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Arbeitsrecht
18.01.2024
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Betriebsratswahl – Anfechtung – Wahlvorschlag – Wahlvorstand – Betriebsadresse

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2023 – 3 TaBV 3/23

Volltext: BB-Online BBL2024-179-3

Leitsatz

Die Übergabe eines Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl an ein Mitglied des Wahlvorstands außerhalb der im Wahlausschreiben angegebenen Betriebsadresse, bewirkt nicht den (frist-wahrenden) Zugang des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand.

§§ 19 Abs. 1, 2 BetrVG, 1 Abs. 1 WO

 

Aus den Gründen

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Beschäftigte der Beteiligten zu 5) im Betrieb Region F… Der Betrieb umfasst neben dem Hauptsitz in N… weitere Büros in A…, W…, S…, H…, B…, C…, Ba… und An… Der Antragsgegner und Beteiligte zu 4) ist der am 06.04.2022 für den Betrieb der Beteiligten zu 5) gewählte 3-köpfige Betriebsrat.

Bei der Beteiligten zu 5) im Betrieb F… fanden am 06.04.2022 von 11:00 bis 14:00 Uhr Betriebsratswahlen statt. Mit Wahlausschreiben (Anlage ASt1, Bl. 8 f. d.A.) wurde am 21.03.2022 vom Wahlvorstand die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben wurde mit E-Mail vom selben Tag an alle Beschäftigten versandt (Anlage ASt2, Bl. 12 d.A.) mit der Aufforderung, dieses in den Büros jeweils auszuhängen. Mitglieder des Wahlvorstandes waren Frau L… (Wahlvorstandsvorsitzende) Frau La… und Herr Sc… Für die Büros in A…, W…, S…, H…, B…, C…, Ba… und An… beschloss der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe gemäß §§ 36 Abs. 4, 35 Abs. 1, 24 Abs. 3 WO.

Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe musste durch Einreichung der Briefwahlstimmen beim Wahlvorstand unter der genannten Betriebsadresse bis zum 01.04.2022 erfolgen.

Das Wahlausschreiben lautete auszugsweise wie folgt:

„(…)

„Die Wahlvorschläge müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand unter der unten genannten Betriebsadresse eingereicht werden. Der letzte Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist der 29.03.2022. Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

(…)“

Der Wahlvorstand legt folgende Betriebsadresse fest, unter der Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind: I… Büro N…, K… xx-xx, … N… Das Wahlvorstandsbüro/der Arbeitsplatz von Frau L… ist regelmäßig zu folgenden Zeiten besetzt: Mo-Fr. 11:00 – 15:00 Uhr.

(…)“

Am 30.03.2022 übergab das Wahlvorstandsmitglied und die jetzige Betriebsratsvorsitzende Frau La… in der Wahlvorstandssitzung den Wahlvorschlag des jetzigen Betriebsratsmitglieds Herrn La… an die Wahlvorstandsvorsitzende L… Sie hatte nach ihrer Aussage in der Anhörung am 29.11.2022 (Bl. 62 d.A.) den Wahlvorschlag am 29.03.2022 um 15:07 Uhr von Herrn La… zuhause übergeben bekommen, gegengezeichnet, ihn dann eingescannt und per E-Mail an das Wahlvorstandsbüro übersandt. Der Wahlvorschlag wurde zur Wahl zugelassen.

Die Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses erfolgte am 13.04.2022. Gewählt wurden Frau La…, Herr La… und Frau L… Die Beteiligten zu 1) bis 3) leiteten am 26.04.2022 beim Arbeitsgericht Nürnberg das vorliegende Verfahren ein.

Bezüglich der gestellten Anträge und des Sachvortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der Entscheidung des Erstgerichts vom 29.11.2022 (Bl. 73 – 82 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 29.11.2022 die Betriebsratswahl vom 06.04.2022 für unwirksam erklärt. Die zulässige Wahlanfechtung sei begründet, da gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden sei und dieser Verstoß das Wahlergebnis hätte ändern bzw. beeinflussen können. Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag des Herrn La… zu Unrecht zugelassen, obwohl dieser erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in wirksamer Form zugegangen sei.

Gegen die dem Beteiligten zu 4) am 17.01.2023 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hat er mit Schriftsatz vom 15.02.2023, der beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023, der beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am Folgetag innerhalb der bis zum 17.04.2023 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist, ist die Beschwerde begründet worden.

Der Beschwerdeführer meint, dass der Wahlvorstand den Wahlvorschlag von Herrn La… nicht zu Unrecht zugelassen habe. Das Ausgangsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG dem Vorsitzenden gegenüber abzugeben seien und dass an der Betriebsadresse des Wahlvorstands Erklärungen auch gegenüber jedem anderen Mitglied des Wahlvorstands abgegeben werden könnten. Auch für den Betriebsrat gelte, dass Erklärungen diesem gegenüber nicht an die Betriebsratsadresse gebunden seien, um wirksam zuzugehen. In § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG sei explizit geregelt, dass für die Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben seien, der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt seien. Eine entsprechende Regelung fehle jedoch in § 1 WO, somit könne § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht entsprechend angewendet werden. Zudem unterschieden sich beide Gremien. § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG gehe davon aus, dass, wenn eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied gegenüber abgegeben werde, dieses als Bote tätig werde und dem Betriebsrat die Erklärung so lange nicht zugegangen sei, als sie nicht dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter oder dem Betriebsrat als solchen zur Kenntnis gelangt sei. Mithin lasse sich die vom Ausgangsgericht vertretene Ansicht, an der Betriebsadresse des Wahlvorstandes könnten Erklärungen auch gegenüber jedem anderen Mitglied des Wahlvorstands abgegeben werden, durch nichts begründen. Mitglieder des Wahlvorstandes hätten auch keinen unzulässigen Vorteil gegenüber weiteren Kandidaten. Eine entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG würde eine Erschwerung der Möglichkeit zu kandidieren, gerade in Betrieben wie dem streitgegenständlichen, der neben dem Hauptsitz noch 8 weitere Büros umfasse, bedeuten. Zudem verkenne das Ausgangsgericht rechtsfehlerhaft, dass das Original des Wahlvorschlags außerhalb der Wahlvorstands-Dienstzeiten der Wahlvorstandsvorsitzenden als Original der stellvertretenden Wahlvorstandsvorsitzenden übergeben und von dieser entgegengenommen wurde. Diese sei nach 18:00 Uhr für die Wahlvorstandsvorsitzende nachgerückt. Für den Zugang des Originals sei der Zugang in den Herrschaftsbereich des Wahlvorstands maßgeblich, das sei kein „abweichender Zugang“ im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG analog. Wahlvorstandsbüros müssten durch jedes Mitglied des Gremiums besetzt werden können. Somit sei der Wahlvorschlag am 29. März 2022 um 15:07 Uhr noch vor Fristablauf bei dem Wahlvorstandsmitglied Frau La… eingegangen und nicht zu Unrecht vom Wahlvorstand noch zugelassen worden.

Der Beteiligte zu 4) und Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.11.2022, Az. 17 BV 47/22, wird abgeändert.

II. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) – 3) und Beschwerdegegner beantragen,

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des ArbG Nürnberg v. 29.11.2022, Az. 17 BV 47/22 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegner verteidigen den Beschluss des Erstgerichts und machen geltend, dass der Wahlvorschlag des Herrn La… ungültig gewesen sei.

Es komme letztlich nicht darauf an, ob und wann der Wahlvorschlag von Herrn La… an Frau La… übergeben worden sei. Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand könnten an der Betriebsadresse gegenüber allen Wahlvorstandsmitgliedern abgegeben werden. Außerhalb der Betriebsadresse komme in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 BetrVG lediglich eine Abgabe der Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden in Betracht, die Wahlordnung sehe andere Regelungen für den Ort des Zugangs von Erklärungen vor als § 26 BetrVG. Nach der Wahlordnung sei im Wahlausschreiben der Ort zu bezeichnen, an dem Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben seien. Dem lasse sich entnehmen, dass Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand nur an dessen Betriebsadresse abgegeben werden könnten, was aufgrund der Besonderheiten des Wahlrechts auch sachgerecht sei. Die Wahlordnung enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich der Wahlvorstandsmitglieder, die an der Betriebsadresse Erklärungen entgegennehmen könnten. Soweit das Arbeitsgericht Nürnberg die Auffassung vertrete, dass Dokumente auch außerhalb der Betriebsadresse gehen könnten, könne dies nach allgemeiner Ansicht in entsprechender Anwendung von § 26 BetrVG allenfalls dann angenommen werden, wenn die Erklärung dem Wahlvorstandsvorsitzenden übergeben werde. Frau La… sei nicht in das Amt der Wahlvorstandsvorsitzenden nachgerückt, weder das Verlassen des Arbeitsplatzes noch das Erreichen der eigenen Arbeitszeit stellten einen Verhinderungsgrund dar. Darüber hinaus lägen noch eine Vielzahl weiterer Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, die sich auf das Wahlergebnis auswirkten, die die Beschwerdeführer unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen erneut vortragen würden.

Hinsichtlich des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und auch in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, 517, 520 ZPO.

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat zu Recht die Betriebsratswahl vom 06.04.2022 für rechtsunwirksam erklärt, das Beschwerdegericht macht sich die zutreffende Begründung des Erstgerichts zu eigen.

a) Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG antragsberechtigten wahlberechtigten Beschäftigten haben die Betriebsratswahl fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten.

b) Die Betriebsratswahl vom 06.04.2022 war für unwirksam zu erklären, denn es ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden. Der Wahlvorstand hat den Wahlvorschlag des Herrn La… zu Unrecht zugelassen, obwohl dieser erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in wirksamer Form zugegangen ist.

Grundsätzlich ist die Betriebsadresse der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO.

Für den Wahlvorstandsvorsitzenden gelten die Grundsätze über die Rechtsstellung des Betriebsratsvorsitzenden entsprechend. Entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist der Vorsitzende berechtigt, dem Wahlvorstand gegenüber abzugebende Erklärungen entgegenzunehmen (GK-BetrVG/Jacobs, § 1 WO Rn. 7).

Dies gilt unter der Betriebsadresse des Wahlvorstands (nur dort) aber auch für jedes andere Mitglied (Jacobs aaO). Auch Homburg vertritt die Auffassung, dass Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand nicht unbedingt gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben werden müssen, sondern auch wirksam sind, wenn sie anderen Wahlvorstandsmitgliedern zugehen. Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand dürfen jedoch nach dieser Ansicht nicht an jedem beliebigen Ort abgegeben werden, sondern grundsätzlich nur an der Betriebsadresse des Wahlvorstands. Das gilt insbesondere für Einsprüche und Wahlvorschläge (DKW/Homburg § 1 WahlO Rn. 8). Weitergehend wird vertreten, dass Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstandsvorsitzenden auch fristwahrend außerhalb der Betriebsadresse abgegeben werden können (Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, WO § 1 Rn. 8).

Das Beschwerdegericht schließt sich diesen Meinungen an und sieht grundsätzlich die Betriebsadresse als den Ort an, an dem Wahlvorschläge abgegeben werden müssen. Dies entspricht der Regelung in § 3 Nr. 12 WO. Auch im vorliegenden Wahlausschreiben ist explizit bestimmt: „Der Wahlvorstand legt folgende Betriebsadresse fest, unter der Einsprüche, Wahlvorschläge oder sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind: I… Büro N… K… xx-xx, … N… Das Wahlvorstandsbüro/der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsmitglieds L… ist regelmäßig zu folgenden Zeiten besetzt: Montag bis Freitag 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr.“

Im Folgenden ist lediglich für die Zeiten eine Ausnahme vorgesehen, nicht aber für den Ort.

Damit geht auch der Wahlvorstand davon aus, dass Wahlvorschläge grundsätzlich an der Betriebsadresse gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

Innerhalb der im Wahlausschreiben festgelegten Frist (29.03.2022) ist kein formwirksamer Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingegangen.

Der im Original unterzeichnete Wahlvorschlag von Herrn La… wurde innerhalb der gesetzten Frist nur an Frau La… außerhalb der Betriebsadresse als einfaches Wahlvorstandsmitglied übergeben. Ein wirksamer Zugang gegenüber dem Wahlvorstand lag damit nicht vor. Am 29.03.2022 lag kein Fall der Verhinderung der Wahlvorstandsvorsitzenden vor, Frau La… rückte nicht nach 18:00 Uhr als Wahlvorstandsvorsitzende nach. Auch nach dem Wahlausschreiben sollte das Wahlvorstandsbüro nur bis 15:00 Uhr besetzt sein, sodass ein Nachrücken nach diesem Zeitpunkt bis zum nächsten Morgen ausscheidet.

Zwar übersandte Frau La… nach ihrer Aussage vor dem Arbeitsgericht den eingescannten Wahlvorschlag am 29.03.2022 per E-Mail an das Wahlvorstandsbüro. Die Einreichung von Wahlvorschlägen per E-Mail ist jedoch nicht zulässig (Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 14 Rn. 52).

Erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, nämlich am 30.03.2022, wurde der Wahlvorschlag im Original in der Wahlvorstandssitzung übergeben. Der Wahlvorschlag wurde daher zu Unrecht zugelassen.

c) Durch die ungerechtfertigte Zulassung des Wahlvorschlags von Herrn La… wurde das Wahlergebnis zweifelsfrei beeinflusst.

Die Betriebsratswahl vom 06.04.2022 war daher gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären, auf die weiteren von den Antragstellern gerügten Verstöße kommt es nicht mehr an.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

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