BAG: Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit
BAG , Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 54/10 (Vorinstanz: LAG Chemnitz vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/10; ) (Vorinstanz: ArbG Chemnitz vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 11 BV 28/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Wahl eines Betriebsrats in einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 Satz 1 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit kann wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten werden. Dies gilt auch, wenn die Betriebsratswahlen in angrenzenden Organisationseinheiten unangefochten geblieben sind. 2. Ein Tarifvertrag, durch den Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG zusammengefasst werden, kann dynamisch regeln, dass Betriebsräte jeweils in den Regionen zu wählen sind, in denen nach den organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers Bezirksleitungen bestehen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Interessenvertretungen der Arbeitnehmer dort gebildet werden, wo sich unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet. Orientierungssätze: 1. Werden durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG mehrere Betriebe zu betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zusammengefasst, können die Betriebsratswahlen in einzelnen Organisationseinheiten isoliert angefochten werden. Auch wenn die Anfechtung mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs begründet wird, ist ihre Zulässigkeit nicht von der Anfechtung der in anderen Organisationseinheiten durchgeführten Wahlen abhängig. 2. Tarifverträge bedürfen nach § 1 Abs. 2 TVG der Schriftform. Bei Dokumenten mit Anlage reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht. 3. Tarifverträge müssen in ihrer Bestimmtheit und Normenklarheit aus rechtsstaatlichen Gründen gewissen Mindestanforderungen genügen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist den Tarifvertragsparteien allerdings nicht verwehrt. Es ist Aufgabe der Gerichte, die unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlichenfalls durch Auslegung zu konkretisieren. 4. Auch Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Tarifverträge die Bildung von Betriebsräten erleichtern oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dienen sollen. Dem entspricht es, wenn die Interessenvertretungen dort errichtet werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. 5. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG vorsehen, dass Betriebsräte in den jeweiligen Regionen zu errichten sind, für die es nach dem Organisationskonzept des Arbeitgebers Bezirksleitungen gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; BetrVG (in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.) § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG (in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.) § 4; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 126; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 293; ArbGG § 81 Abs. 1 Hs. 2; Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (a.F.) zwischen der Firma Anton Schlecker und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (Zuordnungs-TV vom 7. April 1995); Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; BetrVG (in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.) § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG (in der bis 27. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.) § 4; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 126; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 293; ArbGG § 81 Abs. 1 Hs. 2; Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (a.F.) zwischen der Firma Anton Schlecker und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (Zuordnungs-TV vom 7. April 1995);
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