BAG: Betriebsratsfähige Organisationseinheit bei einem Betriebsteil
BAG , Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 38/08 (Vorinstanz: LAG München vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 50/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 14 BV 164/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann die Betriebsratsfähigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit gesondert gerichtlich festgestellt werden. 2. Betrieb und Betriebsteil sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob eine Organisationseinheit ein Betrieb, ein selbständiger oder ein unselbständiger Betriebsteil ist, steht dem Landesarbeitsgericht ein rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 3. Allein die unternehmerische Weisung an die Leiter von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, sich vor den ihnen übertragenen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine zentrale Personalrechtsabteilung beraten zu lassen, bedeutet nicht, dass es ihnen an der erforderlichen Leitungsmacht fehlen würde, die Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebs iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 18 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 18 Abs. 2;
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