlewing/Hennsler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt [Stand: Februar 2017], Teil 9 A Rn. 745; im Grundsatz ebenfalls kritisch: Blomeyer u.a. - Rolfs, § 5 BetrAVG Rn. 106). Eine nur geringfügige Veränderung am Ende der Beitragsdauer könnte zu Verschiebungen zu Lasten der anderen Vertragspartei führen (vgl. den Beispielsfall bei Höfer, § 5 Rn. 198). Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hätten es bei entsprechend liberalen Versorgungsregelungen in der Hand, durch eine einseitige Erhöhung der Beiträge die 50%- Grenze zu erreichen oder zu überspringen. Dies bewirke dann, dass entweder der auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhende Anteil nicht (Arbeitnehmerbeitrag knapp über 50%) oder voll (Arbeitnehmerbeitrag 50% oder weniger) anrechenbar ist (Höfer, § 5 Rn. 197). Dies könne zu Manipulationen herausfordern (Höfer, § 5 Rn. 198).

(2) Die Problematik führt im aktuellen Schrifttum zu gänzlich unterschiedlichen Lösungsansätzen.

Höfer schlägt als Lösung des Problems vor, das Verhältnis von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nicht an der gesamten Beitragszahlungsdauer zu messen, sondern eine Aufteilung des vollen Versorgungsbezugs nach Beitragsperioden zuzulassen und das Verhältnis der Beitragsbeteiligung für jede einzelne Periode getrennt zu berücksichtigen (Höfer, § 5 BetrAVG Rn. 198).

Dies lehnt Rolfs ab. Eine teleologische Korrektur der Vorschrift scheitere daran, dass ein dahingehender Normzweck nicht feststellbar sei und dann das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit und - klarheit einer Aufteilung der einheitlichen Versorgungsbezüge entgegenstehe. Für die Aufteilung fehlten klare Anhaltspunkte im Gesetz. Umgekehrt müsste im Interesse der Berechtigten auch dann aufgeteilt werden, wenn die gesamten Versorgungsbezüge mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert seien und für einzelne Beitragsperioden eine unterhälftige Beitragsbeteiligung des Arbeitgebers feststellbar sei. Im Ergebnis würde sich eine ganz andersartige gesetzliche Regelung ergeben (Blomeyer u.a. - Rolfs, § 5 BetrAVG Rn. 107).

Ferstl lehnt ebenfalls eine Aufteilung nach Beitragsperioden ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit müsse es eine feste Grenze geben (Schlewing u.a. - Ferstl, Teil 9 A Rn. 745). Eine Ausnahme soll jedoch dann gemacht werden, wenn die Finanzierung der sonstigen Versorgungsbezüge so konzipiert sei, dass eine überwiegende oder zumindest hälftige Arbeitgeberbeteiligung vorgesehen sei; sorge der Arbeitnehmer in einem solchen Fall durch systemwidrige Beitragszahlungen dafür, dass eine hälftige Arbeitgeberbeteiligung nicht mehr vorliege, so könne die Anrechnung des gesamten Versorgungsbezugs - unter Ausschluss der systemwidrigen Zahlungen - unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zulässig sein (Schlewing u.a. - Ferstl, Teil 9 A Rn. 746).

(3) Die Kammer folgt zunächst einmal Rolfs und Ferstl darin, dass bei der Anrechnung von Versorgungsbezügen regelmäßig nicht auf einzelne Zeitperioden abgestellt werden kann. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Versorgung, die vereinbarungsgemäß auf Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht, zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig alleine fortführt. Für diese Fälle ist eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG dahingehend geboten, dass die Zeiten freiwilliger Beitragsleistungen hinsichtlich der Anrechnung gesondert zu bewerten sind. Dies führt hier im Ergebnis dazu, dass die BVV-Rente hinsichtlich des bis zum 31.12.1986 durch Beiträge finanzierten Teils anrechenbar ist.

 (a) Richtig ist zunächst, dass das Gesetz keine generelle Aufteilung nach Beitragsperioden vorsieht. Der Gesetzeswortlaut gibt hierfür keinerlei Anhaltspunkt. Diese Lösung würde zudem zu Folgeproblemen führen, denn es wäre unklar, auf welche Perioden (Tage, Wochen, Monate, Quartale, Jahre) abzustellen wäre. Jede der genannten Alternativen wäre im Ergebnis willkürlich, weil sich hierfür keine gesetzliche Grundlage finden ließe. Es gibt auch kein generelles "Gerechtigkeitsproblem". Dass geringfügige Über- oder Unterschreitungen zu anderen Ergebnissen führen können, ist eine typische Folge jeder Grenzziehung. Dennoch hat sich der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG für diese entschieden. Eine Abweichung hiervon würde dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Bedürfnis nach Rechtsklarheit widersprechen.

(b) Anders sieht es hingegen in den Konstellationen aus, in denen das Versorgungssystem die Erbringung von Beiträgen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorsieht, nach der vereinbarungsgemäßen Beendigung der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber aber in späteren Zeiträumen nur noch der Arbeitnehmer freiwillig Beiträge erbringt. In einer solchen Konstellation ist eine klare zeitliche Zäsur möglich. Würde man auf eine solche Zäsur verzichten, so hätte es der Arbeitnehmer einseitig in der Hand, die Nichtanrechenbarkeit herbeizuführen. Die erforderliche teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG ergibt, dass diese Zeiten zusätzlicher bzw. freiwilliger Beitragsleistungen bei der Frage der Anrechenbarkeit gesondert zu bewerten sind.

(aa) Die teleologische Reduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BAG v. 22.10.2015 - 2 AZR 381/14 - Rn. 34, AP Nr. 12 zu § 626 BGB Unkündbarkeit; vgl. auch BSG v. 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R - Rn. 27 mwN, juris). Sie setzt voraus, dass der gesetzessprachlich erfasste, dh. der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BAG v. 22.10.2015 Rn. 34, aaO; vgl. weiter BAG v. 21.02.2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 20, juris). Eine Gesetzesanwendung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortsinn einer Norm hintan stellt, ohne dass diese Voraussetzungen vorlägen, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG v. 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14 - Rn. 51, juris; BAG v. 21.02.2013 Rn. 34, aaO).

(bb) Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen hier vor.

Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass der Gesetzgeber im Wesentlichen die zur Frage der Anrechnung bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umsetzen wollte. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26.11.1973 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Vorschriften des § 5 im Wesentlichen die hierzu von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze übernehmen (Drucksache 7/1281, S. 28). Es wird insoweit u.a. ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.08.1970 - 3 AZR 443/69 - (AP Nr. 145 zu § 242 BGB Ruhegehalt) zitiert. In diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass bei der Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanteile aus einer freiwilligen Weiterversicherung auszunehmen seien, wenn der Arbeitnehmer sie auf eigene Kosten durchgeführt hat, ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein. Weiter hat es ausgeführt:

"Soweit der Rentner verpflichtet war, die Versicherung weiterzuführen, und der Arbeitgeber die halben Beiträge übernommen hat, unterliegen die aus dieser freiwilligen Versicherung stammenden Rentenanteile der Anrechnung ebenso wie die Renten aus der Pflichtversicherung. Soweit hingegen der Rentner sich nach zurückgelegter Wartezeit freiwillig aus eigener Initiative und auf eigene Kosten weiterversichert hat, ist der aus einer solchen freiwilligen Versicherung herrührende Rentenanteil - ebenso wie die Leistungen der Höherversicherung - anrechnungsfrei" (BAG v. 07.08.1970, zu II. 1. der Gründe, aaO).

Demzufolge hat das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung Zeiten paritätischer Beitragsleistungen voll angerechnet, die Zeiten, in denen freiwillig Beiträge erbracht wurden, hingegen nicht.

In dem Regierungsentwurf sollte dies dann nicht nur für die gesetzliche Rente umgesetzt werden. Entsprechendes sollte vielmehr für die sonstigen Versorgungsleistungen gelten. § 5 Abs. 1 S.2 BetrAVG Reg-E lautete: "Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Versorgungsbezüge, soweit sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen, entsprechend." Der Begründung zu Absatz 1 (Drucksache 7/1281, S. 28) lässt sich entnehmen, für alle anrechenbaren Versorgungsbezüge habe gelten sollen, dass diese "jedenfalls in dem Umfang nicht berücksichtigt werden dürfen, in dem sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen, die nicht oder nur zu einem geringen Teil vom Arbeitgeber finanziert sind. Diese Bezüge stellen Leistungen aus Eigenvorsorge dar, die unabhängig von der die betriebliche Versorgung begründenden Beschäftigung oder Tätigkeit durch den freiwilligen Entschluss des Arbeitnehmers zu eigenen Aufwendungen der Zukunftssicherung erworben würden. Es erscheint daher nicht vertretbar, daß diese Leistungsteile der bezweckten ergänzenden Sicherung entzogen werden, indem sie zu einer Minderung der betrieblichen Versorgungsleistungen führen."

Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber trotz der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Änderung der Gesetzesfassung nicht aufgegeben. Zur Begründung der Neufassung heißt es:

"Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Frage der Anrechenbarkeit anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einer abschließenden Regelung durch den Gesetzgeber nicht zugänglich ist. ... Die neue Fassung des § 5 beschränkt sich daher auf zwei - rechtlich weitgehend anerkannte - Anrechnungsverbote, denen der Ausschuß besondere praktische Bedeutung beimißt:

- das Verbot der "Auszehrung" betrieblicher Versorgungsleistungen gemäß § 5 Abs. 3 der Regierungsvorlage und

- das Verbot der Anrechnung der auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhenden anderen Versorgungsbezüge" (Drucksache 7/2843, S. 8).

Von dem ursprünglichen Ziel, die Versorgungsleistungen in dem Umfang nicht bei einer Anrechnung zu berücksichtigen, in dem sie freiwillig erbracht wurden, ist der Gesetzgeber damit nicht abgerückt. Vielmehr heißt es weiter:

"Das Verbot der Anrechnung von auf eigenen Beiträgen beruhenden Versorgungsbezügen soll gewährleisten, daß solche Versorgungen, die nicht mindestens zur Hälfte durch Beiträge und Zuschüsse der Arbeitgeber mitfinanziert worden sind, nicht zu einer Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung führen dürfen. Derartige Bezüge stellen vielmehr Leistungen der Eigenvorsorge dar, die einer Anrechnung nicht zugänglich sein sollen" (Hervorhebung

Unterzeichner).

Dieses gesetzgeberische Ziel, nur Leistungen der Eigenvorsorge von der Anrechenbarkeit auszunehmen, würde in den Fällen verfehlt, in denen - wie vorliegend - eine Versorgung sowohl auf Zeiten beruht, in denen der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte Beiträge errichtet hat, als auch auf Zeiten, in denen der Arbeitnehmer allein und freiwillig eine Eigenvorsorge betrieben hat. Anders als bei der gesetzlichen Rente (vgl. wiederum BAG v. 07.08.1970 - 3 AZR 443/69 - aaO) wäre eine Anrechnung komplett ausgeschlossen, obwohl der Gesetzgeber eigentlich die Absicht hatte, die sonstigen Versorgungsbezüge "entsprechend" zu behandeln. Es gibt auch keinen Grund für eine solche Differenzierung. Eine Versorgungsrente, für die ein Arbeitgeber über einen bestimmten Zeitraum mindestens zu 50% Beiträge erbracht hat, kann nicht im Nachhinein komplett als Eigenvorsorge des Arbeitnehmers gewertet werden, nur weil dieser die Versorgung zu einem späteren Zeitraum freiwillig und ohne Abrede mit dem Arbeitgeber alleine weitergeführt hat.

(4) Selbst wenn man aber eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG ablehnen würde, käme man im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die BVV-Rente hinsichtlich der Zeiten bis zum 31.12.1986 anrechenbar ist. Dem Kläger ist es nämlich auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine etwaige fehlende Anrechenbarkeit dieses Rentenanteils zu berufen.

Die Beitragsleistungen des Klägers, die dieser in der Zeit ab 1997 geleistet hat, waren systemwidrig. Zum einen war die BVV-Rente vom Grundsystem her eine vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanzierte Rente. Es handelt sich hingegen nicht um eine Form der Lebensversicherung. Dementsprechend war eine Alleinfinanzierung durch den Arbeitnehmer nicht vorgesehen. Folgerichtig haben sämtliche Arbeitgeber des Klägers bis 31.12.1986 2/3 die Beiträge erbracht. Die spätere alleinige Weiterfinanzierung der Versicherung durch den Kläger widerspricht diesem System. Zum anderen waren sich der Kläger und die Beklagte darüber einig, dass das Versorgungswerk nicht weitergeführt werden sollte. Die Beklage hat dies mit ihrer Aufforderung zum Ausdruck gebracht, die Versicherung beitragsfrei zu stellen. Der Kläger hat dem stillschweigend zugestimmt, indem er dem nachgekommen ist und tatsächlich bis einschließlich 1996 keine Beiträge mehr entrichtet hat. Einer Erklärung gegenüber der Beklagten bedurfte es gemäß § 151 BGB nicht, da es sich letztendlich nur um eine Konsequenz aus den im Arbeitsvertrag vom 29.10.1986 getroffenen Regelungen handelte, die letztlich zweierlei beinhalteten: Die bisherige Zusage zur Beitragsleistung zur BVV sollte nicht fortgeführt werden, denn die diesbezügliche Abrede unter § 12 des alten Arbeitsvertrages wurde ersatzlos aufgehoben. Zudem sollten Versorgungsbezüge - einschließlich der BVV-Rente - angerechnet werden.

Von diesen Abreden der Parteien ist der Kläger abgewichen, indem er ab dem Jahr 1997 einseitig Leistungen an die BVV erbracht hat, obwohl er wusste, dass die BVV-Rente auf seine Betriebsrente angerechnet werden sollte. Damit hat der Kläger zwangsläufig - neben dem legitimen Ziel einer besseren Absicherung - auch die Absicht verbunden, diese Anrechnung zu verhindern. Wäre er nämlich davon ausgegangen, dass die BVV-Rente trotz der Zuzahlungen anrechenbar bliebe, hätten die Leistungen keinen Sinn gemacht. Zugleich war ihm bewusst, dass die Beklagte hierauf nicht mehr reagieren konnte. Sich nunmehr im Nachhinein auf die fehlende Anrechenbarkeit der - im Jahr 1986 hinsichtlich der Beitragsleistungen eigentlich abgeschlossenen - BVV-Rente zu berufen, ist treuwidrig.

B.

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

II. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen.

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